Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. X ZR 99/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3649

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[[[X.].].][[X.].]N[[[X.].].][[[X.].].]SG[[[X.].].]RI[[[X.].].]HTSHOF
IM NAM[[[X.].].]N [[[X.].].][[[X.].].]S [[X.].]OL[X.][[[X.].].]S
[[X.].]RT[[[X.].].]IL
[[X.].] [[[X.].].]
[[X.].]erkündet am:

28. August 2012

Anderer

Justizangestellte

als [[X.].]rkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[[[X.].].][[X.].]:
ja
[[[X.].].]R:
ja

Fahrzeugwechselstromgenerator
[X.] § 117; [[X.].]PO § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 3
a)
[[[X.].].]ie [[X.].]orlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz stellt nicht notwendigerweise neues [[X.].]orbringen dar. [[[X.].].]er auf das Gutachten gestützte [X.]vortrag ist nicht neu, wenn durch die Ausführungen des Gutachters [[X.].]orbringen aus der ersten Instanz zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.
b)
[[[X.].].]erufungsvorbringen im Patentnichtigkeitsverfahren, das auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte [[[X.].].]ruckschrift gestützt wird, ist neu, wenn zu der konkreten techni-schen Information und den Anregungen zu der erfindungsgemäßen Lehre, die der Fachmann nach dem [[[X.].].]erufungsvortrag der Schrift entnehmen soll, vor dem Patent-gericht nicht vorgetragen worden ist.
c)
[[[X.].].]er [[[X.].].] ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patent-fähigkeit des [X.] auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbeson-dere mit einer [[X.].]ielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der [[[X.].].]rfindung durch den Stand
der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei.

[[[X.].].], [[X.].]rteil vom 28. August 2012 -
[[X.].] [[[X.].].] -
[[[X.].].]undespatentgericht

-
2
-

[[[X.].].]er [[X.].].
[[X.].]ivilsenat des [[[X.].].] hat auf die mündliche [[X.].]erhandlung
vom 28.
August 2012 durch [[[X.].].]
[[[X.].].]r.
Meier[[[X.].].]eck, [[[X.].].], [[[X.].].]r.
Grabinski, [[[X.].].] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Auf die [[[X.].].]erufung der [[[X.].].]eklagten wird das am 13. April 2011 verkün-dete [[X.].]rteil des 4. Senats ([[[X.].].]) des [[[X.].].] abgeändert.
[[[X.].].]ie [X.]lage wird abgewiesen, soweit das [[[X.].].] Patent 1
223
660 im [[X.].]mfang des Patentanspruchs 2 und der [[[X.].].] bis 6, soweit auf Patentanspruch 2 rückbezogen, mit Wir-kung für das Hoheitsgebiet der [[[X.].].] für nichtig erklärt worden ist.
[[[X.].].]ie [X.]osten des ersten [[[X.].].] werden gegeneinander aufge-hoben, die [X.]osten der [[[X.].].]erufung werden der [X.]lägerin auferlegt.
[[X.].]on Rechts wegen
Tatbestand:
[[[X.].].]ie [[[X.].].]eklagte ist Inhaberin des [[[X.].].]n Patents 1 223 660 ([[[X.].].]), das

unter Inanspruchnahme der Priorität einer [[[X.].].] Patentan-meldung vom 26. [[[X.].].]ezember 2000

am 18. September 2001 angemeldet [[[X.].].]. [[[X.].].]as Streitpatent umfasst 10
Patentansprüche, von denen Patentansprüche 1 bis 6 [[[X.].].] und Patentansprüche 7 bis 10 [[[X.].].]

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3
-

fahren zur Herstellung eines [[[X.].].] für einen Fahrzeugwechselstromgenerator betreffen. Patentanspruch
2 hat in der [[[X.].].] [[X.].]erfahrenssprache folgenden Wortlaut:
"An automotive [[[X.].].]
a rotor (7) fixed to a shaft (6) rotatabl[X.] supported b[X.] a case (3);
a cooling fan (5) disposed on at least one axial end portion of said ro-tor (7);
a stator (8A) provided with:
a c[X.]lindrical stator core (15) in [[[X.].].] (14) [[[X.].].] per phase per pole so as
to line up circumfer-entiall[X.], [[[X.].].] (15) being supported b[X.] said case (3) so [[[X.].].] (7); and
a stator winding (16A) composed of first and second thre[[[X.].].] [[[X.].].] (160A, 160[[[X.].].]) installed in [[[X.].].] (15); and
a rectifier (12) for rectif[X.]ing an [[[X.].].]-current output from said stator winding (16A),
wherein said slots (14) are arranged in order of an [[[X.].].] (14a), a [[[X.].].] slot (14d), a [[[X.].].] slot (14b), an [[[X.].].] (14e), [[[X.].].] (14c), and an [[[X.].].] (14f) repeatedl[X.] in a circumfer-ential direction;
said stator winding (16A) is provided with a-phase, [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] and f-phase winding phase portions (40a, 40b, [[[X.].].], 40d, [[[X.].].], 40f) in [[[X.].].] (32) coated with electrical insulation is installed in a wave shape in a slot group consti-tuted b[X.] slots (14) of like phase so as to extend outwards in an axial direction relative to [[[X.].].] (15) from an[X.] given slot (14), ex-tend circumferentiall[X.], and enter a subsequent slot (14) of like phase;
said first thre[[[X.].].] [[[X.].].] (160A) is construct-ed b[X.] forming said a-phase winding phase portion (40a), said [[[X.].].] winding phase portion (40b), and said [[[X.].].] winding phase portion ([[[X.].].]) into an [[[X.].].] current connection;
said second thre[[[X.].].] [[[X.].].] (160[[[X.].].]) is con-structed b[X.] forming said [[[X.].].] winding phase portion (40d), said [[[X.].].] winding phase portion ([[[X.].].]), and said f-phase winding phase portion (40f) into an [[[X.].].]-current connection;

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said a-phase, [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], and f-phase win-ding phase portions (40a, 40b, [[[X.].].], 40d, [[[X.].].], 40f) are installed [[[X.].].] (15) so [[[X.].].]; and
a first of said winding phase portions (40a, 40b, [[[X.].].]) constituting said first-thre[[[X.].].] [[[X.].].] (160A) constitutes one of three radiall[X.]-inner la[X.]ers and a second of said winding phase por-tions (40a, 40b, [[[X.].].]) constituting said first thre[[[X.].].] [[[X.].].] (160A) constitutes one of three radiall[X.]-outer la[X.]ers."
[[[X.].].]ie Patentansprüche 3 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Pa-tentanspruch 2 rückbezogen.
[[[X.].].]ie [X.]lägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der [[[X.].].] bis 3, 5 und 6, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf Pa-tentanspruch 4 rückbezogen sind, sowie der Patentansprüche 7 und 8 des [X.] gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
[[[X.].].]as Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen [[X.].]mfang für nich-tig erklärt.
[[[X.].].]agegen wendet sich die [[[X.].].]eklagte, soweit das Patentgericht das [[[X.].].] im [[X.].]mfang des Patentanspruchs 2 und der auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 6 für nichtig erklärt hat. Sie erstrebt insoweit weiterhin die [X.]lageabweisung und verteidigt den Gegenstand dieser Ansprüche außer-dem mit 7 Hilfsanträgen.
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5
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[[[X.].].]ntscheidungsgründe:
[[[X.].].]ie [[[X.].].]erufung ist zulässig und hat auch in der Sache [[[X.].].]rfolg.
I.
[[[X.].].]as Streitpatent betrifft, soweit es im [[[X.].].]erufungsverfahren noch in Streit steht, einen Wechselstromgenerator für Fahrzeuge.
1.
In der [X.]chrift wird erläutert, dass ein Fahrzeugwechsel-stromgenerator im Allgemeinen einen Stator umfasse, welcher aus einer Wick-lung um [[[X.].].] bestehe. In dem Statorkern erstreckten sich axiale [[[X.].].] in in [[X.].]mfangsrichtung gleichmäßigen Winkelabständen. [[[X.].].]er Ge-nerator umfasse außerdem einen Rotor mit einer Feldwicklung an der inneren [[X.].]mfangsseite des [[[X.].].]. [[[X.].].]ie [[[X.].].] seien im Statorkern in einem [[X.].]erhältnis von eins pro Phase pro [[[X.].].] proportional zur Anzahl der Phasen der [[[X.].].] und der Anzahl der [[[X.].].] im Rotor angeordnet (Rn. 3).
Wenn die [[[X.].].] in einem [[X.].]erhältnis von eins pro Phase pro [[[X.].].] in der genannten [X.] und Weise angeordnet seien, überlappe

so wird in der [[[X.].].] kritisch angemerkt

ein zwischen den [[[X.].].] angeordneter [[X.].]ahn des [[[X.].].] ein angrenzendes Paar von [[[X.].].]n in radialer Richtung für einen relativ langen [[X.].]eitraum, was zu einer erhöhten magnetischen Fluss-leckrate führe. [[[X.].].]ies habe wiederum Schwankungen der erzeugten [X.]annung und Störungen der Wellenform der Leistungsabgabe zur Folge, wodurch bei der [[X.].]mwandlung von Wechsel-
in Gleichstrom Störgeräusche entstünden (vgl. Rn. 4).
In der [[[X.].].] [[[X.].].] 4-26345 (entspricht sachlich der [[X.].]S-Patentschrift 5 122 705, Anlage [[[X.].].]) werde vorgeschlagen, die magne-tische Flussleckrate durch die Anordnung der [[[X.].].] in einem [[X.].]erhältnis von zwei pro Phase pro [[[X.].].] zu reduzieren, um auf diese Weise die
Überlappungs-dauer zu verkürzen (Rn. 5). [[[X.].].]in in dieser Schrift beschriebener Rotor mit zwölf [[[X.].].]n sei von 72 [[[X.].].] in einem Statorkern mit jeweils einem elektri-6
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schen Winkelabstand von 30° umgeben, die zwei [[[X.].].] aufnähmen.
[[[X.].].]ntsprechend der radialen Position der Wicklungsköpfe variiere auch die Wärmeverteilung, wenn der von einem [[[X.].].] erzeugte Luftstrom von einer inneren zu einer äußeren [[X.].]mfangsseite des [[[X.].].] ströme. [[[X.].].]ie Wärme könne daher von den [[[X.].].] nicht effektiv abge-leitet werden, was stark ansteigende Statortemperaturen und einen Leistungs-abfall zur Folge habe (Rn. 13).
[[[X.].].]iesem Problem sei im Stand der Technik durch die [[X.].]erwendung kurzer [[X.].]-förmiger [[[X.].].]rahtsegmente für die Statorwicklung begegnet worden. [[[X.].].]iese könnten so angeordnet werden, dass sie in [[X.].]mfangsrichtung und radial vonei-nander getrennt seien, so dass ein [X.]urzschluss zwischen den [[[X.].].] mit geringerer Wahrscheinlichkeit auftrete und die Wärmeabgabe erhöht werde. Nachteilig sei jedoch der hohe Aufwand durch das [[[X.].].]insetzen einer [[X.].]ielzahl sol-cher [[[X.].].]rahtsegmente (Rn. 14).
Hieraus und aus den Angaben der [[[X.].].]eschreibung zur Aufgabe (Rn.
15) ergibt sich, dass der [[[X.].].]rfindung das Problem zugrunde liegt, mit möglichst gerin-gem Aufwand einen leistungsfähigen Fahrzeugwechselstromgenerator bereit-zustellen.
2.
[[[X.].].]er Fahrzeugwechselstromgenerator nach Patentanspruch 2 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern (in eckigen [X.]lammern und Fettdruck die Gliederungspunkte des Patentgerichts):
1
einen auf einer Welle (6) in einem Gehäuse (3) drehbar gelagerten Rotor (7) [2.1];
2
ein [[[X.].].] (5), das zumindest an einem axialen [[[X.].].]ndabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist [2.2];
3
einen Stator (8A) [2.3] mit
3.1
einem in dem Gehäuse (3) gelagerten und den Rotor (7) umgebenden z[X.]lindrischen Statorkern (15) [aus 2.3.1],
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3.2
einer im Statorkern (15) untergebrachten Statorwicklung (16A) [aus 2.3.2];
4
einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten des von der [[[X.].].] (16A) erzeugten Wechselstroms [2.4];
5
im Statorkern sind sich axial erstreckende in [[X.].]mfangsrichtung auf-einanderfolgende [[[X.].].] (14) ausgebildet [aus 2.3.1],
5.1
in einem [[X.].]erhältnis von zwei pro Phase pro [[[X.].].] [aus 2.3.1],
5.2
die in [[X.].]mfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].],
[[[X.].].] und F zugeordnete [[[X.].].] (14a, 14d, 14b, 14e, 14c, 14f) angeordnet sind [2.5];
6
die Statorwicklung (16A)
6.1
weist A-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-
und [[[X.].].] (Stränge 40a, 40b, [[[X.].].], 40d, [[[X.].].], 40f) auf [2.6],
6.1.1
in denen jeweils ein mit einer elektrischer Isolierung beschichteter [[[X.].].] (32) in Wellenform ei-ne der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von [[[X.].].] (14) durchläuft, sich von jeder Nut (14) in zum Statorkern (15) axialer Richtung nach außen erstreckt, in [[X.].]mfangsrichtung verläuft und in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordnete Nut (14) eintritt [2.7] und
6.1.2
die so im Statorkern (15) angeordnet sind, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfol-gen ("so [[[X.].].]")
[2.10];
6.2
besteht aus einer ersten und einer zweiten [[[X.].].]reiphasen-wechselstromwicklung (160A, 160[[[X.].].]) [aus 2.3.2], von denen
6.2.1
die erste [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung (160A) aus den Strängen (40a, 40b, [[[X.].].]) der Phasen A, [[[X.].].] und [[[X.].].] besteht [2.8], von denen
6.2.1.1
einer eine von drei radial inneren Lagen und
6.2.1.2
ein anderer eine der drei radial äußeren Lagen bildet [2.11], und
6.2.2
die zweite [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung (160[[[X.].].]) aus den Strängen (40d, [[[X.].].], 40f) der Phasen [[[X.].].], [[[X.].].] und F besteht [2.9].

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-

3.
Wie
bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entnimmt der Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der [[[X.].].]lektrotechnik mit mehrjähriger [[[X.].].]erufserfahrung in der [[[X.].].]ntwicklung von [[[X.].].] handelt, Patentanspruch 1 eine "[X.]e", den Merkmalen 6.1.2, 6.2.1.1 und 6.2.1.2 des Patentanspruchs 2 hingegen eine vermischte [[[X.].].]inbaureihenfolge, bei der zumindest ein Strang der ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung erst zusammen mit der zweiten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung eingelegt wird. Aufgrund dieser [[[X.].].]inbaureihenfolge bildet zumindest ein Strang der ersten [[[X.].].]rei-phasenwechselstromwicklung eine von drei radial inneren Lagen und zumindest ein anderer Strang der ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung eine der drei radial äußeren Lagen.
[[[X.].].]abei schließt Patentanspruch 2 nicht aus, dass die A-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-, [[[X.].].]-
und [[[X.].].] jeweils durch einen unterteilten Wicklungs-abschnitt ([[[X.].].]) gebildet werden, so wie dies auch in der [[[X.].].]eschreibung erwähnt (Rn. 21) und in Figur 11 der [X.]chrift beispielhaft gezeigt wird. Allerdings sehen die Merkmale 6.2.1 und 6.2.2 vor, dass die erste [[[X.].].]reiphasen-wechselstromwicklung aus den Strängen der Phasen A, [[[X.].].] und [[[X.].].] und die zweite [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklung aus den Strängen der Phasen [[[X.].].], [[[X.].].] und F besteht, die dann nach den Merkmalen 6.2.1.1 und 6.2.1.2 in einer bestimmten (vermischten) Anordnung die radial inneren und die radial äußeren Lagen [[[X.].].] sollen. [[[X.].].]em entnimmt der Fachmann für den Fall, dass die [[[X.].].] jeweils durch einen unterteilten Wicklungsabschnitt gebil-det werden, dass die [[[X.].].] hintereinander eingelegt bzw. angeordnet werden und zusammen den Strang der jeweiligen Phase bilden, so wie dies auch bei dem in [[X.].]eichnung 11 des
[X.]
gezeigten Ausführungsbeispiel der Fall ist. [[[X.].].]enn nur dann kann bei vorausgesetzten drei radial inneren bzw. äußeren Lagen jeweils mindestens eine (vollständig) aus einem (gegebenen-falls aus zwei geteilten Wicklungsabschnitten bestehenden) Strang ein-
und derselben Phase gebildet werden.
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II.
[[[X.].].]as Patentgericht hat angenommen, dass der Gegenstand von Pa-tentanspruch 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
[[X.].]ur [[[X.].].]egründung hat es ausgeführt, die [[X.].]S-Patentschrift 5 122 705 ([X.]
6) beschreibe einen Fahrzeugwechselstromgenerator mit den Merkmalen 1 bis 6.1.1 sowie 6.2 und 6.2.1. [[[X.].].]ie Statorwicklung (Merkmalsgruppe 6) bestehe aus einer ersten [[[X.].].]reiphasenwechselstrom-Wellenwicklung aus den Strängen [[X.].], [[X.].] und [[X.].] (Merkmal 6.2.1) und einer zweiten Wellenwicklung aus den Strängen [[X.].], [[X.].] und W (Merkmal 6.2.2), wobei die die Stränge aufnehmenden [[[X.].].] 21 des [[[X.].].] in einer Reihe von einer A-Phasennut 1 (für Wicklung [[X.].]), einer [[[X.].].]-Phasennut 2 ([[X.].]), einer [[[X.].].]-Phasennut 3 ([[X.].]), einer [[[X.].].]-Phasennut 4 (W), einer [[[X.].].]-Phasennut 5 ([[X.].]) und einer [[X.].] 6 ([[X.].]) in [[X.].]mfangsrichtung wiederholt angeordnet seien. [[[X.].].]ie [[[X.].].]inlegereihenfolge der einzelnen Stränge sei nicht [[X.].]. [[[X.].].]ie Figur 20b zeige in [[X.].]usammenhang mit dem [[X.].] eine [X.]onfiguration, in der eine [X.]e [[[X.].].]inlegereihenfolge bzw. [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].] erkennbar sei.
[[[X.].].]ie [[X.].]S-Patentschrift 5 994 802 ([X.]) zeige einen Fahrzeugwechsel-stromgenerator mit zwei oder drei Mehrphasenwechselstromwicklungen. [[[X.].].]ie [[X.].]uordnung der Figuren zu den Ausführungsbeispielen sei lückenhaft und nicht konsequent. Aus Sicht des Fachmanns lasse sich aber entnehmen, dass sich die zweite Ausführungsform mit Figuren 15 und 20 auf unverkürzte ("full pitch") Wicklungen mit einer Länge von

= 180° beziehe. [[[X.].].]ie Figuren 15 und 20, die nachfolgend wiedergegeben werden,

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-

zeigten schematisiert, aber mit einer realistischen [[[X.].].]arstellung der [X.] die Anordnungen der Stränge in den [[[X.].].], aus der der Fachmann eindeutig die [[[X.].].]inlegereihenfolge
entnehme. [[[X.].].]ie Stränge nach Figur 15 seien [X.] eingelegt worden, erst die Stränge x1, [X.]1 und [X.], dann die Stränge [X.], [X.]2 und z2. In der Ausführungsform nach Figur 20 seien die Stränge hingegen [X.] in der Reihenfolge x1, [X.], [X.], [X.], [X.]2a, [X.]2b, usw.
eingelegt, also in einer abwechselnden Lagenabfolge entsprechend Merkmalen 6.1.2, 6.2.1.1 und 6.2.1.2. [[[X.].].]s -
das Patentgericht -
folge weder der Auffassung der [X.]lägerin, es handele sich dabei um zwei Wicklungss[X.]steme, noch der Auffassung der [[[X.].].]e-klagten, es sei nur ein einziges Wicklungss[X.]stem dargestellt. [[[X.].].]er Fachmann sehe in Figur 20 vielmehr drei Wicklungss[X.]steme, wenn es um die [[X.].]nterbrin-gung der Stränge in den [[[X.].].] gehe.
Ausgehend von der Anordnung nach Figur 11 der [[[X.].].] sei die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe darin zu sehen, eine [[[X.].].]inlegereihenfolge festzule-gen, weil eine solche für dieses Ausführungsbeispiel nicht offenbart sei, aber zwangsläufig eine Reihenfolge bestimmt werden müsse. [[[X.].].]abei gebe es rein denkgesetzlich nur die Möglichkeit einer
[X.]en Abfolge entsprechend Patentanspruch 1 des [X.] und einer vermischten Abfolge entspre-chend Patentanspruch 2, wie sie auch in den Figuren 15 und 20 der [X.] als Al-ternativen für das zweite Ausführungsbeispiel mit unverkürzter Wicklung darge-stellt seien. [[[X.].].]ie von der Patentinhaberin genannten Gegenbeispiele bezögen sich auf die konkrete räumliche Anordnung von Strängen und nicht auf die [[[X.].].]in-legereihenfolge von zwei Wicklungss[X.]stemen und eine daraus folgende rein gedankliche [X.]. In der zu treffenden Auswahlentscheidung liege nichts, 19

-
11
-

was über fachmännisches Handeln hinausginge. [[[X.].].]er [[[X.].].]inwand der [[[X.].].]eklagten, die [[[X.].].]ntgegenhaltungen befassten sich nur mit der Gestaltung der Wicklungen in [[X.].]mfangsrichtung, sei aufgrund der [[X.].]wangsläufigkeit dieser [[[X.].].]ntscheidung nicht relevant.
[[[X.].].]ie von der [[[X.].].]eklagten geltend gemachten [[X.].]orteile bei der [X.]ühlung und der Gefahr von [X.] seien von sehr vielen Faktoren, wie der konkreten Gestaltung des Wickelkopfs, insbesondere der axialen [[X.].]ersetzung von Wickelkopfteilen, dem [X.] der einzelnen Wicklungsteile unterei-nander, der [X.]ühlluftführung und einer eventuell uns[X.]mmetrischen [[X.].]erlustvertei-lung abhängig. Selbst wenn für eine konkrete Gestaltung des [X.] sol-che Abhängigkeiten bestehen sollten, würden sie dem Fachmann im Rahmen der stets erforderlichen wärme-
und isolationstechnischen Wicklungsauslegung und -prüfung offenbar und könnten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Auch das spräche eher gegen als für das [[X.].]orliegen erfinderischer Tä-tigkeit.
[[[X.].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 sei daher (nicht anders als der-jenige von Patentanspruch 1) nahegelegt.
III.
[[[X.].].]ie Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der [[[X.].].]eru-fung nicht stand.
1.
[[X.].]war kann mit dem Patentgericht davon ausgegangen werden, dass die [[[X.].].] dem Fachmann einen Fahrzeugwechselstromgenerator mit den [X.] 1 bis 6.1.1 sowie 6.2 und 6.2.1 offenbart. [[X.].]udem ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Fachmann, der die in Figur 11 der [[[X.].].] gezeigte Wicklung realisieren möchte, die Stränge der beiden Wicklungss[X.]steme in einer bestimmten Reihenfolge einlegen muss. [[[X.].].]ntgegen der Ansicht des Patentge-richts
reicht aber allein die abstrakte Überlegung, dass es zur Realisierung der Wicklung schon rein denkgesetzlich nur die Möglichkeit einer "[X.]en"
Ab-20
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12
-

folge entsprechend Patentanspruch 1 und einer vermischten Abfolge entspre-chend Merkmalen 6.1.2, 6.2.1.1 und 6.2.1.2 gegeben habe, nicht aus, um ein Naheliegen der vermischten Abfolge zu begründen. [[[X.].].]ie [[X.].]orstellung von einer alternativen ([X.]en oder vermischten) [[[X.].].]inbaufolge mag zwar in [X.]enntnis der Lehren aus Patentanspruch 1 und 2 des [X.] offensichtlich er-scheinen. Für die [[[X.].].]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist eine solche [[[X.].].]e-trachtungsweise aber nicht erheblich. [[X.].]ielmehr kommt es allein darauf an, ob der Fachmann am [X.] des [X.] Anlass gehabt hat, die Strän-ge der beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen in der in Patentanspruch 2 vorgegebenen Reihenfolge anzuordnen. Insoweit hat das
Patentgericht jedoch keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen. Seinem [[X.].]rteil sind insbesondere weder An-regungen noch Hinweise zu entnehmen, die den Fachmann seinerzeit hätten veranlassen können, die beiden Wicklungen nicht nacheinander in den Stator-kern einzulegen, sondern eine ineinander geschachtelte ("vermischte") Anord-nung der beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen in [[[X.].].]rwägung zu ziehen. Gegen einen Anlass hierfür spricht im Übrigen auch, dass das einzige Ausführungsbeispiel, bei dem dem Fachmann jedenfalls nach Ansicht des Patentgerichts und der [X.]lägerin die radiale Anordnung der Wicklungsstränge von zwei [[[X.].].]reiphasen-wechselstromwicklungen und damit mittelbar die [[[X.].].]inlegereihenfolge gezeigt wird (vgl. [[[X.].].], Figur 20 b), eine "[X.]e"
Reihenfolge erkennen lässt, bei der die beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen nacheinander eingebracht worden sind und sich demgemäß radial nicht überlappen.
2.
[[[X.].].]er [X.] lässt sich ebenfalls keine Anregung entnehmen, eine Statorwicklung nach der [[[X.].].] mit einer erfindungsgemäß vermischten
Schich-tung der Wicklungsköpfe zu versehen. [[[X.].].]enn sie wird auch in dieser Schrift nicht offenbart.
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13
-

a)
[[[X.].].]as Patentgericht hat in seinen Ausführungen zum Offenbarungsge-halt der [X.] nicht begründet, warum es weder der [[[X.].].]arlegung der [X.]lägerin folgt, in dieser Schrift seien zwei [[[X.].].]reiphasenwechselstromwicklungen im Sinne des Merkmals 6.2 offenbart, noch der Auffassung der [[[X.].].]eklagten, es handele sich um eine einzige Wicklung, sondern vielmehr meint, aus fachmännischer Sicht seien der [[[X.].].]arstellung in Figur 20 drei, ineinander verschachtelt in die [[[X.].].] eingelegte Wicklungss[X.]steme zu entnehmen. Insbesondere hat es hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die nach § 117 [X.] i.[[X.].].m § 529 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].]PO der [[[X.].].]ntscheidung des Senats zugrunde zu legen wären. In
der [[[X.].].]eru-fungsinstanz ist daher der [[X.].]ortrag zu berücksichtigen, den die [X.]en hierzu in erster Instanz gehalten haben. [[[X.].].]enn nach der Rechtsprechung des [[[X.].].]undes-gerichtshofs ([[[X.].].], [[X.].]rteil vom 12.
März 2004

[[X.].]
[[X.].]R
257/03, [[[X.].].][[X.].] 158, 269, 278; [[X.].]rteil vom 27.
September 2006

[[X.].]III
[[X.].]R
19/04, NJW 2007, 2414 Rn.
16; [[X.].]rteil vom 22. Mai 2012

II [[X.].]R 35/10, juris Rn. 29) gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die [[[X.].].]erufungsinstanz.
Soweit die [[[X.].].]eklagte mit der [[[X.].].]erufungsbegründung eine weitere Stellung-nahme ihres Gutachters Prof. [X.].

vorgelegt hat, dient diese der näheren [[[X.].].]rläuterung ihres erstinstanzlichen [[X.].]orbringens und ist daher gleichfalls zu be-rücksichtigen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes [[X.].]orbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wird ein sehr allgemein gehaltener [[X.].]ortrag erstmals in zweiter Instanz substantiiert, ist er neu; nicht neu ist demgegenüber [[X.].]ortrag, mit dem ein

wie hier

bereits schlüssiges [[X.].]orbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehaup-tungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird ([[[X.].].], [[X.].]rteil vom 8. Juni 2004

[[X.].]I [[X.].]R 199/03, [[[X.].].][[X.].] 159, 245, 251; [[X.].]rteil vom 18. Oktober 2005

[[X.].]I [[X.].]R 270/04, [[[X.].].][[X.].] 164, 330, 333; [[[X.].].]eschluss vom 21. [[[X.].].]ezember 2006

[[X.].]II [[X.].]R 279/05,
NJW 2007, 1531, 1532 zur [X.]onkretisierung u.a. durch [[X.].]orlage ei-nes [X.]gutachtens). [[[X.].].]s kann daher dahinstehen, ob der auf das Gutachten 25
26

-
14
-

gestützte zweitinstanzliche [[X.].]ortrag auch als neues [[X.].]erteidigungsvorbringen nach §
117 [X.] i.[[X.].].m § 531 Abs. 2 Nr. 2 [[X.].]PO zuzulassen wäre, weil das [X.] in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] die [[[X.].].]ntgegenhaltung [X.] nur im [[X.].]usammenhang der Auslegung des [X.] herangezogen hat.
b)
In der [[[X.].].]eschreibung der [X.] wird hinsichtlich der in Figur 15 gezeig-ten Statorwicklung erläutert, dass diese aus zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen, näm-lich einer ersten [[[X.].].]reiphasenwicklung 22c (umfassend die Wicklungsstränge x1, [X.]1 und [X.]) und einer zweiten [[[X.].].]reiphasenwicklung [X.] (umfassend die Wick-lungsstränge [X.], [X.]2 und z2), besteht (vgl. [X.], [X.]. 6 [[X.].]. 6 ff.). [[[X.].].]ine Anregung zur vermischten Schichtung der Stränge nach den Merkmalen 6.2.1.1 und 6.2.1.2 des [X.] entnimmt der Fachmann diesem Ausführungsbeispiel nicht. [[[X.].].]abei kommt es nicht darauf an, ob man der Ansicht der [[[X.].].]eklagten folgt, wo-nach Figur 15 aus fachlicher Sicht lediglich eine Aussage zur Anordnung der Stränge in der Aufeinanderfolge der [[[X.].].] in [[X.].]mfangsrichtung, nicht aber über die Reihenfolge ihrer [[[X.].].]inbringung und damit über die Radiallage der Wick-lungsköpfe zu entnehmen ist, oder der Auffassung des Patentgerichts und der [X.]lägerin, wonach der Fachmann in der Figur 15 einen Hinweis auf die radiale Anordnung der Wicklungsköpfe gesehen hat. [[[X.].].]enn selbst wenn der letztge-nannten Auffassung gefolgt wird, ergibt sich daraus

insoweit unstreitig

jeden-falls lediglich ein Hinweis auf eine "[X.]e"
Schichtung (x1, [X.]1, [X.], [X.], [X.]2, z2), die die Anforderungen des Patentanspruchs 2 nicht erfüllt.
Hinsichtlich der in Figur 20 gezeigten Wicklung wird in der [[[X.].].]eschreibung der [X.] ausgeführt, dass eine einzige Gleichrichterbrückenschaltung mit der Statorwicklung verbunden sein könne, welche sechs [X.]ulen aufweise. In [X.] könne eine der [[[X.].].]reiphasenwicklungen die im [[[X.].].] geschalteten [X.]u-len aufweisen, während die andere die im [[[X.].].]reieck geschalteten [X.]ulen [X.]. Jede Phasenspule einer der [[[X.].].]reiphasenwicklungen könne in zwei [X.]ulen aufgeteilt sein und bezüglich der Phasenspulen der anderen [[[X.].].]reiphasenwick-27
28

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15
-

lung um einen elektrischen Winkel von [[[X.].].] versetzt und wie in Figur 20 dargestellt geschaltet sein. In Figur 21, die nachfolgend wiedergegeben wird,

sei jede Phasenspule der zweiten [[[X.].].]reiphasenwicklung [X.] in zwei [X.]u-len ([X.], [X.]), ([X.]2a, [X.]2b) oder ([X.], [X.]) aufgeteilt ([X.], [X.]. 2 [[X.].]. 22 ff.).
[[[X.].].]ie in Figur 21 gezeigten drei Wicklungsstränge (x1, [X.], [X.]), ([X.]1, [X.]2a, [X.]2b) und ([X.], [X.], [X.]) werden indessen, wie sich aus der zeichnerischen [[[X.].].]ar-stellung ergibt, zu jeweils einer Phase (x, [X.], z) zusammengeschaltet und die äußeren Anschlüsse des gezeigten [[[X.].].]s mit einem einzigen Gleichrichter verbunden. [[[X.].].]abei muss die von Strang 1 abgegebene [X.]annung phasen-
und amplitudengleich zu der [X.]annung sein, die mit Hilfe der seriell verbundenen Stränge 2a und 2b erzeugt wird, weil es andernfalls
zu unerwünschten [X.]reis-strömen innerhalb der drei Stränge käme. Wie sich wiederum aus Figur 20 ergibt, wird dies dadurch sichergestellt, dass die 2a-Stränge jeweils um einen elektrischen Winkel von +30° und die [X.] jeweils um einen elektrischen Winkel von -30° gegenüber dem 1-Strang versetzt angeordnet werden. [[[X.].].]s [X.] sich damit bei diesem Ausführungsbeispiel um ein einziges
[[[X.].].]reiphasen-wicklungss[X.]stem, bei dem, wenn eine [[[X.].].]inlegereihenfolge offenbart sein sollte, die zu einer Phase gehörenden Stränge nacheinander angeordnet werden, wie die [[[X.].].]eklagte unter [[[X.].].]ezugnahme auf die Stellungnahme ihres Gutachter [X.] [X.].

(Anlage [[[X.].].] 7, [X.] f.) zur Überzeugung des Senats zutreffend vorge-29
30

-
16
-

tragen und die [X.]lägerin im [[X.].]erhandlungstermin nicht mehr erheblich
in Frage gestellt hat. Handelt es sich aber um ein einziges
[[[X.].].]reiphasenwicklungss[X.]stem, bedarf die zwischen den [X.]en streitige Frage, ob die in Figur 20 gezeigte Wicklung die Anordnung der Stränge in radialer Richtung wiedergibt, keiner ab-schließenden [[[X.].].]eurteilung. [[[X.].].]enn selbst wenn dies zugunsten der [X.]lägerin an-genommen wird, ergibt sich daraus dennoch für den Fachmann kein Hinweis auf eine erfindungsgemäße vermischte Schichtung der Wicklungsköpfe, weil diese jedenfalls zwei in gemischter Strangfolge eingelegte [[[X.].].]reiphasenwicklun-gen voraussetzt.
[[[X.].].]er [X.]lägerin kann aber auch nicht darin gefolgt werden, dass die Figur 20 in [[X.].]usammenhang mit dem weiteren Inhalt der [X.] den Fachmann veran-lasst, bei zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen an eine vermischte Schichtung der
Wick-lungsköpfe zu denken. Soweit die [X.]lägerin insoweit darauf hinweist, dass in der [[[X.].].]ntgegenhaltung angegeben werde, dass die einzelnen [[[X.].].]reiphasenwicklungen 22c und [X.] entsprechend den Figuren 18A bis 18[[[X.].].] verschaltet sein könnten, was drei Ausgänge ergäbe ([X.], [X.]. 6, [[X.].]. 17 ff.), vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die Figuren 18A bis 18[[[X.].].] nicht auf das in Figur 20 gezeigte Ausführungsbeispiel beziehen. Im Übrigen sind in der [X.] für zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen der zweiten Ausführungsform zwei [X.] 91 und 92 vorgesehen, was ebenfalls nicht mit der Lehre aus [X.] des [X.] übereinstimmt (Merkmal 4). Auch ansonsten wird von der [X.]lägerin nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich, dass es in der [X.]
einen Hinweis gibt, dass aus fachlicher Sicht die in Figur 20 gezeigte Wicklung auch als Statorwicklung aus zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen verstanden werden kann. [[[X.].].]rst recht ergibt sich kein konkreter Hinweis darauf, in welcher [X.] die einzelnen Stränge von
etwa bei dem zweiten Ausführungsbeispiel [X.] zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen in den Statorkern einzubringen wären.
31

-
17
-

I[[X.].].
[[[X.].].]as [[X.].]rteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht im Hinblick auf die weiteren von der [X.]lägerin angeführten [[[X.].].]ntgegenhaltungen als zutreffend.
1.
[[[X.].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 wird dem Fachmann nicht durch die [[[X.].].] in [[X.].]erbindung mit der [X.] Patentanmeldung 2 053 580 (An-lage [X.] 9, inhaltsgleich mit der [X.] Offenlegungsschrift 29 21 114 [im [X.]: [X.] 9a], auf
deren Priorität sie beruht) nahegelegt.
a)
[[[X.].].]er [[X.].]ortrag der [X.]lägerin zum Inhalt der [X.] 9/[X.] 9a und den Anregun-gen, die sich daraus für den Fachmann ergeben sollen, ist der Sachprüfung durch den Senat zugrunde zu legen.
(1)
Allerdings handelt es sich hierbei um ein neues [X.] im [X.] der §§
117 [X.], 529 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].]PO.
[[[X.].].]ie [[[X.].].]ntgegenhaltung ist zwar bereits in erster Instanz vorgelegt worden. Ob ein in der [[[X.].].]erufungsinstanz geltend gemachtes [X.] neu ist oder nicht, bestimmt sich nach den oben zu III
2
a dargelegten Grundsätzen jedoch nicht danach, ob ein bestimmtes [[[X.].].]okument, im Patentnichtigkeitsverfahren ins-besondere eine bestimmte, zum Stand der Technik zählende [[[X.].].]ruckschrift, be-reits in erster Instanz erwähnt oder zu den Akten gereicht worden ist, sondern danach, ob der (technische) Sachvortrag, für den sich die [X.] auf das [[[X.].].]oku-ment stützen will, in hinreichend konkreter Form bereits in der ersten Instanz gehalten worden ist oder nicht. Hier hat die [X.]lägerin aus der [X.] 9 im [[X.].]erfahren vor dem Patentgericht nur hergeleitet, dass dem Fachmann bekannt gewesen sei, dass Wellen-
und Schleifenwicklungsverfahren alternativ eingesetzt werden könnten, so dass keine erfinderische Tätigkeit dafür erforderlich gewesen sei, die aus der [X.] bekannten radialen Abfolgen der einzelnen [X.]n im Stator bei einem Fahrzeugwechselstromgenerator anzuwenden, dessen [X.]u-lenwicklungsabschnitte statt im Schleifen-
im [X.] herge-32
33
34
35
36

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18
-

stellt seien. Hingegen hat sie nicht vorgebracht, der
[[[X.].].]ntgegenhaltung [X.] 9 sei nach dem gesamten Inhalt der [[[X.].].]ruckschrift, insbesondere den Ausführungen auf Seite 2, [[X.].]eilen 113 bis 125, die Anregung zu entnehmen, sich den Gedan-ken einer "[[X.].]ermischung" bei der Anordnung von [X.] im Statorkern nicht nur
bei der Trennung der [[[X.].].] der einzelnen Phasen einer [[[X.].].]rei-phasenwicklung, sondern auch bei [[[X.].].]insatz von zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen "wicklungsübergreifend" zu Nutze zu machen. Infolgedessen ist diese Frage erstmals in der mündlichen [[X.].]erhandlung vor dem
Senat von den [X.]en [X.] worden.

(2)
Im Streitfall sind die [[X.].]oraussetzungen der §§ 117 [X.], 531 Abs. 2 Nr. 3 [[X.].]PO für eine [[X.].]ulassung dieses [[X.].]orbringens im [[[X.].].]erufungsverfahren erfüllt. [[[X.].].]a das Patentgericht das [[X.].]orbringen der [X.]lägerin, der Gegenstand des [X.] sei durch die [[[X.].].]ntgegenhaltungen [[[X.].].] und [X.] nahegelegt, für begründet erachtet hat, beruht es nicht auf Nachlässigkeit, dass die [X.]lägerin sich nicht bereits im ersten Rechtszug auf die [X.] 9 berufen hat.
[[[X.].].]er [[[X.].].]
ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des [X.] auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stüt-zen, insbesondere mit einer [[X.].]ielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der [[[X.].].]rfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei. Hierdurch würde eine sinnvolle [X.]on-zentration des erstinstanzlichen [[X.].]erfahrens auf diejenigen Gesichtspunkte, die aus der Sicht des [[[X.].].]s besonders geeignet sind, dem [X.]lagebe-gehren zum [[[X.].].]rfolg zu verhelfen, behindert. [[X.].]ielmehr dient der Hinweis, den das Patentgericht nach § 83 Abs. 1 [X.] gibt, auch dazu, die sich aus der [X.]lagebe-gründung ergebende Fokussierung der Argumentation entweder als nach der vorläufigen Sicht des Patentgerichts sachgerecht zu bestätigen oder aber als nicht angemessen oder jedenfalls nicht zulänglich aufzuzeigen.
37
38

-
19
-

Im Streitfall hat sich das Patentgericht darauf beschränkt, zu [X.] auszuführen, es folge vorläufig den Ausführungen der [X.]lägerin, wo-nach die [[[X.].].]ntgegenhaltung [X.] 7 insoweit neuheitsschädlich sei. [[[X.].].]ie [X.]lägerin [X.] hiernach keine [[X.].]eranlassung, weitere [X.] vorzutragen, um das Na-heliegen des Gegenstands von Patentanspruch 2 zu begründen.

(3)
Ob die [X.]lägerin das [X.] auch im Sinne der §§ 117 [X.], 530, 521 Abs. 2 Satz 1 [[X.].]PO im [[X.].]erfahren vor dem [[[X.].].]undesgerichtshof rechtzei-tig vorgebracht hat oder ob sie gehalten war, das auf die [X.] 9 gestützte neue [X.] innerhalb der ihr gesetzten [[[X.].].]erufungserwiderungsfrist geltend zu machen, kann offenbleiben. [[[X.].].]enn aus diesem
Grund könnte das [X.] nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn seine [[X.].]ulassung die [[[X.].].]r-ledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 296 Abs. 1 [[X.].]PO), was aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall ist.
b)
Aus der [X.] 9 ergab sich für den Fachmann keine Anregung, die in der [[[X.].].] offenbarte Wicklung mit einer erfindungsgemäßen Schichtung der Wick-lungsköpfe auszustatten.
(1)
[[[X.].].]ie [X.] 9 betrifft ein automatisches Wickelverfahren für einen elektri-schen Generator, insbesondere [[[X.].].]rehstromgenerator, als Lichtmaschine für [X.]raftfahrzeuge, bei dem je Phase mindestens zwei [X.]n vorgese-hen sind, die jeweils in bestimmter Weise in die [[[X.].].] des [[[X.].].] eingewi-ckelt werden. [[[X.].].]ntsprechend
zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 der [X.] 9 eine [[[X.].].]reiphasenwicklung, bei der jede Phase in zwei [X.]n [X.] wurde, wobei die [X.]n in folgender Reihenfolge eingelegt [[[X.].].]n und entsprechend im [X.] in radialer Richtung "übereinanderlie-gen": [X.], [X.], I[X.], [X.], I[X.] und I[X.] (vgl. [X.]
9a, S.
14 ff., S. 16 Abs. 2).
39
40
41
42

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20
-

(2)
[[[X.].].]ie [X.]lägerin meint, dass der Fachmann durch die in der [X.] 9 offen-barte vermischte Anordnung der [X.]n einer [[[X.].].]reiphasenwicklung dazu angeregt worden sei, auch bei der aus der [[[X.].].] bekannten Statorwicklung mit zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen die [X.] im erfindungsgemäßen [X.] vermischt anzuordnen. [[[X.].].]arin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.
Mit dem in [X.] 9 offenbarten [X.] soll der bisher mit [X.] erreichbare Nutfüllfaktor verbessert werden, so dass sich [[[X.].].]rehstromgeneratoren mit einer höheren Stromleistung, einem [X.] Geräuschpegel oder niedriger [[[X.].].]rwärmung herstellen lassen ([X.]
9a, [X.], Abs. 2,
unter "[[X.].]orteile der [[[X.].].]rfindung"). [[[X.].].]em liegt die [[[X.].].]rkenntnis zugrunde, dass bei herkömmlichen [[[X.].].]reiphasenwicklungen, bei denen die [X.] nicht geteilt sind, in den [[[X.].].] [X.]reuzungsstellen, wie etwa in der nachfol-gend wiedergegebenen Figur 1 mit "x"
gekennzeichnet, entstehen und daher die Nut im Statorkern nicht optimal gefüllt werden kann.
43
44

-
21
-

[[[X.].].]emgegenüber wird in der [X.] 9 ein Wickelverfahren vorgeschlagen, bei dem je Phase mindestens zwei [X.]n vorgesehen sind und jede [X.] bei gegenseitiger Überlappung der einzelnen Wicklungen jede Nut des [[[X.].].] "vom [X.] an optimal voll gewickelt"
ist, so wie dies beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 gezeigt ist (vgl. [X.] 9a, Patentanspruch 1, S. 12, Abs. 2, S. 17 Abs. 2).

[[[X.].].]ie [[X.].]erlegung jeder Phase in zwei [X.]n und die daraus resul-tierende Möglichkeit, die [[[X.].].] in vermischter Reihenfolge (wie etwa in dem in den Figuren 2 und 4 gezeigten Ausführungsbeispiel in der Reihenfolge [X.], [X.], I[X.], [X.], I[X.] und I[X.]) anzuordnen, erfolgt damit zu dem [[X.].]weck, die mit der Wicklung von [[X.].]ollsträngen einhergehenden [X.]reuzungsstellen zu vermeiden und eine optimale Nutzung der [X.] zu ermöglichen.
Wird dieser Gedanke auf die aus der [[[X.].].] bekannte
Statorwicklung mit zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen übertragen, bedingt dies zunächst zwingend, dass jede Phase in zwei [[[X.].].] zerlegt wird. [[[X.].].]enn nur bei Aufteilung der ein-zelnen Phase in zwei [X.] können die in der [X.] 9 als nachteilhaft angese-45
46
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-
22
-

henen
[X.]reuzungsstellen von [[X.].]ollsträngen in den [[[X.].].] vermieden und entsprechend ein optimaler Nutfüllfaktor sowie die daran anknüpfenden weiteren [[X.].]orteile einer höheren Stromleistung, eines geringeren Geräuschpe-gels und oder einer niedrigeren [[[X.].].]rwärmung erreicht werden (vgl. [X.] 9a, [X.], Abs. 2). [[[X.].].]ie Überlegung der [X.]lägerin, der Fachmann würde ausgehend von der gemischten Schichtung der [X.]n in Figur 4 der [X.] 9 zu einer ge-mischten Schichtung der [X.]ulen der in [[[X.].].] offenbarten beiden [[[X.].].]reiphasenwick-lungen angeregt, kann daher von vornherein keinen [[[X.].].]rfolg haben, weil damit stets die in der [[[X.].].]ntgegenhaltung als unvorteilhaft erkannten [X.]reuzungsstellen einhergehen.
Aber auch wenn angenommen wird, der Fachmann würde von der [X.] 9 dazu veranlasst, die insgesamt sechs Phasen der in [[[X.].].] offenbarten beiden [[[X.].].]reiphasenwicklungen jeweils in zwei [X.] zu zerlegen, was durch die [[[X.].].] nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, so müsste dies nach der der [X.] 9 zugrunde liegenden [[X.].]ielsetzung doch wiederum in einer Weise geschehen, welche das [[[X.].].]ntstehen von [X.]reuzungsstellen, wie sie in Figur 2 gezeigt werden, vermeidet. [[[X.].].]ie [X.] der einzelnen Phasen dürften also nicht (wie ein [[X.].]ollstrang) hintereinander angeordnet und nur diese zwar zerlegten, aber wei-terhin
unmittelbar hintereinander angeordneten [X.] sich mit entspre-chenden Teilstrangpaaren der zweiten [[[X.].].]reiphasenwicklung abwechseln. [[X.].]iel-mehr müssten darüber hinaus wie in der [X.] 9 die [X.] verschiedener Phasen aufeinanderfolgen, und zwar in einer eine optimale volle Wicklung jeder Ständernut vom [X.] gewährleistenden Weise (vgl. [X.] 9a, Patentanspruch 1), etwa entsprechend der in den Figuren 2 und 4 der [X.] 9 für eine einzige [[[X.].].]rei-phasenwicklung realisierten Wicklung.
[[[X.].].]ine solche vermischte Anordnung der [X.] zweier [[[X.].].]reiphasen-wicklungen würde jedoch nicht mehr den Anforderungen der Merkmale 6.2.1.1 und 6.2.1.2 entsprechen, welche

wie oben dargelegt

zwar die [[X.].]erlegung der 48
49

-
23
-

einzelnen Phasen in [X.] nicht ausschließen, eine aus in
[X.] zerlegten Phasen bestehende Wicklung aber nur dann erfassen, wenn die Teil-stränge einer Phase hintereinander angeordnet werden und zusammen eine der drei inneren oder äußeren Lagen bilden. Hingegen führt eine über die [[X.].]er-mischung der sich gegebenenfalls aus [X.]n zusammensetzenden Pha-sen hinausgehende [[X.].]ermischung der einzelnen [X.] verschiedener Phasen, wie sie durch die [X.] 9 im Hinblick auf eine Optimierung des [X.] suggeriert wird, nicht zu einem Gegenstand nach Patentanspruch 2.
2.
[[[X.].].]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist schließlich nicht durch die

nur bei der Neuheitsprüfung nach [X.]. 54 Abs. 3 [[[X.].].]PÜ zu berücksichtigen-de

[[[X.].].] Patentanmeldung 1 211 781 (in das [[X.].]erfahren eingeführt in Gestalt der daraus hervorgegangenen Patentschrift, [X.]
7) [X.].
In der [X.] 7 werden zwei [[[X.].].]reiphasenwicklungen beschrieben, bei denen es sich jeweils um geteilte Wicklungen handelt. [[[X.].].]ie [X.]lägerin stützt sich maß-geblich darauf, dass nach den Ausführungen in der [X.] 7 je eine [X.] 30 in eine erste bis sechste Nutgruppe des [[[X.].].] eingelegt, wobei von jeder Gruppe jeweils jede sechste Nut belegt werde (erste Gruppe in den [[[X.].].] 1, 7, d Abs. 41). [[X.].]udem würden die [X.]n der ersten, dritten und fünften Nutgruppe einerseits und der zweiten, vierten und sechsten Nutgruppe ande-rerseits jeweils zur [[[X.].].]ildung einer [[[X.].].]reiphasenwicklung miteinander verbunden (Abs. 44). Nach Ansicht der [X.]lägerin soll sich daraus ergeben, dass zur [[[X.].].]ildung jeder der [[[X.].].]reiphasenwicklungen jeweils einphasige [X.]n miteinan-der verbunden werden, zwischen denen sich immer eine einphasige Lage der jeweils anderen [[[X.].].]reiphasenwicklung befinde.
50
51

-
24
-

[[[X.].].]em steht jedoch entgegen, dass die Reihenfolge der Aufzählung in [X.] 41 der [X.] 7 der Nummerierung der [[[X.].].] und [X.] entspricht und damit nicht auf eine entsprechende Reihenfolge des [[[X.].].]inbringens hinweist (vgl. Gutachten [X.].

, [[[X.].].] 12, [X.]), von der auch sonst in der [X.] 7 keine Rede ist. Im Übrigen hat der Gutachter der [X.]lägerin unwidersprochen und zutreffend darauf hingewiesen, dass demgegenüber den Figuren 2, 8 und 14 der [X.] 7 eine "ent-mischte" [[[X.].].]inlegereihenfolge zu entnehmen ist (aaO, [X.]f.). Nach den [X.], die die Rechtsprechung des Senats an eine unmittelbare und eindeuti-ge Offenbarung stellt ([[[X.].].], [[X.].]rteil vom 16. [[[X.].].]ezember 2008

[[X.].] [[X.].]R 89/07, [[[X.].].][[X.].] 179, 168 Rn.
25

Olanzapin), sind hiernach die Merkmale 6.2.1.1 und 6.2.1.2 nicht offenbart.
[[X.].].
[[[X.].].]er Senat kann hiernach abschließend in der Sache entscheiden (§
119 Abs. 5 [X.]). [[[X.].].]a sich der Gegenstand von Patentanspruch 2 als patent-fähig erweist, ist die [X.]lage im [[X.].]mfang des [[[X.].].]erufungsantrags abzuweisen.
52
53

-
25
-

[[X.].]I.
[[[X.].].]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [[X.].]er-bindung mit §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
1 [[X.].]PO.

Meier-[[[X.].].]eck

[[[X.].].]

Grabinski

[[[X.].].]

Schuster

[[X.].]orinstanz:
[[[X.].].]undespatentgericht, [[[X.].].]ntscheidung vom 13.04.2011 -
4 Ni 16/10 ([[[X.].].][[X.].]) -

54

Meta

X ZR 99/11

28.08.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. X ZR 99/11 (REWIS RS 2012, 3649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3649

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 132/13

Zitiert

X ZR 99/11

II ZR 35/10

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