(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Fußnote Paragraph
§ 116 Abs. 1 idF. d. Art. 1 G v. 27.12.2003 I 3022, 3023: Berlin - Abweichung durch § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) v. 7.9.2005 GVBl. S. 467 idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 7.7.2016 GVBl. S. 423 mWv 22.7.2016 (vgl. BGBl. I 2018, 1311)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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