Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VIII ZB 12/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5649

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in der Anwaltskanzlei


Leitsatz

Zur einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990, XII ZB 73/90, VersR 1991, 124 und vom 15. Juli 1998, XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des [X.].

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 7.068,50 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den [X.]n auf Räumung einer Mietwohnung und auf Zahlung von 2.436,26 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergeri[X.]htli[X.]her Anwaltskosten in Anspru[X.]h genommen. Das Amtsgeri[X.]ht hat den [X.]n dur[X.]h Urteil vom 29. September 2009 zur Räumung und zur Zahlung von 2.098,50 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung der verlangten Anwaltskosten verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n ausweisli[X.]h der vom Zusteller unterzei[X.]hneten Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2009 dur[X.]h Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung des [X.]n ist re[X.]htzeitig am 2. November 2009, die Berufungsbegründung dagegen verspätet am Freitag, dem 4. Dezember 2009, per Telefax beim [X.] eingegangen.

2

Mit [X.] vom 4. Dezember 2009, bei Geri[X.]ht eingegangen am selben Tag, hat der [X.] - na[X.]h telefonis[X.]hem Hinweis des [X.] - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Re[X.]htfertigung seines [X.] hat er vorgetragen und dur[X.]h die eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung seines Prozessbevollmä[X.]htigten glaubhaft gema[X.]ht, dieser sei in Anbetra[X.]ht des si[X.]h in der Handakte befindli[X.]hen [X.] davon ausgegangen, dass die Zustellung des angefo[X.]htenen Urteils (erst) am Montag, den 5. Oktober 2009, und ni[X.]ht bereits am zurü[X.]kliegenden Freitag erfolgt sei. Für die Divergenz zwis[X.]hen dem Eingangsstempel und dem Vermerk auf der Postzustellungsurkunde kämen letztli[X.]h nur zwei Ursa[X.]hen in Betra[X.]ht, von denen keine seinem Prozessbevollmä[X.]htigten als Vers[X.]hulden anzure[X.]hnen sei: Entweder habe der Zusteller auf dem Ums[X.]hlag das Datum der Zustellung unri[X.]htig notiert oder die mit dem Fristenwesen beauftragte [X.] habe einen fals[X.]hen Eingangsstempel auf die zugestellte Urteilsausfertigung aufgebra[X.]ht.

3

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurü[X.]kgewiesen und die Berufung des [X.]n als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fristversäumung sei auf ein dem [X.]n [X.] Vers[X.]hulden seines Prozessbevollmä[X.]htigten zurü[X.]kzuführen. Anders als bei der Zustellung gegen [X.] (§ 174 Abs. 1 ZPO), bei dessen Unterzei[X.]hnung der Anwalt abglei[X.]hen könne und müsse, ob das Eingangsdatum zutreffend in seinen Handakten vermerkt sei, existiere ein verglei[X.]hbarer Arbeitss[X.]hritt bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde na[X.]h §§ 177 ff. ZPO ni[X.]ht. Da der Anwalt in einem sol[X.]hen Fall an der amtli[X.]hen Dokumentation des [X.] ni[X.]ht mitwirken müsse, habe er dur[X.]h geeignete Maßnahmen si[X.]herzustellen, dass kein fals[X.]hes Zustellungsdatum vermerkt werde. Dies habe dadur[X.]h zu ges[X.]hehen, dass er den Ums[X.]hlag, in dem si[X.]h das zugestellte S[X.]hriftstü[X.]k befunden habe und auf dem der Zeitpunkt der Zustellung vermerkt sei, zu seinen Akten nehme. Da si[X.]h der [X.] zum Verbleib dieses Ums[X.]hlags ni[X.]ht geäußert habe, sei davon auszugehen, dass sein Prozessbevollmä[X.]htigter es unterlassen habe, Vorsorge gegen den Verlust dieser für die Bestimmung der Frist wertvollen Urkunde zu treffen.

4

Hiergegen wendet si[X.]h der [X.] mit seiner Re[X.]htsbes[X.]hwerde. Er ma[X.]ht geltend, als Ursa[X.]he für die Versäumung der Begründungsfrist komme auss[X.]hließli[X.]h ein einmaliges Versehen der zuverlässigen Bürokraft seines Prozessbevollmä[X.]htigten oder eventuell ein ungenauer Vermerk des Datums auf dem Zustellums[X.]hlag in Betra[X.]ht. Dass die Bürokraft seines Prozessbevollmä[X.]htigten die Frist aus ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbaren Gründen versehentli[X.]h fals[X.]h notiert habe, gerei[X.]he weder ihm no[X.]h seinem Prozessbevollmä[X.]htigten zum Vers[X.]hulden. Ein Re[X.]htsanwalt dürfe auf die ordnungsgemäße Fristnotierung vertrauen und brau[X.]he ni[X.]ht zu überprüfen, ob das Fristende au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h im [X.] ri[X.]htig eingetragen sei. Andernfalls werde die zulässige Eins[X.]haltung von Bürokräften bei der Notierung und Überwa[X.]hung von Fristen weitgehend sinnlos.

II.

5

Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg. Die na[X.]h § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist unzulässig.

6

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die au[X.]h bei einer Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Bes[X.]hluss gewahrt sein müssen, sind ni[X.]ht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde erfordert die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung keine Ents[X.]heidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts verletzt ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten Anspru[X.]h des [X.]n auf wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Re[X.]htsstaatsprinzip). Es hat dem [X.]n den Zugang zur Berufungsinstanz ni[X.]ht in unzumutbarer, aus [X.] ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigender Weise ers[X.]hwert (vgl. dazu [X.] 77, 275, 284; [X.], [X.], 814, 815; [X.], 221, 227; Senatsbes[X.]hlüsse vom 27. September 2005 - [X.] 105/04, [X.], 3775, unter [X.]; vom 20. Oktober 2009 - [X.] 97/08, [X.], 100, [X.]. 8; jeweils m.w.[X.]).

7

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Wiedereinsetzung mit Re[X.]ht abgelehnt, weil na[X.]h dem vorgetragenen Sa[X.]hverhalt die Versäumung der Frist auf einem dem [X.]n zuzure[X.]hnenden Vers[X.]hulden seines Prozessbevollmä[X.]htigten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

8

1. Ein Re[X.]htsanwalt hat dur[X.]h organisatoris[X.]he Vorkehrungen si[X.]herzustellen, dass ein fristgebundener [X.] re[X.]htzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Geri[X.]ht eingeht.

9

a) Dabei ist er zwar na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] befugt, die Feststellung, Bere[X.]hnung und Notierung einfa[X.]her und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwa[X.]hten Angestellten zu überlassen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 1872, unter [4] a; Senatsbes[X.]hluss vom 5. Februar 2003 - [X.] 115/02, [X.], 1815, unter II 3 a m.w.[X.]). Jedo[X.]h hat er dur[X.]h geeignete organisatoris[X.]he Maßnahmen si[X.]herzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Re[X.]htsanwalt si[X.]herstellen, dass das für den Lauf einer Re[X.]htsmittelfrist maßgebli[X.]he Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel auss[X.]hließenden Weise ermittelt wird (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. April 1996 - [X.] 362/95, NJW 1996, 1968, unter [X.]; vom 5. November 2002 - [X.] 399/01, [X.], 435, unter [X.] a; jeweils m.w.[X.]). Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist.

aa) Eine verlässli[X.]he Grundlage für die Ermittlung des [X.] bieten allein die Angaben in der die Zustellung dokumentierenden Urkunde, also in dem vom Anwalt unterzei[X.]hneten [X.] (§ 174 ZPO) oder aber - wie hier - in der Postzustellungsurkunde nebst Ums[X.]hlag (§§ 180, 182 ZPO). Damit na[X.]h Rü[X.]ksendung eines unterzei[X.]hneten [X.]ses ni[X.]ht jeder tragfähige Anhalt für den Zeitpunkt der Zustellung verloren geht, gehört es zu den Sorgfaltspfli[X.]hten eines Anwalts, dur[X.]h besondere Anordnungen dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal na[X.]h der Unterzei[X.]hnung des [X.]ses das dort angegebene Zustellungsdatum in den Handakten oder anderweitig festhält und si[X.]h ni[X.]ht auf die Ri[X.]htigkeit eines [X.] verlässt (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. Oktober 1990 - [X.], [X.], 124; vom 15. Juli 1998 - [X.] 37/98, NJW-RR 1998, 1442, unter [X.], [X.]). Entspre[X.]hendes gilt, wenn die Zustellung dur[X.]h Postzustellungsurkunde bewirkt und das Datum der Zustellung auf dem Postums[X.]hlag vermerkt worden ist. Da au[X.]h hier die Gefahr besteht, dass das abgestempelte Eingangsdatum ni[X.]ht mit dem Zeitpunkt der Zustellung übereinstimmt, muss dur[X.]h organisatoris[X.]he Vorkehrungen si[X.]hergestellt sein, dass der [X.] ni[X.]ht anhand des [X.], sondern aufgrund des Zustellervermerks auf dem Ums[X.]hlag des zugestellten S[X.]hriftstü[X.]ks (vgl. § 180 Satz 3 ZPO) bere[X.]hnet und notiert wird.

bb) Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässli[X.]hen Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil ni[X.]ht zu ersetzen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. April 1996, aaO; vom 10. Oktober 1991 - [X.], [X.], 574, unter 2 b). Er gibt keine Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung, weil das Datum auf dem im Anwaltsbüro angebra[X.]hten Eingangsstempel ni[X.]ht mit dem Datum übereinzustimmen brau[X.]ht, unter dem der Anwalt das [X.] unterzei[X.]hnet hat (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 29. April 1987 - [X.] 5/87, [X.], 1013, unter [2] b; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13. März 1991 - [X.] 22/91, [X.], 118, unter [X.], und vom 16. April 1996, aaO; jeweils m.w.[X.]), oder unter dem auf sonstige Weise die Zustellung des Urteils bewirkt worden ist.

b) Dass der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.]n dem na[X.]hgekommen ist, hat er weder dargetan no[X.]h glaubhaft gema[X.]ht. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgeri[X.]ht annimmt - ein Re[X.]htsanwalt sein Personal anzuweisen hat, den Ums[X.]hlag eines mittels Postzustellungsurkunde zugestellten S[X.]hriftstü[X.]ks zu verwahren. Jedenfalls hat er der für das Fristenwesen zuständigen Kanzleikraft eindeutige Anweisungen hinsi[X.]htli[X.]h der Feststellung, Bere[X.]hnung und Notierung von Fristen zu erteilen, die so bes[X.]haffen sein müssen, dass die Einhaltung einer Frist au[X.]h bei unerwarteten Störungen des Ges[X.]häftsablaufs gewährleistet ist (vgl. etwa Senatsbes[X.]hluss vom 5. Februar 2003, aaO, unter II 3 a, [X.], m.w.[X.]). Dazu gehört ni[X.]ht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzei[X.]hneten [X.] oder auf dem Zustellungsums[X.]hlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss au[X.]h aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutli[X.]h abgehoben von dem ni[X.]ht maßgebli[X.]hen Aufdru[X.]k des [X.] zu vermerken (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juli 1998, aaO, unter [X.] [X.]). Dem Vortrag des [X.]n ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass sol[X.]he Maßnahmen integraler Bestandteil der Organisationsabläufe im Büro seines Prozessbevollmä[X.]htigten waren und sind.

aa) Im Berufungsverfahren hat er si[X.]h mit dem Vorbringen begnügt, es könne ni[X.]ht mehr festgestellt werden, warum ein vom Zustellungszeitpunkt abwei[X.]hendes Eingangsdatum aufgestempelt worden sei. Entweder habe die Kanzleikraft die Eingangspost versehentli[X.]h unter dem Datum 5. Oktober 2009 abgestempelt, was diese bestreite, oder die Datumsangabe auf dem Postums[X.]hlag sei ungenau oder fals[X.]h gewesen. Damit hat der [X.] bereits ni[X.]ht dargelegt und glaubhaft gema[X.]ht, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmä[X.]htigten die Bere[X.]hnung der Frist anhand der allein maßgebli[X.]hen Angaben in dem die Zustellung dokumentierenden S[X.]hriftstü[X.]k und ni[X.]ht auf der Grundlage des [X.] vorzunehmen ist. Er hat au[X.]h weder geltend no[X.]h glaubhaft gema[X.]ht, dass das Büropersonal außerdem angewiesen ist, das Datum der Zustellung gesondert vom Eingangsstempel zu vermerken. Ohnehin hat der [X.] zur [X.] im Büro seines Prozessbevollmä[X.]htigten keine konkreten Angaben gema[X.]ht. Der Kläger hat fehlenden Vortrag zur Identität der mit dem Fristenwesen betrauten Mitarbeiterin, deren Ausbildungsstand und Zuverlässigkeit, den Inhalt der dieser erteilten Anweisungen sowie die ergriffenen Kontrollmaßnahmen gerügt. Hierauf hat der [X.] ni[X.]ht reagiert. Es fehlt damit au[X.]h jeder Vortrag zu diesen grundlegenden Voraussetzungen für ein funktionierendes Fristenwesen (vgl. hierzu au[X.]h Senatsbes[X.]hluss vom 5. Februar 2003, aaO, unter II 3 a). Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht daher aufgrund des ihm unterbreiteten Sa[X.]hverhalts angenommen, dass ein Vers[X.]hulden des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n an der Fristversäumung ni[X.]ht ausgeräumt ist.

bb) Ein an der Fristversäumung mitwirkendes Organisationsvers[X.]hulden des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n ist au[X.]h ni[X.]ht aufgrund des im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ergänzten Vortrags auszus[X.]hließen. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig ist. Grundsätzli[X.]h müssen alle Tatsa[X.]hen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 4. Oktober 2000 - [X.], juris, [X.]. 9; vom 10. Januar 2001 - [X.] 127/00, [X.]Report 2001, 483, unter II; vom 4. Juni 2002 - [X.], [X.]Report 2002, 1114, [X.] b; jeweils m.w.[X.]). Ein Na[X.]hs[X.]hieben von Gründen ist unzulässig; ledigli[X.]h erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung na[X.]h § 139 Abs. 1 ZPO geboten wäre, dürfen na[X.]h Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Selbst wenn die Sa[X.]hdarstellung des [X.]n in der Bes[X.]hwerdebegründung na[X.]h diesen Maßstäben zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre, wäre dadur[X.]h ein Organisationsvers[X.]hulden seines Prozessbevollmä[X.]htigten ni[X.]ht ausgeräumt. Denn der [X.] hat nur ergänzende Angaben zur Identität und zur Zuverlässigkeit der in Fristensa[X.]hen eingesetzten Kanzleimitarbeiterin, ni[X.]ht dagegen dazu gema[X.]ht, wel[X.]he Vorkehrungen getroffen worden sind, um si[X.]herzustellen, dass der Lauf einer Re[X.]htsmittelfrist anhand des allein maßgebli[X.]hen Zeitpunkts der Urteilszustellung - und ni[X.]ht aufgrund eines aufgestempelten [X.] - ermittelt wird.

Ball     

        

Dr. Milger     

        

Dr. A[X.]hilles

        

Dr. S[X.]hneider     

        

Dr. Fetzer     

        

Meta

VIII ZB 12/10

22.06.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Duisburg, 23. Dezember 2009, Az: 13 S 220/09, Beschluss

§ 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VIII ZB 12/10 (REWIS RS 2010, 5649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5649

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