Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. VI ZR 399/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 874

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 399/01vom5. November 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, [X.] ein Rechtsanwalt, der ein [X.] über eine Urteilszustellungunterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfristeinzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-reichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekteFristeintragung erfolgt.[X.], Beschluß vom 5. November 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zollbeschlossen:Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zu-rückgewiesen.Die Revision des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des14. Zivilsenats des [X.] vom19. September 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Gegenstandswert: 189.015, 66 DM)Gründe:[X.] am 19. September 2001 verkündete Urteil des [X.] dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) (zu-künftig: Beklagter) am 15. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom19. November 2001 erteilte der Beklagte den Auftrag, gegen das Urteil [X.], das am 17. Oktober 2001 zugestellt worden sei, Revisioneinzulegen. Am selben Tage ging die Revisionsschrift beim [X.]. Nach Eingang der Revisionsbegründung wies der Berichterstatter mit Ver-- 3 -fügung vom 17. Juli 2002, dem [X.] zugegangen am 19. Juli 2002,darauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut [X.] 15. Oktober 2001 erfolgt sei.Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 2. August 2002begehrt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift und die Revi-sionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Revisionsfrist. Zur Begründung führt er aus:Am 15. Oktober 2001 sei das Berufungsurteil im Büro des [X.] eingegangen. Mit der Behandlung des Posteingangs, der Führung [X.] und der Fristenkontrolle sei zu jener [X.] die ausgebildeteRechtsanwaltsfachangestellte S. betraut gewesen. Diese habe am selben [X.] Urteil nebst [X.] dem [X.] vorgelegt. [X.] das mit dem Datum des 15. Oktober 2001 vorbereitete Empfangsbe-kenntnis unterschrieben, mit ihr das weitere Vorgehen besprochen und insbe-sondere darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist entsprechend dem Ein-gangsstempel und Eingangsdatum zu notieren sei. Frau S. habe allerdings ver-sehentlich nicht auch das Urteil mit dem Eingangsstempel 15. Oktober 2001abgestempelt. Sie führe dies darauf zurück, daß sie es dem [X.] einer ausdrücklichen Weisung sofort vorgelegt habe, ohne - wie sonstüblich - sämtlichen Posteingang komplett abzustempeln. Nach [X.] durch den [X.] habe sie dieses vomUrteil entfernt und zum Postausgang für das Berufungsgericht gereicht, ohnenochmals zu überprüfen, ob auch das Urteil einen Eingangsstempel enthielt.Frau S. habe die Sache dann am 17. Oktober 2001 bearbeitet und [X.] mit diesem aktuellen [X.] versehen. Ausgehend von diesemZustellungsdatum habe sie die Revisionsfrist auf Montag, den 19. November- 4 -2001 berechnet und in dem Schreiben an den eingeschalteten Korrespondenz-anwalt mitgeteilt. Diese Mitteilung habe der [X.] erst unterschrie-ben, nachdem ihm Frau S. auf Nachfrage bestätigt habe, daß der Eingangs-stempel des Urteils den 17. Oktober 2001 ausweise und die Frist am Montag,dem 19. November 2001, ende. Am Nachmittag des 17. Oktober 2001 sei [X.] falsche Eingangsstempel aufgefallen. Sie habe das Datum dann aber- vermutlich wegen eines Migräneanfalls - lediglich in der Akte korrigiert.II.Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2ZPO a.F.). Sie ist erst am 19. November 2001 und damit nicht innerhalb dergesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552ZPO a.F.) am 15. Oktober 2001 eingelegt worden.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-visionsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zu-lässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO einge-gangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-dert war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Revisionsfrist beruhtauf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dassich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,weil dem mit der [X.] beauftragten Rechtsanwalt nicht das rich-tige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der[X.] angenommen habe, sein mündlicher Hinweis an Frau S. beim- 5 -Unterschreiben des [X.], die Revisionsfrist entsprechenddem Eingangsstempel und Eingangsdatum zu notieren, sei richtig ausgeführtworden, und das Datum des Eingangsstempels auf dem Berufungsurteil stimme- gemäß der Antwort bei der Nachfrage am 17. Oktober 2001 - mit dem Datumder Urteilszustellung überein. Damit hat der [X.] seiner Sorgfalts-pflicht indessen nicht genügt.a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung [X.] machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf [X.] maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifelausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. [X.] 7. März 1995 - [X.] - [X.], 931, 932; [X.], Beschluß vom10. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. [X.] - [X.] - [X.], 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993- XI ZR 207/93 - [X.], 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zu-stellung gem. § 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das[X.] unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderenVermerks (Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - [X.] 362/95 - NJW 1996,1968, 1969). Um zu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wirdund das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nachständiger Rechtsprechung des [X.] das [X.]über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in [X.] die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist imFristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB1,2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; vgl. [X.], Beschluß vom 30. November 1994- [X.] 197/94 - [X.]R ZPO § 233 - [X.] 1 m.w.N.). [X.] hat der [X.] verletzt, als er am 15. Oktober 2001das [X.] unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor [X.] der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu [X.] -Zwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jederkonkreten [X.] zu überwachen. Im allgemeinen darf er vielmehrdarauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündlicheAnweisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - [X.]43/87 - [X.], 185 f.). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notie-rung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt wird, müssen in der [X.] ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffensein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintra-gung unterbleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 2002- [X.] 419/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; [X.], 184, 186). Den [X.] trifft ein Organisationsverschulden, weil er keineVorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Umsetzung seines mündlichenHinweises unterblieb. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro des[X.]s die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliertwurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der Bürofach-angestellten würden wöchentlich stichprobenartig kontrolliert, reicht hierfür nichtaus. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro [X.] von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeuteteinen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. [X.], Beschluß vom10. Oktober 1991 - [X.] -, aaO). Im übrigen erfolgte hier aufgrund einerausdrücklichen Anweisung des [X.]s eine vom üblichen Ablaufabweichende Handhabung. Dies gab in besonderer Weise Anlaß sicherzustel-len, daß die konkrete Fristeintragung richtig erfolgte.b) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der [X.] ist auch dann notwendig, wenn die [X.], eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu [X.] zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den [X.]punkt [X.] nichts. Es besteht die Gefahr, daß dieses Datum nicht mit dem [X.] 7 -maßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbe-kenntnis gem. § 212 a ZPO a.F. unterzeichnet hat ([X.], Beschluß vom13. März 1991 - [X.] 22/91 - [X.], 118, 119 m.w.N.). Demgemäß liegtein weiterer Sorgfaltsverstoß des [X.]s der Beklagten darin, daß [X.] 17. Oktober 2001 zwar nach der Übereinstimmung zwischen dem Ein-gangsstempel auf dem Urteil und der Mitteilung des Ablaufs der Revisionsfristan den [X.] fragte, jedoch nicht nachprüfte, ob die [X.] dem - für die Fristwahrung ausschlaggebenden [X.] [X.]) Das Versäumnis des [X.]s war für die Versäumung ur-sächlich. Wenn er das [X.] erst nach Anfertigung eines Ver-merks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der Re-visionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. [X.] davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den Beginnder Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision demgemäßrechtzeitig eingelegt worden wäre.2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller[X.]Diederichsen[X.]Zoll

Meta

VI ZR 399/01

05.11.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. VI ZR 399/01 (REWIS RS 2002, 874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 874

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.