Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 153/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 4733

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende


Leitsatz

Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB 2 ist für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2011 wird, soweit es die [X.] vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betrifft, als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2011 abgewiesen wird.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1.11.2010 bis zum 30.4.2011. Sie hält insbesondere die Festsetzung des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungswidrig.

2

Die im Jahr 1958 geborene erwerbsfähige Klägerin lebt allein in einer Wohnung im [X.]. Sie verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen und bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Aufgaben nach dem [X.] nahmen bis zum 31.12.2011 die [X.] ([X.]) und der [X.] getrennt wahr, seit dem 1.1.2012 das Jobcenter [X.] (im Folgenden: Beklagter) als gemeinsame Einrichtung. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte die [X.] eine Regelleistung in Höhe von monatlich 359 Euro für die [X.] vom 1.11.2010 bis zum 30.4.2011 (Bescheid vom 12.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 7.12.2010).

3

Mit der vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] erhobenen Klage hat die Klägerin höhere Leistungen geltend gemacht, weil die Höhe der Regelleistung bzw des Regelbedarfs verfassungswidrig sei. Das [X.] hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.2.2011 abgewiesen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem [X.] (L[X.]) [X.] hat die [X.] ihre Ausgangsentscheidung abgeändert und für die [X.] vom 1.1. bis zum 30.4.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 364 Euro bewilligt (Änderungsbescheid vom 26.3.2011). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision "betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1.1.2011" zugelassen (Urteil vom 10.6.2011). Für die [X.] vom 1.11. bis zum 31.12.2010 sei keine höhere Regelleistung als monatlich 359 Euro zu bewilligen. Das [X.] ([X.]) habe in seinem Urteil vom [X.] (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - [X.]E 125, 175) gerade nicht festgestellt, dass die Regelleistung unzureichend und der Gesetzgeber verpflichtet sei, für die [X.] ab dem 1.1.2005 höhere Leistungen festzusetzen. Der ab dem 1.1.2011 geltende Regelbedarf, der mit Bescheid vom 26.3.2011 bewilligt worden sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] habe in Anwendung der durch das [X.] in der Entscheidung vom [X.] aufgestellten Grundsätze keine Bedenken, dass die maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]/[X.]B2/[X.]B12ÄndG) vom [X.] ([X.] 453 - im Folgenden für [X.] und [X.]B XII jeweils "nF") den Vorgaben des Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 GG entspreche. Der Regelbedarf von monatlich 364 Euro für Alleinstehende sei nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe sich bei der Bemessung dieses Betrags auf ein gesetzlich geregeltes Verfahren gestützt, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen [X.] zu bemessen. Dazu habe er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Auswahl der regelbedarfsrelevanten [X.] sei unter Beachtung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden.

4

Gegen das Urteil des L[X.] hat die Klägerin Revision eingelegt. Die Klägerin rügt, § 20 [X.] nF verstoße gegen den in Art 20 Abs 3 GG normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG, da das Existenzminimum durch den neuen Regelbedarf nicht gewährleistet sei. Sie habe ihre [X.] konkret nachgewiesen. Zwar dürfe der Gesetzgeber grundsätzlich Leistungen pauschalieren, die Werte für die Güter und Dienstleistungen müssten jedoch marktgerecht eingewertet werden. Das sei zum einen nicht der Fall, weil der Neuberechnung des Regelbedarfs keine aktuellen Daten des [X.] zugrunde gelegt worden seien. Das [X.] habe eine Schätzung des "regelsatzrelevanten Betrags" vorgenommen und angeblich 2008 als Bezugsjahr festgelegt. Tatsächlich werde die statistische Datenerhebung auf das [X.] verschoben. Zum anderen seien die Werte vermutlich freihändig gesetzt. Die Einzelleistungen seien von 128 auf 71 zusammengestrichen worden. Auch wenn angeblich 100 % gewährt werden würden, seien weiterhin Abschläge in den einzelnen Abteilungen vorgenommen worden. Die [X.] werde dadurch verschärft, dass Leistungen für Einmalanschaffungen abgeschafft worden seien. Es fehle ein Ausgleich für die Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 %.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 10. Juni 2011 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 14. Februar 2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2010 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die [X.] vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 796 Euro ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung der bisher für diese Bedarfe erbrachten Leistungen zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Rechtsauffassung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist nur zum Teil zulässig (dazu 2) und im Übrigen unbegründet (dazu 3 ff). Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] sind verfassungsgemäß.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des [X.], der klageabweisende Gerichtsbescheid des [X.] sowie die Bescheide des Beklagten, mit denen der Klägerin zuletzt monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs von 359 [X.] (bis Ende Dezember 2010) bzw 364 [X.] (ab Januar 2011) bewilligt worden sind. Dabei ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom [X.] nach § 96 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) Gegenstand des Verfahrens geworden, da er die Entscheidung vom 12.10.2010 für die [X.] vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 ersetzt hat (vgl [X.] Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8). Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Leistungen, wobei sich der von ihr beantragte Zahlbetrag von 796 [X.] monatlich auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Regelbedarf nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 20 [X.]B II n[X.] und den Mehrbedarfen nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 21 [X.]B II n[X.] bezieht.

2. Die Revision der Klägerin ist nur für die [X.] vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 zulässig. [X.]ür die [X.] vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2010 ist sie unzulässig, weil das [X.] die Revision nur "betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1.1.2011" zugelassen hat. Die Klägerin hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die angegriffenen Entscheidungen sind insoweit rechtskräftig.

2.1. Die Beschränkung der Zulassung auf die [X.] ab dem 1.1.2011 ist zulässig. Der Senat ist an diese Entscheidung gebunden (§ 160 Abs 3 [X.]G). Eine Teilzulassung der Revision ist bei einem abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs zulässig, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.] 28a). Eine zeitliche Beschränkung ist zulässig, weil daraufhin nicht nur einzelne Elemente des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umstritten bleiben, sondern lediglich eine Begrenzung auf einen [X.]raum erfolgt, die auch im Rahmen einer Bewilligung zulässigerweise vorgenommen werden könnte (vgl zum Monatsprinzip in § 41 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B II B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/11 R; zur zeitlichen Beschränkung auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] A[X.]/07 R).

2.2. In sachlicher Hinsicht ist die Beschränkung der Revision auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch die Klägerin statthaft. Soweit die Entscheidung des [X.] über die Zulassung der Revision zusätzlich auf eine Beschränkung der Zulassung auf die Regelbedarfe hindeutet, ist dies ohne Bedeutung, da es sich jedenfalls bei Regel- und Mehrbedarf nicht um voneinander trennbare Ansprüche handelt (B[X.] Urteil vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]; Urteil vom [X.] - [X.] [X.]70 zu § 162 [X.]G; zum Mehrbedarf als nicht abtrennbarem Streitgegenstand B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]3; Urteil vom [X.] - B 4 AS 29/09 R - B[X.]E 105, 279 = [X.] 4-1100 Art 1 [X.], Rd[X.]1).

2.3. Das beklagte [X.] ist gemäß § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem [X.] handelt es sich vorliegend um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 [X.]B II id[X.] des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende <GrSiWEntG>) vom [X.] ([X.] 1112). Gemäß § 76 [X.] [X.]B II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen Trägers; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eingetretene [X.] stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt B[X.] Urteil vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] Rd[X.]1).

3. Die Revision der Klägerin ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des [X.] zur Vereinbarkeit von § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG einzuholen.

3.1. Das zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Begehren der Klägerin kann sich unabhängig davon, ob nach § 19 Abs 1 Satz 2 [X.]B II n[X.] der Regelbedarf, Mehrbedarfe und der Bedarf für Unterkunft und Heizung zu einer Leistung zusammengefasst wurden (vgl Gesetzentwurf der [X.]raktionen der [X.] und [X.] vom [X.], BT-Drucks 17/3404 [X.]), nur gegen die Regelungen richten, die Gegenstand der angegriffenen Bescheide waren. Das sind nur die Leistungen nach dem [X.]B II, die zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht werden.

3.2. Örtlich zuständig für die Bewilligung dieser Leistungen für den verfahrensgegenständlichen [X.]raum in dem Bezirk, in dem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 36 Abs 1 Satz 1 [X.]B II), war die [X.]. Diese hat in ihren Bescheiden zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung mangels sachlicher Zuständigkeit keine Regelung getroffen. Dies war auch nach dem 1.1.2011 zulässig. Zwar bilden gemäß dem zum 1.1.2011 in [X.] getretenen § 44b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II id[X.] des GrSiWEntG die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B II eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Träger nach dem [X.]B II wahrnimmt. Nach § 76 Abs 1 Satz 1 [X.]B II konnten aber abweichend von § 44b Abs 1 [X.]B II die Aufgaben nach dem [X.]B II bis zum 31.12.2011 getrennt wahrgenommen werden, wenn - wie hier - am [X.] in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b [X.]B II a[X.] bestanden hat. Aus der getrennten Aufgabenwahrnehmung folgt, dass jeder Träger oder die örtlich für die [X.] zuständige Behörde nur über die Leistungen zu entscheiden hatte, die von der jeweiligen Trägerschaft nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erfasst waren. Die sachliche Zuständigkeit begrenzt die Entscheidungsbefugnis.

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, [X.], § 20 Abs 1 und 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] ist für die hier maßgebende [X.] vom 1.1. bis zum 30.4.2011 vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.

4.1. Wegen Mehrbedarfen nach § 19 Abs 1 Satz 1 und [X.], § 21 [X.]B II n[X.] hat die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil nach den bindenden [X.]eststellungen des [X.] bei der Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht vorliegen. Der Leistungsanspruch der Klägerin kann sich auch nicht aufgrund geänderter Einkommensanrechnung erhöhen. Die Klägerin hat kein Einkommen, das im Rahmen des [X.]B II anzurechnen wäre.

4.2. Ein Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund eines höheren Regelbedarfs besteht ebenfalls nicht. Die Regelbedarfe für Alleinstehende sind nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. [X.] verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art 100 Abs 1 GG vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl [X.] Beschluss vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - [X.]E 86, 52, 56) gegen den für Alleinstehende in § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] für den [X.]raum vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 mit 364 [X.] festgelegten Regelbedarf bestehen nicht. Der Senat hält die Auffassung der Klägerin, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG, nicht für begründet.

4.2.1. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung ist wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung dahingehend, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) nur begrenzt möglich ist, muss jenseits der [X.] überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen sind ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]41 ff).

4.2.2. Der Gesetzgeber hat den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe ist der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff [X.]B XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] zu übertragen (dazu 5). Er hat den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des [X.] im Urteil vom [X.] (1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175) - [X.] sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht (dazu 6). Dabei konnte sich der Gesetzgeber des vom [X.] gebilligten [X.]s bedienen (dazu 7). Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) 2008 die [X.] anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten (dazu 8). Im Rahmen des [X.]s ist die begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden (dazu 9). Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind zur Überzeugung des Senats so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt (dazu 10). Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten (dazu 11). Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines [X.]ortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das [X.] orientiert (dazu 12).

5. Bei der Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] durfte der Gesetzgeber von dem Entscheidungsprozess bei der Neuermittlung der Regelbedarfe nach den §§ 28 ff [X.]B XII ausgehen.

Wie bei der Regelleistung nach § 20 [X.]B II id[X.] des [X.] am Arbeitsmarkt ([X.]) vom 24.12.2003 ([X.] 2954) dient das [X.]B XII als Referenzsystem für die wertmäßige Bestimmung der pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]). Insoweit folgt die Bemessung des Regelbedarfs im Rahmen des § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] dem Verfahren, das für die Bemessung des Regelbedarfs nach §§ 28 ff [X.]B XII n[X.] festgeschrieben ist. Gemäß § 28 Abs 1 [X.]B XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem [X.] neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen [X.] vorliegen. Diesem Regelungsauftrag ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 [X.]B XII ([X.] <[X.]>) vom [X.] ([X.] 453) nachgekommen.

Während zur Deckung des Regelbedarfs Alleinstehender nach § 27a [X.] [X.]B XII n[X.] iVm der Anlage zu § 28 [X.]B XII ab dem 1.1.2011 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 364 [X.] zu gewähren war, ergibt sich die Höhe des Regelbedarfs Alleinstehender im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende direkt aus § 20 Abs 2 Satz 1 [X.]B II [X.] Wegen der Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 [X.]B XII n[X.] iVm dem [X.] entsprechende Anwendung (§ 20 Abs 5 Satz 2 [X.]B II n[X.]). [X.]ür die jährliche Anpassung des Regelbedarfs verweist § 20 Abs 5 Satz 1 [X.]B II n[X.] auf die Regelungen des § 28a [X.]B XII iVm der Verordnung nach § 40 Satz 1 [X.] [X.]B XII [X.] Durch das aufgezeigte Normgefüge wird hinreichend deutlich, dass §§ 28 ff [X.]B XII n[X.], insbesondere § 28 Abs 1 [X.]B XII n[X.] iVm dem [X.] maßgebliche gesetzliche Grundlage auch für die Neuermittlung und Anpassung der Regelbedarfe nach § 20 Abs 2 [X.]B II n[X.] ist. Dass die Einzelheiten des Verfahrens nicht im [X.]B II geregelt sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Entscheidungen dafür hat der Gesetzgeber selbst durch die [X.]estlegung des Betrags von 364 [X.] im [X.]B II getroffen (vgl [X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]60). Der Tatsache, dass die von [X.]B II und [X.]B XII erfassten Personenkreise teilweise unterschiedliche Bedarfe haben, hat der Gesetzgeber durch spezielle Regelungen Rechnung getragen, im [X.]B II etwa durch Vorschriften, die zusätzliche Bedarfe im Zusammenhang mit der Eingliederung in Arbeit oder Kosten bei der Ausübung von Erwerbstätigkeit berücksichtigen (zB § 11b Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 3 und §§ 16 ff [X.]B II n[X.]).

Der [X.]estsetzung des Regelbedarfs für Alleinstehende in § 20 Abs 2 Satz 1 [X.]B II n[X.] ist eine Neuermittlung iS des § 20 Abs 5 Satz 2 [X.]B II n[X.] vorangegangen, wobei zum 1.1.2011 schon ein [X.]ortschreibungsmechanismus zum Zuge gekommen ist (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Dabei ist der Betrag von 364 [X.] in § 20 Abs 2 S 1 [X.]B II n[X.] nicht aus der bloßen Übertragung eines im Rahmen des [X.]B XII als Referenzsystem gefundenen Wertes festgesetzt worden. Vielmehr verdeutlicht § 20 Abs 5 Satz 2 [X.]B II n[X.], dass nicht nur das Ergebnis des gesetzgeberischen Entscheidungsprozesses bei der Regelbedarfsbemessung nach dem [X.]B XII zu übertragen ist, sondern auch der Entscheidungsprozess selbst. Von daher ist beides in die Bewertung der Verfassungsgemäßheit des im [X.]B II n[X.] festgesetzten Regelbedarfs einzubeziehen.

6. Der Gesetzgeber hat den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum über einen gesetzlichen Anspruch zu gewährleisten, erfüllt. Er hat bei der Bemessung des Regelbedarfs den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs, der insbesondere den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken soll, in einem transparenten und sachgerechten Verfahren [X.] sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen.

6.1. Das [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] (aaO) aufgezeigt, dass der Leistungsanspruch aus Art 1 Abs 1 GG dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben ist und der Gesetzgeber durch das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG verpflichtet wird, die [X.] Wirklichkeit zeit- und [X.] im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, wobei ihm ein Gestaltungsspielraum bei den Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]38).

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist dem Grunde nach unverfügbar, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Auf dieser Grundlage gewährleistet er das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]35).

6.2. Im Rahmen der Ermittlung des Umfangs des gesetzlichen Leistungsanspruchs ist der Gesetzgeber insoweit gebunden, als der Anspruch stets diesen gesamten existenznotwendigen Bedarf decken muss ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]37). Gleichwohl darf er in Erfüllung seines [X.] wertende Entscheidungen treffen, um die [X.] Wirklichkeit zeit- und [X.] zu erfassen. Der Umfang des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]38; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 8/07 - [X.]E 126, 331 Rd[X.]3).

6.3. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren [X.] sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Damit stehen die Ermittlungsmethode und ihr Wirklichkeitsbezug im Vordergrund (vgl Seiler, [X.], 500, 504). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Höhe des existenznotwendigen Lebensunterhalts durch den Einsatz einer allein richtigen Berechnungsmethode punktgenau ermittelt werden kann und jede Abweichung als Verfassungsverstoß anzusehen ist (vgl Spellbrink, DVBl 2011, 661).

Zwischen der judiziellen verfassungsrechtlichen Kontrolle des [X.] und dem prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht ein Spannungsverhältnis. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die eigene Bewertung der Auswirkungen eines Gesetzes an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Wegen der Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber zumindest eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin erfolgen können, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Nur zur Ermöglichung dieser verfassungsrechtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und [X.] nachvollziehbar offenzulegen ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]44; vgl Meßling, Grundrechtsschutz durch Gesetzgebungsverfahren, in [X.]estschrift für [X.], 2011, 787, 815). [X.]ür die verfassungsrechtliche Prüfung ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind ([X.] Beschluss vom 24.1.2012 - 1 BvL 21/11 - NVwZ-RR 2012, 257). Inhaltlicher Maßstab der einfachgesetzlichen [X.]estschreibung des Leistungsanspruchs sind Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]71).

7. In diesem Sinne sachgerecht und vertretbar hat sich der Gesetzgeber der vom [X.] gebilligten Methode "[X.] mit begründeter Herausnahme einzelner Positionen" bedient. Das [X.] ist geeignete Grundlage für die [X.]estlegung der Bedarfe, die das menschenwürdige Existenzminimum umfassen. In wirtschaftlich hoch entwickelten Gesellschaften können Bedarfe ohne Zugangsbeschränkung zum Markt befriedigt werden. Daher ist die Verwendung einer empirisch-statistischen Methode geeignet, das, was in einer Gesellschaft üblich ist und somit [X.] Ausgrenzung vermeiden soll, aus dem beobachteten Ausgabeverhalten abzuleiten (vgl [X.], Bewertung der Neuregelungen des [X.]B II, [X.], 9/2011, 7, 9).

Bei der Wahl des [X.]s und der Anknüpfung an die [X.] 2008 (§ 28 [X.]B XII n[X.] iVm § 1 [X.]) hat sich der Gesetzgeber für eine einheitliche Datengrundlage entschieden, um mit der Erfassung des Ausgabeverhaltens sowohl diejenigen Positionen zu ermitteln, die zum menschenwürdigen Existenzminimum gehören, als auch zeitgerechtes und valides Zahlenmaterial als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Die [X.] wird alle fünf Jahre durchgeführt. [X.]ür die [X.] 2008 wurden 55 110 private Haushalte in [X.] befragt. Einen Erhebungsteil der [X.] bildet das Haushaltsbuch, in dem die teilnehmenden Haushalte drei Monate lang ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben registrieren (vgl [X.], [X.]achserie 15, Heft 4, Wirtschaftsrechnungen, [X.], Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte, 2008 vom [X.], sowie [X.]achserie 15, Heft 5, Wirtschaftsrechnungen, [X.], Aufwendungen privater Haushalte für den [X.], 2008 vom [X.], beide [X.] 2010). Die freiwilligen Eintragungen in den [X.] werden durch zahlreiche Kontrollfragen verifiziert. Die [X.] bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab (so auch [X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]67). Bei der [X.] 2008 ist, entgegen dem Einwand der Klägerin, die von der Revision angeführte Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 % ([X.]) zum 1.1.2007 bereits berücksichtigt. Sie bezieht nur Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2008 ein.

8. Bei der Auswertung der Verbrauchsdaten der [X.] 2008 hat der Gesetzgeber zutreffend eine [X.] gebildet. Die [X.] stellt nicht mit allen von ihr erfassten Ausgaben das menschenwürdige Existenzminimum dar. Erfasst werden Haushalte bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 18 000 [X.] (vgl [X.], aaO). Ausgangspunkt der [X.]nbildung ist die vom [X.] als sachlich angemessen erachtete Konzentration der Ermittlung auf die unteren Einkommensverhältnisse, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt werden ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]65).

8.1. Die Definition der [X.] erfolgt im Rahmen der gesetzgeberischen Umschreibung der existenznotwendigen Aufwendungen. Das Konsumverhalten der unteren Einkommensgruppen repräsentiert die Bedarfe, die vorrangig gedeckt werden. Diese Bedarfe stellen spiegelbildlich die konkrete Lebenssituation dar. Gleichzeitig können so nicht getätigte Ausgaben erfasst werden, die der Einzelne für nicht erforderlich hält oder die im Erhebungszeitraum (noch) nicht anfallen konnten (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] zum [X.]). Korrigiert wird die individuelle Ausgabenbetrachtung durch die gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche und die jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten. Nicht alles, was individueller Verbrauch ist, sichert das menschenwürdige Existenzminimum.

Den Maßstab der sachlichen Angemessenheit und Vertretbarkeit hat der Gesetzgeber bei der Veränderung der Bezugsgröße von 20 % auf 15 % der Einpersonenhaushalte gemäß § 4 Satz 2 [X.] [X.] im Vergleich zu § 2 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 [X.]B XII (Regelsatzverordnung 2004) vom 3.6.2004 ([X.] 1067) bei der Ermittlung des Regelbedarfs Alleinstehender nicht verlassen. Es obliegt seiner Wertung, die Größe der [X.] zu bestimmten. Diese Wertung muss hinreichend deutlich offengelegt und inhaltlich sachgerecht und vertretbar sein. Die rein nominelle Herabsetzung des Prozentsatzes ist dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt. Vorliegend führt die Anpassung der [X.] nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung des absoluten oberen Grenzwertes der betrachteten Haushalte im Vergleich zu 2003 von 20,4 % auf 22,3 % aller nach dem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Wesentlich für die Veränderung des Umfangs der in die Berechnung einbezogenen Haushalte war die Überlegung, auf welcher Höhe der Skala der Einkommensschichtung sich die [X.] befindet, um Maßstab für ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sein (BT-Drucks 17/3404 [X.]).

Als Korrektiv dient zudem die ausreichende Validität der Datengrundlage (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]). Der Verordnungsgeber hatte sich im Rahmen der [X.] von der sachgerechten Erwägung leiten lassen, die [X.] möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]68). Diese Erwägung ist nach wie vor sachgerecht. Der Gesetzgeber war im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Datenmaterials nicht gezwungen, einen [X.]numfang von 20 % beizubehalten. Da sich bei der Vergrößerung der [X.] auf 20 % der Einpersonenhaushalte die Zahl der [X.] mit hohem statistischen Unsicherheitsgrad kaum vermindert ([X.], aaO, [X.], Tabelle [X.]), musste er seine Überlegung zu der [X.]rage, auf welcher Höhe der Skala der Einkommensschichtung sich die [X.] befindet, um Maßstab für ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sein, nicht korrigieren. Die gegen die Veränderung der Bezugsgröße von 20 % auf 15 % der Einpersonenhaushalte vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (insbesondere [X.], Verfassungsrechtliche Bewertung, [X.], 9/2011, 63, 73; dagegen insbesondere [X.], info also 2011, 243) können von daher nicht überzeugen.

8.2. Der Gesetzgeber hat bei der Bildung der [X.] ausgeschlossen, dass das menschenwürdige Existenzminimum durch die Bildung von [X.] nicht [X.] erfasst wird. Er hat sichergestellt, dass er nicht an das Konsumverhalten von Haushalten anknüpft, bei denen das Einkommen so niedrig ist, dass sie dieses Existenzminimum nicht decken können.

8.2.1. [X.]olgerichtig hat der Gesetzgeber die Haushalte aus der [X.] ausgeklammert, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des [X.]B XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des [X.]B XII oder [X.] oder Sozialgeld nach dem [X.]B II bezogen haben (§ 3 Abs 1 [X.]), es sei denn, sie verfügten über diese Einnahmen hinaus über bestimmte, in § 3 Abs 2 [X.] festgelegte Einkommensarten. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass damit innerhalb der [X.] nur Haushalte verbleiben, die von Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Zwar musste der Gesetzgeber das menschenwürdige Existenzminimum im Rahmen des [X.]s und unter Anwendung der [X.] 2008 erst neu ermitteln. Allerdings unterschritten die Einnahmen derer, die im Erhebungszeitraum über die nun in § 3 Abs 1 [X.] genannten Einkommen verfügten, das menschenwürdige Existenzminimum nicht evident ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]52). Soweit die Abgrenzung der Referenzhaushalte damit nach unten an Leistungen anknüpft, die im Erhebungszeitraum zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums als ausreichend erachtet wurden, ist dies zumindest nicht sachwidrig oder realitätsfern.

Die Grenze zwischen Deckung und Unterdeckung des Existenzminimums kann dagegen auf der Basis pauschalierter Mindesteinkommensgrenzen nicht trennscharf gezogen werden (vgl [X.], aaO, [X.], Unterrichtung durch die [X.]raktion [X.], [X.] 17(11)361 vom 1.12.2010). Im Gegensatz zu einem derartigen Vorgehen erlaubt die Anknüpfung an den konkreten Bezug von Leistungen der Grundsicherung bzw Hilfe zum Lebensunterhalt die strikte Orientierung an der Unterstützung des Menschen in materiellen Notlagen, auf die das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum abzielt.

Ebenso wenig ermöglicht die pauschale Anknüpfung an eine einheitliche pauschalierte Mindesteinkommensgrenze den Ausschluss von Haushalten, die lediglich über Einkommen aus Leistungen der Grundsicherung bzw der Hilfe zum Lebensunterhalt verfügten, bei denen die Höhe der Leistungen aufgrund der Gewährung eines Mehrbedarfs aber eine an der Regelleistung bzw am Regelsatz orientierte pauschalierte Mindesteinkommensgrenze deutlich übersteigen konnte. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 [X.]B II bzw § 30 [X.]B XII konnten im Erhebungszeitraum bis zur Höhe der maßgeblichen Regelleistungen bzw des maßgeblichen Regelsatzes gewährt werden. Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Mindesteinkommensgrenze, die diese Sachverhalte nicht berücksichtigt, verschiebt sich die Untergrenze der [X.] nach unten. Bindet er Zahlenmaterial für die Mehrbedarfe in die Ermittlung der pauschalierten Mindesteinkommensgrenze ein, verschiebt er diese Grenze nach oben, löst aber gleichzeitig die Anknüpfung an ein menschenwürdiges Existenzminimum für diejenigen, die keine Mehrbedarfe geltend machen können. Damit würde sich die Berechnung unzulässig vom Ausgangspunkt des absolut notwendigen Bedarfs lösen (vgl zu dieser Grenze [X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]58).

Sofern Stimmen in der Literatur die Verschiebung der Eintrittsschwelle in die Referenzbetrachtung über die Berücksichtigung von [X.] erreichen wollen (vgl [X.], aaO, 72; Rothkegel, ZfSH/[X.]B 2011, 69, 73; [X.]/[X.], Soziale Sicherheit 2011, 85, 86), wird nicht die Koppelung an den konkreten Bezug von [X.] im Erhebungszeitraum bezweifelt, sondern das Ergebnis der Entscheidung des Gesetzgebers, ohne dessen Gestaltungsspielraum zu beachten. Die in § 3 [X.] vorgegebene Abgrenzung der Referenzhaushalte entspricht der [X.]orderung des [X.], Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem [X.]B II und [X.]B XII inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen, aus der [X.] auszuscheiden ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]69). Sie bezieht sich auf "Leistungen", also den abstrakt vor der Anrechnung von Einkommen in §§ 20 ff [X.]B II ermittelbaren Betrag, nicht auf den Anspruch (vgl auch Mogwitz, [X.]/[X.]B 2011, 323, 325).

8.2.2. Im Hinblick auf die "wirklich verdeckt Armen", also diejenigen, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, ihn aber nicht geltend machen, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, seine Abgrenzungssystematik über § 3 [X.] hinaus schon bei der Auswertung der [X.] 2008 fortzuentwickeln. Der Auftrag des [X.] bezog sich auf die Auswertung künftiger [X.], nicht auf die künftige Auswertung der [X.] 2008.

Im Gesetzgebungsverfahren ist die Problematik überprüft worden; empirische Belege für eine nennenswerte Größenordnung konnten aber nicht festgestellt werden (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Das gilt gleichermaßen für eine umgekehrt gerichtete Verzerrung durch die Einbeziehung von Haushalten mit Einkommen aus Schwarzarbeit oder Geldgeschenken. Der Erkenntnisstand bezüglich der "verdeckten Armut" entspricht demjenigen, der im Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) dargestellt wurde; konkrete [X.]eststellungen konnten auch seinerzeit nicht getroffen werden. Der Gesetzgeber bleibt insoweit verpflichtet, das beschriebene Phänomen weiter aufzuklären. Mit § 10 Abs 2 [X.] iVm Abs 1 [X.] hat er das [X.] verpflichtet, in dem bis zum [X.] vorzulegenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von [X.] anzuwendenden Methodik Vorschläge für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Abs 1 [X.] hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der [X.] zu unterbreiten, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem [X.]B II oder [X.]B XII ausreichen.

8.2.3. Die mögliche Einbeziehung sogenannter "atypischer Haushalte" führt nicht zu einer signifikanten Verschiebung der [X.] auf der Einkommensskala. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Einbeziehung von Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem [X.] oder Leistungen nach dem [X.] ([X.]) erhalten, in die [X.]. Hierdurch werden keine Haushalte mit Einkommen unterhalb des in § 3 Abs 1 [X.] festgelegten Niveaus in die Ermittlung der Regelbedarfe einbezogen. Auszubildende, die aufgrund § 7 Abs 6 [X.] und 2 [X.]B II id[X.] durch das Gesetz zur [X.]ortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GSi[X.]oG) vom [X.] ([X.] 1706) im Erhebungszeitraum Leistungen nach dem [X.]B II bezogen haben, führten keinen Einpersonenhaushalt iS des § 2 [X.] [X.]. Soweit Auszubildende eine der in § 7 Abs 6 [X.] 3 [X.]B II id[X.] des [X.] zur Änderung des [X.] vom 23.12.2007 ([X.] 3254) genannten Einrichtung besuchten, aber aufgrund § 10 Abs 3 [X.] keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] hatten, unterfielen sie wie alle anderen Empfänger von Leistungen nach dem [X.]B II grundsätzlich § 3 Abs 1 [X.].

Konnten Auszubildende, die nach § 7 Abs 5 [X.]B II vom Bezug von Leistungen nach dem [X.]B II ausgeschlossen waren, im Erhebungszeitraum ihren Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht decken, war ihnen gemäß § 22 Abs 7 [X.]B II id[X.] des GSi[X.]oG ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Durch den Anspruch nach § 22 Abs 7 [X.]B II ist - bei gleichzeitiger teilweiser [X.]reistellung des Einkommens - gesichert, dass diese Haushalte im Erhebungszeitraum über Einkommen oberhalb des Existenzminimums verfügten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.] 2011, Rd[X.] 229), denn die Berechnung des Zuschusses erfolgt anhand des Bedarfs nach dem [X.]B II, wobei ein Teil des Einkommens als zweckbestimmte Einnahme nach dem [X.]B II anrechnungsfrei bleibt (vgl B[X.] Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]).

8.2.4. Die Regelleistung ist auch nicht deshalb in einem fehlerhaften Verfahren festgesetzt worden, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bei der Erfassung des Ausgabeverhaltens auch Empfänger von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) einbezogen wurden.

Beim Bezug von Grundleistungen nach § 3 [X.] liegt das Leistungsniveau noch unter dem Einkommen der Haushalte, die nach § 3 Abs 1 [X.] nicht zur [X.] gehören. Bezieher von [X.] erhalten im Vergleich mit Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nahezu identische Leistungen. Insgesamt würde ihre Einbeziehung in die [X.] aber das [X.] absenken. Aus der [X.] 2008 ist nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang Bezieher von Leistungen nach dem [X.] an der [X.] 2008 teilgenommen haben. Die Befragung von Empfängern von Leistungen nach dem [X.] ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dürfte jedoch allenfalls höchst selten vorkommen, da nur ca 170 000 Leistungsempfänger nach dem [X.] dezentral untergebracht waren (vgl [X.], [X.]achserie 13, Reihe 7, Sozialleistungen, Leistungen an Asylbewerber, 2008 vom [X.], [X.] 2009, anders [X.], aaO, [X.]). Die Schwierigkeiten bei der Erfassung des betroffenen Personenkreises sind vergleichbar mit denjenigen bei der Erfassung "wirklich verdeckt Armer". Der Gesetzgeber bleibt auch insoweit verpflichtet, die Methodik für die Abgrenzung der Referenzhaushalte gemäß § 10 Abs 1, Abs 2 [X.] [X.] weiterzuentwickeln.

8.2.5. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, Selbstständige mit niedrigem Einkommensniveau aus der [X.] auszuklammern, weil die quartalsweise Betrachtung durch die [X.] für die Bestimmung der materiellen Situation eines Teils der Selbstständigen ungeeignet sei ([X.], aaO, [X.]). Von den Kritikern wird selbst zugestanden, dass der auszuscheidende Teil nicht ohne Weiteres quantifizierbar ist. Eine Ausscheidung eines Teils der Selbstständigen durch Schätzung auf empirisch unsicherer Grundlage muss der Gesetzgeber nicht vornehmen (vgl [X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]69). Überdies erfolgt eine zeitliche Gleichverteilung der Anschreibung, mit der saisonale Entwicklungen ausgeglichen werden. Nur je ein Viertel aller an der [X.] teilnehmenden Haushalte schreibt jeweils ein Quartal des Berichtsjahres an, sodass eine Jahresbetrachtung erfolgt.

9. Der Gesetzgeber ist jedoch auch im Hinblick auf die Wahl einer [X.]en Berechnungsmethode nicht verpflichtet, das [X.] uneingeschränkt und ohne Modifikationen anzuwenden. Den Einsatz einer Statistik- und Verbrauchsmethode hat auch das [X.] nur unter der Prämisse als geeignet angesehen, dass das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen gibt, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]66). Im Hinblick auf diesen Aspekt kann eine Modifikation der empirisch-statistischen Methode, mithin ein sogenannter "Methodenmix" sogar geboten sein, um [X.]e Ergebnisse zu gewinnen.

9.1. Zwar ist das methodische Argument, durch die Herausnahme bestimmter Ausgabepositionen, zB für alkoholische Getränke würden auch diejenigen benachteiligt, die keine derartigen Ausgaben hätten, weil diese Personen die entsprechenden Beträge bei anderen Produkten ausgeben würden ([X.], aaO, [X.], 10, 37 f), nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen (ähnlich [X.], [X.], 331, 334; Rothkegel, [X.]/[X.]B 2010, 69, 74 f). Es ist aber eine zwangsläufige [X.]olge der wertenden Einflussnahme des Gesetzgebers auf die Statistik- und Verbrauchsmethode.

Das [X.] ist im Urteil vom [X.] trotz der Orientierung am [X.] als Ermittlungsgrundlage von der Zulässigkeit der Herausnahme einzelner Positionen ausgegangen. Es hat den Gesetzgeber nur verpflichtet, die Herausnahme im Einzelnen zu begründen und insgesamt einen internen Ausgleich zu ermöglichen (aaO, Rd[X.]70 bis 172). Daher kann aus den häufig ohne nähere Begründung angeführten Aspekten der [X.]unktionsweise des [X.]s und der Verzerrung infolge der Verhinderung des internen Ausgleichs über- und unterdurchschnittlicher Bedarfe (zB [X.], aaO, [X.], 40, 41; [X.], aaO, [X.], 78 f) als solchen nichts hergeleitet werden. Soweit im Schrifttum von denjenigen, die sich für die Annahme von Verfassungswidrigkeit der neuen Regelleistung aussprechen, eine Widersprüchlichkeit bzw ein "methodisches Dilemma" der Entscheidung des [X.] beklagt wird, wird der dem Gesetzgeber bewusst zugebilligte Gestaltungsspielraum durch eine wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs verkannt ([X.], aaO, [X.], 12; ähnlich schon Rothkegel, [X.]/[X.]B 2010, 69, 75; in anderem Zusammenhang Neškovic/[X.], [X.]b 2012, 134, 137).

Im Übrigen ist kein Rechtsgrund zu erkennen, der es dem Gesetzgeber verwehrt, bestimmte Verbrauche und die entsprechenden Beträge, die im Rahmen der [X.] in der [X.] erfasst werden, aus der Datengrundlage herauszunehmen. Allein das Verbrauchsverhalten der [X.] kann nicht den absoluten Maßstab für das Existenzminimum bilden. Andernfalls wäre der Gesetzgeber gezwungen, auch solche Bestandteile des Konsumverhaltens als existenziell erforderlich zu akzeptieren, die selbst von einem großen Teil der Bezieher höherer Einkommen als verzichtbar angesehen werden. Entscheidend sind allein die Gründe für die Herausnahme bestimmter Verbrauche oder die gegenüber der [X.] abweichende Bemessung; der Gesetzgeber muss insoweit von einer [X.]en Beurteilung ausgehen ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]73 ff: nicht "ins Blaue hinein").

Die gewählten [X.] müssen transparent bleiben und das eigentliche Ziel, das Existenzminimum zu gewährleisten, darf im Ergebnis durch Modifikationen nicht verfehlt werden. Mit einer starren [X.]estlegung auf das [X.] würde der Gesetzgeber zwangsläufig auf das Ergebnis einer mathematischen Ableitung aus dem Verbrauchsverhalten festgelegt und könnte wertende Entscheidungen zur zeit- und [X.]en Erfassung der [X.]n Wirklichkeit allenfalls in [X.]orm von Zuschlägen treffen. Von einer derartigen Einschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist auch das [X.] nicht ausgegangen (Urteil vom [X.], aaO, insbesondere Rd[X.]38). Der Gestaltungsspielraum umfasst vielmehr die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs; von daher muss der empirische Ansatz des [X.]s grundsätzlich mit normativen Aspekten kombiniert werden können (kritisch dazu ua [X.], info also 2011, 99, 104).

9.2. Allein aus der Höhe der Differenz zwischen der Summe der regelbedarfsrelevanten [X.] in § 5 Abs 2 [X.] von 361,81 [X.] und dem Betrag der [X.] 2008 für die Summe der privaten Konsumausgaben von 843,27 [X.] (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 213) kann eine Verfassungswidrigkeit der Regelleistung nicht abgeleitet werden. Die Summe der privaten Konsumausgaben in der [X.] 2008 umfasst auch Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit einem Betrag von 370,25 [X.] (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 28). Diese Ausgaben werden zum ganz überwiegenden Teil nicht durch den Regelbedarf nach § 20 [X.]B II n[X.] abgedeckt, sondern durch die eigenständigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.]B II, die im Rahmen der Angemessenheit in tatsächlicher Höhe vom kommunalen Leistungsträger getragen werden.

Teilweise wird im Schrifttum die Auffassung vertreten (zB [X.], aaO, [X.], 46; ihr folgend: [X.], aaO, [X.], 79), die Differenz liege bei 151 [X.]; der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei aber auf 10 % bis maximal 15 % der Ausgaben des unteren [X.] begrenzt, um die [X.]unktionsweise des [X.]s nicht auszuhebeln und gesellschaftlichen Exklusionsprozessen entgegenzuwirken. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Einschätzung, die schon deshalb wenig überzeugt, weil die Berechnung der Differenz nicht schlüssig ist. [X.] etwa hält bestimmte Differenzen zwischen den Ergebnissen der [X.] 2008 und § 5 [X.] für nachvollziehbar (so zB hinsichtlich der Abteilung 6 - Differenz: 10,72 [X.] und der Abteilung 9 - Differenz: 35,46 [X.]), zieht hieraus aber in ihrer Gesamtbewertung nicht die entsprechenden Schlüsse. Entscheidend ist aber, dass verfassungsrechtlich die empfohlene Einschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht geboten ist.

Ähnliches gilt für die entsprechenden Ausführungen des [X.] Berlin ([X.] Berlin Beschluss vom 25.4.2012 - [X.] A[X.]238/12 - Rd[X.]19). Aus dessen allgemeinen Überlegungen zum Umfang der "Streichungen" und den Möglichkeiten eines internen Ausgleichs ([X.] Berlin, aaO, Rd[X.]18) kann ohne nähere Konkretisierung angesichts der einem Gericht allein zustehenden rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen des Gesetzgebers anhand des Verfassungsrechts nichts hergeleitet werden.

10. Der ab 1.1.2011 auf der Grundlage des [X.] geltende Regelbedarf von 364 [X.] für Alleinstehende ist nicht evident unzureichend. Die gegenteilige Auffassung wird weder in der Rechtsprechung (verneinend auch: [X.] Berlin, aaO, Rd[X.] 82 f) noch in der Literatur vertreten. Nach [X.] (aaO, [X.], 50) kann das Ergebnis der für Einpersonenhaushalte durchgeführten Berechnungen trotz gewisser Einschränkungen als "signifikant" bezeichnet werden. Nach [X.] (aaO, [X.], 80) bildet der Regelbedarf für Alleinstehende die Aufwendungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums in verfassungsrechtlich hinreichender Weise ab, da die Aufwendungen ordnungsgemäß ermittelt wurden - auch wenn er hinsichtlich einzelner Punkte Bedenken anmeldet. Zu keinem anderen Ergebnis führen die alternativen Berechnungen von [X.] ([X.] Sonderheft [X.]B II, 2011, 50, 55), dessen Abweichung gegenüber § 5 [X.] bei 42,49 [X.] liegt, die insbesondere zurückzuführen ist auf die Berücksichtigung von 16,20 [X.] für alkoholische Getränke, Tabakwaren uÄ sowie 17,96 [X.] für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Beides sind aber Positionen, die der Gesetzgeber begründet nicht als Teil des Existenzminimums angesehen hat.

Auch einen internen Ausgleich innerhalb der pauschalierten Regelleistung ist trotz der unterschiedlich begründeten Herausnahme von Positionen und der Kürzung von Beträgen gegenüber der [X.] 2008 weiterhin möglich. Dies ergibt sich bereits aus einer näheren Betrachtung derjenigen regelbedarfsrelevanten [X.] bzw Abteilungen nach § 5 [X.], die nicht dem physischen Existenzminimum, sondern der Teilhabe zuzuordnen sind. Hierzu zählen etwa die Abteilungen 7 (Verkehr mit 22,78 [X.]), 8 (Nachrichtenübermittlung mit 31,96 [X.]), 9 ([X.]reizeit usw mit 39,96 [X.]) und 11 (Beherbergung ua 7,16 [X.]). Im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur das Minimum gewährleistet werden muss ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]66), weiter. Dem Gesetzgeber verbleibt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Möglichkeit zu werten, welche der Konsumpositionen in der [X.] in der [X.]n Wirklichkeit die physische Existenz des Menschen betreffen und welche die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erfassen. Den Rahmen für seinen Gestaltungsspielraum bei Rückgriff auf das [X.] bildet die Überlegung, dass die Summe der für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen [X.] ein monatliches Budget bildet, über dessen konkrete Verwendung der Leistungsberechtigte selbst entscheidet. Maßgebend ist, dass der Gesamtbetrag des Budgets ausreicht (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Schon die Gesamtsumme von mehr als 100 [X.], die in den Abteilungen eingestellt sind, die Ausgabepositionen enthalten, die überwiegend der Teilhabe zuzuordnen sind, macht dies deutlich. Auf Einzelheiten der regelbedarfsrelevanten [X.] wird nachfolgend noch einzugehen sein.

Im Übrigen ist zu beachten, dass durch das RBE/[X.]B2/[X.]B12ÄndG der Regelbedarf auch dadurch indirekt erhöht wurde, dass in § 21 Abs 7 [X.]B II n[X.] ein neuer Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung eingeführt wurde, der bei einer alleinstehenden Person 2,3 % des Regelbedarfs beträgt, also 8,37 [X.] im Monat. Da gleichzeitig der bisher im Hinblick auf die in der Regelleistung berücksichtigten Energiekosten praktizierte anteilige Abzug vom Regelbedarf bei zentraler Warmwasserbereitung entfällt (vgl grundlegend B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] R - B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]), resultiert hieraus eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs für Alleinstehende (vgl hierzu [X.], in [X.] ua, aaO, Rd[X.] 468).

11. Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und den Ausschluss anderer Verbrauchspositionen hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Eine Überprüfung der einzelnen in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossenen Abteilungen nach § 5 Abs 1 [X.] zeigt, dass die Methode "[X.] mit begründeter Herausnahme einzelner Positionen" eingehalten wurde und die darauf beruhende Ermittlung der regelbedarfsrelevanten [X.] grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

11.1. Verbrauchspositionen, die die physische Existenz des Menschen betreffen, dürfen nur dann als nicht relevant eingestuft werden, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden. Anderenfalls ist eine Nichtberücksichtigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Wegen der Anknüpfung an die Konsumausgaben der unteren Einkommensgruppen ist davon auszugehen, dass die Ausgabenpositionen zu Nahrung, Kleidung und Hausrat durch die [X.] in einem dem menschenwürdigen Existenzminimum entsprechenden Umfang gedeckt werden; dies gilt mit Einschränkungen, auf die nachfolgend einzugehen ist, auch für die Ausgaben, die bei der Position Gesundheitspflege berücksichtigt worden sind. Die Ausgaben für ein menschenwürdiges Wohnen sind zudem durch § 22 [X.]B II gesondert sichergestellt.

11.2. Der Gesetzgeber hat die regelbedarfsrelevanten [X.] auf der Basis der [X.] 2008 vollständig und zutreffend ermittelt. Zu den einzelnen Abteilungen und den jeweils eingestellten Beträgen sind folgende Erwägungen angezeigt:

11.2.1. In der Abteilung 1 "Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke" werden 128,46 [X.] als regelbedarfsrelevant zugrunde gelegt (§ 5 Abs 1 [X.]), obwohl die [X.] 2008 nur einen Betrag von 125,47 [X.] ausweist (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 01). Die Erhöhung um 2,99 [X.] erfolgt zur Substituierung der alkoholischen Getränke aus der Abteilung 2 durch Mineralwasser (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Gegen diese [X.]estsetzung sind keine Bedenken erhoben worden und auch nicht zu erkennen.

11.2.2. Die Abteilung 2 "Alkoholische Getränke, Tabakwaren u.Ä.", die in der [X.] 2008 mit einem Betrag von 19,27 [X.] ausgewiesen wird (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 02), ist nicht als regelbedarfsrelevant angesehen worden, weil es sich um gesundheitsgefährdende Genussgifte handle, die nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf gehören (BT-Drucks 17/3404 [X.], 54). Soweit diese Wertung im Schrifttum angegriffen wird (zB [X.], aaO, [X.], 36 ff; [X.], WSI-Mitteilungen 10/2011, 534, 536; [X.], [X.], 331, 334), etwa weil insoweit traditionelles Konsumverhalten unterbunden werde ("[X.]eierabendbier"), ist nicht erkennbar, dass die normative Wertung des Gesetzgebers aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die [X.] (so: [X.] Berlin, aaO, Rd[X.]14) ist darauf hinzuweisen, dass "der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerade bei der [X.]n Seite des Existenzminimums weiter ist" ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]52). Es wurde bereits deutlich gemacht, dass die Regelleistung trotz der Herausnahme dieses Betrags noch einen Spielraum für persönliche Präferenzen belässt.

11.2.3. Der in der Abteilung 3 "Bekleidung und Schuhe" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 30,40 [X.] ist nicht zu beanstanden, obwohl die [X.] 2008 einen Betrag von 31,62 [X.] ausweist (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 03). Die Differenz von 1,22 [X.] erklärt sich aus der Herausnahme der Kinderbekleidung (bei alleinstehenden Erwachsenen!) und der "Chemischen Reinigung, Waschen, Bügeln und [X.]ärben von Bekleidung" (aaO, Zeile 26, Code 0314 200). Die Herausnahme dieser letzten Position mit 0,69 [X.] wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass chemische Reinigung nur für wenige Kleidungsstücke in Betracht komme, die zudem nicht zur Alltagskleidung zählten; im Übrigen gehöre die chemische Reinigung nicht zum Existenzminimum (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Der hiergegen vorgebrachte Einwand, dass Wintermäntel und wetterfeste Jacken nicht in der Waschmaschine gewaschen werden sollten ([X.], aaO, [X.], 38 f), ist nicht geeignet, dies zu widerlegen. Soweit das [X.] Berlin (aaO, Rd[X.]17) die Reduzierung des Bedarfs in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet ansieht, geht es von einem unzutreffenden Inhalt der Begründung des Gesetzentwurfs aus.

11.2.4. Der in der Abteilung 4 "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 30,24 [X.] begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der weit überwiegende Teil der in Abteilung 4 der [X.] 2008 nachgewiesenen [X.] entfällt auf Ausgaben für Miete und Heizung (BT-Drucks 17/3404 [X.]), die gesondert erbracht werden (§ 22 [X.]B II, § 35 [X.]B XII) und daher beim Regelbedarf nicht zu berücksichtigen sind. Der Betragsfestsetzung liegt insoweit eine Sonderauswertung zugrunde (BT-Drucks 17/3404 [X.], 142), um vor allem die Stromkosten und die Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen zu erfassen. Unzutreffende Ermittlungen sind insoweit nicht zu erkennen.

11.2.5. In der Abteilung 5 "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" wurde ein Betrag von 27,41 [X.] als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Die [X.] 2008 weist insofern einen Betrag von 29,36 [X.] aus (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 05). Die Differenz von 1,95 [X.] ergibt sich hinsichtlich eines Betrags von 1,36 [X.] durch die nachvollziehbare und auch von Kritikern nicht aufgegriffene Herausnahme von Aufwendungen für Haushaltshilfen (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 0562 900, Zeile 94). Die Abteilung enthält darüber hinaus zahlreiche Positionen (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.], mit sehr eingehender Begründung), die zur Aufrechterhaltung einer menschenwürdigen Existenz nicht erforderlich sind; sodass auch die weitergehende Kürzung in dieser Abteilung um 0,59 [X.] nachvollziehbar ist (vgl hierzu [X.], aaO, [X.], 39, die sich gegen die Herausnahme von Gartengeräten und für die Notwendigkeit eines Straßenbesens ausspricht).

11.2.6. In der Abteilung 6 "Gesundheitspflege" wurde ein Betrag von 15,55 [X.] als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Die [X.] 2008 weist insoweit einen Betrag von 26,27 [X.] aus (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 06). In die Regelbedarfsbemessung sind nur die Verbrauchsgüter für die Gesundheitspflege mit 10,65 [X.] in vollem Umfang eingegangen (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] und [X.], Zeile 101 bis 105, Code 0611 bis 0612). Bei den Gebrauchsgütern wurden nur 2,26 [X.] (aaO, Code 0613 900) aufgenommen und im Übrigen auf den neuen Sonderbedarf in § 24 [X.] [X.] 3 [X.]B II für orthopädische Schuhe usw verwiesen (Minus von 3,27 [X.]). Während erstmals ein Betrag von 2,64 [X.] für die Praxisgebühr aufgenommen wurde, wurde die Berücksichtigung anderer Dienstleistungen mit der Begründung verneint, diese seien für leistungsberechtigte Personen nach dem [X.]B II durch die Krankenversicherung abgedeckt (BT-Drucks 17/3404 [X.]), was zu einem weiteren Minus von 7,45 [X.] führt, wodurch sich die verbliebene Differenz erklärt.

Die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen wird grundsätzlich durch den Versicherungsschutz der Empfänger von Grundsicherungsleistungen in der [X.] (<[X.]>, vgl § 5 Abs 1 [X.] 2a [X.] <[X.]B V>) sichergestellt. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der in der Abteilung 6 bis zum Inkrafttreten des [X.] (noch ohne Beachtung der Praxisgebühr) berücksichtigte Betrag von 13,19 [X.] deshalb nicht zu beanstanden ist (B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 235, 241 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]3, Rd[X.] 25). Soweit Zuzahlungen weitergehende Kosten verursachen, werden diese durch die Belastungsgrenze in § 62 [X.]B V auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich bei [X.] nach dem [X.]B II an der Höhe der Regelbedarfe orientiert. Bei der Bemessung der Regelbedarfe musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen, dass in den [X.]ällen, in denen - etwa bei chronisch Kranken - eine Krankenbehandlung durch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere Präparate medizinisch indiziert ist, eine Kostendeckung durch die [X.] dann nicht erfolgt, wenn es sich um Präparate handelt, die im Abschnitt [X.] der Arzneimittel-Richtlinien (vom 16.3.2004, BAnz 2004, 8905, nunmehr § 12 der Arzneimittel-Richtlinien) nicht aufgeführt sind (B[X.] Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 24/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ob die Sicherstellung eines entsprechenden Bedarfs bei betroffenen Personen über § 21 Abs 6 [X.]B II oder über § 48 [X.]B XII zu erfolgen hat, kann offen bleiben. Es stehen jedenfalls Rechtsgrundlagen zur Verfügung, die die Gewährung eines laufenden unabweisbaren besonderen Bedarfs, der bei einer bestimmten Personengruppe entstehen kann, ermöglichen.

11.2.7. Der in der Abteilung 7 "Verkehr" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 22,78 [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Differenz von 36,48 [X.] zu dem Wert von 59,26 [X.] in der [X.] 2008 (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 113) ergibt sich entscheidend aus den nicht als regelbedarfsrelevant angesehenen Ausgaben für PKW und Motorrad sowie Urlaubsreisen. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]79). Um den zu berücksichtigenden regelbedarfsrelevanten Verbrauch zuverlässig abschätzen zu können, wurde eine Sonderauswertung nur derjenigen Haushalte durchgeführt, die keine Ausgaben für [X.]stoffe und Schmiermittel hatten, und die so gewonnenen Ergebnisse für fremde Verkehrsdienstleistungen - ohne Luftverkehr - von insgesamt 20,41 [X.] (gegenüber 16,65 [X.] nach der [X.] 2008) in die Bedarfsermittlung eingestellt (BT-Drucks 17/3404 [X.], 143).

Die Validität der Sonderauswertung ist auf Kritik gestoßen. Kritisiert wird die Auswahl der Personengruppe ([X.], aaO, [X.], 76; [X.] Berlin, aaO, Rd[X.]13), die Größe der für die Sonderauswertung herangezogenen Teilgruppe ([X.], aaO, [X.] ff) sowie die Transparenz des Erhebungsverfahrens (Rixen, Sozialrecht aktuell 2011, 121, 123). Einzelne Angriffe bleiben indes im Bereich der Spekulation, etwa die Einschätzung, dass überproportional Haushalte mit meist kurzen Wegen und guter Verkehrsinfrastruktur in die Erhebung einbezogen worden seien. Die Berechnung von [X.] (aaO, [X.], 76) ist nicht schlüssig, weil sie Werte aus der [X.] 2008 und der Sonderauswertung zur Abteilung 7 sowie die Anzahl der hochgerechneten und der tatsächlich erfassten Haushalte vermischt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass insbesondere die als [X.]olge des Urteils des [X.] notwendig gewordenen Sonderauswertungen unter einem für empirisch-statistische Methoden erheblichen [X.]druck durchzuführen waren und der Gesetzgeber sich selbst in § 10 [X.] einer zeitnahen Nachbesserungspflicht unterworfen hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der Abteilung 7 nicht um einen Bereich handelt, der dem physischen Existenzminimum zuzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund muss eine Unsicherheit der Verbrauchsermittlungen in der Größenordnung von etwa 5,50 [X.] monatlich (so: [X.] und [X.] Berlin, aaO) als noch hinnehmbar angesehen werden.

11.2.8. Der in der Abteilung 8 "Nachrichtenübermittlung" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 31,96 [X.] ist nicht zu beanstanden, auch wenn die [X.] 2008 einen Betrag von 38,87 [X.] ausweist (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 08). Der Gesetzgeber hat die Positionen "Kauf von Telefonen usw" sowie "Post- und Kurierdienstleistungen" in vollem Umfang berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 [X.], 140, Zeile 137, 139, Code 0820 000, 0810 000). Die Differenz ergibt sich nur aus den Positionen für die anderen Kommunikationsdienstleistungen, insbesondere Telefon und [X.]. Gegen die insofern unterbliebene Berücksichtigung von Mobilfunk zusätzlich zum [X.]estnetzanschluss (BT-Drucks 17/3404 [X.]) können im Hinblick auf die aktuelle Nutzung dieser Kommunikationsmittel keine rechtlich durchgreifenden Bedenken vorgebracht werden. Die zu diesem Punkt durchgeführte Sonderauswertung hat lediglich einen Betrag von insgesamt 27,33 [X.] ergeben. Dieser Betrag ermöglicht, wie aus aktueller Werbung hinlänglich bekannt, "[X.]", die einen [X.]estnetzanschluss mit [X.] und Mobilfunk umfassen; hierauf weist die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/3404 [X.], 143) zu Recht hin. Die insoweit geäußerte Kritik ([X.], aaO, [X.], 41) ist nicht nachvollziehbar.

11.2.9. In der Abteilung 9 "[X.]reizeit, Unterhaltung, Kultur" wird lediglich ein Betrag von 39,96 [X.] als regelbedarfsrelevant berücksichtigt; während die [X.] 2008 hier einen Betrag von 75,42 [X.] ausweist (BT-Drucks 17/3404 [X.], Code 09). Trotz der nicht unerheblichen Differenz von 35,46 [X.] kann hieraus eine Verfassungswidrigkeit der Regelleistung nicht abgeleitet werden. Die Differenz erklärt sich im Wesentlichen durch die begründeten Herausnahmen (BT-Drucks 17/3404 [X.]) der Positionen "Blumen und Gärten" (Code 0933 000) mit 4,73 [X.], "Haustiere" (Code 0934 900) mit 5,07 [X.], "Rundfunk- und [X.]ernseh-Gebühren" (Code 0942 900) mit 10,66 [X.], "Glücksspiel" (Code 0943 000) mit 3,60 [X.] und "Pauschalreisen" (Code 0960 000) mit 10,14 [X.], insgesamt 34,20 [X.]. Die gegen die Herausnahme von "Schnittblumen und Zimmerpflanzen" gerichtete Kritik ([X.] Berlin, aaO, Rd[X.]15), die die [X.] dieser Position als Geschenk betont, mag sozialpolitisch nachvollziehbar sein. Verfassungsrechtlich kann sie indes nicht durchgreifen. Der Gesetzgeber durfte diesen dem soziokulturellen Bereich zuzuordnenden Bedarf aufgrund seines insofern größeren Entscheidungsspielraums als nicht existenzsichernd von der Berücksichtigung im Regelbedarf ausschließen (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]).

11.2.10. Der in der Abteilung 10 "Bildung" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 1,39 [X.] ist trotz erheblicher Differenz zu dem in der [X.] 2008 aufgeführten Betrag von 7,94 [X.] (BT-Drucks 17/3404 [X.]) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der [X.] 2008 sind in dieser Abteilung nur die Positionen "Gebühren, Kinderbetreuung" mit näheren Angaben unterlegt (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 182) und mit einem Betrag von 7,84 [X.] ausgewiesen. Der größte Anteil hiervon, nämlich 6,44 [X.], entfällt auf "Studien- und Prüfungsgebühren an Schulen und Universitäten" (Zeile 185). Solche Ausgaben entstehen typischerweise bei alleinstehenden Erwachsenen, die im Unterschied insbesondere zu Studenten nicht in der Ausbildung sind, nicht, worauf die Gesetzesbegründung zu Recht hinweist (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Die hiergegen gerichtete Kritik ([X.], aaO, [X.], 41 f), die darauf verweist, dass auch bei Erwachsenen Gebühren für Abendschulen und sonstige Bildungseinrichtungen anfallen könnten, kann nicht überzeugen.

11.2.11. In der Abteilung 11 "Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen" wird ein Betrag von 7,16 [X.] als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Die [X.] 2008 sieht insoweit einen Betrag von 28,11 [X.] vor (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 187). Die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 17/3404 [X.]) verweist zu Recht darauf, dass die "auswärtige Verpflegung" in Restaurants, Cafés usw nicht Teil des physischen Existenzminimums ist. Berücksichtigt wurde stattdessen der entsprechende häusliche Verpflegungsaufwand, der nach einer - anderen - Statistik des [X.] aufgrund der "[X.]" bei 28,5 % der [X.] für Verpflegungsdienstleistungen liege, sodass sich ausgehend von 25,12 [X.] (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 188) ein Betrag von 7,16 [X.] ergebe. Die hiergegen gerichtete Kritik, die von einer höheren [X.] ausgeht, bleibt spekulativ. Auch die in dieser Abteilung enthaltene Position "Übernachtungen" konnte als nicht regelbedarfsrelevant außer Betracht bleiben. Soweit die Kritik ([X.], aaO, [X.], 42; [X.], aaO, [X.], 334 f; ähnlich [X.] Berlin, aaO, Rd[X.]16) sich darauf bezieht, dass der Aspekt der [X.]n Teilhabe vernachlässigt werde, lässt sie den in diesem Bereich größeren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unbeachtet.

11.2.12. Der in der Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 26,50 [X.] weist gegenüber dem in der [X.] 2008 ausgewiesenen Betrag von 31,45 [X.] (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 192) eine Differenz von 4,95 [X.] auf, die darauf beruht, dass bei dieser aus zahlreichen Einzelpositionen zusammengesetzten Abteilung als "sonstige Dienstleistungen" nur die [X.]inanzdienstleistungen (1,98 [X.]) und die Gebühren für einen [X.] (0,25 [X.]) berücksichtigt werden, während andere Dienstleistungen (etwa Kinderbetreuung und Pflege) unberücksichtigt geblieben sind (BT-Drucks 17/3404 [X.], Zeile 204). Bei den Positionen "Schmuck und Uhren" (Zeile 193) wurden Abschläge vorgenommen; hieraus ergibt sich eine Differenz von 3,75 [X.]. Die Positionen "Dienstleistungen für Körperpflege, ua [X.]riseur" und "[X.] und -geräte" wurden hingegen voll übernommen. Die Nichtberücksichtigung der Position "Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände" (Zeile 194), die in der [X.] 2008 mit 1,31 [X.] ausgewiesen ist, ist in der Gesetzesbegründung nicht erläutert worden. Der Gesetzgeber hat andererseits zusätzlich Ausgaben für Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck, also Vereine, mit 1,34 [X.] berücksichtigt, die in der [X.] systematisch nicht den privaten Konsumausgaben zugeordnet werden (BT-Drucks 17/3404 [X.]).

12. Der Gesetzgeber hat die im Urteil des [X.] vom [X.] (aaO, Rd[X.]83 ff) als verfassungswidrig angesehene Regelung der [X.] bzw Anpassung der Regelleistung (§ 20 Abs 4 [X.]B II a[X.] / § 28 Abs 3 Satz 5 [X.]B XII a[X.]) verfassungsgemäß neu gestaltet. Bei der Regelung des [X.]ortschreibungsmechanismus hat er sich an seiner grundlegenden Entscheidung für das [X.] orientiert. Gemäß § 28a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 [X.]B XII n[X.] werden die Regelbedarfe in Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 [X.]B XII erfolgt, jeweils zum 1.1. des Jahres anhand eines [X.] aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortgeschrieben. Die Preisentwicklung wird zu 70 %, die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung zu 30 % berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1.7. des [X.] beginnt und mit dem 30.6. des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Beide Positionen bestimmen das für die Bildung des Regelbedarfs maßgebliche Verbrauchsverhalten der [X.] ([X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]84).

Abweichend von der grundsätzlichen Systematik bei der Bemessung der Regelbedarfe, die sich auf die unteren Einkommensgruppen bezieht, nimmt die gesamte Lohn- und Gehaltsentwicklung - also hohe und niedrige Löhne - an der Indexermittlung teil. Das ist sachgerecht, denn eine andere Lohnstatistik von vergleichbarer Aktualität ist nicht verfügbar (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Die [X.]orderung nach einer [X.]en Abbildung des menschenwürdigen Existenzminimums setzt gerade einen [X.]ortschreibungsmechanismus voraus, der sich an einer möglichst aktuellen Datenlage orientiert.

Mit der abweichenden Regelung der [X.]ortschreibung zum 1.1.2011 bewegt sich der Gesetzgeber noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Gemäß § 7 Abs 2 [X.] bestimmt sich die Veränderung des [X.] abweichend von § 28a Abs 2 [X.]B XII n[X.] für die Anpassung zum 1.1.2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Damit weicht der Gesetzgeber von der überjährigen Zwölfmonatsberechnung nach § 28a Abs 2 Satz 2 [X.]B XII n[X.] ab. Nach dieser Regelung wäre die Veränderungsrate zum 1.1.2011 aus dem Vergleich des [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] mit dem [X.]raum vom [X.] bis zum 30.6.2009 zu ermitteln. Die Abweichung beruht auf der Tatsache, dass die auf der Basis der [X.] 2008 neu bemessenen Regelbedarfe auf [X.] basieren (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Die Regelung des § 28a Abs 2 Satz 2 [X.]B XII n[X.] ist für den [X.]raum unmittelbar nach einer [X.], die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, ungeeignet (vgl [X.], aaO, [X.]). Zwar wird die Entwicklung des [X.] für die [X.] vom 1.1.2010 bis zum [X.] bei der Anpassung zum 1.1.2011 ausgeblendet. Der [X.]ortschreibungsmechanismus zum 1.1.2012 beruht aber nicht nur auf einem Vergleich der Indizes aus den [X.]räumen 1.7.2010 bis 30.6.2011 und [X.] bis [X.], sondern zusätzlich auf der Veränderungsrate des [X.] im Vergleichszeitraum [X.] bis [X.] gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2009 und holt diese Entwicklung nach (vgl auch [X.], [X.] 2011, 178, 181 [X.]n 11).

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung war zu ändern, weil das [X.] nicht beachtet hat, dass der Bescheid des Beklagten vom [X.] gemäß § 96 [X.]G Gegenstand des landessozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Es hatte über den nach § 96 [X.]G einbezogenen Verwaltungsakt auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden (vgl stRspr, zB B[X.] vom [X.] 35/60 - B[X.]E 18, 231, 234 = [X.] [X.]G § 96 [X.]7; Urteil vom [X.] - B 13 R 61/09 R - [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.]5). Dass das [X.] den Bescheid vom [X.] in seine Entscheidung einbezogen hat, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 153/11 R

12.07.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mannheim, 14. Februar 2011, Az: S 1 AS 38/11, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 5 SGB 2, § 7 Abs 6 SGB 2, § 19 Abs 1 S 1 SGB 2, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 5 S 1 SGB 2, § 20 Abs 5 S 2 SGB 2, § 21 Abs 6 SGB 2, § 21 Abs 7 SGB 2, § 22 Abs 7 SGB 2 vom 20.07.2006, § 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2, § 28 Abs 1 SGB 12, § 28a Abs 1 S 1 SGB 12, § 28a Abs 2 SGB 12, § 1 RBEG, § 2 Nr 1 RBEG, § 3 Abs 1 RBEG, § 3 Abs 2 RBEG, § 4 S 2 Nr 1 RBEG, § 5 Abs 1 RBEG, § 7 Abs 2 RBEG, § 10 Abs 1 RBEG, § 10 Abs 2 Nr 1 RBEG, § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5, § 62 SGB 5, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 153/11 R (REWIS RS 2012, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4733

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