Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 17/09 R

8. Senat | REWIS RS 2010, 8175

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich der WfbM - keine zweckbestimmte Leistung iS § 83 SGB 12 - Absetzung des Ausbildungsgeldes gem § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - kein Einkommenseinsatz und keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs wegen kostenlosem Mittagessen in WfbM - Anspruch auf Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes trotz Zusammenleben mit Mutter - verfassungskonforme Auslegung)


Leitsatz

1. Das im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen von der Bundesagentur für Arbeit an behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld ist zwar keine zweckbestimmte Leistung, es bleibt jedoch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in voller Höhe als Einkommen unberücksichtigt.

2. Das in der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen mindert nicht den Sozialhilfeanspruch des behinderten Menschen (Abgrenzung zu BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R = BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).

Tatbestand

1

Im Streit sind um 67 [X.] pro Monat höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die [X.] vom 1.5. bis 31.10.2005.

2

Der 1984 geborene Kläger ist behindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 31.8.2005 und von 70 ab [X.]; Nachteilsausgleiche sind nicht festgestellt. Im streitigen [X.]raum nahm er an einem von der [X.] ([X.]) geförderten Lehrgang im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) teil; er erhielt von der [X.] Ausbildungsgeld in Höhe von 67 [X.] monatlich. Außerdem bezog er eine Halbwaisenrente; diese betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 je 184,09 [X.], ab Juli 2005 183,18 [X.] monatlich. Weiteres Einkommen oder Vermögen war nicht vorhanden. Er lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, an die das Kindergeld gezahlt wurde.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 32,45 [X.] für die Monate Mai und Juni 2005 und in Höhe von monatlich 33,36 [X.] für die Monate Juli bis Oktober 2005; als Regelbedarf legte der Beklagte dabei den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zugrunde (80 % des Regelsatzes von 331 [X.] = 265 [X.]), das Ausbildungsgeld und die Halbwaisenrente wurden voll als Einkommen angerechnet (Bescheid vom 19.8.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2006).

4

Während die Klage erstinstanzlich erfolglos geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> vom 4.6.2008), hat das [X.] ([X.]) das Urteil des [X.] abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den [X.]raum vom 1.5. bis 31.10.2005 weitere Regelleistungen von insgesamt 402 [X.], monatlich 67 [X.], zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Bedarf seien die Regelsatzleistungen für den Haushaltsvorstand in Höhe von 331 [X.] zu berücksichtigen, weil weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]B XII) noch eine Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.] ([X.]B II) vorliege. Der Regelsatz sei aber abweichend festzulegen, weil ein Teil des (monatlichen) Bedarfs durch kostenfreies Mittagessen in der [X.] (im streitigen [X.]raum zwischen 17,82 [X.] und 36,96 [X.]) gedeckt sei. Als Einkommen sei neben der Halbwaisenrente grundsätzlich auch das monatlich von der [X.] gezahlte Ausbildungsgeld zu berücksichtigen, weil dieses keine zweckbestimmte Leistung nach § 83 Abs 1 [X.]B XII sei. Allerdings sei wegen des mit der Gewährung des Ausbildungsgelds verbundenen Zwecks, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben und den behinderten Menschen zu motivieren, hiervon wie bei einem Entgelt aus einer Beschäftigung in einer [X.] in entsprechender Anwendung von § 82 Abs 3 Satz 2 [X.]B XII ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts - insgesamt 47,79 [X.] monatlich - abzusetzen. Das Ausbildungsgeld sei folglich nur im Umfang von 19,21 [X.] als Einkommen einzusetzen. Der Kläger habe danach einen Anspruch auf höhere Leistungen, der sich im streitigen [X.]raum zwischen 76,83 [X.] und 95,97 [X.] bewege. Da er nur eine um 67 [X.] höhere monatliche Leistung geltend gemacht habe, ergebe sich so jedenfalls ein [X.] von 402 [X.].

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 82 Abs 3 [X.]B XII. Das Ausbildungsgeld diene demselben Zweck wie die Sozialhilfe und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Auch § 82 Abs 3 Satz 2 [X.]B XII sei nicht anwendbar. Der Anwendung dieser Norm stehe entgegen, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld gerade nicht um Arbeits- oder Erwerbseinkommen auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung in einer [X.] handele. Ihrem Charakter nach handele es sich bei den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich einer [X.] um berufsvorbereitende Maßnahmen mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, sodass der behinderte Mensch in die Lage versetzt werde, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und später in den Arbeitsbereich einer [X.] zu wechseln.

6

Der Beklagte hat sinngemäß [X.] beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

7

Der Kläger hat [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Auffassung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur dauerhaften vollen Erwerbsminderung des [X.], die Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff [X.] ist. Liegt diese Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vor, hat der [X.]läger allerdings einen um mehr als 67 Euro monatlich höheren Anspruch. Das [X.] ist zu Recht von einem Regelsatz von [X.] bei der Berechnung des Bedarfs ausgegangen. Das während der Teilnahme im Berufsbildungsbereich einer [X.] von der [X.] gezahlte Ausbildungsgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen; ebenso wenig ist der Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt durch die Einnahme des Mittagessens - wie vom [X.] angenommen - in der [X.] von dem Regelsatz abweichend (niedriger) festzulegen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG), soweit der Beklagte damit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (67 Euro monatlich) für den [X.]raum vom [X.] bis 31.10.2005 abgelehnt hat; hiergegen wendet sich der [X.]läger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 und 4, § 56 SGG). Über [X.]osten für Unterkunft und Heizung ist nicht (mehr) zu befinden, nachdem der [X.]läger im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom [X.]) ausdrücklich erklärt hat, diese seien nicht im Streit, und insoweit den Streitgegenstand zulässigerweise beschränkt hat (zur Abtrennbarkeit dieser Leistungen als eigenständigen Streitgegenstand: [X.], 219 = [X.]-3500 § 133a [X.] Rd[X.]4).

Richtiger Beklagter ist der [X.]. [X.] ist keine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (§ 70 [X.] SGG) bestimmt (vgl Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das [X.] vom 19.3.1992 - Gesetz- und Verordnungsblatt des [X.] 292 -, zuletzt geändert durch das [X.] [X.] vom 14.2.2008 - GVBl 50). Der Beklagte ist als Landkreis auch der für die Leistung örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] - vom 11.1.2005 - GVBl 8) und als solcher für die streitgegenständlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sachlich zuständig (§§ 97 [X.] 1, 98 [X.] 1 Satz 2 [X.]); eine sachlich Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ist landesrechtlich nicht begründet worden (§ 3 AG [X.]).

Ob vor Erlass des Widerspruchsbescheids entsprechend § 116 [X.] 2 [X.] sozial erfahrene Dritte beteiligt wurden, lässt sich weder dem Urteil des [X.] noch den Verwaltungsakten entnehmen. Das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen ist kein bloßes Ordnungserfordernis. Vielmehr stellt die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren einen erheblichen Mangel des Vorverfahrens dar, der überdies wegen der Bedeutung der Beratung für die Entscheidungspraxis der Behörden im Allgemeinen nicht der Disposition der unmittelbar Beteiligten überlassen werden kann und mithin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 21, 208 ff). Ein ggf von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel führt allerdings nur dann zu einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids im [X.]lageverfahren, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 [X.] - <[X.]>). Dies ist hier - unbeschadet der Anwendung des § 82 [X.] 3 Satz 3 [X.], der die Ausübung von Ermessen bei der Nichtberücksichtigung von Einkommen in begründeten Fällen vorsieht - der Fall, weil das Ermessen auf Null reduziert wäre (siehe dazu unten) und deshalb nur eine Entscheidung denkbar ist (vgl zur Anwendung von § 42 [X.] auf Ermessensentscheidungen: Schütze in von [X.], [X.], 6. Aufl 2008, § 42 Rd[X.] 9).

Gemäß § 19 [X.] 2 [X.] iVm § 41 [X.] 1 [X.] [X.] (beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten haben) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 [X.] 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche [X.] - ([X.]) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Der [X.]läger hat am 3[X.] einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestellt; auf Grund dieses Antrags können Leistungen ab dem [X.] gewährt werden (§ 44 [X.] 1 Satz 2 [X.]). Ob der [X.]läger aber auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach erfüllt, lässt sich mangels Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Auf Dauer voll erwerbsgemindert ist gemäß § 41 [X.] 3 [X.] iVm § 43 [X.] 2 [X.], wer wegen [X.]rankheit oder Behinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, oder bei dem die Voraussetzungen des § 43 [X.] 2 Satz 3 [X.] erfüllt sind und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zwar geht das [X.] davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, trifft aber keine eigenen Feststellungen, die nachvollziehbar diesen Schluss rechtfertigen könnten. Das [X.] folgert dies vielmehr allein aus der Stellungnahme des Fachausschusses der [X.] vom 10.10.2005, in der jedoch (ohne weitere Begründung) nur angegeben wird, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare [X.] nicht möglich sei, und der Verbleib des [X.] im Arbeitsbereich der [X.] empfohlen werde.

Es mag angesichts des GdB von 50 bzw 70 und der Stellungnahme des Fachausschusses der [X.] (aussagekräftiger könnte ggf das Protokoll bezüglich der Aufnahme des [X.] in den Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich der [X.] sein) wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer vorliegen. Regelmäßig ist der Sozialhilfeträger nach § 45 [X.] 1 [X.] verpflichtet ("ersucht"), den [X.]sträger zur abschließenden Prüfung der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung zu ersuchen, wenn - wie hier - zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Eine eigene Prüfungskompetenz des Sozialhilfeträgers sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit darf der Sozialhilfeträger hingegen selbst vornehmen. Dies zeigt schon das Zusammenspiel mit § 44a [X.], wonach in einem mehrstufigen Verfahren bei einem Streit zwischen dem [X.] und dem [X.] über die Erwerbsfähigkeit zunächst die Einigungsstelle angerufen wird und bis zu deren Entscheidung der [X.]Leistungsträger Leistungen nach dem [X.] zu erbringen hat (§ 44a [X.] 1 Satz 3 [X.]). § 44a [X.] enthält insoweit nach dem Vorbild des § [X.] - ([X.]I) eine Nahtlosigkeitsregelung ([X.], 231 ff Rd[X.]9 = [X.]-4200 § 22 [X.]). Entscheidet die Einigungsstelle, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, muss der [X.] (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) von nun an Leistungen nach dem [X.] erbringen und, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht, den [X.]sträger insoweit um Prüfung ersuchen. An dessen Entscheidung ist er gebunden (Blüggel in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 8 Rd[X.]9, § 44a Rd[X.] 45).

Ein Ersuchen des [X.]strägers findet nach § 45 [X.] 1 Satz 3 [X.] allerdings dann nicht statt, wenn ein Träger der [X.] bereits die Voraussetzungen des § 41 [X.] 1 [X.] [X.] im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat ([X.]) oder - wie hier - der Fachausschuss einer [X.] - im Hinblick auf § 43 [X.] 2 Satz 3 [X.] [X.] - über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 [X.] 2 Satz 3 [X.] [X.] als voll erwerbsgemindert gilt ([X.]). § 45 [X.] 1 Satz 3 [X.] [X.] soll (nur) verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung der Erwerbsfähigkeit für in einer [X.] Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger und den [X.]sträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten. Die Regelung enthält allerdings selbst keine Fiktion der Erwerbsminderung bzw deren Dauerhaftigkeit. Insoweit bezieht sich ihr Wortlaut ("gilt") auf die rentenversicherungsrechtliche Regelung; selbst dort ist zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Fiktion handelt. § 45 [X.] 1 Satz 3 [X.] [X.] besagt nur, dass bei Vorliegen einer Stellungnahme des Fachausschusses der [X.] das Ersuchen an den [X.]sträger unterbleibt. Ob und in welchem Umfang der Sozialhilfeträger - entsprechend § 45 [X.] 1 Satz 2 [X.] - an die Stellungnahme des Fachausschusses gebunden ist, muss hier nicht entschieden werden. Eine Bindung des Gerichts ergibt sich keinesfalls - weder rechtlich noch tatsächlich; dies gilt ebenso für eine Entscheidung des [X.]strägers, die auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers ergangen ist und (nur) letzteren bindet. Denn wenn ein Antragsteller entgegen der "Entscheidung" des [X.]strägers, die zur Ablehnung von Leistungen nach §§ 41 ff [X.] geführt hat, geltend macht, er sei auf Dauer erwerbsgemindert, müssen die Gerichte die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch in vollem Umfang von Amts wegen selbst überprüfen können (vgl dazu im Rahmen des § 44a [X.]: Blüggel in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 44a Rd[X.] 56 f).

Im Übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach §§ 41 ff [X.] dem Grunde nach gegeben; insbesondere ist der Leistungsanspruch nicht wegen etwaiger Unterhaltsansprüche nach § 43 [X.] 2 iVm § 2 [X.] ausgeschlossen (dazu später). Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem maßgeblichen Regelsatz (§ 42 Satz 1 [X.] [X.] in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch iVm § 28 [X.] in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - [X.] 3305 ) und dem auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommen (§§ 82 ff [X.] idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch).

Der für den [X.]läger maßgebliche Regelsatz beträgt nicht - wovon der Beklagte zu Unrecht ausgeht - 265 Euro, sondern 331 Euro. Nach § 28 [X.] 1 Satz 1, [X.] 2 Satz 1 [X.] iVm §§ 2, 3 [X.] 1 Satz 2 der auf der Grundlage des § 40 [X.] erlassenen Regelsatzverordnung (idF vom 3.6.2004 - [X.] 1067 - <[X.]>) hat ein Haushaltsvorstand Anspruch auf [X.] des Eckregelsatzes; dieser betrug nach § 1 [X.] der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem [X.] im [X.] vom [X.] (GVBl 877) in der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 331 Euro; der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende (§ 3 [X.] 1 Satz 3 [X.]). Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen nach § 3 [X.] 2 [X.] bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs [X.] ([X.]) und ab Vollendung des 14. Lebensjahrs [X.] des Eckregelsatzes ([X.]).

Der [X.]läger ist kein Haushaltsangehöriger im Sinne der [X.]. Die abgestufte Höhe des Regelsatzes beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hielt vor dem 1.1.2005 die Zuordnung als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger in allen [X.]onstellationen des Zusammenlebens für möglich und machte dies allein von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung im Sinne einer "[X.]" abhängig, deren Vorliegen allerdings bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen besonders sorgfältig zu prüfen war ([X.] , Beschluss vom 30.12.1965 - [X.] 152.65 -, [X.], 241, 242; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 17. Aufl 2006, § 3 [X.] Rd[X.]2).

Bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der [X.] muss ab 1.1.2005 aber berücksichtigt werden, dass die Annahme einer [X.] nach den Regelungen des [X.] einer gegenüber den bisherigen Regelungen des [X.] ([X.]) abweichenden gesetzgeberischen [X.]onzeption folgt. Der Gesetzgeber des [X.] hat die Annahme einer [X.] und [X.]ürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern in § 20 [X.] typisierend prozentuale [X.]chläge von der Regelleistung wegen [X.] nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft vorgenommen und insofern bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstands" verzichtet ([X.], 211 ff Rd[X.]9 = [X.]-4200 § 20 [X.]). Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer [X.] für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der [X.] und [X.]Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden ([X.] 103, 181 ff = [X.]-3500 § 42 [X.]), dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des [X.] (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des [X.] ([X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - [X.] 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 [X.] 1 Grundgesetz ) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem [X.] und dem [X.] Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 [X.] 3 [X.] oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 [X.] bilden.

Der [X.]läger war im streitigen [X.]raum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] (in der hier maßgebenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten [X.]inder (der in § 7 [X.] 3 [X.] bis 3 [X.] genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] in der ab dem [X.] in [X.] getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 558) auch volljährige bedürftige [X.]inder bis zum 25. Lebensjahr - wie der [X.]läger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, [X.]). Betroffen ist hier ein [X.]raum vor der Änderung des § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.]. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 [X.] 1 [X.] belegt, wonach § 7 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem [X.] beginnen (Senatsurteil vom [X.] - B 8 [X.] 15/08 R).

Ohne Bedeutung ist es, ob die Mutter des [X.] Leistungen nach dem [X.] bezieht oder hilfebedürftig ist, wie dies die Formulierung des § 7 [X.] 3 [X.] nahelegen könnte, weil diese immer von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - ggf über die Fiktion des § 9 [X.] 2 Satz 3 [X.] - ausgeht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die prozentualen Regelsatzabschläge des § 20 [X.] nur bei den familiären [X.]onstellationen des § 7 [X.] 3 [X.] unterstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor; ebenso wenig lebt der [X.]läger mit seiner Mutter in einer Einsatzgemeinschaft des [X.]. Nach § 19 [X.] bilden [X.]inder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, sodass dem [X.]läger - unterstellt, er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - für den [X.]raum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 durchgängig statt 265 Euro (80 % des [X.] vom Beginn des 15. Lebensjahrs an) nominal 331 Euro zustehen.

Auf diesen Bedarf ist die vom [X.]läger bezogene Halbwaisenrente nach § 82 [X.] als Einkommen anzurechnen. Zu Unrecht hat der Beklagte aber das an den [X.]läger gezahlte Ausbildungsgeld als Einkommen berücksichtigt. Das von der [X.] nach § 104 [X.] 1 [X.], § 107 [X.]I geleistete Ausbildungsgeld wird auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso wenig angerechnet wie das kostenlose Mittagessen in der [X.]; sonstiges Einkommen ist nicht vorhanden. Etwaige Unterhaltsansprüche gegen Eltern sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie stellen - anders als tatsächliche Unterhaltsleistungen, die nach den Feststellungen des [X.] nicht erbracht werden - Vermögen iS von § 90 [X.] dar, das nach § 43 [X.] 2 Satz 1 iVm § 2 [X.] unberücksichtigt bleibt, wenn das jährliche Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt, was nach § 43 [X.] 2 Satz 2 [X.] gesetzlich vermutet wird ([X.] 99, 137 ff Rd[X.]3 = [X.]-1300 § 44 [X.]1). Auf die Frage, inwieweit sie bereites Vermögen sind, kommt es damit nicht an.

Bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen iS des § 82 [X.] 1 Satz 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Es ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme iS des § 83 [X.] von der Einkommensanrechnung freigestellt. Eine nach § 83 [X.] 1 [X.] auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird (BSG [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]6), der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen und zudem ein anderer als derjenige sein muss, für den die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wird. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften - ggf aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung - ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (enger zu der vor dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage nach dem [X.] noch: [X.], 177 ff = [X.] 436.0 § 77 [X.] [X.] 7; anders auch zum Recht des [X.]: [X.], 281 ff Rd[X.]5 = [X.]-4200 § 11 [X.]4, weil dort - angeblich abweichend - keine "ausdrückliche" Zweckbestimmung verlangt werde). Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei jedenfalls nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt ([X.] 90, 172, 175 = [X.] 3-5910 § 76 [X.] 4 [X.]). Lässt sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck der anderen Leistung feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG aaO).

Eine ausdrückliche genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung hier nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere Zwecksetzung verfolgt hätte, die er in §§ 104 ff [X.]I zum Ausdruck gebracht hätte. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln solle (so aber: [X.] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom [X.] - L 8/13 [X.] 7/07; [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] [X.] 269/06). Dagegen spricht, dass ausbildungsbedingte Mehrkosten ohnehin nach Maßgabe der §§ 109 f [X.]I übernommen werden. Hinweise darauf, dass das Ausbildungsgeld den Charakter einer daneben noch zu zahlenden zusätzlichen (pauschalen) Mehraufwandsentschädigung haben sollte, finden sich anders als beim [X.] (hierzu BSG, Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R) nicht.

Auch kommen als Zweck des [X.] eine "fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter" (BSG [X.] 3-2500 § 44 [X.] 8 S 21) und eine damit beabsichtigte Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG [X.] 3-4100 § 58 [X.]) weder in den maßgebenden Bestimmungen, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst unzweideutig zum Ausdruck. Bei dem Anreizcharakter des [X.] handelt es sich vielmehr nur um ein Motiv für die Leistungserbringung seitens des Leistungserbringers, dem eine bestimmte Verhaltenserwartung beim Leistungsempfänger - allerdings nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der Leistung - zugrunde liegt.

Eine Zweckbestimmung lässt sich nicht einmal dem Wortlaut der §§ 97 [X.] 1, 98 [X.] 1 [X.], [X.] 2 [X.]I entnehmen. Zwar werden danach die Leistungen "zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" erbracht; hierin liegt aber keine Zweckbestimmung iS von § 83 [X.] 1 [X.]. Der Gesetzgeber statuiert mit jener Formulierung nur ein allgemeines, abstrakt-generelles Ziel für alle - damit eine Vielzahl von - Einzelleistungen oder gar nur eine [X.]ategorisierung der Leistungen, die der Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften über die allgemeinen (§§ 100, 101 [X.]I) und die besonderen Leistungen (§§ 102 ff [X.]I) dient. Eine Zweckbestimmung iS von § 83 [X.] muss hingegen einen konkret-individuellen Bezug zu der jeweiligen Einzelleistung herstellen (vgl auch [X.] in Grube/[X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 83 [X.], Rd[X.] 6).

Auch gesetzeshistorisch lässt sich eine Zweckbestimmung des [X.] nicht begründen. Die Vorschriften der §§ 104 ff [X.]I über das Ausbildungsgeld im Rahmen der Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und damit auch § 107 [X.]I knüpfen an die Regelungen der Anordnungen des Verwaltungsrates der [X.] über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter ([X.]) des Arbeitsförderungsgesetzes an (vgl BT-Drucks 13/4941, [X.]). Eine solche Anordnung wurde am [X.] erlassen (AN[X.] 637). Für die Förderung der beruflichen Ausbildung behinderter Menschen wurde danach Berufsausbildungsbeihilfe erbracht, die sich aus einem Bedarf für den Lebensunterhalt (§§ 17, 18 [X.] 1970) und dem Bedarf für die Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme zusammensetzte (§ 15 [X.] 1970). Eine spezielle Regelung für in Werkstätten für behinderte Menschen tätige Personen gab es (noch) nicht. Als unmittelbare Vorläuferregelungen zu den heute geltenden §§ 104 ff [X.]I können die Regelungen der [X.] 1975 vom 31.7.1975 angesehen werden (AN[X.] 994). Diese Anordnung brachte Anpassungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 ([X.], [X.] 1881) erforderlich geworden waren; insbesondere wurden die Vorschriften über die "Leistungen zum Lebensunterhalt" (so ausdrücklich die Überschrift zu den §§ 24 ff [X.] 1975 bis zum Außerkrafttreten am 31.12.1997, mittlerweile wieder aufgegriffen in der Überschrift zu § [X.] behinderter Menschen - <[X.]>) an die Vorgaben des [X.] angepasst. Für an Bildungsmaßnahmen, die auf die Tätigkeit in einer [X.] ausgerichtet waren, teilnehmende behinderte Menschen sah § 24 [X.] 5 [X.] 1975 ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 60 DM im ersten Jahr der Maßnahme und von 80 DM im [X.] vor. Diese Regelung, die mit der [X.] vom 16.3.1982 (AN[X.] 575) als § 24 [X.] 3 [X.] 4 [X.] und mit der [X.] vom 1.10.1986 (AN[X.] 1649) als § 24 [X.] 5 [X.] fortgeschrieben wurde, hatte - wie die festgesetzten Beträge zeigen - als Bezugspunkt für die Höhe des [X.] die Höhe eines künftig einmal zu erwartenden [X.] (BSG [X.] 3-4100 § 58 [X.] S 4). Die Verbindung zwischen Ausbildungsgeld und [X.] wurde später normativ ausdrücklich aufgegriffen, zunächst in § 13 [X.] 2 der [X.] zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes ([X.]) vom 13.8.1980 ([X.] 1365), dann in § 54b [X.] idF des [X.] des [X.] ([X.] 1088) und gegenwärtig in § 138 [X.] 2 [X.]. Dieses [X.]onzept hat der Gesetzgeber mit den §§ 104 ff [X.]I fortgeführt. Eine besondere, über die Gewährung einer entgeltorientierten Leistung zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts hinausgehende Zweckbestimmung des [X.] nach den §§ 104 ff [X.]I lässt sich dieser Entwicklung nicht entnehmen.

Gleichwohl bleibt das Ausbildungsgeld nach § 82 [X.] 3 Satz 3 [X.] anrechnungsfrei. § 82 [X.] 3 Satz 1 [X.] sieht bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben den in § 82 [X.] 2 [X.] aufgeführten [X.]etzbeträgen für auf das Einkommen entrichtete Steuern etc auch die [X.]etzung bestimmter Freibeträge vor [X.], höchstens 50 vH des Eckregelsatzes); abweichend hiervon ist nach § 82 [X.] 3 Satz 2 [X.] bei einer Beschäftigung in einer [X.] von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich [X.] des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. In begründeten Fällen kann nach [X.] 3 Satz 3 dieser Vorschrift schließlich ein anderer als in Satz 1 (für das Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit) festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

Um einen solchen "begründeten Fall" handelt es sich bei dem dem [X.]läger gewährten Ausbildungsgeld, selbst wenn es kein Einkommen aus einer Tätigkeit im eigentlichen Sinn ist. Einkommen knüpft an eine Beschäftigung (des Behinderten) und an das dabei erzielte Arbeitsentgelt an. Als Arbeitsentgelt bezeichnet § 14 [X.] 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ([X.]) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 7 [X.] 1 [X.] die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; ferner gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher [X.]enntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 [X.] 2 [X.]).

Diese Voraussetzungen erfüllt eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer [X.] nicht. Leistungen im Berufsbildungsbereich einer [X.] werden erbracht, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 [X.] zu erbringen (§ 40 [X.] 1 [X.] [X.]). Die Maßnahme soll den behinderten Menschen also erst befähigen, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen und in den Arbeitsbereich der Werkstatt (oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) überzuwechseln ([X.] 73, 83, 88 = [X.] 3-4100 § 58 [X.] 5 S 15; BSG [X.] 3-2500 § 44 [X.] 8 S 17); sie hat nach Inhalt und Zielsetzung ausschließlich rehabilitativen Charakter (BSG [X.] 3-2500 § 44 [X.] 8 S 20). Erst bei der im [X.] an die Maßnahme im Arbeitsbereich erbrachten Arbeitsleistung in der Werkstatt handelt es sich um eine "entlohnte Beschäftigung" ([X.] 3-8575 Art 2 § 10 [X.] S 6).

§ 82 [X.] 3 Satz 3 [X.] findet allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht zwingend nur bei Einkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit Anwendung. Die Regelung ist vielmehr als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand ([X.] in [X.], [X.]/[X.], § 82 [X.] Rd[X.]06, Stand März 2007) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen. Offen bleiben kann, ob die Vorschrift als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen ist, was nahe liegt, oder nur auf § 82 [X.] 3 Satz 1 [X.] rekurriert. Jedenfalls kommt sie für das Ausbildungsgeld zur Anwendung, weil dieses dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung - also der [X.]onstellation des § 82 [X.] 3 Satz 1 [X.] - nahekommt. So begründet die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung außer in der Arbeitslosenversicherung (BSG [X.] 3-2500 § 44 [X.] 9; [X.] 3-2500 § 5 [X.]9), wird mithin als eine einer Beschäftigung vergleichbare Tätigkeit gewertet, bei der - wie bei der Beschäftigung im Arbeitsbereich der [X.] - ohnehin nicht die üblicherweise sozialversicherungsrechtlich relevanten und kennzeichnenden [X.]riterien maßgebend sind. Die besondere Nähe zur Beschäftigung zeigt sich auch darin, dass sich das Ausbildungsgeld am späteren Verdienst orientiert.

Eine Berücksichtigung des [X.] als Einkommen würde vor diesem Hintergrund zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer [X.] tätig sind und Werkstatteinkommen beziehen, führen. Von dem Arbeitsentgelt eines im Arbeitsbereich einer [X.] Beschäftigten bleibt das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 [X.]) in Höhe von 26 Euro monatlich nach § 82 [X.] 2 [X.] 5 [X.] von vornherein und darüber hinaus nach [X.] 3 Satz 2 der Vorschrift ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich [X.] des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgelts (ausgehend von einem Durchschnittseinkommen von damals 135 Euro; vgl Vater in [X.]/[X.]/[X.], Handkommentar zum [X.], 1. Aufl 2002, § 138 Rd[X.]6) anrechnungsfrei. Danach verbleibt dem behinderten Menschen, der im Arbeitsbereich einer [X.] beschäftigt ist, ein über dem Ausbildungsgeld liegender anrechnungsfreier Betrag.

Ein relevanter Unterschied zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer [X.] und denen im Berufsbildungsbereich sowie dem [X.] und dem Ausbildungsgeld existiert nicht. Die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich und die sich anschließende Beschäftigung im Arbeitsbereich ist als ineinandergreifende und kontinuierliche [X.] zu verstehen. Dies zeigt sich gerade bei dem von der [X.] geleisteten Ausbildungsgeld während der Tätigkeit im Berufsbildungsbereich (§ 104 [X.] 1 [X.], § 107 [X.]I) und dem Arbeitsentgelt iS des § 138 [X.] 2 [X.] nach Übergang in den Arbeitsbereich. Das nach Übergang in den Arbeitsbereich gezahlte Entgelt setzt sich nämlich aus einem Grundbetrag in Höhe des [X.], das die [X.] nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen (§ 138 [X.] 2 Satz 1 [X.]). Die Zusammensetzung des Entgelts aus leistungsunabhängigem Grund- und leistungsabhängigem Steigerungsbetrag (dazu [X.], Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl 2009, § 138 [X.] Rd[X.]4 ff) macht deutlich, dass es sich bei dem [X.] - jedenfalls was den leistungsunabhängigen Grundbetrag angeht - nicht um ein Entgelt handelt, das den Marktwert einer erbrachten Leistung widerspiegelt, sondern dass insoweit nur sichergestellt werden soll, dass die behinderten Menschen nach Durchlaufen des [X.] im Arbeitsbereich keine geringere Zahlung erhalten als im Berufsbildungsbereich ([X.], aaO, Rd[X.]6). Hierdurch wird die zentrale Bedeutung der Werkstattbeschäftigung als [X.] zementiert. Diese Nähe des [X.] zum Werkstatteinkommen rechtfertigt es nicht, nur letzteres zu privilegieren. Würde das Ausbildungsgeld auf den Bedarf des [X.] angerechnet, stünde er sich aber schlechter als ein im Arbeitsbereich einer [X.] Beschäftigter.

Zudem besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 [X.] 3 [X.] darin, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BVerwG [X.] 436.0 § 85 [X.] [X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 82 Rd[X.] 76 Stand 6/08; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar -[X.], 8. Aufl 2008, § 82 [X.] Rd[X.] 75). Die Auffangregelung des [X.] 3 Satz 3 der Vorschrift soll dem [X.] die Möglichkeit eröffnen, flexibel zu reagieren (vgl Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514, [X.] zu § 77 des Entwurfs [X.]; [X.] in Grube/[X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 82 [X.] Rd[X.] 50; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 82 [X.] Rd[X.] 82 f, Stand Dezember 2009). Dabei stellt ein Beispiel in der Gesetzesbegründung (aaO) ausdrücklich auf das "Erfordernis eines besonderen Anreizes" ab. Der - gerichtlich voll nachprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff "in begründeten Fällen" ist im Sinne dieser Zweckbestimmung der Norm ausfüllungsbedürftig. Da dem Ausbildungsgeld ebenso wie dem Werkstatteinkommen - wie oben dargestellt - [X.] - bezogen auf die berufliche Bildung - zukommt (BSG [X.] 3-4100 § 58 [X.]) und das Werkstatteinkommen gemäß § 108 [X.] 1 [X.]I auf den Bedarf bei Maßnahmen in einer [X.] (ebenfalls) nicht angerechnet wird, liegt ein "begründeter Fall" vor. Es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn das Ausbildungsgeld - und sei es nur teilweise - auf die dem behinderten Menschen zustehende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anrechnung fände. Das dem Beklagten durch die Vorschrift ("… kann …") eingeräumte Ermessen ist bei einer Sachlage wie der vorliegenden auf die eine richtige Entscheidung der Nichtanrechnung des [X.] - mithin auf Null - reduziert. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Ausbildungsgeld - anders als das Arbeitsförderungsgeld (s § 82 [X.] 2 [X.] 5 [X.]) - nicht ausdrücklich privilegiert hat.

Zu Unrecht hat das [X.] schließlich unter Anwendung des § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] das dem [X.]läger kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen in der [X.] bedarfsmindernd berücksichtigt. Nach § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] werden die Bedarfe abweichend - geringer - festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.] 99, 252 ff = [X.]-3500 § 28 [X.]) kommt eine solche bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem [X.] erbracht werden. Eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet dann nämlich schon deshalb aus, weil nach § 82 [X.] 1 Satz 1 [X.] Leistungen nach dem [X.] von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind. Dies ist der maßgebende Gesichtspunkt für die Abgrenzung beider Vorschriften (BSG, aaO, Rd[X.]9). Der Anwendungsbereich des § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] ist deshalb zur Vermeidung von [X.] dann eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt - etwa als Teil der Eingliederungshilfeleistung - (vgl dazu grundlegend [X.] 102, 126 ff = [X.]-3500 § 54 [X.]) zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 [X.] 1 Satz 1 [X.] pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt. Einer solchen Überschneidung kann nicht im Rahmen der Einkommensberücksichtigung, sondern allein durch Minderung des Bedarfs nach § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] begegnet werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine [X.]enkung des Regelsatzes vorliegen. In anderen Fällen, in denen - wie hier - die Leistung nicht (institutionell) als Sozialhilfe erbracht wird, ist im Rahmen der normativen Abgrenzung eine Berücksichtigung als Einkommen iS von § 82 [X.] zu prüfen; Einkommen mindert also im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht bereits den Bedarf.

Im Hinblick auf die Rechtslage im Rahmen des [X.] ist das Mittagessen aus Harmonisierungsgründen aber - wie dort - nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dort fehlte es - bei einer dem [X.] im Übrigen ähnlichen Rechtslage - bis 31.12.2007 an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 31 Sozialgesetzbuch [X.] - ). Nach § 96 [X.] 1 [X.] bzw bis 31.12.2004 nach § 76 [X.] 3 [X.] kann bzw konnte die Bundesregierung mit Zustimmung des [X.] durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmen. Auf Grund des Wortlauts und der Struktur der Verordnungsermächtigung muss selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Gewährung von Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert iS des § 82 [X.] 1 [X.] ist - was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht wird -, in der Verordnung zu § 82 [X.] ausdrücklich geregelt werden, wie dieses Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des [X.] (BSG) im Recht des [X.] zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Verköstigung während eines stationären [X.]rankenhausaufenthalts als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: [X.], 70 ff = [X.]-4200 § 11 [X.]1; zur kostenfreien Verpflegung durch Familienangehörige in der [X.]: BSG, Urteil vom 18.6.2008 - [X.] AS 46/07 R; ebenso zur Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 9/08 R).

Wie die (in der [X.]) bereitgestellte Verpflegung im Einzelnen als Einkommen zu berechnen ist, regelt die Verordnung zur Durchführung ([X.]) des § 82 [X.] (hier idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) bei sachgerechter Auslegung nicht. Zwar enthält § 2 [X.] zu § 82 [X.] eine Regelung über die Bewertung von Sachbezügen. Danach sind für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen ([X.]ost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), die auf Grund des § 17 [X.] 2 [X.] für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend. Sachbezüge werden durch die Sachbezugsverordnung (hier idF vom 22.10.2004 - [X.] 2663; ab 1.1.2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung) festgesetzt. Nach dessen § 1 [X.] 1 beträgt der Wert des als Sachbezug zur Verfügung gestellten Mittagessens monatlich 78,25 Euro. Die Vollverpflegung wird dort mit einem Wert von monatlich 200,30 Euro festgesetzt. § 2 der [X.] zu § 82 [X.] und die in Bezug genommene Sachbezugsverordnung sind aber erkennbar auf die Bewertung von Sachbezügen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gerichtet. So regelt § 2 [X.] 2 der [X.] zu § 82 [X.] die Anwendbarkeit von [X.] 1 auch in den Fällen, in denen der Wert der Sachbezüge in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag festgesetzt worden ist, und zeigt damit deutlich, dass die Vorschrift (nur) auf nichtselbstständige Beschäftigungen zielt. Dies macht außerdem die Sachbezugsverordnung deutlich, die mehrfach von Beschäftigten eines Arbeitgebers spricht, etwa in § 1 [X.] 2, § 3 [X.] 2 und § 6 [X.] 3. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, weshalb die [X.] zu § 82 [X.] den Wert, der für die Vollverpflegung in Ansatz zu bringen ist, mit mehr als 60 % des Regelsatzes von 331 Euro bestimmt, während der [X.], Getränke und Tabakwaren im Regelsatz nur etwa 38 % beträgt ([X.] 99, 252 ff Rd[X.]4 = [X.]-3500 § 28 [X.]).

Selbst wenn der Verordnungsgeber in § 2 [X.] zu § 82 [X.] alle Sachbezüge erfasst wissen wollte, wäre die Regelung zur Harmonisierung mit der Einkommensberücksichtigung im Recht des [X.] durch die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld ([X.] vom 20.10.2004 - [X.] 2622) nur auf Sachbezüge aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzuwenden. Für Sachbezüge aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit fand sich eine § 2 [X.] zu § 82 [X.] vergleichbare Regelung in § 2 [X.] 4 [X.]. Sachleistungen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit waren danach nach der Sachbezugsverordnung (bis 31.12.2006) bzw der Sozialversicherungsentgeltverordnung (ab 1.1.2007) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, regelte § 2b [X.] (idF der [X.] zur Änderung der [X.]/Sozialgeld-Verordnung vom [X.] - [X.] 2499) eine entsprechende Anwendung des § 2 [X.]. Das BSG hat hierzu allerdings zu Recht ausgeführt, dass die Berücksichtigung von im [X.]rankenhaus oder von Verwandten gewährter kostenloser Nahrung nicht "entsprechend" bewertet werden könne wie die innerhalb einer abhängigen Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte kostenfreie Ernährung (BSG, aaO, Rd[X.]7).

Nichts Anderes gilt für das in der [X.] zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen aus Mitteln der [X.]. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 [X.] 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.] 55, 72, 88; 93, 386, 397). Art 3 [X.] 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 112, 164, 174 = [X.]-7410 § 32 [X.] Rd[X.]3, unter Bezug auf [X.] 98, 365, 385). Zwar hat der Gesetzgeber bei Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum ([X.] 100, 195, 205; [X.] 90, 172, 178 = [X.] 3-5910 § 76 [X.] 4 S 16). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen ([X.] 111, 160, 171 = [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.] 51). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den [X.] dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] ([X.] 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = [X.]-7410 § 32 [X.] Rd[X.]4; [X.] [X.]-2500 § 240 [X.]1 Rd[X.]2). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden ([X.] 84, 197, 199; 112, 164, 174 = [X.], aaO, Rd[X.]3). Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden ([X.] 112, 164, 182 f = [X.]-7410 § 32 [X.] Rd[X.]2; vgl auch BSG [X.]-5870 § 1 [X.] Rd[X.]9 mwN). Entsprechend sind unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 [X.] 1 GG) Bezieher von Leistungen nach dem [X.] und nach dem [X.] bei der Bewertung von Sachbezügen gleich zu behandeln, soweit kein (rechtfertigender) Grund für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar ist. Insoweit existiert bei der Bewertung von kostenlosem Essen als Einkommen im Recht des [X.] kein Bezug zu der dem [X.] immanenten Erwerbsbezogenheit.

Für die [X.] ab 1.1.2008, für die die [X.] vom 17.12.2007 ([X.] 2942) dann eine genaue Regelung enthält (vgl § 2 [X.] 5 iVm § 4 [X.], wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der nach § 20 [X.] maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen war), wurden vom 14. Senat des BSG deutliche Zweifel an der [X.] angemeldet ([X.], 70 ff = [X.]-4200 § 11 [X.]1; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - [X.] AS 46/07 R). Unter Hinweis hierauf (vgl die nichtamtliche Begründung, abgedruckt bei [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 13 Rd[X.]59, Stand März 2010) wurde die Verordnung dann später - rückwirkend zum 1.1.2008 - wieder dahin geändert, dass die - erneut geänderte - Regelung des § 2 [X.] 5 [X.] für kostenlos bereitgestellte Verpflegung nur noch für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie bei [X.] findet (§ 1 [X.] 1 [X.]1 [X.]). [X.]eine dieser Varianten ist vorliegend einschlägig. Wollte man schließlich zur Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen die gegenteilige Auffassung vertreten, wäre zu prüfen, ob dann nicht zur Harmonisierung der Grundsicherungssysteme [X.] und [X.] auf § 82 [X.] 3 Satz 3 [X.] im Sinne einer generellen Härteregelung zurückgegriffen werden müsste.

Ist das Mittagessen aber, obwohl Einkommen, nicht als solches zu berücksichtigen, kann dieses Ergebnis nicht wieder durch einen Rückgriff auf § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] konterkariert werden. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.] insoweit nur zur Anwendung gelangt, wenn eine Bewertung der Sachbezüge deshalb ausscheidet, weil es sich um Leistungen nach dem [X.] handelt. Für eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung des § 28 [X.] 1 Satz 2 [X.], wenn ein Bedarf anderweitig gedeckt ist, weil "der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen" (BT-Drucks 15/1514, [X.]), bleibt dann immer noch ein Anwendungsbereich.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 17/09 R

23.03.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Stendal, 4. Juni 2008, Az: S 4 SO 11/06, Urteil

§ 41 Abs 1 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, §§ 41ff SGB 12, § 42 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 45 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 12 vom 21.03.2005, § 43 Abs 2 S 3 SGB 6, § 28 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 09.12.2004, § 2 RSV vom 03.06.2004, § 3 Abs 1 S 2 RSV vom 03.06.2004, § 3 Abs 1 S 3 RSV vom 03.06.2004, § 19 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 7 Abs 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 21.03.2005, § 82 Abs 2 Nr 5 SGB 12 vom 21.03.2005, § 82 Abs 3 S 2 SGB 12 vom 21.03.2005, § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 vom 21.03.2005, § 83 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 2 BSHG§76DV vom 21.03.2005, § 102 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 104 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 107 SGB 3 vom 19.06.2001, § 108 Abs 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 40 Abs 1 Nr 2 SGB 9 vom 23.04.2004, § 43 SGB 9 vom 27.04.2002, § 45 Abs 5 Nr 1 SGB 9 vom 23.12.2003, § 138 Abs 2 SGB 9 vom 23.12.2003, § 103 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 17/09 R (REWIS RS 2010, 8175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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