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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Reisepasses
Die Kosten für die Beschaffung eines Passes sind auch für ausländische Arbeitslosengeld II-Bezieher vom Regelbedarf grundsätzlich umfasst.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Umstritten ist die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines [X.] Reisepasses.
Der 1966 geborene, in der strittigen [X.] alleinstehende und [X.] beziehende Kläger hat nur die [X.] Staatsangehörigkeit und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 [X.] ([X.]). Er beantragte am 10.3.2015 bei dem beklagten [X.] einen Zuschuss für die Beschaffung eines neuen Reisepasses, weil der Gültigkeitszeitraum seines alten Reisepasses abgelaufen sei. Der Beklagte lehnte die Bewilligung eines Zuschusses ab (Bescheid vom 11.3.2015), stellte indes bei einer entsprechenden Antragstellung die Bewilligung eines Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht. Auf den vom Kläger beim [X.] Konsulat am 18.3.2015 gestellten Antrag wurde ihm ein neuer endgültiger Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Jahren ausgestellt. Die vom Konsulat erhobenen Gebühren in Höhe von 217 Euro brachte der Kläger durch ein Privatdarlehen auf. Seinen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2015).
Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger einen einmaligen Zuschuss über 217 Euro für die Kosten der Ausstellung eines neuen Reisepasses zu gewähren und die Berufung zugelassen (Urteil vom 1.12.2015). Das L[X.] hat auf die Berufung des Beklagten nach Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.6.2017): Zwar komme kein Anspruch nach dem [X.]B II gegen den Beklagten, wohl aber einer wegen einer Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 [X.]B XII gegen die beigeladene Stadt in Betracht, denn die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses seien für ausländische [X.]-Bezieher nicht vom Regelbedarf umfasst. Dieser Anspruch scheitere jedoch daran, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, sich einen vorläufigen Reisepass zu beschaffen, der zur Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] genüge.
Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger neben [X.] die Verletzung von § 21 Abs 6 [X.]B II. Entgegen der Auffassung des L[X.] liege ein laufender Bedarf vor, denn einen Pass benötige der Kläger aufgrund rechtlicher Verpflichtungen täglich. Dieser Bedarf sei unabweisbar und bei der Ermittlung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden, zudem bestehe eine atypische Lebenslage. Soweit das L[X.] einen Anspruch nach § 73 [X.]B XII verneine, weil dem Kläger die Möglichkeit [X.] habe, einen vorläufigen [X.] Reisepass zu erlangen, könne aufgrund der Feststellungen des L[X.] nicht beurteilt werden, ob der Kläger auf den vorläufigen Reisepass zu verweisen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2015 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis und macht geltend, dass die Ausweiskosten für In- und Ausländer der Art nach vom Regelbedarf umfasst seien.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die zulässige Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] ist zurückzuweisen. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe des Urteils eine Gesetzesverletzung, im Ergebnis ist das Urteil aber richtig (§ 170 Abs 1 [X.]atz 2 [X.]G). Entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung sind die Kosten für die Beschaffung eines Passes für ausländische [X.] vom Regelbedarf grundsätzlich umfasst und die vorliegende Klage auf die zuschussweise Übernahme solcher Kosten ist schon deshalb abzuweisen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 11.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem er es abgelehnt hat, die im März 2015 angefallenen und vom Kläger begehrten Kosten für die Beschaffung eines [X.] Reisepasses in Höhe von 217 Euro zuschussweise zu übernehmen. Diesem Bescheid kann aus der maßgeblichen [X.]icht eines verständigen Beteiligten entnommen werden, dass der Beklagte über die Ablehnung der zuschussweisen Übernahme der 217 Euro unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt entschieden hat. [X.]oweit dies die Prüfung eines Mehrbedarfs umfasst, über den nur zusammen mit dem Regelbedarf entschieden werden kann (vgl B[X.] vom [X.] [X.] R - [X.], 7 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]), steht dem nicht entgegen, dass der Beklagte bereits mit Bescheid vom 23.2.2015 über den Regelbedarf auch für den Monat März 2015 entschieden hat. Insoweit kann der Bescheid vom 11.3.2015 dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Regelung hinsichtlich des Regelbedarfs unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs überprüft hat und in der [X.]ache an der getroffenen Regelung festhält, was eine erneute [X.]achprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren ermöglicht (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.], 86 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]1; B[X.] vom 11.2.2015 - B 4 A[X.] 27/14 R - [X.], 82 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]).
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist eine darlehensweise Leistungsgewährung (vgl § 24 Abs 1 [X.]), weil das Begehren des [X.] sich ausschließlich auf eine zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten richtet, im Übrigen hat der Beklagte über ein solches Darlehen nicht entschieden (vgl zum Darlehen als aliud zur zuschussweisen Leistungsgewährung [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 42a Rd[X.] 49).
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer [X.]achentscheidung des [X.]enats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, nachdem das [X.] sie in seinem Urteil zugelassen hat (vgl § 144 [X.]G). [X.]ein Begehren verfolgt der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]atz 1, Abs 4 [X.]G).
3. Rechtsgrundlage für die seitens des [X.] vom Beklagten begehrte Leistung sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.] in der Fassung, die das [X.] für den streitbefangenen [X.]raum zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des [X.] vom 22.12.2014 ([X.]) ab 31.12.2014 erhalten hat, denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).
Der Kläger war eine leistungsberechtigte Person nach dem [X.], denn er erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.]atz 1 [X.], weil er 1966 geboren, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hatte; ein [X.] nach § 7 [X.] lag nicht vor.
Er hat jedoch keinen Anspruch auf die zuschussweise Übernahme seiner Kosten in Höhe von 217 Euro für die Beschaffung eines Reisepasses, weil dieser Bedarf auch für ausländische [X.] grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist, der dem Kläger als alleinstehendem Leistungsberechtigten in gesetzlicher Höhe von 399 Euro im März 2015 gewährt wurde (§ 20 Abs 2 [X.]atz 1, Abs 5 [X.] iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 [X.] für die [X.] ab 1.1.2015, [X.], 1620).
Dass der Bedarf eines ausländischen [X.]s für einen Pass grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist, folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlicher Pauschalbetrag zur [X.]icherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe und dem gleichermaßen für Aus- wie Inländer bestehenden Bedarf an einem Pass bzw Ausweis, dessen Kosten in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind.
4. Der als monatlicher Pauschalbetrag gewährte Regelbedarf zur [X.]icherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs 1 [X.]atz 3, Abs 2 [X.]atz 1 [X.]) dient dazu, die physische [X.]eite des Existenzminimums sicherzustellen und zugleich dessen [X.] [X.]eite wie die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben - jeweils in vertretbarem Umfang - abzudecken (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]48).
Referenzsystem für die Bemessung der Regelbedarfe nach dem [X.] ist das [X.]B XII (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]). Demgemäß wird die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 [X.] in dem für die Regelbedarfe nach §§ 28 ff [X.]B XII festgeschriebenen Verfahren ermittelt (vgl mittlerweile den bloßen Verweis auf die [X.] des [X.]B XII in § 20 Abs 1a [X.] idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] sowie zur Änderung des [X.] und [X.], [X.] 3159).
Nach § 28 Abs 1 [X.]B XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem [X.] neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) vorliegen, was vor dem hier betroffenen März 2015 zuletzt mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 [X.]B XII ([X.] vom 24.3.2011, [X.] 453 <[X.]>) auf der Grundlage der [X.] 2008 geschehen ist. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 [X.]B XII vorgenommen wird, werden die [X.] jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben (§ 28a Abs 1 [X.]atz 1 [X.]B XII), was für März 2015 mit der [X.]-Fortschreibungsverordnung 2015 ([X.], 1618) erfolgt ist, die durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 [X.] für die [X.] ab 1.1.2015 ([X.], 1620) auf das [X.] übertragen wurde.
Die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber im Rahmen des [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend transparente, auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des [X.] bestimmt. Zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs hat er sich im Ausgangspunkt mit der [X.] 2008 auch auf geeignete empirische Daten gestützt; soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.] 89 ff; B[X.] vom 12.7.2012 - [X.] A[X.] 153/11 R - B[X.]E 111, 211 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.] 26 ff).
5. In den so ermittelten Regelbedarf ist der Bedarf für die Beschaffung eines Ausweises oder Passes eingeflossen.
Welche Bedarfe in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind, ergibt sich aus der dem [X.] zugrunde liegenden [X.] 2008 des [X.] (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]). Im Rahmen der [X.] 2008 wurden nach den Ausfüllhinweisen des [X.] zur Führung des Haushaltsbuchs für die [X.] 2008 in der "Abt [X.] [X.]onstige Waren und Dienstleistungen" in der Rubrik [X.] erfasst: "[X.]onstige Dienstleistungen: Rechtsberatung, Gebühren für Arbeitsvermittlung, Bestattungskosten, Ausgaben für Bepflanzung von Gräbern und für Kulthandlungen, Vervielfältigungskosten, [X.]ungsinserate, Zahlungen für Leistungen von Privatdetektiven, [X.]chreibbüros, Eheberatungsinstituten, [X.]teuerberatungskosten, sonstige Verwaltungsgebühren (z. B. für Personalausweis, Reisepass, Beglaubigungen) usw." ([X.], Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15 Heft 7, 2013, Anlage: Erhebungsunterlagen der [X.] 2008 - Haushaltsbuch, [X.] 148).
Der Abteilung [X.] im Haushaltsbuch entspricht die Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen" in der [X.] 2008 sowie dem [X.] (vgl nur dessen § 5 Abs 1; BT-Drucks 17/3404 [X.] 141). Die Rubrik [X.] wurde bei der Ermittlung des Regelbedarfs unter dem Code 1270 900 "[X.]onstige Dienstleistungen, nicht genannte" berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 [X.] 63 f). Von den in dieser Rubrik ermittelten durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Referenzhaushalte wurden als regelbedarfsrelevanter Anteil jedoch nur 0,25 Euro als Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises berücksichtigt (BT-Drucks aaO).
6. Dieser Betrag zielt gleichermaßen auf die Deckung der entsprechenden Bedarfe von In- und Ausländern hinsichtlich eines Ausweises oder Passes.
a) [X.] wie Ausländer sind bei ihrem Aufenthalt im Inland gesetzlich zum Besitz und ggf zur Vorlage eines Ausweispapiers verpflichtet, was einen für beide Gruppen vergleichbaren Bedarf begründet, auch wenn die jeweilige Besitz- und Vorlagepflicht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht und ihre Nichtbefolgung unterschiedliche Folgen auf anderen Rechtsgebieten nach sich zieht.
[X.] sind gemäß § 1 Abs 1 [X.]atz 1 und 2 Personalausweisgesetz (idF vom [X.], [X.] 1346
Ausländer unterliegen demgegenüber der Passpflicht nach § 3 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] (idF, die es für den streitbefangenen [X.]raum zuletzt erhalten hat durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, [X.] 2439). Danach darf ein Ausländer nur in das [X.] einreisen oder sich darin aufhalten, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, sofern er von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit ist (§ 3 Abs 2 [X.]). Für den Aufenthalt im [X.] kann die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes i[X.] des § 48 Abs 2 [X.] erfüllt werden (§ 3 Abs 1 [X.]atz 2 [X.]). Welche Pässe und Passersatzpapiere für die Erfüllung der Passpflicht bei Ausländern anerkannt sind, entscheidet das [X.] im Benehmen mit dem [X.] durch Allgemeinverfügung (§ 71 Abs 6 [X.]; vgl im Übrigen [X.] in GK-[X.], § 71 Rd[X.], [X.]tand der Einzelkommentierung April 2017).
Ausländer sind verpflichtet, den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder [X.]icherung von Maßnahmen nach dem [X.] erforderlich ist (§ 48 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] [X.]). Ein Ausländer, der sich - ohne der Passpflicht zu genügen - im [X.] aufhält, macht sich strafbar (§ 95 Abs 1 [X.] [X.]).
Angesichts dieser vergleichbaren Bedarfe ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den von der [X.] 2008 erfassten, mit den Personalausweisbeschaffungskosten korrespondierenden Bedarf eines Ausländers an Passbeschaffungskosten aus dem Regelbedarf herausnehmen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber für beide Gruppen einen Bedarf berücksichtigt, der auf der Pflicht zum Besitz eines Ausweises oder Passes beruht.
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des [X.] zwar die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der [X.] 2008 entsprechend dem [X.] übernommen, aber ua den hier relevanten Betrag für die Beschaffung eines Personalausweises von den zu berücksichtigenden Ausgaben abgezogen hat, weil dieser Bedarf bei den Leistungsberechtigten nach dem [X.] nicht anfalle und die Mehrausgaben zur Beschaffung von Ausweispapieren im Herkunftsstaat keinen regelmäßig an die [X.]telle der Ausweisbeschaffungskosten tretenden Bedarf darstellten (vgl BT-Drucks 18/2592 [X.] 21, 22). Aus dieser spezifischen Regelung für Leistungsberechtigte nach dem [X.] können keine Folgerungen hinsichtlich der Passbeschaffungskosten für alle in [X.] lebenden Ausländer abgeleitet werden. Denn für Leistungsberechtigte nach dem [X.] gibt es sonstige Leistungen ua zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (§ 6 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]), als deren Hauptanwendungsfall die Passbeschaffungskosten angesehen werden (vgl nur [X.] in [X.]iefert, [X.], 2018, § 6 Rd[X.] 50), zumal bei Asylbewerbern oftmals nicht nur die Kosten der eigentlichen Passbeschaffung anfallen, sondern die ggf deutlich höheren der Identitätsfeststellung (vgl [X.], jurisPR-[X.] 9/2017 Anm 1).
b) Hierfür spricht außerdem, dass die Höhe des Regelbedarfs nicht nach der [X.]taatsangehörigkeit differenziert, Ausländer erhalten den unter Einbeziehung der Kosten für einen [X.] Personalausweis ermittelten und jährlich erhöhten Regelbedarf in derselben Höhe wie [X.].
c) Dass die Kosten des [X.] für die Beschaffung des Reisepasses mit 217 Euro deutlich über den bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigten Kosten für einen [X.] Personalausweis liegen, steht dem nicht entgegen.
Zwar sind in die Ermittlung des Regelbedarfs nur die Kosten eines [X.] Personalausweises eingeflossen (28,80 Euro, vgl § 1 Abs 1 [X.] 2 Personalausweisgebührenverordnung vom 1.11.2010, [X.] 1477 <[X.]>) und hierfür bei einer Geltungsdauer von zehn Jahren monatlich 0,25 Euro angesetzt worden (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] 63). [X.]chon die zugrunde liegende Annahme, dass für die Beschaffung des Personalausweises auch bei Bedürftigkeit Gebühren anfallen, unterliegt Zweifeln, weil gemäß § 1 Abs 6 [X.] die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden kann, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
Die Höhe der einen Ausländer treffenden Kosten für die Beschaffung eines Passes können je nach Herkunftsstaat variieren (vgl Hammel, [X.] 2012, 137, 142; [X.], jurisPR-[X.] 9/2017 Anm 1). Denkbar erscheinen zudem Gebührenermäßigungen oder -befreiungen wie im [X.] Recht. Welche Kosten anfallen und ob diese ggf aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als durch den Regelbedarf gedeckt anzusehen sind, muss im Einzelfall geklärt werden.
7. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass bei dem Kläger durch die Kosten für den benötigten, neuen [X.] Reisepass in Höhe von 217 Euro eine Unterdeckung aufgetreten ist, die mit seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht vereinbar wäre.
Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist. Gegen dieses Konzept, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, ist aus verfassungsrechtlicher [X.]icht grundsätzlich nichts einzuwenden. Ein solches Modell ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Höhe der pauschalen Leistungsbeträge für den monatlichen Regelbedarf es zulässt, einen Anteil für den unregelmäßig auftretenden oder kostenträchtigeren Bedarf zurückzuhalten. Für einen internen Ausgleich darf jedoch nicht allgemein auf die [X.]ummen verwiesen werden, die den existenzsichernden soziokulturellen Bedarf decken sollen, zudem muss der Pauschalbetrag hinreichend hoch bemessen sein, um einen finanziellen [X.]pielraum für Rücklagen zu lassen ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]17 ff, dort auch zur Gefahr der Unterdeckung bei einerseits langlebigen und andererseits teuren Gütern).
Wenn der Kläger im März 2015 nicht in der Lage war, die Kosten von 217 Euro aufzubringen, wäre bei einer entsprechenden, vorliegend indes nicht erfolgten Antragstellung ein Darlehen nach § 24 Abs 1 [X.] in Betracht gekommen. Diese Vorschrift dient gerade der [X.]chließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter oder laufender Bedarfe (vgl B[X.] vom [X.] A[X.] 19/14 R - [X.], 17 = [X.]-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 58-59; [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 24 Rd[X.] ff).
Für eine Übernahme der Kosten nach § 21 Abs 6 [X.] als [X.] wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs, die vom Kläger auch im Revisionsverfahren erstrebt wird, ist kein Raum, weil trotz fortlaufender Passpflicht der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im [X.]punkt seiner Beschaffung entsteht.
Für den vom [X.] erwogenen Rückgriff auf eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 [X.]B XII und eine Verurteilung der als [X.]ozialhilfeträger beigeladenen [X.]tadt besteht - unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit solcher Ansprüche für [X.] (vgl § 5 Abs 2 [X.]atz 1 [X.]) - vorliegend kein Anlass, weil der Bedarf des [X.] mit dem Regelbedarf grundsätzlich abgedeckt war und die Möglichkeit eines Darlehens bestand.
Inwieweit bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] zu genügen, zusätzliche Ansprüche oder die verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen in Betracht kommen (vgl [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]16), kann angesichts des vorliegend geltend gemachten Betrags von 217 Euro dahinstehen.
Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Bedarf in dieser Höhe hatte, was das [X.] verneint hat, wogegen der Kläger aber Verfahrensrügen erhoben hat, und ob diese sowie weitere Verfahrensrügen des [X.] durchgreifen (vgl § 170 Abs 3 [X.]G).
Meta
12.09.2018
Urteil
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Braunschweig, 1. Dezember 2015, Az: S 50 AS 1857/15, Urteil
§ 20 Abs 1 S 3 SGB 2, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 28 Abs 1 SGB 12, § 28a Abs 1 S 1 SGB 12, § 5 Abs 1 RBEG, § 1 Abs 1 S 1 PAuswG, § 1 Abs 1 S 2 PAuswG, § 3 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 3 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 48 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2018, Az. B 4 AS 33/17 R (REWIS RS 2018, 3899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3899
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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