§ 41 SGB XII

Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


b'
f\xc3\xbcr den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabh\xc3\xa4ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, f\xc3\xbcr den Zeitraum, in dem sie
1.
in einer Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen (\xc2\xa7 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (\xc2\xa7 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverh\xc3\xa4ltnis stehen, f\xc3\xbcr das sie ein Budget f\xc3\xbcr Ausbildung (\xc2\xa7 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebed\xc3\xbcrftigkeit vors\xc3\xa4tzlich oder grob fahrl\xc3\xa4ssig herbeigef\xc3\xbchrt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41a\xc2\xa0Vor\xc3\xbcbergehender Auslandsaufenthalt

\n
Leistungsberechtigte, die sich l\xc3\xa4nger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen R\xc3\xbcckkehr ins Inland keine Leistungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42\xc2\xa0Bedarfe

\n
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
1.
die Regels\xc3\xa4tze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu \xc2\xa7 28; \xc2\xa7 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; \xc2\xa7 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zus\xc3\xa4tzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach \xc2\xa7 42b,
3.
die Bedarfe f\xc3\xbcr Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach \xc2\xa7 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen nach \xc2\xa7 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach \xc2\xa7\xc2\xa027b Absatz 1 Satz 2 oder nach \xc2\xa7 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in H\xc3\xb6he der nach \xc2\xa7 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
erg\xc3\xa4nzende Darlehen nach \xc2\xa7 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende f\xc3\xa4lligen Einkommen nach \xc2\xa7 37a.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42a\xc2\xa0Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung

\n
(1) F\xc3\xbcr Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach \xc2\xa7 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Abs\xc3\xa4tzen nichts Abweichendes geregelt ist. \xc2\xa7 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den F\xc3\xa4llen der Abs\xc3\xa4tze 3 und 5 bis 7.
(2) F\xc3\xbcr die Anerkennung von Bedarfen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung bei
1.
Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die Abs\xc3\xa4tze 3 und 4,
2.
Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein pers\xc3\xb6nlicher Wohnraum und zus\xc3\xa4tzliche R\xc3\xa4umlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken \xc3\xbcberlassen werden, gelten die Abs\xc3\xa4tze 5 und 6,
3.
Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem pers\xc3\xb6nlichen Wohnraum und zus\xc3\xa4tzlichen R\xc3\xa4umlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und f\xc3\xbcr die \xc2\xa7 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer R\xc3\xa4ume, die von anderen Wohnungen oder Wohnr\xc3\xa4umen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle f\xc3\xbcr die F\xc3\xbchrung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und R\xc3\xa4umlichkeiten umfassen. Pers\xc3\xb6nlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung \xc3\xbcberlassen wird, und zus\xc3\xa4tzliche R\xc3\xa4umlichkeiten sind R\xc3\xa4ume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung \xc3\xbcberlassen werden.
(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
1.
zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem vollj\xc3\xa4hrigen Geschwisterkind oder einem vollj\xc3\xa4hrigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigent\xc3\xbcmer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
2.
ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,
sind ihr Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach den S\xc3\xa4tzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen f\xc3\xbcr den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und f\xc3\xbcr einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. F\xc3\xbcr die als Bedarf zu ber\xc3\xbccksichtigenden angemessenen Aufwendungen f\xc3\xbcr Heizung ist der Anteil an den tats\xc3\xa4chlichen Gesamtaufwendungen f\xc3\xbcr die Heizung der Wohnung zu ber\xc3\xbccksichtigen, der sich f\xc3\xbcr die Aufwendungen f\xc3\xbcr die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von \xc2\xa7 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nicht an. Die S\xc3\xa4tze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschlie\xc3\x9flich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken k\xc3\xb6nnen; in diesen F\xc3\xa4llen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
(4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung entspricht, die f\xc3\xbcr einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur f\xc3\xbcr konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der f\xc3\xbcr einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verh\xc3\xa4ltnis steht. \xc3\x9cbersteigen die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung, gilt \xc2\xa7 35 Absatz 3 entsprechend.
(5) F\xc3\xbcr leistungsberechtigte Personen, die in R\xc3\xa4umlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf ber\xc3\xbccksichtigt f\xc3\xbcr
1.
den pers\xc3\xb6nlichen Wohnraum in voller H\xc3\xb6he, wenn er allein bewohnt wird, und jeweils h\xc3\xa4lftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
2.
einen Zuschlag f\xc3\xbcr den pers\xc3\xb6nlichen Wohnraum, der vollst\xc3\xa4ndig oder teilweise m\xc3\xb6bliert zur Nutzung \xc3\xbcberlassen wird, in der sich daraus ergebenden H\xc3\xb6he,
3.
die R\xc3\xa4umlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsr\xc3\xa4ume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
F\xc3\xbcr die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr die Heizung werden die auf den pers\xc3\xb6nlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsr\xc3\xa4ume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tats\xc3\xa4chliche Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die H\xc3\xb6he der durchschnittlichen angemessenen tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach \xc2\xa7 45a nicht \xc3\xbcberschreiten. \xc3\x9cberschreiten die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent h\xc3\xb6here als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die h\xc3\xb6heren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zus\xc3\xa4tzlichen Kosten nachweist f\xc3\xbcr
1.
Zuschl\xc3\xa4ge nach Satz 1 Nummer 2,
2.
Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verh\xc3\xa4ltnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
3.
Haushaltsstrom, Instandhaltung des pers\xc3\xb6nlichen Wohnraums und der R\xc3\xa4umlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgro\xc3\x9fger\xc3\xa4ten oder
4.
Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr Telekommunikation sowie Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
Die zus\xc3\xa4tzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(6) \xc3\x9cbersteigen die Aufwendungen f\xc3\xbcr die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger Anhaltspunkte daf\xc3\xbcr, dass ein anderer Leistungstr\xc3\xa4ger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu \xc3\xbcbernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungstr\xc3\xa4ger hin. \xc3\x9cbersteigen die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen.
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind h\xc3\xb6chstens die durchschnittlichen angemessenen tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im \xc3\xb6rtlichen Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich des f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind h\xc3\xb6chstens die angemessenen tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen h\xc3\xa4tte. H\xc3\xb6here als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen k\xc3\xb6nnen im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
1.
eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht m\xc3\xb6glich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe sowie H\xc3\xb6he der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verf\xc3\xbcgbar ist oder
2.
die Aufwendungen zus\xc3\xa4tzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten \xc3\xbcber die Regelbedarfe abzudecken w\xc3\xa4ren.
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\xc2\xa7 42b\xc2\xa0Mehrbedarfe

\n
(1) F\xc3\xbcr Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden erg\xc3\xa4nzend zu den Mehrbedarfen nach \xc2\xa7 30 die Mehrbedarfe nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) F\xc3\xbcr die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
1.
in einer Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen nach \xc2\xa7 56 des Neunten Buches,
2.
bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches oder
3.
im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem f\xc3\xbcr die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Drei\xc3\x9figstel des Betrags, der sich nach \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.
(3) F\xc3\xbcr Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach \xc2\xa7 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der ma\xc3\x9fgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelf\xc3\xa4llen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 \xc3\xbcber die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus w\xc3\xa4hrend einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist \xc2\xa7 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und \xc2\xa7 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die H\xc3\xb6he der ma\xc3\x9fgebenden Regelbedarfsstufe nicht \xc3\xbcbersteigen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 42b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 30 Abs. 8 +++)
(+++ \xc2\xa7 42b Abs. 3: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 30 Abs. 4 +++)
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\xc2\xa7 43\xc2\xa0Einsatz von Einkommen und Verm\xc3\xb6gen

\n
(1) F\xc3\xbcr den Einsatz des Einkommens sind die \xc2\xa7\xc2\xa7 82 bis 84 und f\xc3\xbcr den Einsatz des Verm\xc3\xb6gens die \xc2\xa7\xc2\xa7 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Abs\xc3\xa4tzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Verm\xc3\xb6gen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer ehe\xc3\xa4hnlichen oder lebenspartnerschafts\xc3\xa4hnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach \xc2\xa7 27a \xc3\xbcbersteigen, sind zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) Zus\xc3\xa4tzlich zu den nach \xc2\xa7 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Betr\xc3\xa4gen sind Einnahmen aus Kapitalverm\xc3\xb6gen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht \xc3\xbcbersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Aus\xc3\xbcbung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die H\xc3\xb6he des nicht zu ber\xc3\xbccksichtigenden Betrages nach der H\xc3\xb6he der monatlichen Entsch\xc3\xa4digungszahlung nach \xc2\xa7 83 des Vierzehnten Buches, die f\xc3\xbcr den Grad der Sch\xc3\xa4digungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit um 20 Prozent betr\xc3\xa4gt der nicht zu ber\xc3\xbccksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsf\xc3\xa4higkeit um 10 Prozent ein Drittel der monatlichen Entsch\xc3\xa4digungszahlung nach \xc2\xa7 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach \xc2\xa7 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regels\xc3\xa4tze und sieht das Landesrecht in diesem Land f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(5) \xc2\xa7 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43a\xc2\xa0Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung

\n
(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach \xc2\xa7 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe.
(2) Die H\xc3\xb6he der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuz\xc3\xbcglich Nachzahlungen und abz\xc3\xbcglich des nach \xc2\xa7 43 Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und Verm\xc3\xb6gens sowie abz\xc3\xbcglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach \xc2\xa7 44b.
(3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen, durch Zahlungen des zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gers an Empfangsberechtigte gedeckt werden k\xc3\xb6nnen oder zu decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung durch den f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger, und zwar bis zur H\xc3\xb6he des jeweils anerkannten Bedarfs, h\xc3\xb6chstens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden H\xc3\xb6he des monatlichen Zahlungsanspruchs; die \xc2\xa7\xc2\xa7 34a und 34b bleiben unber\xc3\xbchrt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung w\xc3\xbcnschen. Erfolgt eine Direktzahlung, hat der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger die leistungsberechtigte Person dar\xc3\xbcber schriftlich zu informieren.
(4) Der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger kann bei Zahlungsr\xc3\xbcckst\xc3\xa4nden aus Stromliefervertr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung berechtigen, f\xc3\xbcr die laufenden Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtigten Person eine Direktzahlung entsprechend Absatz 3 Satz 1 vornehmen.
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\xc2\xa7 44\xc2\xa0Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

\n
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach \xc2\xa7 42 Nummer 2 in Verbindung mit den \xc2\xa7\xc2\xa7 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach \xc2\xa7 42 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 34 Absatz 5 und nach \xc2\xa7 42 Nummer 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zur\xc3\xbcck, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 41 innerhalb dieses Kalendermonats erf\xc3\xbcllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach \xc2\xa7 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht f\xc3\xbcr Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach \xc2\xa7 42 werden in der Regel f\xc3\xbcr einen Bewilligungszeitraum von zw\xc3\xb6lf Kalendermonaten bewilligt. Sofern \xc3\xbcber den Leistungsanspruch nach \xc2\xa7 44a vorl\xc3\xa4ufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf h\xc3\xb6chstens sechs Monate verk\xc3\xbcrzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von B\xc3\xbcrgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach \xc2\xa7 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach \xc2\xa7 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach \xc2\xa7 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. F\xc3\xbcr Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach \xc2\xa7 42 Nummer 3 sind die \xc2\xa7\xc2\xa7 34a und 34b anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44a\xc2\xa0Vorl\xc3\xa4ufige Entscheidung

\n
(1) \xc3\x9cber die Erbringung von Geldleistungen ist vorl\xc3\xa4ufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 41 Absatz 2, 3 und 3a feststehen und
1.
zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich l\xc3\xa4ngere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner H\xc3\xb6he voraussichtlich l\xc3\xa4ngere Zeit erforderlich ist.
(2) Der Grund der Vorl\xc3\xa4ufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausf\xc3\xbchrenden Tr\xc3\xa4gers anzugeben. Eine vorl\xc3\xa4ufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umst\xc3\xa4nde, die einer sofortigen abschlie\xc3\x9fenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.
(3) Soweit die Voraussetzungen des \xc2\xa7 45 Absatz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vorl\xc3\xa4ufige Entscheidung mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft zur\xc3\xbcckzunehmen; \xc2\xa7 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(4) Steht w\xc3\xa4hrend des Bewilligungszeitraums fest, dass f\xc3\xbcr Monate, f\xc3\xbcr die noch keine vorl\xc3\xa4ufig bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein Anspruch bestehen wird und steht die H\xc3\xb6he des Anspruchs f\xc3\xbcr die Monate endg\xc3\xbcltig fest, f\xc3\xbcr die bereits vorl\xc3\xa4ufig Geldleistungen erbracht worden sind, kann der ausf\xc3\xbchrende Tr\xc3\xa4ger f\xc3\xbcr den gesamten Bewilligungszeitraum eine abschlie\xc3\x9fende Entscheidung bereits vor dessen Ablauf treffen.
(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger abschlie\xc3\x9fend \xc3\xbcber den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorl\xc3\xa4ufig bewilligte Geldleistung nicht der abschlie\xc3\x9fend festzustellenden entspricht. Anderenfalls trifft der ausf\xc3\xbchrende Tr\xc3\xa4ger nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person eine abschlie\xc3\x9fende Entscheidung f\xc3\xbcr den gesamten Bewilligungszeitraum. Die leistungsberechtigte Person ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von dem der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger zum Erlass einer abschlie\xc3\x9fenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die \xc2\xa7\xc2\xa7 60, 61, 65, und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommt die leistungsberechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung \xc3\xbcber die Rechtsfolgen bis zur abschlie\xc3\x9fenden Entscheidung nicht, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht fristgem\xc3\xa4\xc3\x9f nach, setzt der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger die zu gew\xc3\xa4hrenden Geldleistungen f\xc3\xbcr diese Kalendermonate nur in der H\xc3\xb6he endg\xc3\xbcltig fest, soweit der Leistungsanspruch nachgewiesen ist. F\xc3\xbcr die \xc3\xbcbrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschlie\xc3\x9fende Entscheidung nach Absatz 5, gelten die vorl\xc3\xa4ufig bewilligten Geldleistungen als abschlie\xc3\x9fend festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschlie\xc3\x9fende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer H\xc3\xb6he als die vorl\xc3\xa4ufigen Leistungen besteht und der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger \xc3\xbcber diesen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, sp\xc3\xa4testens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorl\xc3\xa4ufigen Entscheidung abschlie\xc3\x9fend entschieden hat.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger die Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten hat.
(7) Die auf Grund der vorl\xc3\xa4ufigen Entscheidung erbrachten Geldleistungen sind auf die abschlie\xc3\x9fend festgestellten Geldleistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorl\xc3\xa4ufig zu hohe Geldleistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden \xc3\x9cberzahlungen auf die abschlie\xc3\x9fend bewilligten Geldleistungen anzurechnen, die f\xc3\xbcr andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen w\xc3\xa4ren. \xc3\x9cberzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44b\xc2\xa0Aufrechnung, Verrechnung

\n
(1) Die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger k\xc3\xb6nnen mit einem bestandskr\xc3\xa4ftigen Erstattungsanspruch nach \xc2\xa7 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungsanspruch aufrechnen.
(2) Die H\xc3\xb6he der Aufrechnung nach Absatz 1 betr\xc3\xa4gt monatlich 5 Prozent der ma\xc3\x9fgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu \xc2\xa7 28.
(3) Die Aufrechnung ist gegen\xc3\xbcber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erkl\xc3\xa4ren. Die Aufrechnung endet sp\xc3\xa4testens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Anspr\xc3\xbcche eingetreten ist. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verl\xc3\xa4ngern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
(4) Ein f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndiger Tr\xc3\xa4ger kann nach Erm\xc3\xa4chtigung eines anderen Tr\xc3\xa4gers im Sinne dieses Buches dessen bestandskr\xc3\xa4ftige Anspr\xc3\xbcche mit dem monatlichen Zahlungsanspruch nach \xc2\xa7 43a nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 verrechnen. Zwischen den f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gern findet keine Erstattung verrechneter Forderungen statt, soweit die miteinander verrechneten Anspr\xc3\xbcche auf der Bewilligung von Leistungen nach diesem Kapitel beruhen.
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\xc2\xa7 44c\xc2\xa0Erstattungsanspr\xc3\xbcche zwischen Tr\xc3\xa4gern

\n
Im Verh\xc3\xa4ltnis der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger untereinander sind die Vorschriften \xc3\xbcber die Erstattung nach
1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
f\xc3\xbcr Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45\xc2\xa0Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

\n
Der jeweils f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger ersucht den nach \xc2\xa7 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des \xc2\xa7 41 Absatz 3 zu pr\xc3\xbcfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erf\xc3\xbcllt sind und das zu ber\xc3\xbccksichtigende Einkommen und Verm\xc3\xb6gen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollst\xc3\xa4ndig zu decken. Die Entscheidung des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung ist bindend f\xc3\xbcr den ersuchenden Tr\xc3\xa4ger, der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndig ist; dies gilt auch f\xc3\xbcr eine Entscheidung des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung nach \xc2\xa7 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
1.
ein Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des \xc2\xa7 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung bereits nach \xc2\xa7 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich besch\xc3\xa4ftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen \xc3\xbcber die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 und 3 der Werkst\xc3\xa4ttenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestma\xc3\x9f an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In F\xc3\xa4llen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchf\xc3\xbchrung eines Teilhabeplanverfahrens nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 117 bis 121 des Neunten Buches durchgef\xc3\xbchrt wird.
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\xc2\xa7 45a\xc2\xa0Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete

\n
(1) Die H\xc3\xb6he der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen, die f\xc3\xbcr allein in Wohnungen (\xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Hierf\xc3\xbcr sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich desjenigen f\xc3\xbcr dieses Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe leben, in dem die nach \xc2\xa7 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach \xc2\xa7 42a Absatz 5 Satz 1 ma\xc3\x9fgebliche Unterkunft liegt. Zust\xc3\xa4ndiger Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Tr\xc3\xa4ger, der f\xc3\xbcr in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zust\xc3\xa4ndig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach Satz 3 zust\xc3\xa4ndiger Tr\xc3\xa4ger innerhalb seines \xc3\xb6rtlichen Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden \xc3\xb6rtlichen Abgrenzungen f\xc3\xbcr die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist j\xc3\xa4hrlich bis sp\xc3\xa4testens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zun\xc3\xa4chst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen f\xc3\xbcr Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen f\xc3\xbcr Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte au\xc3\x9fer Betracht, f\xc3\xbcr die keine Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Dar\xc3\xbcber hinaus bleiben bei der Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten au\xc3\x9fer Betracht, f\xc3\xbcr die Bedarfe anerkannt worden sind f\xc3\xbcr
1.
Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung f\xc3\xbcr selbstgenutztes Wohneigentum,
2.
unangemessen hohe Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft w\xc3\xa4hrend der Karenzzeit nach \xc2\xa7 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
3.
unangemessen hohe Aufwendungen w\xc3\xa4hrend eines Zeitraums nach \xc2\xa7 35 Absatz 3 f\xc3\xbcr Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft oder f\xc3\xbcr Heizung oder f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung.
Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres f\xc3\xbcr die nach \xc2\xa7 42 Nummer 4 Buchstabe b und \xc2\xa7 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 46\xc2\xa0Zusammenarbeit mit den Tr\xc3\xa4gern der Rentenversicherung

\n
Der zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung informiert und ber\xc3\xa4t leistungsberechtigte Personen nach \xc2\xa7 41, die rentenberechtigt sind, \xc3\xbcber die Leistungsvoraussetzungen und \xc3\xbcber das Verfahren nach diesem Kapitel. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (\xc2\xa7\xc2\xa7 68, 68a des Sechsten Buches), ist der Information zus\xc3\xa4tzlich ein Antragsformular beizuf\xc3\xbcgen. Der Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung \xc3\xbcbersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der monatlichen Rente und \xc3\xbcber das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den jeweils f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger. Eine Verpflichtung des Tr\xc3\xa4gers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der H\xc3\xb6he der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

Dritter Abschnitt
Erstattung und Zust\xc3\xa4ndigkeit

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 46a\xc2\xa0Erstattung durch den Bund

\n
(1) Der Bund erstattet den L\xc3\xa4ndern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gern entstandenen Nettoausgaben f\xc3\xbcr Geldleistungen nach diesem Kapitel.
(2) Die H\xc3\xb6he der Nettoausgaben f\xc3\xbcr Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger, abz\xc3\xbcglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzanspr\xc3\xbcchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem \xc3\x9cbergang von Anspr\xc3\xbcchen nach \xc2\xa7 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungstr\xc3\xa4ger nach dem Zehnten Buch.
(3) Der Abruf der Erstattungen durch die L\xc3\xa4nder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind
1.
vom 15. M\xc3\xa4rz bis 14. Mai,
2.
vom 15. Juni bis 14. August,
3.
vom 15. September bis 14. November und \xc2\xa0
4.
vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres
zul\xc3\xa4ssig (Abrufzeitr\xc3\xa4ume). Werden Leistungen f\xc3\xbcr Leistungszeitr\xc3\xa4ume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. M\xc3\xa4rz bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Abruf f\xc3\xbcr Nettoausgaben aus Vorjahren, f\xc3\xbcr die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zul\xc3\xa4ssig.
(4) Die L\xc3\xa4nder gew\xc3\xa4hrleisten die Pr\xc3\xbcfung, dass die Ausgaben f\xc3\xbcr Geldleistungen der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger begr\xc3\xbcndet und belegt sind und den Grunds\xc3\xa4tzen f\xc3\xbcr Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales f\xc3\xbcr das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:
1.
die Bruttoausgaben f\xc3\xbcr Geldleistungen nach \xc2\xa7 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
2.
die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte
a)
in Wohnungen und sonstigen Unterk\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3,
b)
in der besonderen Wohnform nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Nummer 2,
c)
in Einrichtungen, f\xc3\xbcr die \xc2\xa7 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist,
3.
die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach \xc2\xa7\xc2\xa041 Absatz 2, 3 und 3a.
Die Quartalsnachweise f\xc3\xbcr die Abrufzeitr\xc3\xa4ume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales durch die L\xc3\xa4nder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November f\xc3\xbcr das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, f\xc3\xbcr den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. M\xc3\xa4rz des Folgejahres. Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem f\xc3\xbcr das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zul\xc3\xa4ssig.
(5) Die L\xc3\xa4nder haben dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. M\xc3\xa4rz des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zus\xc3\xa4tzlich f\xc3\xbcr die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger zu differenzieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 46b\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndigkeit

\n
(1) Die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
(3) Das Zw\xc3\xb6lfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den S\xc3\xa4tzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach \xc2\xa7 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach \xc2\xa7 34a Absatz 7 ist \xc2\xa7 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gew\xc3\xb6hnlicher Aufenthalt; \xc2\xa7 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. F\xc3\xbcr die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnm\xc3\xb6glichkeiten erhalten, ist \xc2\xa7 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist \xc2\xa7 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

F\xc3\xbcnftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 47\xc2\xa0Vorbeugende Gesundheitshilfe

\n
Zur Verh\xc3\xbctung und Fr\xc3\xbcherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach \xc3\xa4rztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48\xc2\xa0Hilfe bei Krankheit

\n
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh\xc3\xbcten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel F\xc3\xbcnften Abschnitt Ersten Titel des F\xc3\xbcnften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach \xc2\xa7 264 des F\xc3\xbcnften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 49\xc2\xa0Hilfe zur Familienplanung

\n
Zur Familienplanung werden die \xc3\xa4rztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empf\xc3\xa4ngnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten f\xc3\xbcr empf\xc3\xa4ngnisverh\xc3\xbctende Mittel werden \xc3\xbcbernommen, wenn diese \xc3\xa4rztlich verordnet worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50\xc2\xa0Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

\n
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
1.
\xc3\xa4rztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3.
Pflege in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung und
4.
h\xc3\xa4usliche Pflege nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
geleistet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 51\xc2\xa0Hilfe bei Sterilisation

\n
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die \xc3\xa4rztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die \xc3\xa4rztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 52\xc2\xa0Leistungserbringung, Verg\xc3\xbctung

\n
(1) Die Hilfen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen k\xc3\xb6nnen, entscheidet der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xbcber Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgem\xc3\xa4\xc3\x9fem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den \xc3\x84rzten und Zahn\xc3\xa4rzten sowie den Krankenh\xc3\xa4usern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des \xc2\xa7 65a des F\xc3\xbcnften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 47 bis 51 sind die f\xc3\xbcr die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des F\xc3\xbcnften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. \xc3\x84rzte, Psychotherapeuten im Sinne des \xc2\xa7 28 Abs. 3 Satz 1 des F\xc3\xbcnften Buches und Zahn\xc3\xa4rzte haben f\xc3\xbcr ihre Leistungen Anspruch auf die Verg\xc3\xbctung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, f\xc3\xbcr ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den \xc2\xa7\xc2\xa7 294, 295, 300 bis 302 des F\xc3\xbcnften Buches f\xc3\xbcr die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch f\xc3\xbcr die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach \xc2\xa7 303 Abs. 1 sowie \xc2\xa7 304 des F\xc3\xbcnften Buches gelten f\xc3\xbcr den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von \xc2\xa7 39a Satz 1 des F\xc3\xbcnften Buches zu station\xc3\xa4rer und teilstation\xc3\xa4rer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend \xc2\xa7 39a Satz 3 des F\xc3\xbcnften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) (weggefallen)

Sechstes Kapitel
(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 53 bis 60\xc2\xa0(weggefallen)

\n

Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 61\xc2\xa0Leistungsberechtigte

\n
Personen, die pflegebed\xc3\xbcrftig im Sinne des \xc2\xa7 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die f\xc3\xbcr die Hilfe zur Pflege ben\xc3\xb6tigten Mittel aus dem Einkommen und Verm\xc3\xb6gen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderj\xc3\xa4hrig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Verm\xc3\xb6gen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 61a\xc2\xa0Begriff der Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit

\n
(1) Pflegebed\xc3\xbcrftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bed\xc3\xbcrfen. Pflegebed\xc3\xbcrftige Personen im Sinne des Satzes 1 k\xc3\xb6nnen k\xc3\xb6rperliche, kognitive oder psychische Beeintr\xc3\xa4chtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbst\xc3\xa4ndig kompensieren oder bew\xc3\xa4ltigen.
(2) Ma\xc3\x9fgeblich f\xc3\xbcr die Beurteilung der Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder F\xc3\xa4higkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:
1.
Mobilit\xc3\xa4t mit den Kriterien
a)
Positionswechsel im Bett,
b)
Halten einer stabilen Sitzposition,
c)
Umsetzen,
d)
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
e)
Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative F\xc3\xa4higkeiten mit den Kriterien
a)
Erkennen von Personen aus dem n\xc3\xa4heren Umfeld,
b)
\xc3\xb6rtliche Orientierung,
c)
zeitliche Orientierung,
d)
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
e)
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,
f)
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,
g)
Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
h)
Erkennen von Risiken und Gefahren,
i)
Mitteilen von elementaren Bed\xc3\xbcrfnissen,
j)
Verstehen von Aufforderungen,
k)
Beteiligen an einem Gespr\xc3\xa4ch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien
a)
motorisch gepr\xc3\xa4gte Verhaltensauff\xc3\xa4lligkeiten,
b)
n\xc3\xa4chtliche Unruhe,
c)
selbstsch\xc3\xa4digendes und autoaggressives Verhalten,
d)
Besch\xc3\xa4digen von Gegenst\xc3\xa4nden,
e)
physisch aggressives Verhalten gegen\xc3\xbcber anderen Personen,
f)
verbale Aggression,
g)
andere pflegerelevante vokale Auff\xc3\xa4lligkeiten,
h)
Abwehr pflegerischer und anderer unterst\xc3\xbctzender Ma\xc3\x9fnahmen,
i)
Wahnvorstellungen,
j)
\xc3\x84ngste,
k)
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,
l)
sozial inad\xc3\xa4quate Verhaltensweisen,
m)
sonstige pflegerelevante inad\xc3\xa4quate Handlungen;
4.
Selbstversorgung mit den Kriterien
a)
Waschen des vorderen Oberk\xc3\xb6rpers,
b)
K\xc3\xb6rperpflege im Bereich des Kopfes,
c)
Waschen des Intimbereichs,
d)
Duschen und Baden einschlie\xc3\x9flich Waschen der Haare,
e)
An- und Auskleiden des Oberk\xc3\xb6rpers,
f)
An- und Auskleiden des Unterk\xc3\xb6rpers,
g)
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingie\xc3\x9fen von Getr\xc3\xa4nken,
h)
Essen,
i)
Trinken,
j)
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
k)
Bew\xc3\xa4ltigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,
l)
Bew\xc3\xa4ltigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
m)
Ern\xc3\xa4hrung parenteral oder \xc3\xbcber Sonde,
n)
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlich pflegeintensiven Hilfebedarf ausl\xc3\xb6sen;
5.
Bew\xc3\xa4ltigung von und selbst\xc3\xa4ndiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf
a)
Medikation,
b)
Injektionen,
c)
Versorgung intraven\xc3\xb6ser Zug\xc3\xa4nge,
d)
Absaugen und Sauerstoffgabe,
e)
Einreibungen sowie K\xc3\xa4lte- und W\xc3\xa4rmeanwendungen,
f)
Messung und Deutung von K\xc3\xb6rperzust\xc3\xa4nden,
g)
k\xc3\xb6rpernahe Hilfsmittel,
h)
Verbandswechsel und Wundversorgung,
i)
Versorgung mit Stoma,
j)
regelm\xc3\xa4\xc3\x9fige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abf\xc3\xbchrmethoden,
k)
Therapiema\xc3\x9fnahmen in h\xc3\xa4uslicher Umgebung,
l)
zeit- und technikintensive Ma\xc3\x9fnahmen in h\xc3\xa4uslicher Umgebung,
m)
Arztbesuche,
n)
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
o)
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
p)
Besuche von Einrichtungen zur Fr\xc3\xbchf\xc3\xb6rderung bei Kindern,
q)
Einhalten einer Di\xc3\xa4t oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien
a)
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Ver\xc3\xa4nderungen,
b)
Ruhen und Schlafen,
c)
Sichbesch\xc3\xa4ftigen,
d)
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
e)
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
f)
Kontaktpflege zu Personen au\xc3\x9ferhalb des direkten Umfelds.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 61b\xc2\xa0Pflegegrade

\n
(1) F\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebed\xc3\xbcrftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach \xc2\xa7 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:
1.
Pflegegrad 1: geringe Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),
2.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
3.
Pflegegrad 3: schwere Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),
4.
Pflegegrad 4: schwerste Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),
5.
Pflegegrad 5: schwerste Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder F\xc3\xa4higkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
(2) Pflegebed\xc3\xbcrftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, k\xc3\xb6nnen aus pflegefachlichen Gr\xc3\xbcnden dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 61c\xc2\xa0Pflegegrade bei Kindern

\n
(1) Bei pflegebed\xc3\xbcrftigen Kindern, die 18 Monate oder \xc3\xa4lter sind, ist f\xc3\xbcr die Einordnung in einen Pflegegrad nach \xc2\xa7 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeintr\xc3\xa4chtigungen ihrer Selbst\xc3\xa4ndigkeit und ihrer F\xc3\xa4higkeiten im Verh\xc3\xa4ltnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern ma\xc3\x9fgebend.
(2) Pflegebed\xc3\xbcrftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1.
Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
2.
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
3.
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
4.
Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 62\xc2\xa0Ermittlung des Grades der Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit

\n
Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 15 des Elften Buches. Die auf Grund des \xc2\xa7 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des \xc2\xa7 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 62a\xc2\xa0Bindungswirkung

\n
Die Entscheidung der Pflegekasse \xc3\xbcber den Pflegegrad ist f\xc3\xbcr den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu ber\xc3\xbccksichtigen sind. Bei seiner Entscheidung kann sich der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe der Hilfe sachverst\xc3\xa4ndiger Dritter bedienen. Auf Anforderung unterst\xc3\xbctzt der Medizinische Dienst gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 278 des F\xc3\xbcnften Buches den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erh\xc3\xa4lt hierf\xc3\xbcr Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 63\xc2\xa0Leistungen f\xc3\xbcr Pflegebed\xc3\xbcrftige

\n
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst f\xc3\xbcr Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
1.
h\xc3\xa4usliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (\xc2\xa7 64a),
b)
h\xc3\xa4uslicher Pflegehilfe (\xc2\xa7 64b),
c)
Verhinderungspflege (\xc2\xa7 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (\xc2\xa7 64d),
e)
Ma\xc3\x9fnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (\xc2\xa7 64e),
f)
anderen Leistungen (\xc2\xa7 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (\xc2\xa7 64j),
h)
erg\xc3\xa4nzender Unterst\xc3\xbctzung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (\xc2\xa7 64k),
2.
teilstation\xc3\xa4re Pflege (\xc2\xa7 64g),
3.
Kurzzeitpflege (\xc2\xa7 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (\xc2\xa7 64i) und
5.
station\xc3\xa4re Pflege (\xc2\xa7 65).
Die Hilfe zur Pflege schlie\xc3\x9ft Sterbebegleitung mit ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst f\xc3\xbcr Pflegebed\xc3\xbcrftige des Pflegegrades 1
1.
Pflegehilfsmittel (\xc2\xa7 64d),
2.
Ma\xc3\x9fnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (\xc2\xa7 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (\xc2\xa7 64j),
4.
erg\xc3\xa4nzende Unterst\xc3\xbctzung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (\xc2\xa7 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (\xc2\xa7 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Pers\xc3\xb6nlichen Budgets ausgef\xc3\xbchrt. \xc2\xa7 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 63a\xc2\xa0Notwendiger pflegerischer Bedarf

\n
Die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 63b\xc2\xa0Leistungskonkurrenz

\n
(1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebed\xc3\xbcrftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen nach \xc2\xa7 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das Pflegegeld nach \xc2\xa7 64a anzurechnen. Leistungen nach \xc2\xa7 45b des Elften Buches gehen den Leistungen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 64i und 66 vor; auf die \xc3\xbcbrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht angerechnet.
(3) Pflegebed\xc3\xbcrftige haben w\xc3\xa4hrend ihres Aufenthalts in einer teilstation\xc3\xa4ren oder vollstation\xc3\xa4ren Einrichtung dort keinen Anspruch auf h\xc3\xa4usliche Pflege. Abweichend von Satz 1 kann das Pflegegeld nach \xc2\xa7 64a w\xc3\xa4hrend einer teilstation\xc3\xa4ren Pflege nach \xc2\xa7 64g oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgef\xc3\xbchrten Ma\xc3\x9fnahme angemessen gek\xc3\xbcrzt werden.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr vor\xc3\xbcbergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach \xc2\xa7 108 des F\xc3\xbcnften Buches oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach \xc2\xa7 107 Absatz 2 des F\xc3\xbcnften Buches, soweit Pflegebed\xc3\xbcrftige ihre Pflege durch von ihnen selbst besch\xc3\xa4ftigte besondere Pflegekr\xc3\xa4fte (Arbeitgebermodell) sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes f\xc3\xbcr selbst beschaffte Pflegehilfen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. \xc2\xa7 39 des F\xc3\xbcnften Buches bleibt unber\xc3\xbchrt.
(5) Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel gek\xc3\xbcrzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebed\xc3\xbcrftige Leistungen der Verhinderungspflege nach \xc2\xa7 64c oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(6) Pflegebed\xc3\xbcrftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, k\xc3\xb6nnen nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen F\xc3\xa4llen ist das geleistete Pflegegeld nach \xc2\xa7 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.
(7) Leistungen der station\xc3\xa4ren Pflege nach \xc2\xa7 65 werden auch bei einer vor\xc3\xbcbergehenden Abwesenheit von Pflegebed\xc3\xbcrftigen aus der station\xc3\xa4ren Einrichtung erbracht, solange die Voraussetzungen des \xc2\xa7 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches vorliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64\xc2\xa0Vorrang

\n
Soweit h\xc3\xa4usliche Pflege ausreicht, soll der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die h\xc3\xa4usliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebed\xc3\xbcrftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe \xc3\xbcbernommen wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64a\xc2\xa0Pflegegeld

\n
(1) Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei h\xc3\xa4uslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in H\xc3\xb6he des Pflegegeldes nach \xc2\xa7 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebed\xc3\xbcrftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebed\xc3\xbcrftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht f\xc3\xbcr den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu k\xc3\xbcrzen. Bei der K\xc3\xbcrzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebed\xc3\xbcrftige Person gestorben ist.
(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach \xc2\xa7 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entf\xc3\xa4llt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64b\xc2\xa0H\xc3\xa4usliche Pflegehilfe

\n
(1) Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf k\xc3\xb6rperbezogene Pflegema\xc3\x9fnahmen und pflegerische Betreuungsma\xc3\x9fnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsf\xc3\xbchrung als Pflegesachleistung (h\xc3\xa4usliche Pflegehilfe), soweit die h\xc3\xa4usliche Pflege nach \xc2\xa7 64 nicht sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf h\xc3\xa4usliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebed\xc3\xbcrftigen und Pflegepersonen. Mehrere Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 k\xc3\xb6nnen die h\xc3\xa4usliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. H\xc3\xa4usliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterst\xc3\xbctzungsangebote im Sinne des \xc2\xa7 45a des Elften Buches umfassen; \xc2\xa7 64i bleibt unber\xc3\xbchrt.
(2) Pflegerische Betreuungsma\xc3\x9fnahmen umfassen Unterst\xc3\xbctzungsleistungen zur Bew\xc3\xa4ltigung und Gestaltung des allt\xc3\xa4glichen Lebens im h\xc3\xa4uslichen Umfeld, insbesondere
1.
bei der Bew\xc3\xa4ltigung psychosozialer Problemlagen oder von Gef\xc3\xa4hrdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bed\xc3\xbcrfnisgerechten Besch\xc3\xa4ftigungen im Alltag sowie
3.
durch Ma\xc3\x9fnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 64b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 65 Satz 2 ab F. 2016-12-23 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64c\xc2\xa0Verhinderungspflege

\n
Ist eine Pflegeperson im Sinne von \xc2\xa7 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gr\xc3\xbcnden an der h\xc3\xa4uslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu \xc3\xbcbernehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64d\xc2\xa0Pflegehilfsmittel

\n
(1) Pflegebed\xc3\xbcrftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebed\xc3\xbcrftigen beitragen,
2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebed\xc3\xbcrftigen beitragen oder
3.
den Pflegebed\xc3\xbcrftigen eine selbst\xc3\xa4ndigere Lebensf\xc3\xbchrung erm\xc3\xb6glichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige \xc3\x84nderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebed\xc3\xbcrftigen in geeigneten F\xc3\xa4llen leihweise zur Verf\xc3\xbcgung gestellt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64e\xc2\xa0Ma\xc3\x9fnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

\n
Ma\xc3\x9fnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebed\xc3\xbcrftigen k\xc3\xb6nnen gew\xc3\xa4hrt werden,
1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie
a)
die h\xc3\xa4usliche Pflege erm\xc3\xb6glicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b)
eine m\xc3\xb6glichst selbst\xc3\xa4ndige Lebensf\xc3\xbchrung der Pflegebed\xc3\xbcrftigen wiederhergestellt werden kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64f\xc2\xa0Andere Leistungen

\n
(1) Zus\xc3\xa4tzlich zum Pflegegeld nach \xc2\xa7 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft f\xc3\xbcr eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Ist neben der h\xc3\xa4uslichen Pflege nach \xc2\xa7 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu \xc3\xbcbernehmen.
(3) Soweit die Sicherstellung der h\xc3\xa4uslichen Pflege f\xc3\xbcr Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten \xc3\xbcbernommen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64g\xc2\xa0Teilstation\xc3\xa4re Pflege

\n
Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf teilstation\xc3\xa4re Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit die h\xc3\xa4usliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstation\xc3\xa4re Pflege zur Erg\xc3\xa4nzung oder St\xc3\xa4rkung der h\xc3\xa4uslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Bef\xc3\xb6rderung des Pflegebed\xc3\xbcrftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zur\xc3\xbcck.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64h\xc2\xa0Kurzzeitpflege

\n
(1) Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer station\xc3\xa4ren Pflegeeinrichtung, soweit die h\xc3\xa4usliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstation\xc3\xa4re Pflege nach \xc2\xa7 64g nicht ausreicht.
(2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 71 und 72 des Elften Buches nicht m\xc3\xb6glich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege auch erbracht werden
1.
durch geeignete Erbringer von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches oder
2.
in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Einrichtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind.
(3) Soweit w\xc3\xa4hrend einer Ma\xc3\x9fnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation f\xc3\xbcr eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der Pflegebed\xc3\xbcrftigen erforderlich ist, kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach \xc2\xa7 107 Absatz 2 des F\xc3\xbcnften Buches erbracht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64i\xc2\xa0Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

\n
Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in H\xc3\xb6he von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
1.
Entlastung pflegender Angeh\xc3\xb6riger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
F\xc3\xb6rderung der Selbst\xc3\xa4ndigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebed\xc3\xbcrftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
3.
Inanspruchnahme von Unterst\xc3\xbctzungsangeboten im Sinne des \xc2\xa7 45a des Elften Buches.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64j\xc2\xa0Digitale Pflegeanwendungen

\n
(1) Pflegebed\xc3\xbcrftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebed\xc3\xbcrftigen oder in der Interaktion von Pflegebed\xc3\xbcrftigen mit Angeh\xc3\xb6rigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeintr\xc3\xa4chtigungen der Selbst\xc3\xa4ndigkeit oder der F\xc3\xa4higkeiten des Pflegebed\xc3\xbcrftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).
(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut f\xc3\xbcr Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis f\xc3\xbcr digitale Pflegeanwendungen nach \xc2\xa7 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64k\xc2\xa0Erg\xc3\xa4nzende Unterst\xc3\xbctzung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

\n
Pflegebed\xc3\xbcrftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des \xc2\xa7 64j Anspruch auf erforderliche erg\xc3\xa4nzende Unterst\xc3\xbctzungsleistungen, die das Bundesinstitut f\xc3\xbcr Arzneimittel und Medizinprodukte nach \xc2\xa7 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 65\xc2\xa0Station\xc3\xa4re Pflege

\n
Pflegebed\xc3\xbcrftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in station\xc3\xa4ren Einrichtungen, wenn h\xc3\xa4usliche oder teilstation\xc3\xa4re Pflege nicht m\xc3\xb6glich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf station\xc3\xa4re Pflege umfasst auch Betreuungsma\xc3\x9fnahmen; \xc2\xa7 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 66\xc2\xa0Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

\n
Pflegebed\xc3\xbcrftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in H\xc3\xb6he von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
1.
Entlastung pflegender Angeh\xc3\xb6riger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
F\xc3\xb6rderung der Selbst\xc3\xa4ndigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebed\xc3\xbcrftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der h\xc3\xa4uslichen Pflegehilfe im Sinne des \xc2\xa7 64b,
b)
Ma\xc3\x9fnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach \xc2\xa7 64e,
c)
anderen Leistungen nach \xc2\xa7 64f,
d)
Leistungen zur teilstation\xc3\xa4ren Pflege im Sinne des \xc2\xa7 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterst\xc3\xbctzungsangeboten im Sinne des \xc2\xa7 45a des Elften Buches.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 66a\xc2\xa0Sonderregelungen zum Einsatz von Verm\xc3\xb6gen

\n
F\xc3\xbcr Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zus\xc3\xa4tzlicher Betrag von bis zu 25\xc2\xa0000 Euro f\xc3\xbcr die Lebensf\xc3\xbchrung und die Alterssicherung im Sinne von \xc2\xa7 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder \xc3\xbcberwiegend als Einkommen aus selbst\xc3\xa4ndiger und nichtselbst\xc3\xa4ndiger T\xc3\xa4tigkeit der Leistungsberechtigten w\xc3\xa4hrend des Leistungsbezugs erworben wird; \xc2\xa7 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unber\xc3\xbchrt.

Achtes Kapitel
Hilfe zur \xc3\x9cberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 67\xc2\xa0Leistungsberechtigte

\n
Personen, bei denen besondere Lebensverh\xc3\xa4ltnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur \xc3\x9cberwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht f\xc3\xa4hig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 68\xc2\xa0Umfang der Leistungen

\n
(1) Die Leistungen umfassen alle Ma\xc3\x9fnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verh\xc3\xbcten, insbesondere Beratung und pers\xc3\xb6nliche Betreuung f\xc3\xbcr die Leistungsberechtigten und ihre Angeh\xc3\xb6rigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Ma\xc3\x9fnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchf\xc3\xbchrung der erforderlichen Ma\xc3\x9fnahmen ist in geeigneten F\xc3\xa4llen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) Die Leistung wird ohne R\xc3\xbccksicht auf Einkommen und Verm\xc3\xb6gen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Verm\xc3\xb6gen der in \xc2\xa7 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen und von der Inanspruchnahme nach b\xc3\xbcrgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gef\xc3\xa4hrden w\xc3\xbcrde.
(3) Die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die T\xc3\xa4tigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam erg\xc3\xa4nzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen \xc3\xbcber die Abgrenzung des Personenkreises nach \xc2\xa7 67 sowie \xc3\xbcber Art und Umfang der Ma\xc3\x9fnahmen nach \xc2\xa7 68 Abs. 1 erlassen.

Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 70\xc2\xa0Hilfe zur Weiterf\xc3\xbchrung des Haushalts

\n
(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterf\xc3\xbchrung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangeh\xc3\xb6rigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangeh\xc3\xb6rigen den Haushalt f\xc3\xbchren k\xc3\xb6nnen und die Weiterf\xc3\xbchrung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vor\xc3\xbcbergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die pers\xc3\xb6nliche Betreuung von Haushaltsangeh\xc3\xb6rigen sowie die sonstige zur Weiterf\xc3\xbchrung des Haushalts erforderliche T\xc3\xa4tigkeit.
(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen f\xc3\xbcr eine haushaltsf\xc3\xbchrende Person zu erstatten. Es k\xc3\xb6nnen auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beitr\xc3\xa4ge der haushaltsf\xc3\xbchrenden Person f\xc3\xbcr eine angemessene Alterssicherung \xc3\xbcbernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterf\xc3\xbchrung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsf\xc3\xbchrung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsf\xc3\xbchrenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu \xc3\xbcbernehmen.
(4) Die Leistungen k\xc3\xb6nnen auch durch \xc3\x9cbernahme der angemessenen Kosten f\xc3\xbcr eine vor\xc3\xbcbergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangeh\xc3\xb6rigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen F\xc3\xa4llen neben oder statt der Weiterf\xc3\xbchrung des Haushalts geboten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 71\xc2\xa0Altenhilfe

\n
(1) Alten Menschen soll au\xc3\x9fer den Leistungen nach den \xc3\xbcbrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gew\xc3\xa4hrt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verh\xc3\xbcten, zu \xc3\xbcberwinden oder zu mildern und alten Menschen die M\xc3\xb6glichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre F\xc3\xa4higkeit zur Selbsthilfe zu st\xc3\xa4rken.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
1.
Leistungen zu einer Bet\xc3\xa4tigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gew\xc3\xbcnscht wird,
2.
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bed\xc3\xbcrfnissen des alten Menschen entspricht,
3.
Beratung und Unterst\xc3\xbctzung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterst\xc3\xbctzungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten,
4.
Beratung und Unterst\xc3\xbctzung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
5.
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bed\xc3\xbcrfnissen alter Menschen dienen,
6.
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen erm\xc3\xb6glichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne R\xc3\xbccksicht auf vorhandenes Einkommen oder Verm\xc3\xb6gen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterst\xc3\xbctzung erforderlich sind.
(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den \xc3\xbcbrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der \xc3\xb6rtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach \xc2\xa7 58 sowie die Grunds\xc3\xa4tze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den \xc3\xbcbrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der \xc3\xb6rtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 72\xc2\xa0Blindenhilfe

\n
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gew\xc3\xa4hrt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei h\xc3\xa4uslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebed\xc3\xbcrftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebed\xc3\xbcrftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, h\xc3\xb6chstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f f\xc3\xbcr Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Blindenhilfe betr\xc3\xa4gt bis 30. Juni 2004 f\xc3\xbcr blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, f\xc3\xbcr blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betr\xc3\xa4gt sie 293 Euro monatlich. Sie ver\xc3\xa4ndert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ver\xc3\xa4ndert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln \xc3\xb6ffentlich-rechtlicher Leistungstr\xc3\xa4ger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, h\xc3\xb6chstens jedoch um 50 vom Hundert der Betr\xc3\xa4ge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, f\xc3\xbcr jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. F\xc3\xbcr jeden vollen Tag vor\xc3\xbcbergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in H\xc3\xb6he von je einem Drei\xc3\x9figstel des Betrages nach Absatz 2 gew\xc3\xa4hrt, wenn die vor\xc3\xbcbergehende Abwesenheit l\xc3\xa4nger als sechs volle zusammenh\xc3\xa4ngende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verh\xc3\xa4ltnis gek\xc3\xbcrzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel au\xc3\x9ferhalb von station\xc3\xa4ren Einrichtungen sowie ein Barbetrag (\xc2\xa7 27b Absatz 2) nicht gew\xc3\xa4hrt. Neben Absatz 1 ist \xc2\xa7 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\xc3\xbcr blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beid\xc3\xa4ugige Gesamtsehsch\xc3\xa4rfe nicht mehr als ein F\xc3\xbcnfzigstel betr\xc3\xa4gt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehsch\xc3\xa4rfe gleichzuachtende, nicht nur vor\xc3\xbcbergehende St\xc3\xb6rungen des Sehverm\xc3\xb6gens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
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\xc2\xa7 73\xc2\xa0Hilfe in sonstigen Lebenslagen

\n
Leistungen k\xc3\xb6nnen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz \xc3\xb6ffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen k\xc3\xb6nnen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
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\xc2\xa7 74\xc2\xa0Bestattungskosten

\n
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden \xc3\xbcbernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zehntes Kapitel
Vertragsrecht

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 75\xc2\xa0Allgemeine Grunds\xc3\xa4tze

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(1) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der h\xc3\xa4uslichen Pflege, soweit diese gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 durch Personen, die dem Pflegebed\xc3\xbcrftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe \xc3\xbcbernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Tr\xc3\xa4ger des Leistungserbringers und dem f\xc3\xbcr den Ort der Leistungserbringung zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angeh\xc3\xb6rt, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind f\xc3\xbcr alle \xc3\xbcbrigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen m\xc3\xbcssen den Grunds\xc3\xa4tzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsf\xc3\xa4higkeit entsprechen und d\xc3\xbcrfen das Ma\xc3\x9f des Notwendigen nicht \xc3\xbcberschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode f\xc3\xbcr einen zuk\xc3\xbcnftigen Zeitraum abzuschlie\xc3\x9fen (Vereinbarungszeitraum); nachtr\xc3\xa4gliche Ausgleiche sind nicht zul\xc3\xa4ssig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zug\xc3\xa4nglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zur Erf\xc3\xbcllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grunds\xc3\xa4tze des \xc2\xa7 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Tr\xc3\xa4ger von Einrichtungen d\xc3\xbcrfen nur solche Personen besch\xc3\xa4ftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskr\xc3\xa4ftig wegen einer Straftat nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen T\xc3\xa4tigkeit und in regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Abst\xc3\xa4nden ein F\xc3\xbchrungszeugnis nach \xc2\xa7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein F\xc3\xbchrungszeugnis nach \xc2\xa7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des F\xc3\xbchrungszeugnisses und die Information, ob die das F\xc3\xbchrungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskr\xc3\xa4ftig verurteilt worden ist. Der Tr\xc3\xa4ger der Einrichtung darf diese Daten nur ver\xc3\xa4ndern und nutzen, soweit dies zur Pr\xc3\xbcfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sch\xc3\xbctzen. Sie sind unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind sp\xc3\xa4testens drei Monate nach der letztmaligen Aus\xc3\xbcbung einer T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Leistungserbringer zu l\xc3\xb6schen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Verg\xc3\xbctung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Verg\xc3\xbctung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Verg\xc3\xbctung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem h\xc3\xb6heren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsf\xc3\xbchrung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich t\xc3\xa4tigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Verg\xc3\xbctungen sowie entsprechende Verg\xc3\xbctungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grunds\xc3\xa4tzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Verg\xc3\xbctung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Ma\xc3\x9fe geeignet, hat der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschlie\xc3\x9fen, deren Verg\xc3\xbctung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualit\xc3\xa4t der Leistung nicht h\xc3\xb6her ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das f\xc3\xbcr den Inhalt einer Vereinbarung nach \xc2\xa7 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grunds\xc3\xa4tze der Wirtschaftlichkeit und Qualit\xc3\xa4t der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr die Erbringung der Leistungen nicht h\xc3\xb6her ist als die Verg\xc3\xbctung, die der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern f\xc3\xbcr vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grunds\xc3\xa4tze der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (\xc2\xa7 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Verg\xc3\xbctung (\xc2\xa7 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualit\xc3\xa4tspr\xc3\xbcfung (\xc2\xa7 78), zur K\xc3\xbcrzung der Verg\xc3\xbctung (\xc2\xa7 79) und zur au\xc3\x9ferordentlichen K\xc3\xbcndigung der Vereinbarung (\xc2\xa7 79a) gelten entsprechend.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Verg\xc3\xbctung der gegen\xc3\xbcber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
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\xc2\xa7 76\xc2\xa0Inhalt der Vereinbarungen

\n
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
1.
Inhalt, Umfang und Qualit\xc3\xa4t einschlie\xc3\x9flich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Verg\xc3\xbctung der Leistung (Verg\xc3\xbctungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualit\xc3\xa4t der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche s\xc3\xa4chliche Ausstattung.
(3) Die Verg\xc3\xbctungsvereinbarung besteht mindestens aus
1.
der Grundpauschale f\xc3\xbcr Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Ma\xc3\x9fnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag f\xc3\xbcr betriebsnotwendige Anlagen einschlie\xc3\x9flich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
F\xc3\xb6rderungen aus \xc3\xb6ffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Ma\xc3\x9fnahmepauschale ist nach Gruppen f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der h\xc3\xa4uslichen Pflegehilfe f\xc3\xbcr die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 k\xc3\xb6nnen andere geeignete Verfahren zur Verg\xc3\xbctung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 76a\xc2\xa0Zugelassene Pflegeeinrichtungen

\n
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des \xc2\xa7 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Verg\xc3\xbctung
1.
der ambulanten und teilstation\xc3\xa4ren Pflegeleistungen,
2.
der Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.
der vollstation\xc3\xa4ren Pflegeleistungen,
4.
der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
5.
der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
(2) Bestehen tats\xc3\xa4chliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erf\xc3\xbcllt, findet \xc2\xa7 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungspr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag f\xc3\xbcr eine Anlasspr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 114 des Elften Buches durch die Landesverb\xc3\xa4nde der Pflegekassen erteilt worden ist.
(3) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe ist zur \xc3\x9cbernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zust\xc3\xa4ndige Landesbeh\xc3\xb6rde ihre Zustimmung nach \xc2\xa7 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe mit dem Tr\xc3\xa4ger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel \xc3\xbcber die gesondert berechneten Investitionskosten nach \xc2\xa7 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.
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\xc2\xa7 77\xc2\xa0Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

\n
(1) Der Leistungserbringer oder der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen \xc3\xbcber den Abschluss einer Vereinbarung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenst\xc3\xa4nde zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungstr\xc3\xa4ger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenst\xc3\xa4nden vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverz\xc3\xbcglich \xc3\xbcber die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, r\xc3\xbcckwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den F\xc3\xa4llen des Satzes 3 w\xc3\xa4hrend des Schiedsstellenverfahrens der Antrag ge\xc3\xa4ndert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der ge\xc3\xa4nderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zur\xc3\xbcckwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Verg\xc3\xbctungen ist in den F\xc3\xa4llen der S\xc3\xa4tze 1 bis 4 nicht zul\xc3\xa4ssig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 77a\xc2\xa0Verbindlichkeit der vereinbarten Verg\xc3\xbctung

\n
(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Verg\xc3\xbctung gelten alle w\xc3\xa4hrend des Vereinbarungszeitraums entstandenen Anspr\xc3\xbcche des Leistungserbringers auf Verg\xc3\xbctung der Leistung als abgegolten. Die im Einzelfall zu zahlende Verg\xc3\xbctung bestimmt sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bewilligt worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (\xc2\xa7 76 Absatz 3 Satz 2), richtet sich die zu zahlende Verg\xc3\xbctung nach der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bewilligt wurde.
(2) Einer Erh\xc3\xb6hung der Verg\xc3\xbctung auf Grund von Investitionsma\xc3\x9fnahmen, die w\xc3\xa4hrend des laufenden Vereinbarungszeitraums get\xc3\xa4tigt werden, muss der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zustimmen, soweit er der Ma\xc3\x9fnahme zuvor dem Grunde und der H\xc3\xb6he nach zugestimmt hat.
(3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen \xc3\x84nderungen der Annahmen, die der Verg\xc3\xbctungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle \xc3\xbcber die Verg\xc3\xbctung zugrunde lagen, sind die Verg\xc3\xbctungen auf Verlangen einer Vertragspartei f\xc3\xbcr den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. F\xc3\xbcr eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten (\xc2\xa7 77) entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Verg\xc3\xbctungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Verg\xc3\xbctungsvereinbarung weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 78\xc2\xa0Wirtschaftlichkeits- und Qualit\xc3\xa4tspr\xc3\xbcfung

\n
(1) Soweit tats\xc3\xa4chliche Anhaltspunkte daf\xc3\xbcr bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erf\xc3\xbcllt, pr\xc3\xbcft der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualit\xc3\xa4t einschlie\xc3\x9flich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe auf Verlangen die f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelpr\xc3\xbcfungen arbeiten die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe mit den Leistungstr\xc3\xa4gern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den f\xc3\xbcr die Heimaufsicht zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden sowie mit dem Medizinischen Dienst gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 278 des F\xc3\xbcnften Buches zusammen. Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den f\xc3\xbcr die Heimaufsicht zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden die Daten \xc3\xbcber den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Pr\xc3\xbcfungen mitzuteilen, soweit sie f\xc3\xbcr die Zwecke der Pr\xc3\xbcfung durch den Empf\xc3\xa4nger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Daten\xc3\xbcbermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 d\xc3\xbcrfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die f\xc3\xbcr die Heimaufsicht zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden \xc3\xbcbermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerf\xc3\xbcllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschr\xc3\xa4nkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Pr\xc3\xbcfung erfolgt ohne vorherige Ank\xc3\xbcndigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualit\xc3\xa4t einschlie\xc3\x9flich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer \xc3\xbcber das Ergebnis der Pr\xc3\xbcfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Pr\xc3\xbcfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zug\xc3\xa4nglich zu machen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 79\xc2\xa0K\xc3\xbcrzung der Verg\xc3\xbctung

\n
(1) H\xc3\xa4lt ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu k\xc3\xbcrzen. \xc3\x9cber die H\xc3\xb6he des K\xc3\xbcrzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. F\xc3\xbcr das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt \xc2\xa7 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der K\xc3\xbcrzungsbetrag ist an den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bis zu der H\xc3\xb6he zur\xc3\xbcckzuzahlen, in der die Leistung vom Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im \xc3\x9cbrigen an den Leistungsberechtigten zur\xc3\xbcckzuzahlen.
(3) Der K\xc3\xbcrzungsbetrag kann nicht \xc3\xbcber die Verg\xc3\xbctungen refinanziert werden. Dar\xc3\xbcber hinaus besteht hinsichtlich des K\xc3\xbcrzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 77a Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 79a\xc2\xa0Au\xc3\x9ferordentliche K\xc3\xbcndigung der Vereinbarungen

\n
Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos k\xc3\xbcndigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Pr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass
1.
Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
2.
gravierende M\xc3\xa4ngel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
3.
dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
4.
dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
5.
der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegen\xc3\xbcber dem Leistungstr\xc3\xa4ger abrechnet.
Die K\xc3\xbcndigung bedarf der Schriftform. \xc2\xa7 59 des Zehnten Buches bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 80\xc2\xa0Rahmenvertr\xc3\xa4ge

\n
(1) Die \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe und die \xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe im Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich des \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4gers schlie\xc3\x9fen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenvertr\xc3\xa4ge zu den Vereinbarungen nach \xc2\xa7 76 ab. Die Rahmenvertr\xc3\xa4ge bestimmen
1.
die n\xc3\xa4here Abgrenzung der den Verg\xc3\xbctungspauschalen und -betr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 76,
2.
den Inhalt und die Kriterien f\xc3\xbcr die Ermittlung und Zusammensetzung der Ma\xc3\x9fnahmepauschalen, die Merkmale f\xc3\xbcr die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach \xc2\xa7 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,
4.
die Grunds\xc3\xa4tze und Ma\xc3\x9fst\xc3\xa4be f\xc3\xbcr die Wirtschaftlichkeit und Qualit\xc3\xa4tssicherung einschlie\xc3\x9flich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchf\xc3\xbchrung von Wirtschaftlichkeits- und Qualit\xc3\xa4tspr\xc3\xbcfungen und
5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
F\xc3\xbcr Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des \xc3\xb6ffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinn\xc3\xbctzigen Tr\xc3\xa4ger zuzuordnen sind, k\xc3\xb6nnen die Rahmenvertr\xc3\xa4ge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angeh\xc3\xb6rt. In den Rahmenvertr\xc3\xa4gen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen ber\xc3\xbccksichtigt werden.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten ma\xc3\x9fgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenvertr\xc3\xa4ge mit.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverb\xc3\xa4nde und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenvertr\xc3\xa4ge nach Absatz 1.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 81\xc2\xa0Schiedsstelle

\n
(1) F\xc3\xbcr jedes Land oder f\xc3\xbcr Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der \xc3\xb6rtlichen und \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
(3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Tr\xc3\xa4gervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten f\xc3\xbcr das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zust\xc3\xa4ndige Landesbeh\xc3\xb6rde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle f\xc3\xbchren ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landesregierungen werden erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber
1.
die Zahl der Schiedsstellen,
2.
die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
3.
die Amtsdauer und Amtsf\xc3\xbchrung,
4.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
5.
die Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung,
6.
das Verfahren,
7.
die Erhebung und die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchren,
8.
die Verteilung der Kosten sowie
9.
die Rechtsaufsicht
zu bestimmen.

Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Verm\xc3\xb6gens

\n

Erster Abschnitt
Einkommen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 82\xc2\xa0Begriff des Einkommens

\n
(1) Zum Einkommen geh\xc3\xb6ren alle Eink\xc3\xbcnfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen geh\xc3\xb6ren
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
Leistungen des Ausgleichs f\xc3\xbcr gesundheitliche Sch\xc3\xa4digungsfolgen nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetz f\xc3\xbcr Schaden an Leben sowie an K\xc3\xb6rper oder Gesundheit bis zur H\xc3\xb6he der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch,
4.
Aufwandspauschalen nach \xc2\xa7 1878 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs kalenderj\xc3\xa4hrlich bis zu dem in \xc2\xa7 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach \xc2\xa7 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Sch\xc3\xbclerinnen und Sch\xc3\xbclern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbst\xc3\xa4tigkeiten, die in den Schulferien ausge\xc3\xbcbt werden; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Sch\xc3\xbclerinnen und Sch\xc3\xbcler, die einen Anspruch auf Ausbildungsverg\xc3\xbctung haben,
7.
der Betrag nach \xc2\xa7 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbst\xc3\xa4tigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsf\xc3\xb6rderungsgesetz dem Grunde nach f\xc3\xb6rderungsf\xc3\xa4hige Ausbildung durchf\xc3\xbchren,
b)
eine nach \xc2\xa7 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach f\xc3\xb6rderungsf\xc3\xa4hige Ausbildung, eine nach \xc2\xa7 51 des Dritten Buches dem Grunde nach f\xc3\xb6rderungsf\xc3\xa4hige berufsvorbereitende Bildungsma\xc3\x9fnahme oder eine nach \xc2\xa7 54a des Dritten Buches gef\xc3\xb6rderte Einstiegsqualifizierung durchf\xc3\xbchren,
c)
als Sch\xc3\xbclerinnen und Sch\xc3\xbcler allgemein- oder berufsbildender Schulen w\xc3\xa4hrend der Schulzeit erwerbst\xc3\xa4tig sind oder
d)
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,
8.
Aufwandsentsch\xc3\xa4digungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen T\xc3\xa4tigkeiten, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in H\xc3\xb6he von 3\xc2\xa0000 Euro kalenderj\xc3\xa4hrlich nicht \xc3\xbcberschreiten,
9.
einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Verm\xc3\xa4chtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
10.
\xc3\x9cberbr\xc3\xbcckungsgeld nach \xc2\xa7 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
11.
Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbst\xc3\xa4tigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zuflie\xc3\x9fen.
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach \xc2\xa7 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach \xc2\xa7 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbst\xc3\xa4tigkeit. Eink\xc3\xbcnfte aus R\xc3\xbcckerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderj\xc3\xa4hrigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach \xc2\xa7 34, ben\xc3\xb6tigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeitr\xc3\xa4ge zur Sozialversicherung einschlie\xc3\x9flich der Beitr\xc3\xa4ge zur Arbeitsf\xc3\xb6rderung,
3.
Beitr\xc3\xa4ge zu \xc3\xb6ffentlichen oder privaten Versicherungen oder \xc3\xa4hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitr\xc3\xa4ge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und H\xc3\xb6he angemessen sind, sowie gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach \xc2\xa7 86 des Einkommensteuergesetzes nicht \xc3\xbcberschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erh\xc3\xa4lt eine leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer T\xc3\xa4tigkeit Bez\xc3\xbcge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach \xc2\xa7 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach \xc2\xa7 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Abs\xc3\xa4tzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Betr\xc3\xa4ge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgesch\xc3\xb6pft.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in H\xc3\xb6he von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbst\xc3\xa4ndiger und nichtselbst\xc3\xa4ndiger T\xc3\xa4tigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, h\xc3\xb6chstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Besch\xc3\xa4ftigung in einer Werkstatt f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach \xc2\xa7 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 zuz\xc3\xbcglich 50 vom Hundert des diesen Betrag \xc3\xbcbersteigenden Entgelts abzusetzen. Im \xc3\x9cbrigen kann in begr\xc3\xbcndeten F\xc3\xa4llen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zus\xc3\xa4tzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuz\xc3\xbcglich 30 vom Hundert des diesen Betrag \xc3\xbcbersteigenden Einkommens aus einer zus\xc3\xa4tzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, h\xc3\xb6chstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28.
(5) Einkommen aus einer zus\xc3\xa4tzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Anspr\xc3\xbcche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegen\xc3\xbcber m\xc3\xb6glichen Anspr\xc3\xbcchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach \xc2\xa7 1 des Gesetzes \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsanspr\xc3\xbcchen und aus Anspr\xc3\xbcchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die f\xc3\xbcr Angeh\xc3\xb6rige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zus\xc3\xa4tzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach \xc2\xa7 5 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach \xc2\xa7 5a des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zw\xc3\xb6lf Monatsleistungen aus einer zus\xc3\xa4tzlichen Altersvorsorge, insbesondere gem\xc3\xa4\xc3\x9f einer Vereinbarung nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig auf den Zeitraum aufzuteilen, f\xc3\xbcr den die Auszahlung erfolgte.
(6) F\xc3\xbcr Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in H\xc3\xb6he von 40 Prozent des Einkommens aus selbst\xc3\xa4ndiger und nichtselbst\xc3\xa4ndiger T\xc3\xa4tigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, h\xc3\xb6chstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28.
(7) Einnahmen sind f\xc3\xbcr den Monat zu ber\xc3\xbccksichtigen, in dem sie zuflie\xc3\x9fen. W\xc3\xbcrde der Leistungsanspruch durch die Ber\xc3\xbccksichtigung einer als Nachzahlung zuflie\xc3\x9fenden Einnahme, die nicht f\xc3\xbcr den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen. In begr\xc3\xbcndeten Einzelf\xc3\xa4llen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verk\xc3\xbcrzen. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit w\xc3\xa4hrend des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des \xc2\xa7 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Verm\xc3\xb6gen \xc3\xbcberschritten wird, welches nach \xc2\xa7 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 82a\xc2\xa0Freibetrag f\xc3\xbcr Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

\n
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist f\xc3\xbcr Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in H\xc3\xb6he von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuz\xc3\xbcglich 30 Prozent des diesen Betrag \xc3\xbcbersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 abzusetzen, h\xc3\xb6chstens jedoch ein Betrag in H\xc3\xb6he von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
1.
einer Versicherungspflicht nach \xc2\xa7 1 des Gesetzes \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte haben,
2.
einer sonstigen Besch\xc3\xa4ftigung, in der Versicherungsfreiheit nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben oder
3.
einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die f\xc3\xbcr Angeh\xc3\xb6rige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach \xc2\xa7 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erf\xc3\xbcllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 83\xc2\xa0Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

\n
(1) Leistungen, die auf Grund \xc3\xb6ffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdr\xc3\xbccklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entsch\xc3\xa4digung, die wegen eines Schadens, der nicht Verm\xc3\xb6gensschaden ist, nach \xc2\xa7 253 Abs. 2 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 84\xc2\xa0Zuwendungen

\n
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen au\xc3\x9fer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so g\xc3\xbcnstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt w\xc3\xa4re.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen au\xc3\x9fer Betracht bleiben, soweit ihre Ber\xc3\xbccksichtigung f\xc3\xbcr die Leistungsberechtigten eine besondere H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde.

Zweiter Abschnitt
Einkommensgrenzen f\xc3\xbcr die Leistungen nach dem F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 85\xc2\xa0Einkommensgrenze

\n
(1) Bei der Hilfe nach dem F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn w\xc3\xa4hrend der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht \xc3\xbcbersteigt, die sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in H\xc3\xb6he des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28,
2.
den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht \xc3\xbcbersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in H\xc3\xb6he des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 f\xc3\xbcr den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und f\xc3\xbcr jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner \xc3\xbcberwiegend unterhalten worden ist oder f\xc3\xbcr die sie nach der Entscheidung \xc3\xbcber die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderj\xc3\xa4hrig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn w\xc3\xa4hrend der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht \xc3\xbcbersteigt, die sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in H\xc3\xb6he des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28,
2.
den Aufwendungen f\xc3\xbcr die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht \xc3\xbcbersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in H\xc3\xb6he des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 f\xc3\xbcr einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie f\xc3\xbcr die nachfragende Person und f\xc3\xbcr jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person \xc3\xbcberwiegend unterhalten worden ist oder f\xc3\xbcr die sie nach der Entscheidung \xc3\xbcber die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erh\xc3\xa4lt. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in \xc2\xa7 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils ma\xc3\x9fgebend ist, nach deren gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt. Ist ein gew\xc3\xb6hnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 86\xc2\xa0Abweichender Grundbetrag

\n
Die L\xc3\xa4nder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr bestimmte Arten der Hilfe nach dem F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen h\xc3\xb6heren Grundbetrag zu Grunde legen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 87\xc2\xa0Einsatz des Einkommens \xc3\xbcber der Einkommensgrenze

\n
(1) Soweit das zu ber\xc3\xbccksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze \xc3\xbcbersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Pr\xc3\xbcfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit, die Dauer und H\xc3\xb6he der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angeh\xc3\xb6rigen zu ber\xc3\xbccksichtigen. Bei Pflegebed\xc3\xbcrftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach \xc2\xa7 72 ist ein Einsatz des Einkommens \xc3\xbcber der Einkommensgrenze in H\xc3\xb6he von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze \xc3\xbcbersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen w\xc3\xa4re.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenst\xc3\xa4nden, deren Gebrauch f\xc3\xbcr mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in \xc2\xa7 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem \xc3\xbcber die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 88\xc2\xa0Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

\n
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1.
soweit von einem anderen Leistungen f\xc3\xbcr einen besonderen Zweck erbracht werden, f\xc3\xbcr den sonst Sozialhilfe zu leisten w\xc3\xa4re,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringf\xc3\xbcgige Mittel erforderlich sind.
Dar\xc3\xbcber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person f\xc3\xbcr voraussichtlich l\xc3\xa4ngere Zeit Leistungen in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung bedarf.
(2) Bei einer station\xc3\xa4ren Leistung in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Besch\xc3\xa4ftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in H\xc3\xb6he von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 zuz\xc3\xbcglich 50 vom Hundert des diesen Betrag \xc3\xbcbersteigenden Einkommens aus der Besch\xc3\xa4ftigung nicht verlangt. \xc2\xa7 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 89\xc2\xa0Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

\n
(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Pr\xc3\xbcfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens f\xc3\xbcr einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht ber\xc3\xbccksichtigt werden.
(2) Sind im Fall des Absatzes 1 f\xc3\xbcr die Bedarfsf\xc3\xa4lle verschiedene Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zust\xc3\xa4ndig, hat die Entscheidung \xc3\xbcber die Leistung f\xc3\xbcr den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsf\xc3\xa4lle gleichzeitig ein, ist das \xc3\xbcber der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsf\xc3\xa4llen zu ber\xc3\xbccksichtigen. Bestehen neben den Bedarfen f\xc3\xbcr Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe f\xc3\xbcr Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das \xc3\xbcber der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur H\xc3\xa4lfte zu ber\xc3\xbccksichtigen.

Dritter Abschnitt
Verm\xc3\xb6gen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 90\xc2\xa0Einzusetzendes Verm\xc3\xb6gen

\n
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Verm\xc3\xb6gen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abh\xc3\xa4ngig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1.
eines Verm\xc3\xb6gens, das aus \xc3\xb6ffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gr\xc3\xbcndung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach \xc2\xa7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gef\xc3\xb6rderten Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gens im Sinne des \xc2\xa7 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch f\xc3\xbcr das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verf\xc3\xbcgung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelm\xc3\xa4\xc3\x9fige Leistung im Sinne von \xc2\xa7 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; f\xc3\xbcr diese Auszahlungen ist \xc2\xa7 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Verm\xc3\xb6gens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundst\xc3\xbccks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (\xc2\xa7 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (\xc2\xa7 72) oder pflegebed\xc3\xbcrftigen Menschen (\xc2\xa7 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Verm\xc3\xb6gens gef\xc3\xa4hrdet w\xc3\xbcrde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverh\xc3\xa4ltnisse der nachfragenden Person zu ber\xc3\xbccksichtigen,
5.
von Gegenst\xc3\xa4nden, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbst\xc3\xa4tigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbst\xc3\xbccken, deren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung f\xc3\xbcr die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde,
7.
von Gegenst\xc3\xa4nden, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder k\xc3\xbcnstlerischer Bed\xc3\xbcrfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundst\xc3\xbccks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den \xc2\xa7 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angeh\xc3\xb6rigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angeh\xc3\xb6rigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebed\xc3\xbcrftiger Menschen), der Grundst\xc3\xbccksgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, der Hausgr\xc3\xb6\xc3\x9fe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngeb\xc3\xa4udes sowie dem Wert des Grundst\xc3\xbccks einschlie\xc3\x9flich des Wohngeb\xc3\xa4udes,
9.
kleinerer Barbetr\xc3\xa4ge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu ber\xc3\xbccksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Verm\xc3\xb6gens abh\xc3\xa4ngig gemacht werden, soweit dies f\xc3\xbcr den, der das Verm\xc3\xb6gen einzusetzen hat, und f\xc3\xbcr seine unterhaltsberechtigten Angeh\xc3\xb6rigen eine H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde. Dies ist bei der Leistung nach dem F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensf\xc3\xbchrung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert w\xc3\xbcrde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 91\xc2\xa0Darlehen

\n
Soweit nach \xc2\xa7 90 f\xc3\xbcr den Bedarf der nachfragenden Person Verm\xc3\xb6gen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Verm\xc3\xb6gens nicht m\xc3\xb6glich ist oder f\xc3\xbcr die, die es einzusetzen hat, eine H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abh\xc3\xa4ngig gemacht werden, dass der Anspruch auf R\xc3\xbcckzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Vierter Abschnitt
Einschr\xc3\xa4nkung der Anrechnung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 92\xc2\xa0Beschr\xc3\xa4nkung des Einkommenseinsatzes auf die h\xc3\xa4usliche Ersparnis

\n
(1) Erh\xc3\xa4lt eine Person, die nicht in einer Wohnung nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, F\xc3\xbcnften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen f\xc3\xbcr \xc3\xa4rztliche oder \xc3\xa4rztlich verordnete Ma\xc3\x9fnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel f\xc3\xbcr die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den \xc3\xbcbrigen in \xc2\xa7 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen f\xc3\xbcr den h\xc3\xa4uslichen Lebensunterhalt erspart werden. F\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach \xc2\xa7 27c Absatz 1 und die \xc3\xbcbrigen in \xc2\xa7 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach \xc2\xa7 27c ohne die Ber\xc3\xbccksichtigung von vorhandenem Verm\xc3\xb6gen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach \xc2\xa7 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbst\xc3\xa4ndigen und nicht selbst\xc3\xa4ndigen T\xc3\xa4tigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser T\xc3\xa4tigkeit einen Betrag in H\xc3\xb6he des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 nicht \xc3\xbcbersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dar\xc3\xbcber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich l\xc3\xa4ngere Zeit Leistungen in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung bedarf. Bei der Pr\xc3\xbcfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderj\xc3\xa4hrigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach b\xc3\xbcrgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen f\xc3\xbcr denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht ber\xc3\xbchrt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in \xc2\xa7 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

F\xc3\xbcnfter Abschnitt
Verpflichtungen anderer

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 93\xc2\xa0\xc3\x9cbergang von Anspr\xc3\xbcchen

\n
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gew\xc3\xa4hrung von Hilfen nach dem F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner f\xc3\xbcr die Zeit, f\xc3\xbcr die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungstr\xc3\xa4ger im Sinne des \xc2\xa7 12 des Ersten Buches ist, kann der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur H\xc3\xb6he seiner Aufwendungen auf ihn \xc3\xbcbergeht. Er kann den \xc3\x9cbergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen f\xc3\xbcr diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen f\xc3\xbcr die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderj\xc3\xa4hrigen unverheirateten Kindern erbringt. Der \xc3\x9cbergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden w\xc3\xa4re oder in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten w\xc3\xa4re. Der \xc3\x9cbergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht \xc3\xbcbertragen, verpf\xc3\xa4ndet oder gepf\xc3\xa4ndet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den \xc3\x9cbergang des Anspruchs f\xc3\xbcr die Zeit, f\xc3\xbcr die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den \xc3\x9cbergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 94\xc2\xa0\xc3\x9cbergang von Anspr\xc3\xbcchen gegen einen nach b\xc3\xbcrgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

\n
(1) Hat die leistungsberechtigte Person f\xc3\xbcr die Zeit, f\xc3\xbcr die Leistungen erbracht werden, nach b\xc3\xbcrgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur H\xc3\xb6he der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xbcber. Der \xc3\x9cbergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erf\xc3\xbcllt wird. Der \xc3\x9cbergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des \xc2\xa7 19 geh\xc3\xb6rt oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt f\xc3\xbcr Unterhaltsanspr\xc3\xbcche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. \xc2\xa7 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsanspr\xc3\xbcche der Leistungsberechtigten gegen\xc3\xbcber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, es sei denn, deren j\xc3\xa4hrliches Gesamteinkommen im Sinne des \xc2\xa7 16 des Vierten Buches betr\xc3\xa4gt jeweils mehr als 100\xc2\xa0000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der \xc3\x9cbergang von Anspr\xc3\xbcchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsanspr\xc3\xbcche nach Satz 1 nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht \xc3\xbcberschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die R\xc3\xbcckschl\xc3\xbcsse auf die Einkommensverh\xc3\xa4ltnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte f\xc3\xbcr ein \xc3\x9cberschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist \xc2\xa7 117 anzuwenden. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderj\xc3\xa4hrige Kinder.
(2) Der Anspruch einer vollj\xc3\xa4hrigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des \xc2\xa7 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebed\xc3\xbcrftig im Sinne von \xc2\xa7 61a ist, gegen\xc3\xbcber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in H\xc3\xb6he von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in H\xc3\xb6he von bis zu 20 Euro monatlich \xc3\xbcber. Es wird vermutet, dass der Anspruch in H\xc3\xb6he der genannten Betr\xc3\xa4ge \xc3\xbcbergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Betr\xc3\xa4ge ver\xc3\xa4ndern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld ver\xc3\xa4ndert.
(3) Anspr\xc3\xbcche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht \xc3\xbcber, soweit
1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erf\xc3\xbcllung des Anspruchs w\xc3\xbcrde oder
2.
der \xc3\x9cbergang des Anspruchs eine unbillige H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde.
Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe hat die Einschr\xc3\xa4nkung des \xc3\x9cbergangs nach Satz 1 zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) F\xc3\xbcr die Vergangenheit kann der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe den \xc3\xbcbergegangenen Unterhalt au\xc3\x9fer unter den Voraussetzungen des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf l\xc3\xa4ngere Zeit erbracht werden muss, kann der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bis zur H\xc3\xb6he der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf k\xc3\xbcnftige Leistungen klagen.
(5) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe kann den auf ihn \xc3\xbcbergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung r\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu \xc3\xbcbernehmen. \xc3\x9cber die Anspr\xc3\xbcche nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 95\xc2\xa0Feststellung der Sozialleistungen

\n
Der erstattungsberechtigte Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht f\xc3\xbcr die Verfahrensfristen, soweit der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Sechster Abschnitt
Verordnungserm\xc3\xa4chtigungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 96\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigungen

\n
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates N\xc3\xa4heres \xc3\xbcber die Berechnung des Einkommens nach \xc2\xa7 82, insbesondere der Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit bestimmen.
(2) Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die H\xc3\xb6he der Barbetr\xc3\xa4ge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des \xc2\xa7 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

Zw\xc3\xb6lftes Kapitel
Zust\xc3\xa4ndigkeit der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe

\n

Erster Abschnitt
Sachliche und \xc3\xb6rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 97\xc2\xa0Sachliche Zust\xc3\xa4ndigkeit

\n
(1) F\xc3\xbcr die Sozialhilfe sachlich zust\xc3\xa4ndig ist der \xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe, soweit nicht der \xc3\xbcber\xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger sachlich zust\xc3\xa4ndig ist.
(2) Die sachliche Zust\xc3\xa4ndigkeit des \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll ber\xc3\xbccksichtigt werden, dass so weit wie m\xc3\xb6glich f\xc3\xbcr Leistungen im Sinne von \xc2\xa7 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zust\xc3\xa4ndigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enth\xc3\xa4lt, ist der \xc3\xbcber\xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe f\xc3\xbcr
1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur \xc3\x9cberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach \xc2\xa7 72
sachlich zust\xc3\xa4ndig.
(4) Die sachliche Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr eine station\xc3\xa4re Leistung umfasst auch die sachliche Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie f\xc3\xbcr eine Leistung nach \xc2\xa7 74.
(5) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 98\xc2\xa0\xc3\x96rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit

\n
(1) F\xc3\xbcr die Sozialhilfe \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig ist der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tats\xc3\xa4chlich aufhalten. Diese Zust\xc3\xa4ndigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung au\xc3\x9ferhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach \xc2\xa7 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von \xc2\xa7 34a Absatz 7 der nach \xc2\xa7 34c zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zust\xc3\xa4ndig, in dessen \xc3\xb6rtlichem Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zust\xc3\xa4ndigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Sch\xc3\xbclerinnen und Sch\xc3\xbcler, f\xc3\xbcr die im \xc3\x9cbrigen ein anderer Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe nach Absatz 1 \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig ist oder w\xc3\xa4re.
(2) F\xc3\xbcr die station\xc3\xa4re Leistung ist der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen \xc3\xbcbergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt, der f\xc3\xbcr die erste Einrichtung ma\xc3\x9fgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begr\xc3\xbcndet worden ist oder ist ein gew\xc3\xb6hnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xbcber die Leistung unverz\xc3\xbcglich zu entscheiden und sie vorl\xc3\xa4ufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts der gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 74 ist der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen F\xc3\xa4llen der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) F\xc3\xbcr Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 106 und 109 entsprechend.
(5) F\xc3\xbcr die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnm\xc3\xb6glichkeiten erhalten, ist der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zust\xc3\xa4ndig war oder gewesen w\xc3\xa4re. Vor Inkrafttreten dieses Buches begr\xc3\xbcndete Zust\xc3\xa4ndigkeiten bleiben hiervon unber\xc3\xbchrt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die \xc3\xb6rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach \xc2\xa7 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 99\xc2\xa0Vorbehalt abweichender Durchf\xc3\xbchrung

\n
(1) Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugeh\xc3\xb6rige Gemeinden oder Gemeindeverb\xc3\xa4nde zur Durchf\xc3\xbchrung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen k\xc3\xb6nnen; in diesen F\xc3\xa4llen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2) Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen bestimmen, dass und inwieweit die \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sowie diesen zugeh\xc3\xb6rige Gemeinden und Gemeindeverb\xc3\xa4nde zur Durchf\xc3\xbchrung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen k\xc3\xb6nnen; in diesen F\xc3\xa4llen erlassen die \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Zweiter Abschnitt
Sonderbestimmungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 100\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 101\xc2\xa0Beh\xc3\xb6rdenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

\n
(1) Welche Stellen zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.
(2) Die Senate der L\xc3\xa4nder Berlin, Bremen und Hamburg werden erm\xc3\xa4chtigt, die Vorschriften dieses Buches \xc3\xbcber die Zust\xc3\xa4ndigkeit von Beh\xc3\xb6rden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer L\xc3\xa4nder anzupassen.

Dreizehntes Kapitel
Kosten

\n

Erster Abschnitt
Kostenersatz

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 102\xc2\xa0Kostenersatz durch Erben

\n
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur f\xc3\xbcr die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach \xc2\xa7 85 Abs. 1 \xc3\xbcbersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht f\xc3\xbcr die Kosten der Sozialhilfe, die w\xc3\xa4hrend des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben geh\xc3\xb6rt zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach \xc2\xa7 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vor\xc3\xbcbergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in h\xc3\xa4uslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. \xc2\xa7 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht f\xc3\xbcr Leistungen nach dem Vierten Kapitel und f\xc3\xbcr die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 102a\xc2\xa0R\xc3\xbcck\xc3\xbcberweisung und Erstattung im Todesfall

\n
F\xc3\xbcr Geldleistungen nach diesem Buch, die f\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person \xc3\xbcberwiesen wurden, ist \xc2\xa7 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 103\xc2\xa0Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

\n
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres f\xc3\xbcr sich oder andere durch vors\xc3\xa4tzliches oder grob fahrl\xc3\xa4ssiges Verhalten die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Leistungen der Sozialhilfe herbeigef\xc3\xbchrt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrl\xc3\xa4ssigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine H\xc3\xa4rte bedeuten w\xc3\xbcrde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben \xc3\xbcber. \xc2\xa7 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. F\xc3\xbcr die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verj\xc3\xa4hrung gelten die Vorschriften des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unber\xc3\xbchrt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach \xc2\xa7 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 104\xc2\xa0Kostenersatz f\xc3\xbcr zu Unrecht erbrachte Leistungen

\n
Zum Ersatz der Kosten f\xc3\xbcr zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des \xc2\xa7 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vors\xc3\xa4tzliches oder grob fahrl\xc3\xa4ssiges Verhalten herbeigef\xc3\xbchrt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach \xc2\xa7 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 105\xc2\xa0Kostenersatz bei Doppelleistungen

\n
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungstr\xc3\xa4ger in Unkenntnis der Leistung des Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe verpflichtet.

Zweiter Abschnitt
Kostenerstattung zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Sozialhilfe

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 106\xc2\xa0Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung

\n
(1) Der nach \xc2\xa7 98 Abs. 2 Satz 1 zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe hat dem nach \xc2\xa7 98 Abs. 2 Satz 3 vorl\xc3\xa4ufig leistenden Tr\xc3\xa4ger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gew\xc3\xb6hnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war f\xc3\xbcr die Leistungserbringung ein \xc3\xb6rtlicher Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sachlich zust\xc3\xa4ndig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der \xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger geh\xc3\xb6rt.
(2) Als Aufenthalt in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung gilt auch, wenn jemand au\xc3\x9ferhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verl\xc3\xa4sst in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erh\xc3\xa4lt sie im Bereich des \xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4gers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem \xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Sinne des \xc2\xa7 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt au\xc3\x9ferhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des \xc2\xa7 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht \xc3\xbcbersteigt; sie endet, wenn f\xc3\xbcr einen zusammenh\xc3\xa4ngenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, sp\xc3\xa4testens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107\xc2\xa0Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

\n
\xc2\xa7 98 Abs. 2 und \xc2\xa7 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 108\xc2\xa0Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

\n
(1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland ein und setzen innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufgewendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle bestimmten \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zu erstatten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr f\xc3\xbcr die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe nach dieser Vorschrift sowie nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 24 und 115 ergeben haben, zu ber\xc3\xbccksichtigen. Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschw\xc3\xa4gerte zusammenleben. Leben Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschw\xc3\xa4gerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zu bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt. Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.
(3) Ist ein Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der f\xc3\xbcr eine leistungsberechtigte Person aufgewendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die f\xc3\xbcr den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderj\xc3\xa4hrigen Kinder der leistungsberechtigten Personen aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen sp\xc3\xa4ter einreisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte aufgewendeten Kosten entf\xc3\xa4llt, wenn f\xc3\xbcr einen zusammenh\xc3\xa4ngenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu leisten war.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden f\xc3\xbcr Personen, deren Unterbringung nach der Einreise in das Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und L\xc3\xa4ndern geregelt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 109\xc2\xa0Ausschluss des gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts

\n
Als gew\xc3\xb6hnlicher Aufenthalt im Sinne des Zw\xc3\xb6lften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von \xc2\xa7 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 110\xc2\xa0Umfang der Kostenerstattung

\n
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grunds\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2\xc2\xa0560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zw\xc3\xb6lf Monaten, sind au\xc3\x9fer in den F\xc3\xa4llen einer vorl\xc3\xa4ufigen Leistungserbringung nach \xc2\xa7 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2\xc2\xa0560 Euro gilt, wenn die Kosten f\xc3\xbcr die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von \xc2\xa7 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 f\xc3\xbcr die Mitglieder des Haushalts zusammen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 111\xc2\xa0Verj\xc3\xa4hrung

\n
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verj\xc3\xa4hrt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) F\xc3\xbcr die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verj\xc3\xa4hrung gelten die Vorschriften des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 112\xc2\xa0Kostenerstattung auf Landesebene

\n
Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen Abweichendes \xc3\xbcber die Kostenerstattung zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 113\xc2\xa0Vorrang der Erstattungsanspr\xc3\xbcche

\n
Erstattungsanspr\xc3\xbcche der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe gegen andere Leistungstr\xc3\xa4ger nach \xc2\xa7 104 des Zehnten Buches gehen einer \xc3\x9cbertragung, Pf\xc3\xa4ndung oder Verpf\xc3\xa4ndung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 114\xc2\xa0Ersatzanspr\xc3\xbcche der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

\n
Bestimmt sich das Recht des Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem \xc2\xa7 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
1.
die Kosten der Leistung f\xc3\xbcr diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
2.
die Kosten f\xc3\xbcr Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 f\xc3\xbcr den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderj\xc3\xa4hrigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 115\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

\n
Die Pflicht eines Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des \xc2\xa7 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.

Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 116\xc2\xa0Beteiligung sozial erfahrener Dritter

\n
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu h\xc3\xb6ren, insbesondere aus Vereinigungen, die Bed\xc3\xbcrftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempf\xc3\xa4ngern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes \xc3\xbcber einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und H\xc3\xb6he Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Fu\xc3\x9fnote

\xc2\xa7 116 Abs. 1 idF. d. Art. 1 G v. 27.12.2003 I 3022, 3023: Berlin - Abweichung durch \xc2\xa7 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausf\xc3\xbchrung des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) v. 7.9.2005 GVBl. S. 467 idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 7.7.2016 GVBl. S. 423 mWv 22.7.2016 (vgl. BGBl. I 2018, 1311)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 116a\xc2\xa0R\xc3\xbccknahme von Verwaltungsakten

\n
\xc2\xa7 44 des Zehnten Buches gilt mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht beg\xc3\xbcnstigende Verwaltungsakte nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 nicht sp\xc3\xa4ter als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zur\xc3\xbcckzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die R\xc3\xbccknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 117\xc2\xa0Pflicht zur Auskunft

\n
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xbcber ihre Einkommens- und Verm\xc3\xb6gensverh\xc3\xa4ltnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchf\xc3\xbchrung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach \xc2\xa7 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbeh\xc3\xb6rden nach \xc2\xa7 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschlie\xc3\x9fen oder zu mindern, hat dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe auf Verlangen hier\xc3\xbcber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchf\xc3\xbchrung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschlie\xc3\x9fen oder zu mindern, oder f\xc3\xbcr ihn Guthaben f\xc3\xbchrt oder Verm\xc3\xb6gensgegenst\xc3\xa4nde verwahrt, hat dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe auf Verlangen hier\xc3\xbcber sowie \xc3\xbcber damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Verm\xc3\xb6gen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchf\xc3\xbchrung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. \xc2\xa7 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe \xc3\xbcber die Art und Dauer der Besch\xc3\xa4ftigung, die Arbeitsst\xc3\xa4tte und das Arbeitsentgelt der bei ihm besch\xc3\xa4ftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchf\xc3\xbchrung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten k\xc3\xb6nnen Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (\xc2\xa7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen w\xc3\xbcrden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder fahrl\xc3\xa4ssig die Ausk\xc3\xbcnfte nach den Abs\xc3\xa4tzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\xc3\x9fe geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 118\xc2\xa0\xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung, Verwaltungshilfe

\n
(1) Die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe k\xc3\xb6nnen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen,
1.
ob und in welcher H\xc3\xb6he und f\xc3\xbcr welche Zeitr\xc3\xa4ume von ihnen Leistungen der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
2.
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung zusammentreffen,
3.
ob und welche Daten nach \xc2\xa7 45d Abs. 1 und \xc2\xa7 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern (Auskunftsstelle) \xc3\xbcbermittelt worden sind,
4.
ob und in welcher H\xc3\xb6he Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen im Sinne des \xc2\xa7 92 des Einkommensteuergesetzes nach \xc2\xa7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes steuerlich gef\xc3\xb6rdert wurde und
5.
ob und in welcher H\xc3\xb6he und f\xc3\xbcr welche Zeitr\xc3\xa4ume von ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden.
Sie d\xc3\xbcrfen f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalit\xc3\xa4t, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, den Auskunftsstellen \xc3\xbcbermitteln. Die Auskunftsstellen f\xc3\xbchren den Abgleich mit den nach Satz 2 \xc3\xbcbermittelten Daten durch und \xc3\xbcbermitteln die Daten \xc3\xbcber Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe. Die ihnen \xc3\xbcberlassenen Daten und Datentr\xc3\xa4ger sind nach Durchf\xc3\xbchrung des Abgleichs unverz\xc3\xbcglich zur\xc3\xbcckzugeben, zu l\xc3\xb6schen oder zu vernichten. Die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe d\xc3\xbcrfen die ihnen \xc3\xbcbermittelten Daten nur zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung nach Satz 1 nutzen. Die \xc3\xbcbermittelten Daten der Personen, bei denen die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung zu keinen abweichenden Feststellungen f\xc3\xbchrt, sind unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen.
(1a) Liegt ein Verm\xc3\xb6gen vor, das nach \xc2\xa7 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen ist, so melden die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu einer sch\xc3\xa4dlichen Verwendung nach \xc2\xa7 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs.
(2) Die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen, ob und in welcher H\xc3\xb6he und f\xc3\xbcr welche Zeitr\xc3\xa4ume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu d\xc3\xbcrfen die erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 anderen Tr\xc3\xa4gern der Sozialhilfe oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des \xc2\xa7 120 Nr. 1 \xc3\xbcbermittelt werden. Diese f\xc3\xbchren den Abgleich der ihnen \xc3\xbcbermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die \xc3\xbcbermittelnden Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zur\xc3\xbcck. Sind die ihnen \xc3\xbcbermittelten Daten oder Datentr\xc3\xa4ger f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverz\xc3\xbcglich zur\xc3\xbcckzugeben, zu l\xc3\xb6schen oder zu vernichten. \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfungsverfahren nach diesem Absatz k\xc3\xb6nnen zusammengefasst und mit \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle f\xc3\xbcr das Bundesgebiet die nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 1a und 2 \xc3\xbcbermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies f\xc3\xbcr die Datenabgleiche nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 1a und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (\xc2\xa7 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung bei den Arbeitgebern gef\xc3\xbchrten Dateisystems (\xc2\xa7 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten f\xc3\xbcr die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverz\xc3\xbcglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu l\xc3\xb6schen.
(4) Die Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbeh\xc3\xb6rden und Gemeinden zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen, soweit diese f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Sie d\xc3\xbcrfen f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten \xc3\xbcbermitteln. Die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung kann auch regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgef\xc3\xbchrt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zust\xc3\xa4ndigkeitshalber vorliegen. Nach Satz 1 ist die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung folgender Daten zul\xc3\xa4ssig:
1.
Geburtsdatum und -ort,
2.
Personen- und Familienstand,
3.
Wohnsitz,
4.
Dauer und Kosten von Miet- oder \xc3\x9cberlassungsverh\xc3\xa4ltnissen von Wohnraum,
5.
Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen \xc3\xbcber Elektrizit\xc3\xa4t, Gas, Wasser, Fernw\xc3\xa4rme oder Abfallentsorgung und
6.
Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu \xc3\xbcbermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung \xc3\xbcbermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen. Eine \xc3\x9cbermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 119\xc2\xa0Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

\n
Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchf\xc3\xbchrt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen \xc3\xbcber soziale Leistungen zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen oder zu verbessern, Sozialdaten \xc3\xbcbermitteln, soweit
1.
dies zur Durchf\xc3\xbchrung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgef\xc3\xbchrt werden kann, und
2.
das \xc3\xb6ffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzw\xc3\xbcrdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der \xc3\x9cbermittlung erheblich \xc3\xbcberwiegt.
Vor der \xc3\x9cbermittlung sind die Betroffenen \xc3\xbcber die beabsichtigte \xc3\x9cbermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Sie k\xc3\xb6nnen der \xc3\x9cbermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im \xc3\x9cbrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach \xc2\xa7 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
2.
das N\xc3\xa4here \xc3\xbcber die Verfahren und die Kosten nach \xc2\xa7 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.

F\xc3\xbcnfzehntes Kapitel
Statistik

\n

Erster Abschnitt
Bundesstatistik f\xc3\xbcr das Dritte und F\xc3\xbcnfte bis Neunte Kapitel

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 121\xc2\xa0Bundesstatistik f\xc3\xbcr das Dritte und F\xc3\xbcnfte bis Neunte Kapitel

\n
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen \xc3\xbcber
1.
die Leistungsberechtigten, denen
a)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (\xc2\xa7\xc2\xa7 27 bis 40),
b)
Hilfen zur Gesundheit nach dem F\xc3\xbcnften Kapitel (\xc2\xa7\xc2\xa7 47 bis 52),
c)
(weggefallen)
d)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (\xc2\xa7\xc2\xa7 61 bis 66),
e)
Hilfe zur \xc3\x9cberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (\xc2\xa7\xc2\xa7 67 bis 69) und
f)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (\xc2\xa7\xc2\xa7 70 bis 74)
geleistet wird,
2.
die Einnahmen und Ausgaben der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe nach dem Dritten und F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel
als Bundesstatistik durchgef\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 122\xc2\xa0Erhebungsmerkmale

\n
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach \xc2\xa7 121 Nummer 1 Buchstabe a sind f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel f\xc3\xbcr mindestens einen Monat erbracht werden
1.
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausl\xc3\xa4ndern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
2.
f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach \xc2\xa7 41 Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zus\xc3\xa4tzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen: Besch\xc3\xa4ftigung,
3.
f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, f\xc3\xbcr die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und f\xc3\xbcr einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde, Gemeindeteil, Art des Tr\xc3\xa4gers, Leistungen in und au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung f\xc3\xbcr mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den \xc2\xa7 27a Absatz 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 27b, 30 bis 33, \xc2\xa7\xc2\xa7 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige H\xc3\xb6he des angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommens und \xc3\xbcbergegangener Anspr\xc3\xbcche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
4.
bei \xc3\x84nderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zus\xc3\xa4tzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Merkmalen: Monat und Jahr der \xc3\x84nderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,
5.
f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte mit Bedarfen f\xc3\xbcr Bildung und Teilhabe nach \xc2\xa7 34 Absatz 2 bis 7:
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit, bei Ausl\xc3\xa4ndern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
b)
die in \xc2\xa7 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausfl\xc3\xbcgen, mehrt\xc3\xa4gigen Klassenfahrten, Ausstattung mit pers\xc3\xb6nlichem Schulbedarf, Sch\xc3\xbclerbef\xc3\xb6rderung, Lernf\xc3\xb6rderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
(2) (weggefallen)
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach \xc2\xa7 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f sind f\xc3\xbcr jeden Leistungsberechtigten:
1.
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit, bei Ausl\xc3\xa4ndern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Tr\xc3\xa4gers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach \xc2\xa7 8, am Jahresende erbrachte Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in und au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen,
2.
bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung, Leistung durch ein Pers\xc3\xb6nliches Budget,
3.
(weggefallen)
4.
bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel zus\xc3\xa4tzlich
a)
das Bestehen einer Pflegeversicherung,
b)
die Erbringung oder Gr\xc3\xbcnde der Nichterbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungstr\xc3\xa4gern und einer privaten Pflegeversicherung,
c)
die H\xc3\xb6he des anzurechnenden Einkommens, Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches.
(4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach \xc2\xa7 121 Nummer 2 sind:
Art des Tr\xc3\xa4gers, Ausgaben f\xc3\xbcr Leistungen in und au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen nach \xc2\xa7 8, Einnahmen in und au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach \xc2\xa7 8.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 123\xc2\xa0Hilfsmerkmale

\n
(1) Hilfsmerkmale f\xc3\xbcr Erhebungen nach \xc2\xa7 121 sind
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
f\xc3\xbcr die Erhebung nach \xc2\xa7 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
3.
Name und Telefonnummer der f\xc3\xbcr eventuelle R\xc3\xbcckfragen zur Verf\xc3\xbcgung stehenden Person.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Pr\xc3\xbcfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben \xc3\xbcber pers\xc3\xb6nliche und sachliche Verh\xc3\xa4ltnisse der Leistungsberechtigten und sind zum fr\xc3\xbchestm\xc3\xb6glichen Zeitpunkt sp\xc3\xa4testens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu l\xc3\xb6schen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 124\xc2\xa0Periodizit\xc3\xa4t, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

\n
(1) Die Erhebungen nach \xc2\xa7 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen j\xc3\xa4hrlich zum 31. Dezember durchgef\xc3\xbchrt. Die Angaben sind dar\xc3\xbcber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei \xc3\x84nderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach \xc2\xa7 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. Die Angaben zu \xc2\xa7 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der \xc3\x84nderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) Die Erhebung nach \xc2\xa7 122 Absatz 1 Nummer 5 wird f\xc3\xbcr jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgef\xc3\xbchrt. Dabei sind die Merkmale f\xc3\xbcr jeden Monat eines Quartals zu erheben.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erhebungen nach \xc2\xa7 122 Absatz 3 und 4 erfolgen j\xc3\xa4hrlich f\xc3\xbcr das abgelaufene Kalenderjahr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 125\xc2\xa0Auskunftspflicht

\n
(1) F\xc3\xbcr die Erhebungen nach \xc2\xa7 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach \xc2\xa7 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach \xc2\xa7 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zust\xc3\xa4ndigen \xc3\xb6rtlichen und \xc3\xbcber\xc3\xb6rtlichen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe sowie die kreisangeh\xc3\xb6rigen Gemeinden und Gemeindeverb\xc3\xa4nde, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 126\xc2\xa0\xc3\x9cbermittlung, Ver\xc3\xb6ffentlichung

\n
(1) An die fachlich zust\xc3\xa4ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh\xc3\xb6rden d\xc3\xbcrfen f\xc3\xbcr die Verwendung gegen\xc3\xbcber den gesetzgebenden K\xc3\xb6rperschaften und f\xc3\xbcr Zwecke der Planung, jedoch nicht f\xc3\xbcr die Regelung von Einzelf\xc3\xa4llen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen \xc3\x84mtern der L\xc3\xa4nder Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach \xc2\xa7 121 \xc3\xbcbermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, d\xc3\xbcrfen nur dann \xc3\xbcbermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Die statistischen \xc3\x84mter der L\xc3\xa4nder stellen dem Statistischen Bundesamt zu den Erhebungen nach \xc2\xa7 121 f\xc3\xbcr Zusatzaufbereitungen des Bundes j\xc3\xa4hrlich unverz\xc3\xbcglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsberechtigten zur Verf\xc3\xbcgung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik d\xc3\xbcrfen auf die einzelne Gemeinde bezogen ver\xc3\xb6ffentlicht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 127\xc2\xa0\xc3\x9cbermittlung an Kommunen

\n
(1) F\xc3\xbcr ausschlie\xc3\x9flich statistische Zwecke d\xc3\xbcrfen den zur Durchf\xc3\xbchrung statistischer Aufgaben zust\xc3\xa4ndigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverb\xc3\xa4nde f\xc3\xbcr ihren Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach \xc2\xa7 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale \xc3\xbcbermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Die Daten k\xc3\xb6nnen auch f\xc3\xbcr interkommunale Vergleichszwecke \xc3\xbcbermittelt werden, wenn die betreffenden Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128\xc2\xa0Zusatzerhebungen

\n
\xc3\x9cber Leistungen und Ma\xc3\x9fnahmen nach dem Dritten und F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach \xc2\xa7 121 Nummer 1 erfasst sind, k\xc3\xb6nnen bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgef\xc3\xbchrt werden.

Zweiter Abschnitt
Bundesstatistik f\xc3\xbcr das Vierte Kapitel

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128a\xc2\xa0Bundesstatistik f\xc3\xbcr das Vierte Kapitel

\n
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen \xc3\xbcber die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuf\xc3\xbchren. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
1.
Pers\xc3\xb6nliche Merkmale,
2.
Art und H\xc3\xb6he der Bedarfe,
3.
Art und H\xc3\xb6he der angerechneten Einkommen, der nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen geh\xc3\xb6renden Betr\xc3\xa4ge, der nach \xc2\xa7 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigenden Betr\xc3\xa4ge und der nach \xc2\xa7 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach \xc2\xa7 82a abgesetzten Betr\xc3\xa4ge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128b\xc2\xa0Pers\xc3\xb6nliche Merkmale

\n
Erhebungsmerkmale nach \xc2\xa7 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit und Bundesland,
2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausl\xc3\xa4ndern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
3.
Leistungsbezug in und au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten au\xc3\x9ferhalb von Einrichtungen zus\xc3\xa4tzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
4.
Tr\xc3\xa4ger der Leistung,
5.
Beginn der Leistungsgew\xc3\xa4hrung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgew\xc3\xa4hrung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund f\xc3\xbcr die Einstellung der Leistung,
6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel,
8.
Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach \xc2\xa7 76g des Sechsten Buches.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128c\xc2\xa0Art und H\xc3\xb6he der Bedarfe

\n
Erhebungsmerkmale nach \xc2\xa7 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
1.
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
2.
Mehrbedarfe nach Art und H\xc3\xb6he,
3.
einmalige Bedarfe nach Art und H\xc3\xb6he,
4.
Beitr\xc3\xa4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
a)
Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
b)
Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
c)
Beitr\xc3\xa4gen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem F\xc3\xbcnften Buch gezahlt werden,
d)
Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine private Krankenversicherung,
e)
Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine soziale Pflegeversicherung,
f)
Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine private Pflegeversicherung,
5.
Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Vorsorge, getrennt nach
a)
Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr die Altersvorsorge,
b)
Aufwendungen f\xc3\xbcr Sterbegeldversicherungen,
6.
Bedarfe f\xc3\xbcr Bildung und Teilhabe, getrennt nach
a)
Schulausfl\xc3\xbcgen,
b)
mehrt\xc3\xa4gigen Klassenfahrten,
c)
Ausstattung mit pers\xc3\xb6nlichem Schulbedarf,
d)
Schulbef\xc3\xb6rderung,
e)
Lernf\xc3\xb6rderung,
f)
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
7.
Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
a)
die in einer Wohnung
aa)
allein leben,
bb)
mit einem Ehegatten oder in ehe\xc3\xa4hnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
cc)
mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
dd)
in einer Wohngemeinschaft leben,
b)
die in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung oder in einem pers\xc3\xb6nlichen Wohnraum und zus\xc3\xa4tzlichen R\xc3\xa4umlichkeiten
aa)
allein leben,
bb)
mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
8.
Brutto- und Nettobedarf,
9.
Darlehen getrennt nach
a)
Darlehen nach \xc2\xa7 37 Absatz 1 und
b)
Darlehen bei am Monatsende f\xc3\xa4lligen Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 37a.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128d\xc2\xa0Art und H\xc3\xb6he der angerechneten Einkommen und abgesetzten Betr\xc3\xa4ge

\n
(1) Erhebungsmerkmale nach \xc2\xa7 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige H\xc3\xb6he der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbez\xc3\xbcge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Verm\xc3\xb6genseink\xc3\xbcnfte,
8.
Eink\xc3\xbcnfte nach dem Vierzehnten Buch,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
\xc3\xbcbersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
\xc3\xb6ffentlich-rechtliche Leistungen f\xc3\xbcr Kinder,
12.
Eink\xc3\xbcnfte nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz,
13.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach \xc2\xa7 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und H\xc3\xb6he der nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen geh\xc3\xb6renden Betr\xc3\xa4ge, der nach \xc2\xa7 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigenden Betr\xc3\xa4ge und der nach \xc2\xa7 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach \xc2\xa7 82a abgesetzten Betr\xc3\xa4ge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128e\xc2\xa0Hilfsmerkmale

\n
(1) Hilfsmerkmale f\xc3\xbcr die Bundesstatistik nach \xc2\xa7 128a sind
1.
Name und Anschrift der nach \xc2\xa7 128g Auskunftspflichtigen,
2.
die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
3.
Name und Telefonnummer sowie Adresse f\xc3\xbcr elektronische Post der f\xc3\xbcr eventuelle R\xc3\xbcckfragen zur Verf\xc3\xbcgung stehenden Person.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Pr\xc3\xbcfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben \xc3\xbcber pers\xc3\xb6nliche und sachliche Verh\xc3\xa4ltnisse des Leistungsberechtigten und sind zum fr\xc3\xbchestm\xc3\xb6glichen Zeitpunkt, sp\xc3\xa4testens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu l\xc3\xb6schen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128f\xc2\xa0Periodizit\xc3\xa4t, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

\n
(1) Die Bundesstatistik nach \xc2\xa7 128a wird quartalsweise durchgef\xc3\xbchrt.
(2) Die Merkmale nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach \xc2\xa7 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach \xc2\xa7 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Betr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3) Die Merkmale nach \xc2\xa7 128b Nummer 5 sind f\xc3\xbcr den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach \xc2\xa7 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgew\xc3\xa4hrung nach \xc2\xa7 128b Nummer 6 zu erheben.
(4) Die Merkmale nach \xc2\xa7 128c Nummer 6 sind f\xc3\xbcr jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach \xc2\xa7 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128g\xc2\xa0Auskunftspflicht

\n
(1) F\xc3\xbcr die Bundesstatistik nach \xc2\xa7 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung f\xc3\xbcr die Angaben nach \xc2\xa7 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach \xc2\xa7 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 128h\xc2\xa0Daten\xc3\xbcbermittlung, Ver\xc3\xb6ffentlichung

\n
(1) Die in sich schl\xc3\xbcssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatens\xc3\xa4tze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals nach \xc2\xa7 128f an das Statistische Bundesamt zu \xc3\xbcbermitteln. Soweit die \xc3\x9cbermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und L\xc3\xa4ndern stattfindet, ist daf\xc3\xbcr nach \xc2\xa7 3 des Gesetzes \xc3\xbcber die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der L\xc3\xa4nder \xe2\x80\x93 Gesetz zur Ausf\xc3\xbchrung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes \xe2\x80\x93 vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. Die zu \xc3\xbcbermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik fortgeschritten zu signieren und zu verschl\xc3\xbcsseln.
(2) Das Statistische Bundesamt \xc3\xbcbermittelt dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales f\xc3\xbcr Zwecke der Planung, jedoch nicht f\xc3\xbcr die Regelung von Einzelf\xc3\xa4llen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik nach \xc2\xa7 128a, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3) Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung \xc3\xbcbermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leistungsberechtigten umfasst. Die zu \xc3\xbcbermittelnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales und d\xc3\xbcrfen nur im hierf\xc3\xbcr erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers ausschlie\xc3\x9flich an das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales \xc3\xbcbermittelt werden. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach \xc2\xa7 128b Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach \xc2\xa7 128e d\xc3\xbcrfen nicht \xc3\xbcbermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durchschnittsbetr\xc3\xa4gen in den Einzelangaben werden vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro gerundet.
(4) Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach \xc2\xa7 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Daf\xc3\xbcr ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gew\xc3\xa4hrleisten. Die nach Absatz 3 \xc3\xbcbermittelten Daten d\xc3\xbcrfen nur f\xc3\xbcr die Zwecke gespeichert, ver\xc3\xa4ndert, genutzt, \xc3\xbcbermittelt oder in der Verarbeitung eingeschr\xc3\xa4nkt werden, f\xc3\xbcr die sie \xc3\xbcbermittelt wurden. Eine Weitergabe von Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht zul\xc3\xa4ssig. Die \xc3\xbcbermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu l\xc3\xb6schen, zu dem sie \xc3\xbcbermittelt wurden.
(5) Das Statistische Bundesamt \xc3\xbcbermittelt den statistischen \xc3\x84mtern der L\xc3\xa4nder Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik f\xc3\xbcr die jeweiligen L\xc3\xa4nder und f\xc3\xbcr die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger. Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales erh\xc3\xa4lt diese Tabellen ebenfalls. Die statistischen \xc3\x84mter der L\xc3\xa4nder erhalten zudem f\xc3\xbcr ihr Land die jeweiligen Einzeldatens\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Abschnitt d\xc3\xbcrfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen ver\xc3\xb6ffentlicht werden.

Dritter Abschnitt
Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 129\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales kann f\xc3\xbcr Zusatzerhebungen nach \xc2\xa7 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das N\xc3\xa4here regeln \xc3\xbcber
a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach \xc2\xa7 125 Abs. 2,
b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und F\xc3\xbcnften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
d)
den Zeitpunkt der Erhebungen,
e)
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 122 und 123 und
f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).

Sechzehntes Kapitel
\xc3\x9cbergangs- und Schlussbestimmungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 130\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr ambulant Betreute

\n
F\xc3\xbcr Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe f\xc3\xbcr behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen besch\xc3\xa4ftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt \xc2\xa7 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 131\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

\n
(1) Abweichend von \xc2\xa7 2 sind Leistungsberechtigte f\xc3\xbcr am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeitr\xc3\xa4ume oder Bewilligungszeitr\xc3\xa4ume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
(2) \xc2\xa7 95 Satz 1 findet in den F\xc3\xa4llen nach Absatz 1 keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 132\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung zur Sozialhilfegew\xc3\xa4hrung f\xc3\xbcr Deutsche im Ausland

\n
(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach \xc2\xa7 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bed\xc3\xbcrftigkeit weiter.
(2) Deutsche,
1.
die in den dem 1. Januar 2004 vorangegangenen 24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen nach \xc2\xa7 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und
2.
in dem Aufenthaltsstaat \xc3\xbcber eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verf\xc3\xbcgen,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bed\xc3\xbcrftigkeit weiter. F\xc3\xbcr Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach \xc2\xa7 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die Voraussetzungen des \xc2\xa7 24 Abs. 1 erf\xc3\xbcllen, enden die Leistungen bei fortdauernder Bed\xc3\xbcrftigkeit mit Ablauf des 31. M\xc3\xa4rz 2004.
(3) Deutsche, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 1 Abs. 1 des Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetzes erf\xc3\xbcllen und
1.
zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verh\xc3\xa4ltnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den gleichen Gr\xc3\xbcnden nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zur\xc3\xbcckkehren konnten oder
2.
nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
k\xc3\xb6nnen, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat \xc3\xbcber ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verf\xc3\xbcgen, in au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 oder nach \xc2\xa7 24 Abs. 1 erf\xc3\xbcllen; \xc2\xa7 24 Abs. 2 gilt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 133\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

\n
(1) Deutsche, die au\xc3\x9ferhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben, k\xc3\xb6nnen in au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des \xc2\xa7 24 Abs. 1 erf\xc3\xbcllen. \xc2\xa7 24 Abs. 2 gilt. Die H\xc3\xb6he dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumst\xc3\xa4nden \xc3\xbcblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter \xc3\x9cbernahme der Kosten durch den Bund durch Tr\xc3\xa4ger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die pers\xc3\xb6nlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Tr\xc3\xa4gerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 133a\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr Hilfeempf\xc3\xa4nger in Einrichtungen

\n
F\xc3\xbcr Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zus\xc3\xa4tzlichen Barbetrag nach \xc2\xa7 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der f\xc3\xbcr den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten H\xc3\xb6he weiter erbracht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 133b\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung zu Bedarfen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung

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\xc2\xa7 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach \xc2\xa7 35 anerkannt worden sind, die
1.
dem Kopfteil an den Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung entsprechen, die f\xc3\xbcr einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
2.
nach ihrer H\xc3\xb6he die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im \xc3\xb6rtlichen Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich des f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gers nicht \xc3\xbcbersteigen.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 134\xc2\xa0Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023

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(1) Die Ver\xc3\xa4nderungsrate f\xc3\xbcr die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach \xc2\xa7 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 betr\xc3\xa4gt 4,54 Prozent. Die Ver\xc3\xa4nderungsrate f\xc3\xbcr die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach \xc2\xa7 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 betr\xc3\xa4gt 6,9 Prozent. Die Anlage zu \xc2\xa7 28 ist zum 1. Januar 2023 zu erg\xc3\xa4nzen.
(2) Die Ver\xc3\xa4nderungsrate f\xc3\xbcr die Fortschreibung der Bedarfe nach \xc2\xa7 34 Absatz 3 f\xc3\xbcr das Jahr 2023 betr\xc3\xa4gt 11,75 Prozent. Die Anlage zu \xc2\xa7 34 ist zum 1. Januar 2023 zu erg\xc3\xa4nzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 135\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes

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(1) Erhielten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz au\xc3\x9fer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher ma\xc3\x9fgebenden Vorschriften weiterzugew\xc3\xa4hren, l\xc3\xa4ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zust\xc3\xa4ndig bleibt der \xc3\xbcber\xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der \xc3\xb6rtliche Tr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndig ist.
(2) Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gew\xc3\xa4hrten Darlehen andere Beh\xc3\xb6rden bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 136\xc2\xa0Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019

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(1) F\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den L\xc3\xa4ndern in den Jahren 2017 bis 2019 f\xc3\xbcr jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen H\xc3\xb6he sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 bemisst.
(2) Die L\xc3\xa4nder teilen dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 f\xc3\xbcr jeden f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger mit, sofern diese in einem Kalendermonat f\xc3\xbcr mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
1.
bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
4.
bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.
(3) Der Erstattungsbetrag f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus
1.
der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten,
2.
multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28.
Der Erstattungsbetrag f\xc3\xbcr den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbetr\xc3\xa4ge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
1.
zum 15. Oktober 2017 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
2.
zum 15. November 2018 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
3.
zum 15. November 2019 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
4.
zum 15. Mai 2020 f\xc3\xbcr den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 136a\xc2\xa0Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

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(1) F\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer station\xc3\xa4ren Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den L\xc3\xa4ndern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen H\xc3\xb6he sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich
1.
f\xc3\xbcr das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
2.
f\xc3\xbcr das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
3.
f\xc3\xbcr das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
4.
f\xc3\xbcr das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
5.
f\xc3\xbcr das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
6.
f\xc3\xbcr das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
(2) Die L\xc3\xa4nder teilen dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales f\xc3\xbcr jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres f\xc3\xbcr jeden Tr\xc3\xa4ger, der f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung des Gesetzes nach diesem Kapitel zust\xc3\xa4ndig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums f\xc3\xbcr mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.
(3) Der Erstattungsbetrag f\xc3\xbcr jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich f\xc3\xbcr das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \xc2\xa7 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag f\xc3\xbcr den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbetr\xc3\xa4ge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.
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\xc2\xa7 137\xc2\xa0\xc3\x9cberleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017

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Pflegebed\xc3\xbcrftige, deren Pflegebed\xc3\xbcrftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen sp\xc3\xa4testens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade \xc3\xbcbergeleitet:
1.
Pflegebed\xc3\xbcrftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
2.
Pflegebed\xc3\xbcrftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
3.
Pflegebed\xc3\xbcrftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Die \xc3\x9cberleitung in die Pflegegrade nach \xc2\xa7 140 des Elften Buches ist f\xc3\xbcr den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bindend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 138\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr Pflegebed\xc3\xbcrftige aus Anlass des Dritten Pflegest\xc3\xa4rkungsgesetzes

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Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen \xc3\xbcber den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach \xc2\xa7 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gew\xc3\xa4hren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erh\xc3\xa4lt, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr die Zuschl\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie f\xc3\xbcr den Entlastungsbetrag nach \xc2\xa7 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass f\xc3\xbcr die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen f\xc3\xbcr den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gew\xc3\xa4hren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gew\xc3\xa4hrten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gew\xc3\xa4hrten h\xc3\xb6heren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; \xc2\xa7 45 des Zehnten Buches bleibt unber\xc3\xbchrt. Ergibt das Verfahren, dass f\xc3\xbcr die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen f\xc3\xbcr den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gew\xc3\xa4hren sind, h\xc3\xb6her sind als die nach Satz 1 gew\xc3\xa4hrten Leistungen, so sind die Leistungen r\xc3\xbcckwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gew\xc3\xa4hren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 139\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020

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(1) F\xc3\xbcr Leistungsberechtigte,
1.
die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und
2.
die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, f\xc3\xbcr die Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach \xc2\xa7 35 anerkannt werden,
sind, wenn
3.
sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und
4.
die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als pers\xc3\xb6nlicher Wohnraum und zus\xc3\xa4tzliche R\xc3\xa4umlichkeiten nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt,
f\xc3\xbcr diese Unterkunft die Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) Leistungsberechtigten,
1.
die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und
2.
denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach \xc2\xa7 27b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit \xc2\xa7 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind,
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, f\xc3\xbcr diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Ver\xc3\xa4nderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erf\xc3\xbcllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 140\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung f\xc3\xbcr die Bedarfe f\xc3\xbcr Unterkunft w\xc3\xa4hrend der Karenzzeit

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(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach \xc2\xa7 35 Absatz 1 Satz 2 unber\xc3\xbccksichtigt.
(2) \xc2\xa7\xc2\xa035 Absatz\xc2\xa01 Satz\xc2\xa02 bis\xc2\xa06 gilt nicht in den F\xc3\xa4llen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeitr\xc3\xa4ume f\xc3\xbcr die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 141\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

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(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden f\xc3\xbcr Bewilligungszeitr\xc3\xa4ume, die in der Zeit vom 1. M\xc3\xa4rz 2020 bis zum 31. M\xc3\xa4rz 2022 beginnen, nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von \xc2\xa7 2 Absatz 1, \xc2\xa7 19 Absatz 1, 2 und 5, \xc2\xa7 27 Absatz 1 und 2, \xc2\xa7 39, \xc2\xa7 41 Absatz 1, \xc2\xa7 43 Absatz 1, \xc2\xa7 43a Absatz 2 und \xc2\xa7 90 wird Verm\xc3\xb6gen f\xc3\xbcr die Dauer von sechs Monaten nicht ber\xc3\xbccksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verm\xc3\xb6gen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Verm\xc3\xb6gen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erkl\xc3\xa4ren.
(3) Abweichend von \xc2\xa7 35 und \xc2\xa7 42a Absatz 1 gelten die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen f\xc3\xbcr Unterkunft und Heizung f\xc3\xbcr die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist \xc2\xa7 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in \xc2\xa7 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den F\xc3\xa4llen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tats\xc3\xa4chlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach \xc2\xa7 44a Absatz 1 vorl\xc3\xa4ufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach \xc2\xa7 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist \xc3\xbcber den monatlichen Leistungsanspruch f\xc3\xbcr Bewilligungszeitr\xc3\xa4ume, die bis zum 31. M\xc3\xa4rz 2021 begonnen haben, nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschlie\xc3\x9fend zu entscheiden; \xc2\xa7 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) Abweichend von \xc2\xa7 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach \xc2\xa7 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt f\xc3\xbcr ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernf\xc3\xb6rderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeitr\xc3\xa4ume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(6) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verl\xc3\xa4ngern.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 141 Abs. 1 iVm Abs. 6: Zeitraum bis zum 31.12.2022 verl\xc3\xa4ngert, vgl. \xc2\xa7 1 Abs. 1 V 860-2-20 v. 10.3.2022 I 426, 427 (VZVV 2022) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 142\xc2\xa0Verpflegung in Gemeinschaftsunterk\xc3\xbcnften

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Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsm\xc3\xb6glichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verf\xc3\xbcgung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgew\xc3\xa4hrung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen f\xc3\xbcr den Lebensunterhalt in Abh\xc3\xa4ngigkeit von der jeweils ma\xc3\x9fgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:
1.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
2.
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
3.
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
4.
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
5.
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4gers der Sozialhilfe durch einen anderen \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Tr\xc3\xa4ger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe hat dem \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Tr\xc3\xa4ger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsm\xc3\xb6glichkeit f\xc3\xbcr die anderweitige Bedarfsdeckung f\xc3\xbcr Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in H\xc3\xb6he der in Satz 2 benannten Betr\xc3\xa4ge zu erstatten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 143\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelung zum Freibetrag f\xc3\xbcr Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

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Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe hat \xc3\xbcber Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Ber\xc3\xbccksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach \xc2\xa7 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungstr\xc3\xa4gers oder berufsst\xc3\xa4ndischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Einr\xc3\xa4umung des Freibetrages vorliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 144\xc2\xa0Einmalzahlung f\xc3\xbcr den Monat Juli 2022

\n
Leistungsberechtigte, denen f\xc3\xbcr den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu \xc2\xa7 28 ergibt, erhalten f\xc3\xbcr diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in H\xc3\xb6he von 200 Euro. Leistungsberechtigten, f\xc3\xbcr die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach \xc2\xa7 27b Absatz 3 oder \xc2\xa7 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach \xc2\xa7 46a Absatz 2 Satz 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 145\xc2\xa0Sofortzuschlag

\n
(1) Minderj\xc3\xa4hrige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in H\xc3\xb6he von 25 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht f\xc3\xbcr Minderj\xc3\xa4hrige auch dann, wenn sie
1.
einen Anspruch auf Leistungen nach \xc2\xa7 34 haben oder
2.
einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 4 ber\xc3\xbccksichtigt wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig f\xc3\xbcr den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung \xc3\xbcber die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 r\xc3\xbcckwirkend ge\xc3\xa4ndert oder f\xc3\xa4llt diese r\xc3\xbcckwirkend weg, erfolgt keine r\xc3\xbcckwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachtr\xc3\xa4glich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, f\xc3\xbcr den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
(3) \xc2\xa7 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch f\xc3\xbcr den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
(4) Die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger werden nach Landesrecht bestimmt. Die \xc2\xa7\xc2\xa7 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
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\xc2\xa7 146\xc2\xa0Sozialhilfe f\xc3\xbcr Ausl\xc3\xa4nderinnen und Ausl\xc3\xa4nder mit einem Aufenthaltstitel nach \xc2\xa7 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

\n
(1) F\xc3\xbcr Ausl\xc3\xa4nderinnen und Ausl\xc3\xa4nder, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach \xc2\xa7 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach \xc2\xa7 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes f\xc3\xbcr einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von \xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 4 als erf\xc3\xbcllt. \xc2\xa7 23 Absatz 3 findet in diesen F\xc3\xa4llen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich f\xc3\xbcr Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach \xc2\xa7 44 und im \xc3\x9cbrigen nach \xc2\xa7 18.
(2) Absatz 1 gilt auch f\xc3\xbcr Personen, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach \xc2\xa7 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach \xc2\xa7 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach \xc2\xa7 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach \xc2\xa7 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach \xc2\xa7 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgef\xc3\xbchrte erkennungsdienstliche Behandlung nach \xc2\xa7 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach \xc2\xa7 16 des Asylgesetzes ist in diesen F\xc3\xa4llen durch die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach \xc2\xa7 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschlie\xc3\x9flich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch f\xc3\xbcr Leistungsberechtigte nach \xc2\xa7 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegen\xc3\xbcber den Leistungen nach \xc2\xa7 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Tr\xc3\xa4ger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach \xc2\xa7 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgew\xc3\xa4hrung den f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen. Der f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rde stehen Erstattungsanspr\xc3\xbcche nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 104 des Zehnten Buches zu.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 28)
Regelbedarfsstufen nach \xc2\xa7 28 in Euro

\n
g\xc3\xbcltig abRegel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2011364328291287251215
1. Januar 2012374337299287251219
1. Januar 2013382345306289255224
1. Januar 2014391353313296261229
1. Januar 2015399360320302267234
1. Januar 2016404364324306270237
1. Januar 2017409368327311291237
1. Januar 2018416374332316296240
1. Januar 2019424382339322302245
1. Januar 2020432389345328308250
1. Januar 2021446401357373309283
1. Januar 2022449404360376311285
1. Januar 2023502451402420348318
1. Januar 2024563506451471390357
1. Januar 2025563506451471390357


Regelbedarfsstufe 1:
F\xc3\xbcr jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und f\xc3\xbcr die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
F\xc3\xbcr jede erwachsene Person, wenn sie
1.
in einer Wohnung nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe\xc3\xa4hnlicher oder lebenspartnerschafts\xc3\xa4hnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
2.
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein pers\xc3\xb6nlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zus\xc3\xa4tzliche R\xc3\xa4umlichkeiten nach \xc2\xa7 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung \xc3\xbcberlassen sind.


Regelbedarfsstufe 3:
F\xc3\xbcr eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach \xc2\xa7 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
F\xc3\xbcr eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
F\xc3\xbcr ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
F\xc3\xbcr ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 34)
Ausstattung mit pers\xc3\xb6nlichem Schulbedarf in Euro

\n


(Fundstelle: BGBl. I 2019, 535)


g\xc3\xbcltig im
Kalenderjahr
Teilbetrag
f\xc3\xbcr das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
f\xc3\xbcr das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
zweite Schulhalbjahr
2019100 Euro\xe2\x80\x93
2020100 Euro50 Euro
2021103 Euro\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa051,50 Euro
2022104 Euro52 Euro
2023116 Euro58 Euro
2024130 Euro65 Euro
2025130 Euro65 Euro
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\n'

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2025 00:52

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449


Alte Fassungen (a.F.) zu § 41 SGB XII:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
30.06.2021 Synopse Alte Version laden.
23.01.2020 Synopse

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