Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, Az. 4 AZR 173/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 2485

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Gegenstand

Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags


Leitsatz

1. Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechtspflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage.

2. §19 TVK enthält keine eindeutige Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2012 - 4 Sa 776/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten vorrangig über die Verpflichtung des [X.]n zum Abschluss eines von dem Kläger vorformulierten Tarifvertrags.

2

Der Kläger ist eine in Form eines eingetragenen Vereins organisierte [X.] der beruflichen Orchestermusiker/innen sowie der Mitglieder der [X.]. Er schließt ua. Tarifverträge für Kulturorchester, die sich in der Trägerschaft von Kommunen oder Ländern befinden.

3

Der [X.] ist der Arbeitgeberverband der Theater und Orchester. Er vereinbarte mit dem Kläger am 1. Juli 1971 den Tarifvertrag für Musiker in [X.]. Dieser enthielt in § 55 ([X.] 1971) folgende Regelung:

        

„§ 55 

        

Anpassung der Grundvergütung

        

Werden die Grundvergütungen der unter den [X.]-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des [X.] rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.“

4

In den folgenden Jahren sind diese Anpassungen nach Änderungen im [X.] jeweils per Tarifvertrag erfolgt.

5

Im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes mit dem Übergang zum [X.]/[X.] in den Jahren 2005 und 2006 kam es zu Konflikten zwischen den Parteien über die Form und den Inhalt einer Neuregelung der in § 55 [X.] 1971 vorgesehenen Anpassungsverpflichtung. Dabei waren sie sich grundsätzlich darüber einig, dass diese Tarifnorm neu gefasst werden müsse, da die für Bund, Länder und Gemeinden weitgehend einheitliche Regelung im [X.] aufgehoben und durch Neuregelungen, mit teilweise sehr unterschiedlichen Vergütungserhöhungen ersetzt worden war. Nach zT von Streiks der Orchestermusiker begleiteten [X.] vereinbarten die Parteien eine Neufassung des [X.] 1971 durch den Tarifvertrag für die Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]), der in § 19 eine nach den [X.] der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und deren Anwendung durch die Arbeitgeber des [X.] differenzierte Anpassungsregelung enthält. Danach sind grundsätzlich bei einer allgemeinen Änderung der Arbeitsentgelte der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst die Vergütungen der Musiker jeweils „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“. Zugleich schlossen die Parteien eine Anzahl weiterer Tarifverträge, ua. den Tarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zur Neugestaltung der Vergütung im Tarifvertrag für Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]), den [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker in [X.] (TV Einmalzahlung) und den Begleittarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zum Abschluss des Tarifvertrags für Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]). Darüber hinaus vereinbarten die Parteien [X.] für die Musiker der [X.] und Ost und zwar jeweils für die Tarifbereiche [X.] und [X.] mit konkreten Entgelttabellen.

6

In den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes für das [X.] wurden für den Bereich des [X.] Entgelterhöhungen ab Januar 2010 um 1,2 %, ab Januar 2011 um 0,6 % und ab August 2011 um 0,5 % sowie zum 1. Januar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro vereinbart. Im Bereich des [X.] dagegen wurde das Entgelt lediglich ab März 2010 um 1,2 % erhöht. Darüber hinaus wurden die Vergütungen für die Beschäftigten in [X.] und Ost in den Tarifbereichen des [X.] und des [X.] jeweils vereinheitlicht.

7

Wie in der Vergangenheit formulierte der [X.] nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst den Entwurf eines Tarifvertrags vom 26. März 2010. Dieser sah ua. eine Erhöhung der [X.] für den Tarifbereich [X.] von 0,9 % zum 1. Januar 2010 sowie einen „monatlichen [X.]“ in Höhe von weiteren 0,3 % ab demselben Datum vor. Im Tarifbereich [X.] sollte das Entgelt ab dem 1. März 2010 um 0,9 % steigen. Aus Sicht des [X.]n entsprach dies der Tariferhöhung im öffentlichen Dienst von 1,2 % für den Bereich des [X.]. Im Bereich des [X.] fiel aus der Sicht des [X.]n die Erhöhung um 0,3 % niedriger aus, weil - unstreitig - bei der Neufestlegung der Gehälter mit der Vergütungsordnung im [X.] die vorherigen Erhöhungen im öffentlichen Dienst für den [X.]-Bereich der Orchester in leicht erhöhter Weise umgesetzt worden waren. Hierzu hatten sich auch die Tarifvertragspartner des [X.]n im Bereich des [X.] (Genossenschaft [X.] - [X.] - und [X.] und Bühnentänzer e. V. - [X.] -) bereit erklärt. Der Vorschlag des [X.]n sah zunächst einen Abschlag von 0,4 % vor. Der Kläger hatte dagegen 0,2 % angeboten, sich dann jedoch durch den Geschäftsführer unter dem Vorbehalt eines formellen Beschlusses der Tarifkommission mit einem Abschlag von 0,3 % „für die TdL-Orchester“ einverstanden erklärt; dies entsprach dem Tarifabschluss für den Bereich des [X.].

8

Der Kläger lehnte den Tarifvertragsentwurf des [X.]n mit Schreiben vom 5. Mai 2010 ab und forderte den [X.]n auf, einen Tarifvertrag „vorzulegen“, der acht Regelungen enthielt, die sich ua. mit der Erhöhung der [X.] ohne den entsprechenden Abschlag befassten. Hierauf wie auch auf eine weitere Mahnung reagierte der [X.] gegenüber dem Kläger nicht.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei aufgrund § 19 [X.] unmittelbar verpflichtet, einem Tarifvertrag zuzustimmen, in dem die Entgelte der Musiker im [X.]-Bereich sowohl für 2010 als auch für 2011 entsprechend den Steigerungen im öffentlichen Dienst erhöht würden. Da die Festlegung der Entgelthöhen in den [X.] 2009 erstmals zum [X.] festgelegt worden seien, sei die prozentuale Erhöhung im [X.]-Bereich des öffentlichen Dienstes hier unmittelbar auf die in den Tabellen enthaltenen Entgelte umzusetzen. Ein Abschlag wegen eines Entgegenkommens bei der Festsetzung dieser Tabellenentgelte sei in § 19 [X.] nicht vorgesehen. Dementsprechend sei er von der letzten Fassung des Entwurfs des [X.]n ausgegangen und habe ihn um einige - aus seiner Sicht zwingende - Posten korrigiert. Der dem Antrag zu 1) entsprechende Entwurf müsse aufgrund der Verpflichtung aus § 19 [X.] vom [X.]n geschlossen werden. Jedenfalls sei der [X.] verpflichtet, ihm gegenüber die im ersten Hilfsantrag aufgeführten Willenserklärungen abzugeben und ihm Gelegenheit zu geben, einer entsprechenden Tarifeinigung zuzustimmen. Die dabei aufgeführten einzelnen Punkte entsprächen den einzelnen Verpflichtungen zur Umsetzung der Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst als „sinngemäße Anpassung“ im Bereich der Orchestermusiker. Zumindest müsse die Verpflichtung des [X.]n festgestellt werden, eine tarifvertragliche Regelung zu den entsprechenden Einzelpunkten herbeizuführen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.]n zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss des folgenden Tarifvertrags und des folgenden [X.] anzunehmen:

        

Erster Tarifvertrag

        

vom 19. Januar

        

2011   

        

zur Durchführung des § 19 Tarifvertrag für die Musiker in [X.]

        

vom 31. Oktober 2009 ([X.])

                 
        

Zwischen

        

dem Deutschen Bühnenverein-

        

[X.]verband der Theater und Orchester, Köln

        

- Vorstand -

        

einerseits

        

und     

        

der [X.], [X.]

        

- Geschäftsführer -

        

andererseits

        

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:

        

§ 1     

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Musiker, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]) fallen und auf die § 19 [X.] tarifvertraglich Anwendung findet, soweit die Musiker über einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber verfügen, der

                 

den [X.] (im Folgenden: Tarifbereich [X.]) oder

                 

den TVöD-[X.] (im Folgenden: Tarifbereich TVöD)

                 

anwendet oder anzuwenden hat.

        

(2)     

Wendet ein Arbeitgeber weder den [X.] noch den TVöD an, findet dieser Tarifvertrag in Ergänzung von Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass nach den Regelungen des Tarifbereichs verfahren wird, zu denen sich der Arbeitgeber bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker in [X.] entschieden hat, soweit sich aus § 5 nichts Abweichendes ergibt.

        

§ 2     

        

(1)     

Die Vergütungen (§ 16 [X.]) der Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, werden ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 v. H. erhöht. Die Vergütungen werden ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöht.

        

(2)     

Die Vergütungen (§ 16 [X.]) der Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs [X.] verfügen, werden ab dem 1. März 2010 um 1,2 v. H. erhöht.

        

(3)     

Die bisherigen Vergütungsbeträge in der Vergütungsordnung-[X.] und in der Vergütungsordnung-Ost werden zu den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten durch die Beträge der Anlage zu diesem Tarifvertrag ersetzt. Diese Anlage wird Bestandteil des [X.].

        

(4)     

Die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet begründet sind, betragen ab dem 1. Januar 2010 auch in der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschließlich der Fußnoten - 100 v. H. der Vergütungen nach der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschließlich der Fußnoten, wie sie nach der Vergütungsordnung-[X.] ab 1. Dezember 2009 zu zahlen sind.

                          
        

(5)     

Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] wird für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v. H. der Höhe der [X.] im Tarifgebiet [X.]-[X.] angepasst.

        

(6)     

Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] wird im Tarifbereich TVöD am 1. Januar 2010 um 1,2 v. H., im Tarifbereich [X.] am 1. März 2010 um 1,2 v. H. erhöht. Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] wird im Tarifbereich TVöD ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöht.

        

§ 3     

        

(1)     

Die Vergütungen der Musiker mit festen Gehältern, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, werden ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 v. H. erhöht. Die Vergütungen werden ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöht.

        

(2)     

Die Vergütungen der Musiker mit festen Gehältern, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs [X.] verfügen, werden ab dem 1. März 2010 um 1,2 v. H. erhöht.

        

§ 4     

                 

Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, erhalten spätestens am 31. Januar 2011 eine Einmalzahlung i. H. v. 240,00 Euro.

        

§ 5     

        

(1)     

Für Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit dem Staatstheater Nürnberg verfügen, finden § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie für alle Musiker gelten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2005 wirksam wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2005 oder später wirksam, ist nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 zu verfahren.

                          
        

(2)     

Für die [X.] und für das Stadttheater Gießen finden die Vorschriften für einen Arbeitgeber des Tarifbereichs [X.] Anwendung.

        

§ 6     

        

Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in [X.], jedoch nur, wenn der [X.] zu diesem Tarifvertrag in [X.] tritt.

                 
        

Köln/[X.], den 19. Januar 2011

                 
        

[X.] Bühnenverein

Deutsche

        

[X.]verband der Theater und Orchester

Orchestervereinigung e.V.

        

[X.]

[X.]“

                 
        

„[X.]

        

vom 19. Januar 2011

        

zum [X.] vom 19. Januar 2011

        

zur Durchführung des § 19 Tarifvertrag für die Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.])

        

Zwischen

        

dem Deutschen Bühnenverein-

        

[X.]verband der Theater und Orchester, Köln

        

- Vorstand -

        

einerseits

        

und     

        

der [X.], [X.]

        

- Geschäftsführer -

        

andererseits

        

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:

        

§ 1     

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag ergänzt den [X.] vom 19. Januar 2011 zur Durchführung des § 19 Tarifvertrag für die Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]).

        

(2)     

Der Tarifvertrag nach Abs. 1 gilt nicht für Mitgliedsbühnen und [X.] des Deutschen Bühnenvereins, die in [X.] ihren Sitz haben. Er gilt mit dieser Ausnahme ferner nicht für Musiker des [X.], des [X.], des [X.] und des Orchesters der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie GmbH Freiberg/Döbeln.

        

(3)     

Inwieweit der Tarifvertrag nach Abs. 1 auf diese Mitgliedsbühnen und [X.] übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen Regelung.

        

§ 2     

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in [X.].

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag ist kein gesonderter Tarifvertrag im Sinne von § 1 Nr. 4 Begleittarifvertrag zum Abschluss des Tarifvertrags für Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]).

                 
        

Köln/[X.], den 19. Januar 2011

                 
        

[X.] Bühnenverein

Deutsche

        

[X.]verband der Theater und Orchester

Orchestervereinigung e.V.

        

[X.]

[X.]“

                          
        

2.    

hilfsweise zu 1.:

                 

den [X.]n zu verurteilen, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Durchführungstarifvertrags gemäß § 19 [X.] zu unterbreiten, in dem geregelt ist, dass

                 

a)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 % erhöht werden,

                 

b)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % erhöht werden,

                 

c)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % erhöht werden,

                 

d)    

die Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, spätestens am 31. Januar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro erhalten,

                 

e)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den [X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. März 2010 um 1,2 % erhöht werden,

                 

f)    

die Vergütungen der Musiker in den Vergütungsgruppen [X.] B/Fußnote und der Vergütungsgruppe [X.] A (einschließlich der Fußnoten), deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der Vergütungen im Tarifgebiet [X.]-[X.] erhöht werden,

                 

g)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der [X.]höhe im Tarifgebiet [X.]-[X.] angepasst werden,

                 

h)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2010 um weitere 1,2 % erhöht werden,

                 

i)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % erhöht werden,

                 

j)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % erhöht werden,

                 

k)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitgeber den [X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht werden;

        

3.    

hilfsweise zu 2.:

                 

festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, durch Tarifvertrag

                 

a)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 % zu erhöhen,

                 

b)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % zu erhöhen,

                 

c)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % zu erhöhen,

                 

d)    

den Musikern, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, spätestens am 31. Januar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro zu gewähren,

                 

e)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den [X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. März 2010 um 1,2 % zu erhöhen,

                 

f)    

die Vergütungen der Musiker in den Vergütungsgruppen B/Fußnote und der Vergütungsgruppe A (einschließlich der Fußnoten), deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der Vergütungen im Tarifgebiet [X.]-[X.] zu erhöhen,

                 

g)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der [X.]höhe im Tarifgebiet [X.]-[X.] anzupassen,

                 

h)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2010 um weitere 1,2 % zu erhöhen,

                 

i)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % zu erhöhen,

                 

j)    

die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/[X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % zu erhöhen,

                 

k)    

die [X.] nach § 5 des Tarifvertrags zur Neugestaltung der Vergütung im [X.] vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren Arbeitgeber den [X.] anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 % zu erhöhen, ohne berechtigt zu sein, dies vom Abschluss weiterer tariflicher Vereinbarungen abhängig zu machen.

Der [X.] hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sich aus § 19 [X.] nur ein Verhandlungsanspruch, aber keine Verpflichtung zur Zustimmung zu bestimmten konkreten Tarifregelungen ergebe. Diese tarifliche Bestimmung sei viel zu unbestimmt, um - auch im Verbund mit Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes - den Abschluss konkreter Einzelregelungen unmittelbar verpflichtend zu begründen. Insbesondere über das Merkmal der „sinngemäßen“ Anpassung seien Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Begriff erfordere es, die im öffentlichen Dienst vorgenommenen Erhöhungen jeweils auf die spezielle Situation der Musiker zu übertragen und anzugleichen. Diese Anpassungen seien deshalb im Rahmen der ausgeübten Tarifautonomie durch die Tarifvertragsparteien auszuhandeln. Auch seien [X.] nur dann in eine Tarifvereinbarung einzubeziehen, wenn sie ausdrücklich zustimmten; insoweit bestehe eine Außenbindung des Geschäftsführers des [X.]n.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [[X.].] hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

I. Der zulässige Hauptantrag zu 1) ist unbegründet.

1. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ( [[X.].] 19. März 2003 - 4 [[X.].]  - zu II 2 der Gründe, [[X.].]E 105, 275 ). Die klagende [[X.].] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. [X.]ei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen, damit der Streit der [[X.].]en nicht in die Vollstreckung verlagert wird. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens, hinreichend bestimmt ist (st. Rspr., etwa [[X.].] 24. August 2011 - 4 [[X.].] - Rn. 15 [[X.].]). Ist der Klageantrag auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, muss er so formuliert sein, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Klageantrag den gesamten, nach der Vorstellung des [[X.].] erstrebten Vertragsinhalt erfasst ([[X.].] 5. Juli 2006 - 4 [[X.].] - Rn. 31 [[X.].], [[X.].]E 119, 1; 9. Dezember 2009 - 4 [[X.].]/08 - Rn. 53).

b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1). Der Kläger hat im Hauptantrag den vollständigen Text der Vertragsurkunde, zu dem er die Zustimmung des [[X.].]n begehrt, ausformuliert. Für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung steht der Inhalt der begehrten Willenserklärung des [[X.].]n eindeutig fest.

2. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der [[X.].] ist nicht zur Annahme des in diesem Antrag formulierten Tarifvertragsangebots des [[X.].] verpflichtet. Dies haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt. Aus § 19 [[X.].] ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.

a) § 19 [[X.].] hat folgenden Wortlaut:

„§ 19

Anpassung der Vergütungen

(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den [[X.].]/[[X.].] fallenden [X.]eschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den [[X.].]/[[X.].] anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den [[X.].] fallenden [X.]eschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den [[X.].] anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den [[X.].]/[[X.].] noch den [[X.].] an und werden die Arbeitsentgelte der [X.]eschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den [X.]en eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.“

b) Diese Tarifregelung enthält keinen hinreichenden Anspruchsgrund für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Aus ihr ergibt sich grundsätzlich keine Verpflichtung des [[X.].]n, einem bestimmten Tarifvertrag zuzustimmen, sondern allenfalls ein qualifizierter [X.].

Ein Anspruch einer [X.] gegen die andere auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er kann sich aus einer vorher zwischen den [[X.].]en vereinbarten Verpflichtung ergeben, die etwa in einem vorher abgeschlossenen Tarifvertrag oder einem Vorvertrag geregelt worden ist. Angesichts der [X.]edeutung eines Tarifvertrags und dessen unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der [[X.].] bedarf die Annahme, aus einer Verpflichtungsvereinbarung ergebe sich ein solcher Abschlussanspruch und nicht etwa nur ein - qualifizierter - [X.], ganz besonderer Eindeutigkeit und Klarheit. Erforderlich ist nicht nur ein entsprechend deutlicher Rechtsbindungswille, sondern auch die eindeutige Festlegung in der Verpflichtungsvereinbarung, welche konkreten Regelungen der abzuschließende Tarifvertrag enthalten soll. Fehlt es an einer solchen Eindeutigkeit, kann im Zweifel nicht von einem Anspruch auf Abschluss eines ganz bestimmt ausformulierten Tarifvertrags ausgegangen werden.

aa) Die [X.]en können grundsätzlich vereinbaren, Tarifverhandlungen mit dem Ziel eines bestimmten Tarifvertrags aufnehmen zu wollen oder einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Wortlaut abzuschließen. Ein solcher Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

(1) Ein Tarifvertrag, der auch Abschluss-, Inhalts- und [X.]eendigungsnormen enthält, die für die Arbeitsverhältnisse Dritter (zumindest auf Arbeitnehmerseite) unmittelbar und zwingend gelten, kommt im Normalfall in der beiderseitigen Ausübung des Grundrechts der positiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) in autonomen freien Verhandlungen der [X.]en - ggf. nach einem Arbeitskampf - zustande. Dabei besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition auch nur Verhandlungen über einen Tarifvertrag zu führen. Die [X.]en sind im Rahmen ihrer koalitionsspezifischen [X.]etätigung in erster Linie Privatrechtssubjekte und können deshalb schon aufgrund der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit frei entscheiden, mit wem sie welche Tarifverträge schließen und - bereits im Vorfeld - mit wem sie hierüber verhandeln wollen. Dies sichert für die Koalitionen das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG noch einmal gesondert ([[X.].] 9. Dezember 2009 - 4 [[X.].]/08 - Rn. 51; ebenso die [[X.].] in der [[X.].]., vgl. [[X.].]/[[X.].] 3. Aufl. § 1 Rn. 1311; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].] [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 126).

(2) Aus bereits abgeschlossenen Vereinbarungen der [X.]en können sich jedoch Verpflichtungen ergeben, die einen Anspruch auf konkrete Tarifverhandlungen oder gar auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags zur Folge haben. Dies kann in einem vorangegangenen Tarifvertrag ([[X.].]/[[X.].] Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 20) oder in einem gesonderten Vorvertrag der [[X.].]en ([[X.].] 5. Juli 2006 - 4 [[X.].] - Rn. 34 ff., [[X.].]E 119, 1) geregelt worden sein. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich auch einklagbar.

bb) Ein Tarifvertrag gestaltet in der Regel nicht nur die rechtlichen [X.]eziehungen zwischen den [X.]en selbst, sondern enthält - insbesondere in seinem normativen Teil - regelmäßig verbindliche Regelungen für die Rechtsbeziehungen der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse. Deshalb bedarf die Annahme einer Verpflichtung zum Abschluss eines ganz bestimmten Tarifvertrags einer eindeutigen und unmissverständlichen Grundlage. [X.]leiben Zweifel, ob eine solche vereinbart worden ist oder ob die [X.]en nicht nur eine Verpflichtung zur Aufnahme von [[X.].] vereinbart haben, kann eine Abschlusspflicht bezüglich eines konkreten ausformulierten Tarifvertrags nicht angenommen werden.

(1) Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie ([[X.].] 18. Juli 2006 - 1 [[X.].] - Rn. 55, [[X.].]E 119, 103). Zumindest in ihrem normativen Teil enthalten Tarifverträge zwingend und unmittelbar wirkende Regelungen, die - wie Normen - für das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen [[X.].]en gelten (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.]). Diese Geltung für die Arbeitsverhältnisse Dritter bedingt, dass normativ wirkende Tarifbestimmungen nicht nach [[X.].] (§§ 133, 157 [X.]G[X.]), sondern wie Gesetze auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur [[X.].] 23. Februar 2012 - 2 [[X.].] - Rn. 17). Motive und subjektive Vorstellungen der [X.]en gehen daher nur insoweit in die Auslegung ein, als sie ihren Niederschlag im Wortlaut des Tarifvertrags gefunden haben ([[X.].] 19. September 2007 - 4 [[X.].] - Rn. 32, [[X.].]E 124, 110; 22. Juni 2005 - 10 [[X.].] - zu II 1 der Gründe). Dem normähnlichen [X.]harakter des Tarifvertrags trägt [[X.].] auch § 9 [X.] Rechnung, der - abweichend von § 256 Abs. 1 ZPO - es den [[X.].]en eines Tarifvertrags erlaubt, die abstrakte Auslegung des Tarifvertrags zum Gegenstand eines Feststellungsantrags zu machen (vgl. dazu ausführlich [[X.].] 18. April 2012 - 4 [[X.].] - Rn. 26 ff., [[X.].]E 141, 188) und die vom Gericht getroffene Auslegung mit einer Rechtsverbindlichkeit für alle Gerichte ausstattet.

Dem Normencharakter eines Tarifvertrags entspricht ferner die [X.]egrenzung der Möglichkeit, aufgetretene Regelungslücken durch die Rechtsprechung zu schließen. Dies ist wegen des Kompromisscharakters, der „Kennzeichen des Tarifvertrages“ ([[X.].] 3. Mai 2006 - 4 [[X.].] 795/05 - Rn. 24, [[X.].]E 118, 159) ist, und wegen eines möglichen Eingriffs in die Tarifautonomie nur in besonderen Konstellationen und auch dann nur eingeschränkt möglich (dazu [[X.].]/[[X.].] ArbR-Hd[X.] 15. Aufl. § 203 Rn. 18 ff. [[X.].]). Auch ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung des Tarifvertrags, die in den gesetzlich geregelten Fällen zur Unterschreitung des gesetzlich angeordneten Schutzniveaus berechtigt (vgl. nur § 622 Abs. 4 [X.]G[X.], § 7 [[X.].], § 13 [[X.].], aber auch § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.], § 9 Nr. 2 [[X.].]), nur aufgrund der Angemessenheitsvermutung für die von den [X.]en tarifautonom vereinbarten Regelungen begründet.

Schließlich beruht der regelmäßige Ausschluss der Teilkündigung eines Tarifvertrags auf dem Kompromisscharakter des gesamten Regelwerks. Eine solche Möglichkeit zerrisse die einheitliche Regelung und griffe in die ausgeübte Tarifautonomie ein ([X.]/[[X.].] § 1 Rn. 1385). Tarifverträge sind „regelmäßig fest verschnürte Kompromisspakete, die auseinanderfallen, wenn die Schnüre geöffnet werden“ (so anschaulich: [[X.].]/[[X.].] § 4 Rn. 173; ähnlich [[X.].]/[[X.].] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 8 Rn. 15; [[X.].]/[[X.].] Teil 3 Rn. 228).

(2) Welche Ansprüche eine tarifliche Verpflichtungsvereinbarung ggf. begründet, ergibt sich aus deren Auslegung. Von einer Verpflichtung zum Abschluss eines konkreten Tarifvertrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich sowohl der hierauf gerichtete [X.]indungswille der [X.]en als auch der hinreichend konkrete Inhalt der angestrebten Tarifeinigung aus der Vereinbarung selbst klar und eindeutig ergeben.

(a) Die [X.]en müssen in der Vereinbarung, die eine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags enthalten soll, erkennbar regeln, dass mehr als nur eine bloße Verhandlungsobliegenheit gewollt ist und eine Rechtspflicht für beide Seiten geschaffen werden sollte, die im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar sein soll. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus dem Wortlaut der zugrunde liegenden tariflichen Vereinbarung ergeben. So weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die in § 19 Abs. 1 bis Abs. 3 [[X.].] gewählte Formulierung „… sind … anzupassen“ zunächst für einen hinreichenden, unbedingten Verpflichtungswillen der Tarifvertragspartner zu sprechen scheint.

(b) Ein etwaiger [X.]indungswille der [X.]en allein genügt jedoch nicht. Auch wenn sie deutlich machen, dass sie mehr als eine bloße Verhandlungspflicht begründen wollen, ist für die Verbindlichkeit einer konkreten zukünftigen Tarifregelung deren eindeutige [X.]estimmbarkeit erforderlich. Der Inhalt der abzuschließenden tarifvertraglichen Einigung muss sich grundsätzlich vollständig aus der Regelung selbst ergeben, ggf. unter Heranziehung äußerer objektivierbarer Faktoren, wie etwa die Feststellung des im Tarifvertrag vorgesehenen Anlasses für den Abschluss der Neuregelung. Die „[[X.].]“ setzt damit den abschließend gebildeten Willen der [X.]en voraus, einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Inhalt abschließen zu wollen. Daran fehlt es, wenn die beabsichtigten Regelungen nicht zweifelsfrei und mit solcher [X.]estimmtheit festgelegt sind, dass sie ohne weiteres in eine Tarifregelung umgesetzt werden können ([[X.].]/[[X.].] Teil 3 Rn. 60). Die [X.]en dürfen die [X.]estimmung der weiteren inhaltlichen Regelungen nicht den Gerichten überlassen. Schon eine bloße Konkretisierung einer in einer solchen [[X.].] lediglich allgemein formulierten Regelung durch [[X.].]spruch ist unzulässig; die Verurteilung zum Abschluss konkreter Tarifregelungen kann nicht über den bereits vorbestimmten oder bestimmbaren Inhalt des Vorvertrags hinausgehen ([[X.].]/[[X.].]/[[X.].] § 1 Rn. 22). Auch eine rein faktische Delegation der tariflichen Normsetzung auf den auslegenden [[X.].] ist unzulässig ([[X.].]/Thüsing [X.] 7. Aufl. § 1 Rn. 230).

(3) Eine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags aus einer „[[X.].]“ kann deshalb allenfalls angenommen werden, wenn der Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags so eindeutig ist, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit gibt (vgl. zu einer solchen Eindeutigkeit aufgrund eines Vorvertrags den Sachverhalt zu [[X.].] 5. Juli 2006 - 4 [[X.].] - [[X.].]E 119, 1). [X.]ei einer nicht ganz eindeutigen Zuordnung zu einer der beiden Auslegungsmöglichkeiten („im Zweifel“) ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass eine bloße Verhandlungspflicht begründet werden sollte. Die Gerichte - namentlich die mit dem Tarifrecht befassten - mögen es zwar gewohnt sein, bis an die Grenze der [[X.].] (auch) Tarifverträge auszulegen und der Notwendigkeit einer Entscheidung schwieriger Auslegungsfragen gerecht zu werden (vgl. z[X.] [[X.].] 29. Januar 1986  - 4 [[X.].] 465/84 - [[X.].]E 51, 59, 73 ff. zur Anlage 1a zum [[X.].]). Auch der [X.]egriff der „sinngemäßen Anpassung“ erscheint auslegbar und könnte möglicherweise von den Gerichten im Hinblick auf den Wortlaut, den Sinn und den Zweck des Tarifvertrags und der anderen Faktoren des Auslegungskanons (vgl. dazu z[X.] [[X.].] 19. September 2007 - 4 [[X.].] - Rn. 30, [[X.].]E 124, 110; 9. April 2008 - 4 [[X.].] 149/07 - Rn. 13) zu einer abschließenden Entscheidung sowohl darüber zugeführt werden, ob der tariflich vorgesehene Anlass einer [X.] gegeben ist, als auch ob die zur Zustimmung des Vertragspartners gestellte Anpassungsregelung „sinngemäß“ ist oder nicht.

Dies gilt für die Annahme einer tarifvertraglichen Verpflichtung zum Abschluss eines konkreten Tarifvertrags jedoch nur eingeschränkt. Angesichts der Tatsache, dass der Abschluss von Tarifverträgen Ergebnis einer freien Verhandlung grundsätzlich gleichberechtigter Vertragspartner ist (und deshalb die Angemessenheitsvermutung für sich hat, vgl. dazu [[X.].]. [[X.].] § 3 Nr. 46), kann der Abschluss eines gesamten Tarifvertrags aufgrund einer richterlichen Entscheidung allein anhand rechtlicher Kriterien nur dann angenommen werden, wenn es sowohl an dem [[X.].] als auch an dem konkreten Inhalt der abzuschließenden tarifvertraglichen Regelung keinerlei Zweifel gibt und geben kann. Ist dies nicht der Fall (dh. „im Zweifel“), ist die fragliche Verpflichtungsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass mit ihr allenfalls ein - ansonsten nicht bestehender - Anspruch auf Aufnahme von [[X.].] begründet werden soll.

Entgegen der Auffassung des [[X.].] steht dem nicht der praktische Nutzen einer bloßen Verhandlungspflicht - der zT bezweifelt wird (vgl. z[X.] [X.]erg/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/Schumann [X.]-AKR/[X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 436) - entgegen. Immerhin dürfte die Friedenspflicht aus dem Tarifvertrag bei einer solchen Konstellation weiterbestehen, wenn ein einklagbarer [[X.].] im Tarifvertrag selbst geregelt ist. Diese endet erst, wenn von evtl. vereinbarten gesonderten Kündigungsmöglichkeiten - wie auch vorliegend betr. allein die Vergütungsregelung in § 64 Abs. 1 Unterabs. 2 [[X.].] - Gebrauch gemacht worden ist.

cc) Ein Anspruch des [[X.].] auf Zustimmung zu dem im Antrag zu 1) formulierten konkreten Tarifvertrag besteht hiernach nicht.

Entgegen der Auffassung des [[X.].] lässt sich eine eindeutige Verpflichtung zur Anpassung des Tarifvertrags entsprechend dem vorformulierten Entwurf aus § 19 [[X.].] nicht ableiten. Zwar mag der Wortlaut der Tarifregelung („… sind … durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“) einen Auftrag zum Tarifvertragsschluss nahelegen und durch die detaillierten Vorgaben in den Absätzen 1 bis 3 und durch die Tarifgeschichte verstärkt werden. Die Vorgängerregelung zum [[X.].] in § 55 [[X.].] 1971 hatte jeweils zu [[X.].] geführt, in die - so der Kläger, „ausnahmslos und ohne jede Diskussion“ - die Vergütungen der Musiker mit Festgehältern einbezogen worden seien. Aus § 19 [[X.].] lässt sich aber weder auf der Tatbestandsseite noch auf der [[X.].] eine hinreichende [X.]estimmtheit über den Inhalt eines - ohne Verhandlungsspielraum - abzuschließenden Tarifvertrags entnehmen.

(1) § 19 [[X.].] fordert eine „allgemeine Änderung“ von „[[X.].]“ in einem bestimmten Tarifbereich ([[X.].] in Abs. 1, [[X.].] in Abs. 2). Schon diese tarifliche Formulierung macht differenzierte Auslegungsüberlegungen erforderlich. Die von den [[X.].]en übereinstimmend als Sinn und Zweck der Anpassungsverpflichtung in § 19 [[X.].] angegebene Absicht, Erhöhungen für das nichtkünstlerische Personal der Arbeitgeber ohne weiteres an das künstlerische Personal weiterzugeben, ist bereits auf der Tatbestandsseite nicht eindeutig klar umrissen. Die Forderung, es müsse sich um eine „allgemeine Änderung“ handeln, mag zwar ausschließen, dass im [X.]ereich des öffentlichen Dienstes neu vereinbarte Sonderregelungen für bestimmte [X.]erufsgruppen, z[X.] Krankenschwestern, zum Anlass einer Anpassung genommen werden. Nicht ohne weiteres ist aber dagegen diese Frage z[X.] bei der im allgemeinen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vereinbarten [X.]-[X.]-Anpassung zu beantworten. Diese betrifft ausschließlich Arbeitgeber aus den neuen [X.]ländern, so dass schon fraglich ist, ob es sich dabei um eine „allgemeine Änderung“ iSv. § 19 [[X.].] handelt. Fraglich kann im Übrigen auch sein, inwieweit Änderungen in anderen [X.]ereichen auch als Änderungen des Arbeitsentgelts gelten (verneint für Arbeitszeitänderungen im Zusammenhang mit Vergütungserhöhungen [[X.].] 25. September 1997 - 6 [[X.].] 77/96 - und für zusätzliche freie Arbeitstage 15. November 1990 - 6 [[X.].] 112/89 -).

(2) Jedenfalls weist die [[X.].] von § 19 [[X.].], der eine „sinngemäße Anpassung“ durch Tarifvertrag verlangt, die erforderliche Eindeutigkeit nicht auf.

(a) Eine „sinngemäße“ Anpassung setzt stets einen wertenden Prozess voraus. „Sinngemäß“ bedeutet „dem Sinn entsprechend, nicht wörtlich“ ([[X.].] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) und „nicht dem genauen Wortlaut, jedoch dem Sinn, dem Inhalt nach“ ([[X.].] [[X.].] [[X.].] 3. Aufl. [X.]d. 8). [X.]ei einer „sinngemäßen Anpassung“ handelt es sich strukturell nicht um die einfache Durchführung eines logisch-rechnerischen Prozesses, nach dem die Veränderung in dem einen [X.]ereich nach einem einfachen Muster „vorher-nachher“ auf den anderen [X.]ereich übertragen werden kann. Hierfür sind bei dem in § 19 [[X.].] geregelten Sachverhalt die Ausgangsvoraussetzungen in beiden [X.]ereichen einem wertenden Vergleich zu unterziehen und sodann unter Einbeziehung dessen Ergebnisses die Veränderungen in dem einen [X.]ereich - möglichst ergebnisgetreu - im anderen [X.]ereich nachzuvollziehen. Dabei mag es sein, dass die Veränderungen im Ausgangsbereich so strukturiert sind, dass sie streitlos und eindeutig zu einer bestimmten Änderung im anderen [X.]ereich führen. Dies ist im Anwendungsbereich von § 19 [[X.].] aber nicht notwendig und sicher auch nicht in der Regel der Fall. Die erforderliche Eindeutigkeit ist deshalb nicht gegeben.

(b) So ist einer der wichtigen Unterschiede zwischen dem nichtkünstlerischen und dem künstlerischen [X.]ereich bei den Mitgliedern des [[X.].]n die Unterschiedlichkeit der Vergütungsordnungen. Veränderungen der einen Vergütungsordnung lassen sich daher nicht ohne weiteres, sondern eben nur „sinngemäß“ auf die andere Vergütungsordnung übertragen. Hierbei kann von einem „Automatismus“, der nur eine einzige Lösung als zutreffend und alle Abweichungen als fehlerhaft kennzeichnet, nicht die Rede sein.

Das illustriert der vom Kläger in der [X.]erufungsbegründung zur Erläuterung der Anpassungsverpflichtung von § 19 [[X.].] selbst dargestellte konkrete Sachverhalt aus der Tarifrunde 2003/2004. Danach gab es im öffentlichen Dienst in dieser Tarifrunde Einigungen auf eine Tariferhöhung von 2,4 %, die allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten in [[X.].] treten sollte. Für die unteren Vergütungsgruppen (z[X.] VergGr. [X.] bis IVa [[X.].]) sollten die Erhöhungen bereits zum 1. Januar 2003, für die höheren Vergütungsgruppen (z[X.] VergGr. III bis I [[X.].]) erst zum 1. April 2003 geleistet werden. [X.]ei der Umsetzung dieser Anpassung in dem [X.]ereich der Orchestermusiker kamen die [X.]en des [[X.].] zum Ergebnis, dass die „unteren Entgeltgruppen“ des [[X.].] den in der Vergütungsordnung des [[X.].] geregelten Vergütungsgruppen [[X.].]-D bis [[X.].]-[X.]/Fußnote entsprächen, wobei jedoch diejenigen Musiker der Vergütungsgruppe [[X.].]-[X.]/Fußnote, die darüber hinaus noch eine Tätigkeitszulage erhielten, zu den „höheren Vergütungsgruppen“ gezählt wurden, ebenso wie diejenigen mit einer Einstufung nach den Vergütungsgruppen [[X.].]-A und höher. Dass dieses von den [X.]en des [[X.].] letztlich vereinbarte Ergebnis nicht als das einzig mögliche, sich „arithmetisch“ aus den [X.] zwangsläufig und eindeutig ergeben hätte, ist evident. Wenn der Kläger hierzu berichtet hat, die [X.]en seien „zu dem Ergebnis“ gekommen, dann war dies nichts anderes als das Ergebnis einer Tarifverhandlung und keinesfalls eines bloßen Normvollzugs.

dd) Auch die übrigen Angriffe der Revision können die konkrete [X.] nicht begründen.

(1) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, es komme im vorliegenden Fall nur auf die Frage „0,9 Prozent oder 1,2 Prozent“ an, sodass sich hieraus gerade kein Spielraum ergebe und deshalb nur ein Ergebnis als „sinngemäße Anpassung“ in [X.]etracht komme. Damit lässt sich eine Tarifabschlussverpflichtung nicht begründen. [X.]ei der Auslegung der Tarifnorm kommt es nicht auf die einzelne fallbezogene Änderung und die Schwierigkeit oder Komplexität der „sinngemäßen Anpassung“ an, sondern auf die generelle Verpflichtung, die sich aus § 19 [[X.].] für beide [X.]en ergibt. Das kann nicht - fallbezogen - einmal in eine Abschlusspflicht und [[X.].] in eine Verhandlungspflicht münden.

(2) Deshalb ist auch die [X.]erufung des [[X.].] auf die Tarifpraxis oder die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 55 [[X.].] 1971 nicht geeignet, eine Tarifabschlussverpflichtung zu begründen.

(a) Aus dem Umstand, dass stets eine Einigung über einen Anpassungstarifvertrag erfolgt ist, folgt noch keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss solcher Tarifverträge mit einem bestimmten Inhalt, und schon gar nicht das Recht, auch im Weigerungsfall gegen den Willen der anderen [X.] einen solchen gerichtlich zu erzwingen.

(b) Die zu § 55 [[X.].] 1971 ergangene Rechtsprechung kann auch nicht ohne weiteres herangezogen werden. Diese Tarifnorm enthielt eine andere Formulierung als § 19 [[X.].]. Ferner war die konkrete Umsetzung der tariflichen [X.] nach § 55 [[X.].] 1971 niemals Gegenstand einer Entscheidung des [X.]. Im Urteil vom 15. November 1990 (- 6 [[X.].] 112/89 -) ging es darum, ob auch die Änderung der tariflichen Arbeitszeit für die nichtkünstlerischen Mitarbeiter eine [X.] auslöst (vom [[X.].] verneint). Der Entscheidung vom 25. September 1997 (- 6 [[X.].] 77/96 -), auf die sich der Kläger besonders intensiv bezieht, lag die Frage zugrunde, welche Faktoren bei der „sinngemäßen Anpassung“ einzubeziehen seien. Entgegen der Auffassung des [[X.].]n sollten Änderungen in anderen Arbeitsbedingungen, z[X.] im [X.] nicht einbezogen werden können. Der Tenor des vom [X.] bestätigten Urteils war nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. In ihm wurde vielmehr „festgestellt, daß die [[X.].] verpflichtet ist, die [X.] und [X.] der [[X.].]-Musiker den Veränderungen bei den [X.] der unter den [X.] fallenden Angestellten des [X.] durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen, ohne dies vom Abschluß weiterer tariflichen Ersatzvereinbarungen abhängig zu machen, wenn die Veränderung der [X.] des [[X.].] dort nur im Zusammenhang mit dem Abschluß von tariflichen Ersatzvereinbarungen erfolgt“. Damit entspricht der Wortlaut der festgestellten Verpflichtung des [[X.].]n demjenigen in der Tarifnorm, ohne eine konkrete Rechtsfolge - in Form der Verurteilung oder Verpflichtung einer [[X.].] - auszusprechen. Es handelt sich damit allein um ein Urteil im Sinne von § 9 [X.] über die Auslegung eines Tarifvertrags zur Frage, wie der [X.]egriff der [X.] in § 55 [[X.].] 1971 auszulegen war. Im Übrigen hat das [X.] in diesem Urteil weiter ausgeführt, „daß sich der durch § 55 [[X.].] begründete [X.] nur auf diese Vergütungsbestandteile und nicht allgemein auf alle tariflichen Arbeitsbedingungen bezieht, die im Zusammenhang mit den Veränderungen der Grundvergütung im [[X.].] vereinbart wurden“ (zu II 1 der Gründe), mithin die tariflich in § 55 [[X.].] 1971 geregelte Pflicht als einen bloßen „[X.]“ charakterisiert.

c) Schließlich hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Zustimmung des [[X.].]n zu gerade dem von ihm vorgelegten Tarifvertragsentwurf. Dieser enthält zahlreiche Regelungen, bei denen eine Zustimmungspflicht des [[X.].]n auch dann nicht gegeben wäre, wenn man von einer grundsätzlichen Abschlussverpflichtung ausginge.

aa) Eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die einem Antrag zustimmt, der aus mehreren einzelnen Punkten besteht, ist nur dann begründet, wenn jeder der einzelnen im Vertrag enthaltenen Erklärungsbestandteile von der Verpflichtung des [[X.].]n erfasst wird ([[X.].] 5. Juli 2006 - 4 [[X.].] - Rn. 80, [[X.].]E 119, 1). Das bedeutet, dass sich jede einzelne Regelung des im Antrag aufgeführten Tarifvertrags auf eine Verpflichtung des [[X.].]n zur Abgabe einer Zustimmung zurückführen lassen muss. Enthält das Vertragsangebot, dem der [[X.].] in einer Klage nach § 894 ZPO zustimmen soll, auch nur ein Element, hinsichtlich dessen die Zustimmungspflicht nach § 19 [[X.].] nicht besteht, ist der Antrag insgesamt unbegründet. Der Antrag lässt eine Teilung in solche Einzelregelungen, hinsichtlich derer eine Zustimmungsverpflichtung des [[X.].]n besteht, und solche, hinsichtlich derer dies nicht der Fall ist, nicht zu. Insoweit verhält es sich ähnlich wie bei einem sog. Globalantrag im [X.]eschlussverfahren, der bereits dann unbegründet ist, wenn er nur für eine einzige von ihm erfasste Konstellation unbegründet ist (vgl. dazu [[X.].] 24. April 2007 - 1 [[X.].] 252/06 - Rn. 25, [[X.].]E 122, 134; 3. Mai 1994 - 1 [X.] - [[X.].]E 76, 364).

bb) Der Entwurf des [[X.].] enthält eine Reihe von Einzelbestimmungen, für die er sich nicht auf eine entsprechende Zustimmungspflicht des [[X.].]n berufen kann, wie einige ausgewählte [X.]eispiele verdeutlichen.

(1) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage der [[X.].] verpflichtet sein soll, der Regelung in § 1 Abs. 2 des Entwurfs zuzustimmen, ist weder vorgetragen noch erschließt sich dies aus dem Akteninhalt. § 1 des Entwurfs im Hauptantrag des [[X.].] lautet:

„§ 1

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Musiker, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 ([[X.].]) fallen und auf die § 19 [[X.].] tarifvertraglich Anwendung findet, soweit die Musiker über einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber verfügen, der

den [[X.].] (im Folgenden: Tarifbereich [[X.].]) oder

den [[X.].]-[[X.].] (im Folgenden: Tarifbereich [[X.].])

anwendet oder anzuwenden hat.

(2) Wendet ein Arbeitgeber weder den [[X.].] noch den [[X.].] an, findet dieser Tarifvertrag in Ergänzung von Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass nach den Regelungen des Tarifbereichs verfahren wird, zu denen sich der Arbeitgeber bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 Einmalzahlungstarifvertrag vom 31. Oktober 2009 für Musiker in Kulturorchestern entschieden hat, soweit sich aus § 5 nichts Abweichendes ergibt.“

Erkennbar handelt es sich um einen Regelungsvorschlag, der sich an dem letzten, vom Kläger abgelehnten Entwurf des [[X.].]n zur Tarifanpassung orientiert. Es mag auch sein, dass diese Regelung für den Fall einer Einigung der [[X.].]en sinnvoll ist. Eine Rechtspflicht des [[X.].]n, gerade dieser und keiner anderen Regelung über die Arbeitgeber, die weder den [[X.].] noch den [[X.].] anwenden, zuzustimmen, ist nicht in Sicht. Abgesehen davon, dass sich in § 2 Abs. 2 TV Einmalzahlung lediglich vier verschiedene [X.]erechnungsweisen für die Einmalzahlung befinden ([[X.].]/[X.], [[X.].]/[X.], [[X.].]/[X.], [[X.].]/[X.]) ohne eine Zuordnungsregelung von Arbeitgebern zu einer dieser Tarifgebiete und -bereiche, ist im Gegenteil in § 19 Abs. 3 [[X.].] bestimmt, dass sich in solchen Fällen der Tarifbereich nach demjenigen des „überwiegenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Trägers“ richtet. Hiervon findet sich im Entwurf des [[X.].] nichts.

(2) In § 2 des Entwurfs sind die einzelnen konkreten Vergütungserhöhungen mit Prozentpunktangaben angeführt. Dabei enthalten die Absätze 1 und 2 die jeweils deutlich unterschiedlichen Erhöhungssätze für die [X.] [[X.].] und [[X.].]. Anschließend heißt es in Abs. 3:

„(3) Die bisherigen [X.] in der Vergütungsordnung-[X.] und in der Vergütungsordnung-[X.] werden zu den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten durch die [X.]eträge der Anlage zu diesem Tarifvertrag ersetzt. Diese Anlage wird [X.]estandteil des [[X.].].“

Der Entwurf, der Gegenstand des [X.] ist, besteht jedoch lediglich aus dem „[X.] …“ und dem „[X.]“. Eine Anlage ist nicht [X.]estandteil des Antrags, so dass bereits der Inhalt der dem [[X.].]n abverlangten Willenserklärung insoweit nicht bestimmt ist.

(3) Ferner lautet Abs. 4 von § 2 des Entwurfs:

„(4) Die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet begründet sind, betragen ab dem 1. Januar 2010 auch in der Vergütungsgruppe [X.] - mit Fußnote - und der [X.] - einschließlich der Fußnoten - 100 v. H. der Vergütungen nach der Vergütungsgruppe [X.] - mit Fußnote - und der [X.] - einschließlich der Fußnoten, wie sie nach der Vergütungsordnung-[X.] ab 1. Dezember 2009 zu zahlen sind.“

Es ist bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Anpassung [X.]/[X.], die zum 1. Januar 2010 umgesetzt worden ist, aber schon lange vorher in der Protokollerklärung zu § 15 [[X.].] bzw. [[X.].] festgelegt war (vgl. für den [[X.].] zuletzt ganz konkret im [X.] Nr. 2 zum [[X.].] vom 1. März 2009 § 2 Nr. 4 [X.]uchst. a: „Für die übrigen Vergütungsgruppen erhöht sich der [X.] nach Satz 1 am 1. Januar 2010 auf 100 v.H.“), nicht bereits [X.]estand der Regelungen des [[X.].] vom 31. Oktober 2009 war. Hierfür spricht jedenfalls auch die Regelung im [X.] mit dem Inkrafttreten der „neuen Vergütungsordnung“, die als Anlagen 1 bis 5 zu dem [X.] festgehalten sind. Dazu regelt § 2 [X.] eine Anpassung der [X.]- an die [X.]vergütungen, die hier in Satz 6 und 7 wie folgt bestimmt ist:

        

„Die Anlage 4 (Vergütungsordnung [X.] mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009 sowie mit 100 v. H. von [X.] in den Vergütungsgruppen D, [X.], [X.] - ohne Fußnote - und 97 v. H. von [X.] in den Vergütungsgruppen [X.] - mit Fußnote - und A - mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den TVöD anwendet, begründet sind. Die Anlage 5 (Vergütungsordnung [X.] mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009 sowie mit 100 v. H. von [X.] in den Vergütungsgruppen D, [X.], [X.] - ohne Fußnote - und 92,5 v. H. von [X.] in den Vergütungsgruppen [X.] - mit Fußnote - und A - mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den [[X.].] anwendet, begründet sind.“

Zudem lautet § 3 TV Einmalzahlung wie folgt:

        

„§ 3   

        

Einmalzahlung [X.]/[X.]-Anpassung

        

Wegen der ausgebliebenen Anpassung der Vergütungen im Tarifgebiet [X.] an die Vergütungen im Tarifgebiet [X.] erhält der Musiker im Tarifgebiet [X.] spätestens mit der Zahlung seiner Vergütung im Monat Februar 2010 eine weitere Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt …“

Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls im Jahre 2010 noch eine tarifliche Ausgleichszahlung für die „ausgebliebene Anpassung“ erfolgen sollte. Dies verträgt sich jedenfalls auf den ersten [X.]lick nicht mit einer rückwirkenden Anpassung zum 1. Januar 2010, wie sie im Entwurf des [[X.].] vorgesehen ist. Selbst wenn die [X.] auch im Entwurf des [[X.].]n enthalten war, den zu unterzeichnen sich der Kläger letztlich geweigert hat, wird daraus noch keine rechtliche Verpflichtung des [[X.].]n zur Zustimmung der vollständigen [X.]-[X.]-Angleichung zum genannten Datum.

Aber selbst wenn man weiter zugunsten des [[X.].] unterstellt, die Angleichung der Tarifgehälter des Tarifgebiets [X.] an diejenigen des Tarifgebiets [X.] sei als eine „allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte“ anzusehen, bleibt unklar, inwieweit eine „sinngemäße Anpassung“ dieser Angleichung sich auch auf die „[X.]“ der Musiker, die in § 17 Abs. 7 [[X.].] geregelt sind, beziehen soll. Diese sind nicht den Tabellenentgelten zuzurechnen und von daher nicht zwingend der „Grundvergütung“ iSv. §§ 16, 18 [[X.].]. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn der Kläger wiederholt darauf hinweist, sie seien „reguläre [X.]estandteile der Vergütung“.

(4) § 2 Abs. 5 des Entwurfs des [[X.].] lautet wie folgt:

„(5) Die [X.]esitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im [[X.].] wird für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v. H. der Höhe der [X.]esitzstandzulagen im Tarifgebiet [[X.].]-[X.] angepasst.“

In § 5 [X.] findet sich eine Regelung, die eine [X.]esitzstandszulage zusichert. Diese soll wegen des Wegfalls des [X.] erfolgen und berechnet sich aus der Differenz zwischen der Vergütung für Oktober 2009 (einschließlich [X.] und sonstiger familienbezogener Zuschläge) und der Grundvergütung, die dem Musiker nach der neuen Vergütungsregelung des [[X.].] vom 31. Oktober 2009 ab dem 1. November 2009 zusteht. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] findet § 19 [[X.].] (Anpassung der Vergütungen) auf die [X.]esitzstandszulage Anwendung. Dies ist insoweit unproblematisch als es um die Erhöhung der [X.]esitzstandszulagen entsprechend den Erhöhungen der Vergütungen im [X.]ereich [[X.].] oder [[X.].] geht. Für eine Anpassung der „[X.]esitzstandszulage [X.]“ an eine andere [X.]erechnungsweise fehlt es jedoch an der Vergleichsgröße; hierauf weist der [[X.].] zutreffenderweise hin. Die [X.]esitzstandszulage ist ein individuell ermittelter Differenzbetrag, der sich durch eine Angleichung der [X.]vergütung an die [X.]vergütung nicht verändert. Möglich erscheint allenfalls eine fiktive Neuberechnung des [X.] 2009 unter Einbeziehung der maßgebenden [X.]-Vergütungen mit famlienbezogenen Zuschlägen und die dann ebenfalls fiktive Neuberechnung des [X.] auf [X.]-[X.]asis. Das erscheint unsinnig und ist von dem Kläger erkennbar auch nicht gemeint. Eine Anpassung, wie sie im Entwurf gefordert wird, ist aber gleichfalls nicht möglich.

(5) Die in § 5 des Entwurfs enthaltenen Sonderregelungen für das [X.], die [X.] und das [X.], in denen offenbar Abweichungen von den generellen [X.]estimmungen angeordnet werden, begründet der Kläger nicht. So unterscheidet die Sonderregelung für das [X.] im [X.] die [X.] nach dem Eintrittsdatum der Musiker. Solche, deren Arbeitsverhältnis „vor dem 1. Januar 2005 wirksam wurde“, werden dem Tarifbereich [[X.].] zugeordnet, die späteren dem Tarifbereich [[X.].]. Es mag sein, dass diese Differenzierung auf einer entsprechenden Praxis oder Verpflichtung des konkreten Arbeitgebers beruht und an anderer Stelle vorgegebene Sonderwege nur konsequent nachgezeichnet werden. Hierzu hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, dass „für diejenigen Theater und Orchester, bei denen eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung findet, die streitgegenständlichen Tariferhöhungen zunächst nicht gelten sollen. Allgemein sind diese Ausnahmefälle in § 19 Abs. 4 [[X.].] geregelt“. Das reicht jedoch zur [X.]egründung einer Rechtsgrundlage, die den [[X.].]n rechtlich verpflichten würde, einer bestimmten Sonderregelung mit gerade diesen „Ausnahmeorchestern“ zuzustimmen, wie in § 5 des Entwurfs vorgesehen, nicht aus. Auch insoweit genügt es nicht, wenn diese Sonderregelungen in dem von dem Kläger nicht akzeptierten Tarifvertragsentwurf des [[X.].]n enthalten waren.

(6) In dem ebenfalls zum Entwurf des [[X.].] gehörenden Sondertarifvertrag, der nach § 6 des „[X.]s …“ notwendiger [X.]estandteil des gesamten Entwurfs des [X.] ist, sind weitere Sonderregelungen für verschiedene Arbeitgeber getroffen worden, z[X.] für alle Mitgliedsbühnen und [X.] des [[X.].]n, die ihren Sitz in [X.]erlin haben, für das Philharmonische Orchester [X.]ottbus, das [X.], der Orchester in [X.]/[X.] und [X.]/[X.]. Auch insoweit ist eine Verpflichtung des [[X.].]n, diesen Sonderregelungen zuzustimmen, nicht ersichtlich. Die genannten Orchester sind zwar in weiteren Tarifverträgen der [[X.].]en von bestimmten Regelungen ausgenommen. Zum [X.]eispiel gilt der [X.] nicht für Mitgliedsbühnen und -orchester des [[X.].]n, die ihren Sitz in [X.]erlin haben und nicht für die Orchester in [X.]ottbus und [X.] (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Aus dem Geltungsbereich des [[X.].] selbst dagegen sind diese Orchester nicht ausgenommen. Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Zustimmung zu den Sonderregelungen für [X.]/[X.] und [X.]/[X.] sind aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen in keiner Weise ersichtlich.

II. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2), der wegen der Zurückweisung des [X.] zur Entscheidung anfällt, ist unzulässig. Ihm mangelt es am gebotenen Rechtsschutzinteresse des [[X.].].

1. Auch für eine Leistungsklage muss der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Auch wenn dies in der Regel gegeben sein wird, kann es ausnahmsweise entfallen, wenn andere [X.] billiger, sicherer, schneller oder wirkungsvoller die angestrebten Rechtsschutzziele des [[X.].] herbeiführen ([X.]GH 28. März 1996 - I[X.] ZR 77/95 -; [[X.].]/[[X.].]/[X.] Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 89 Rn. 31). Hat die Klage die erkennbare Zielrichtung, einen Vertrag zustande kommen zu lassen, ist es im Grundsatz nicht zulässig, die Verurteilung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu begehren.

Der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsantrag, der sich von sonstigen Leistungsanträgen lediglich dadurch unterscheidet, dass die Leistung, die Gegenstand der Verurteilung ist, vom Schuldner dann nicht mehr persönlich erbracht werden muss, sondern dass ihr Ergebnis bei Rechtskraft der Verurteilung qua Gesetz fingiert wird; die Erklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat (§ 894 Satz 1 ZPO). Ist das erkennbare Rechtsschutzziel des [[X.].] die Herbeiführung einer (tarif-)vertraglichen Einigung, erreicht er dies nicht allein durch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Denn es bedürfte dafür noch der Annahmeerklärung durch den Kläger. Der Streit der [[X.].]en wäre damit im Falle einer stattgebenden Entscheidung noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund hat der [X.]gerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis eines [[X.].] verneint, der auf Abgabe eines Vertragsangebots durch den [[X.].]n geklagt hatte. In einem solchen Fall hätte der Kläger bei [X.] Urteil immer noch die Entscheidung in der Hand, ob er dieses Angebot annehmen will und damit den Vertrag zustande bringt. Es ist vielmehr geboten, dass der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot unterbreitet und dessen Annahme durch den [[X.].]n verlangt ([X.]GH 7. Oktober 1983 - V ZR 261/81 - Rn. 24 ff.). Erfolgt die Verurteilung antragsgemäß, ist der vom Kläger angestrebte Vertrag mit Eintritt der Rechtskraft geschlossen. Die vom [X.]gerichtshof in Einzelfällen vorgenommene Einschränkung dieses Grundsatzes (z[X.] [X.]GH 20. Juni 1986 - V ZR 212/84 - [X.]GHZ 98, 130) ist vorliegend ohne [X.]edeutung, da hier das Angebot des [[X.].] nicht notariell beurkundungsbedürftig ist und bei einem Tarifvertrag - wie dargelegt - nur dann eine Abschlussverpflichtung angenommen werden kann, wenn sich der vollständige Inhalt der Vereinbarung eindeutig und unmittelbar aus der Verpflichtungsvereinbarung ergibt (vgl. dazu [X.]GH 12. Januar 2001 - V ZR 468/99 - Rn. 11).

2. Danach ist der (Hilfs-)Antrag zu 2) unzulässig.

Der Kläger kann kein Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen, vom [[X.].]n lediglich die Abgabe eines Angebots und nicht etwa die Zustimmung zu einem von ihm selbst - mit dem Antrag - abgegebenen Angebot zu verlangen. Der Vertrag käme allein damit nicht zustande, sondern bedürfte noch der Annahmeerklärung des [[X.].], die dieser abgeben mag oder nicht. Wenn man davon ausgeht, dass die materiell-rechtlichen Anspruchsbedingungen für eine erfolgreiche Klage auf Erteilung eines Angebots - mindestens - dieselben sein müssen wie bei einer Klage auf Zustimmung zu einem vom Kläger ausformulierten Angebot, ist nicht einsichtig, warum dieser einfachere und schnellere Weg, der im Ergebnis ohne den Vorbehalt einer noch nicht erteilten Zustimmung des [[X.].] zu demselben formulierten Rechtsschutzziel führt, nicht eingeschlagen wird.

Insoweit bleibt es bei der Grundregel nach der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs, dass das Rechtsschutzbedürfnis eines [[X.].], insbesondere einer [X.], nur hinsichtlich einer Verurteilung des [[X.].]n auf Zustimmung zu einem konkret formulierten Antrag besteht und nicht für einen Antrag auf Abgabe eines entsprechend konkretisierten Angebots. Einer Klage auf Abgabe eines Tarifangebots fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis (so zutreffend [X.]/[[X.].] § 1 Rn. 1309).

III. Der (Hilfs-)Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig.

1. Der Antrag ist zunächst auszulegen.

a) Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht unmittelbar, ob der Kläger meint, die jeweiligen Verpflichtungen des [[X.].]n zu den im Hilfsantrag unter a bis k genannten [X.]uchstaben auch einzeln feststellen zu können, oder ob es sich um eine „Gesamtverpflichtung“ handeln soll. Nach Sinn und Zweck des Antrags kann es sich jedoch nur um die Feststellung der Gesamtheit der zu den [X.]uchstaben a bis k formulierten Verpflichtungen handeln. Eine getrennte [X.]eurteilung verbietet sich schon deshalb, weil hier eine Teil-Abweisung und Teil-Stattgabe nicht in [X.]etracht kommen. Selbst wenn man zugunsten des [[X.].] unterstellt, der in § 19 [[X.].] geregelte Anpassungsanspruch laufe auf den unmittelbaren Abschluss eines konkreten Tarifvertrags hinaus, würde dies jedenfalls voraussetzen, dass nur ein einziger Anpassungstarifvertragsentwurf den rechtlichen Anforderungen gerecht werden könnte. Das bedeutet aber auch, dass es nicht nur um das „[X.]“ von nicht gerechtfertigten Regelungen aus einer Liste von Vorschlägen geht, sondern auch um die Möglichkeit, dass die verbleibenden Regelungen der rechtlichen Vorgabe gleichwohl nicht entsprächen, weil sie eine Regelung nicht enthalten, die jedoch zwingend dazu gehören könnte. Eine Teil-Stattgabe ist damit ausgeschlossen. Eine Verhandlung und Entscheidung hierüber liefe am Ende auf ein diskursives Gespräch zwischen den [[X.].]en und dem Gericht hinaus, an dessen Ende nicht nur Teile des Antrags des [[X.].], sondern ggf. auch ein Einwand des [[X.].]n zu einer notwendigen ergänzenden Regelung - je nach „gutachterlicher“ Stellungnahme des Gerichts - Eingang in den Tenor der gerichtlichen Entscheidung, nämlich den ausformulierten Tarifvertrag, finden müsste. Dies kann der Kläger nicht gemeint haben.

b) Im Übrigen trägt ein Tarifvertrag als Ergebnis der Ausübung kollektiver Privatautonomie - allein oder im Zusammenhang mit sonstigen Vereinbarungen (Tarifwerk) - in der Regel Kompromisscharakter. Seine Privilegierung durch den Gesetzgeber beruht auf der Angemessenheitsvermutung, die Tarifverträge zwischen tariffähigen Koalitionen oder Personen (§ 2 Abs. 1 [X.]) auszeichnet. Eine Feststellung der Verpflichtung zu einer tarifvertraglichen Umsetzung jeweils einzelner Tarifregelungen widerspräche diesem Kompromisscharakter des Tarifvertrags bzw. -werks insgesamt.

c) Sodann ist davon auszugehen, dass der Zusatz zu [X.]uchst. k des [X.], „ohne berechtigt zu sein, dies vom Abschluss weiterer tariflicher Vereinbarungen abhängig zu machen“, für alle [X.]uchstaben des [X.] gilt, also die Gesamtheit der Feststellung mit dieser Formulierung abzuschließen und dadurch zu verhindern, dass der [[X.].] alle oder einige der unter den [X.]uchstaben a bis k genannten Verpflichtungen anerkennt, diese aber mit anderen tariflichen Regelungen verbinden zu müssen glaubt.

2. Dieser Antrag ist unzulässig. Ihm mangelt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

aa) Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([[X.].] 21. April 2010 - 4 [[X.].] 755/08 - Rn. 19). Das Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der [[X.].]en abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. [[X.].] 14. Dezember 2005 - 4 [[X.].] 522/04 - Rn. 12). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Das rechtliche Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist ([[X.].] 16. November 2011 - 4 [[X.].] 839/09 - Rn. 23 [[X.].]).

bb) Die Feststellung, die Gegenpartei sei zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, kann jedenfalls dann nicht vom gebotenen Feststellungsinteresse erfasst sein, wenn die Leistung in einer Weise konkretisierbar ist, dass sie ohne weiteres zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann. So ist es unzulässig, auf die Feststellung zu klagen, der [[X.].] sei zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Kläger verpflichtet. Dieser Leistungsanspruch muss mit der insoweit vorrangigen Leistungsklage geltend gemacht werden. Lediglich wenn die Leistungspflicht nicht hinreichend konkretisiert werden kann, ist eine Feststellungsklage zulässig. Dies setzt weiter voraus, dass nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, der [[X.].] werde nach einer entsprechenden Feststellung die sich aus dem Rechtsverhältnis in der Folge ergebenden Leistungsansprüche erfüllen ([[X.].] 5. Juni 1996 - 10 [[X.].] 610/95 - für den öffentlichen Arbeitgeber).

b) Es ist bereits zweifelhaft, ob die beantragte Feststellung auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den [[X.].]en gerichtet ist. Die genannten Verpflichtungen beziehen sich dem Wortlaut nach sämtlich auf das Rechtsverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer, nicht aber auf das zwischen den [X.]en. Dass dieses vom Kläger dennoch gemeint sein dürfte, erschließt sich allein aus dem Zusatz, die Erfüllung der genannten Verpflichtungen habe „durch Tarifvertrag“ zu erfolgen. Damit wird der [X.]harakter der Verpflichtungen jedoch geändert. Es handelt sich dann nicht mehr um die Verbindlichkeit einer „Erhöhung“ der Vergütungen der Musiker oder einer „Gewährung“ einer Einmalzahlung, sondern um die Vereinbarung einer Regelung, aus der im einzelnen tarifunterworfenen Arbeitsverhältnis eine entsprechende Verpflichtung des tarifgebundenen Arbeitgebers folgen soll. Damit reduziert sich das von dem Kläger gemeinte Rechtsverhältnis aber darauf, die hierfür erforderliche Willenserklärung abzugeben.

An der Feststellung, der [[X.].] sei zur Abgabe bestimmter, vom Kläger im Hilfsantrag zu 2) formulierter Willenserklärungen verpflichtet, besitzt der Kläger aber schon deshalb kein schützenswertes Interesse, weil er sein Rechtsschutzziel auf einem einfacheren Wege, nämlich durch Erhebung einer Leistungsklage auf Zustimmung zu den genannten tarifvertraglichen Regelungen hätte erreichen können. Dies hat er mit seinem - zulässigen, aber unbegründeten - (Haupt-)Antrag zu 1) auch versucht. Auf die obigen Ausführungen unter II wird verwiesen.

IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Pieper    

                 

Meta

4 AZR 173/12

25.09.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 20. Mai 2011, Az: 5 Ca 7569/10, Urteil

Art 9 Abs 3 GG, § 894 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, Az. 4 AZR 173/12 (REWIS RS 2013, 2485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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