Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.08.2012, Az. X ZR 99/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3650

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Gegenstand

Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren: Neues Vorbringen bei Vorlage eines Privatgutachtens; Neuheit des Vorbringens auf Grundlage einer erstinstanzlich bereits vorgelegten Druckschrift; Darlegungslast des Nichtigkeitsklägers zur Widerlegung der Patentfähigkeit des Streitpatents - Fahrzeugwechselstromgenerator


Leitsatz

Fahrzeugwechselstromgenerator

1. Die Vorlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz stellt nicht notwendigerweise neues Vorbringen dar. Der auf das Gutachten gestützte Parteivortrag ist nicht neu, wenn durch die Ausführungen des Gutachters Vorbringen aus der ersten Instanz zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

2. Berufungsvorbringen im Patentnichtigkeitsverfahren, das auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Druckschrift gestützt wird, ist neu, wenn zu der konkreten technischen Information und den Anregungen zu der erfindungsgemäßen Lehre, die der Fachmann nach dem Berufungsvortrag der Schrift entnehmen soll, vor dem Patentgericht nicht vorgetragen worden ist.

3. Der Nichtigkeitskläger ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des Streitpatents auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbesondere mit einer Vielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2011 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das [X.] Patent 1 223 660 im Umfang des Patentanspruchs 2 und der Patentansprüche 3 bis 6, soweit auf Patentanspruch 2 rückbezogen, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt worden ist.

Die Kosten des ersten [X.] werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] (Streitpatents), das - unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 26. Dezember 2000 - am 18. September 2001 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst 10 Patentansprüche, von denen Patentansprüche 1 bis 6 [X.] und Patentansprüche 7 bis 10 Verfahren zur Herstellung eines Stators für einen Fahrzeugwechselstromgenerator betreffen. Patentanspruch 2 hat in der [X.] Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"An automotive [X.]

a rotor (7) fixed to a shaft (6) rotatably supported by a case (3);

a cooling fan (5) disposed on at least one axial end portion of said rotor (7);

a stator (8A) provided with:

a cylindrical stator core (15) in [X.] (14) [X.] per phase per pole so [X.], [X.] (15) being supported by said case (3) so [X.] (7); and

a stator winding (16A) composed of first and second thre[X.] [X.] (160A, 160B) installed in [X.] (15); and

a rectifier (12) for rectifying an [X.]-current output from said stator winding (16A),

wherein said slots (14) are arranged in order of an [X.] (14a), a [X.] slot (14d), a [X.] slot (14b), an [X.] (14e), [X.] (14c), and an [X.] (14f) repeatedly in a circumferential direction;

said stator winding (16A) is provided with a-phase, [X.], [X.], [X.], [X.] and f-phase winding phase portions (40a, 40b, [X.], 40d, [X.], 40f) in [X.] (32) coated with electrical insulation is installed in a wave shape in a slot group constituted by slots (14) of like phase so as to extend outwards in an axial direction relative to [X.] (15) from any given slot (14), extend circumferentially, and enter a subsequent slot (14) of like phase;

said first thre[X.] [X.] (160A) is constructed by forming said a-phase winding phase portion (40a), said [X.] winding phase portion (40b), and said [X.] winding phase portion ([X.]) into an [X.] current connection;

said second thre[X.] [X.] (160B) is constructed by forming said [X.] winding phase portion (40d), said [X.] winding phase portion ([X.]), and said f-phase winding phase portion (40f) into an [X.]-current connection;

said a-phase, [X.], [X.], [X.], [X.], and f-phase win-ding phase portions (40a, 40b, [X.], 40d, [X.], 40f) are installed [X.] (15) so [X.]; and

a first of said winding phase portions (40a, 40b, [X.]) constituting said first-thre[X.] [X.] (160A) constitutes one of three radially-inner layers and a second of said winding phase portions (40a, 40b, [X.]) constituting said first thre[X.] [X.] (160A) constitutes one of three radially-outer layers."

2

Die Patentansprüche 3 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 2 rückbezogen.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 3, 5 und 6, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 4 rückbezogen sind, sowie der Patentansprüche 7 und 8 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.

5

Dagegen wendet sich die Beklagte, soweit das Patentgericht das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 2 und der auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 6 für nichtig erklärt hat. Sie erstrebt insoweit weiterhin die Klageabweisung und verteidigt den Gegenstand dieser Ansprüche außerdem mit 7 Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

6

[[[X.].].]ie [[[X.].].]erufung ist zulässig und hat auch in der Sache [[[X.].].]rfolg.

7

I. [[[X.].].]as Streitpatent betrifft, soweit es im [[[X.].].]erufungsverfahren noch in Streit steht, einen Wechselstromgenerator für [[[X.].].]ahrzeuge.

8

1. In der [X.]chrift wird erläutert, dass ein [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator im Allgemeinen einen Stator umfasse, welcher aus einer Wicklung um [[[X.].].] bestehe. In dem Statorkern erstreckten sich axiale [[[X.].].] in in [[X.].]mfangsrichtung gleichmäßigen Winkelabständen. [[[X.].].]er Generator umfasse außerdem einen Rotor mit einer [[[X.].].]eldwicklung an der inneren [[X.].]mfangsseite des [[[X.].].]. [[[X.].].]ie [[[X.].].] seien im Statorkern in einem [[X.].]erhältnis von eins pro Phase pro [[[X.].].] proportional zur Anzahl der Phasen der Statorwicklung und der Anzahl der [[[X.].].] im Rotor angeordnet (Rn. 3).

9

Wenn die [[[X.].].] in einem [[X.].]erhältnis von eins pro Phase pro [[[X.].].] in der genannten [X.] und Weise angeordnet seien, überlappe - so wird in der [[[X.].].]eschreibung kritisch angemerkt - ein zwischen den [[[X.].].] angeordneter [[X.].]ahn des [[[X.].].] ein angrenzendes Paar von [[[X.].].]n in radialer Richtung für einen relativ langen [[X.].]eitraum, was zu einer erhöhten magnetischen [[[X.].].]lussleckrate führe. [[[X.].].]ies habe wiederum Schwankungen der erzeugten [X.]annung und Störungen der Wellenform der Leistungsabgabe zur [[[X.].].]olge, wodurch bei der [[X.].]mwandlung von Wechsel- in Gleichstrom Störgeräusche entstünden (vgl. Rn. 4).

In der [[[X.].].] [[[X.].].] 4-26345 (entspricht sachlich der [[X.].]S-Patentschrift 5 122 705, Anlage [[[X.].].]) werde vorgeschlagen, die magnetische [[[X.].].]lussleckrate durch die Anordnung der [[[X.].].] in einem [[X.].]erhältnis von zwei pro Phase pro [[[X.].].] zu reduzieren, um auf diese Weise die Überlappungsdauer zu verkürzen (Rn. 5). [[[X.].].]in in dieser Schrift beschriebener Rotor mit zwölf [[[X.].].]n sei von 72 [[[X.].].] in einem Statorkern mit jeweils einem elektrischen Winkelabstand von 30° umgeben, die zwei [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklungen aufnähmen. [[[X.].].]ntsprechend der radialen Position der Wicklungsköpfe variiere auch die Wärmeverteilung, wenn der von einem Kühlgebläse erzeugte Luftstrom von einer inneren zu einer äußeren [[X.].]mfangsseite des [[[X.].].] ströme. [[[X.].].]ie Wärme könne daher von den [[[X.].].] nicht effektiv abgeleitet werden, was stark ansteigende Statortemperaturen und einen Leistungsabfall zur [[[X.].].]olge habe (Rn. 13).

[[[X.].].]iesem Problem sei im Stand der Technik durch die [[X.].]erwendung kurzer [[X.].]-förmiger [[[X.].].]rahtsegmente für die Statorwicklung begegnet worden. [[[X.].].]iese könnten so angeordnet werden, dass sie in [[X.].]mfangsrichtung und radial voneinander getrennt seien, so dass ein Kurzschluss zwischen den [[[X.].].] mit geringerer Wahrscheinlichkeit auftrete und die Wärmeabgabe erhöht werde. Nachteilig sei jedoch der hohe Aufwand durch das [[[X.].].]insetzen einer [[X.].]ielzahl solcher [[[X.].].]rahtsegmente (Rn. 14).

Hieraus und aus den Angaben der [[[X.].].]eschreibung zur Aufgabe (Rn. 15) ergibt sich, dass der [[[X.].].]rfindung das Problem zugrunde liegt, mit möglichst geringem Aufwand einen leistungsfähigen [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator bereitzustellen.

2. [[[X.].].]er [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator nach Patentanspruch 2 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern (in eckigen Klammern und [[[X.].].]ettdruck die Gliederungspunkte des Patentgerichts):

1 einen auf einer Welle (6) in einem Gehäuse (3) drehbar gelagerten Rotor (7) [2.1];

2 ein Kühlgebläse (5), das zumindest an einem axialen [[[X.].].]ndabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist [2.2];

3 einen Stator (8A) [2.3] mit

3.1 einem in dem Gehäuse (3) gelagerten und den Rotor (7) umgebenden z[X.]lindrischen Statorkern (15) [aus 2.3.1],

3.2 einer im Statorkern (15) untergebrachten Statorwicklung (16A) [aus 2.3.2];

4 einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten des von der Statorwicklung (16A) erzeugten Wechselstroms [2.4];

5 im Statorkern sind sich axial erstreckende in [[X.].]mfangsrichtung aufeinanderfolgende [[[X.].].] (14) ausgebildet [aus 2.3.1],

5.1 in einem [[X.].]erhältnis von zwei pro Phase pro [[[X.].].] [aus 2.3.1],

5.2 die in [[X.].]mfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] zugeordnete [[[X.].].] (14a, 14d, 14b, 14e, 14c, 14f) angeordnet sind [2.5];

6 die Statorwicklung (16A)

6.1 weist A-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]- und [[[X.].].] (Stränge 40a, 40b, 40c, 40d, [[[X.].].], 40f) auf [2.6],

6.1.1 in denen jeweils ein mit einer elektrischer Isolierung beschichteter [[[X.].].] (32) in Wellenform eine der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von [[[X.].].] (14) durchläuft, sich von jeder Nut (14) in zum Statorkern (15) axialer Richtung nach außen erstreckt, in [[X.].]mfangsrichtung verläuft und in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordnete Nut (14) eintritt [2.7] und

6.1.2 die so im Statorkern (15) angeordnet sind, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen ("so as to line up in six la[X.]ers radiall[X.]") [2.10];

6.2 besteht aus einer ersten und einer zweiten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung (160A, 160[[[X.].].]) [aus 2.3.2], von denen

6.2.1 die erste [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung (160A) aus den Strängen (40a, 40b, 40c) der Phasen A, [[[X.].].] und [[[X.].].] besteht [2.8], von denen

6.2.1.1 einer eine von drei radial inneren Lagen und

6.2.1.2 ein anderer eine der drei radial äußeren Lagen bildet [2.11], und

6.2.2 die zweite [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung (160[[[X.].].]) aus den Strängen (40d, [[[X.].].], 40f) der Phasen [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] besteht [2.9].

3. Wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entnimmt der [[[X.].].]achmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der [[[X.].].]lektrotechnik mit mehrjähriger [[[X.].].]erufserfahrung in der [[[X.].].]ntwicklung von [[[X.].].]ahrzeuggeneratoren handelt, Patentanspruch 1 eine "[X.]e", den Merkmalen 6.1.2, 6.2.1.1 und 6.2.1.2 des Patentanspruchs 2 hingegen eine vermischte [[[X.].].]inbaureihenfolge, bei der zumindest ein Strang der ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung erst zusammen mit der zweiten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung eingelegt wird. Aufgrund dieser [[[X.].].]inbaureihenfolge bildet zumindest ein Strang der ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung eine von drei radial inneren Lagen und zumindest ein anderer Strang der ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung eine der drei radial äußeren Lagen.

[[[X.].].]abei schließt Patentanspruch 2 nicht aus, dass die A-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]- und [[[X.].].] jeweils durch einen unterteilten Wicklungsabschnitt ([[[X.].].]) gebildet werden, so wie dies auch in der [[[X.].].]eschreibung erwähnt (Rn. 21) und in [[[X.].].]igur 11 der [X.]chrift beispielhaft gezeigt wird. Allerdings sehen die Merkmale 6.2.1 und 6.2.2 vor, dass die erste [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung aus den Strängen der Phasen A, [[[X.].].] und [[[X.].].] und die zweite [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung aus den Strängen der Phasen [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] besteht, die dann nach den Merkmalen 6.2.1.1 und 6.2.1.2 in einer bestimmten (vermischten) Anordnung die radial inneren und die radial äußeren Lagen bilden sollen. [[[X.].].]em entnimmt der [[[X.].].]achmann für den [[[X.].].]all, dass die [[[X.].].] jeweils durch einen unterteilten Wicklungsabschnitt gebildet werden, dass die [[[X.].].] hintereinander eingelegt bzw. angeordnet werden und zusammen den Strang der jeweiligen Phase bilden, so wie dies auch bei dem in [[X.].]eichnung 11 des [X.] gezeigten Ausführungsbeispiel der [[[X.].].]all ist. [[[X.].].]enn nur dann kann bei vorausgesetzten drei radial inneren bzw. äußeren Lagen jeweils mindestens eine (vollständig) aus einem (gegebenenfalls aus zwei geteilten Wicklungsabschnitten bestehenden) Strang ein- und derselben Phase gebildet werden.

II. [[[X.].].]as Patentgericht hat angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

[[X.].]ur [[[X.].].]egründung hat es ausgeführt, die [[X.].]S-Patentschrift 5 122 705 ([[[X.].].]) beschreibe einen [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator mit den Merkmalen 1 bis 6.1.1 sowie 6.2 und 6.2.1. [[[X.].].]ie Statorwicklung (Merkmalsgruppe 6) bestehe aus einer ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstrom-Wellenwicklung aus den Strängen [[X.].], [[X.].] und [[X.].] (Merkmal 6.2.1) und einer zweiten Wellenwicklung aus den Strängen [[X.].], [[X.].] und W (Merkmal 6.2.2), wobei die die Stränge aufnehmenden [[[X.].].] 21 des [[[X.].].] in einer Reihe von einer A-Phasennut 1 (für Wicklung [[X.].]), einer [[[X.].].]-Phasennut 2 ([[X.].]), einer [[[X.].].]-Phasennut 3 ([[X.].]), einer [[[X.].].]-Phasennut 4 (W), einer [[[X.].].]-Phasennut 5 ([[X.].]) und einer [[[X.].].]-Phasennut 6 ([[X.].]) in [[X.].]mfangsrichtung wiederholt angeordnet seien. [[[X.].].]ie [[[X.].].]inlegereihenfolge der einzelnen Stränge sei nicht erwähnt. [[[X.].].]ie [[[X.].].]igur 20b zeige in [[X.].]usammenhang mit dem vierten Ausführungsbeispiel eine Konfiguration, in der eine [X.]e [[[X.].].]inlegereihenfolge bzw. [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].] erkennbar sei.

[[[X.].].]ie [[X.].]S-Patentschrift 5 994 802 ([X.]) zeige einen [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator mit zwei oder drei Mehrphasenwechselstromwicklungen. [[[X.].].]ie [[X.].]uordnung der [[[X.].].]iguren zu den Ausführungsbeispielen sei lückenhaft und nicht konsequent. Aus Sicht des [[[X.].].]achmanns lasse sich aber entnehmen, dass sich die zweite Ausführungsform mit [[[X.].].]iguren 15 und 20 auf unverkürzte ("full pitch") Wicklungen mit einer Länge von π = 180° beziehe. [[[X.].].]ie [[[X.].].]iguren 15 und 20, die nachfolgend wiedergegeben werden,

Abbildung

Abbildung

zeigten schematisiert, aber mit einer realistischen [[[X.].].]arstellung der [X.] die Anordnungen der Stränge in den [[[X.].].], aus der der [[[X.].].]achmann eindeutig die [[[X.].].]inlegereihenfolge entnehme. [[[X.].].]ie Stränge nach [[[X.].].]igur 15 seien [X.] eingelegt worden, erst die Stränge x1, [X.]1 und [X.], dann die Stränge [X.], [X.]2 und z2. In der Ausführungsform nach [[[X.].].]igur 20 seien die Stränge hingegen vermischt in der Reihenfolge x1, [X.], [X.], [X.], [X.]2a, [X.]2b, usw. eingelegt, also in einer abwechselnden Lagenabfolge entsprechend Merkmalen 6.1.2, 6.2.1.1 und 6.2.1.2. [[[X.].].]s - das Patentgericht - folge weder der Auffassung der Klägerin, es handele sich dabei um zwei Wicklungss[X.]steme, noch der Auffassung der [[[X.].].]eklagten, es sei nur ein einziges Wicklungss[X.]stem dargestellt. [[[X.].].]er [[[X.].].]achmann sehe in [[[X.].].]igur 20 vielmehr drei Wicklungss[X.]steme, wenn es um die [[X.].]nterbringung der Stränge in den [[[X.].].] gehe.

Ausgehend von der Anordnung nach [[[X.].].]igur 11 der [[[X.].].] sei die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe darin zu sehen, eine [[[X.].].]inlegereihenfolge festzulegen, weil eine solche für dieses Ausführungsbeispiel nicht offenbart sei, aber zwangsläufig eine Reihenfolge bestimmt werden müsse. [[[X.].].]abei gebe es rein denkgesetzlich nur die Möglichkeit einer [X.]en Abfolge entsprechend Patentanspruch 1 des [X.] und einer vermischten Abfolge entsprechend Patentanspruch 2, wie sie auch in den [[[X.].].]iguren 15 und 20 der [X.] als Alternativen für das zweite Ausführungsbeispiel mit unverkürzter Wicklung dargestellt seien. [[[X.].].]ie von der Patentinhaberin genannten Gegenbeispiele bezögen sich auf die konkrete räumliche Anordnung von Strängen und nicht auf die [[[X.].].]inlegereihenfolge von zwei Wicklungss[X.]stemen und eine daraus folgende rein gedankliche [X.]. In der zu treffenden Auswahlentscheidung liege nichts, was über fachmännisches Handeln hinausginge. [[[X.].].]er [[[X.].].]inwand der [[[X.].].]eklagten, die [[[X.].].]ntgegenhaltungen befassten sich nur mit der Gestaltung der Wicklungen in [[X.].]mfangsrichtung, sei aufgrund der [[X.].]wangsläufigkeit dieser [[[X.].].]ntscheidung nicht relevant.

[[[X.].].]ie von der [[[X.].].]eklagten geltend gemachten [[X.].]orteile bei der Kühlung und der Gefahr von [X.] seien von sehr vielen [[[X.].].]aktoren, wie der konkreten Gestaltung des Wickelkopfs, insbesondere der axialen [[X.].]ersetzung von Wickelkopfteilen, dem [X.] der einzelnen Wicklungsteile untereinander, der Kühlluftführung und einer eventuell uns[X.]mmetrischen [[X.].]erlustverteilung abhängig. Selbst wenn für eine konkrete Gestaltung des [X.] solche Abhängigkeiten bestehen sollten, würden sie dem [[[X.].].]achmann im Rahmen der stets erforderlichen wärme- und isolationstechnischen Wicklungsauslegung und -prüfung offenbar und könnten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Auch das spräche eher gegen als für das [[X.].]orliegen erfinderischer Tätigkeit.

[[[X.].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 sei daher (nicht anders als derjenige von Patentanspruch 1) nahegelegt.

III. [[[X.].].]ie Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der [[[X.].].]erufung nicht stand.

1. [[X.].]war kann mit dem Patentgericht davon ausgegangen werden, dass die [[[X.].].] dem [[[X.].].]achmann einen [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator mit den Merkmalen 1 bis 6.1.1 sowie 6.2 und 6.2.1 offenbart. [[X.].]udem ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der [[[X.].].]achmann, der die in [[[X.].].]igur 11 der [[[X.].].] gezeigte Wicklung realisieren möchte, die Stränge der beiden Wicklungss[X.]steme in einer bestimmten Reihenfolge einlegen muss. [[[X.].].]ntgegen der Ansicht des Patentgerichts reicht aber allein die abstrakte Überlegung, dass es zur Realisierung der Wicklung schon rein denkgesetzlich nur die Möglichkeit einer "[X.]en" Abfolge entsprechend Patentanspruch 1 und einer vermischten Abfolge entsprechend Merkmalen 6.1.2, 6.2.1.1 und 6.2.1.2 gegeben habe, nicht aus, um ein Naheliegen der vermischten Abfolge zu begründen. [[[X.].].]ie [[X.].]orstellung von einer alternativen ([X.]en oder vermischten) [[[X.].].]inbaufolge mag zwar in Kenntnis der Lehren aus Patentanspruch 1 und 2 des [X.] offensichtlich erscheinen. [[[X.].].]ür die [[[X.].].]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist eine solche [[[X.].].]etrachtungsweise aber nicht erheblich. [[X.].]ielmehr kommt es allein darauf an, ob der [[[X.].].]achmann am [X.] des [X.] Anlass gehabt hat, die Stränge der beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen in der in Patentanspruch 2 vorgegebenen Reihenfolge anzuordnen. Insoweit hat das Patentgericht jedoch keine hinreichenden [[[X.].].]eststellungen getroffen. Seinem [[X.].]rteil sind insbesondere weder Anregungen noch Hinweise zu entnehmen, die den [[[X.].].]achmann seinerzeit hätten veranlassen können, die beiden Wicklungen nicht nacheinander in den Statorkern einzulegen, sondern eine ineinander geschachtelte ("vermischte") Anordnung der beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen in [[[X.].].]rwägung zu ziehen. Gegen einen Anlass hierfür spricht im Übrigen auch, dass das einzige Ausführungsbeispiel, bei dem dem [[[X.].].]achmann jedenfalls nach Ansicht des Patentgerichts und der Klägerin die radiale Anordnung der Wicklungsstränge von zwei [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklungen und damit mittelbar die [[[X.].].]inlegereihenfolge gezeigt wird (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].]igur 20 b), eine "[X.]e" Reihenfolge erkennen lässt, bei der die beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen nacheinander eingebracht worden sind und sich demgemäß radial nicht überlappen.

2. [[[X.].].]er [X.] lässt sich ebenfalls keine Anregung entnehmen, eine Statorwicklung nach der [[[X.].].] mit einer erfindungsgemäß vermischten Schichtung der Wicklungsköpfe zu versehen. [[[X.].].]enn sie wird auch in dieser Schrift nicht offenbart.

a) [[[X.].].]as Patentgericht hat in seinen Ausführungen zum Offenbarungsgehalt der [X.] nicht begründet, warum es weder der [[[X.].].]arlegung der Klägerin folgt, in dieser Schrift seien zwei [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklungen im Sinne des Merkmals 6.2 offenbart, noch der Auffassung der [[[X.].].]eklagten, es handele sich um eine einzige Wicklung, sondern vielmehr meint, aus fachmännischer Sicht seien der [[[X.].].]arstellung in [[[X.].].]igur 20 drei, ineinander verschachtelt in die [[[X.].].] eingelegte Wicklungss[X.]steme zu entnehmen. Insbesondere hat es hierzu keine tatsächlichen [[[X.].].]eststellungen getroffen, die nach § 117 [X.] i.[[X.].].m § 529 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].]PO der [[[X.].].]ntscheidung des Senats zugrunde zu legen wären. In der [[[X.].].]erufungsinstanz ist daher der [[X.].]ortrag zu berücksichtigen, den die [X.]en hierzu in erster Instanz gehalten haben. [[[X.].].]enn nach der Rechtsprechung des [[[X.].].]undesgerichtshofs ([[[X.].].]GH, [[X.].]rteil vom 12. März 2004 - [[X.].] [[X.].]R 257/03, [[[X.].].]GH[[X.].] 158, 269, 278; [[X.].]rteil vom 27. September 2006 - [[X.].]III [[X.].]R 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; [[X.].]rteil vom 22. Mai 2012 - II [[X.].]R 35/10, juris Rn. 29) gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die [[[X.].].]erufungsinstanz.

Soweit die [[[X.].].]eklagte mit der [[[X.].].]erufungsbegründung eine weitere Stellungnahme ihres Gutachters Prof. [X.]  vorgelegt hat, dient diese der näheren [[[X.].].]rläuterung ihres erstinstanzlichen [[X.].]orbringens und ist daher gleichfalls zu berücksichtigen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes [[X.].]orbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wird ein sehr allgemein gehaltener [[X.].]ortrag erstmals in zweiter Instanz substantiiert, ist er neu; nicht neu ist demgegenüber [[X.].]ortrag, mit dem ein - wie hier - bereits schlüssiges [[X.].]orbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird ([[[X.].].]GH, [[X.].]rteil vom 8. Juni 2004 - [[X.].]I [[X.].]R 199/03, [[[X.].].]GH[[X.].] 159, 245, 251; [[X.].]rteil vom 18. Oktober 2005 - [[X.].]I [[X.].]R 270/04, [[[X.].].]GH[[X.].] 164, 330, 333; [[[X.].].]eschluss vom 21. [[[X.].].]ezember 2006 - [[X.].]II [[X.].]R 279/05, NJW 2007, 1531, 1532 zur Konkretisierung u.a. durch [[X.].]orlage eines [X.]gutachtens). [[[X.].].]s kann daher dahinstehen, ob der auf das Gutachten gestützte zweitinstanzliche [[X.].]ortrag auch als neues [[X.].]erteidigungsvorbringen nach § 117 [X.] i.[[X.].].m § 531 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].]PO zuzulassen wäre, weil das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] die [[[X.].].]ntgegenhaltung [X.] nur im [[X.].]usammenhang der Auslegung des [X.] herangezogen hat.

b) In der [[[X.].].]eschreibung der [X.] wird hinsichtlich der in [[[X.].].]igur 15 gezeigten Statorwicklung erläutert, dass diese aus zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen, nämlich einer ersten [[[X.].].]reiphasenwicklung 22c (umfassend die Wicklungsstränge x1, [X.]1 und [X.]) und einer zweiten [[[X.].].]reiphasenwicklung [X.] (umfassend die Wicklungsstränge [X.], [X.]2 und z2), besteht (vgl. [X.], [X.]. 6 [[X.].]. 6 ff.). [[[X.].].]ine Anregung zur vermischten Schichtung der Stränge nach den Merkmalen 6.2.1.1 und 6.2.1.2 des [X.] entnimmt der [[[X.].].]achmann diesem Ausführungsbeispiel nicht. [[[X.].].]abei kommt es nicht darauf an, ob man der Ansicht der [[[X.].].]eklagten folgt, wonach [[[X.].].]igur 15 aus fachlicher Sicht lediglich eine Aussage zur Anordnung der Stränge in der Aufeinanderfolge der [[[X.].].] in [[X.].]mfangsrichtung, nicht aber über die Reihenfolge ihrer [[[X.].].]inbringung und damit über die Radiallage der Wicklungsköpfe zu entnehmen ist, oder der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin, wonach der [[[X.].].]achmann in der [[[X.].].]igur 15 einen Hinweis auf die radiale Anordnung der Wicklungsköpfe gesehen hat. [[[X.].].]enn selbst wenn der letztgenannten Auffassung gefolgt wird, ergibt sich daraus - insoweit unstreitig - jedenfalls lediglich ein Hinweis auf eine "[X.]e" Schichtung (x1, [X.]1, [X.], [X.], [X.]2, z2), die die Anforderungen des Patentanspruchs 2 nicht erfüllt.

Hinsichtlich der in [[[X.].].]igur 20 gezeigten Wicklung wird in der [[[X.].].]eschreibung der [X.] ausgeführt, dass eine einzige Gleichrichterbrückenschaltung mit der Statorwicklung verbunden sein könne, welche sechs [X.]ulen aufweise. In diesem [[[X.].].]all könne eine der [[[X.].].]reiphasenwicklungen die im [[[X.].].] geschalteten [X.]ulen aufweisen, während die andere die im [[[X.].].]reieck geschalteten [X.]ulen aufweise. Jede Phasenspule einer der [[[X.].].]reiphasenwicklungen könne in zwei [X.]ulen aufgeteilt sein und bezüglich der Phasenspulen der anderen [[[X.].].]reiphasenwicklung um einen elektrischen Winkel von [[[X.].].] versetzt und wie in [[[X.].].]igur 20 dargestellt geschaltet sein. In [[[X.].].]igur 21, die nachfolgend wiedergegeben wird,

Abbildung

sei jede Phasenspule der zweiten [[[X.].].]reiphasenwicklung [X.] in zwei [X.]ulen ([X.], [X.]), ([X.]2a, [X.]2b) oder ([X.], [X.]) aufgeteilt ([X.], [X.]. 2 [[X.].]. 22 ff.).

[[[X.].].]ie in [[[X.].].]igur 21 gezeigten drei Wicklungsstränge (x1, [X.], [X.]), ([X.]1, [X.]2a, [X.]2b) und ([X.], [X.], [X.]) werden indessen, wie sich aus der zeichnerischen [[[X.].].]arstellung ergibt, zu jeweils einer Phase (x, [X.], z) zusammengeschaltet und die äußeren Anschlüsse des gezeigten [[[X.].].]s mit einem einzigen Gleichrichter verbunden. [[[X.].].]abei muss die von Strang 1 abgegebene [X.]annung phasen- und amplitudengleich zu der [X.]annung sein, die mit Hilfe der seriell verbundenen Stränge 2a und 2b erzeugt wird, weil es andernfalls zu unerwünschten Kreisströmen innerhalb der drei Stränge käme. Wie sich wiederum aus [[[X.].].]igur 20 ergibt, wird dies dadurch sichergestellt, dass die 2a-Stränge jeweils um einen elektrischen Winkel von +30° und die [X.] jeweils um einen elektrischen Winkel von -30° gegenüber dem 1-Strang versetzt angeordnet werden. [[[X.].].]s handelt sich damit bei diesem Ausführungsbeispiel um ein einziges [[[X.].].]reiphasenwicklungss[X.]stem, bei dem, wenn eine [[[X.].].]inlegereihenfolge offenbart sein sollte, die zu einer Phase gehörenden Stränge nacheinander angeordnet werden, wie die [[[X.].].]eklagte unter [[[X.].].]ezugnahme auf die Stellungnahme ihres Gutachter Professor [X.](Anlage [[[X.].].] 7, [X.] f.) zur Überzeugung des Senats zutreffend vorgetragen und die Klägerin im [[X.].]erhandlungstermin nicht mehr erheblich in [[[X.].].]rage gestellt hat. Handelt es sich aber um ein einziges [[[X.].].]reiphasenwicklungss[X.]stem, bedarf die zwischen den [X.]en streitige [[[X.].].]rage, ob die in [[[X.].].]igur 20 gezeigte Wicklung die Anordnung der Stränge in radialer Richtung wiedergibt, keiner abschließenden [[[X.].].]eurteilung. [[[X.].].]enn selbst wenn dies zugunsten der Klägerin angenommen wird, ergibt sich daraus dennoch für den [[[X.].].]achmann kein Hinweis auf eine erfindungsgemäße vermischte Schichtung der Wicklungsköpfe, weil diese jedenfalls zwei in gemischter Strangfolge eingelegte [[[X.].].]reiphasenwicklungen voraussetzt.

[[[X.].].]er Klägerin kann aber auch nicht darin gefolgt werden, dass die [[[X.].].]igur 20 in [[X.].]usammenhang mit dem weiteren Inhalt der [X.] den [[[X.].].]achmann veranlasst, bei zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen an eine vermischte Schichtung der Wicklungsköpfe zu denken. Soweit die Klägerin insoweit darauf hinweist, dass in der [[[X.].].]ntgegenhaltung angegeben werde, dass die einzelnen [[[X.].].]reiphasenwicklungen 22c und [X.] entsprechend den [[[X.].].]iguren 18A bis 18[[[X.].].] verschaltet sein könnten, was drei Ausgänge ergäbe ([X.], [X.]. 6, [[X.].]. 17 ff.), vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die [[[X.].].]iguren 18A bis 18[[[X.].].] nicht auf das in [[[X.].].]igur 20 gezeigte Ausführungsbeispiel beziehen. Im Übrigen sind in der [X.] für zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen der zweiten Ausführungsform zwei [X.] und 92 vorgesehen, was ebenfalls nicht mit der Lehre aus Patentanspruch 2 des [X.] übereinstimmt (Merkmal 4). Auch ansonsten wird von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich, dass es in der [X.] einen Hinweis gibt, dass aus fachlicher Sicht die in [[[X.].].]igur 20 gezeigte Wicklung auch als Statorwicklung aus zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen verstanden werden kann. [[[X.].].]rst recht ergibt sich kein konkreter Hinweis darauf, in welcher Reihenfolge die einzelnen Stränge von etwa bei dem zweiten Ausführungsbeispiel verwendeten zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen in den Statorkern einzubringen wären.

I[[X.].]. [[[X.].].]as [[X.].]rteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten [[[X.].].]ntgegenhaltungen als zutreffend.

1. [[[X.].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 wird dem [[[X.].].]achmann nicht durch die [[[X.].].] in [[X.].]erbindung mit der [X.] Patentanmeldung 2 053 580 (Anlage [X.], inhaltsgleich mit der [X.] Offenlegungsschrift 29 21 114 [im [[[X.].].]olgenden: [X.]a], auf deren Priorität sie beruht) nahegelegt.

a) [[[X.].].]er [[X.].]ortrag der Klägerin zum Inhalt der [X.]/[X.]a und den Anregungen, die sich daraus für den [[[X.].].]achmann ergeben sollen, ist der Sachprüfung durch den Senat zugrunde zu legen.

(1) Allerdings handelt es sich hierbei um ein neues [X.] im Sinne der §§ 117 [X.], 529 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].]PO.

[[[X.].].]ie [[[X.].].]ntgegenhaltung ist zwar bereits in erster Instanz vorgelegt worden. Ob ein in der [[[X.].].]erufungsinstanz geltend gemachtes [X.] neu ist oder nicht, bestimmt sich nach den oben zu [X.] a dargelegten Grundsätzen jedoch nicht danach, ob ein bestimmtes [[[X.].].]okument, im Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere eine bestimmte, zum Stand der Technik zählende [[[X.].].]ruckschrift, bereits in erster Instanz erwähnt oder zu den Akten gereicht worden ist, sondern danach, ob der (technische) Sachvortrag, für den sich die [X.] auf das [[[X.].].]okument stützen will, in hinreichend konkreter [[[X.].].]orm bereits in der ersten Instanz gehalten worden ist oder nicht. Hier hat die Klägerin aus der [X.] im [[X.].]erfahren vor dem Patentgericht nur hergeleitet, dass dem [[[X.].].]achmann bekannt gewesen sei, dass Wellen- und Schleifenwicklungsverfahren alternativ eingesetzt werden könnten, so dass keine erfinderische Tätigkeit dafür erforderlich gewesen sei, die aus der [X.] bekannten radialen Abfolgen der einzelnen [X.]n im Stator bei einem [[[X.].].]ahrzeugwechselstromgenerator anzuwenden, dessen [X.]ulenwicklungsabschnitte statt im [X.] hergestellt seien. Hingegen hat sie nicht vorgebracht, der [[[X.].].]ntgegenhaltung [X.] sei nach dem gesamten Inhalt der [[[X.].].]ruckschrift, insbesondere den Ausführungen auf Seite 2, [[X.].]eilen 113 bis 125, die Anregung zu entnehmen, sich den Gedanken einer "[[X.].]ermischung" bei der Anordnung von [X.] im Statorkern nicht nur bei der Trennung der [[[X.].].] der einzelnen Phasen einer [[[X.].].]reiphasenwicklung, sondern auch bei [[[X.].].]insatz von zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen "wicklungsübergreifend" zu Nutze zu machen. Infolgedessen ist diese [[[X.].].]rage erstmals in der mündlichen [[X.].]erhandlung vor dem Senat von den [X.]en diskutiert worden.

(2) Im Streitfall sind die [[X.].]oraussetzungen der §§ 117 [X.], 531 Abs. 2 Nr. 3 [[X.].]PO für eine [[X.].]ulassung dieses [[X.].]orbringens im [[[X.].].]erufungsverfahren erfüllt. [[[X.].].]a das Patentgericht das [[X.].]orbringen der Klägerin, der Gegenstand des Patentanspruchs 2 sei durch die [[[X.].].]ntgegenhaltungen [[[X.].].] und [X.] nahegelegt, für begründet erachtet hat, beruht es nicht auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin sich nicht bereits im ersten Rechtszug auf die [X.] berufen hat.

[[[X.].].]er Nichtigkeitskläger ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des [X.] auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbesondere mit einer [[X.].]ielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der [[[X.].].]rfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei. Hierdurch würde eine sinnvolle Konzentration des erstinstanzlichen [[X.].]erfahrens auf diejenigen Gesichtspunkte, die aus der Sicht des [X.] besonders geeignet sind, dem Klagebegehren zum [[[X.].].]rfolg zu verhelfen, behindert. [[X.].]ielmehr dient der Hinweis, den das Patentgericht nach § 83 Abs. 1 [X.] gibt, auch dazu, die sich aus der Klagebegründung ergebende [[[X.].].]okussierung der Argumentation entweder als nach der vorläufigen Sicht des Patentgerichts sachgerecht zu bestätigen oder aber als nicht angemessen oder jedenfalls nicht zulänglich aufzuzeigen.

Im Streitfall hat sich das Patentgericht darauf beschränkt, zu Patentanspruch 2 auszuführen, es folge vorläufig den Ausführungen der Klägerin, wonach die [[[X.].].]ntgegenhaltung [X.] insoweit neuheitsschädlich sei. [[[X.].].]ie Klägerin hatte hiernach keine [[X.].]eranlassung, weitere [X.] vorzutragen, um das Naheliegen des Gegenstands von Patentanspruch 2 zu begründen.

(3) Ob die Klägerin das [X.] auch im Sinne der §§ 117 [X.], 530, 521 Abs. 2 Satz 1 [[X.].]PO im [[X.].]erfahren vor dem [[[X.].].]undesgerichtshof rechtzeitig vorgebracht hat oder ob sie gehalten war, das auf die [X.] gestützte neue [X.] innerhalb der ihr gesetzten [[[X.].].]erufungserwiderungsfrist geltend zu machen, kann offenbleiben. [[[X.].].]enn aus diesem Grund könnte das [X.] nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn seine [[X.].]ulassung die [[[X.].].]rledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 296 Abs. 1 [[X.].]PO), was aus den nachfolgenden Gründen nicht der [[[X.].].]all ist.

b) Aus der [X.] ergab sich für den [[[X.].].]achmann keine Anregung, die in der [[[X.].].] offenbarte Wicklung mit einer erfindungsgemäßen Schichtung der Wicklungsköpfe auszustatten.

(1) [[[X.].].]ie [X.] betrifft ein automatisches Wickelverfahren für einen elektrischen Generator, insbesondere [[[X.].].]rehstromgenerator, als Lichtmaschine für Kraftfahrzeuge, bei dem je Phase mindestens zwei [X.]n vorgesehen sind, die jeweils in bestimmter Weise in die [[[X.].].] des [[[X.].].] eingewickelt werden. [[[X.].].]ntsprechend zeigt die nachfolgend wiedergegebene [[[X.].].]igur 4 der [X.] eine [[[X.].].]reiphasenwicklung, bei der jede Phase in zwei [X.]n zerlegt wurde, wobei die [X.]n in folgender Reihenfolge eingelegt wurden und entsprechend im [X.] in radialer Richtung "übereinanderliegen": [X.], [X.], I[X.], [X.], I[X.] und I[X.] (vgl. [X.]a, [X.] ff., S. 16 Abs. 2).

Abbildung

(2) [[[X.].].]ie Klägerin meint, dass der [[[X.].].]achmann durch die in der [X.] offenbarte vermischte Anordnung der [X.]n einer [[[X.].].]reiphasenwicklung dazu angeregt worden sei, auch bei der aus der [[[X.].].] bekannten Statorwicklung mit zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen die [X.] im erfindungsgemäßen Sinne vermischt anzuordnen. [[[X.].].]arin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.

Mit dem in [X.] offenbarten [X.] soll der bisher mit automatischen Wickelmaschinen erreichbare Nutfüllfaktor verbessert werden, so dass sich [[[X.].].]rehstromgeneratoren mit einer höheren Stromleistung, einem geringeren Geräuschpegel oder niedriger [[[X.].].]rwärmung herstellen lassen ([X.]a, [X.], Abs. 2, unter "[[X.].]orteile der [[[X.].].]rfindung"). [[[X.].].]em liegt die [[[X.].].]rkenntnis zugrunde, dass bei herkömmlichen [[[X.].].]reiphasenwicklungen, bei denen die [X.] nicht geteilt sind, in den [[[X.].].] [X.], wie etwa in der nachfolgend wiedergegebenen [[[X.].].]igur 1 mit "x" gekennzeichnet, entstehen und daher die Nut im Statorkern nicht optimal gefüllt werden kann.

Abbildung

[[[X.].].]emgegenüber wird in der [X.] ein Wickelverfahren vorgeschlagen, bei dem je Phase mindestens zwei [X.]n vorgesehen sind und jede [X.] bei gegenseitiger Überlappung der einzelnen Wicklungen jede Nut des [[[X.].].] "vom [X.] an optimal voll gewickelt" ist, so wie dies beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen [[[X.].].]igur 2 gezeigt ist (vgl. [X.]a, Patentanspruch 1, S. 12, Abs. 2, S. 17 Abs. 2).

Abbildung

[[[X.].].]ie [[X.].]erlegung jeder Phase in zwei [X.]n und die daraus resultierende Möglichkeit, die [[[X.].].] in vermischter Reihenfolge (wie etwa in dem in den [[[X.].].]iguren 2 und 4 gezeigten Ausführungsbeispiel in der Reihenfolge [X.], [X.], I[X.], [X.], I[X.] und I[X.]) anzuordnen, erfolgt damit zu dem [[X.].]weck, die mit der Wicklung von [[X.].]ollsträngen einhergehenden [X.] zu vermeiden und eine optimale Nutzung der [X.] zu ermöglichen.

Wird dieser Gedanke auf die aus der [[[X.].].] bekannte Statorwicklung mit zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen übertragen, bedingt dies zunächst zwingend, dass jede Phase in zwei [[[X.].].] zerlegt wird. [[[X.].].]enn nur bei Aufteilung der einzelnen Phase in zwei [X.] können die in der [X.] als nachteilhaft angesehenen [X.] von [[X.].]ollsträngen in den [[[X.].].] vermieden und entsprechend ein optimaler Nutfüllfaktor sowie die daran anknüpfenden weiteren [[X.].]orteile einer höheren Stromleistung, eines geringeren Geräuschpegels und oder einer niedrigeren [[[X.].].]rwärmung erreicht werden (vgl. [X.]a, [X.], Abs. 2). [[[X.].].]ie Überlegung der Klägerin, der [[[X.].].]achmann würde ausgehend von der gemischten Schichtung der [X.]n in [[[X.].].]igur 4 der [X.] zu einer gemischten Schichtung der [X.]ulen der in [[[X.].].] offenbarten beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen angeregt, kann daher von vornherein keinen [[[X.].].]rfolg haben, weil damit stets die in der [[[X.].].]ntgegenhaltung als unvorteilhaft erkannten [X.] einhergehen.

Aber auch wenn angenommen wird, der [[[X.].].]achmann würde von der [X.] dazu veranlasst, die insgesamt sechs Phasen der in [[[X.].].] offenbarten beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen jeweils in zwei [X.] zu zerlegen, was durch die [[[X.].].] nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, so müsste dies nach der der [X.] zugrunde liegenden [[X.].]ielsetzung doch wiederum in einer Weise geschehen, welche das [[[X.].].]ntstehen von [X.], wie sie in [[[X.].].]igur 2 gezeigt werden, vermeidet. [[[X.].].]ie [X.] der einzelnen Phasen dürften also nicht (wie ein [[X.].]ollstrang) hintereinander angeordnet und nur diese zwar zerlegten, aber weiterhin unmittelbar hintereinander angeordneten [X.] sich mit entsprechenden Teilstrangpaaren der zweiten [[[X.].].]reiphasenwicklung abwechseln. [[X.].]ielmehr müssten darüber hinaus wie in der [X.] die [X.] verschiedener Phasen aufeinanderfolgen, und zwar in einer eine optimale volle Wicklung jeder Ständernut vom [X.] gewährleistenden Weise (vgl. [X.]a, Patentanspruch 1), etwa entsprechend der in den [[[X.].].]iguren 2 und 4 der [X.] für eine einzige [[[X.].].]reiphasenwicklung realisierten Wicklung.

[[[X.].].]ine solche vermischte Anordnung der [X.] zweier [[[X.].].]reiphasenwicklungen würde jedoch nicht mehr den Anforderungen der Merkmale 6.2.1.1 und 6.2.1.2 entsprechen, welche - wie oben dargelegt - zwar die [[X.].]erlegung der einzelnen Phasen in [X.] nicht ausschließen, eine aus in [X.] zerlegten Phasen bestehende Wicklung aber nur dann erfassen, wenn die [X.] einer Phase hintereinander angeordnet werden und zusammen eine der drei inneren oder äußeren Lagen bilden. Hingegen führt eine über die [[X.].]ermischung der sich gegebenenfalls aus [X.]n zusammensetzenden Phasen hinausgehende [[X.].]ermischung der einzelnen [X.] verschiedener Phasen, wie sie durch die [X.] im Hinblick auf eine Optimierung des Nutfüllfaktors suggeriert wird, nicht zu einem Gegenstand nach Patentanspruch 2.

2. [[[X.].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist schließlich nicht durch die - nur bei der Neuheitsprüfung nach [X.]. 54 Abs. 3 [[[X.].].]PÜ zu berücksichtigende - [X.] Patentanmeldung 1 211 781 (in das [[X.].]erfahren eingeführt in Gestalt der daraus hervorgegangenen Patentschrift, [X.]) neuheitsschädlich getroffen.

In der [X.] werden zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen beschrieben, bei denen es sich jeweils um geteilte Wicklungen handelt. [[[X.].].]ie Klägerin stützt sich maßgeblich darauf, dass nach den Ausführungen in der [X.] je eine [X.] 30 in eine erste bis sechste Nutgruppe des [[[X.].].] eingelegt, wobei von jeder Gruppe jeweils jede sechste Nut belegt werde (erste Gruppe in den [[[X.].].] 1, 7, 13 ... 67, zweite Gruppe in den [[[X.].].] 2, 8, 14 ... 68 usw., Abs. 38 a.[[[X.].].]. und Abs. 41). [[X.].]udem würden die [X.]n der ersten, dritten und fünften Nutgruppe einerseits und der zweiten, vierten und sechsten Nutgruppe andererseits jeweils zur [[[X.].].]ildung einer [[[X.].].]reiphasenwicklung miteinander verbunden (Abs. 44). Nach Ansicht der Klägerin soll sich daraus ergeben, dass zur [[[X.].].]ildung jeder der [[[X.].].]reiphasenwicklungen jeweils einphasige [X.]n miteinander verbunden werden, zwischen denen sich immer eine einphasige Lage der jeweils anderen [[[X.].].]reiphasenwicklung befinde.

[[[X.].].]em steht jedoch entgegen, dass die Reihenfolge der Aufzählung in Absatz 41 der [X.] der Nummerierung der [[[X.].].] und [X.] entspricht und damit nicht auf eine entsprechende Reihenfolge des [[[X.].].]inbringens hinweist (vgl. Gutachten [X.]  , [[[X.].].] 12, [X.]), von der auch sonst in der [X.] keine Rede ist. Im Übrigen hat der Gutachter der Klägerin unwidersprochen und zutreffend darauf hingewiesen, dass demgegenüber den [[[X.].].]iguren 2, 8 und 14 der [X.] eine "[X.]e" [[[X.].].]inlegereihenfolge zu entnehmen ist (aaO, [X.]f.). Nach den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Senats an eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung stellt ([[[X.].].]GH, [[X.].]rteil vom 16. [[[X.].].]ezember 2008 - [[X.].] [[X.].]R 89/07, [[[X.].].]GH[[X.].] 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin), sind hiernach die Merkmale 6.2.1.1 und 6.2.1.2 nicht offenbart.

[[X.].]. [[[X.].].]er Senat kann hiernach abschließend in der Sache entscheiden (§ 119 Abs. 5 [X.]). [[[X.].].]a sich der Gegenstand von Patentanspruch 2 als patentfähig erweist, ist die Klage im [[X.].]mfang des [[[X.].].]erufungsantrags abzuweisen.

[[X.].]I. [[[X.].].]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [[X.].]erbindung mit § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 [[X.].]PO.

Meier-[[[X.].].]eck                               [X.]

                        [[[X.].].]                              Schuster

Meta

X ZR 99/11

28.08.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 13. April 2011, Az: 4 Ni 16/10 (EU)

§ 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.08.2012, Az. X ZR 99/11 (REWIS RS 2012, 3650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3650


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 99/11

Bundesgerichtshof, X ZR 99/11, 28.08.2012.


Az. 4 Ni 16/10 (EU)

Bundespatentgericht, 4 Ni 16/10 (EU), 13.04.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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