Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 19 W (pat) 33/19

19. Senat | REWIS RS 2020, 179

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 208 077.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 15. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des [X.], Prüfungsstelle für Klasse H02K, vom 3. April 2019 wird ein Patent mit der Nummer 10 2014 208 077 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Wicklungsträger und elektrische Maschine

Anmeldetag: 29. April 2014

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche: 1 bis 3, überreicht in der Verhandlung vom 15. Juli 2020,

Beschreibung: Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 27, überreicht in der Verhandlung vom 15. Juli 2020,

Zeichnungen: Figuren 1A, 1B, 1C, 2A, [X.], 3, [X.], [X.], [X.] und 5 laut [X.].

Gründe

I.

1

Das [X.] – hat die am 29. April 2014 eingereichte Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 208 077.0 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen einer Wicklung eines [X.]s einer elektrischen Maschine, [X.] und elektrische Maschine" mit am Ende der Anhörung vom 3. April 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 9 und 11 seien nicht neu.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. April 2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

3

den Beschluss des [X.], Prüfungsstelle für Klasse H02K, vom 03. April 2019 aufzuheben und auf die Anmeldung das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 überreichten Patentansprüche nebst angepasster Beschreibung und den Zeichnungen laut [X.] zu erteilen.

4

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 vom 15. Juli 2020 lauten:

5

1. [X.] ([X.]) einer elektrischen Maschine, wobei der [X.] ([X.]) folgende Merkmale aufweist:

6

- ein [X.] ([X.]), das eine Achse ([X.]), zumindest einen ersten Schlitz ([X.]) und zumindest einen zweiten Schlitz ([X.]) aufweist,

7

- wobei der zumindest eine erste Schlitz ([X.]) und der zumindest eine zweite Schlitz ([X.]) von der Achse ([X.]) aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

8

- zumindest ein erstes [X.] ([X.]), das in dem zumindest einen ersten Schlitz ([X.]) angeordnet ist und einen ersten Bereich ([X.]) umfasst, der über eine erste Schlitzöffnung des ersten [X.]s ([X.]) aus dem [X.] ([X.]) herausragt und ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s ([X.]) über seine gesamte Länge in eine erste, zu dem ersten [X.] ([X.]) tangentiale Richtung ([X.]) gebogen ist,

9

- zumindest ein zweites [X.] ([X.]), das in dem zumindest einen zweiten Schlitz ([X.]) angeordnet ist und einen zweiten Bereich ([X.]) umfasst, der über eine zweite Schlitzöffnung aus des zweiten [X.]s ([X.]) aus dem [X.] ([X.]) herausragt und ausgehend von der Schlitzöffnung des zweiten [X.]s ([X.]) über seine gesamte Länge in eine zweite, dem zumindest einen ersten [X.] ([X.]) zugewandte und zu dem zweiten [X.] ([X.]), auf dem die zweiten [X.] ([X.]) angeordnet sind, tangentiale Richtung ([X.]) gebogen ist.

3. Elektrische Maschine mit zumindest einem [X.] ([X.]) nach Anspruch 1 oder 2, der als ein Stator oder ein Rotor der elektrischen Maschine ausgebildet ist.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

[X.] [X.] 10 2013 206 532 [X.]

[X.] [X.] 602 10 572 [X.]

[X.] [X.] 40 31 276 [X.]

[X.] [X.] 2003/0005579 [X.]

[X.] [X.] 2006/136082 A

[X.] [X.] 2013/0276295 [X.]

Mit Hinweis vom 19. Mai 2020 hat der Senat die Druckschrift

[X.] [X.] 101 20 833 [X.]

in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut des abhängigen Patentanspruchs 2, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag.

1. Die Erfindung betrifft einen Wicklungsträger einer elektrischen Maschine, sowie eine elektrische Maschine mit zumindest einem erfindungsgemäßen Wicklungsträger.

Elektrische Maschinen weisen üblicherweise [X.] auf, die ein [X.] umfassen, in das Wicklungen eingeführt sind. Sowohl der Stator als auch der Rotor einer elektrischen Maschine können so ausgestaltet sein. Die von einer derartigen elektrischen Maschine abrufbare Leistung hänge laut Beschreibungseinleitung dabei proportional von der effektiven Länge des [X.]s des [X.]s ab. Dabei bedeute die effektive Länge eines [X.]s eines [X.]s die axiale Länge des von [X.] zusammengesetzten Bereichs des [X.]s, in dem ein Erregerfeld ausgebildet werde, beziehungsweise auf den sich ein Erregerfeld auswirke (ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 1, Zeilen 15 bis 24).

In vielen Anwendungsbereichen bestehe die Anforderung, die elektrischen Maschinen möglichst platzsparend zu dimensionieren, derart, dass diese sowohl einen möglichst geringen Bauraum in Anspruch nehmen als auch ein möglichst geringes Gewicht haben. Dies sei besonders in der automobilen Anwendung relevant, da die elektrischen Maschinen aufgrund der beschränkten Einbauräume in Fahrzeugen und der Anforderung zur Gewichtsreduzierung bei den Fahrzeugen bei gleichbleibender oder sogar höherer Leistungsdichte möglichst klein und leicht gebaut werden müssten (Seite 1, Zeile 26 bis Seite 2, Zeile 2).

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe somit darin, eine Möglichkeit bereitzustellen, elektrische Maschinen mit einer höheren Leistungsdichte bei einer gleichbleibenden axialen Länge herzustellen (Seite 2, Zeilen 4 bis 7).

2. Die gestellte Aufgabe soll jeweils durch die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 vom 15. Juli 2020 gelöst werden, die sich wie folgt gliedern lassen:

Patentanspruch 1:

M1.1 [X.] ([X.]) einer elektrischen Maschine, wobei der [X.] ([X.]) folgende Merkmale aufweist:

[X.] - ein [X.] ([X.]), das

eine Achse ([X.]),

zumindest einen ersten Schlitz ([X.]) und zumindest einen zweiten Schlitz ([X.]) aufweist,

[X.].1 - wobei der zumindest eine erste Schlitz ([X.]) und der zumindest eine zweite Schlitz ([X.]) von der Achse ([X.]) aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

M1.3 - zumindest ein erstes [X.] ([X.]),

M1.3.1 das in dem zumindest einen ersten Schlitz ([X.]) angeordnet ist und einen ersten Bereich ([X.]) umfasst, der über eine Schlitzöffnung des ersten [X.]s ([X.]) aus dem [X.] ([X.]) herausragt und

[X.] ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s ([X.]) über seine gesamte Länge in eine erste, zu dem ersten [X.] ([X.]) tangentiale Richtung ([X.]) gebogen ist,

M1.4 - zumindest ein zweites [X.] ([X.]),

M1.4.1 das in dem zumindest einen zweiten Schlitz ([X.]) angeordnet ist und einen zweiten Bereich ([X.]) umfasst, der über eine Schlitzöffnung aus [sic!] des zweiten [X.]s ([X.]) aus dem [X.] ([X.]) herausragt und

M1.4.2 ausgehend von der Schlitzöffnung des zweiten [X.]s ([X.]) über seine gesamte Länge in eine zweite, dem zumindest einen ersten [X.] ([X.]) zugewandte und zu dem zweiten [X.] ([X.]), auf dem die zweiten [X.] ([X.]) angeordnet sind, tangentiale Richtung ([X.]) gebogen ist.

Patentanspruch 3:

M3.1 Elektrische Maschine mit zumindest einem [X.] ([X.]) nach Anspruch 1 oder 2,

M3.2 der als ein Stator oder ein Rotor der elektrischen Maschine ausgebildet ist.

3. Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vorrichtungen und Verfahren zur Bewicklung von Rotoren und Statoren für elektrische Maschinen.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. Der vorgenannte Fachmann wird sie wie folgt verstehen:

a) Gemäß Merkmal M1.1 handelt es sich bei dem im Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand um einen Wicklungsträger einer elektrischen Maschine. Dieser umfasst außer dem mechanisch tragenden Teil – im Wesentlichen dem [X.] eines Rotors oder Stators –, anders als es der Wortlaut vermuten ließe, auch die Wicklung selbst. Darüber hinaus ist dem Fachmann bewusst, dass zu einer funktionsfähigen elektrischen Maschine noch weitere Bauteile bzw. –gruppen gehören, wie beispielsweise eine Nutisolation.

b) Das [X.] (Merkmal [X.]) ist aus [X.] zusammengesetzt, wobei der Fachmann mitliest, dass diese aus magnetisch gut leitfähigem Material bestehen, in dem ein Erregerfeld ausgebildet wird bzw. auf das sich ein Erregerfeld auswirkt (Seite 1, Zeilen 20 bis 24).

c) In Merkmal [X.] ist definiert, dass das [X.] eine Achse aufweisen soll. Wie auch in den [X.]uren 1A bis 2B, sowie [X.], [X.] und 5 dargestellt und auf Seite 1, Zeilen 20 bis 24 der ursprünglich eingereichten Unterlagen beschrieben ist, versteht der Fachmann darunter die Drehachse der elektrischen Maschine, die auch Längsachse des [X.]s ist.

d) Weiter soll das [X.] gemäß Merkmal [X.] zumindest einen ersten Schlitz und zumindest einen zweiten Schlitz aufweisen. Mit diesen [X.]n sind die üblichen Nuten im [X.] gemeint, in die die elektrischen Wicklungen eingelegt werden.

Nach Merkmal [X.].1 sollen der zumindest eine erste Schlitz und der zumindest eine zweite Schlitz "von der Achse [des [X.]s] aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet" sein. Eine Definition von "radial versetzt" kann dem Merkmal [X.].1 zwar nicht entnommen werden. Aus der Zusammenschau mit dem Merkmal M1.4.2 folgt jedoch, dass der erste und der zweite Schlitz nicht in derselben Nut des [X.]s sind, sondern in zwei unterschiedlichen, die in Drehrichtung gegeneinander versetzt sind. Weiter ist dem Fachmann bekannt, dass Wicklungen elektrischer Maschinen regelmäßig aus einer Ober- sowie einer Unterwicklung gebildet sind, die einen unterschiedlichen radialen Abstand von der Drehachse haben.

e) Da die ersten und zweiten [X.] eine dreidimensionale Gestalt aufweisen, versteht der Fachmann die in Merkmalen [X.] und M1.4.2 referenzierten ersten und zweiten [X.]e dahingehend, dass hiermit die Lage der Schwerpunkte der ersten und zweiten [X.] bei einer Betrachtung parallel zur Achse des [X.]s beschrieben wird. D. h. die Schwerpunkte der ersten bzw. zweiten [X.] liegen jeweils auf einem [X.] um die Achse des [X.]s und der Radius des ersten bzw. zweiten [X.] wird durch den Abstand dieser Schwerpunkte der jeweiligen [X.] zur Achse des [X.]s definiert.

f) Gemäß Merkmal M1.3.1 ragt ein erster Bereich des ersten [X.]s über die Schlitzöffnung des ersten [X.]s aus dem [X.] heraus, und ist gemäß Merkmal [X.] ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s über seine gesamte Länge in eine zu dem ersten [X.] tangentiale Richtung gebogen.

Die Darstellung in der [X.]ur 1C sowie die Ausführungen in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 16, Zeilen 17 bis 21 berücksichtigend, versteht der Fachmann dieses Merkmal dahingehend, dass der erste Bereich ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s geradlinig in eine einzige und zum ersten [X.] tangentiale Richtung gebogen ist, d. h. ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s keine Krümmung aufweist.

Ein analoges Verständnis hat der Fachmann in Bezug auf die in Merkmal M1.4.2 definierte Biegung des zweiten Bereiches des zweiten [X.]s.

5. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 [X.]).

a) Die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 gehen in zulässiger Weise wie folgt auf die Anmeldeunterlagen zurück:

M1.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

[X.] - ursprünglicher Patentanspruch 13;

[X.].1 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

M1.3 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

M1.3.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13, mit Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, in Verbindung mit den [X.]uren 1A bis 1C und 2A;

[X.] - ursprünglicher Patentanspruch 13;

- [X.]ur 1C, in Verbindung mit der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 16, Zeilen 17 bis 21: "Da der erste und der zweite nicht von dem Blechpakt [X.] umgebene Bereich [X.], [X.] der [X.]e [X.], [X.] samt dem jeweiligen Endabschnitt [X.], [X.] ohne vorstehende Vorsprünge vollständig und in der zu dem ersten bzw. dem zweiten [X.] [X.] und [X.] tangentialen Richtung [X.] und [X.] gebogen sind, […]";

M1.4 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

M1.4.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13, mit Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, in Verbindung mit den [X.]uren 1A bis 1C und 2A;

M1.4.2 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

- [X.]ur 1C, in Verbindung mit der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 16, Zeilen 17 bis 21: "Da der erste und der zweite nicht von dem Blechpakt [X.] umgebene Bereich [X.], [X.] der [X.]e [X.], [X.] samt dem jeweiligen Endabschnitt [X.], [X.] ohne vorstehende Vorsprünge vollständig und in der zu dem ersten bzw. dem zweiten [X.] [X.] und [X.] tangentialen Richtung [X.] und [X.] gebogen sind, […]";

- ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 14, Zeilen 4 bis 6: "Analog sind die zweiten [X.] [X.] bzw. deren Schwerpunkte in Richtung der Achse [X.] betrachtet auf einen zweiten "virtuellen" [X.] [X.] mit einem zweiten [X.]mittelpunkt KM2 angeordnet.".

b) Der abhängige Patentanspruch 2 vom 15. Juli 2020 entspricht dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 14, jedoch mit angepasstem Rückbezug.

c) [X.] vom 15. Juli 2020 entspricht dem ursprünglich eingereichten [X.], jedoch mit angepasster Bezugnahme auf einen der geltenden Patentansprüche 1 oder 2.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 gilt als neu (§ 3 [X.]), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart sämtliche Merkmale des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1.

a) Die vom Senat als nächstliegender Stand der Technik angesehene Druckschrift [X.] 101 20 833 [X.] (= [X.]) beschäftigt sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur Formgebung des [X.] 14 eines Ständers 10 einer rotierenden elektrischen Maschine in Form eines Wechselstromgenerators ([X.]uren 1 und 4; Absätze 0001 und 0025 der Beschreibung).

Der zylindrische, ringförmige [X.] 16 (Absatz 0026) weist sich parallel zu seiner Längsachse [X.] erstreckende und auf einem [X.] um seine Längsachse [X.] angeordnete [X.] 18 auf ([X.]uren 1 und 3).

Zur Herstellung der Wicklung werden V-förmig gebogene Leiter 12 verwendet, die jeweils zwei [X.] aufweisen ([X.]ur 2).

In jeden der [X.] 18 werden vier [X.] unterschiedlicher Leiter 12 eingeführt ([X.]ur 3), wobei die ersten und zweiten Bereiche 24 dieser [X.] auf der gegenüberliegenden Seite des [X.]s 16 hervorstehen und ringförmige Strukturen Cint, Ciint, Ciext, Cext bilden ([X.]uren 1 und 3).

Auf diese ringförmigen Strukturen Cint, Ciint, Ciext, Cext der ersten und zweiten Bereiche 24 werden mit einer aus vier Trommel 78, 80, 82, 84 bestehenden Biegevorrichtung 92 ([X.]uren 4 bis 8) sowohl in radialer als auch in axialer Richtung Kräfte ausgeübt.

Hierzu werden gezackte Ränder 93, 94 der Trommeln 78, 80, 82, 84 durch eine translatorische Bewegung entlang der Achse A-A mit den freiliegenden [X.] 96 der ersten und zweiten Bereiche 24 in Kontakt gebracht ([X.]ur 7). Durch eine rotatorische Bewegung der Trommeln 78, 80, 82, 84 um die Achse A-A wird ein Umbiegen der ersten und zweiten Bereiche 24 hervorgerufen. Da unmittelbar benachbarte Trommel 78, 80, 82, 84 hierbei in entgegengesetzten Richtungen gedreht werden, sind nach Abschluss des Biegevorgangs die ersten und zweiten Bereiche 24 unmittelbar benachbarter ringförmiger Strukturen Cint, Ciint, Ciext, Cext im Wesentlichen zueinander orientiert.

Vorteilhaft wird im Rahmen des Biegevorgangs die translatorische Bewegung der Trommeln 78, 80, 82, 84 mit der rotatorischen Bewegung der Trommeln 78, 80, 82, 84 kombiniert (Absätze 0013 und 0069).

Die Druckschrift [X.] geht hinsichtlich des [X.]s gemäß Patentanspruch 1 vom 15. Juli 2020 nicht über Folgendes hinaus.

M1.1 Wicklungsträger einer elektrischen Maschine, wobei der Wicklungsträger folgende Merkmale aufweist:

([X.]ur 1;

Patentanspruch 1: "Maschine (28) zur Formgebung des [X.] (14) eines Ständers (10) einer rotierenden elektrischen Maschine , […].")

[X.] - ein [X.], das

([X.]ur 1;

Absatz 0027: "Der [X.] 16 besteht herkömmlicherweise aus einer axialen Aufeinanderschichtung von Stahlblechplatten , die jeweils scheibenförmig ausgebildet sind.")

eine Achse,

([X.]uren 1 und 4;

Absatz 0023: "[…] bezogen auf die Achse [X.] des Ständers […]", wobei offensichtlich fehlerhaft die Achse statt mit "A-A" mit "[X.]" bezeichnet wird.)

zumindest einen ersten Schlitz und zumindest einen zweiten Schlitz aufweist,

([X.]uren 1 und 3: [X.] in der Form von Nuten (18);

Absatz 0034: "Jeder Leiter 12 hat einen ersten axialen [X.], der axial in einer ersten axialen Nut 18 eingesetzt ist, und einen zweiten axialen [X.], der axial in einer zweiten axialen Nut 18 eingesetzt ist.";

Absatz 0035: "Es ist festzustellen, daß die erste und die zweite axiale Nut 18 aufeinanderfolgende axiale Nuten 18 ein und derselben elektrischen Phase sind und hier durch zwei axiale Nuten 18 getrennt werden, die Leiter 12 aufnehmen, die zu zwei anderen elektrischen Phasen gehören.")

[X.].1 - wobei der zumindest eine erste Schlitz und der zumindest eine zweite Schlitz von der Achse aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

(siehe Ausführungen zum Merkmal [X.])

M1.3 - zumindest ein erstes [X.]

([X.]ur 2: die beiden Schenkel (B) jedes Leiters (12) stellen ein erstes bzw. ein zweites [X.] dar.)

M1.3.1 das in dem zumindest einen ersten Schlitz angeordnet ist und einen ersten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung des ersten [X.]s aus dem [X.] herausragt und

([X.]uren 1, 3, 7 und 8: die aus den [X.]n/Nuten (18) des [X.]s herausragenden "freiliegenden Endstücke 24" der beiden Schenkel (B) jedes Leiters (12) entsprechen dem ersten bzw. dem zweiten Bereich des ersten bzw. des zweiten [X.]s.

Absatz 0026: "Der Ständer 10 umfaßt einen in etwa zylindrischen ringförmigen Körper 16 mit durchgehenden axialen Nuten 18 , die vorgesehen sind, um die insgesamt U-förmigen oder klammerförmigen Leiter 12 axial aufzunehmen .";

Absatz 0029: "Wie dies in [X.]. 2 dargestellt ist, umfaßt jeder insgesamt U-förmige Leiter 12 zwei in etwa axial ausgerichtete [X.], die in den axialen Nuten 18 eingesetzt sind, […].";

Absatz 0031: "Wie dies in [X.]. 3 dargestellt ist, nimmt jede axiale Nut 18 vier axiale [X.] auf , […]";

Absatz 0036: "Die freien Endstücke 24 der axialen [X.] der Leiter 12 treten aus den axialen Nuten 18 auf der Seite der oberen [X.] 26 des [X.]s 16 aus , um den [X.] 14 des Ständers 10 zu bilden.")

[X.]

([X.]uren 5 bis 8, in Verbindung mit den Absätzen 0039, 0053, 0059 und 0064 bis 0066: die ersten Bereiche (24) werden durch eine Drehbewegung von konzentrischen Trommeln (78, 80, 82, 84) an den Schlitzöffnungen der [X.]/Nuten (18) in eine erste zu einem ersten [X.] um die Achse (A-A) des [X.]s tangentiale Richtung gebogen. An diese Biegestellen anschließend werden die ersten Bereiche entlang von [X.]bahnen um die Achse (A-A) gebogen.)

M1.4 - zumindest ein zweites [X.],

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3)

M1.4.1 das in dem zumindest einen zweiten Schlitz angeordnet ist und einen zweiten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung aus [sic!] des zweiten [X.]s aus dem [X.] herausragt und

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3.1)

M1.4.2

(Die beim Merkmal [X.] im Zusammenhang mit den ersten Bereichen getätigten Ausführungen gelten sinngemäß auch im Zusammenhang mit den zweiten Bereichen).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] 10 somit dadurch, dass der erste Bereich des ersten [X.]s B bzw. der zweite Bereich des zweiten [X.]s B ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s 18 bzw. des zweiten [X.]s 18 nicht über seine gesamte Länge in eine erste zu dem ersten [X.] bzw. eine zweite zu dem zweiten [X.] tangentiale Richtung gebogen ist (Reste der Merkmale [X.] und M1.4.2), sondern entlang von [X.]bahnen um die Achse A-A des [X.]s.

b) Die Druckschrift [X.] 2013/0276295 [X.] (= [X.]) befasst sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Herstellen einer Wicklung eines [X.]s in Form eines Stators oder Rotors einer elektrischen Maschine (Absätze 0040, 0062 und 0085).

Das [X.] 20 weist sich parallel zu seiner Längsachse [X.] erstreckende und auf einem [X.] um seine Längsachse [X.] angeordnete [X.] 24 auf ([X.]uren 10 und 11).

Zur Herstellung der Wicklung werden U- oder P-förmig gebogene Drahtelemente 1; 1‘ verwendet, die jeweils zwei Schenkel 2, 3; 2‘, 3‘ mit [X.] 2A, 3A; 2A‘, 3A‘ aufweisen ([X.]uren 7A bis 7C und 8A bis 8C).

In jeden der [X.] 24 werden vier Schenkel 2, 3; 2‘, 3‘ unterschiedlicher Drahtelemente 1; 1‘ eingeführt (Absatz 0063), wobei Bereiche der [X.] 2A, 3A; 2A‘, 3A‘ dieser Schenkel 2, 3; 2‘, 3‘ auf der gegenüberliegenden Seite des [X.]kerns 20 hervorstehen und ringförmige Strukturen [X.], [X.], [X.], [X.] bilden ([X.]uren 9 und 10).

Diese ringförmigen Strukturen [X.], [X.], [X.], [X.] der hervorstehenden Bereiche der [X.] 2A, 3A; 2A‘, 3A‘ werden mit einer Biegevorrichtung 10 in Umfangsrichtung sowie axial gebogen (Absatz 0011).

Der Biegevorgang umfasst zwei Teil-Biegevorgänge, wobei jeder dieser Teil-Biegevorgänge durch eine kombinierte translatorische und rotatorische Bewegung (Absätze 0075, 0076, 0087 und 0089) der Biegevorrichtung 10 gegenüber dem mit den [X.] 1; 1‘ bestückten [X.] 20 realisiert wird. Am Ende des Biegevorgangs sind aufgrund der beiden Teil-Biegevorgänge:

- die aus dem [X.] 20 hervorstehenden Bereiche der [X.] 2A, 3A der für die eigentliche Wicklung vorgesehenen Drahtelemente 1 und

- die aus dem [X.] 20 hervorstehenden Bereiche der [X.] 2A‘, 3A‘ der für die [X.] vorgesehenen Drahtelemente 1‘

um unterschiedliche Winkel gegenüber der Achse [X.] gebogen, zum Beispiel um 45° (eigentliche Wicklung) und 40° ([X.]).

Die Druckschrift [X.] geht hinsichtlich des [X.]s gemäß des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 nicht über Folgendes hinaus.

M1.1 Wicklungsträger einer elektrischen Maschine, wobei der Wicklungsträger folgende Merkmale aufweist:

([X.]ur 14;

Absatz 0040: "[…] for a stator or rotor winding of an electrical machine .";

Absatz 0062: "[…] core 20 is the core of a stator or rotor of an electrical machine […].”)

[X.] - ein [X.], das

eine Achse,

([X.]uren 9 bis 12;

Absatz 0063: "[…] the core 20 comprises a lamellar tubular main body , axially extending along a stator axis (which corresponds, in [X.]. 9-12, to twisting axis [X.]) […].”)

zumindest einen ersten Schlitz und zumindest einen zweiten Schlitz aufweist,

([X.]uren 10 und 11: [X.] (24);

Absatz 0063: "Main body of core 22 [sic!] comprises a plurality of slots 24 , [X.] extend (i.e. in the direction of stator axis) [X.] […]. [X.], [X.], […].”)

[X.].1 - wobei der zumindest eine erste Schlitz und der zumindest eine zweite Schlitz von der Achse aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

(siehe Ausführungen zum Merkmal [X.])

M1.3 - zumindest ein erstes [X.]

([X.]uren 7A bis 7C: die Füße (2, 3; 2‘, 3‘) des Drahtelements (1, 1‘) stellen das erste bzw. zweites [X.] dar.)

M1.3.1 das in dem zumindest einen ersten Schlitz angeordnet ist und einen ersten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung des ersten [X.]s aus dem [X.] herausragt und

([X.]uren 9 bis 14: die aus den [X.]n (24) des [X.] (20) herausragenden Bereiche der [X.] (2A, 3A; 2A‘, 3A‘) der beiden [X.]e (2, 3; 2‘, 3‘) des Drahtelements (1; 1‘) entsprechen dem ersten und dem zweiten Bereich.

Absatz 0063: "Main body of core 22 [sic!] comprises a plurality of slots 24, [X.] extend (i.e. in the direction of stator axis) [X.] and which may be passed through by a plurality of bar conductors .”;

Absatz 0065: "[…] conductors 1 and 1' are inserted into slots 24 with respective free end portions 2A, 3A and 2A' 3A’, protruding from welding face 23 […].")

[X.]

([X.]uren 1 bis 11 in Verbindung mit den Absätzen 0068 und 0075.

Zum Biegen der ersten Bereiche werden [X.] der ersten Bereiche in [X.]n von [X.] (11, 14, 15, 16) angeordnet. Die [X.] (11, 14, 15, 16) werden anschließend rotatorisch um die Achse ([X.]) des [X.] (20) bewegt, wodurch die ersten Bereiche an den Schlitzöffnungen der [X.] (24) in eine erste zu einem ersten [X.] um die Achse ([X.]) des [X.] (20) tangentiale Richtung gebogen werden. An diese Biegestellen anschließend werden die ersten Bereiche entlang von [X.]bahnen um die Achse ([X.]) gebogen.

Absatz 0056: "In other words, in order to carry out the first twisting, fixture 10 and core 20 are subject to a relative rotational -translational motion , […].”;

Absatz 0087: "d) a first step of twisting 104 the arc of end portions, which is inserted into said arc R1 of pockets, by relative rotational -translational motion between said core 20 and said pocket member 11; […].”;

Absatz 0089: "f) a second step of simultaneous twisting 106, by means of a further relative rotational -translational motion between said core 20 and said pocket member 11, […].”)

M1.4 - zumindest ein zweites [X.],

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3)

M1.4.1 das in dem zumindest einen zweiten Schlitz angeordnet ist und einen zweiten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung aus [sic!] des zweiten [X.]s aus dem [X.] herausragt und

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3.1)

M1.4.2

(Die beim Merkmal [X.] im Zusammenhang mit den ersten Bereichen getätigten Ausführungen gelten sinngemäß auch im Zusammenhang mit den zweiten Bereichen).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] (20) somit dadurch, dass der erste Bereich des ersten [X.]s (2; 2‘) bzw. der zweite Bereich des zweiten [X.]s (3; 3‘) ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten [X.]s (24) bzw. des zweiten [X.]s (24) nicht über seine gesamte Länge in eine erste zu dem ersten [X.] bzw. eine zweite zu dem zweiten [X.] tangentiale Richtung gebogen ist (Reste der Merkmale [X.] und M1.4.2), sondern entlang von [X.]bahnen um die Achse ([X.]) des [X.] (20).

c) Weitere Druckschriften

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften [X.] 10 2013 206 532 [X.] (= [X.]), [X.] 602 10 572 [X.] (= [X.]), [X.] 40 31 276 [X.] (= [X.]), [X.] 2003/0005579 [X.] (= [X.]) und [X.] 2006/136 082 A (= [X.]) gehen zur Herstellung eines [X.]s in einer ähnlichen Weise wie die Druckschrift [X.] vor.

Insbesondere werden zum Biegen der ersten und zweiten Bereiche [X.] dieser Bereiche in [X.] angeordnet. Die [X.] werden anschließend rotatorisch um die Längsachse des [X.]s bewegt, wodurch die ersten und zweiten Bereiche entlang von [X.]bahnen um die Längsachse des [X.]s gebogen werden ([X.]: [X.]uren 1 bis 3; [X.]: [X.]uren 3 bis 9; [X.]: [X.]uren 1 und 5 bis 7; [X.]: [X.]uren 1 bis 7; [X.]: [X.]uren 19 bis 28).

Somit weisen auch die aus den Druckschriften [X.] bis [X.] jeweils bekannten [X.] zumindest nicht die Merkmale [X.] und M1.4.2 des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 auf.

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 gilt auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 [X.]).

Wie zur Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 dargelegt, weist der aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.] nur Teile der Merkmale [X.] und M1.4.2 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 auf.

Im Rahmen des Biegevorgangs der ersten und zweiten Bereiche 24 der beiden [X.] jedes Leiters 12 stellen zwei [X.] 62, 70 ([X.]ur 4) sicher, dass die ersten und zweiten Bereiche 24 ausgehend von ihren Austrittsstellen aus dem [X.]n/Nuten 18 entlang von [X.]bahnen um die Längsachse A-A des [X.]s gebogen werden. Die ersten und zweiten Bereiche 24 werden hierzu während des Biegevorgangs in radialen Richtung um die Achse A-A des [X.]s zwischen den beiden [X.] 62, 70 gehalten (Absatz 0052). Durch die dadurch bewirkte [X.] der ersten und zweiten Bereiche 24 entlang von [X.]bahnen werden die ersten und zweiten Bereiche 24 ausgehend von den Öffnungen der ersten und zweiten [X.]/Nuten 18 im Sinne der Anmeldung sowohl axial als auch radial – in Bezug auf die Längsachse A-A des [X.]s – gebogen.

Die ersten und zweiten Bereiche 24 werden folglich zwar an den Schlitzöffnungen des jeweiligen [X.]s/Nut 18 in einer zu dem jeweiligen [X.] tangentialen Richtung gebogen. Ausgehend von diesen Schlitzöffnungen sind die ersten und zweiten Bereiche 24 jedoch aufgrund ihrer Verbiegungen entlang von [X.] um die Achse A-A des [X.]s und somit nicht gemäß den Merkmalen [X.] und M1.4.2 über ihre gesamte Länge in einer zu dem [X.] tangentialen Richtung gebogen.

Dem Absatz 0010 der Beschreibung der Druckschrift [X.] entnimmt der Fachmann, dass es ein Ziel der Druckschrift [X.] ist, eine geradlinige Verbiegung der ersten und zweiten Bereiche 24 über ihre gesamte Länge in einer zu einem [X.] tangentialen Richtung zu vermeiden ("Darüber hinaus ermöglicht es diese Werkzeugart nicht, einen [X.] herzustellen, bei dem die freien Endstücke nur einmal am Ausgang der axialen Nut des [X.]s gebogen werden."). Somit führt die Druckschrift [X.] den Fachmann explizit weg von der Ausbildung eines [X.]s gemäß den Merkmalen [X.] und M1.4.2.

Die Druckschrift [X.] gibt keinen Anlass, von der dort vorgeschlagenen Ausgestaltung des [X.] abzuweichen, bei der die aus dem [X.] herausgeführten Enden der [X.]e in Umfangsrichtung, der Querschnittskontur des [X.]s folgend gebogen werden, um so zu einem Gegenstand mit den Merkmalen [X.] und M1.4.2 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Auch eine Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften führt den Fachmann nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1. Denn auch die aus diesen Druckschriften bekannten [X.] weisen keine ersten und zweiten Bereiche auf, die über ihre gesamte Länge in einer zu einem [X.] um die Längsachse des [X.]s tangentiale Richtung gebogen sind. Vielmehr sind auch bei [X.] im Verfahren in Bezug genommenen Druckschriften die ersten und zweiten Bereiche – ebenso wie bei dem aus der Durchschrift [X.] bekannten [X.] – entlang von [X.]bahnen um die Längsachse des jeweiligen [X.]s gebogen.

Nach alledem gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

8. Die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Wicklungsträgers gemäß Patentanspruch 1 gelten auch für die elektrische Maschine gemäß Patentanspruch 3, der auf die Verwendung eines solchen erfindungsgemäßen Wicklungsträgers gerichtet ist.

Nachdem auch der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene [X.] sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Meta

19 W (pat) 33/19

15.07.2020

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 19 W (pat) 33/19 (REWIS RS 2020, 179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 179

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