Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. VII ZR 259/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1404

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII [X.]/13

vom

13. November 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
November
2014
durch die Richter Dr.
[X.], [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin
Graßnack
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
August 2013 wird als [X.] verworfen, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche
der Kläge-rin gegen die Beklagte nach §
311 Abs. 3, §
280 Abs.
1 BGB so-wie nach §
826 BGB verneint hat.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 1.067.125,50

Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Kirchengemeinde Zahlung von [X.],
insbesondere im Hinblick auf einen
angeblichen Schuldbei-tritt seitens der [X.].

1
-
3
-
Auf der Grundlage eines Honorar-
und Leistungsangebots für einen Ge-neralplanungsauftrag beauftragte die E.
W.
gGmbH
am 31.
März 2010 die Klä-gerin mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des St.
E. Stiftes in M.
Die Kirchengemeinde St.
E., aus der die Beklagte durch [X.] mit der
Kirchengemeinde St.
B. im Jahr
2006 hervorgegangen ist, schloss mit der E. W.
gGmbH, die damals noch als St.
E. Stift gGmbH firmierte, mit Wirkung zum 1.
Januar
2001 einen "[X.], Grundstücks-
und Gebäudevertrag"
(fortan:
[X.]), der am 23.
Oktober
2002 schriftlich abgefasst wurde. Am 10.
November
2003 wurde der [X.] genehmigt.
Der gGmbH wurde das Recht zur Weiterentwicklung der Einrichtung, insbeson-dere der Nutzung der Grundstücke im Sinne des Gesellschaftsvertrags durch Umbauten oder Ergänzungsbauten,
eingeräumt. §
12 des [X.], der Rege-lungen zur Beendigung des [X.] enthält, lautet auszugsweise wie folgt:
"1.
Der Bestandteil des [X.] "Überlassung von Gebäude und Boden" wird fest auf dreißig
Jahre vereinbart

2.
Bei [X.]ende sind Gebäude und Boden, welche [X.] sind oder
waren, zurückzugeben. Hat die [X.] für bei [X.]beginn übertragene Gebäude und Boden inzwi-schen einen Ersatz vorgenommen oder erhalten oder Ersatzan-sprüche erworben ([X.]), so sind diese herauszugeben bzw. zu übertragen. Dabei sind [X.] nicht auszuglei-chen, soweit in der Vergangenheit Entlastung von der [X.] erteilt worden ist.
In alle von der [X.] übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die [X.] ihrerseits davon frei.
3.
Soweit Förderungsmittel dazu verwendet wurden, Gebäude
oder bauliche Anlagen zu errichten oder wesentliche Bestandteile an Gebäuden oder baulichen Anlagen einzufügen, die Eigentum 2
3
-
4
-
der Kirchengemeinde werden, ist diese im Falle einer Beendigung der Betriebsüberlassung verpflichtet, die [X.] von etwa hieraus resultierenden förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizu-stellen."
Am 15.
Februar
2011 kündigte die Beklagte den [X.]vertrag.

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass sich aus der Regelung in §
12 des [X.] ein Schuldbeitritt der [X.] für sämtliche Verbindlichkeiten der E.
W.
gGmbH ergebe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.]sanspruch weiter.

[X.]
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §
311 Abs.
3, §
280 Abs.
1 BGB sowie nach
§
826 BGB verneint hat. Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat bezüglich des ver-traglichen Anspruchs auf Zahlung von [X.], resultierend aus dem von der Klägerin mit der E.
W.
gGmbH geschlossenen Vertrag, in Verbindung mit dem
angeblichen Schuldbeitritt seitens der [X.], resultierend aus dem vom Bischöflichen Generalvikariat
genehmigten [X.]. Die Beschränkung
der Revisionszulassung ist wirksam. Zur näheren [X.] wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.
Juni
2014 unter 2. a) 4
5
6
7
-
5
-
bis c) der Gründe Bezug genommen. Den betreffenden Ausführungen im [X.] des Senats vom 25.
Juni
2014 ist die Klägerin in ihrem
Schrift-satz vom 28.
August 2014 nicht entgegengetreten.
2. Im Übrigen ist die Revision gemäß §
552a Satz
1 ZPO durch einstim-migen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf [X.] hat. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.
Juni
2014 unter 1. und 3. der Gründe Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und Satz
3 ZPO). Die im [X.] an diesen [X.] erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 28.
August
2014
geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. [X.] wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Auslegung des [X.]. Die tatrichterliche Ver-tragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, [X.] und Verfahrensvorschrif-ten überprüfbar (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
September
2013

VII
ZR
227/11, [X.], 2017 Rn.
11 = NZBau 2013, 695). Derartige Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin zeigt die Revision auch unter Berück-sichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 28.
August
2014 nicht auf; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist revisionsrechtlich [X.] insoweit nicht zu beanstanden, als ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldüber-nahme bezüglich der verfahrensgegenständlichen [X.]verbind-lichkeit, die kein laufendes Geschäft betrifft, verneint worden ist. Gegen die von der Klägerin favorisierte Auslegung, wonach ein Schuldbeitritt bzw. eine
Schuldübernahme der [X.] im Falle
der [X.]beendigung in Bezug auf alle während der [X.]laufzeit von der E.
W.
gGmbH eingegangenen Neu-verbindlichkeiten
anzunehmen sei, spricht
unter dem Gesichtspunkt der inte-ressengerechten Auslegung, dass damit der [X.] ein unüberschaubares 8
-
6
-
Haftungsrisiko ohne hinreichende Begrenzungsmöglichkeit auferlegt worden wäre. Soweit die Revision geltend macht, die von ihr favorisierte Auslegung sei geboten, weil andernfalls für den Fall der [X.]beendigung ein Bankrott der gGmbH nach §
283 Abs.
2 StGB in Kauf genommen würde, ist dies nicht stich-haltig. Mit der Regelung in §
12 des [X.] ist
unter Be-rücksichtigung der Freistellungsverpflichtung der [X.] gemäß §
12 Nr.
3 dieses [X.] nicht zwangsläufig die Herbeiführung einer wirtschaftlichen
Kri-se der gGmbH im Sinne des §
283 Abs.
2 StGB im Falle der Beendigung des [X.]
verbunden.

I[X.]
[X.] beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.08.2013 -
I-21 [X.]/12 -

9
-
7
-

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII [X.]/13

vom

25. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

-
8
-

Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juni
2014 durch den Richter
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari und die Richter [X.],
[X.] und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen zu verwerfen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das [X.] hat die Revision zur Klärung der Auslegungsfähigkeit eines mit einer Kirchengemeinde geschlossenen [X.], dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing, zugelassen. [X.] Erwägung trägt keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirk-samkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach §
311
Abs.
3, §
280 Abs.
1 BGB verneint hat, ist die Revision nicht zugelassen [X.]. Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1,
Abs.
2 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit sich die Revision dagegen wendet, 1
2
-
9
-

dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen
die Beklagte nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt eines die Existenz der
[X.] vernichtenden Eingriffs verneint hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zu-lassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwi-schenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
September
2009 -
VII
ZR 153/08, [X.], 105 Rn.
5; Beschluss vom 10.
Februar
2011

VII
ZR 71/10, [X.], 354 Rn.
11; jeweils m.w.[X.]). Eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision kann sich unbeschadet uneingeschränkter Zulas-sung im Tenor aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. [X.], [X.] vom 4. April 2012

[X.], juris Rn. 3 m.w.[X.]). Hat das [X.] die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für ei-nen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses [X.] die Be-schränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar
2011 -
VII
ZR
71/10, [X.], 354 Rn.
11; Urteil vom 20. März 2012

[X.], juris Rn. 9 m.w.[X.]).
b) Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt [X.] hat bezüglich des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von Architekten-honorar, resultierend aus dem von der Klägerin mit der [X.] ge-schlossenen Vertrag, in Verbindung mit der angeblichen Schuldübernahme sei-tens der [X.], resultierend aus dem von der bischöflichen Behörde ge-nehmigten [X.], Grundstücks-
und
Gebäudevertrag (Anlage K
7; fortan: [X.]). Denn die für die Zulassungsent-3
4
-
10
-

scheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Frage der Auslegungsfä-higkeit eines mit einer Kirchengemeinde geschlossenen [X.], dessen Wirk-samkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing, ist nur für den vertraglichen Anspruch auf Zahlung von [X.] von Bedeutung, nicht hingegen für die weiterverfolgten Schadensersatzansprüche nach §
311 Abs.
3, §
280 Abs.
1 BGB und nach §
826 BGB.
c) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die genannten Schadensersatzansprüche betreffen selbständige Teile des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2012

[X.], [X.], 462 Rn.
24; Urteil vom 25. Oktober 2012 -
IX [X.], [X.], 540 Rn.
22). Die Klägerin selbst hätte die Revision auf den vertraglichen Anspruch auf [X.] von [X.] beschränken können.
3. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, keine Aussicht auf Erfolg. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorge-nommene Auslegung des [X.]. Die tatrichterliche Ver-tragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, [X.] und Verfahrensvorschrif-ten überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
September
2013

VII
ZR 227/11, [X.], 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
a) Der Wortlaut des §
12 des [X.] spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig gegen eine Schuldübernahme der [X.] in Bezug auf Neuverbindlichkeiten, die die
[X.] während der Laufzeit des [X.] eingegangen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 12
ff. des Berufungsurteils unter [X.] 1. a) wird Bezug genommen.
5
6
7
-
11
-

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es bei einer wörtlichen Auslegung bewenden lassen und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung nicht hinreichend Rechnung getra-gen. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite 14 f. des Berufungsurteils unter [X.]
1.
b) mit dem Vorbringen der Klägerin zur Auslegung des [X.] vor dem Hintergrund des Zwecks dieses [X.] befasst, aber die von der Klägerin favorisierte Auslegung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die [X.] als Betreibergesellschaft die zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Grundstücke kostenlos nutzen durfte und dass ihr gemäß § 2 des [X.] neben den Passiva sämtliche Aktiva zum maßgeblichen Stichtag mit Ausnahme des Eigentums an den Grundstücken übertragen wurden, weshalb keine bloße Übernahme von Verbindlichkeiten sei-tens der [X.] vorgelegen habe. Die daran anschließende Auslegung,
dass sich dem [X.] eine Schuldübernahme der [X.] in Bezug auf während der [X.]laufzeit von der E.
Wohnen
gGmbH eingegangene Neuverbindlichkeiten wie die verfahrensge-genständliche [X.]verbindlichkeit nicht entnehmen lässt, lässt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der beiderseits interessenge-rechten Auslegung keine Rechtsfehler erkennen. Gegen die von der Klägerin favorisierte Auslegung spricht im Hinblick auf den genannten Grundsatz viel-mehr, dass der [X.] bei einer Schuldübernahme in Bezug auf alle wäh-rend der [X.]laufzeit von der [X.] eingegangenen [X.] ein unüberschaubares Haftungsrisiko ohne hinreichende [X.] auferlegt worden wäre. Dieses Risiko wird auch durch etwai-ge Vorteile, die mit der Eingehung mancher Neuverbindlichkeiten einhergehen mögen und der [X.] nach Beendigung des [X.] zugute kommen, nicht hinreichend kompensiert.

8
-
12
-

c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Grundsatz unvereinbar, nach dem einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei der der [X.]norm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde, was bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung von §
12 Nr.
2 des [X.] mindestens teilweise der Fall wäre; bei der vom Berufungsgericht vorge-nommenen Auslegung von §
12 des genannten [X.] wären insbesondere die [X.]erfüllungspflichten aus den mit den Heimbewohnern abgeschlosse-nen neuen Verträgen bei der E.
Wohnen
gGmbH verblieben, obgleich dieser mit Zugang der fristlosen Kündigung sämtliche Mittel zur [X.]erfüllung ent-zogen gewesen seien.
Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört allerdings, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben; deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei wel-cher einer [X.]bestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai
2010

II
ZR
70/09, NJW 2010, 2343 Rn.
16 m.w.[X.]). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von §
12 Nr.
2 des [X.] lässt indes keinen Verstoß gegen den genannten [X.] erkennen. Die genannte [X.]bestimmung erweist sich im Hinblick auf die Schuldübernahme und ihre Begrenzung auf [X.] im Verhältnis der Parteien des [X.] nicht als (teilweise) sinnlos.
d) Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, mit Hilfe des von der Klägerin angebotenen Zeugenbe-9
10
11
-
13
-

weises zu klären, ob §
12 des [X.] durch die [X.] im Sinne der Klägerin gemeint gewesen sei, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
Auf die weiteren vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführun-gen im Zusammenhang mit der Genehmigung seitens der bischöflichen [X.] und die hiergegen gerichteten [X.] kommt es danach nicht an.
4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]
Safari Chabestari
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss/

Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
1 O 112/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.08.2013 -
I-21 [X.]/12 -
12
13

Meta

VII ZR 259/13

13.11.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. VII ZR 259/13 (REWIS RS 2014, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 259/13 (Bundesgerichtshof)

Revisionsverfahren: Eingeschränkte Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen Vertragsauslegung zur Schuldübernahme


VII ZR 259/13 (Bundesgerichtshof)

Revisionsverfahren: Eingeschränkte Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen Vertragsauslegung zur Schuldübernahme


VII ZR 44/10 (Bundesgerichtshof)

Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines Vertrages mit Auslandsbezug zur Schuld …


VII ZR 44/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 148/12 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsschutz: Wirksamkeit des "Eintritts" in den Sicherungsvertrag einer zweckgebundenen Grundschuld durch unwiderrufliches Angebot des neuen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 259/13

VII ZR 56/11

XI ZR 340/10

VII ZR 222/12

IX ZR 207/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.