Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 6967

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Höhe des Regelbedarfs ab 1.1.2011 ist nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden, soweit der Regelbedarf für Alleinstehende und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben, sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind und ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahrs betroffen ist.

Tenor

Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den [X.]raum vom 1.5. bis zum 31.10.2011, insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs verfassungsgemäß bestimmt worden ist.

2

Der Kläger zu 1 lebt mit der Klägerin zu 2 und dem am 15.10.2009 geborenen gemeinsamen [X.], dem Kläger zu 3, in einer Mietwohnung in [X.] Für diese Unterkunft fallen Kosten in Höhe von monatlich 285 Euro Grundmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von monatlich 110 Euro sowie Kosten für Heizung in Höhe von monatlich 100 Euro als Vorauszahlung an. Zudem sind nach dem Mietvertrag monatlich 40 Euro für Strom an den Vermieter zu überweisen.

3

Mit begünstigendem Änderungsbescheid vom 12.5.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von monatlich 1182 Euro unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs der Kläger zu 1 und zu 2 in Höhe von je 328 Euro sowie für den Kläger zu 3 in Höhe von 215 Euro abzüglich des gezahlten Kindergelds in Höhe von 184 Euro als Einkommen (= 31 Euro). Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrachte er in Höhe von insgesamt 495 Euro monatlich, nach [X.] aufgeteilt. Daneben verfügte der Beklagte die direkte Überweisung der Unterkunftsaufwendungen sowie von 40 Euro für Stromkosten - aus dem Regelbedarf - an den Vermieter. Den Widerspruch der Kläger gegen die Höhe der bewilligten Leistungen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.6.2011 zurück.

4

Die am 5.7.2011 erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass den Klägern keine höheren Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zustünden. Der im [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung erst zweijährige Kläger zu 3, der weder eine Schule noch einen Kindergarten besuche, beanspruche keine Leistungen aus dem "Bildungspaket" der Abs 2 bis 7 des § 28 [X.]. Ein Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehme der Beklagte in tatsächlicher Höhe. Das vom Kläger zu 1 erzielte Einkommen in Höhe von 56,35 Euro sei vom Beklagten zutreffend nicht berücksichtigt worden. Die Kläger zu 1 und zu 2 seien gesetzlich krankenversichert, der Kläger zu 3 familienversichert. Grundrechte seien durch die Höhe der gewährten Leistungen nicht verletzt, insbesondere nicht Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG. Nach Wegfall eines Abzugs für die [X.] und der Berücksichtigung von Bedarfen der Kinder und Jugendlichen sei eine Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe nicht festzustellen. Das [X.] hat in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Regelbedarfe durch das zum 1.1.2011 in [X.] getretene Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.]B XII (vom 24.3.2011, [X.] 453 - im Weiteren [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG). Die Regelungen genügten nicht den Anforderungen, welche sich aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG und dem hierzu ergangenen Urteil des [X.] vom [X.] ergäben. Für die Bemessung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 8 Abs 1 Nr 1 [X.] seien teilweise unzutreffende [X.] ("verdeckt Arme") in die Berechnung der Bedarfshöhe einbezogen worden bzw relevante [X.] ("Aufstockerhaushalte", Leistungsberechtigte nach [X.], [X.]) außer Betracht geblieben. Entgegen den Vorgaben des [X.] seien die [X.] auch in quantitativer Hinsicht unzutreffend bestimmt worden. Das Verfahren zur Ableitung des Regelbedarfs aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sei nicht in transparenter Art und Weise durchgeführt worden. Die von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorgenommenen Abschläge zB für alkoholische Getränke und Tabakwaren, Gaststättenbesuche sowie weiterer Positionen führten zu einer übermäßigen Kürzung des statistisch ermittelten Bedarfs. Die Zurechnung der Stromkosten zum Regelbedarf anstatt zu den Kosten der Unterkunft sei ebenfalls zu missbilligen. Hinsichtlich der Festlegung der [X.] bis 6 gemäß § 8 Abs 1 [X.] bis 6 [X.] sei der Gesetzgeber seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das lebensnotwendige physische Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sei nicht ausreichend und nicht [X.] ermittelt worden. Zum Beispiel seien die Ausgabepositionen für bestimmte Waren, wie insbesondere Kinderschuhe, nicht altersgerecht bzw unzutreffend festgesetzt worden. Auch seien Leistungen für Kosten eines Mobiltelefons nicht im Regelbedarf enthalten. In Bezug auf die [X.] fehle es gänzlich an Ermittlungen. Der Betrag in Höhe von 100 Euro für Schulausstattung sei freihändig geschätzt, zudem fehle dem Gesetz eine Fortschreibungsregel. Da aufgrund der Berücksichtigung eines Schulausstattungsbedarfs der Regelbedarf für Kinder für Schreibwaren, Zeichenmaterial und Ähnliches gekürzt worden sei, sei auch der Regelbedarf inkorrekt bestimmt. Dies gelte auch für den Bereich der Teilhabeleistungen. Hier seien wichtige Teilbereiche unberücksichtigt gelassen worden, wie zB Kinobesuche. Das Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe sei auch insoweit intransparent und nicht nachvollziehbar oder sachgerecht. Da die Ermittlung des Regelbedarfs mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei, die den Vorgaben des [X.] widersprächen, sei die Höhe des Regelbedarfs zu niedrig festgesetzt.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die [X.] vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, dass die bewilligten Regelbedarfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Die vom [X.] aufgestellten Grundsätze der Transparenz, der Systemeinhaltung, der sachlichen Rechtfertigung von Systemabweichungen sowie von Schätzungen und Vermeidung von [X.] seien beachtet worden. Der Rückgriff auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werde vom [X.] ausdrücklich gebilligt. Auch das [X.] sei für verfassungsgemäß erachtet worden. Die Bestimmung der [X.] sei in verfassungskonformer Weise erfolgt. Ebenso seien die vorgenommenen Abschläge nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber lediglich das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern habe.

Entscheidungsgründe

9

Die [X.]prungrevision ist unbegründet.

1. [X.]treitgegenstand sind höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den [X.]raum vom 1.5. bis 31.10.2011, als durch den Bescheid des Beklagten vom 12.5.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] bewilligt. Maßgebend für die Bestimmung des [X.]treitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh [X.]lageantrag und [X.]lagegrund im Hinblick auf einen bestimmten [X.]achverhalt ([X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]; [X.]-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 26 mwN). Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Anspruch der [X.]läger auf [X.] und [X.]ozialgeld insgesamt entschieden. Damit stehen Regel- sowie Unterkunfts- und Heizbedarf und ggf Mehrbedarfs- sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen im [X.]treit. Diesen Bescheid haben die [X.]läger - nach dem Antrag, den sie im Revisionsverfahren gestellt haben - insgesamt mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen.

Die [X.]läger haben danach ihr [X.]lagebegehren nicht auf den Regelbedarf beschränkt. [X.]oweit sie sich argumentativ ausschließlich mit den ihrer Ansicht nach verfassungswidrig zu niedrig festgesetzten [X.] auseinan[X.]etzen, folgt hieraus ebenso wenig, wie aus der Ergänzung des Antrags um die Worte "unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs", eine Beschränkung des [X.]treitgegenstands. Die Beschränkung des [X.]treitgegenstands auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe nach dem [X.] wäre zudem auch eine nicht zulässige Begrenzung (B[X.] vom [X.] A[X.] 131/11 R - Rd[X.] 8 mwN; vgl auch zum Teilanerkenntnis [X.], 153 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 12; zum Teilvergleich [X.]-4200 § 11 [X.]3 Rd[X.] 16).

Ausgehend von dem objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und dem [X.]lageantrag ist [X.]treitgegenstand hingegen nicht die direkte Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie von 40 [X.] für [X.]tromkosten aus dem Regelbedarf an den Vermieter der [X.]läger. Der Beklagte hat mit der Bestimmung eines anderen Empfängers der den [X.]lägern bewilligten Leistungen lediglich die [X.] modifiziert, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen dem Grunde und der Höhe nach verändert. Das zuvor behandelte Begehren der [X.]läger auf höhere Leistungen umfasst mithin nicht die Auszahlung der gesamten Leistungen an sie. Der Beklagte hat die Bestimmung eines anderen Empfängers als die [X.]läger zudem im Bescheid vom 12.5.2011 in einem selbstständigen Verfügungssatz geregelt. Insoweit haben die [X.]läger den Bescheid jedoch nicht angefochten.

2. Die [X.]läger haben mit ihrem Begehren jedoch keinen Erfolg. [X.] vom 12.5.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig. Die Höhe der den [X.]lägern bewilligten Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ist nicht zu beanstanden. [X.]ie haben [X.] keinen Anspruch auf höhere Leistungen im [X.]raum vom 1.5. bis [X.] Die Höhe ihres Regelbedarfs ist auch nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

Der [X.]enat konnte in der [X.]ache selbst entscheiden. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht verfahrensfehlerhaft nicht mit Gründen i[X.] des § 136 Abs 1 [X.] [X.]G versehen (s auch B[X.] vom [X.] A[X.] 131/11 R - Rd[X.] 10). Es lassen sich gerade noch eine eigenständige Auseinan[X.]etzung mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe und damit hinreichende Entscheidungsgründe i[X.] des § 136 Abs 1 [X.] [X.]G erkennen.

Aus den vom [X.] festgestellten Tatsachen folgt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.] gegeben sind. Die [X.]läger haben einen Anspruch auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], jedoch nur in dem von dem Beklagten bewilligten Umfang. [X.]ie haben weder Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (3.), noch auf eine Mehrbedarfsleistung nach § 21 [X.] (6.) oder Leistungen zur Teilhabe und Bildung nach § 28 [X.] (5.). Der erkennende [X.]enat ist darüber hinaus von der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe nach dem [X.] in der Fassung des [X.] überzeugt (4.), soweit es den Regelbedarf für Alleinstehende (a.) und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben (b.) sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit [X.]ind (c.) und ein [X.]ind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres (d.) betrifft.

3. [X.] vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] ist im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Nach § 22 Abs 1 [X.] 1 [X.] werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat hier der Leistungsbewilligung die sich aus dem Mietvertrag ergebenden tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Danach hatten die [X.]läger im streitigen [X.]raum einen Bedarf in Höhe von monatlich 495 [X.], der sich aus einer Grundmiete in Höhe von 285 [X.] zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110 [X.] sowie einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 [X.] monatlich ergibt.

4. Die [X.]läger haben nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) keinen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe, insbesondere nicht nach § 21 Abs 7 [X.]. Es fehlt insoweit an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Bedarfs. Denn es liegt kein Hinweis auf eine dezentrale Warmwassererzeugung in der Wohnung der [X.]läger vor. Vielmehr haben die [X.]läger monatlich einen Betrag in Höhe von 100 [X.] für Heiz- und Warmwasserkosten zu zahlen.

5. Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe kann der [X.]läger zu 3 für den hier in Betracht kommenden [X.]raum nicht beanspruchen. Er hat sie nach den Feststellungen des [X.] nicht beantragt. Leistungen für Bildung und Teilhabe bedürfen jedoch nach § 37 Abs 1 [X.] 2 [X.] - mit Ausnahme der hier aufgrund des Alters des [X.] zu 3 ohnehin nicht in Betracht kommenden Leistungen für den persönlichen [X.]chulbedarf (§ 28 Abs 3 [X.]) - des gesonderten Antrags. Für [X.]en vor der Antragstellung werden nach § 37 Abs 2 [X.] Leistungen nicht erbracht.

6. Es bestand für den [X.]enat auch kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 [X.] 1 [X.] auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] zur Vereinbarkeit von § 19 Abs 1 [X.] 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 [X.] 1 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG mit Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.] einzuholen. Der erkennende [X.]enat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Gesetzgeber durch das [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG die ab dem 1.1.2011 neu festgesetzte Höhe der Regelbedarfe für Alleinstehende (a.), Ehepartner, die zusammenleben (b.), Erwachsene in einem Paarhaushalt mit [X.]ind (c.) und [X.]indern bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres (d.) in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat.

Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung ist wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle [X.]ontrolle der [X.]en Regelung dahingehend, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.]) nur begrenzt möglich ist, muss jenseits der [X.] überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen sind ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.] 12 = [X.], 193, Rd[X.] 141 ff, im Weiteren [X.] aaO).

a) Der Regelbedarf der [X.]läger zu 1 und 2 leitet sich nach § 20 Abs 4 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG iVm § 8 Abs 1 [X.] 2 [X.] von dem eines Alleinstehenden in einem Einpersonenhaushalt ab. Der Regelbedarf eines solchen alleinstehenden Erwachsenen ist durch das [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der erkennende [X.]enat schließt sich insoweit dem 14. [X.]enat des B[X.] an, der dies im Juli 2012 in zwei Entscheidungen im Einzelnen dargelegt hat ([X.]-4200 § 20 [X.] 17 Rd[X.] 19 ff; vom 12.7.2012 - B 14 A[X.] 189/11 R - Rd[X.] 14). Das [X.] hat die Verfassungsbeschwerden gegen die benannten Urteile nicht zur Entscheidung angenommen ([X.] Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - unveröffentlicht; [X.] Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 - unveröffentlicht; zur Bedeutung dessen s Rixen, [X.] 2013, 73 ff).

Der Gesetzgeber hat insoweit den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Der 14. [X.]enat hat hierzu ausgeführt, dass bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff [X.]B XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 [X.] 1 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG zu übertragen sei. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs auch in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des [X.] im Urteil vom [X.] ([X.]E, aaO) nach realitätsgerechten sowie nachvollziehbaren Festsetzungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren entspreche. Dabei habe sich der Gesetzgeber des vom [X.] gebilligten [X.] bedienen können. Innerhalb dieses Ansatzes habe er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) 2008, die [X.] anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten.

Dies gilt auch, soweit in der Literatur vorgebracht wird, der Gesetzgeber sei seinem Auftrag, auch die "versteckt Armen" aus der [X.] auszunehmen, nicht hinreichend nachgekommen (s nur [X.], [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 20 ff). Es überzeugt den [X.]enat nicht, wenn unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] deswegen die Höhe des Regelbedarfs als nicht mit Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.] vereinbar bewertet wird (so [X.], [X.] [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 70 ff). Das [X.] hatte den Verzicht auf eine [X.]chätzung des Anteils der "verdeckt Armen" durch den Gesetzgeber in Ermangelung hinreichend sicherer empirischer Grundlagen durch die [X.] 2003 für die Vergangenheit für vertretbar gehalten ([X.] aaO, Rd[X.] 169). An dem Mangel der Möglichkeit, methodisch unzweifelhaft und ohne [X.]etzungen die "verdeckt Armen" aus den Referenzhaushalten auszuschließen, hat sich auch bei der Auswertung der [X.] 2008 nichts geändert. Dies gilt zumindest für den hier zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen. Durch diesen wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers mitbestimmt. Aufgrund der an den Gesetzgeber gerichteten Umsetzungsverpflichtung der Entscheidung des [X.] bis zum 31.12.2010 ([X.]E aaO, Rd[X.] 216) stand ein [X.]raum von nicht einmal einem Jahr für die Neufestsetzung der Regelbedarfe zur Verfügung und die Ergebnisse der [X.] 2008 lagen erst im [X.] 2010 vollständig vor. In der Begründung zum [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG wird daher eine [X.]orrektur der [X.]n um die "verdeckt Armen" ua mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Einkünfte von Haushalten hätte eine Einzelfallauswertung der Haushalte erfolgen müssen. Diese wäre jedoch weder durch die Wissenschaft noch durch das [X.] zu leisten gewesen (BT-Drucks 17/3404, [X.]). Auch insoweit wird zwar in der Literatur [X.]ritik angebracht, insbesondere an dem über "das Notwendige hinausgehende Anforderungsprofil" des Gesetzgebers. Dadurch würden die Grenzen des Datensatzes der [X.] zwangsläufig erreicht. Es werden daher Vorschläge zur methodischen Identifizierung der "verdeckten Armut" gemacht (s zusammenfassend [X.], [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 24), die einen weniger großen Genauigkeitsgrad aufweisen ([X.], [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 22). Ob der Gesetzgeber sich jedoch entschließt, angesichts der Vorgaben des [X.] derartige offene "Ungenauigkeiten" in seine Berechnung einzubeziehen, muss seiner Entscheidung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums vorbehalten bleiben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorschlägen um wissenschaftlich noch nicht abschließend diskutierte Ansätze handelt, ein sachgerechtes Verfahren zu entwickeln oder weiterzuentwickeln, um so eine statistisch zuverlässig über der [X.] liegende [X.] zu ermitteln ([X.], [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 21). Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Gesetzgeber bei der Auswertung der [X.] 2013 der ihm vom [X.] auferlegten Pflicht zur Fortentwicklung des Bedarfsermittlungssystems nachkommen muss und darauf zu achten haben wird, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts von [X.] und [X.]B XII liegt, aus der [X.] ausgeschieden werden ([X.]E, aaO, Rd[X.] 169). Dies hat der Gesetzgeber jedoch auch selbst erkannt. Er hat in § 10 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 [X.] 1 [X.] eine Verpflichtung des [X.] ([X.]) bestimmt, dem [X.] ua für die Weiterentwicklung der Methoden zur Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Abs 1 [X.] hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der [X.] Vorschläge zu unterbreiten, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem [X.] und [X.]B XII ausreichen.

Der erkennende [X.]enat ist ebenso wie der 14. [X.]enat des B[X.] ferner davon überzeugt, dass die im Rahmen des [X.] begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden ist. Er folgt dem 14. [X.]enat, wenn dieser ausführt, die regelbedarfsrelevanten Ausgabenpositionen und -beträge seien so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibe. Auch bei der [X.]ennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der [X.]ürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das [X.] orientiert. Um Wiederholungen zu vermeiden sieht der erkennende [X.]enat von einer Darstellung der Ausführungen im Einzelnen ab.

b) Die Festsetzung eines - im Vergleich zu alleinstehenden Erwachsenen - niedrigeren Regelbedarfs für die [X.]läger zu 1 und zu 2 gemäß § 20 Abs 4 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG, § 8 Abs 1 [X.] 2 [X.] aufgrund des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - hier: aufgrund einer Ehe zwischen dem [X.]läger zu 1 und der [X.]lägerin zu 2 - ist ebenso wenig verfassungswidrig. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 154; s auch [X.]ohte in [X.]/Waltermann, [X.]ommentar zum [X.]ozialrecht, 2. Aufl 2011, § 20 [X.] Rd[X.] 54).

c) Auch soweit es den Regelbedarf für zwei zusammenlebende Erwachsene betrifft, in deren Haushalt mindestens ein [X.]ind lebt, kann nicht angenommen werden, dass dieser evident zu niedrig bestimmt worden ist, obwohl der Bedarf der beiden Erwachsenen nur auf einer Ableitung dessen von einem alleinstehenden Erwachsenen beruht. Eine gesonderte Bedarfserhebung ist insoweit nicht erfolgt. Die [X.]onderauswertung "Paarhaushalt mit einem [X.]ind" diente nur dazu, die "[X.]" in diesem Paarhaushalt zu bestimmen (BT-Drucks 17/3404, [X.] f). Zwar mangelt es an einer näheren Begründung für die konkrete Bemessung des grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfs für Erwachsene, die mit [X.]indern zusammenleben. Aus dem bloßen Fehlen einer Begründung für die Ableitung des Regelbedarfs der Erwachsenen in einem Paarhaushalt ausschließlich von dem eines Alleinstehenden kann im Gegensatz zu [X.] (in [X.]oziale [X.]icherheit - [X.]onderheft [X.]eptember 2011, [X.]) jedoch noch nicht auf eine Unvereinbarkeit mit Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.] geschlossen werden.

Der gesetzliche Leistungsanspruch muss stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken ([X.], aaO, Rd[X.]7). Dabei darf der Gesetzgeber in Erfüllung seines Gewährleistungsauftrags jedoch auch wertende Entscheidungen treffen, um die [X.] Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu erfassen. Der Umfang des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur [X.]icherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht ([X.], aaO, Rd[X.]8; [X.]E 126, 331 Rd[X.] 103). Aus dem Erfordernis, alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen, folgt jedoch nicht, dass die Höhe des existenznotwendigen Lebensunterhalts durch den Einsatz einer allein richtigen Berechnungsmethode punktgenau ermittelt werden kann und jede Abweichung als Verfassungsverstoß anzusehen ist (vgl [X.]pellbrink, DVBl 2011, 661). Weder sind normative [X.]etzungen grundsätzlich ausgeschlossen, noch ist es für die verfassungsrechtliche Prüfung von Bedeutung, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind ([X.], NVwZ-RR 2012, 257). Inhaltlicher Maßstab der [X.]en Festschreibung des Leistungsanspruchs sind [X.]achgerechtigkeit und Vertretbarkeit ([X.], aaO, Rd[X.] 171). Gemessen an diesem Maßstab führt die Ableitung des Bedarfs der Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit einem [X.]ind von dem eines Alleinstehenden derzeit nicht zu einer evident zu niedrig bemessenen existenzsichernden Leistung.

Genaue Datengrundlagen zur Ermittlung des Bedarfs von zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit [X.]ind liegen nicht vor. Ebenso wie für die Bestimmung des Existenzminimums des [X.]indes gilt auch hier, dass bei Haushalten mit [X.]indern der überwiegende Teil der [X.] nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und [X.]inder aufgeteilt werden konnte (BT-Drucks 17/3404, [X.]; s zu den Einzelheiten unter 6 d [X.]). Es ist insoweit zwar eine [X.]onderauswertung für Familienhaushalte durchgeführt worden. Gleichwohl konnten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Umsetzungszeit (s hierzu unter 6 a) nur die [X.] für den gesamten Haushalt erfasst werden. Die Ableitung des Bedarfs der beiden Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit [X.]ind von dem eines Alleinstehenden ist daher zurzeit methodisch noch sachgerecht und vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der erkennende [X.]enat davon ausgeht, dass höhere Bedarfe wegen des [X.]indes im Wesentlichen durch erhöhte Aufwendungen im [X.] entstehen, etwa dadurch, dass das [X.]ind - zumindest das kleinere - im Rahmen seines Anspruchs nach § 28 Abs 7 [X.] noch nicht allein am [X.]n und kulturellen Leben teilnehmen kann, also der Begleitung bedarf (s hierzu auch [X.] in [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 17). Im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur das Minimum gewährleistet werden muss ([X.], aaO, Rd[X.] 166), jedoch, wie schon dargelegt, weiter. Den Rahmen für seinen Gestaltungsspielraum bei Rückgriff auf das [X.] bildet die Überlegung, dass die [X.]umme der für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen [X.] ein monatliches Budget bilden, über dessen konkrete Verwendung der Leistungsberechtigte selbst entscheidet. Maßgebend ist, dass der Gesamtbetrag des Budgets ausreicht, die Existenz zu sichern (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Dem Umstand möglicher erhöhter Bedarfe der Erwachsenen durch ein [X.]ind in einem Paarhaushalt kann daher zum einen allgemein durch Rückgriff auf den internen Ausgleich innerhalb der Pauschale Rechnung getragen werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs für Erwachsene wegen der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets für [X.]inder und Jugendliche, für Eltern eine Mitgliedschaft in Organisationen ohne Erwerbscharakter erstmals in voller Höhe als regelbedarfsrelevant definiert (vgl BT-Drucks 17/3404, [X.]). Insoweit ist mithin der erhöhte Bedarf durch die Teilhabe des [X.]indes in die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs eines Alleinstehenden eingerechnet worden.

Die Berücksichtigung bei der Bemessung der Pauschale hat auch hier zur Folge, dass die Entscheidung, wofür der Betrag genutzt wird, dem einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglied obliegt, er also auch für andere Aufwendungen durch die Teilhabe des [X.]indes genutzt werden kann. Gleichwohl wird der Gesetzgeber die Bedarfe von zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit [X.]ind bei der Auswertung der [X.] 2013 unter Beachtung der sich aus § 10 Abs 2 [X.] 3 [X.] ergebenden Verpflichtung zu berücksichtigen haben. Danach hat das [X.] dem [X.] bis Juli 2013 für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten [X.] von Erwachsenen Vorschläge zu unterbreiten, die in einem [X.] leben. Diese bilden sodann die Grundlage für die Ermittlung von [X.] und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.

[X.]oweit [X.] in seine Überlegungen auch die "Haushaltsgemeinkosten" einbezieht, wird zwar schon nicht hinreichend deutlich, welche [X.]osten er hier betrachtet ([X.], [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 85). Unbestritten steigen nach allgemeiner Lebenserfahrung durch ein [X.]ind in einem Haushalt allerdings die Aufwendungen etwa in den Abteilungen 04 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände), 08 (Nachrichtenübermittlung) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Derartige Aufwendungen sind jedoch in die Bemessung der Regelbedarfe der [X.]inder in Abhängigkeit von den Aufwendungen des Haushalts, als deren eigene Bedarfe eingeflossen (zur verfassungsrechtlichen Bewertung der [X.]inderregelbedarfe s unten unter 6 d, [X.]). Inwieweit darüber hinaus den Erwachsenen selbst durch das Zusammenleben mit dem [X.]ind weitere Bedarfe als die durch die bereits erörterten der Teilhabe entstehen, ist nicht ersichtlich.

Daraus, dass der Gesetzgeber für Alleinerziehende einen zusätzlichen Bedarf bei Pflege und Erziehung von [X.]indern (§ 21 Abs 3 [X.]) erkannt hat, folgt keine Verengung seines Gestaltungsspielraums derart, dass von der Annahme der Verfassungswidrigkeit der Ableitung der Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene in einem Paarhaushalt mit einem [X.]ind ausschließlich von dem Regelbedarf eines Alleinstehenden ausgegangen werden müsste. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Gesetzgeber bei den [X.] nicht den Regelbedarf an sich höher bemessen hat, sondern ihnen eine zusätzliche Mehrbedarfsleistung zubilligt. Er braucht die Existenz nicht allein durch die Regelleistung zu sichern. Es obliegt seinem Gestaltungsspielraum, ob er sich insoweit ergänzender Leistungen bedient oder den erkannten Bedarf in die Bemessung des Regelbedarfs einbezieht. Entscheidend insoweit ist nur, dass das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichergestellt wird ([X.], aaO, Rd[X.] 170). [X.]oweit mithin aus dem für Alleinerziehende ermittelten verfassungsrechtlich relevant zu deckenden Bedarf folgen sollte, dass sich dieser mit dem von zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit [X.]ind deckt, jedoch entweder nicht in der Höhe deren Regelbedarfs nie[X.]chlägt oder nicht über eine gesonderte Leistung gedeckt wird, kann dies auch bedeuten, dass das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Existenzminimum der Erwachsenen im Paarhaushalt mit [X.]indern unterschritten wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Es mangelt den Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit [X.]ind bereits an einem verfassungsrechtlich relevanten Bedarf durch die Erziehung und Pflege der [X.]inder, wie er für "Alleinerziehende" erkannt worden ist. Bei dem Personenkreis der [X.] ist von einer besonderen Bedarfssituation auszugehen, bei der typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (B[X.] vom [X.] A[X.] 167/11 R - Rd[X.] 14 ff; B[X.]E 102, 290 = [X.]-4200 § 21 [X.] 5, Rd[X.] 15). [X.]olche besonderen Lebensumstände sind ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im [X.] (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985, BT-Drucks 10/3079 [X.]) exemplarisch darin gesehen worden, dass Alleinerziehende wegen der [X.]orge für ihre [X.]inder typischerweise weniger [X.] haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur [X.]ontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen bzw externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigen. Auch der Zweck des § 21 Abs 3 [X.] liegt darin, den höheren Aufwand von [X.] für die Versorgung und Pflege bzw Erziehung der [X.]inder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die [X.]ontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (B[X.] vom [X.] A[X.] 167/11 R - Rd[X.] 14; B[X.]E 102, 290 = [X.]-4200 § 21 [X.] 5, Rd[X.] 1). Zwar ist an diesen Gründen die [X.]ritik geäußert worden, der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei wegen des gesellschaftlichen Wandels überholt ([X.] in [X.], [X.]/[X.]I, [X.]tand XI/2010, § 21 Rd[X.] 19 und [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.]tand V/2011, § 21 Rd[X.] 36). Abgesehen davon, dass sich die Gruppe der [X.] gegenüber allen anderen [X.] nach wie vor beson[X.] oft unterhalb der relativen Einkommensschwelle befindet und auch als Erwerbstätige signifikant niedrigere Einkommen als [X.] erzielt (vgl den 4. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung 2012, [X.], 329), ändert ein Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen nichts an der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Wertung im Hinblick auf die Bemessung des Regelbedarfs eines Paares mit [X.]ind. [X.]ozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam, noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind ([X.]E 113, 167 ff, 215 = [X.]-2500 § 266 [X.]). Zumindest können diese Wertungen nicht umgekehrt dazu führen, dass Bedarfe durch [X.]indererziehung in dem gleiche Maße wie bei Alleinstehenden auch bei zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit [X.]ind bedarfserhöhend berücksichtigt werden müssten, ohne dass das Existenzminimum Letzterer evident zu niedrig bemessen wäre.

d) Auch die Festsetzung des Regelbedarfs für den [X.]läger zu 3 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der für [X.]inder, die, wie der [X.]läger zu 3, unter sechs Jahre alt sind, gesetzlich in § 23 [X.] 1 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG, § 8 Abs 1 [X.] [X.] vorgesehene Bedarf ist, zumindest soweit er [X.]inder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres betrifft, nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum nicht evident unter- bzw überschritten.

aa) [X.]oweit es die Fragen der grundsätzlichen Eignung der [X.] zur Bestimmung des Umfangs des existenznotwendigen Bedarfs, die Wahl der Referenzhaushalte, die Tragfähigkeit der Auswertung und die grundsätzliche Bestimmung des regelsatzrelevanten Bedarfs angeht, gilt dasselbe, wie für die Bemessung des Regelbedarfs für die Alleinstehenden ausgeführt (6 a). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen.

bb) Eine Problematisierung der [X.] in den Regelbedarfsstufen des § 28 Abs 4 [X.]B XII iVm § 8 Abs 1 [X.] bis 6, Abs 2 [X.], § 23 [X.] 1 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG erübrigt sich im vorliegenden Fall. [X.]elbst mit der von [X.] und [X.] verwendeten [X.]tufung in der [X.]tudie "Ausgaben für [X.]inder in [X.]" (in Wirtschaft und [X.]tatistik 2002, [X.] ff), auf die das [X.] verwiesen hat ([X.] aaO, Rd[X.] 194, 198), würde sich hier kein anderes Ergebnis ergeben. Auch bei ihnen umfasst die unterste Altersstufe [X.]inder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren. Da der [X.]läger zu 3 im hier streitigen [X.]raum erst das zweite Lebensjahr vollendet hat, sind weitere Differenzierungen nach anderen Altersgruppen nicht entscheidungserheblich.

Die generelle Bemessung des kindlichen Regelbedarfs nach Altersstufen ist nicht zu beanstanden. Das [X.] hat insoweit auch lediglich darauf hingewiesen, dass nach der oben benannten [X.]tudie von [X.]/[X.], die bis zum 1.12.2010 geltenden Altersstufen nach § 28 Abs 1 [X.] 3 [X.] 1 [X.] nicht abbildeten, dass sich die Ausgaben für den privaten [X.]onsum eines [X.]indes generell mit steigendem Lebensalter erhöhten und dass sie im Vergleich zwischen [X.]indern unter 6 Jahren (1. Altersgruppe) und [X.]indern zwischen 12 und 18 Jahren (3. Altersgruppe) bei [X.] mit einem [X.]ind um mehr als ein Drittel und bei Paaren mit einem [X.]ind fast um die Hälfte wachsen würden ([X.], aaO, Rd[X.] 194 unter Verweis auf [X.]/[X.], aaO, [X.] 1089, 1091).

[X.]) Auch die Bestimmung des Regelbedarfs von [X.]indern mittels des Verteilungsschlüssels in Ableitung vom Bedarf des Haushalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber hatte bis zum [X.] Ermittlungen zum Bedarf von [X.]indern unterlassen. Der Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruhte - so das [X.] - auf einer freihändigen [X.]etzung ohne empirische und methodische Fundierung ([X.], aaO, Rd[X.] 191). Da der Gesetzgeber des [X.] sich zur Bedarfsermittlung der vom [X.] gebilligten Methode der [X.] bedient hat, in der [X.] die Ausgaben für den privaten Verbrauch jedoch nur für den Haushalt insgesamt erfasst werden, sind ausschließlich beim Einpersonenhaushalt alle [X.] eindeutig der im Haushalt lebenden Person zuzuordnen. Bei [X.]en, so die Begründung zum Entwurf des [X.], sei dies dagegen nur bei wenigen [X.] möglich. Dies bedeute aber auch, dass bei Haushalten mit [X.]indern der überwiegende Teil der [X.] nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und [X.]inder aufgeteilt werden könne (BT-Drucks 17/3404, [X.] ff). Die Zuordnung der [X.] der Familienhaushalte auf die im Haushalt lebenden Personen - zwei erwachsene Personen und ein [X.]ind - erfolgte deswegen nunmehr auf der Grundlage der [X.]tudie "[X.]osten eines [X.]indes", die im Auftrag des BMF[X.]FJ erstellt wurde. Für die Ermittlung der Anteile sind gesonderte Berechnungen vorgenommen worden. Diese Festlegungen sind - so die Begründung zum Entwurf des [X.] - in einer hierzu vom BMF[X.]FJ eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Wissenschaftlern getroffen worden. Die Verteilung erfolgt entweder auf Grundlage von Gutachten (bei den Bedarfen für Ernährung, Getränke, Verpflegungsdienstleistungen, [X.]trom und Wohnungsinstandsetzung), nach [X.]öpfen (bei den Bedarfen für Gesundheitspflege, Telefon und [X.]ungen/Bücher, Bekleidung und [X.]chuhe), nach der neuen OECD-[X.]kala (bei den Bedarfen für [X.]ühlschränke, Waschmaschinen, Haushaltsgeräte, Diensten und Gütern für [X.]örperpflege) oder allein auf Erwachsene bzw [X.]inder (bei den Bedarfen für Praxisgebühren, Post- und [X.]urierdienste, Finanzdienstleistungen und Mitgliedsbeiträge für Organisationen ohne Erwerbszweck). Das [X.] hat alsdann aufgrund der in dieser Arbeitsgruppe ermittelten und festgelegten Verteilungsschlüssel modellhaft für alle Haushalte mit [X.]indern auf Basis der [X.] 1998 und 2003 eine Verteilung der Haushaltsausgaben auf [X.]inder und Erwachsene ermittelt (BT-Drucks 17/3404, [X.] ff). Zwar ist damit im Ergebnis eine normative Festlegung für die Verteilung der Haushaltsausgaben auf Erwachsene und [X.]inder im Haushalt erfolgt. Auch wird die nunmehr gewählte Methode zur Feststellung des existenzsichernden kindlichen Bedarfs in der Literatur als zwischenzeitlich durch neue Erkenntnisse überholt bezeichnet (vgl [X.] [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, [X.] 17 ff). [X.] ist jedoch gleichwohl eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur Bestimmung des existenzsichernden kindlichen Bedarfs.

[X.] stellt ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren zur Bemessung des [X.]inderregelbedarfs dar. Ihr liegt eine wissenschaftlich begründete Methode zugrunde. Das [X.] selbst hat auf die Möglichkeit der Wahl dieser Methode hingewiesen ([X.], aaO, Rd[X.] 198). Es hatte die Verfassungswidrigkeit des [X.]ozialgeldes für [X.]inder nach § 28 Abs 1 [X.] 3 [X.] 1 1. Alt [X.] in Höhe von 207 [X.] auch in erster Linie damit begründet, dass die Ableitung des Regelbedarfs für [X.]inder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit 60 % von der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums beruht und festgestellt, dass schon die Alltagserfahrungen auf das Vorhandensein eines besonderen kinder- und alterspezifischen Bedarfs hindeuten, den es in dem [X.]atz "[X.]inder sind keine kleinen Erwachsenen" zusammengefasst hat. Ihr Bedarf, der zur [X.]icherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden müsse, habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines [X.]indes erforderlich sei ([X.], aaO, Rd[X.] 195). Dies gewährleistet die Bestimmung des kindlichen Bedarfs durch Verteilung der Aufwendungen des [X.] auf die Haushaltsmitglieder. Die Wahl der "besten" Methode ist verfassungsrechtlich nicht geboten, solange die gewählte Methode vertretbar und geeignet ist. Dies gilt für die Methode des "Verteilungsschlüssels". [X.]ie wird daher auch in der juristischen Literatur überwiegend als eine verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeit bewertet, den kindlichen Bedarf zu messen und zuzuordnen (vgl [X.], Rechtsprobleme des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, 1. Aufl 2013, [X.] 113; [X.], [X.] - [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 85).

[X.]oweit [X.]ritik an dem hinterlegten Zahlenmaterial geübt und hieraus abgeleitet wird, dass es deswegen an einem qualitativ validen Ergebnis mangele ([X.], Rechtsprobleme des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, 1. Aufl 2013, [X.] 116) und das Transparenzgebot missachtet worden sei ([X.], aaO, [X.] 18; [X.], W[X.]i-Mitteilungen 2011, 534, 537), vermag der [X.]enat hieraus keine Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs für ein [X.]ind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres abzuleiten. Dass zum Teil keine konkret bezifferten Aufwendungen in die Bemessung eingeflossen sind, ist dem Umstand geschuldet, dass insoweit nicht genügend Haushalte Angaben zu ihrem Verbrauchsverhalten gemacht haben (weniger als 25 Haushalte; s auch BT-Drucks 17/3404, [X.] 65; zur [X.]ritik hieran vgl [X.] in [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 33, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die für [X.]inder unter 6 Jahren durchgeführte [X.] statistisch nicht hinreichend signifikant sei). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann hierin deswegen jedoch nicht erkannt werden (so auch [X.], Zf[X.]H/[X.]B 2011, 323, 333). Die Bedarfe sind gleichwohl zu jeweils 100 % als regelsatzrelevanter Anteil des [X.]indes in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen (BT-Drucks 17/3404, [X.]2). Da die Methode des "Verteilungsschlüssels" an sich, wie schon dargelegt, nicht zu beanstanden ist, kann angesichts der engen zeitlichen Vorgaben des [X.] zur Umsetzung der Neuregelung (s bereits unter 6 a) allein aufgrund nicht hinreichender Befragungsergebnisse noch kein evident zu niedrig bemessener Regelbedarf für den [X.]läger zu 3 festgestellt werden ([X.], Zf[X.]H/[X.]B 2011, 323, 333; vgl auch [X.] in [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 18 f). Nach § 10 Abs 2 [X.] 2 [X.] hat das [X.] den Auftrag, dem Deutschen [X.] bis zum [X.] Vorschläge für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Verteilung der [X.] von [X.] nach § 2 [X.] 2 [X.] auf [X.]inder und Jugendliche als Grundlage für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten [X.] nach § 6 [X.] vorzulegen. Auf dieser Grundlage muss der Gesetzgeber bei der Auswertung der [X.] 2013, um dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Ermittlung des Anspruchsumfangs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu entsprechen ([X.]E aaO, Leitsatz 3), auf aussagekräftige Daten zurückgreifen können.

dd) Das Vorbringen der [X.]läger zu der Bedarfsposition "[X.]in[X.]chuhe", die ihrer Ansicht nach in verfassungswidriger Art zu niedrig bemessen worden sind, vermag nicht zu überzeugen. Dass dieser Bedarf für [X.]inder unter 6 Jahren (Abteilung 03, laufende [X.] 8) um 2,58 [X.] niedriger ist als für [X.]inder zwischen 6 und 14 Jahren, kann zumindest bei einem bis zu zweijährigen [X.]ind keine fehlerhafte Bemessung nach sich ziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass für die hier zu betrachtende Altersgruppe bis zu 2 Jahren der eingestellte monatliche Bedarf von 7,02 [X.] evident zu niedrig bemessen ist. Zur Begründung führen die [X.]läger an, [X.]inderfüße seien in den ersten Lebensjahren beson[X.] leicht deformierbar, wüchsen in den ersten drei Lebensjahren 1,5 mm pro Monat und [X.]inder unter 6 Jahren benötigten beson[X.] häufig neue [X.]chuhe. [X.]inder laufen jedoch nicht vom ersten [X.] an, sondern in der Regel erst mit einem Jahr. Gleichwohl ist in dem Regelbedarf auch zwischen der Geburt und der Vollendung des ersten Lebensjahres ein Bedarf für [X.]chuhe von monatlich 7,02 [X.] berücksichtigt worden.

Wenig überzeugend erscheint auch die in der Literatur vorgebrachte [X.]ritik an der Höhe des Regelbedarfs für [X.]inder bis zu 2 Jahren in der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Es wird darauf hingewiesen, dass für "sonstige Verbrauchsgüter für die [X.]örperpflege" (laufende [X.] 74) nur 2,19 [X.] als regelbedarfsrelevante [X.] pro [X.]ind eingestellt seien. Von diesem Betrag könne beispielsweise ein Vorrat an Babywindeln nur für ein paar Tage gekauft werden (Rothkegel, Zf[X.]H/[X.]B 2011, 79). Insoweit wird jedoch verkannt, dass auch der Regelbedarf für [X.]inder in pauschalierter Form gewährt wird. Dies bedeutet, dass ein erhöhter Bedarf für eine bestimmte Position durch einen verminderten Bedarf bei einer anderen Position ausgeglichen werden kann. Dies zeigt sich bei der Abteilung 08 beson[X.] deutlich. Dort sind "sonstige Verbrauchsgüter für die [X.]örperpflege" für alle [X.]inder im Alter von 0 bis 5 Jahren als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Im Normalfall sind für ein fünfjähriges [X.]ind keine Aufwendungen für Windeln mehr erforderlich, hingegen jedoch möglicherweise aus den Positionen 69 (Uhren) oder 73 (Toilettenpapier). Umgekehrt wird ein [X.]ind im Alter des [X.] zu 3 keinen Bedarf für Uhren, elektrische Geräte zur [X.]örperpflege, Haarpflege, [X.] (laufende [X.] 72) oder Toilettenpapier (laufende Nummer 73) haben.

ee) Auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen für [X.]inder in der Altersstufe des [X.] zu 3 in Regelbedarf und Bildungs- sowie [X.]e nach § 28 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG führt nicht zu einer Verletzung von Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.] durch Unterschreitung des ihnen zu sichernden Existenzminimums.

(1) [X.] bzw [X.]ozialgeld und Leistungen zur Bildung und Teilhabe dienen in ihrer [X.]ombination der [X.]icherung des soziokulturellen Existenzminimums i[X.] des Art 1 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.]. Das [X.] hat den grundsicherungsrelevanten Bedarf von [X.]indern und Jugendlichen aus einer Zusammenschau der für das [X.]/[X.]ozialgeld bedeutsamen Bedarfe und denen zur Bildung und Teilhabe bestimmt ([X.]E, aaO, Rd[X.] 197). Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe stellen also nicht lediglich über den grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf hinausgehende Leistungen an [X.]inder und Jugendliche dar, sondern sind gerade Teil des grundsicherungsrelevanten Bedarfs, den der Gesetzgeber zu decken hat ([X.], aaO, Rd[X.] 192). Dem hat der Gesetzgeber durch die [X.]e Ausgestaltung der passiven Leistungen des [X.] durch § 19 Abs 1 und 2 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG Rechnung getragen. Nunmehr können auch die in §§ 19, 28 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG genannten Bedarfe die [X.] insgesamt auslösen (vgl § 7 Abs 2 [X.] 3, § 9 Abs 2 [X.] 3, § 13 Abs 1 [X.] [X.]; vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], § 28 Rz 23, [X.]tand XI/12).

(2) Auch wenn für den [X.]läger zu 3 keine Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt worden sind, sind diese gleichwohl bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss zwar so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt ([X.]E, aaO, Rd[X.]7 unter Hinweis auf [X.]E 87, 153, 172; [X.]E 91, 93, 112; [X.]E 99, 246, 261; [X.]E 120, 125, 155 und 166). Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum umfasst jedoch die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs ([X.]E, aaO, Rd[X.]8). Insoweit kommt es, wenn der Gesetzgeber - wie im Teilhabe- und Bildungsbereich - [X.]ach- oder Dienstleistungen zur Existenzsicherung anbietet, nicht darauf an, ob diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sie zur Verfügung stehen. Dies ist bei [X.]indern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres durch die Zusammenschau von Regelbedarf und Leistungen für Bildung und Teilhabe der Fall. [X.]oweit wie hier, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen jedoch von der Antragstellung abhängig ist, obliegt es dem einzelnen Leistungsberechtigten, seinen Bedarf gegenüber dem Leistungsträger geltend zu machen.

(3) Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] ist ein [X.]ind im Alter des [X.] zu 3 auch nicht von den gesetzlich vorgesehenen Leistungen des § 28 [X.] ausgeschlossen. [X.]ie sind Teil auch seiner Existenzsicherung. § 28 Abs 2 [X.] 2 und § 28 Abs 6 [X.] 1 [X.] 2 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG sehen vor, dass für [X.]inder, die eine [X.]indertageseinrichtung besuchen Ausflüge und Mittagsverpflegung förderfähig sind. Dabei handelt es sich nicht lediglich um [X.]indergärten. Vielmehr ist der Begriff im gleichen [X.]inn auszulegen wie § 22 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VIII und umfasst damit neben [X.]indergärten - unabhängig von ihrer Bezeichnung im einzelnen Fall - auch [X.]rabbelgruppen, [X.]inderhorte, [X.]leinspielkreise, [X.]inderkrippen etc (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], § 28 Rd[X.]5 [[X.]tand: 11/12]; Leopold in [X.]/Voelzke/Radüge, JurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 28 Rd[X.]9; [X.] in [X.], [X.]/III, § 28 [X.] Rd[X.] [[X.]tand: 4/12]; vgl auch Fach in Oestreicher, [X.]/XII, § 28 [X.] Rd[X.] 51 [[X.]tand: 10/12]; [X.] in [X.], G[X.]-[X.], § 28 Rd[X.] 29 [[X.]tand: 12/11], der - trotz § 26 [X.]B VIII methodisch fragwürdig - auf das jeweilige Landesrecht zurückgreifen möchte). Jedenfalls gemeint sind Einrichtungen zur Betreuung von [X.]indern im Vorschulalter. Ebenso stehen die Leistungen nach § 28 Abs 7 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG für den [X.]läger zu 3 zur Verfügung. [X.]oweit diese auf Mitgliedsbeiträge in den Bereichen [X.]port, [X.]piel, [X.]ultur und Geselligkeit, auf Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Tätigkeiten der kulturellen Bildung und der Teilnahme an Freizeiten beschränkt sind, folgt auch hieraus keine verfassungswidrige Unterversorgung des [X.] zu 3. Diese Leistungen dienen dem legitimen Ziel der Herstellung von Chancengleichheit zwischen leistungs- und nichtleistungsbeziehenden [X.]indern, insbesondere durch Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen (BT-Drucks 17/3404 [X.] 106). Dass der Gesetzgeber dort nicht alle denkbaren Bereiche gemeinschaftlicher Aktivität von [X.]indern aufgenommen hat, ist dem vom [X.] ([X.], aaO, Rd[X.]3, 138) ausdrücklich gebilligten Gestaltungsspielraum geschuldet. Dieser Gedanke rechtfertigt es auch, zB [X.]inobesuche von der Förderfähigkeit zumindest bei [X.]indern im Alter des [X.] zu 3 auszunehmen. Im Übrigen ist die [X.]e Regelung des § 28 Abs 7 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG, die durch ihre offenen Tatbestände viele [X.]pielräume eröffnet, erforderlichenfalls in verfassungskonformer Weise auszulegen.

(4) [X.] ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber die Bildungs- und Teilhabeleistungen als [X.]ach- oder Dienstleistungen und nicht in einer Pauschale als Geldleistung erbringt. Nach der Rechtsprechung des [X.] bleibt dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob er das Existenzminimum durch Geld-, [X.]ach- oder Dienstleistungen sichert. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber etwa im Rahmen des § 28 Abs 7 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG nicht bloß einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 10 [X.] an leistungsberechtigte [X.]inder zur Verfügung stellt, sondern diesen mit bestimmten Verwendungszwecken verknüpft hat. Mit der Zurverfügungstellung des Geldbetrags allein könnte nicht sichergestellt werden, dass die Geldmittel auch dazu verwendet werden, eben den Teilhabeanteil - als kindgerechter [X.]icherstellung des soziokulturellen Existenzminimums - eines [X.]indes zu decken. Eine alleinige nachträgliche [X.]ontrolle der zweckentsprechenden Verwendung geleisteter Geldzahlungen (vgl § 29 Abs 4 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG) als theoretisch denkbares milderes Mittel reicht nicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum in dem [X.]raum sicherzustellen, für welchen die Leistungen gewährt werden. Vielmehr bedarf es einer gegenwärtigen [X.]icherstellung im fraglichen [X.]raum (Gegenwärtigkeitsprinzip).

(5) Nicht entscheidungserheblich ist ferner, dass das [X.] keine Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Wohnortgemeinde bzw dem [X.]n Umfeld des [X.] zu 3 im Hinblick auf das dortige [X.] i[X.] des § 28 Abs 7 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG getroffen hat. Die Teilhabemöglichkeiten sind zwar abhängig von den örtlichen Verhältnissen. [X.]ie sollen jedoch lediglich gewährleisten, dass den Betroffenen eine Teilhabe im Rahmen der bestehenden örtlichen Infrastruktur ermöglicht wird. Damit reicht es für die Existenzsicherung aus, wenn die Inanspruchnahme entsprechender Angebote durch die Teilhabeleistungen sichergestellt wird.

Die Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe (gemäß § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.] 2 [X.] die kommunalen Träger) trifft nach der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen [X.]onzeption insoweit auch kein [X.]icherstellungsauftrag. Vielmehr haben sie lediglich die finanziellen Hürden zu beseitigen, die einer Integration von [X.]indern und Jugendlichen in die Gesellschaft entgegenstehen bzw sie behindern können (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] 107). Zwar wird verschiedentlich gegen eine gutscheinweise Gewährung von Teilhabeleistungen und eine dadurch eintretende Erfüllung des Leistungsanspruchs (vgl § 29 Abs 2 [X.] 1, Abs 3 [X.] 1 [X.]) eingewandt, insbesondere im "ländlichen Bereich" könne es so zu einer Unterdeckung des [X.] von [X.]indern und Jugendlichen kommen, falls dort keine entsprechenden Angebote bestünden (so zB [X.], [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 88 f). Es erscheint indes bei tatsächlicher Betrachtung kaum vorstellbar, dass es Gebiete in der Bundesrepublik [X.] gibt, in denen es überhaupt keine Angebote für [X.]inder, insbesondere solcher der Altersstufe 1, gibt, die in Anspruch genommen werden könnten. Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, der zudem den städtischen Bereich betrifft.

Das Fehlen eines [X.]icherstellungsauftrages i[X.] der Bereitstellung eines, womöglich sogar eigenen Angebots der [X.]ommunen ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beinhaltet zwar eine Verpflichtung des [X.]taates zum [X.]chutz der menschlichen Würde dahingehend, dass er es zu unterlassen hat, ua durch öffentlich-rechtliche Vorschriften diese verfassungsrechtliche Garantie zu beeinträchtigen. Dem Gesetzgeber ist hierbei indes ein erheblicher Gestaltungsspielraum zuzugestehen ([X.], aaO, Rd[X.]3, 138; Höfling in [X.]achs, [X.], 6. Aufl 2011, Art 1 Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 1 Rd[X.] 14). Der [X.]taat ist lediglich verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, erforderlichenfalls auch durch [X.]ozialleistungen zu sichern (vgl [X.] vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 - [X.]E 82, 60, 85 = [X.] 3-5870 § 10 [X.] 1; Dreier in Dreier, [X.], Band I, 2. Aufl 2004, Art 1 Abs 1 Rd[X.] 158 mwN; Höfling in [X.]achs, [X.], 6. Aufl 2011, Art 1 Rd[X.] 31 f, 48; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 1 Rd[X.] 22). Hieraus lässt sich, wie das [X.] betont hat ([X.], aaO, Rd[X.]8), indes kein konkreter Leistungsanspruch zugunsten Einzelner ableiten.

(6) Auch rechnerisch wird die Herausnahme einzelner vormals regelbedarfsrelevanter Positionen durch das [X.] aus dem Regelbedarf durch die Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Altersstufe des [X.] zu 3 ausgeglichen. Der Bedarf für den Bereich "[X.] Unterricht, Hobbykurse" beträgt nach dem zuvor bereits näher erörterten Verteilungsschlüssel bis zu 3,58 [X.] pro [X.]ind in einem Paarhaushalt mit [X.]ind. In dem Haushalt fallen jedoch insgesamt Bedarfe in Höhe von maximal 10,74 [X.] für die Verbrauchsposition "[X.] Unterricht, Hobbykurse" an. Für "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" sind es bis zu 2,60 [X.] für den gesamten Haushalt, je nach Alter des [X.]indes (BT-Drucks 17/3404, [X.] 106). Angesichts dessen ist es evident, dass aufgrund des Leistungsbetrags von 10 [X.] nach § 28 Abs 7 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG die Herausnahme der Bedarfspositionen einen Ausgleich findet (aA wohl [X.], W[X.]I-Mitteilungen 2011, 534, 537, die allerdings auch die [X.]ürzungen wohl erst für die Altersstufe 2 annimmt; Rothkegel, Zf[X.]H/[X.]B 2011, 69, 80 f, der eher die zutreffende Höhe der Leistungen nach § 28 Abs 7 [X.] bezweifelt).

[X.]oweit gegen die nach § 28 Abs 7 [X.] vorgesehene Berücksichtigung eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 10 [X.] im Monat vorgebracht wird, dieser Betrag sei "ins Blaue hinein" geschätzt und nicht folgerichtig i[X.] der Rechtsprechung des [X.] ermittelt, geht dieser Einwand hinsichtlich des [X.] zu 3 als Anspruchsberechtigtem ins Leere. Der vom Gesetzgeber gewählte Wert ist nicht zu beanstanden. Aus der Auswertung der [X.] 2008 ergibt sich hinsichtlich der Ausgaben des privaten [X.]onsums von Ehepaaren und sonstigen [X.]n mit einem [X.]ind im Alter von unter sechs Jahren, dass die anteiligen für [X.]inder in diesem Alter vorgesehenen Bedarfe deutlich unterhalb der gesetzlich vorgesehenen 10 [X.] monatlich liegen. Für Freizeit- und [X.]ulturdienstleistungen weist die [X.] 2008 für [X.]inder im Alter unter sechs Jahren insgesamt einen Wert von 5,56 [X.] monatlich aus (BT-Drucks 17/3404 [X.] 146, [X.] 094). Davon wurden 1,08 [X.] für "Außerschulischen Unterricht und Hobbykurse" (BT-Drucks 17/3404 [X.] 146 Code 160 0941 020), die für den [X.] i[X.] des § 28 Abs 7 [X.] relevant sind, aus dem Regelbedarf gestrichen. Letztlich wird auch von [X.]ritikern zugestanden, dass der vom Gesetzgeber veranschlagte Betrag in Höhe von 10 [X.] pro Monat nicht evident unzureichend ist, um den Bedarf zu decken (vgl [X.] in [X.], [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 87).

Gegen die Berücksichtigung der Auswertung solcher Angaben im Rahmen des § 28 Abs 7 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG kann nicht eine mangelnde Datentransparenz eingewendet werden. Der für [X.]inder im Alter von 0 bis 5 Jahren ermittelte Wert ist offen ausgewiesen (BT-Drucks 17/3404 [X.] 146). Auf die Frage nach der Behandlung von Positionen, die in der [X.] 2008 aufgrund der geringen Anzahl auswertbarer Angaben (weniger als 25 Haushalte) durch " / " gekennzeichnet wurden (hierzu zB [X.], Zf[X.]H/[X.]B 2011, 323, 332 f), kommt es im hier zu beurteilenden Fall nicht an.

(7) Die vielfach kritisierten "[X.]ürzungen" des Regelbedarfs von [X.]indern wegen der Leistungen für den persönlichen [X.]chulbedarf nach § 28 Abs 3 [X.] in der Fassung des [X.]/[X.]/[X.]B XII-ÄndG trifft den [X.]läger zu 3 nicht. Die Position "sonstige Verbrauchsgüter" (ua [X.]chreibwaren und Zeichenmaterial) in der Abteilung 09 ist für [X.]inder bis zu 5 Jahren zu 100 % regelbedarfsrelevant. Erst für [X.]inder ab 6 bis 17 Jahren werden diese Güter aus der Bemessung des Regelbedarfs herausgenommen, weil für diese Leistungen gesondert über das [X.]chulbasispaket gewährt werden (BT-Drucks 17/3404, [X.] 72). Der Einwand, der [X.]chulausstattungsbedarf gemäß § 28 Abs 3 [X.] sei lediglich freihändig geschätzt und empirisch nicht nachgewiesen oder nachvollziehbar, geht bei Betrachtung der Person des [X.] zu 3 daher ebenfalls ins Leere, denn er ist insoweit nicht anspruchsberechtigt. Dies sind nur [X.]chülerinnen und [X.]chüler.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 12/12 R

28.03.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 10. Januar 2012, Az: S 48 AS 1136/11, Urteil

§ 19 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 4 SGB 2 vom 24.03.2011, § 21 SGB 2 vom 24.03.2011, § 23 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 28 SGB 2 vom 24.03.2011, § 29 SGB 2 vom 24.03.2011, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG, § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG, § 8 Abs 1 Nr 6 RBEG, § 10 Abs 1 RBEG, § 10 Abs 2 RBEG, RBEG/SGB2/SGB12ÄndG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R (REWIS RS 2013, 6967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6967

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