Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 4 AZR 306/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 8570

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahme - teilgekündigter Tarifvertrag mit Bezugnahme auf Ortszuschlag nach BAT-O


Tenor

[X.] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2011 - 5 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

I[X.] Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des [X.]s.

2

Der seit dem 21. Oktober 2005 verheiratete Kläger ist seit dem 1. November 2005 im Orchester der [X.]eklagten als Musiker beschäftigt. Die Parteien sind [X.] ua. an den Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 ([X.]) gebunden, der zwischen dem [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) sowie der damaligen [X.], Transport und Verkehr abgeschlossen worden ist. In § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 15. September 2005 haben die Parteien vereinbart, dass

        

„das Arbeitsverhältnis ... sich nach dem … ([X.]) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen (bestimmt).“

3

Die Regelungen des [X.] lauten:

        

„§ 21 Vergütung

                 

Die Vergütung des Musikers besteht aus

        

a)    

der Grundvergütung,

        

b)    

dem [X.],

        

c)    

gestrichen

        

d)    

der Tätigkeitszulage.

        

...     

        
        

§ 23 Grundvergütung

        

(1) Die Grundvergütung wird nach der Vergütungsordnung (Anlage 2) unter [X.]erücksichtigung der Dienstzeit des Musikers (§ 20) gezahlt. Sie steigt von zwei zu zwei Jahren bis zur Erreichung der Endgrundvergütung.

        

...     

        

§ 24 [X.]

        

Für die Zahlung des [X.]es gelten die für die unter den [X.] fallenden Angestellten jeweils maßgebenden [X.]estimmungen. Die [X.] des [X.]es ergibt sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 2).“

4

Die maßgebenden [X.]estimmungen des [X.] zum [X.] für die [X.]eklagte mit Standort in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§ 1 [X.]) ist die Regelung in § 29 [X.], in der es heißt:

        

„A. Grundlage des [X.]es

        

(1)     

Die Höhe des [X.]es richtet sich nach der [X.], der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt [X.]).

        

…       

        

[X.]. Stufen des [X.]es

        

…       

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

                 

1.    

verheiratete Angestellte,

                 

…“    

5

Der am 1. Oktober 2005 in [X.] getretene und den [X.] ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) sieht keinen [X.] mehr vor.

6

Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 kündigte der [X.] die §§ 15, 21, 23, 26 und 36 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] zum 30. September 2005 und später den übrigen [X.] zum 31. Dezember 2009. Der zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossene „Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern“ vom 31. Oktober 2009 sieht keinen [X.] als Entgeltbestandteil mehr vor. Der gleichzeitig zwischen diesen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Einmalzahlungstarifvertrag vom 31. Oktober 2009 für Musiker in Kulturorchestern (TV Einmalzahlung) regelt „[X.] [X.]estandteile des [X.]es“ (§ 5 TV Einmalzahlung).

7

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 12. März 2006 hat der Kläger mit seiner Klage einen monatlichen [X.] in unstreitiger Höhe von 98,89 Euro für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Oktober 2009 begehrt und die Auffassung vertreten, ihm stehe nach seiner Eheschließung gemäß §§ 21 [X.]uchst. b, 24 [X.] iVm. § 29 [X.] ein Anspruch auf Zahlung eines [X.]s der Stufe 2 zu.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 4.746,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

9

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die gekündigten Vergütungsregelungen des [X.] würden keine Nachwirkung entfalten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung erfasse die nachwirkenden Regelungen des [X.] nicht. Zudem liefe die Verweisung des § 24 [X.] ins Leere, nachdem der [X.] durch den [X.] zum 1. Oktober 2005 und damit bereits vor der Eheschließung und dem [X.]eschäftigungsbeginn des [X.] ersetzt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist in der Fassung des [X.] zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine prozessualen Bedenken gegen die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Umstellung der zuvor nur teilweise bezifferten Klage und des gestellten Feststellungsantrages auf einen nunmehr umfassenden bezifferten Leistungsantrag. Damit hat der Kläger den zuvor mit der Feststellungsklage allgemein geltend gemachten Anspruch lediglich konkret beziffert. Der Klagegrund hat sich nicht geändert (vgl. [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 16, mit Verweis auf [X.] 16. Mai 2001 - [X.] - Rn. 6 mwN).

II. Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann die Zahlung des [X.] für den [X.]raum November 2005 bis einschließlich Oktober 2009 aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel iVm. §§ 21, 24 [X.], § 29 [X.] in der geltend gemachten Höhe von zuletzt 4.746,72 Euro verlangen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des [X.] auf Zahlung des [X.] der Stufe 2 für Verheiratete nach §§ 21, 24 [X.] iVm. § 29 [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] deshalb nicht besteht, weil die Tarifbestimmungen zum [X.] vom [X.] zum 30. September 2005 wirksam gekündigt worden sind und das Arbeitsverhältnis der Parteien erst im [X.] begründet worden ist (dazu [X.] 7. November 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 283). Entgegen der Auffassung der Revision finden die genannten Tarifregelungen zum [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel selbst dann Anwendung, wenn sie nur nachwirken. In Anwendung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen zum [X.] steht deshalb dem Kläger, der seit dem 21. Oktober 2005 verheiratet ist, der geltend gemachte [X.] der Stufe 2 für verheiratete Angestellte gemäß §§ 21, 24 [X.] iVm. § 29 [X.] für den Streitzeitraum zu.

a) Die Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages vom 15. September 2005 erfasst den [X.] einschließlich der aufgrund der Teilkündigung von Juni 2005 ab 1. Oktober 2005 nur noch nachwirkenden §§ 21, 24 [X.] iVm. § 29 [X.].

aa) Nachwirkende Tarifverträge können arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommen werden (ua. [X.] 18. September 2012 - 9 [X.] - Rn. 18; 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN; 20. September 2006 - 10 [X.] - Rn. 25; 29. Januar 1975 - 4 [X.] - [X.]E 27, 22). Ob die Parteien nachwirkende Tarifverträge oder nachwirkende Tarifvertragsbestimmungen einbezogen haben, ist durch Auslegung der Bezugnahmeklausel nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln ([X.] 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN).

bb) Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 138, 269), enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf den [X.] „in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen“. Zum anwendbaren [X.] gehören auch die nachwirkenden Tarifbestimmungen der §§ 21, 24 [X.].

(1) Nach § 4 Abs. 5 [X.] „gelten“ im Nachwirkungsstadium die Rechtsnormen des [X.] weiter. Inhaltlich beschränkt sich deren Geltung in diesem [X.]raum darauf, dass der Zustand der Tarifnormen bis zum Abschluss einer anderen Abmachung erhalten bleibt ([X.] 10. März 2004 - 4 [X.]/03 - zu I 1 b der Gründe), dh. sie wirken kraft Gesetzes unmittelbar, aber nicht mehr zwingend.

(2) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag den gesamten [X.] - in dessen jeweils geltender Fassung - in Bezug genommen und keine Ausnahmen für bestimmte Tarifregelungen, insbesondere für nur noch nachwirkende Regelungen, vorgesehen. Sie haben zudem diese Bezugnahme des [X.] beim Abschluss des Arbeitsvertrages am 15. September 2005 vereinbart, also zu einem [X.]punkt, als bereits Teile dieses [X.] gekündigt waren. Eine Einschränkung der vereinbarten Bezugnahme auf die ungekündigten Teile des [X.] lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht einmal in Ansätzen entnehmen.

cc) Die Tarifvertragsparteien haben eine Nachwirkung der §§ 21, 24 [X.] nicht ausgeschlossen.

(1) Nach § 4 Abs. 5 [X.] gelten nach Ablauf eines [X.] dessen Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch wirksam ausschließen (vgl. [X.] 11. Januar 2011 - 1 [X.]/09 - Rn. 14; 16. August 1990 - 8 [X.] - [X.]E 65, 359; 18. September 1974 - 4 [X.] -; 8. Mai 1974 - 4 [X.] -). Der Ausschluss kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 33; 8. Oktober 1997 - 4 [X.] - [X.]E 86, 366).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein Ausschluss der Nachwirkung der §§ 21, 24 [X.] nicht aus § 59 Abs. 2 [X.].

(a) In § 59 [X.] - Inkrafttreten und Laufzeit - heißt es:

        

„(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1972 in [X.]. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Abweichend von Satz 2 können die §§ 15, 21, 23, 26 und 36 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

        

(2) Darüber hinaus können § 3 Abs. 3, die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3, die Protokollnotiz zu § 16, die Protokollnotiz zu § 21 und die Protokollnotiz Nr. 2 zu den Absätzen 2 und 7 von § 22 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres insgesamt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmalig möglich zum 31. Dezember 2001. Im Falle der Kündigung ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse, die zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.

        

...“   

(b) Der Nachwirkungsausschluss in § 59 Abs. 2 Satz 3 [X.] erfasst Kündigungen nach § 59 Abs. 1 [X.] nicht. Die besondere Kündigungsmöglichkeit nach § 59 Abs. 1 [X.] ist in dieser Tarifbestimmung abschließend geregelt und enthält keinen Ausschluss der Nachwirkung. Das ergibt sich nicht nur aus der tariflichen Systematik mit der Trennung der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Absätzen, sondern bereits aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] („Darüber hinaus können … gekündigt werden“). Nur auf eine Kündigung der in § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Bestimmungen beziehen sich die weiteren Regelungen in diesem Absatz und damit auch der Nachwirkungsausschluss des § 59 Abs. 2 Satz 3 [X.].

b) Der geltend gemachte [X.] der Stufe 2 ergibt sich aus dem anwendbaren § 29 [X.] iVm. §§ 21, 24 [X.].

aa) § 21 [X.] bestimmt die Zusammensetzung der Vergütung der Musiker, die aus drei Teilen - Grundvergütung, [X.] und [X.] - besteht. Die Grundvergütung (§ 23 [X.]) und die [X.] (§ 26 [X.]) gestaltet der [X.] eigenständig aus. Diese Vergütungsbestandteile können nach § 59 Abs. 1 [X.] sogar eigenständig - und nicht nur „im Paket“ des § 21 [X.] - gekündigt werden. Für den [X.] enthält der [X.] in § 24 [X.] eine punktuelle Verweisung auf die jeweils maßgebenden Bestimmungen des [X.] und damit zugleich auf den [X.], regelt aber noch selbst die Tarifklasse des [X.] nach § 24 Satz 2 [X.] eigenständig in dessen Anlage 2 (Vergütungsordnung). Nach § 29 [X.] gehören zur Stufe 2 die „verheirateten Angestellten“.

Mit dieser [X.] („Baukastensystem“) haben die Tarifvertragsparteien des [X.] verschiedene Vergütungselemente unter punktueller Anleihe an ein externes Normenwerk zu einem eigenständigen, aus drei Elementen bestehenden Regelwerk miteinander verknüpft und im [X.] zu einer eigenständigen Vergütungsregelung verschmolzen. Dabei haben sie für den [X.] die für die unter den [X.]/[X.] fallenden Angestellten des öffentlichen Dienstes maßgebenden Bestimmungen in das Tarifwerk [X.] inkorporiert und diesen - in Anlehnung an die familienbezogene Struktur des § 29 [X.]/[X.] - zu einem Bestandteil der eigenen tariflichen Gesamtvergütung gemacht (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 40). Die in § 24 [X.] enthaltene Maßgabe zur Tarifklasse des [X.] aus der Vergütungsordnung (Anlage 2) und die damit nur punktuelle Inbezugnahme „fremder“ Tarifvertragsregelungen verdeutlicht die Eigenständigkeit der tariflichen Vergütungsregelung und deren Bestandteil „[X.]“.

bb) Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verweisung auf Bestimmungen eines anderen [X.] bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. zu den Anforderungen [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN; 29. August 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 10).

cc) Damit wird im [X.] die letzte, aktuelle Fassung des [X.] nach dem [X.] in den § 24 [X.] inkorporiert. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es deshalb auch keiner ergänzenden Tarifauslegung vor dem Hintergrund der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst und der Ablösung des [X.] durch den [X.].

(1) Der [X.] nimmt allein auf den Entgeltbestandteil „[X.]“ des [X.]/[X.] in seiner jeweiligen Ausgestaltung, nicht aber auf das Entgeltsystem des [X.]/[X.] in seiner Gesamtheit Bezug. Die Tarifvertragsparteien wollten durch die Verweisung eine konkrete Regelung (§ 29 [X.]/[X.] - [X.]) des [X.]/[X.] in ihr tarifliches Vergütungssystem inkorporieren. Wird der [X.] im verwiesenen Tarifvertrag nicht mehr dynamisiert oder fortgeführt, verbleibt es bei der letzten gültigen Fassung.

(2) Die Formulierung in § 24 Satz 1 [X.] erfasst nicht die den [X.]/[X.] ersetzenden Tarifverträge. Eine Verweisung auf solche - ersetzenden - [X.] fehlt, die Verweisung ist dementsprechend nicht „inhaltsdynamisch“ ausgestaltet worden (vgl. zu diesem Aspekt für eine vertragliche Bezugnahmeklausel: [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38). Es obliegt deshalb den Tarifvertragsparteien, ggf. für eine Nachfolgeregelung zu sorgen und die tarifliche Vergütung und deren Bestandteile ggf. anzupassen oder neu zu gestalten.

(3) Darüber hinaus übersieht die Beklagte, dass die hier betroffenen Teile des [X.] sich aufgrund der Kündigung zum 30. September 2005 zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] in der Nachwirkung befanden und sich deshalb die im [X.] erfolgten Änderungen der in Bezug genommenen Tarifregelungen nicht mehr auswirken konnten (vgl. [X.] 10. März 2004 - 4 [X.]/03 - zu I 1 b der Gründe mwN).

dd) Im Übrigen bestätigen die Regelungen des [X.] das vorstehende Ergebnis.

(1) § 5 [X.] lautet:

        

„Familienbezogene Bestandteile

        

des [X.]es

        

Soweit eine Erhöhung des [X.]es in der [X.] bis zum 31. Oktober 2009 wegen der nach § 29 [X.] zu berücksichtigenden Tatbestände nicht erfolgt ist, erhält der Musiker zur Erfüllung der entsprechenden Ansprüche eine Einmalzahlung, die der tariflichen Berücksichtigung dieser Umstände in den jeweiligen Monaten der Vergütungszahlung entspricht. Die Einmalzahlung wird spätestens im Monat Februar 2010 jeweils von dem Arbeitgeber ausgezahlt, bei dem die genannten Ansprüche jeweils begründet waren. Soweit der Musiker aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, erfolgt die Zahlung auf Antrag des Musikers.“

(2) Aus dem Wortlaut dieser Tarifbestimmung wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des [X.] offensichtlich davon ausgegangen sind, Ansprüche auf Zahlung von [X.] einschließlich der [X.] und familienbezogenen Bestandteile könnten in Anlehnung an § 29 [X.] trotz Kündigung des § 21 [X.] im [X.] entstehen. Sie haben zur Erfüllung solcher, bisher unerfüllter Ansprüche die Form einer Einmalzahlung aus Vereinfachungsgründen gewählt.

2. Der Anspruch des [X.] ist nicht nach § 52 [X.] verfallen.

a) Nach § 52 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen „unwirksam“ zu machen. Nach § 28 Abs. 1 [X.] ist die Vergütung am [X.] eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

b) Der Kläger hat die Ausschlussfrist für die ab seinem [X.] im November 2005 entstandenen Ansprüche auf einen erhöhten [X.] gewahrt. Mit Schreiben vom 12. März 2006 hat er seine Ansprüche auf „[X.] für Verheiratete“ nach Art und Umfang hinreichend präzise bezeichnet und innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Pust    

        

    Schuldt    

                 

Meta

4 AZR 306/11

30.01.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 6. März 2009, Az: 3 Ca 954/08, Urteil

§ 1 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 29 BAT, § 29 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 4 AZR 306/11 (REWIS RS 2013, 8570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8570

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