Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 680/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 433

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Gegenstand

Tarifliche Schichtausgleichszulage in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - § 13.2.3 MTV Volkswagen AG


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 - 15 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die tarifliche [X.]chichtausgleichszulage auch in der Freistellungsphase des [X.] zu zahlen ist.

2

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1973 bei der [X.] beschäftigt. Er ist einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt. [X.]eit 1974 war er im Werk [X.] der [X.] als [X.] im vollkontinuierlichen [X.]chichtbetrieb tätig. Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, Nachtarbeit zu leisten, wurde er zum 1. Dezember 1996 in die [X.] versetzt. [X.]onnabend-, [X.]onntags-, Feiertags- und Nachtarbeit musste er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leisten. Wegen des mit diesem [X.]chichtwechsel verbundenen Wegfalls der im Entgelt enthaltenen [X.]chichtzuschläge erhielt der Kläger gemäß § 13.2.3 des Manteltarifvertrags der [X.] in der maßgeblichen Fassung ([X.]) eine [X.]chichtausgleichszulage. Im [X.] heißt es hierzu [X.].:

        

„§ 13 

        

[X.]onderregelungen

        

13.1   

[X.]chwerbehinderte

        

...     

        
        

13.2   

[X.] und [X.]chichtausgleichszulage bei Minderleistungsfähigkeit

        

13.2.1

Ein Werksangehöriger, der

                          
                          
                 

-       

mindestens 20 Jahre Werkszugehörigkeit und das 40. Lebensjahr vollendet hat

                 

...     

        
                 

soll an einen seiner geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz versetzt werden, wenn er infolge seiner Konstitution, seines schlechten Gesundheitszustandes oder eines Arbeitsunfalls den Anforderungen an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen ist.

                 

…       

                 

Ist eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz mit gleichem Verdienst nicht möglich, wird für Zeiten des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ein [X.] gemäß Ziffer 13.2.2 gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Versetzung erfüllt sein.

        

...     

        

        

13.2.3

Bei Änderung der [X.]chichtart (z. B. Übergang von Drei-[X.]chicht- in den Zwei-[X.]chicht-Betrieb) wird zusätzlich eine [X.]chichtausgleichszulage für jeden Arbeitstag mit betriebsüblicher regelmäßiger Arbeitszeit gezahlt. [X.]ie beträgt bei vorangehender ununterbrochener [X.]chichtarbeit mit Anspruch auf Zuschlagsbezahlung

                 

-       

von mindestens

60 Kalendermonaten

50 %   

                                   

90 Kalendermonaten

75 %   

                                   

120 Kalendermonaten

100 % 

                 

der Bemessungsgrundlage.

                 

Bemessungsgrundlage ist 1/260 der in den letzten 12 Kalendermonaten vor Gewährung des [X.]s durchschnittlich gezahlten Zuschläge für

                 

-       

Nachtarbeit

}       

soweit es sich nicht um Mehrarbeit handelt.

                 

-       

Nachtschichtarbeit

}       

                 

-       

[X.]onnabend-, [X.]onntags- und Feiertagsarbeit

}       

                 

Bei kollektiv vereinbarten neuen Arbeitszeitregelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) werden für neu entstehende Ansprüche für einen Übergangszeitraum von jeweils 12 Kalendermonaten ab In[X.]treten der neuen Arbeitszeitregelung im Rahmen der Bemessungsgrundlage die aus der neuen Arbeitszeitregelung resultierenden Zuschläge zugrunde gelegt.

        

…       

        
        

13.2.5

Der [X.] und die [X.]chichtausgleichszulage wird neu berechnet bei

                 

-       

Tarifänderungen auf der Grundlage der veränderten Entgelte

                 

und     

                 

-       

sonstigen Entgeltänderungen.

                 

...     

        

13.3.3

...     

                 

Bei Tariferhöhungen werden das garantierte Entgelt sowie die garantierten Zuschläge auf der Grundlage der veränderten Entgelte neu berechnet.“

3

Zum 1. [X.]eptember 2000 wurde der Kläger in den Pförtnerdienst unter Eingruppierung in die Entgeltstufe 5 des Monatsentgelttarifvertrags der [X.] versetzt. Neben der Entgeltsicherung nach § 13.2.1 [X.] zahlte die Beklagte gemäß § 13.2.2 [X.] das entsprechende Entgelt, zuletzt der [X.]tufe 9 des [X.]. Daneben zahlte sie die [X.]chichtausgleichszulage gemäß § 13.2.3 [X.].

4

Die Parteien führten ihr Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 2005 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weiter. Die Arbeitsphase endete am 30. April 2007. Die sich daran anschließende Freistellungsphase endete am 31. Mai 2009. Die Parteien sind durch vertragliche Bezugnahme an die Tarifverträge der [X.] gebunden. Im [X.] arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Tarifvertrag über Altersteilzeit der [X.] vom 4. Oktober 2000, gültig ab 1. August 2001, ([X.]) heißt es [X.]. wie folgt:

        

„§ 4   

        

Arbeitszeit und Vergütung

        

4.1     

Arbeitszeit

        

4.1.1 

Die wöchentliche Arbeitszeit eines Werksangehörigen in Altersteilzeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes und beträgt demnach die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit …

        

...     

        
        

4.2     

Vergütung

        

4.2.1 

Der Werksangehörige erhält für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses einerseits ein seiner Arbeitszeit entsprechendes [X.] (brutto) und andererseits einen Zuschuss gemäß § 4.2.2, der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

                 

Zuschläge gemäß § 4 Manteltarifvertrag berechnen sich nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit; Zuschläge sind in die Zuschusszahlung nicht einzubeziehen. ...

        

4.2.2 

Berechnungsbasis für den Zuschuss ist die Differenz zwischen dem monatlichen Teilzeitentgelt und dem Betrag, der sich nach Anwendung des aus der nachfolgenden [X.]taffelung ersichtlichen Prozentsatzes des Monats-Netto-Arbeitsentgeltes der bisherigen Beschäftigung ergibt.

                 

Entgeltstufe

% vom [X.]

        

        

...     

...     

                 

9       

85    

                 

...     

…       

        

…       

                 
        

4.2.6 

Für die Angehörigen des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr gilt Folgendes:

                 

Abweichend von § 4.2.1 wird die Berechnung und Zahlung der Zuschläge gemäß § 4 [X.] während der Arbeitsphase weiterhin in pauschalierter Form gemäß dem Tarifvertrag für Angehörige des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. Dementsprechend werden Zuschläge beim [X.] in der für vollzeitbeschäftigte Angehörige des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr jeweils einschlägigen Höhe gezahlt.

                 

Bei Anwendung eines vom Modell ,Block-Basis’ abweichenden Arbeitszeitmodells, z. B. Modell ,Block-modifiziert’ oder tägliche Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der Altersteilzeit (Modell ,Gleichmäßig’), werden die Pauschalen anteilig ermittelt und gezahlt.

                 

...“   

5

Während der Arbeitsphase des [X.] zahlte die Beklagte neben dem anteiligen Teilzeitentgelt der Entgeltstufe 9 zuzüglich des [X.] ([X.]) die [X.]chichtausgleichszulage in voller Höhe weiter. Ab Mai 2007 (Beginn der Freistellungsphase) stellte sie die Zahlung der [X.]chichtausgleichszulage ein.

6

Der Kläger verfolgt mit seiner Zahlungsklage die Weiterzahlung der [X.]chichtausgleichszulage für die Monate Mai bis Oktober 2007.

7

Er hat die Auffassung vertreten, bei der [X.]chichtausgleichszulage handele es sich nicht um einen Zuschlag gemäß § 4 [X.]. [X.]ie sei deshalb auch während der Freistellungsphase in vollem Umfang zu zahlen. Zudem sei ihm die Fortzahlung der ursprünglichen Vergütung vor der Besetzung der Position des Pförtners zugesagt worden.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.297,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. November 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die [X.]chichtausgleichszulage sei nur für tatsächliche Arbeitstage zu zahlen. Der Kläger habe in der Freistellungsphase nicht mehr gearbeitet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat über die Behauptung des [X.], ihm sei zugesagt worden, dass seine bisherige Vergütung trotz Entfallens von [X.] dieselbe bleibe wie vorher, Zeugenbeweis erhoben. Es hat sodann das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner durch Beschluss des [X.] vom 15. [X.]eptember 2009 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Kläger hat für die [X.] der Freistellungsphase seines [X.] keinen tariflichen Anspruch auf Weiterzahlung der [X.].

1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in den Schlussbestimmungen des [X.] vom 14. Dezember 2004/14. März 2005 „die einschlägigen … tarifvertraglichen … Regelungen … in ihrer jeweils gültigen Fassung“ anzuwenden. Damit finden auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien der [X.] und der [X.] Anwendung.

2. Gemäß § 4.2.1 Abs. 1 [X.] erhält der Arbeitnehmer während der gesamten [X.] des [X.] ein seiner Arbeitszeit entsprechendes [X.] (brutto) sowie einen Zuschuss nach § 4.2.2 [X.]. Dieser Zuschuss ([X.]) stockt das monatliche Altersteilzeitentgelt des [X.] auf 85 % seines bisherigen [X.] (mit der maßgeblichen Entgeltstufe 9) auf. Da sich die Arbeitszeit des [X.] während der Arbeitsphase nicht verringert, gelten auch für den vorliegenden [X.] die vom Senat entwickelten Grundsätze zum Ansparmodell. Danach hat der [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen [X.] (Senat 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.] 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] 116, 86; 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.] 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Senat 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe , aaO). Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

3. Hiervon weicht § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Zuschläge gemäß § 4 [X.] ab. Danach sind die Zuschläge nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit zu berechnen. Im Blockmodell des [X.] wird die Arbeit ausschließlich während der Arbeitsphase im vollen nicht verringerten Umfang geleistet (§ 4.1.2 [X.]). Deshalb sind die Zuschläge des § 4 [X.] nur in der Arbeitsphase und während dieser [X.] ungekürzt zu zahlen. Es findet auch keine Aufstockung statt (§ 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.]).

Für Angehörige des Werkschutzes (wie den Kläger) und der Werkfeuerwehr trifft § 4.2.6 Abs. 2 [X.] eine Sonderregelung zur Berechnung der Zuschläge. Danach erfolgt die Berechnung und Zahlung der Zuschläge des § 4 [X.] in pauschalierter Form während der Arbeitsphase. Der Vergleich zur Regelung des [X.]s in § 4.2.6 Abs. 3 [X.] (Modell „Gleichmäßig“) zeigt, dass die Zuschläge des § 4 [X.] auch für Angehörige des Werkschutzes im Blockmodell des [X.], so wie es § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, nur während der Arbeitsphase in Höhe des Anspruchs für Vollzeitbeschäftigte gezahlt werden. Denn nach § 4.2.6 Abs. 3 [X.] soll (nur) beim [X.] eine anteilige Ermittlung und Zahlung der Pauschalen stattfinden.

4. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge einer nicht gekürzten Zahlung der [X.] sowohl während der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase sieht der [X.] nicht vor. Sie widerspräche auch dem Ansparmodell. Danach werden regelmäßig nur die in der Arbeitsphase erarbeiteten Vergütungsbestandteile für die Freistellungsphase angespart, die nicht in der Arbeitsphase, sondern zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgezahlt werden sollen. Werden Vergütungen bereits in der Arbeitsphase im vollen Umfang ausgezahlt, können sie nicht für die Freistellungsphase angespart werden.

5. Entgegen der Auffassung des [X.] findet § 4.2.1 Abs. 2 [X.] auch auf die [X.] gemäß § 13.2.3 [X.] Anwendung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften.

a) Der Wortlaut des § 4.2.1 [X.] steht dieser Auslegung nicht entgegen. Nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 [X.] berechnen sich die Zuschläge gemäß § 4 [X.] nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit. Das sind Zuschläge für Nacht- und Nachtschichtarbeit, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Auf diese Zuschläge hatte der Kläger keinen Anspruch, da er aus gesundheitlichen Gründen seit dem 1. Dezember 1996 nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, sondern ausschließlich in [X.] ohne Nacht-, Nachtschicht-, Sonnabend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit tätig war. Die [X.], die der Kläger erhielt, ist in § 4 [X.] nicht ausdrücklich aufgeführt. Dennoch ist sie nicht Entgelt iSv. § 4.2.1 Abs. 1 [X.], sondern Zuschlag iSv. § 4.2.1 Abs. 2 [X.]. Das zeigt § 13.3.3 Abs. 2 [X.]. Diese Tarifvorschrift differenziert zwischen garantiertem Entgelt und garantierten Zuschlägen. § 4.2.2 [X.] geht zudem für die Berechnung des Zuschusses ([X.]s) vom Begriff des „[X.]“ aus. Das ist nach der Tabelle die für die jeweilige tarifliche Entgeltstufe maßgebende Nettovergütung. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tarifvertragsparteien im [X.] unterschiedliche Entgeltbegriffe verwenden wollten, ist Entgelt im Sinne des [X.] deshalb das tarifliche Tabellenentgelt ohne Zuschläge/Zulagen. Wäre die Auslegung des [X.] zutreffend, dass die [X.] nicht § 4.2.1 Abs. 2 [X.] unterfiele, hätte der [X.] sie überhaupt nicht geregelt. Sie müsste deshalb in der Freistellungsphase nicht gezahlt werden.

b) Dieser Auslegung entspricht auch der tarifliche Zweck der [X.]. Nach § 13.2.3 [X.] erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Ausgleich für den durch „Minderleistungsfähigkeit“ verursachten Verdienstausfall. Im Falle des Wegfalls von Zuschlägen gemäß § 4 [X.] wird anstelle dessen für jeden Arbeitstag eine [X.] gezahlt. Diese [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] keine neben § 4 [X.] geregelte Treueprämie für besonders belastende Arbeiten in der Vergangenheit. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich zugunsten der in § 13 [X.] geschützte Personengruppe auf die Arbeitsleistung gerade während der zuschlagsbegründenden [X.]en verzichtet und deswegen die Bemessungsgrundlage pauschaliert. Sie wird dennoch nur für Tage tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt (§ 13.2.3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ist damit gegenwartsbezogen. Eine, wie der Kläger meint, vom [X.] losgelöste Ausgleichszulage würde eher einen pauschalierten Festbetrag bestimmen, abhängig von den in einem Referenzzeitraum erworbenen Ansprüchen. Die [X.] stellt deshalb eine Fortführung der Zuschläge des § 4 [X.] für eine besonders geschützte Personengruppe dar. Es wird lediglich auf ein Tatbestandsmerkmal des § 4 [X.] verzichtet, nämlich die tatsächliche Arbeitsleistung zu den zuschlagsbegründenden [X.]en.

c) Diese Auslegung wird auch durch die Regelung in § 13.2.5 [X.] bestätigt. Danach wird die [X.] bei Tarifänderungen und sonstigen Entgeltänderungen neu berechnet. Sie knüpft deshalb nicht ausschließlich an erworbene Besitzstände an, sondern ist dynamisch.

d) Schließlich würde die Auslegung des [X.] zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der durch § 13 [X.] geschützten Personen führen. Arbeitnehmern, die tatsächlich bis zum Beginn der Freistellungsphase innerhalb der nach § 4 [X.] zuschlagsbegründenden [X.]en arbeiteten, erhielten nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 [X.] während der Freistellungsphase keine Zuschläge. Demgegenüber hätten Arbeitnehmer der Personengruppe nach § 13.1 [X.] Anspruch auf Weiterzahlung der [X.] in der Freistellungsphase. Dies widerspräche auch dem Sinn dieser Zulage, Verdiensteinbußen zu vermeiden. Der Kläger begehrt deshalb entgegen seiner Auffassung keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung.

e) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, die Nichtzahlung der [X.] während der Freistellungsphase widerspräche der Regelung des § 4.2.2 [X.]. Danach habe er für die Entgeltstufe 9 Anspruch auf ein aufgestocktes Einkommen von 85 % des maßgeblichen „[X.]“. Er erreiche in der Freistellungsphase aber lediglich 63 %. Der Kläger übersieht, dass nach § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] die Zuschläge gemäß § 4 [X.] und damit die [X.] in die Zuschusszahlung nicht einzubeziehen sind. Deshalb erfolgt die Zuschusszahlung (Aufstockung) auch nur auf das Tarifentgelt der jeweiligen Entgeltstufe. Auch daraus folgt die Anwendung des § 4.2.1 Abs. 2 [X.] auf die [X.]. Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch zu § 4.2.2 [X.]. Es müsste nur auf das tarifliche Entgelt der jeweiligen Entgeltstufe prozentual aufgestockt werden, obwohl die [X.] Teil des [X.] wäre. Denn § 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.], wonach die Zuschläge in die Zuschusszahlung nicht einzubeziehen sind, fände keine Anwendung.

II. Die Parteien haben auch nicht individualrechtlich eine übertarifliche Weiterzahlung der [X.] während der Freistellungsphase vereinbart.

1. Das [X.] ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Behauptung des [X.], ihm sei die Weiterzahlung der [X.] zugesagt worden, treffe nicht zu. Gegen diese Beweiswürdigung des [X.]s hat der Kläger keine Verfahrensrügen nach § 559 Abs. 2 ZPO erhoben. Damit sind die Feststellungen für den Senat bindend (vgl. Senat 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.] BBiG § 14 Nr. 13 = EzA BBiG § 14 Nr. 14).

2. Auf die Einhaltung der in Abs. 3 der Schlussbestimmungen des [X.] vereinbarten doppelten Schriftformklausel kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu Senat 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 42, [X.] 126, 364).

B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Benrath    

        

    Neumann    

                 

Meta

9 AZR 680/09

14.12.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 11. Dezember 2007, Az: 2 Ca 401/07, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 680/09 (REWIS RS 2010, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 433

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