Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2014, Az. VII ZR 259/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1381

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Gegenstand

Revisionsverfahren: Eingeschränkte Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen Vertragsauslegung zur Schuldübernahme


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach § 826 BGB verneint hat.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 1.067.125,50 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kirchengemeinde Zahlung von [X.], insbesondere im Hinblick auf einen angeblichen Schuldbeitritt seitens der [X.].

2

Auf der Grundlage eines Honorar- und Leistungsangebots für einen Generalplanungsauftrag beauftragte die [X.] am 31. März 2010 die Klägerin mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des [X.] in M.

3

Die Kirchengemeinde [X.], aus der die Beklagte durch Zusammenschluss mit der Kirchengemeinde [X.] hervorgegangen ist, schloss mit der [X.], die damals noch als [X.] Stift gGmbH firmierte, mit Wirkung zum 1. Januar 2001 einen "[X.], [X.]" (fortan: [X.]), der am 23. Oktober 2002 schriftlich abgefasst wurde. Am 10. November 2003 wurde der [X.] genehmigt. Der gGmbH wurde das Recht zur Weiterentwicklung der Einrichtung, insbesondere der Nutzung der Grundstücke im Sinne des Gesellschaftsvertrags durch Umbauten oder Ergänzungsbauten, eingeräumt. § 12 des Vertrags, der Regelungen zur Beendigung des Vertrags enthält, lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Der Bestandteil des Vertrags "Überlassung von Gebäude und Boden" wird fest auf dreißig Jahre vereinbart...

2. Bei Vertragsende sind Gebäude und Boden, welche Vertragsgegenstand sind oder waren, zurückzugeben. Hat die [X.] für bei Vertragsbeginn übertragene Gebäude und Boden inzwischen einen Ersatz vorgenommen oder erhalten oder Ersatzansprüche erworben ([X.]), so sind diese herauszugeben bzw. zu übertragen. Dabei sind [X.] nicht auszugleichen, soweit in der Vergangenheit Entlastung von der Gesellschafterversammlung erteilt worden ist.

In alle von der [X.] übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die [X.] ihrerseits davon frei.

3. Soweit Förderungsmittel dazu verwendet wurden, Gebäude oder bauliche Anlagen zu errichten oder wesentliche Bestandteile an Gebäuden oder baulichen Anlagen einzufügen, die Eigentum der Kirchengemeinde werden, ist diese im Falle einer Beendigung der Betriebsüberlassung verpflichtet, die [X.] von etwa hieraus resultierenden förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizustellen."

4

Am 15. Februar 2011 kündigte die Beklagte den [X.].

5

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass sich aus der Regelung in § 12 des [X.]s ein Schuldbeitritt der [X.] für sämtliche Verbindlichkeiten der [X.] ergebe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

II.

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach § 826 BGB verneint hat. Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat bezüglich des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von [X.], resultierend aus dem von der Klägerin mit der [X.] geschlossenen Vertrag, in Verbindung mit dem angeblichen Schuldbeitritt seitens der [X.], resultierend aus dem vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigten [X.]. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 2. a) bis c) der Gründe Bezug genommen. Den betreffenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 ist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht entgegengetreten.

8

2. Im Übrigen ist die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 1. und 3. der Gründe Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO). Die im [X.] an diesen Hinweisbeschluss erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 28. August 2014 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des [X.]s. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, [X.] und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin zeigt die Revision auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht auf; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist revisionsrechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme bezüglich der verfahrensgegenständlichen [X.]verbind-lichkeit, die kein laufendes Geschäft betrifft, verneint worden ist. Gegen die von der Klägerin favorisierte Auslegung, wonach ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme der [X.] im Falle der Vertragsbeendigung in Bezug auf alle während der Vertragslaufzeit von der [X.] eingegangenen Neuverbindlichkeiten anzunehmen sei, spricht unter dem Gesichtspunkt der interessengerechten Auslegung, dass damit der [X.] ein unüberschaubares Haftungsrisiko ohne hinreichende Begrenzungsmöglichkeit auferlegt worden wäre. Soweit die Revision geltend macht, die von ihr favorisierte Auslegung sei geboten, weil andernfalls für den Fall der Vertragsbeendigung ein Bankrott der gGmbH nach § 283 Abs. 2 StGB in Kauf genommen würde, ist dies nicht stichhaltig. Mit der Regelung in § 12 des [X.]s ist unter Berücksichtigung der Freistellungsverpflichtung der [X.] gemäß § 12 Nr. 3 dieses Vertrags nicht zwangsläufig die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Krise der gGmbH im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB im Falle der Beendigung des Vertrags verbunden.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                             Halfmeier                           Kartzke

               Jurgeleit                             Graßnack

Meta

VII ZR 259/13

13.11.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Juni 2014, Az: VII ZR 259/13, Beschluss

§ 286 ZPO, § 546 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2014, Az. VII ZR 259/13 (REWIS RS 2014, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1381


Verfahrensgang

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Az. VII ZR 259/13

Bundesgerichtshof, VII ZR 259/13, 13.11.2014.

Bundesgerichtshof, VII ZR 259/13, 25.06.2014.


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