Aktenzeichen VIII ZB 46/12

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RCNJRLD8JCMP3FRUW5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.01.2013

Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung des Rechtsmittelklägers: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtbefolgung einer konkreten Einzelanweisung des Berufungsanwalts durch die zuverlässige Kanzleikraft

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