Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 721/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 3789

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Anpassung des Bemessungssatzes der Grundvergütung gemäß der Anpassungsklausel in § 3 Abs 1 des VTV Nr 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA - Auslegung der Tarifvertragsbestimmung als schuldrechtliche Vereinbarung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2010 - 2 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] der Klägerin nach Wegfall der [X.] der [X.], ihrer heutigen Arbeitgeberin.

2

Die 1949 geborene Klägerin, Mitglied der [X.] ([X.]), ist seit dem 15. Dezember 1990 bei der [X.] und deren [X.] als [X.]ankenschwester in Vollzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991, den die Klägerin mit der Trägerin des Eigenbetriebes [X.]eiskrankenhaus W, dem tarifgebundenen [X.], abgeschlossen hatte, wird auf den [X.] und die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils gültigen Fassung verwiesen.

3

Das [X.]eiskrankenhaus ist zum 1. September 2005 auf die nicht tarifgebundene Beklagte übergegangen. Seither hat die Beklagte die Vergütung der Klägerin, die in Vergütungsgruppe [X.] Stufe 9 der Anlage 1b zum [X.] eingruppiert ist, nicht mehr erhöht. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt verlangte die Klägerin von der [X.] zum 1. Januar 2008 eine [X.] unter Berufung auf den [X.] Nr. 7 zum [X.] für den Bereich der [X.] vom 31. Januar 2003 ([X.] Nr. 7).

4

Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Einmalzahlung

        

…       

        

(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamt Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.

        

…       

        

§ 3     

        

Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

        

(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 [X.]) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und [X.]. I bis [X.]. [X.], die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen

        

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

91,0 v. H.,

        

b) vom 1. Januar 2004 an

92,5 v. H.

        

der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum [X.] für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) geltenden Beträge.

        

Die Anpassung des [X.] wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und [X.]. I bis [X.]. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

        

(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die Zeit

        

a)    

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 [X.],

        

b)    

vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,

        

c)    

vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c

        

festgelegt.“

5

Die Beklagte lehnte unter dem 15. Juli 2008 eine Bezahlung entsprechend den Forderungen der Klägerin ab.

6

Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, es ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7, dass die Anpassung des [X.] für Angestellte wie sie bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werde. Deshalb seien die jeweiligen Vergütungsbestandteile mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf [X.] der jeweils am 31. Dezember 2007 im [X.] zu zahlenden Vergütungen anzuheben, zumindest aber auf die zum Zeitpunkt des Endes der [X.] auf Arbeitgeberseite am 31. August 2005 zu zahlende Vergütung. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 enthalte eine verbindliche Festlegung, wie auch der Ausschluss der Kündbarkeit dieser Regelung in § 8 [X.] Nr. 7 zeige.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für die Zeit von Januar bis September 2008 die [X.] zwischen dem tatsächlich an sie [X.] und der Vergütung verlangt, die im [X.] zum Ende der [X.] ihrer Arbeitgeberin am 31. August 2005 an eine wie sie eingruppierte Arbeitnehmerin zu zahlen war. Sie hat zuletzt beantragt:

        

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausstehende Vergütung für die Monate Januar bis September 2008 in Höhe von insgesamt 1.118,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 142,90 Euro brutto ab 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2009 sowie jeweils aus 86,94 Euro brutto ab 1. August, 1. September und 1. Oktober 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 sei keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien und bedürfe in jedem Falle noch einer Umsetzung durch einen Anpassungstarifvertrag.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren letzten Sachantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin nicht verlangen kann, ab dem 1. Jan[X.]r 2008 die Vergütung zu erhalten, welche eine wie sie eingruppierte Krankenschwester am 31. August 2005 im [X.] zu beanspruchen hatte. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung gibt keine individuellen Ansprüche. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 ist keine Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 [X.], sondern eine schuldrechtliche Bestimmung (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]).

1. Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht entscheidend gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der [X.] Arbeitnehmer begründen wollen. Durch die Formulierung, die Anpassung des [X.] „wird“ „bis zum 31. Dezember 2007“ „abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie insoweit nicht bereits durch den [X.] Nr. 7 selbst eine Regelung treffen wollen, sondern dass die entsprechende Festlegung für die [X.] erst noch erfolgen muss. Sie formulieren ein für sie selbst verbindliches Regelungsprogramm, regeln aber noch nicht selbst mit normativer Wirkung. Es bedarf für die Umsetzung des [X.] noch mindestens eines weiteren tariflichen Rechtsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien [X.] gewollt, hätten sie es angesichts der von ihnen im [X.] Nr. 7 sonst gewählten Regelungstechniken anders zum Ausdruck gebracht. Sie hätten etwa ebenso wie in der Inhaltsnorm des § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] Nr. 7 festgelegt, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt [X.] des [X.] „beträgt“ oder hätten den [X.] zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.

2. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung nicht abschließend bestimmt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben keinen Abschluss der Anpassung „auf den“ oder „am 31. Dezember 2007“ festgelegt, sondern „bis zum 31. Dezember 2007“. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 [X.] Nr. 7 und in den zugehörigen [X.], nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 nur allgemein das Ziel „Anpassung des [X.]“. Abweichend vom voranstehenden Satz werden weder die zahlenmäßige Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.

3. Die Klägerin hat in der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemeint, die fehlende tabellenmäßige Festlegung erkläre sich daraus, dass beide Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] Nr. 7 davon ausgegangen seien, es werde in der Zwischenzeit noch zu weiteren [X.] kommen; außerdem sei aufgrund der Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zum [X.] vom 9. Jan[X.]r 2003 schon damals klar gewesen, dass es zu einer tiefgreifenden Reform des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst kommen würde, die sich auch bei den Vergütungen auswirken werde, weshalb eine tabellenmäßige Festschreibung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch seien die korrespondierenden „[X.] 2007“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] Nr. 7 noch nicht festgelegt gewesen. Diese Überlegungen der Klägerin erklären zwar, warum es in diesem Tarifvertrag nicht zu einer tabellenmäßigen Festlegung der Vergütungen ab 1. Jan[X.]r 2008 gekommen ist. Sie verdeutlichen aber zugleich auch, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Abschluss des [X.] Nr. 7 in einer derart offenen Sit[X.]tion befanden, dass mehr als eine programmatische Festlegung der weiteren Vorgehensweise der beiderseitigen Gestaltungsaufgabe nicht angemessen gewesen wäre.

4. Auch der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 im Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2003 und dem 1. Jan[X.]r 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.

5. Demgegenüber sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung für die Annahme, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 um eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung handelt.

Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der [X.] für das [X.] lag im Jahre 1991 ursprünglich bei [X.] der für das [X.] maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die [X.] Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der [X.] Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der [X.] Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] ab 1. Juli 2005 für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Febr[X.]r 2005 zum 1. Juli 2005 auf [X.], später ab dem 1. Juli 2006 auf [X.] und ab 1. Juli 2007 auf [X.]. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] im [X.] für den Bereich der [X.] ([X.]) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für [X.]. diejenige [X.], in die die Klägerin bei Anwendung des [X.] überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:

        

„Für Beschäftigte der [X.]n 1 bis 8 und für Beschäftigte der [X.] 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Jan[X.]r 2008 nach der Anlage A ([X.]). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum [X.] für den Bereich der [X.] und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum [X.]stdeutsche Sparkassen unberührt.“

Für die weiteren [X.]n wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:

        

„Am 1. Jan[X.]r 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der [X.] 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“

Auch dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im [X.] Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des [X.] von [X.] auf [X.]. [X.] hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im [X.] Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.

6. Eine andere Auslegung wird auch nicht deshalb nahegelegt, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin übereinstimmend den Willen hatten, mehr als zehn Jahre nach der [X.] Einigung eine Einkommensangleichung herbeizuführen. Diese Zielvorstellung erklärt nur, dass die Tarifvertragsparteien sich schon im Jahre 2003 festgelegt haben, zum 1. Jan[X.]r 2008 eine Entgeltangleichung vornehmen zu wollen. Sie spricht auch für das Verständnis des Senats, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 nicht, wie das [X.] gemeint hat, eine bloße Absichtserklärung ist, sondern dass es sich hier um die schuldrechtliche Festlegung des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien handelt. Eine Notwendigkeit zu einer normativen Regelung ergibt sich aus der vorgetragenen Zielvorgabe indes nicht.

7. Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] Nr. 7 in § 8 Satz 3 dieses Tarifvertrages ausdrücklich von der Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 31. Jan[X.]r 2005 ausgenommen haben, stützt nicht die Annahme, es sei eine normativ wirkende Regelung zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der [X.] getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihr schuldrechtlich verbindliches Regelungsprogramm festgeschrieben und durch § 8 Satz 3 [X.] Nr. 7 verhindert, dass aus Anlass der nächsten Stufenanhebung erneut darüber verhandelt werden muss, zu welchem Zeitpunkt die Anpassung der Vergütungen in den beiden [X.] vollendet werden soll.

II. Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz hat, ist die Klage in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden, weshalb ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Valentien    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 721/10

24.08.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 17. September 2009, Az: 9 Ca 9097/09, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 721/10 (REWIS RS 2011, 3789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3789

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