Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2010, Az. 9 AZR 181/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 6963

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Gegenstand

Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nichtigkeit der Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs 3 TV Altersteilzeit Deutschen Post AG F: 2007-01-01


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2009 - 26 Sa 1729/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf die tariflichen Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt anzurechnen sind.

2

Die Parteien führen ihr Arbeitsverhältnis seit Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 30. Juni 2009. Die Freistellungsphase soll am 31. Dezember 2011 enden. Die Parteien sind originär und durch vertragliche Bezugnahme an die Tarifverträge der [X.] AG gebunden.

3

Der Tarifvertrag Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der [X.] AG lautete in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 2. April 1998 ([X.]) auszugsweise:

        

§ 5 Altersteilzeitentgelt, Aufstockung         

        

(1)     

Während der Altersteilzeit wird das jeweilige monatliche [X.] auf 89 v. H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen [X.] unter Zugrundelegung der vor Beginn der Altersteilzeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes (Bemessungsgrundlage) aufgestockt ([X.]).

        

(2)     

Grundlage für die Bemessungsgrundlage ist

                 

-       

das Monatsgrundentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 [X.] AG aus der [X.], in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist

                 

-       

das Urlaubsgeld gem. § 7 [X.] AG

                 

-       

das 13. Monatsgehalt gem. § 8 [X.] AG

                 

-       

die vermögenswirksamen Leistungen

                 

-       

für Arbeitnehmer, die unter § 30 Abs. 1 [X.] AG fallen, die [X.] Lohn gem. Anhang 1 Teil A [X.] AG

                 

-       

für Arbeitnehmer, die unter § 30 Abs. 2 [X.] AG fallen, die [X.] Vergütung gem. Anhang 2 Teil A [X.] AG

                 

Ergibt sich für den Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeitarbeit ein Zahlbetrag eines variablen Entgelts gem. Anhang 1 Teil [X.] 12 bzw. Anhang 2 Teil [X.] 11 [X.] AG, wird dieser Zahlbetrag neben dem Altersteilzeitentgelt und dem [X.] gezahlt.

        

(3)     

Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Überzeitarbeit werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

                 

Die unregelmäßigen Entgeltbestandteile werden entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt.“

4

Der Senat entschied mit Urteil vom 21. November 2006 (- 9 [X.] - Rn. 16 ff.), dass Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit unregelmäßige Entgeltbestandteile iSv. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] seien. Sie seien deshalb zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt iSv. § 5 Abs. 1 und 2 [X.] zu gewähren. Die Beklagte hatte die Zuschläge damals in den monatlichen Entgeltabrechnungen als gesonderte Vergütungsbestandteile ausgewiesen. Sie hatte das effektive [X.] jedoch nicht erhöht, sondern den [X.] gekürzt. In der Entscheidung vom 21. November 2006 wies der Senat ua. darauf hin, dass eine Auslegung des [X.] iSd. der Beklagten zu einem Verstoß der tariflichen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gewollt hätten (- 9 [X.] - Rn. 19).

5

Die Beklagte und die [X.] schlossen am 27. Dezember 2006 den Tarifvertrag Nr. 132, durch den der [X.] geändert wurde. Sie vereinbarten dort, dass § 5 Abs. 3 des [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2007 neu gefasst werde. § 5 Abs. 3 lautet in der geänderten Fassung des [X.] ([X.]):

        

„Die [X.] Zulagen/Zuschläge sowie die Zulagen und Zuschläge für tatsächlich erbrachte zulagen- und zuschlagsberechtigte Arbeiten werden nach den tarifvertraglichen Regelungen des [X.] AG im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung gezahlt und auf den [X.] angerechnet.“

6

§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] AG vom 18. Juni 2003 ([X.]) bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

7

Der Kläger leistete von Januar bis Mai 2007 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Beklagte wies hierfür in den Abrechnungen Zuschläge von insgesamt 470,66 Euro brutto aus und leistete die Zuschläge. Sie rechnete die Zuschläge auf die nach § 5 Abs. 1 [X.] zu zahlenden Aufstockungsbeträge an.

8

Der Kläger machte mit Schreiben vom 26. Juni 2007 Ansprüche auf Auszahlung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für Januar bis Mai 2007 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies unter dem 29. Juni 2007 darauf hin, dass die Auszahlung der Zuschläge in den einzelnen Bezügemitteilungen nachzuvollziehen sei.

9

Der Kläger meint, § 5 Abs. 3 [X.] sei nichtig, weil er gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der [X.] enthalte auch ohne die Anrechnungsregelung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. Er bleibe in seinen übrigen Bestandteilen wirksam.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 470,66 Euro brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anrechnung sei schon deshalb nicht gleichheitswidrig, weil keine Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandelt würden. Die Anrechnungsregelung treffe jeden Altersteilzeitarbeitnehmer, wenn er zuschlagspflichtige Leistungen erbringe. Die Anrechnung sei jedenfalls eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Entfernterer Leistungszweck des [X.]s sei es, ältere Arbeitnehmer zum Abschluss von [X.] zu bewegen. [X.] sei es, den bisherigen Lebensstandard des [X.] in etwa abzusichern. Entscheidend sei allein, ob der nähere Zweck die Ungleichbehandlung rechtfertige. Mit Blick auf die [X.] der Tarifvertragsparteien und nach gebotener Abwägung der Grundrechtspositionen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG sei es nicht zu beanstanden, zur Sicherung des Lebensstandards einen einheitlich errechneten Betrag für jeden Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Selbst bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz müsse den Tarifvertragsparteien aufgegeben werden, innerhalb angemessener Frist eine Neuregelung zu treffen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 470,66 Euro nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.]. Für die Anrechnung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf die monatlich geleisteten [X.] besteht keine Rechtsgrundlage. Die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV [X.] ist nichtig, weil sie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

A. Der Kläger hat gegen die [X.] aus § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] Anspruch auf Zahlung restlicher [X.] in Höhe von insgesamt 470,66 Euro für Januar bis Mai 2007.

I. Die [X.] war nach § 5 Abs. 1 TV [X.] verpflichtet, das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt des Klägers für Januar bis Mai 2007 auf 89 % des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen [X.] (Bemessungsgrundlage) aufzustocken. Die Grundlage der Bemessung ist in § 5 Abs. 2 TV [X.] geregelt. Der Kläger leistete in den Monaten Januar bis Mai 2007 nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) zuschlagspflichtige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Gesamtwert von 470,66 Euro. Die [X.] zahlte die Zuschläge für diese Monate an den Kläger. Sie rechnete den Wert der Zuschläge jedoch zu Unrecht auf die monatlichen [X.] an. Da diese rechtswidrige Berechnung den Anspruch auf [X.] nicht mindert, steht dem Kläger noch restliche [X.] von 470,66 Euro zu.

II. Die [X.] war nicht berechtigt, auf die [X.] aus § 5 Abs. 1 TV [X.] die Zuschläge für Januar bis Mai 2007 von insgesamt 470,66 Euro anzurechnen. Dieses Vorgehen entspricht § 5 Abs. 3 TV [X.]. Die tarifliche Anrechnungsbestimmung verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist nach § 134 Alt. 1 BGB nichtig.

1. Nach § 5 Abs. 3 TV [X.] in der zum 1. Januar 2007 geänderten Fassung haben Arbeitnehmer in der Arbeitsphase des [X.] Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach § 15 des [X.] für Arbeitnehmer der [X.] ([X.]).

a) Die Zuschläge werden nach § 5 Abs. 2 TV [X.] nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Danach ist die Höhe des [X.] unabhängig von den jeweiligen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Zahlung von Zuschlägen zu ermitteln. § 5 Abs. 3 TV [X.] bestimmt in der Folge jedoch, dass die nach dem [X.] gezahlten Zuschläge auf den [X.] angerechnet werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Zuschläge nicht neben den nach § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] zu zahlenden [X.]n zu leisten sind. Ein Teil der [X.] wird durch die gezahlten Zuschläge ersetzt. Ansprüche auf [X.] aus § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] werden im Ergebnis in Höhe der Zuschläge gekürzt.

b) Angesichts der eindeutigen Formulierung in § 5 Abs. 3 TV [X.] und der Tarifgeschichte des vorangegangenen [X.]surteils vom 21. November 2006 (- 9 [X.] - Rn. 13 ff.) kommt eine andere Auslegung der Anrechnungsbestimmung nicht in Betracht. Die verfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm ist nur möglich, soweit der im Wortsinn zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien sie zuläs[X.] Sie scheidet aus, wenn sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widerspräche (vgl. zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung [X.] 24. Mai 1995 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 93, 37; zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 29, [X.] § 13 Nr. 59).

2. Die von § 5 Abs. 3 TV [X.] vorgesehene Anrechnung der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf die [X.] verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifbestimmung ist nichtig.

a) Der [X.] braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind oder sie dessen Grundsätze nur mittelbar beachten müssen (für eine lediglich mittelbare Grundrechtsbindung durch die [X.] der Grundrechte zB [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 26; offengelassen von der [X.] [X.]srspr., vgl. nur 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - Rn. 43 mwN). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung bedeutungslos (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - aaO mwN).

b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normgebung tatsächliche [X.] oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen ([X.] Rspr., vgl. nur [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 895/07 - Rn. 25, EzA [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 34; [X.] 16. August 2005 - 9 [X.] 378/04 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zu der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz [X.] 9. Dezember 2008 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - [Pendlerpauschale] Rn. 56, [X.]E 122, 210; 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 23, [X.]E 115, 381).

aa) Die gerichtliche Kontrolle wird durch die von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt. Den Tarifvertragsparteien kommt eine [X.] zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum (vgl. [X.] 16. August 2005 - 9 [X.] 378/04 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - Rn. 44; [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 26, jeweils mwN). Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. [X.] 16. August 2005 - 9 [X.] 378/04 - aaO mwN).

bb) Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von [X.]en im Vergleich zu anderen [X.]en anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. nur [X.] 15. Oktober 1985 - 2 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 71, 39; [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 895/07 - Rn. 25 mwN, EzA [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 34). Entsprechendes gilt, wenn Gruppen von [X.]en gleichbehandelt werden, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede bestehen.

c) Gemessen daran ist § 5 Abs. 3 TV [X.] gleichheitswidrig. Durch die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV [X.] wird eine Gruppe von [X.]en ohne sachlichen Grund mit einer nicht vergleichbaren anderen Gruppe gleichbehandelt. Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, die während der Arbeitsphase Anspruch auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem [X.] haben, werden durch die Anrechnung der Zuschlagszahlungen auf die [X.] mit der Gruppe von [X.] gleichbehandelt, die keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten versehen (vgl. [X.] 21. November 2006 - 9 [X.] - Rn. 19). Zwischen den beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die es nicht rechtfertigen, dass beiden Gruppen in der Summe dieselbe [X.] zusteht. Die Anrechnung der geleisteten Zuschläge auf die [X.] nach § 5 Abs. 3 TV [X.] verringert sach- und gleichheitswidrig das mit bestimmten Erschwernissen erarbeitete Entgelt der zuschlagsberechtigten [X.].

aa) [X.] in der Arbeitsphase, die zuschlagspflichtige Tätigkeiten ausüben, erhalten im Ergebnis denselben auf 89 % des [X.] aufgestockten Betrag wie nicht zuschlagsberechtigte [X.] in der Arbeitsphase (§ 5 Abs. 1 und 2 TV [X.]). Die beiden [X.]n werden durch § 5 Abs. 3 TV [X.] hinsichtlich der Aufstockung auf 89 % des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen [X.] (§ 5 Abs. 1 TV [X.]) ohne sachliche Rechtfertigung gleichbehandelt. Die Zuschläge werden bei der Berechnung des Entgelts zunächst berücksichtigt, dann aber auf die [X.] angerechnet. Die besondere Erschwernis der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird damit im Zahlbetrag des [X.]s nicht abgebildet.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Gruppenbildung nicht deshalb aus, weil Arbeitnehmer in einem Monat zu der Gruppe der [X.]n und in einem anderen Monat zu der Gruppe der nicht [X.]n gehören können. Wer [X.] ist, richtet sich nach den in der Regelung festgelegten Kriterien. Die [X.] sind monatlich zu zahlende Beträge. Entscheidend ist, ob bestimmte Arbeitnehmer nach der tariflichen Vorschrift innerhalb des [X.] gleichheitswidrig behandelt werden.

cc) Für die Anrechnung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf die [X.] besteht kein sachlicher Grund. Die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV [X.] ist willkürlich (vgl. zu § 5 Abs. 3 TV [X.] aF [X.] 21. November 2006 - 9 [X.] - Rn. 19). Der Umstand, dass die Gruppe der betroffenen [X.] anders als die Gruppe der nicht zuschlagsberechtigten [X.] Ansprüche auf Zuschläge gegen die [X.] hat, ist kein Grund, das [X.] dieser Gruppe auf dasselbe Niveau wie das der Gruppe der nicht zuschlagsberechtigten [X.] zu senken.

(1) Eine Gleichbehandlung der beiden Gruppen, deren Verhältnis von dem wesentlichen Unterschied der erschwerten Arbeit der einen Gruppe gekennzeichnet ist, ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Grund aus dem [X.] ergibt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, den Zweck der tariflichen Leistung in Ausübung ihrer von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen [X.] zu bestimmen. Der [X.] ist der ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Auf den [X.] kann mithilfe der Anspruchsvoraussetzungen, der Ausschluss- oder Kürzungstatbestände geschlossen werden (vgl. nur [X.] 5. August 2009 - 10 [X.] 634/08 - Rn. 32 mwN, [X.] § 4 Nr. 21; 15. Juli 2004 - 6 [X.] 25/03 - zu II 6 a der Gründe).

(2) Der sich aus der Auslegung von § 5 TV [X.] ergebende Zweck der Sicherung des ungefähren Lebensstandards der [X.] führt nicht dazu, dass es sachlich gerechtfertigt ist, das [X.] der zuschlagsberechtigten [X.] in Höhe der [X.] der nicht zuschlagsberechtigten [X.] zu „kappen“.

(a) Auf die tariflichen [X.] werden Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge angerechnet. Mit den Zuschlägen werden jedoch andere Zwecke verfolgt als mit den [X.]n, die durch die Anrechnung gekürzt werden. Die von § 15 [X.] begründeten Ansprüche auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden gezahlt, weil der Arbeitnehmer die Arbeit unter erschwerten Umständen leisten muss. [X.] Arbeitnehmer erhalten eine zusätzliche Vergütung als Ausgleich für die [X.] und gesundheitlichen Erschwernisse aufgrund von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die in § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] geregelten [X.] gleichen im Unterschied dazu Verdienstverluste aus, die ein Arbeitnehmer erleidet, weil er seine Arbeitszeit durch Altersteilzeit reduziert. Mit den [X.]n soll der Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv gemacht und zugleich in etwa der bisherige Lebensstandard gesichert werden. Die [X.] orientieren sich aus diesem Grund nicht allein an dem Verdienst, den der [X.] ohne Verringerung der Arbeitszeit hätte beanspruchen können (vgl. zum Zweck von [X.] [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 369/05 - Rn. 52 mwN, [X.]E 118, 1).

(b) Der Bedarf eines [X.]s, den Verdienst trotz der verringerten Arbeitszeit in etwa aufrechtzuerhalten, verringert sich nicht deswegen, weil ihm ein finanzieller Ausgleich für die unter erschwerten Bedingungen erbrachte Arbeitsleistung zusteht. Die Zuschläge für die Arbeit unter erschwerten Bedingungen sollen allein die damit verbundenen Nachteile ausgleichen und nicht die Verdienstverluste aufgrund der Arbeitszeitverringerung kompensieren. [X.] [X.] erzielen insgesamt eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer, die keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten ausüben. [X.] Arbeitnehmer richten ihren Lebensstandard an dem höheren Verdienst aus. Dieser Umstand ist für die Tarifvertragsparteien typisiert betrachtet erkennbar und in der zuschlagsberechtigten [X.] nicht auf besondere Fälle beschränkt (vgl. zu der zulässigen typisierenden und generalisierenden Gruppenbildung durch die Tarifvertragsparteien [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 28).

d) Die [X.] geht zu Recht davon aus, dass die in § 5 Abs. 3 TV [X.] geregelte Anrechnung der Zuschläge auf die [X.] nicht durch eine Budgetvorgabe für die Finanzierung von [X.] gerechtfertigt werden kann. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur einen bestimmten finanziellen Rahmen für [X.] zur Verfügung stellen wollen, dürfen sie diese Mittel nicht unter Berufung auf ihren Gestaltungsspielraum willkürlich verteilen. Sie müssen die Schutzpflichten beachten, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben. Die Tarifvertragsparteien dürfen ihre Verhandlungspositionen nicht erweitern, indem sie Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (vgl. [X.] 15. Juli 2004 - 6 [X.] 25/03 - zu II 6 c bb der Gründe).

3. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt nach § 134 Alt. 1 BGB zur Nichtigkeit der tariflichen Anrechnungsnorm für Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. § 134 BGB gilt nicht nur für Individualverträge, sondern auch für Tarifverträge ([X.] 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 31, [X.] § 1 Vorruhestand Nr. 33 = EzA SGB IX § 81 Nr. 18). Die übrigen Bestimmungen des TV [X.] bleiben wirksam. Das trifft insbesondere auf § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] zu, aber auch auf die Regelung in § 5 Abs. 3 TV [X.], soweit darin auf die Zahlung der Zuschläge nach dem [X.] verwiesen wird. § 5 Abs. 3 TV [X.] schränkt die Anwendung des [X.] nicht ein, sondern trifft lediglich eine deklaratorische Verweisungsregelung.

a) Verstößt eine Tarifnorm gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Norm nichtig. Das gilt nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auch für gleichheitswidrige Tarifverträge (vgl. 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 25, 42 f.; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 19, 35 f., [X.] § 11 Nr. 2 = [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 13). Verstöße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lösen bei Tarifverträgen und Gesetzen dieselben Rechtsfolgen aus. Soweit den tariflichen Normgebern ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen ihn zu respektieren (vgl. [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 36, aaO).

b) Die Arbeitsgerichte dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen iSv. Art. 100 Abs. 1 GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm im jeweiligen Streitfall nichtig i[X.] Die Entscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 [X.] nur die Parteien, zwischen denen die Rechtskraft bezogen auf den konkreten prozessualen Streitgegenstand wirkt.

c) Der Lösungsweg einer Unvereinbarkeitserklärung ist den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich verschlossen (vgl. [X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 56; [X.]Wiedemann [X.] 7. Aufl. [X.]. Rn. 248). Nach der Rechtsprechung des [X.] folgt aus der festgestellten Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. 9. Dezember 2008 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - [Pendlerpauschale] Rn. 88, [X.]E 122, 210). Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 iVm. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 [X.]G). Eine Unvereinbarkeitserklärung setzt regelmäßig voraus, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. [X.] 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 33, [X.]E 115, 381). Die Arbeitsgerichte dürfen den Tarifvertragsparteien demgegenüber keine bestimmten Normierungspflichten auferlegen (vgl. [X.] 13. November 1985 - 4 [X.] 234/84 - [X.]E 50, 137).

d) Der [X.] kann offenlassen, ob bei einer gleichheitswidrigen Tarifnorm in bestimmten Sachverhaltsgestaltungen eine befristete Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits in Betracht kommt, um den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu einer tariflichen Neuregelung zu geben (vgl. dazu [X.]/[X.] Art. 3 GG Rn. 59 mwN zu der Kontroverse). Der Gleichheitssatz kann im Streitfall auch unter Berücksichtigung der von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nur gewahrt werden, wenn es im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Nichtigkeit der in § 5 Abs. 3 TV [X.] getroffenen Anrechnungsregelung bleibt.

aa) Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 43 mwN). Für den streitigen Zeitraum von Januar bis Mai 2007 besteht für die Tarifvertragsparteien keine andere dem Gleichheitssatz genügende Möglichkeit, als an die zuschlagsberechtigten [X.] die ungekürzten [X.] zu leisten, die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] ergeben.

(1) Tarifnormen unterliegen als Rechtsnormen den rechtsstaatlichen Grenzen der Rückwirkung. Wie bei Gesetzen kommt die rückwirkende Änderung eines Tarifvertrags in Betracht. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tariflicher Regelungen ist aber durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der [X.] beschränkt. Es gelten die gleichen Regeln, wie sie das [X.] für die Rückwirkung von Gesetzen aus Art. 20 Abs. 3 GG ableitet (vgl. nur [X.] 17. Juli 2007 - 9 [X.] 1089/06 - Rn. 24 mwN, [X.] 600 [X.] § 14 Zusatzurlaub Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 1; 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 678/02 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 31).

(2) Eine Änderung der Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.] für den Zeitraum von Januar bis Mai 2007 gegenüber nicht zuschlagsberechtigten [X.], die ungekürzte [X.] erhielten, führte zu einer echten Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ließe eine rückwirkende Kürzung nur zu, wenn diese Arbeitnehmer schon im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer Änderung des Tarifvertrags hätten rechnen müssen. Das trifft nicht zu. Die Tarifvertragsparteien kündigten damals keine Änderung des Tarifvertrags hinsichtlich der [X.] an.

bb) Die Tarifvertragsparteien vereinbarten die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV [X.] erst nach der [X.]sentscheidung vom 21. November 2006 (- 9 [X.] -). Sie trafen bis heute keine Neuregelung, obwohl sie aufgrund des genannten [X.]surteils damit rechnen mussten, dass die seit 1. Januar 2007 geltende Fassung des § 5 Abs. 3 TV [X.] Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass die [X.] sich um eine Neuregelung bemüht hätte. Der Rechtsfolge der Nichtigkeit der Anrechnungsvorschrift in § 5 Abs. 3 TV [X.] steht daher auch nicht entgegen, dass die unterbleibende Anrechnung den Kostenrahmen für die [X.] erweitert. Vertrauensschutz kommt der [X.]n aus denselben Gründen nicht zu.

4. Nach der Rechtsprechung des [X.] bleibt die Nichtigkeit einzelner Tarifnormen regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (vgl. zB [X.] 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 996/06 - Rn. 21 mwN, [X.]E 125, 169). Auch ohne die von § 5 Abs. 3 TV [X.] vorgesehene Anrechnung enthalten der TV [X.] und insbesondere § 5 TV [X.] sinnvolle und in sich geschlossene Regelungen. Die Teilnichtigkeit lässt keine Tariflücke entstehen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 und 2 TV [X.].

III. Der Kläger machte die streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom 26. Juni 2007 innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist des § 38 Abs. 1 [X.] AG geltend. Er verlangte zwar die Auszahlung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für die Monate Januar bis Mai 2007. Für die [X.] war aber erkennbar, dass es dem Kläger darum ging, eine [X.] zu erlangen, die sowohl die ungekürzten [X.] als auch die Zuschläge umfasste.

IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291288 Abs. 1 BGB.

B. Die [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    Pfelzer    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 181/09

04.05.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. Juli 2008, Az: 24 Ca 5208/08, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 9 TVG, § 134 BGB, § 139 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, § 559 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2010, Az. 9 AZR 181/09 (REWIS RS 2010, 6963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6963

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 241/16

5 Sa 7/16

B 13 R 73/11 R

5 Sa 174/19

16 Sa 622/13

8 Sa 1274/10

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