(1) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der h\xc3\xa4uslichen Pflege, soweit diese gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 64 durch Personen, die dem Pflegebed\xc3\xbcrftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe \xc3\xbcbernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Tr\xc3\xa4ger des Leistungserbringers und dem f\xc3\xbcr den Ort der Leistungserbringung zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angeh\xc3\xb6rt, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind f\xc3\xbcr alle \xc3\xbcbrigen Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen m\xc3\xbcssen den Grunds\xc3\xa4tzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsf\xc3\xa4higkeit entsprechen und d\xc3\xbcrfen das Ma\xc3\x9f des Notwendigen nicht \xc3\xbcberschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode f\xc3\xbcr einen zuk\xc3\xbcnftigen Zeitraum abzuschlie\xc3\x9fen (Vereinbarungszeitraum); nachtr\xc3\xa4gliche Ausgleiche sind nicht zul\xc3\xa4ssig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zug\xc3\xa4nglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe zur Erf\xc3\xbcllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grunds\xc3\xa4tze des \xc2\xa7 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Tr\xc3\xa4ger von Einrichtungen d\xc3\xbcrfen nur solche Personen besch\xc3\xa4ftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskr\xc3\xa4ftig wegen einer Straftat nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen T\xc3\xa4tigkeit und in regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Abst\xc3\xa4nden ein F\xc3\xbchrungszeugnis nach \xc2\xa7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein F\xc3\xbchrungszeugnis nach \xc2\xa7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des F\xc3\xbchrungszeugnisses und die Information, ob die das F\xc3\xbchrungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskr\xc3\xa4ftig verurteilt worden ist. Der Tr\xc3\xa4ger der Einrichtung darf diese Daten nur ver\xc3\xa4ndern und nutzen, soweit dies zur Pr\xc3\xbcfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sch\xc3\xbctzen. Sie sind unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind sp\xc3\xa4testens drei Monate nach der letztmaligen Aus\xc3\xbcbung einer T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Leistungserbringer zu l\xc3\xb6schen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Verg\xc3\xbctung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Verg\xc3\xbctung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Verg\xc3\xbctung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem h\xc3\xb6heren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsf\xc3\xbchrung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich t\xc3\xa4tigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Verg\xc3\xbctungen sowie entsprechende Verg\xc3\xbctungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grunds\xc3\xa4tzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Verg\xc3\xbctung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Ma\xc3\x9fe geeignet, hat der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschlie\xc3\x9fen, deren Verg\xc3\xbctung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualit\xc3\xa4t der Leistung nicht h\xc3\xb6her ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
- 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das f\xc3\xbcr den Inhalt einer Vereinbarung nach \xc2\xa7 76 gilt,
- 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grunds\xc3\xa4tze der Wirtschaftlichkeit und Qualit\xc3\xa4t der Leistungserbringung zu beachten,
- 4.
die Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr die Erbringung der Leistungen nicht h\xc3\xb6her ist als die Verg\xc3\xbctung, die der Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern f\xc3\xbcr vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grunds\xc3\xa4tze der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (\xc2\xa7 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Verg\xc3\xbctung (\xc2\xa7 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualit\xc3\xa4tspr\xc3\xbcfung (\xc2\xa7 78), zur K\xc3\xbcrzung der Verg\xc3\xbctung (\xc2\xa7 79) und zur au\xc3\x9ferordentlichen K\xc3\xbcndigung der Vereinbarung (\xc2\xa7 79a) gelten entsprechend.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Tr\xc3\xa4ger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Verg\xc3\xbctung der gegen\xc3\xbcber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.