Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 9/16 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 3420

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Streit um Krankenhausvergütung - Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen des Krankenhauses aufrechnen - keine Ermächtigung zur Regelung von Aufrechnungsverboten oder der Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche in Pflegesatzvereinbarung - Fälligkeit richtet sich nach Grundsätzen des BGB - Zurückverweisung an anderen Senat des LSG


Leitsatz

1. Eine Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen eines Krankenhauses aufrechnen.

2. Vertragsparteien können in Pflegesatzvereinbarungen weder Aufrechnungsverbote noch die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche regeln.

3. Die Fälligkeit von Forderungen im Leistungserbringungsverhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern richtet sich nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1837,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das nach § 108 [X.] zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten, 1919 geborenen [X.] (im Folgenden: Versicherter [X.]) vollstationär vom 14. bis [X.] wegen eines Herzschrittmacherwechsels und berechnete hierfür die Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2010 ) [X.] (Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei bestimmten Eingriffen; untere Grenzverweildauer: drei Tage). Den Rechnungsbetrag (4764,34 [X.]) beglich die Beklagte am [X.] Auf der Grundlage zweier Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) machte die Beklagte geltend, die erforderliche Verweildauer sei um zwei Tage zu kürzen, und forderte vergeblich 1837,57 [X.] zurück. Hierauf kürzte die Beklagte in dieser Höhe unstreitige Rechnungsbeträge, die die Vergütung für die Behandlung anderer Versicherter betrafen, in zwei Schritten (Zahlungsavis Sammelrechnung 15.4.2011 <859,31 [X.]> und 3.6.2011 <978,26 [X.]>). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, 1837,57 [X.] nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 859,31 [X.] seit [X.] sowie auf 978,26 [X.] seit 7.6.2011 an die Klägerin zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 13.6.2013). Die Berufung der Beklagten hat das L[X.] zurück- und deren [X.] abgewiesen: Der aus der Behandlung anderer Versicherter entstandene Vergütungsanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Es fehle bereits an einer Aufrechnungserklärung, jedenfalls sei eine solche nicht hinreichend bestimmt. Dies könne jedoch im Ergebnis offenbleiben. Denn die Erstattungsforderung der Beklagten sei nicht fällig. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten für 2010 geschlossene Pflegesatzvereinbarung ([X.] 2010) regele in ihrem § 12 eine zweistufige Fälligkeit. Die "[X.]" erlaube der [X.] im Falle eines streitigen Anspruchs nur, die behauptete Überzahlung als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch einzuklagen. Der konkret zu erstattende Betrag werde jedoch erst drei Wochen nach Rechtskraft des insoweit zusprechenden Urteils "zahlungsfällig". Eine wirksame Aufrechnung setze aber auch die "[X.]" voraus. Die Widerklage sei unbegründet. Denn die streitige Erstattungsforderung sei jedenfalls verjährt (Urteil vom 15.9.2015).

3

Die Beklagte rügt die Verletzung von § 12 Abs 1 und § 39 sowie von § 69 Abs 1 S 3 [X.] iVm § 396 Abs 1 S 2, § 366 Abs 2 und § 204 Abs 1 [X.], § 214 Abs 2 BGB und den Verstoß gegen bundesrechtliche Auslegungsgrundsätze. Sie habe die Aufrechnung hinreichend bestimmt erklärt. Die Auslegung von § 12 [X.] 2010 mit der Wirkung eines faktischen Aufrechnungsverbotes verstoße gegen Denkgesetze und stehe im Widerspruch zu dem, was die Vertragsparteien mit § 12 [X.] 2010 hätten regeln wollen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. September 2015 sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom 13. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 15. September 2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Senat des [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.], § 202 S 1 [X.]G, § 563 Abs 1 [X.] ZPO). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung materiellen Rechts beruht und sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Der klagenden [X.] steht der im [X.] zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (stRspr, vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter zu (dazu 1.). Ob die Beklagte diesen Vergütungsanspruch in Höhe von 1837,57 [X.] dadurch erfüllte, dass sie mit einem aus der Behandlung des Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch wirksam aufrechnete, kann der erkennende Senat wegen fehlender Feststellungen des [X.] aber nicht entscheiden (dazu 2.).

8

1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der [X.] zunächst Anspruch auf die abgerechnete Vergütung weiterer 1837,57 [X.] hatte; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]5; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]).

9

2. Der Senat kann wegen fehlender Feststellungen des [X.] nicht in der Sache selbst abschließend über den Erfolg der Berufung der [X.] gegen den der Klägerin 1837,57 [X.] nebst Zinsen zusprechenden Gerichtsbescheid des [X.] entscheiden. Wenn der [X.] ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 1837,57 [X.] zustand, erfüllte sie den der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch durch wirksame Aufrechnung (§ 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm §§ 387, 389 [X.]) mit diesem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Klägerin steht dann auch kein Zinsanspruch zu (dazu a). Es steht nicht fest, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestand. Es fehlen hinreichende Feststellungen dazu, dass der [X.] beim Versicherten [X.] nur zu einer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vom 15. bis [X.] führte, wie der [X.] und die Beklagte meinen (dazu b).

a) Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch nebst Zinsen zu, wenn die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl dazu allgemein B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff mwN) in Höhe von 1837,57 [X.] als Gegenforderung hatte. Die Beklagte hat dann mit dieser Gegenforderung gegen die Hauptforderung wirksam aufgerechnet (zur Aufrechnung B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]5). [X.]ulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 [X.]). [X.] ist hier nicht durch ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Verbot ganz oder teilweise ausgeschlossen (dazu [X.]). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der [X.] geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfüllten die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und der Gleichartigkeit. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der [X.] war auch - seine Existenz unterstellt - fällig (dazu [X.]) und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar (vgl zu Letzterem bereits 1.). Die Beklagte hat die Aufrechnung auch wirksam erklärt (dazu cc).

[X.]) Der Aufrechnung der [X.] steht ein Aufrechnungsverbot weder aus Vertrag noch aus Gesetz entgegen.

Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot liegt nicht vor. Im geltenden Recht hat sich der verfahrensrechtliche Ansatz zum [X.]utz des Gläubigers der Hauptforderung (Passivforderung) in Gestalt der Regelungen in § 145 Abs 3, § 302 ZPO durchgesetzt, nicht hingegen der materiell-rechtliche Ansatz, wonach die Liquidität der Gegenforderung Tatbestandsvoraussetzung ihrer Aufrechnungsfähigkeit ist (vgl dazu ausführlich und instruktiv auch aus rechtshistorischer und rechtsvergleichender Perspektive, [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], [X.] 2. Teilband, 2007, §§ 387 - 396 Rd[X.] 51 ff). Die Gegenforderung (Aktivforderung), mit der der [X.]uldner aufrechnet, erfordert deshalb nach § 387 [X.] nicht, dass der Anspruch liquide, das heißt unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sofort beweisbar ist (vgl [X.], 124, 129; [X.], 244, 248; [X.]/[X.], [X.], §§ 362 - 396, 2016, § 387 Rd[X.]47; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl 2016, § 387 Rd[X.]6; [X.], Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das Erlöschen der [X.]uldverhältnisse aus anderen Gründen, 2. Aufl 1994, § 12 IV 1d).

Entgegen der Auffassung des [X.], wonach die Beklagte bei einer behaupteten Überzahlung einen möglichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch einzuklagen habe (vom [X.] auch als "Anspruchsfälligkeit" bezeichnet), folgt aus § 12 [X.] 2010 auch kein vertraglich vereinbartes [X.] hinsichtlich nicht liquider Gegenforderungen der [X.]n. Die Klägerin auf der einen Seite und - ua - der [X.] ([X.]) als Arbeitsgemeinschaft nach § 18 Abs 2 [X.] Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) auf der anderen Seite waren zum Abschluss einer [X.] mit Wirkung für die Beklagte befugt (dazu [X.]a). Eine [X.] kann kein Aufrechnungsverbot begründen, mit dem es den [X.]n untersagt wird, mit nicht liquiden öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderungen aufzurechnen (dazu [X.]b). § 12 [X.] 2010 regelt ein solches Aufrechnungsverbot auch nicht, sondern begründet lediglich Elemente des gesetzeskonformen kompensatorischen Beschleunigungsgebots (dazu [X.]).

[X.]a) Die Klägerin war als [X.] Vertragspartei der [X.] 2010. Rechtsgrundlage der [X.] 2010 ist § 11 Abs 1 und 2 [X.] ( idF durch Art 2 [X.] a Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem [X.] vom [X.], [X.]l I 534) iVm § 18 [X.] (§ 18 [X.] idF durch Art 18 [X.] zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.]l I 378, mWv 1.7.2008).

Nach § 11 Abs 1 [X.] regeln die Vertragsparteien iS des § 18 Abs 2 [X.] nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 [X.] und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs 1 [X.] und 4 [X.]) in der Vereinbarung das Erlösbudget nach § 4 [X.], die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6 [X.], die Erlössumme nach § 6 Abs 3 [X.], die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum ([X.]) zu schließen. Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. Parteien der [X.] (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und 1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder 2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt im Jahr vor Beginn der [X.] mehr als fünf vom Hundert der [X.] des Krankenhauses entfallen (vgl § 18 Abs 2 [X.]).

Die von der Klägerin geschlossene [X.] 2010 ist auch für die Beklagte verbindlich. Denn sie ist Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft iS des § 18 Abs 2 [X.], nämlich des [X.], der die [X.] 2010 für seine Mitglieder mit der Klägerin abschloss. Die Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften des [X.] und sonstigem Recht entsprechen (§ 18 Abs 5 S 1 Halbs 1 [X.]). Durch die Genehmigung wird die [X.] wirksam (vgl BVerwGE 94, 301, 304). Die Regierung von [X.] genehmigte die [X.] 2010 (Bescheid vom 12.3.2010).

[X.]b) Eine [X.] nach § 11 [X.], § 18 [X.] kann kein Aufrechnungsverbot hinsichtlich nicht liquider öffentlich-rechtlicher Erstattungsforderungen begründen.

In der [X.] regelungsfähige Inhalte sind durch § 11 Abs 1 [X.] abschließend festgelegt. Die Regelung eines - wenn auch nur teilweisen - Aufrechnungsverbots für nicht liquide Forderungen kann sich nicht auf § 11 Abs 1 [X.] [X.] stützen, wonach durch die [X.] eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus zu gewährleisten ist. Die Vorgaben in § 11 Abs 1 [X.] [X.] sind lediglich Ausdruck des kompensatorischen Beschleunigungsgebots. Dieses Gebot, zügig zu verfahren, beruht auf dem [X.] der gesetzlichen Zahlungspflichten, die mit der Vorleistungspflicht der Krankenhäuser korrespondieren. Diese Pflicht zur Beschleunigung findet ihren Niederschlag in den Regelungen über Abschlagszahlungen, angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung (vgl auch § 8 Abs 7 [X.] [X.]; s ferner zu § 17 Bundespflegesatzverordnung B[X.] Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - Rd[X.]1). Die genannten Regelungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass die [X.]n Abschlagszahlungen mit dem bloßen Argument verweigern, es sei nicht auszuschließen, dass eine - noch nicht abgeschlossene - Prüfung künftig ergeben könnte, die erbrachte Leistung sei nicht erforderlich gewesen. Sinn und Zweck der die Vorleistungen zunächst kompensierenden Abschlagszahlungen stehen einem Vorgehen der [X.]n entgegen, den Krankenhäusern - ohne Rechtfertigung durch ein konkretes Prüfergebnis - solche Zahlungen zu verweigern (vgl zum Ganzen B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]7 f; anders bei fehlender Fälligkeit wegen einer formal nicht ordnungsgemäßen Abrechnung vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 10/15 R - NZ[X.]015, 578, Rd[X.]0 mwN). Das kompensatorische Beschleunigungsgebot kann sich dementsprechend nicht mehr auswirken, wenn es nicht mehr um Abschlagszahlungen geht, sondern die genaue Vergütungshöhe feststeht (vgl B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.], Rd[X.]5) oder - wie hier - die Zahlungen in einem Behandlungsfall zunächst erbracht sind und lediglich Streit darüber entsteht, ob es zu einer Überzahlung gekommen ist.

[X.]) § 12 [X.] 2010 regelt in seinen [X.] und 2 auch nichts von diesen gesetzlichen Vorgaben Abweichendes.

§ 12 [X.] und 2 [X.] 2010 bestimmt: "1. Die Rechnung des Krankenhauses ist durch Überweisung innerhalb von drei Wochen nach Rechnungslegung zu zahlen. Als [X.] gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Krankenhauses, das in der Rechnung angegeben wurde. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. 2. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Begleichung der Rechnung geltend gemacht werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass durch das Krankenhaus eine unberechtigte Rechnungslegung erfolgte, storniert das Krankenhaus die ursprüngliche Rechnung, stellt eine neue Rechnung aus und zahlt den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von drei Wochen zurück. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beträgt die Rückzahlungsfrist des zu viel erhaltenen Betrages drei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten."

Entgegen der Auffassung des [X.] regelt § 12 [X.] 2010 bei rechtskonformer Auslegung lediglich Elemente des gesetzeskonformen kompensatorischen Beschleunigungsgebots (ausführlich dazu B[X.] Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - Rd[X.]8 ff, dort zur inhaltsgleichen Regelung in [X.] 2007). Aus dessen Bestimmungen geht nicht hervor, dass eine [X.] an einer Aufrechnung mit einem streitigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gehindert ist und diesen rechtskräftig erstreiten muss, um ihn anschließend durchsetzen zu können.

Der erkennende Senat ist zur Auslegung des § 12 [X.] 2010 berechtigt. Vereinbarungen sind revisionsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, wenn sie sog "typische" Verträge darstellen, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung von Vertragsformularen - geschlossen werden (B[X.] [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.]1; B[X.] [X.]-8570 § 1 [X.] Rd[X.]9 mwN; s auch [X.] Urteil vom 23.2.2011 - 4 AZR 536/09 - Juris Rd[X.]1 = AP [X.]6 zu § 1 [X.] Bezugnahme auf Tarifvertrag). Auch dies ist hier der Fall. Mit der [X.] 2010 haben die Vertragsparteien die zwischen der [X.] und der [X.] abgestimmte Mustervereinbarung für den [X.] bzw [X.] 2010 übernommen.

§ 12 [X.] [X.] iVm S 4 [X.] 2010 regelt nur "im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung" die verzugsfreie Rückzahlungsfrist (bis zum Ablauf von drei Wochen ab Rechtskraft). Hingegen grenzt die Regelung die möglichen prozessualen Konstellationen einer gerichtlichen Auseinandersetzung damit nicht ein. So stellt sich im Falle einer wirksamen, aber streitbefangenen Aufrechnung die Frage der Verzinsung des überzahlten Betrages ab Rechtskraft schon im Ansatz nicht. Nach ihrem Regelungszweck wollen die [X.] und 4 des § 12 [X.] [X.] 2010 lediglich sicherstellen, dass für den speziellen Fall der Klage auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vergütung der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach den genannten Maßgaben zu verzinsen ist. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die einvernehmliche Rechnungskorrektur nach § 12 [X.] [X.] [X.] 2010. Auch hier wollen die [X.] und 4 des § 12 [X.] [X.] 2010 lediglich die verzugsfreie Rückzahlungsfrist (bis zum Ablauf von drei Wochen nach Feststellung der Überzahlung) regeln. Hingegen schließen sie nicht aus, dass die [X.] nicht zuwartet, sondern ihrerseits die Aufrechnung erklärt.

[X.]) Der von der [X.] geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist - seine Existenz unterstellt - durchsetzbar und damit geeignet, entsprechend seiner Höhe als Gegenforderung (Aktivforderung) Hauptforderungen (Passivforderungen) der Klägerin aus anderen Behandlungsfällen im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist, dass die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, durchsetzbar ist; der Forderungsinhaber muss die ihm gebührende Leistung fordern können (§ 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm § 387 [X.]; vgl [X.] Urteil vom 18.7.2013 - [X.] - NJW 2013, 2975, 2976 = Juris Rd[X.]4). Dies ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung voll wirksam ist (vgl [X.]Z 2, 300, 302). Die Gegenforderung muss erzwingbar und fällig (vgl nur [X.] Urteil vom 11.7.1979 - [X.]/78 - Juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 4.10.2001 - [X.]/00 - Juris Rd[X.] 9) und darf nicht einredebehaftet sein (ausgenommen die Verjährung gemäß § 215 [X.]; vgl zum Ganzen auch [X.]/[X.], [X.], §§ 362 - 396, 2016, § 387 Rd[X.]2 ff).

Soweit das [X.] die Wirksamkeit der Aufrechnung mit der Gegenforderung (auch) an der fehlenden "[X.]" des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der [X.] scheitern lassen will, stellt dies den objektiv willkürlichen Versuch dar, mit einer schlechterdings nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Auslegung die Beklagte an der Durchsetzung ihrer Ansprüche mittels Aufrechnung zu hindern.

Soweit das [X.] meint, § 12 [X.] 2010 setze voraus, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht nur "anspruchsfällig" (also einklagbar), sondern auch zahlungsfällig sei, fehlt es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für eine solche vom [X.] angenommene Regelungsbefugnis der Vertragsparteien der [X.]. § 11 Abs 1 [X.] [X.] sieht nicht vor, dass die Vertragsparteien Regelungen zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Krankenhausvergütung vereinbaren dürfen. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie bei der unwirksamen Vereinbarung eines teilweisen Aufrechnungsverbots.

Im Übrigen bindet diese Auslegung den erkennenden Senat nicht. Denn sie ist objektiv willkürlich. Ungeachtet dessen, dass Vereinbarungen - wie hier die [X.] 2010 - revisionsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind, wenn sie sog "typische" Verträge darstellen (vgl oben 2. a [X.] [X.]), hat der erkennende Senat als Revisionsgericht bei der Auslegung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 [X.]G verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (B[X.] [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-8570 § 1 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 3-2200 § 1265 [X.] S 89 f; B[X.]E 75, 92, 96 mwN = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 47). Die genannten [X.] verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern auch, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht ([X.] Urteil vom 16.10.1991 - [X.] - NJW 1992, 170 mwN). Das gilt erst recht, wenn das [X.] eine objektiv willkürliche Auslegung wählt, die nach juristischer Methodik nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl hierzu zB [X.] Beschluss vom 27.3.2014 - 1 BvR 3533/13 - Juris Rd[X.] 9). So liegt es hier.

Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, dass sich das [X.] im Rahmen der Auslegung des § 12 [X.] 2010 überhaupt mit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage, Wortlaut, Regelungssystem und -zweck der Vertragsbestimmung (vgl dazu bereits 2. a [X.] [X.]b und [X.]; s ferner zur inhaltsgleichen Regelung in [X.] 2007 B[X.] Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - Rd[X.]9) sowie deren Einbindung in das durch § 69 Abs 1 [X.] [X.]B V in Bezug genommene Bürgerliche Gesetzbuch auseinandergesetzt hat. Die vom [X.] ohne erkennbaren Anknüpfungspunkt in § 12 [X.] 2010 an diese Vorschrift herangetragene Auslegung im Sinne einer "echten vertraglichen Fälligkeitsbestimmung" steht in einem nicht überbrückbaren Widerspruch zu § 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm § 271 [X.]. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien (vgl [X.] Urteil vom [X.] - III ZR 159/06 - NJW 2007, 1581 Rd[X.]6 = Juris Rd[X.]6, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 171, 33). Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hingegen, wonach ein Gläubiger einerseits eine Leistung zwar einklagen, also fordern kann, die Bewirkung der Leistung zugleich aber erst drei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung verlangen kann, ist mit dem gesetzlichen Regelungsgehalt des Fälligkeitsbegriffs unvereinbar und evident widersprüchlich.

cc) [X.] als empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung erfolgt nach § 388 S 1 [X.] durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Sie setzt voraus, dass sowohl die Hauptforderung (Passivforderung) als auch die Gegenforderung (Aktivforderung) - wenn auch im Wege der Auslegung (§ 133 [X.]) - hinreichend konkret bezeichnet werden ([X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl 2016, § 388 Rd[X.]). Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden, es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl [X.] NJW-RR 1993, 764, 765; [X.]Z 26, 241, 244; [X.]Z 37, 233; [X.], 487; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl 2016, § 388 Rd[X.]; [X.] [X.]O), selbst wenn der wirkliche Wille nur unvollkommen oder andeutungsweise aus der Erklärung erkennbar wird (B[X.] [X.] 1300 § 31 [X.] mwN). Dabei ist auf den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgebenden objektiven Empfängerhorizont abzustellen (vgl nur B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]5 Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 20.11.2012 - [X.] - Juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/03 - Juris Rd[X.]). Die Beklagte hat die in zwei [X.]ritten vollzogene Aufrechnung (15.4.2011: 859,31 [X.]; 3.6.2011: 978,26 [X.]) nach diesen Grundsätzen wirksam erklärt. [X.] ist auch hinreichend bestimmt. Dies ist für die erste Teil-Aufrechnung unproblematisch (dazu [X.]a). Für den Fall nicht eindeutiger Erklärungen des Aufrechnenden - wie hier bei der zweiten Teil-Aufrechnung - schafft die Verweisung des § 396 Abs 1 [X.] [X.] auf § 366 [X.] eine Erleichterung, die die Wirksamkeit der [X.] sichert (dazu [X.]b).

[X.]a) Der Anlage (Zahlungsavis Sammelrechnung) zum [X.]reiben der [X.] vom 15.4.2011 ist zu entnehmen, dass die Beklagte - in einem ersten [X.]ritt - gegen die dort allein aufgeführte andere Forderung der Klägerin wegen Behandlung des Versicherten [X.]. (Rechnung vom [X.]) mit dem von ihr geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 859,31 [X.] aufgerechnet hat. Denn die Beklagte hat ausweislich der Anlage die gesamte für den Versicherten [X.] bereits gezahlte Vergütung abgezogen (- 4764,34 [X.]), [X.] diesen Betrag abzüglich 859,31 [X.] gutgeschrieben (+ 3905,03 [X.]) und beide Rechnungsposten mit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütung für die Behandlung des Versicherten [X.]. (+ 9038,91 [X.]) saldiert (+ 8179,60 [X.] <= 9038,91 [X.] - 859,31 [X.]>). Damit hat die Beklagte mit ihrer Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont für einen verständigen Adressaten in der Situation der Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vergütungsanspruch der Klägerin für die Behandlung des Versicherten [X.]. durch Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlung des Versicherten [X.] in Höhe von 859,31 [X.] erfüllen will. Dass die Klägerin dies auch so verstanden hat, geht schon aus ihrer Klagebegründung hervor. Das [X.] hat hingegen bei seiner rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts den aufgezeigten rechtlichen Maßstab grob verkannt. Es lässt jede Begründung dafür vermissen, warum ein verständiger Adressat in der Situation der Klägerin Zweifel daran haben könnte, dass die Beklagte ihm gegenüber die Aufrechnung nach Haupt- und Gegenforderung klar bestimmt in Höhe von 859,31 [X.] erklärt hat.

[X.]b) Auch die in einem zweiten [X.]ritt vollzogene Aufrechnung weiterer 978,26 [X.] ist wirksam erklärt und hinreichend bestimmt. Auch hier genügt die Anlage (Zahlungsavis Sammelrechnung) zum [X.]reiben vom 3.6.2011 den an die [X.] zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Erklärung als solcher und hinsichtlich ihrer Bestimmtheit.

Die Beklagte hat die Gutschrift für die Behandlung des Versicherten [X.] aus der Sammelrechnung vom 15.4.2011 abgezogen (- 3905,03 [X.]), [X.] 4764,34 [X.] (den von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbetrag) abzüglich 1837,57 [X.] gutgeschrieben (+ 2926,77 [X.]) und beide Rechnungsposten mit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütung für die Behandlung der Versicherten [X.] (+ 2409,24 [X.]) und zweier weiterer Behandlungen (+ 1521,76 [X.] und + 4034,88 [X.]) saldiert (+ 6987,62 [X.]). Auch hier hat die Beklagte - entgegen der Auffassung des [X.] - für einen verständigen Adressaten in der Situation der Klägerin mit ihrer Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die in der Anlage genannten Vergütungsansprüche der Klägerin für die Behandlung der Versicherten [X.] und zweier weiterer Behandlungen durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlung des Versicherten [X.] in Höhe von weiteren 978,26 [X.] erfüllen will. Denn die beiden rechnungstechnischen [X.]ritte (Subtraktion von 3905,03 [X.] und Addition von 2409,24 [X.]) repräsentieren keine eigenständigen Willenserklärungen, sondern dienen allein der Transparenz des bisherigen Zahlungsvorgangs, der Beschreibung der Höhe des ergänzend geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und seiner Realisierung durch die rechnungstechnische Saldierung mit unstreitigen Vergütungsforderungen. Zusammen ergeben sie die weitere [X.] der [X.], die sich auf eine behauptete weitere Gegenforderung von 978,26 [X.] stützt. Bei dieser am objektiven Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung ist zudem zu berücksichtigen, dass derartige Sammelabrechnungen mit ihren darstellungstechnischen Besonderheiten im Abrechnungsverhältnis zwischen den Beteiligten geschäftsüblich sind.

[X.]serklärung ist auch hinreichend bestimmt. Allerdings hat die Beklagte nicht erklärt, wie sich die Aufrechnung auf die drei unstreitigen Vergütungsansprüche auswirken und welcher Anspruch in welchem Umfang bis zur Höhe von 978,26 [X.] durch die Aufrechnung erlöschen soll (§ 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm § 389 [X.]). Der Anlage (Zahlungsavis Sammelrechnung) kann nicht entnommen werden, gegen welche der dort aufgeführten Forderungen der Klägerin die Beklagte mit ihrem Erstattungsanspruch aufgerechnet hat. Dies ist jedoch unschädlich. Bei einer Mehrheit von Forderungen kann der aufrechnende Teil gemäß § 396 Abs 1 S 1 [X.] die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, wenn der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen hat. Wird die Aufrechnung - wie hier - ohne eine solche Bestimmung erklärt, findet § 366 Abs 2 [X.] entsprechende Anwendung, der die [X.] nach dem vermuteten, vernünftigen Beteiligtenwillen vornimmt (vgl nur [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl 2016, § 366 Rd[X.]0; [X.]/[X.], [X.], §§ 362 - 396, 2016, § 396 Rd[X.]1 ff). Danach wird zunächst die fällige [X.]uld, unter mehreren fälligen [X.]ulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem [X.]uldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere [X.]uld und bei gleichem Alter jede [X.]uld verhältnismäßig getilgt. Danach ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin - wie das [X.] meint - durch die Aufrechnung der [X.] in die Gefahr gebracht werde, in der Buchhaltung gegen zwingende Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu verstoßen.

b) Ob die Voraussetzungen des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung in Höhe von 1837,57 [X.] erfüllt waren, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Die Beklagte zahlte der Klägerin 1837,57 [X.] Krankenhausvergütung für die Behandlung des Versicherten [X.] im Zeitraum vom 14. bis [X.] ohne Rechtsgrund, wenn die Klägerin für die zugunsten des Versicherten [X.] erbrachten Leistungen einen jedenfalls in diesem Umfang überhöhten Betrag berechnete. In dieser Höhe stand der [X.] dann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (vgl zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung zB B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff mwN, stRspr).

Die von der Klägerin geltend gemachte Krankenhausvergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Operationen und Prozeduren sind für die Zuordnung eines Behandlungsfalls zu einer [X.] bedeutsam, soweit ihnen die [X.] im durch die höherrangigen Normen vorgegebenen Rechtsrahmen [X.] beimessen dürfen und mittels [X.], [X.], [X.], [X.] und Groupierung beigemessen haben (B[X.] [X.]-5562 § 2 [X.] Rd[X.]0). Zu Recht sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Anspruch auf die um 1837,57 [X.] höhere Vergütung voraussetzt, dass der Versicherte [X.] während seines gesamten stationären Aufenthalts auch krankenhausbehandlungsbedürftig war, mithin die von [X.] F12H vorgegebene untere Grenzverweildauer von drei Tagen nicht unterschritten wurde. Hierzu hat das [X.] - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Entsprechende Feststellungen wird das [X.] nachzuholen und hierzu - soweit es die beiden Stellungnahmen des [X.] als nicht ausreichend ansehen sollte - weiter den Sachverhalt aufzuklären haben.

3. Der erkennende Senat verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des [X.] zurück (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 563 Abs 1 [X.] ZPO; vgl hierzu zB B[X.]E 32, 253, 255; B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 170 [X.]; B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.]; B[X.]E 84, 266, 270 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]3; B[X.] Beschluss vom [X.] KR 46/10 B - Juris Rd[X.] f). Dies kann zB erfolgen, wenn das Vertrauen eines der Beteiligten auf ein faires Verfahren vor dem bereits befassten Spruchkörper des zurückverwiesenen Gerichts nachhaltig erschüttert ist (vgl B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.]). Von dieser vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn das Revisionsgericht aufgrund der besonderen Umstände befürchten muss, dass es dem [X.] schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führte, voll zu eigen zu machen (vgl [X.]E 20, 336, 346 f; [X.], 570; [X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.]/13 - Juris Rd[X.]4 mwN). Auch bei festgestellter fehlender Sachkompetenz ist im Interesse der Beteiligten die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht zu ziehen (vgl [X.] Beschluss vom 20.12.1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 826 f).

Dem vorbefassten Spruchkörper des [X.] sind nicht nur lediglich Rechtsfehler unterlaufen, die den erkennenden Senat zur Zurückverweisung der Sache zwingen. Der in dessen Entscheidung liegende gezielte Versuch, ein Aufrechnungsverbot für nicht liquide Forderungen zu Lasten der [X.] zu begründen, lässt befürchten, dass es dem [X.] schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des [X.]-Urteils führt, voll zu eigen zu machen. Denn dieser Versuch beruht nicht allein auf einem fehlerhaften Verständnis des § 18 [X.], sondern auch auf einer objektiv willkürlichen Auslegung des § 12 [X.] 2010, die ohne Anbindung an die dortigen vertraglichen Regelungen einen inkonsistenten zweigeteilten Fälligkeitsbegriff (Anspruchs- und [X.]) im Widerspruch zum hier maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Fälligkeitsbegriff (§ 69 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm § 271 [X.]) begründen will. Erschwerend kommt hinzu, dass das [X.] die in der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage wegen Verjährung abgewiesen hat, ohne die Erhebung der [X.] in der Sitzungsniederschrift festzuhalten oder in den Entscheidungsgründen festzustellen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 9/16 R

25.10.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 13. Juni 2013, Az: S 29 KR 1007/11, Gerichtsbescheid

§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 18 Abs 2 Nr 2 KHG vom 23.04.2002, § 18 Abs 5 S 1 KHG, § 4 KHEntgG, § 6 Abs 3 KHEntgG, § 11 Abs 1 S 3 KHEntgG vom 15.12.2004, § 11 Abs 2 KHEntgG vom 23.04.2002, § 133 BGB, § 157 BGB, § 271 BGB, § 366 Abs 2 BGB, § 387 BGB, § 388 S 1 BGB, § 389 BGB, § 396 Abs 1 S 2 BGB, § 202 S 1 SGG, § 563 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 9/16 R (REWIS RS 2016, 3420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3420

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X R 47/13

X ZR 108/10

1 BvR 3533/13

VII ZR 241/12

4 AZR 536/09

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