Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 6/16 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 3416

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung - Einbeziehung von Sozialleistungsträgern kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei - keine Ableitung eines Anspruchs auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Zurückverweisung an anderen Senat


Leitsatz

1. Sozialleistungsträger werden kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei in die Pflegesatzvereinbarung einbezogen, wenn sie gesetzlich vom Vertragsschluss ausgeschlossen sind.

2. Ein Krankenhaus kann aus der Pflegesatzvereinbarung keinen Anspruch auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten ableiten.

3. Das Revisionsgericht hat die Sache an einen anderen Senat zurückzuverweisen, wenn es aufgrund der besonderen Umstände befürchten muss, dass es dem Vordergericht schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führt, voll zu eigen zu machen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8052,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das klagende Plankrankenhaus, spezialisiert auf psychosomatische Erkrankungen, behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vom 7.2. bis 13.4.2007 stationär wegen [X.] (2007) [X.] (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome). Die Beklagte informierte die Klägerin, dass sie die Notwendigkeit stationärer Behandlung der Versicherten nicht nachvollziehen könne. Sie lehnte es nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ab, die Kosten zu übernehmen ([X.]; auch nach Erhalt der Endabrechnung von 8052,95 Euro, 17.4.2007). Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil nach dem Beweisergebnis die Versicherte keiner stationären Behandlung bedurft habe (Urteil vom 17.10.2012). Das L[X.] hat dagegen die Beklagte verurteilt, der Klägerin 8052,95 Euro nebst Zinsen zu zahlen: Die Klägerin habe einen eigenständigen fälligen Zahlungsanspruch aus § 15 Pflegesatzvereinbarung ([X.]) 2007. Hierfür genüge, dass die Klägerin Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch ihre Ärzte vertretbar geprüft und bejaht habe. Die Beklagte dürfe ihre Einwendungen erst in einem nachfolgenden Erstattungsstreit geltend machen (Urteil vom 12.5.2015).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 2 Abs 1 S 1, [X.], 39 Abs 1 [X.], 109 Abs 4 [X.], 112 Abs 1 [X.]B V, ferner des § 69 Abs 1 S 3 [X.]B V iVm §§ 273 Abs 1, 320 Abs 1 BGB, des § 58 Abs 1 [X.]B X, des § 134 BGB iVm § 2 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1 und § 70 Abs 1 [X.]B V, des § 69 Abs 1 S 3 [X.]B V iVm § 242 BGB, des § 15 [X.] 2007, des § 128 Abs 1 [X.], des § 136 Abs 1 [X.] [X.]G und des § 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 404 ff ZPO. Dem Krankenhaus stehe hinsichtlich der Erforderlichkeit stationärer Krankenhausbehandlung keine [X.] zu. Die Entscheidung des L[X.] verstoße zudem gegen § 15 [X.] 2007. Die Regelung entziehe den [X.]n nicht das Recht, jederzeit unberechtigten Zahlungsbegehren entgegentreten zu können. Die Auslegung des L[X.] sei mit Art 20 Abs 3 GG nicht vereinbar.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2012 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die mit Blick auf das klare prozessuale Ziel zulässige Revision ([X.], vgl zB [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9; [X.] vom [X.] - 1 RK 8/93 - Juris Rd[X.]) der beklagten [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Senat des [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.], § 202 S 1 [X.]G, § 563 Abs 1 [X.] ZPO). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung materiellen Rechts beruht und sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Die von der Klägerin im [X.] erhobene Klage ist als echte Leistungsklage zulässig ([X.], vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12; [X.], 146 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.] 8). Der erkennende Senat kann jedoch wegen fehlender Feststellungen des [X.] nicht abschließend über den Erfolg der Berufung der Klägerin gegen das [X.] entscheiden. Es steht nicht fest, dass die Voraussetzungen des streitigen Vergütungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 8052,95 Euro nebst Zinsen erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des [X.] in seinem Endurteil (dazu 1.) hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch aus § 15 [X.] 2007 (dazu 2.). Es fehlt an Feststellungen dazu, dass die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin erfüllt sind (dazu 3.).

8

1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen ein Endurteil (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 300 Abs 1 ZPO) des [X.], obwohl das [X.] in den Entscheidungsgründen ausführt, dem Rechtsstreit könne sich ein "Klärungsverfahren" anschließen, in dem die Einwendungen der Beklagten berücksichtigt und die Frage des Vergütungsanspruchs der Klägerin abschließend beantwortet werden könnten. Das [X.] hat einen unbedingten Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 15 [X.] 2007 abgeleitet und die Beklagte ohne Einschränkung zur Zahlung fälliger [X.] verurteilt. Es handelt sich nach Tenor und Begründung um eine Entscheidung nicht nur über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil (§ 130 Abs 2 [X.]G), sondern durch Endurteil über den gesamten Streitgegenstand. Die [X.]-Entscheidung ist auch kein Vorbehaltsurteil, das die Beklagte bloß zu einer vorläufigen Zahlung von [X.] nebst Zinsen verurteilt. [X.] nach § 202 S 1 [X.]G iVm § 302 ZPO (vgl entsprechend § 599 ZPO) ergehen kraft gesetzlicher Anordnung unter ausdrücklichem Vorbehalt der im Nachverfahren zu treffenden Entscheidung (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - NJW 1981, 393, 394). Das [X.] hätte hierzu einen Vorbehalt in die Entscheidungsformel aufnehmen müssen (vgl [X.] aaO; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl 2016, § 302 Rd[X.] 8), wovon es abgesehen hat. Im Übrigen sind die abschließend geregelten gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Vorbehaltsurteil ergehen darf (vgl zB [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl 2016, § 300 Rd[X.]), nicht erfüllt.

9

2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist ein unbedingter Zahlungsanspruch der Klägerin aus der [X.] 2007, insbesondere aus deren § 15, nicht abzuleiten. Die Klägerin war zum Abschluss einer [X.] mit Wirkung für die Beklagte befugt (dazu a). Eine [X.] kann keinen Anspruch auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung begründen (dazu b). § 15 [X.] 2007 begründet lediglich Elemente des gesetzeskonformen kompensatorischen Beschleunigungsgebots (dazu c).

a) Die Klägerin war als Krankenhausträgerin Vertragspartei der [X.] 2007. Rechtsgrundlage der [X.] 2007 ist § 17 Abs 1 Bundespflegesatzverordnung ([X.] idF durch Art 4 Abs 2 [X.] Buchst a Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.] 1412) auf der Grundlage von §§ 16, 17 und 18 Abs 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.] - § 16 [X.] idF durch Art 8 [X.] Zweites Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung <2. [X.] - 2. GKV-NOG> vom [X.], [X.] 1520; § 17 [X.] idF durch Art 25 Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des [X.] und des [X.] vom [X.], [X.] 1869; § 18 [X.] idF durch Art 2 [X.] vom [X.], [X.] 1412). Für die Klägerin gelten die Leistungs- und Vergütungsregelungen der [X.] (idF durch Art 4 [X.] vom [X.], [X.] 1412). Nach § 1 [X.] werden nach dieser Verordnung die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen vergütet, die nach § 17b Abs 1 S 1 Halbs 2 [X.] nicht in das [X.] einbezogen sind. Das Diagnosis Related Group (DRG)-Vergütungssystem gilt danach nicht für die Leistungen der in § 1 Abs 2 [X.] ([X.] vom 18.12.1990, [X.] 2930) genannten Einrichtungen und der Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, soweit in der [X.] nichts Abweichendes bestimmt wird. Das Krankenhaus der Klägerin war in dem hier betroffenen Zeitraum eine psychiatrische Einrichtung iS des § 1 Abs 2 [X.]. Die Anwendung der [X.] war nicht nach § 1 Abs 2 [X.] ausgeschlossen. Das Krankenhaus der Klägerin ist als Plankrankenhaus in die 32. Fortschreibung des [X.] des [X.] (Stand 1.1.2007) mit 180 geförderten Betten der Fachrichtung "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" (Kennzahl 6 73 07) aufgenommen und gehört auch nicht zu den Krankenhäusern, auf die das [X.] gemäß § 3 [X.] keine Anwendung findet.

Nach § 17 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.] regeln die Vertragsparteien in der [X.] das Budget sowie Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die Berücksichtigung der [X.] und Berichtigungen nach dieser Verordnung. Die [X.] muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden (vgl § 17 Abs 1 [X.] [X.]). Die [X.] kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen (vgl § 17 Abs 1 S 4 [X.]). Parteien der [X.] (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und 1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder 2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt im Jahr vor Beginn der [X.] mehr als fünf vom Hundert der [X.] des Krankenhauses entfallen (vgl § 18 Abs 2 [X.]). Der Gesetzgeber hielt die Beschränkung der Vertragschließenden für erforderlich, "um die Zahl der Vertragspartner des Krankenhauses nicht unpraktikabel hoch werden zu lassen" (vgl Begründung zu Art 1 [X.] 18 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze , BT-Drucks 9/570 [X.]6).

Die von der Klägerin ua mit der [X.], nicht aber mit der Beklagten geschlossene [X.] 2007 ist auch für die Beklagte verbindlich. Die Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften des [X.] und sonstigem Recht entsprechen (§ 18 Abs 5 S 1 Halbs 1 [X.]). Durch die Genehmigung wird die [X.] wirksam (vgl BVerwGE 94, 301, 304). Sie entfaltet hierdurch nach Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck rechtliche Verbindlichkeit zugleich auch gegenüber nicht am Vertragsschluss beteiligten Sozialleistungsträgern und sonstigen Kostenträgern, ohne dass dem der Wortlaut entgegensteht (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], zur Änderung des § 18 [X.] in Art 1 [X.] 19 des Entwurfs eines [X.], BT-Drucks 10/2565 S 13 f und [X.]; vgl ferner [X.]/[X.], [X.], [X.] und [X.], [X.], Stand Februar 2016, § 18 [X.] [X.], III. 1.). Diese [X.] werden - wie die Beklagte - kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei in die [X.] einbezogen.

b) Eine [X.] nach § 17 [X.] - entsprechend § 11 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - [X.]) - iVm § 18 [X.] kann entgegen der Ansicht des [X.] keinen unbedingten Zahlungsanspruch eines Krankenhauses auf nicht erforderliche Krankenhausbehandlung begründen.

Die Rechtsbeziehungen der [X.]n und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend im [X.], in den §§ 63, 64 [X.] und in dem [X.], dem [X.] sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen, namentlich der [X.], geregelt (bis [X.]: § 69 [X.] [X.] idF durch Art 1 [X.] 1c [X.] vom [X.], [X.] 1412; ab [X.]: § 69 [X.] [X.] idF durch Art 1 [X.] 40a Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 378; [X.] verschoben in Abs 1 [X.] durch Art 1 [X.] 1e Buchst a Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008, [X.] 2426, mWv 18.12.2008). Die Gegenstände, welche die Vertragsparteien in einer krankenhausindividuellen [X.] behandeln dürfen, sind in den §§ 17, 18 [X.] (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung; entsprechend §§ 11, 12 [X.]) abschließend festgelegt ([X.]-5565 § 14 [X.] Rd[X.] 14). Zulässige Vertragsgegenstände sind zunächst das Budget sowie Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die Berücksichtigung der [X.] und Berichtigungen nach der [X.] (s dazu oben 2. a). Die Begründung eines Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses für nicht erforderliche Krankenhausbehandlung zählt dagegen nicht zu den genannten Gegenständen. Sie betreffen einerseits die völlig andere "Budgetebene" (vgl zur Abgrenzung [X.], 225 = [X.]-2500 § 109 [X.] 45, Rd[X.]2 ff) und andererseits das [X.] hinsichtlich Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie schließlich [X.] und Berichtigungen nach der [X.]. [X.] behandelt als öffentlich-rechtliches [X.] die Maßstäbe zur Ermittlung der Höhe der [X.] sowie Einzelheiten ihrer Abrechnung, nicht aber den Rechtsgrund für die Pflicht, die Entgelte zahlen zu müssen (vgl Wahl in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, § 109 Rd[X.]3). Es setzt einen solchen Rechtsgrund voraus.

Zwingend (vgl § 69 [X.] bis [X.]; [X.] ab [X.], vgl oben) gesetzlich festgelegter Rechtsgrund für die Vergütung von Krankenhausbehandlung Versicherter ist die Regelung des § 109 Abs 4 [X.] [X.]. Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 [X.] für die Dauer des [X.] zugelassen (§ 109 Abs 4 S 1 [X.]). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 [X.] [X.]). Die [X.]n sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.] mit dem Krankenhausträger [X.] nach Maßgabe des [X.], des [X.] und der [X.] zu führen (§ 109 Abs 4 [X.] [X.]). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die [X.]n (vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.] 4, Rd[X.] 10). Versicherte haben nur Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 [X.]), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 [X.] [X.]; [X.], vgl nur [X.], 95 = [X.]-2500 § 2 [X.] 4, Rd[X.] 10).

Auch die Vorgaben, eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus zu gewährleisten (§ 17 Abs 1 [X.] [X.]; entsprechend § 11 Abs 1 [X.] [X.]), lassen keinen Raum dafür, eigenständig einen Zahlungsanspruch eines Krankenhauses auf nicht erforderliche Krankenhausbehandlung zu begründen. Sie sind lediglich Ausdruck des kompensatorischen Beschleunigungsgebots. Dieses Gebot, zügig zu verfahren, beruht auf dem [X.] der gesetzlichen Zahlungspflichten, die mit der Vorleistungspflicht der Krankenhäuser korrespondieren. Diese Pflicht zur Beschleunigung findet ihren Niederschlag in den Regelungen über Abschlagszahlungen, angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung (vgl auch § 8 Abs 7 [X.] und [X.], § 11 Abs 1 [X.] [X.]). In diesem Sinne kann das Krankenhaus auch für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, angemessene Vorauszahlungen verlangen (§ 14 Abs 4 S 1 [X.] idF des [X.] vom [X.], [X.] 1412; vgl grundlegend [X.] 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.] 27).

Die genannten Regelungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass die [X.]n Abschlagszahlungen mit dem bloßen Argument verweigern, es sei nicht auszuschließen, dass eine - noch nicht abgeschlossene - Prüfung künftig ergeben könnte, die erbrachte Leistung sei nicht erforderlich gewesen. Sinn und Zweck der die Vorleistungen zunächst kompensierenden Abschlagszahlungen stehen einem Vorgehen der [X.]n entgegen, den Krankenhäusern - ohne Rechtfertigung durch ein konkretes Prüfergebnis - solche Zahlungen zu verweigern (vgl zum Ganzen [X.] 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.] 27 f; anders bei fehlender Fälligkeit wegen einer formal nicht ordnungsgemäßen Abrechnung, vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] KR 10/15 R - NZ[X.]015, 578, Rd[X.] 10 mwN). Das kompensatorische Beschleunigungsgebot kann sich dementsprechend nicht mehr auswirken, wenn es nicht mehr um Abschlagszahlungen geht, sondern die genaue Vergütungshöhe feststeht (vgl [X.], 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4, Rd[X.] 25). Steht für die in Anspruch genommene [X.] aufgrund Überprüfung fest, dass kein Vergütungsanspruch besteht, bieten die Regelungen des kompensatorischen Beschleunigungsgebots keine Grundlage dafür, dennoch Zahlungspflichten - und sei es auch vertraglich - zu begründen. Stellt sich im Prozess die Unrichtigkeit der Auffassung der [X.] heraus, hat sie dem Krankenhaus den aus der Zahlungsverweigerung erwachsenden Schaden zu ersetzen.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] regelt § 15 [X.] 2007 bei rechtskonformer Auslegung lediglich Elemente des gesetzeskonformen kompensatorischen Beschleunigungsgebots.

Der erkennende Senat ist zur Auslegung des § 15 [X.] 2007 berechtigt. Er hat als Revisionsgericht bei der Auslegung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 [X.]G verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat ([X.]-2500 § 133 [X.] 6 Rd[X.] 24; [X.]-8570 § 1 [X.] 2 Rd[X.] 20; B[X.] [X.] 3-2200 § 1265 [X.] S 89 f; [X.] 75, 92, 96 mwN = [X.] 3-4100 § 141b [X.] 10 S 47). Die genannten [X.] verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern auch, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht ([X.] Urteil vom 16.10.1991 - [X.] - NJW 1992, 170 mwN). Das gilt erst recht, wenn das [X.] eine objektiv willkürliche Auslegung wählt, die nach juristischer Methodik nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl hierzu zB [X.] Beschluss vom 27.3.2014 - 1 BvR 3533/13 - Juris Rd[X.] 9). So liegt es hier. Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, dass sich das [X.] im Rahmen der Auslegung des § 15 [X.] 2007 überhaupt mit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage, dem Wortlaut und dem Regelungssystem der Vertragsbestimmung auseinandergesetzt hat.

Im Übrigen sind Vereinbarungen revisionsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, wenn sie sog "typische" Verträge darstellen, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung von Vertragsformularen - geschlossen werden ([X.]-2500 § 133 [X.] 6 Rd[X.] 24; [X.]-2500 § 132a [X.] 6 Rd[X.] 21; [X.]-8570 § 1 [X.] 2 Rd[X.] 19 mwN; s auch [X.] Urteil vom 23.2.2011 - 4 AZR 536/09 - Juris Rd[X.] 21 = AP [X.] 86 zu § 1 [X.] Bezugnahme auf Tarifvertrag). Auch dies ist hier der Fall. Mit der [X.] 2007 haben die Vertragsparteien die zwischen der [X.] und der [X.] abgestimmte Mustervereinbarung für den [X.] bzw [X.] 2007 übernommen.

§ 15 [X.] 2007 soll ausweislich seiner Überschrift "Zahlungs- und andere Abrechnungsbestimmungen" regeln. Nach § 15 [X.] 1 S 1 [X.] 2007 ist die Rechnung eines Krankenhauses durch Überweisung innerhalb von drei Wochen nach [X.] zu zahlen. Hieraus folgt eine Zahlungsfrist, nicht aber eine Zahlungspflicht der [X.], wenn sie nach Prüfung zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen des Anspruchs seien nicht erfüllt, etwa weil es an Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit fehlte. Dies wird auch anhand der Regelung des § 15 [X.] 2 S 1 [X.] 2007 deutlich. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können von der [X.] danach "auch" nach Begleichung der Rechnung geltend gemacht werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sachliche Einwände, wie hier die von der Beklagten geltend gemachte fehlende Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, von der [X.] bereits vor einer Begleichung der Rechnung dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses entgegengehalten werden dürfen.

Auch nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung enthält § 15 [X.] 2007 mit der Zahlungsfrist von drei Wochen ([X.] 1 S 1), dem Anfall von Verzugszinsen ([X.] 1 [X.] und [X.] 2 S 4), den Regelungen über angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen ([X.] S 1 - irrtümlich erneut als [X.] 1 bezeichnet) sowie den Voraussetzungen, unter denen eine Zwischenrechnung gestellt werden darf, ausdifferenzierte Regelungen, die gemäß dem in § 17 Abs 1 [X.] [X.] zum Ausdruck kommenden kompensatorischen Beschleunigungsgebot eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus gewährleisten sollen. Die Regelungsdichte macht den abschließenden Charakter der Vereinbarung deutlich.

Die demgegenüber vom [X.] der Regelung des § 15 [X.] 2007 beigemessene Bedeutung erklärt sich nur durch den Versuch, sich - ohne juristisch nachvollziehbare Begründung - den klaren Vorgaben des höherrangigen Bundesrechts entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entziehen. Danach richtet sich die Beantwortung der Frage, ob einem Versicherten (voll-)stationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl B[X.] Großer Senat [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.] 15; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2 f mwN). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Versicherten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung (vgl [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] mwN). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist ([X.], vgl nur [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 20 f). Die Berufung auf einen vermeintlichen Einschätzungsvorrang des verantwortlichen [X.] - wie ihn das [X.] annimmt - ist weder vom Gesetz vorgesehen noch von der Sache her erforderlich und deshalb mit dem rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar (vgl B[X.] Großer Senat [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.]2). Zudem obliegt - entgegen der Auffassung des [X.] - die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung zusteht und darin eingeschlossen die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, nicht dem Krankenhaus, sondern der [X.], gegen die sich der Anspruch richtet (vgl B[X.] Großer Senat [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.] 28). Auch Vereinbarungen in den Normsetzungsverträgen auf Landesebene können nicht bewirken, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung entgegen dem Gesetz nicht nach objektiven Maßstäben getroffen wird, sondern im Ergebnis der subjektiven Einschätzung des [X.] überlassen bleibt (vgl B[X.] Großer Senat [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.]0). Erst recht gilt dies für Pflegesatzvereinbarungen nach § 17 [X.] iVm § 18 [X.].

3. Der erkennende Senat kann wegen fehlender Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht selbst abschließend über den Erfolg der Berufung der Klägerin gegen das [X.] entscheiden. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Krankenhausbehandlung der Versicherten erforderlich und wirtschaftlich war.

Rechtsgrundlage des streitigen Vergütungsanspruchs der Klägerin für die Behandlung der Versicherten ist § 109 Abs 4 [X.] [X.] iVm der [X.] 2007. Vertragliche Regelungen iS von § 112 Abs 2 [X.] über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung, insbesondere der Kostenübernahme und der Abrechnung der Entgelte, gab es in [X.] im betroffenen Zeitraum nicht. Zur Konkretisierung des Vergütungsanspruchs ist ergänzend auf die maßgebliche [X.] iVm §§ 16, 17 [X.] und den Vorschriften der [X.] zurückzugreifen, soweit die Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist (vgl [X.] vom 17.11.2015 - [X.] KR 20/15 R - Juris Rd[X.] 9, vorgesehen für [X.] und [X.]-2500 § 39 [X.] 26; [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 10 mwN).

Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und erforderlich und wirtschaftlich ist ([X.], vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 15; [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 11; [X.]-5565 § 14 [X.] 10 Rd[X.] 11; [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.]; alle mwN). Die bloße Annahme des [X.], es bestehe Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, genügt - wie oben ausgeführt - hierfür nicht. Das [X.] hat keine eigenen Feststellungen zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der Versicherten, zur Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der stationären Behandlung getroffen, sich insbesondere auch nicht die vom [X.] nach Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht. Das [X.] wird diese Feststellungen nun nachzuholen haben.

4. Der erkennende Senat verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Bayerischen [X.] zurück (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 563 Abs 1 [X.] ZPO; vgl hierzu zB [X.] 32, 253, 255; B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-1500 § 170 [X.] 7; B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.] 2; [X.] 84, 266, 270 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]3; B[X.] Beschluss vom 28.9.2010 - [X.] KR 46/10 B - Juris Rd[X.] 7 f). Dies kann zB erfolgen, wenn das Vertrauen eines der Beteiligten auf ein faires Verfahren vor dem bereits befassten Spruchkörper des zurückverwiesenen Gerichts nachhaltig erschüttert ist (vgl B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.] 2). Von dieser vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn das Revisionsgericht aufgrund der besonderen Umstände befürchten muss, dass es dem [X.] schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führte, voll zu eigen zu machen (vgl [X.]E 20, 336, 346 f; [X.], 570; [X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.]/13 - Juris Rd[X.] 24 mwN). Auch bei festgestellter fehlender Sachkompetenz ist im Interesse der Beteiligten die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht zu ziehen (vgl [X.] Beschluss vom 20.12.1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 826 f).

Dem vorbefassten Spruchkörper des [X.] sind nicht nur lediglich Rechtsfehler unterlaufen, die den erkennenden Senat zur Zurückverweisung der Sache zwingen. Der in dessen Entscheidung liegende gezielte Versuch, die dem [X.]-Spruchkörper bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen des Nachweises von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit (vgl zB - vom [X.] selbst zitiert - [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.] 15, dort mit Hinweis auf den Beschluss des [X.] des B[X.] vom [X.] = [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10) ohne Revisionszulassung zu unterlaufen, lässt befürchten, dass es dem [X.] schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des [X.]-Urteils führt, voll zu eigen zu machen. Würde man hingegen dem [X.]-Spruchkörper unterstellen, ihm seien bei seiner Entscheidungsfindung die oben aufgezeigten Rechtssätze im Beschluss des [X.] des B[X.] trotz deren zentraler Bedeutung für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und ihrer Wiedergabe im von ihm zitierten B[X.] des erkennenden Senats nicht präsent gewesen, fehlte es ihm an der notwendigen Sachkompetenz.

5. [X.] bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 6/16 R

25.10.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Würzburg, 17. Oktober 2012, Az: S 3 KR 378/07, Urteil

§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 15.12.2008, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 16 KHG vom 23.06.1997, § 17 KHG vom 14.08.2006, § 18 Abs 2 KHG, § 18 Abs 5 S 1 Halbs 1 KHG, § 1 KHEntgG vom 17.03.2009, § 11 Abs 1 S 3 KHEntgG vom 15.12.2004, § 17 KHEntgG vom 17.03.2009, § 18 KHEntgG vom 21.07.2012, § 1 Abs 2 BPflV 1994 vom 26.09.1994, § 17 Abs 1 S 1 Halbs 1 BPflV 1994 vom 23.04.2002, § 17 Abs 1 S 3 BPflV 1994 vom 26.09.1994, § 17 Abs 1 S 4 BPflV 1994 vom 26.09.1994, § 18 BPflV 1994, § 202 S 1 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 563 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 6/16 R (REWIS RS 2016, 3416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3416

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X R 47/13

4 AZR 536/09

1 BvR 3533/13

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