Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 AZR 845/13

6. Senat | REWIS RS 2015, 15515

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT AUSBILDUNG KÜNDIGUNG DIEBSTAHL

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis


Leitsatz

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2013 - 2 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen [X.]ündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sowie über davon abhängige Vergütungsansprüche des [X.].

2

[X.]er 1989 geborene [X.]läger nahm zum 1. August 2010 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der beklagten Bank auf. [X.]ie Ausbildungszeit sollte zum 31. Januar 2013 enden.

3

Am 11. Februar 2011 und am 30. März 2011 meldete sich der [X.]läger arbeitsunfähig und nahm am Berufsschulunterricht nicht teil. Er besuchte an diesen Tagen eine Spielhalle, wo er mehrere Zahlungen mit seiner EC-[X.]arte vornahm und dabei sein [X.]onto überzog.

4

Am 20. Juni 2011 war er mit dem Bankkaufmann S in der Filiale der [X.] in [X.] tätig. [X.]er [X.]läger zählte an diesem Tag das sich in den [X.] befindliche [X.]eld mit einer Zählmaschine. [X.]abei war [X.] nicht anwesend. Es ist ungeklärt, ob die Bündelung der [X.]eldscheine nach der Zählung durch den [X.]läger oder [X.] erfolgte. Im späteren Verlauf des Tages schweißte [X.] die [X.]eldbündel zur Weiterleitung an die [X.] ein. [X.]ie Zentralbank stellte einen [X.]assenfehlbestand von 500,00 [X.] in Form von zehn fehlenden 50-[X.]-Scheinen fest. Hiervon erlangte die Beklagte am 28. Juni 2011 [X.]enntnis.

5

[X.]ie Beklagte bat den [X.]läger zu einem Personalgespräch am 30. Juni 2011. [X.]iesen Termin nahm der [X.]läger aus persönlichen [X.]ründen nicht wahr. Es wurde daraufhin eine Verlegung auf den 4. Juli 2011 vereinbart, obwohl dem [X.]läger ab diesem Tag für zwei Wochen Urlaub bewilligt worden war. Am 3. Juli 2011 sagte der [X.]läger den Termin ab, weil er kurzfristig am nächsten Tag noch in den Urlaub fliege. [X.]as [X.]espräch fand schließlich am 21. Juli 2011 statt. [X.]em [X.]läger wurden die beabsichtigten [X.]esprächsthemen vorher nicht mitgeteilt. An dem Treffen nahmen das Vorstandsmitglied Si, der Ausbildungsleiter [X.] sowie der [X.]läger teil.

6

[X.]er [X.]läger räumte bei der Unterredung ein, dass er den Termin am 4. Juli 2011 nicht wegen einer Flugreise abgesagt habe. Er habe vielmehr zwei Wochen in einer [X.]ießerei gearbeitet. Es wurden sodann die Fehlzeiten des [X.] im Berufsschulunterricht sowie seine Spielhallenbesuche besprochen. [X.]er [X.]läger teilte mit, dass er wegen des [X.]lückspiels Therapiestunden bei einer Beratungsstelle besuche. Über deren Inhalt und Zielsetzung ist nichts Näheres bekannt. [X.]ie Vertreter der [X.] sprachen den [X.]läger auf [X.]assenfehlbeträge in Filialen, in denen der [X.]läger eingesetzt wurde, an. [X.]ies betraf eine [X.]ifferenz iHv. 50,00 [X.] am 3. Juni 2011 in der Filiale [X.] sowie die fehlenden 500,00 [X.] am 20. Juni 2011 in [X.]. [X.]er diesbezügliche [X.]esprächsverlauf ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

7

Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter Nennung der Sozialdaten des [X.] mit, dass sie beabsichtige das Ausbildungsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zu kündigen. [X.]em Betriebsrat wurde der [X.] von 500,00 [X.] am 20. Juni 2011 genannt. [X.]a der [X.]läger alleine gebündelt habe und dies nicht nachkontrolliert worden sei, müsse die Beklagte „davon ausgehen, dass er die [X.]ifferenz ‚verursacht‘ habe“. Im [X.]espräch mit [X.]i und [X.] habe der [X.]läger selbst die Höhe des [X.] genannt. Ferner habe er zugegeben, dass die [X.]ifferenz in [X.] am 3. Juni 2011 von ihm verursacht worden sei. [X.]er [X.]läger habe weiterhin ausgeführt, dass er spielsüchtig sei. Zudem enthält die Betriebsratsanhörung Angaben zu den Fehlzeiten in der Berufsschule und zu der nicht genehmigten Arbeit in einer [X.]ießerei während des Erholungsurlaubs. Insgesamt sei der [X.]läger für die Bank nicht mehr tragbar. [X.]ie Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mit ihm stelle ein erhöhtes Risiko dar.

8

[X.]er Betriebsrat stimmte der [X.]ündigung noch mit Vermerk vom 22. Juli 2011 zu. [X.]araufhin kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 22. Juli 2011 außerordentlich fristlos zum 25. Juli 2011 und hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011. [X.]arin wurde die [X.]ündigung entsprechend der Unterrichtung des Betriebsrats begründet. [X.]ie für das Ausbildungsverhältnis unverzichtbare Vertrauensbasis sei nicht mehr gegeben und könne auch nicht wieder hergestellt werden. [X.]as [X.]ündigungsschreiben ging dem [X.]läger am 25. Juli 2011 zu.

9

Mit seiner am 1. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage vom 29. Juli 2011 hat sich der [X.]läger gegen diese [X.]ündigung gewandt. [X.]as von ihm mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2011 beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer ([X.]) T endete am 12. September 2011 ohne Einigung. [X.]er Ausschuss fällte allerdings keinen Spruch. Er stellte lediglich das Scheitern der Verhandlungen fest. [X.]amit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Nach Ansicht des [X.] ist die streitgegenständliche [X.]ündigung unwirksam. Eine Verdachtskündigung sei im Ausbildungsverhältnis nicht zulässig. Eine solche widerspreche dem Zweck und Charakter der Berufsausbildung. Sie sei auch mit der besonderen Fürsorgepflicht des Ausbildenden nicht zu vereinbaren. Zudem bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Er habe zwar entgegen der Anweisung, dass ein Auszubildender bei einem Zählvorgang durch einen Bankkaufmann kontrolliert werden müsse („Vier-Augen-Prinzip“), die Zählungen am 20. Juni 2011 in [X.] alleine vorgenommen. [X.]ie Bündelung und das Einschweißen der [X.]eldscheine sei jedoch durch [X.] erfolgt. [X.]ieser habe somit ebenso Zugriff auf das [X.]eld gehabt wie andere Beschäftigte der [X.] in dieser Filiale. [X.]ie [X.]eldbestände seien nicht durchgehend gesichert gewesen. [X.]ie Beklagte habe sich auch nicht durch eine entsprechende Befragung von [X.] einen vollständigen Überblick über die [X.]eschehnisse verschafft.

[X.]ie Besprechung am 21. Juli 2011 sei keine ordnungsgemäße Anhörung gewesen. [X.]azu wäre die vorherige Mitteilung des beabsichtigten [X.]esprächsinhalts erforderlich gewesen. [X.]ie Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person seines Vertrauens hinzuziehen könne. Sie stelle zudem den [X.]esprächsverlauf falsch dar. Er habe nicht von sich aus den Fehlbetrag von 500,00 [X.] genannt. Vielmehr hätten die Vertreter der [X.] vorher erwähnt, dass zehn 50-[X.]-Scheine gefehlt hätten. [X.]aher sei ihm der [X.]esamtbetrag bekannt gewesen. Im Übrigen wäre die Anhörung auch fehlerhaft, wenn er erstmals die Summe von 500,00 [X.] genannt hätte, denn dann hätte die Beklagte ihn anlässlich der Begründung eines Verdachts wegen [X.] zu einer erneuten Anhörung einladen müssen. [X.]ie bloße Fortsetzung des [X.]esprächs stelle keine ordnungsgemäße Anhörung bezüglich dieser neuen Verdachtstatsachen dar. Zudem habe die Beklagte bei der Anhörung gegen datenschutzrechtliche Vorgaben (§§ 4, 32 B[X.]S[X.]) verstoßen.

[X.]ie [X.]ündigung scheitere auch an dem Fehlen einer einschlägigen Abmahnung sowie an der vorzunehmenden Interessenabwägung. Bei dieser sei zu berücksichtigen, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres gestanden habe und das Berufsausbildungsverhältnis für ihn von existenzieller Bedeutung sei. [X.]er in Frage stehende wirtschaftliche Schaden der [X.] sei „überschaubar“. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Entstehen einer solch unklaren Situation bei einem Fehlbetrag maßgeblich zu verantworten habe. Wären die Vorgaben hinsichtlich des „Vier-Augen-Prinzips“ bei einem Zählvorgang und einer stringenten [X.]ontrolle der Auszubildenden beachtet worden, wäre der Verdacht gegen ihn nicht entstanden. [X.]urch eine konsequente Anwendung der Sicherheitsvorschriften könne die Beklagte künftig die Entstehung einer solchen Problematik ausschließen.

Weiterhin sei die [X.] des § 22 Abs. 4 BBi[X.] versäumt. Angesichts einer [X.]enntniserlangung von dem Fehlbetrag am 28. Juni 2011 und einem bewilligten Erholungsurlaub vom 4. Juli bis zum 18. Juli 2011 hätte die Beklagte ihn entweder noch in der Woche bis zum 1. Juli 2011 oder schriftlich anhören müssen.

[X.]ie [X.]ündigung sei außerdem mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. [X.]er Anhörung sei nicht zu entnehmen, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde. Es werde nicht deutlich, dass es sich um eine Verdachtskündigung handeln solle. Zudem sei der Betriebsrat inhaltlich falsch unterrichtet worden. Er, der [X.]läger, habe nie erklärt, den Fehlbetrag von 50,00 [X.] in [X.] verursacht zu haben und spielsüchtig zu sein.

[X.]ie hilfsweise ausgesprochene ordentliche [X.]ündigung sei unwirksam, da ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur außerordentlich gekündigt werden könne. [X.]ie Beklagte sei zur Nachzahlung der Ausbildungsvergütung iHv. monatlich 907,00 [X.] für die Zeit von August 2011 bis einschließlich November 2011 sowie des anteiligen dreizehnten [X.] iHv. 1.360,50 [X.] brutto verpflichtet.

[X.]er [X.]läger hat daher zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die fristlose [X.]ündigung vom 22. Juli 2011, zugegangen am 25. Juli 2011, nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche [X.]ündigung zum 30. September 2011 nicht aufgelöst worden ist;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2011 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2011 zu zahlen;

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.360,50 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. [X.]ezember 2011 zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat ihren [X.]lageabweisungsantrag mit der Wirksamkeit der außerordentlichen [X.]ündigung vom 22. Juli 2011 begründet. [X.]ie Verdachtskündigung eines Ausbildungsverhältnisses sei jedenfalls dann möglich, wenn dessen besonderer Charakter eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere. [X.]ies sei bei der Ausbildung zum Bankkaufmann der Fall. [X.]ie Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung seien hier erfüllt. [X.]ie Anhörung des [X.] am 21. Juli 2011 sei ordnungsgemäß erfolgt. [X.]ie Themen der Besprechung hätten dem [X.]läger vorher nicht bekannt gegeben werden müssen. Zudem habe sich der Verdacht eines Vermögensdeliktes erst im Verlauf des [X.]esprächs ergeben. [X.]er [X.]läger habe von sich aus einen Fehlbetrag von 500,00 [X.] genannt, ohne dass diese Summe oder fehlende Einzelbeträge zuvor erwähnt worden seien.

Es seien alle möglichen und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nachdem der [X.]läger im [X.]espräch am 21. Juli 2011 durch Preisgabe seines Täterwissens den Verdacht begründet habe, wäre eine weitere Anhörung bloße [X.] gewesen. [X.]er Ausbildungsleiter [X.] habe auch [X.] telefonisch befragt. [X.]ieser habe mit einer E-Mail noch am 21. Juli 2011 mitgeteilt, dass der [X.]läger das [X.]eld am 20. Juni 2011 sowohl gezählt als auch gebündelt habe.

[X.]er begründete Verdacht der Unterschlagung von 500,00 [X.] habe das erforderliche Vertrauen zu dem [X.]läger zerstört. [X.]abei sei auch die Spielsucht zu berücksichtigten, welche der [X.]läger am 21. Juli 2011 ausdrücklich eingeräumt habe. [X.]eshalb habe er sich in Therapie befunden. [X.]er Betriebsrat sei auch in diesem Punkt ordnungsgemäß unterrichtet worden.

[X.]ie Vorinstanzen haben die [X.]lage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.]läger seine [X.]lageziele weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s zu Recht zurückgewiesen. [X.]as Berufsausbildungsverhältnis wurde durch die [X.]ündigung der [X.]n vom 22. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 beendet. Mangels eines darüber hinausgehenden Bestands des Ausbildungsverhältnisses ist die [X.]lage auch unbegründet, soweit sie sich gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche [X.]ündigung zum 30. September 2011 richtet und Vergütungsansprüche für die [X.] ab dem 1. August 2011 zum [X.]egenstand hat.

I. [X.]ie [X.]lage ist zulässig.

1. [X.]ie nach § 111 Abs. 2 [X.]tz 5 Arb[X.][X.] erforderliche Verhandlung vor dem bei der [X.] gebildeten Schlichtungsausschuss ist erfolgt.

a) [X.]ie nach § 111 Abs. 2 [X.]tz 5 Arb[X.][X.] erforderliche Anrufung eines bestehenden [X.] ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche [X.]lagen in [X.]. Nach § 111 Abs. 2 [X.]tz 5 Arb[X.][X.] muss der [X.]lage in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. [X.]er Mangel der Nichtanrufung des [X.] kann jedoch nach [X.]lageeinreichung noch geheilt werden, wenn das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 Arb[X.][X.] nachgeholt wird. [X.]ie [X.]lage wird dann nachträglich zulässig (vgl. [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 10).

b) [X.]ie Parteien verhandelten vor dem Schlichtungsausschuss der [X.] am 5. September 2011. Ausweislich des Protokolls erging jedoch entgegen § 111 Abs. 2 [X.]tz 3 Arb[X.][X.] kein Spruch. Es fand nur eine mündliche Verhandlung statt (§ 111 Abs. 2 [X.]tz 2 Arb[X.][X.]). [X.]ies ist grundsätzlich unzureichend für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung (vgl. [X.]MP/[X.]. § 111 Rn. 19; [X.]/[X.] Stand Juni 2014 § 111 Rn. 24). Ausweislich des Protokolls wurde allerdings festgestellt, dass mangels einer Einigungsmöglichkeit die Verhandlung gescheitert und den Parteien der Weg zum [X.] eröffnet sei. Hierdurch hat der Ausschuss den Abschluss des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. [X.]er Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 [X.]tz 5 Arb[X.][X.] ist damit [X.]enüge getan. Verweigert der Ausschuss den ordnungsgemäßen Abschluss des Schlichtungsverfahrens, ist der betroffene Antragsteller prozessual nicht schlechter zu stellen, als wenn der Ausschuss die [X.]urchführung des Verfahrens gänzlich verweigert oder mitgeteilt hätte, dass ein Spruch nicht möglich sei. Auch in diesen Fällen kann die [X.]lage erhoben werden [X.] in Natter/[X.] 2. Aufl. § 111 Rn. 28; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 111 Arb[X.][X.] Rn. 22; [X.]/[X.] Stand Juni 2014 § 111 Rn. 21). [X.]as Unterbleiben einer Entscheidung kann dem Antragsteller nicht angelastet werden ([X.] 27. November 1991 - 2 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe).

2. Für die beiden Feststellungsanträge ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, obwohl die Ausbildungszeit und damit das Berufsausbildungsverhältnis mangels Erfüllung eines Verlängerungstatbestands spätestens zum 31. Januar 2013 geendet hat (§ 21 Abs. 1 [X.]tz 1 BBi[X.]). Wäre die streitgegenständliche [X.]ündigung unwirksam, so hätte dies [X.]onsequenzen für den Inhalt des nach § 16 BBi[X.] zu erteilenden Zeugnisses. [X.]er [X.]läger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz nach § 23 BBi[X.] verlangen (vgl. [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 12; 17. Juli 2007 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 247 zu § 16 Abs. 1 BBi[X.] aF).

II. [X.]ie [X.]lage ist jedoch unbegründet. [X.]ie [X.] hat das Ausbildungsverhältnis wegen des dringenden Verdachts der rechtswidrigen Zueignung von 500,00 Euro Bargeld wirksam zum 25. Juli 2011 gekündigt.

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen [X.]rund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] darstellen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen [X.]rund iSv. § 626 Abs. 1 B[X.]B zur außerordentlichen [X.]ündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.]E 145, 278; vgl. auch 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.]E 146, 303). Eine auf einen solchen Verdacht gestützte [X.]ündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des [X.]chverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer [X.]elegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 143, 244). [X.]er Verdacht muss auf konkrete - vom [X.]ündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. [X.]er Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der [X.]che zutrifft ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 14, aaO; 25. November 2010 - 2 [X.] - Rn. 16).

b) [X.]ie in Art. 6 Abs. 2 [X.] verankerte Unschuldsvermutung steht der Verdachtskündigung entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen. [X.]ie Unschuldsvermutung bindet unmittelbar nur den [X.], der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat ([X.] 14. September 1994 - 2 [X.] - zu II 3 c der [X.]ründe, [X.]E 78, 18). Bei der Verdachtskündigung geht es nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um die Beendigung eines privatrechtlichen [X.]auerschuldverhältnisses [X.] in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 466; [X.]/[X.]allner 4. Aufl. § 1 Rn. 633; [X.] [X.]ie Verdachtskündigung S. 92, 93).

c) [X.]er dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann auch die außerordentliche [X.]ündigung eines [X.] nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] rechtfertigen.

aa) [X.]ies ist allerdings umstritten.

(1) [X.]as [X.] [X.]öln hat mit Urteil vom 19. September 2006 (- 9 [X.] 1555/05 - Rn. 26) entschieden, dass [X.] im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzulassen seien. Eine nur in einem sehr engen Rahmen denkbare Ausnahme sei möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragsparteien erfordere. In einem normalen Ausbildungsverhältnis ohne besondere Vertrauenssituation stünden dem Ausbildenden nach erfolgtem Aufklärungsversuch die Möglichkeiten der Abmahnung, ggf. der Versetzung, weit eher zur Verfügung als bei einem Arbeitnehmer, dessen Leistung an einem bestimmten Arbeitsplatz bereits bei der Einstellung fest eingeplant worden sei (zum Erfordernis besonderen Vertrauens vgl. bereits [X.] [X.] 1984, 237, 243).

(2) In der Literatur wird diese Auffassung geteilt ([X.] 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBi[X.] Rn. 48; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 22 BBi[X.] Rn. 3; APS/[X.] 4. Aufl. § 22 BBi[X.] Rn. 16; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 22 BBi[X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.] BBi[X.] § 22 Rn. 22; Schieckel/[X.]/[X.]/[X.]rüner BBi[X.] Bd. 1 Stand 1. September 2013 § 22 Rn. 8; Schulien in [X.]/[X.] Stand Mai 2014 § 22 Rn. 50c; [X.] in [X.]/[X.] BBi[X.] 4. Aufl. § 22 Rn. 48; [X.]/[X.] BBi[X.] 3. Aufl. § 22 Rn. 47a). Es sei zu beachten, dass es sich beim Ausbildungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein besonderes Rechtsverhältnis handle, bei dem die charakterliche Förderung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBi[X.] eine besondere Rolle spiele ([X.] in [X.] BBi[X.] § 22 Rn. 23).

(3) Nach anderer Ansicht ist die Verdachtskündigung wegen ihrer erhöhten Anforderungen auch im Berufsausbildungsverhältnis zulässig ([X.]/[X.] ArbR-HdB 15. Aufl. § 174 Rn. 95; [X.]R/Fischermeier 10. Aufl. § 626 B[X.]B Rn. 228; [X.] [X.]ie Verdachtskündigung S. 318; Stück in [X.]/[X.]/[X.]/Stück BBi[X.] § 15 Rn. 113; [X.]/[X.] 1 Stand [X.]ezember 2014 § 22 Rn. 95 ff.; differenzierend [X.]/Taubert BBi[X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 62). [X.]ie besondere Bedeutung des Ausbildungsverhältnisses könne im konkreten Einzelfall allerdings weiter gehende Einschränkungen erfordern ([X.]/[X.] 3. Aufl. § 22 BBi[X.] Rn. 14).

[X.]) [X.]er letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. [X.]er dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar machen und daher einen wichtigen [X.]rund zur [X.]ündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] darstellen. [X.]em besonderen Charakter des [X.] ist jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung Rechnung zu tragen.

(1) [X.] und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen ([X.] 10. Juli 2003 - 6 [X.] - zu 2 a [X.] der [X.]ründe, [X.]E 107, 72; 16. Juli 2013 - 9 [X.] - Rn. 37, [X.]E 145, 371). Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 B[X.]B die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. [X.]emgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBi[X.] darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen [X.]enntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. [X.]er Auszubildende schuldet im [X.]egensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 [X.]tz 1 BBi[X.] zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN).

(2) An den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist erkennbar, dass der [X.]esetzgeber es zur Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich gehalten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhältnisses hinzuwirken und [X.]ündigungen zu erschweren ([X.] 16. Juli 2013 - 9 [X.] - Rn. 38, [X.]E 145, 371). [X.]ie Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe verlangt eine beson[X.] starke Bindung der Vertragsparteien ([X.]. V/4260 S. 11 zu § 15 BBi[X.] aF). [X.]onsequenterweise ist eine ordentliche [X.]ündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden nicht möglich. Es bedarf eines wichtigen [X.]rundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.]. [X.]ies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jedes [X.]auerrechtsverhältnis aus einem wichtigen [X.]rund fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger [X.]rund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem [X.]ündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des [X.]bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann ([X.]. V/4260 aaO). [X.]as Verständnis des wichtigen [X.]rundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] entspricht somit dem wichtigen [X.]rund iSv. § 626 Abs. 1 B[X.]B (vgl. hierzu [X.] 8. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 16 mwN). [X.]iese Parallelität spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis.

(3) § 10 Abs. 2 BBi[X.] steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des [X.] und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. [X.]ies ist bezogen auf die grundsätzliche Anerkennung eines Tatverdachts als wichtiger [X.]rund iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen des Ausbildenden, welche nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBi[X.] auch die charakterliche Förderung des Auszubildenden umfassen, bedarf es zur zumutbaren [X.]urchführung des Ausbildungsverhältnisses einer tragfähigen Vertrauensbasis. Insbesondere muss der Ausbildende darauf vertrauen können, dass der Auszubildende ihn nicht vorsätzlich schädigt.

(4) [X.]ie vom [X.] [X.]öln und Teilen der Literatur geforderte besondere Vertrauensstellung bzw. vertiefte Vertrauensbasis ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung. [X.]ie Revision führt insoweit zutreffend aus, dass ein solches [X.]riterium zu unbestimmt wäre. Es lässt sich nicht hinreichend eingrenzen, bei welchen Ausbildungen eine solche vertiefte Vertrauensbasis gegeben sein muss. [X.]ieses Erfordernis kann aus unterschiedlichen [X.]ründen gegeben sein. Es gibt Ausbildungsberufe, bei denen ein hohes Maß an Vertrauen wegen der Erlangung der [X.]enntnis von Betriebsgeheimnissen erforderlich ist (vgl. § 13 [X.]tz 2 Nr. 6 BBi[X.]). Ferner existieren Ausbildungsberufe, bei denen ein besonderes Risiko daraus resultiert, dass der Auszubildende Umgang mit gefährlichen Maschinen hat, welche auch [X.]ritte gefährden können. Auch hier muss die entsprechende Vertrauensbasis bestehen. Eine solche [X.]rundlage muss auch gegeben sein, wenn der Auszubildende Zugang zu Bargeldbeständen hat. [X.]ies hängt allerdings nicht von der Ausbildung ab, sondern von den Verhältnissen im Ausbildungsbetrieb. Alle Ausbildungen in Betrieben mit nicht hinreichend gesicherten Barkassen wären erfasst. Unabhängig von dem Ausbildungsgang wäre die besondere Vertrauensstellung deshalb in einer Vielzahl von Fällen bezogen auf die Umstände im Betrieb zu prüfen. [X.]ies gilt auch bei Zugang zu anderen Wertgegenständen. Zudem hat schon [X.] ([X.] 1984, 237, 243) darauf hingewiesen, dass in größeren Betrieben der Auszubildende den Einsatzort öfter wechselt. Hierbei mag es Bereiche geben, in denen eine vertiefte Vertrauensbasis erforderlich ist, in anderen nicht. In der [X.]esamtschau ist die Unterscheidung zwischen einem „normalen Ausbildungsverhältnis“ und einem mit besonderer Vertrauensstellung kein taugliches [X.]riterium für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung. Eine besondere Vertrauensstellung ist vielmehr bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in die Interessenabwägung einzustellen.

(5) [X.]ie enge Bindung der Parteien des [X.] ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung im Einzelfall zu berücksichtigen. [X.]abei ist dem Umstand Sorge zu tragen, dass es sich bei Auszubildenden typischerweise um Personen mit geringer Lebens- und Berufserfahrung handelt und den Ausbildenden besondere Fürsorgepflichten sowohl in charakterlicher als auch körperlicher Hinsicht treffen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBi[X.]). Ein Tatverdacht kann nur dann einen wichtigen [X.]rund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] zur [X.]ündigung darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. [X.]ies bedarf einer Würdigung der Umstände im Einzelfall.

(6) Vor diesem Hintergrund dringen die weiteren Einwände der Revision nicht durch.

(a) Es ist zwar zutreffend, dass der mit der [X.]ündigung verbundene faktische A[X.]ruch der Ausbildung und das Verstreichen einer ggf. erheblichen [X.]spanne bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung für den Auszubildenden beson[X.] schwerwiegend ist. [X.]ies gilt jedoch auch im Falle einer Tatkündigung, bei der nach dem Unterliegen im [X.]ündigungsschutzverfahren zudem kein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht kommt (zu einem solchen Anspruch bei einer Verdachtskündigung vgl. [X.]/[X.] 15. Aufl. § 626 B[X.]B Rn. 184; [X.]R/Fischermeier 10. Aufl. § 626 B[X.]B Rn. 234). Bei der Verdachtskündigung ist außerdem ein strenger Maßstab anzulegen. [X.]ie besondere Schutzwürdigkeit des Auszubildenden ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. [X.]ie grundsätzliche Unzulässigkeit der Verdachtskündigung ist zur [X.]ewährleistung des Schutzniveaus nicht erforderlich.

(b) Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer verstärkten Überwachung eines in Verdacht geratenen Auszubildenden trägt nicht. [X.]ie Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer verstärkten Anleitung und [X.]ontrolle muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Eine gleichsam permanente Überwachung des Auszubildenden zur Verhinderung von Vermögensdelikten ist dem Ausbildenden in der Regel nicht zumutbar. [X.]ies stünde auch im Wi[X.]pruch zum Charakter des Ausbildungsverhältnisses, welches dem Auszubildenden nach § 13 BBi[X.] Pflichten auferlegt und dabei die Beachtung materieller Interessen des Ausbildenden vorschreibt (vgl. § 13 [X.]tz 2 Nr. 5, Nr. 6 BBi[X.]).

(c) Schließlich ist die Verdachtskündigung auch nicht wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses auszuschließen. [X.]ies berücksichtigt § 22 Abs. 2 BBi[X.] bereits mit dem Ausschluss der ordentlichen [X.]ündigung nach der Probezeit. Zudem besteht insoweit kein Unterschied zum befristeten Arbeitsverhältnis.

2. [X.]ie streitgegenständliche [X.]ündigung vom 22. Juli 2011 hat das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBi[X.] wegen des dringenden Verdachts des [X.]iebstahls bzw. der Unterschlagung von 500,00 Euro beendet.

a) [X.]ie Würdigung, ob dem Auszubildenden ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Ausbildenden oder eine ähnlich schwerwiegende Pflichtverletzung anzulasten ist oder ob zumindest ein dahingehender dringender Verdacht besteht, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem [X.]ebiet und ist [X.]egenstand der tatrichterlichen Würdigung iSd. § 286 ZPO. [X.]iese ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob eine Beweiswürdigung in sich wi[X.]pruchsfrei, ohne Verletzung von [X.]enkgesetzen sowie allgemeinen [X.] erfolgt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.]E 145, 278; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 43; 24. Mai 2012 - 2 [X.]/11 - Rn. 29).

b) Bei Berücksichtigung dieses revisionsrechtlichen [X.] hat das [X.] die Wirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen [X.]ündigung rechtsfehlerfrei bejaht.

aa) Es ist der dringende Tatverdacht der Begehung eines Vermögensdelikts zulasten der [X.]n gegeben. [X.]ieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

(1) [X.]as [X.] ist nach Vernehmung des Zeugen [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass der [X.]läger in dem [X.]espräch am 21. Juli 2011 von sich aus den Betrag von 500,00 Euro genannt hat, welcher als [X.]assendifferenz der Filiale [X.] am 20. Juni 2011 festgestellt wurde. [X.]ies habe der Zeuge [X.] wi[X.]pruchsfrei im Rahmen seiner [X.]arstellung des [X.]esprächsverlaufs in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt. [X.]urch diese [X.] könne mit großer Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich der [X.]läger und kein anderer Mitarbeiter den fehlenden [X.]eldbetrag zugeeignet habe. [X.]iese Beweiswürdigung ist sowohl hinsichtlich der Bewertung der [X.]laubwürdigkeit des Zeugen als auch seiner inhaltlichen Aussage nicht zu beanstanden. [X.]ie Preisgabe fundamentalen Täterwissens ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision musste das [X.] [X.] nicht zu der Frage vernehmen, ob er oder der [X.]läger das [X.]eld gebündelt hatte. [X.]as [X.] konnte die Bündelung durch [X.] am 20. Juni 2011 zugunsten des [X.]lägers unterstellen, ebenso wie Zugriffsmöglichkeiten anderer Mitarbeiter. In jedem Fall hätte auch [X.] die [X.]elegenheit zur Unterschlagung von Bargeld gehabt, weil er unstreitig am Ende des Arbeitstags die [X.]eldbündel zum Versand an die Zentralbank eingeschweißt hat. Entscheidend war aber, dass sich der [X.]reis der Verdächtigen wegen der Nennung des [X.]eldbetrags durch den [X.]läger auf diesen eingegrenzt hatte. Ein weiteres „Bild von den [X.]eschehensabläufen“ durch Vernehmung des [X.] musste sich das [X.]ericht entgegen der Revision nicht machen.

(3) [X.]ieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

(a) Begeht der Auszubildende eine rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlung unmittelbar gegen das Vermögen seines Ausbildenden, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 10 Abs. 2 BBi[X.] iVm. § 241 Abs. 2 B[X.]B und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. [X.] 10. Juni 2010 - 2 [X.] - Rn. 26, [X.]E 134, 349). [X.]ies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung [X.]egenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch ([X.] 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 27; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 145, 278).

(b) Ein [X.]iebstahl bzw. eine Unterschlagung von 500,00 Euro wäre demnach eine schwerwiegende Pflichtverletzung, auch wenn es sich mit den Worten der Revision aus Sicht einer Bank um einen „überschaubaren Betrag“ handeln mag.

[X.]) [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] dem [X.]läger ordnungsgemäß [X.]elegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. [X.]ie von der Revision wegen einer rechtswidrigen Anhörung des [X.]lägers angenommenen Beweisverwertungsverbote bestehen deshalb nicht.

(1) [X.]er Ausbildende hat erst dann alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des [X.]chverhalts getan, wenn er dem Auszubildenden [X.]elegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. [X.]ie Notwendigkeit der Anhörung vor Erklärung einer Verdachtskündigung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips. [X.]ie Anhörung soll den Ausbildenden vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der [X.]efahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der [X.]ündigung betroffen wird (vgl. zu § 626 Abs. 1 B[X.]B [X.] 23. Mai 2013 - 2 [X.] - Rn. 31). [X.]er Umfang der Nachforschungspflichten und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.]/11 - Rn. 17; 20. März 2014 - 2 [X.] 1037/12 - Rn. 24). [X.]ie Anhörung muss sich aber immer auf einen greifbaren [X.]chverhalt beziehen. [X.]er Auszubildende muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Ausbildenden im [X.]unkeln liegende [X.]eschehnisse beizutragen (vgl. [X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.]/11 - Rn. 33).

(2) Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der [X.]urchführung der Anhörung hat der Ausbildende auf die typischerweise bestehende Unerfahrenheit des Auszubildenden und die daraus resultierende [X.]efahr einer Überforderung gemäß § 10 Abs. 2 BBi[X.] iVm. § 241 Abs. 2 B[X.]B Rücksicht zu nehmen. [X.]ie Anhörung eines psychisch blockierten Auszubildenden kann ihren Zweck nicht erreichen. Zudem besteht bei einem Auszubildenden eher als bei einem berufserfahrenen Arbeitnehmer das Risiko der Einräumung einer nicht begangenen Tat, um sich damit der Situation zu entziehen. Auch mag ein Auszubildender sensibler auf eine Überzahl an Vertretern des Ausbildungsbetriebs reagieren als ein lebens- und berufserfahrener Arbeitnehmer mit größerem Selbstbewusstsein. Maßgeblich sind jedoch durchweg die Umstände des Einzelfalls. [X.]abei ist ein objektiver Maßstab aus Sicht eines verständigen Ausbildenden zugrunde zu legen.

(3) Hiervon ausgehend ist es entgegen der Revision grundsätzlich nicht erforderlich, den Auszubildenden vor [X.]urchführung einer Anhörung über den beabsichtigten [X.]esprächsinhalt zu unterrichten.

(a) [X.]ie Auffassung der Revision, wonach Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] dies im Wege der mittelbaren [X.]rittwirkung verlange, ist unzutreffend. Nach Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] hat jedermann vor [X.]ericht Anspruch auf rechtliches [X.]ehör. [X.]iese [X.]arantie gilt ausschließlich vor [X.]ericht, das heißt bei allen staatlichen [X.]erichten iSd. Art. 92 [X.][X.] (BeckO[X.] [X.][X.]/Radtke/[X.] Stand 1. [X.]ezember 2014 [X.][X.] Art. 103 Rn. 3; [X.]unig in v. Münch/[X.]unig [X.][X.] 6. Aufl. Art. 103 Rn. 4; [X.] in [X.]/Starck [X.][X.] 6. Aufl. Art. 103 Abs. 1 Rn. 16; [X.], 82, 85).

(b) In Rechtsprechung und Literatur wird die Themenbekanntgabe vor der Anhörung gefordert (vgl. LA[X.] Berlin-Brandenburg 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 2022/10 - Rn. 31; [X.]/[X.]ieseler 4. Aufl. § 626 B[X.]B Rn. [X.]/Vogel [X.]B 2010, 1066, 1069; [X.]lenter [X.], 616, 619; vgl. auch [X.]sse/[X.] ArbRB 2006, 15, 16). Hierfür spricht, dass eine solche Information dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden die inhaltliche und „mentale“ Vorbereitung auf das [X.]espräch ermöglicht (vgl. LA[X.] Berlin-Brandenburg 30. März 2012 - 10 [X.] 2272/11 - Rn. 75; [X.], 393, 402; BeckO[X.] B[X.]B/[X.] Stand 1. November 2014 B[X.]B § 626 Rn. 43). [X.]er Betroffene wird dadurch in die Lage versetzt, schon im Vorfeld der Anhörung zu entscheiden, ob er sich einlassen will oder nicht (Fischer BB 2003, 522, 523; [X.]/[X.] [X.]B 2007, 2203, 2205). Bei umfangreichen und komplexen [X.]chverhalten ermöglicht eine entsprechende Vorbereitung eine substantiierte Einlassung in der Anhörung (vgl. [X.] 1998, 2259, 2261). Auch wird dem Arbeitnehmer [X.]elegenheit gegeben, sich schon vor der persönlichen [X.]onfrontation mit Verdachtsmomenten an den Betriebsrat zu wenden oder sich Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Im Falle der Anhörung eines Auszubildenden kommt die mögliche Einschaltung der Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzu.

(c) Andererseits besteht jedoch in Fällen des begründeten Verdachts die [X.]efahr einer Verdunkelung der Tat ([X.] RdA 2013, 82, 88; [X.], 412, 415; [X.]/[X.] [X.]B 2007, 2203, 2205; [X.]aul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19; [X.] 1998, 2259, 2261), welcher nicht immer mit Mitteln der Beweissicherung zu begegnen sein wird (so aber wohl Lange/Vogel [X.]B 2010, 1066, 1069). Zudem wird dem [X.] die [X.]elegenheit entzogen, sich möglichst unbefangen mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und möglicherweise schon mit seiner spontanen Reaktion eine Entlastung herbeizuführen ([X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.]/11 - Rn. 35).

(d) Eine Mitteilung des beabsichtigten [X.]esprächsthemas ist gegenüber dem Auszubildenden deshalb grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso zur Anhörung eines Arbeitnehmers [X.]/[X.] 15. Aufl. § 626 B[X.]B Rn. 178b). [X.]ie Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die [X.]esprächssituation den Auszubildenden erkennbar überfordern kann, sei es in psychischer Hinsicht oder wegen der [X.]omplexität des [X.]chverhalts. Es entspricht dann der Rücksichtnahmepflicht des Ausbildenden, das [X.]espräch von sich aus oder auf Wunsch des Auszubildenden abzubrechen und eine erneute Anhörung anzuberaumen, wenn der Auszubildende grundsätzlich zu einer inhaltlichen Auseinan[X.]etzung mit den Verdachtsmomenten bereit ist. [X.]amit erhält der Auszubildende die ggf. erforderliche Vorbereitungszeit (vgl. [X.], 412, 414; [X.]. [X.], 809, 814). [X.]iese muss abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine angemessene [X.]auer aufweisen (vgl. [X.]R/Fischermeier 10. Aufl. § 626 B[X.]B Rn. 230). [X.]ie Unterbrechung der Anhörung ist auch geboten, wenn der Auszubildende die Beratung mit einer Vertrauensperson verlangt. [X.]er Ausbildende ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auf die Möglichkeit der [X.]ontaktierung eines Rechtsanwalts hinzuweisen (vgl. Lange/Vogel [X.]B 2010, 1066, 1069; [X.]/[X.] [X.]B 2007, 2203, 2205; [X.] RdA 2013, 82, 89; [X.]. [X.] 2010, 184). [X.]ies gilt auch bezüglich sonstiger Vertrauenspersonen.

(4) [X.]ie [X.] war demnach nicht verpflichtet, den [X.]läger vor der Anhörung am 21. Juli 2011 über den beabsichtigten Inhalt dieses [X.]esprächs zu informieren. Von einem 21-jährigen Auszubildenden darf ohnehin erwartet werden, dass er sich zu einem [X.]assenfehlbestand äußern kann und sei es auch nur mit der Aussage, dass er ihm nicht erklärlich sei. Für die [X.] war eine Überforderung des [X.]lägers während der Anhörung nach den Feststellungen des [X.]s objektiv nicht erkennbar. [X.]er [X.]läger hat zur Frage der [X.]assendifferenz Stellung genommen, ohne einen A[X.]ruch des [X.]esprächs zu verlangen.

(5) [X.]ie [X.]urchführung der Anhörung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

(a) [X.]ie [X.] musste den [X.]läger nicht weiter über ihren [X.]enntnisstand bezüglich der [X.]eschehnisse am 20. Juni 2011 in der Filiale [X.] unterrichten oder den [X.]läger mit einem Bericht der Revisionsabteilung konfrontieren. Es war ausreichend, ihm mitzuteilen, dass an dem bestimmten Tag in der bestimmten Filiale ein Fehlbetrag zu verzeichnen war, und ihn zu fragen, ob er sich dies erklären könne. [X.]ies war der maßgebliche [X.]chverhalt.

(b) Soweit der [X.]läger im Revisionsverfahren erstmals vorbringt, dass er durch weitere Recherchen in Erfahrung gebracht habe, dass sich der Fehlbetrag entgegen der [X.]arstellung der [X.]nvertreter in der Anhörung nicht nur auf die von ihm gezählten [X.]elder aus dem [X.], sondern auch auf von ihm nicht gezähltes [X.]eld aus [X.] und dem [X.] beziehe, handelt es sich zum einen um neues Tatsachenvorbringen, welches in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Zum anderen würde die Vermengung der beiden [X.]eldmengen nichts an dem Fehlbetrag und an der Begründung des Verdachts durch die klägerseitige Nennung der genauen Summe ändern.

(c) [X.]ie Anhörung erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil dem [X.]läger keine [X.]elegenheit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson gegeben wurde. Eine solche Beteiligung hat der [X.]läger nicht verlangt. Er kann daher mit der Revision auch nicht einwenden, dass ihm ein nahestehender Zeuge für den [X.]esprächsverlauf fehle.

(6) Entgegen der Revision handelt es sich bei der Anhörung nicht um eine nach § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] unzulässige [X.]atenerhebung. [X.]er Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier nicht eröffnet.

(a) [X.]ie gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige [X.]atenverarbeitung im [X.] konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des [X.]esetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind (vgl. für das [X.]atenschutzgesetz NRW [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] 339/11 - Rn. 16, [X.]E 143, 343). [X.]ies stellt § 1 Abs. 1 B[X.]S[X.] ausdrücklich klar. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die [X.]atenverarbeitung nach dem [X.]esamtkonzept des [X.]es nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt. Fehlt es an der danach erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener [X.]aten verboten. [X.]ieser das [X.] [X.]atenschutzrecht prägende [X.]rundsatz ist in § 4 Abs. 1 B[X.]S[X.] kodifiziert ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.]E 145, 278).

(b) [X.]emäß § 32 Abs. 1 [X.]tz 1 B[X.]S[X.] dürfen personenbezogene [X.]aten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine [X.]urchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch Auszubildende sind gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 2 B[X.]S[X.] Beschäftigte. Nach § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene [X.]aten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(c) Bei der zur Aufklärung von Verdachtsmomenten vorgenommenen Anhörung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden handelt es sich um eine [X.]atenerhebung iSv. § 32 Abs. 1 B[X.]S[X.].

(aa) Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 B[X.]S[X.] sind personenbezogene [X.]aten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Persönliche und sachliche Verhältnisse sind Informationen über die Person des Betroffenen oder über einen auf diesen bezogenen [X.]chverhalt ([X.] in [X.]/[X.]lebe/[X.]/[X.] B[X.]S[X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 19; [X.]ola/Schomerus B[X.]S[X.] 11. Aufl. § 3 Rn. 6, 7). [X.]ie Anhörung bezieht sich auf eine bestimmte Person und deren Angaben zu einem [X.]chverhalt, der wegen des Aufklärungszwecks sie selbst betrifft. [X.]ie Angaben werden über die betroffene Person iSd. § 3 Abs. 3 B[X.]S[X.] beschafft und damit erhoben.

([X.]) § 32 B[X.]S[X.] setzt nicht voraus, dass die [X.]atenerhebung zum Zwecke ihrer Nutzung und Verarbeitung in automatisierten [X.]ateien erfolgt. [X.]urch § 32 Abs. 2 B[X.]S[X.] wird die grundsätzliche Beschränkung der Anwendung des dritten Abschnitts des [X.]es auf dateigebundene bzw. automatisierte Verarbeitungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 Abs. 1 B[X.]S[X.]) ausdrücklich aufgehoben. [X.]ie Vorschrift erfasst damit sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungsgehalt die [X.]atenerhebung durch rein tatsächliche Handlungen ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 145, 278). [X.]amit sind auch Befragungen eines Beschäftigten erfasst ([X.]/[X.] 15. Aufl. § 32 B[X.]S[X.] Rn. 2; [X.]/[X.]uhnke in [X.] B[X.]S[X.] § 32 Rn. 7; [X.] NZA 2012, 771, 774).

(d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anhörung des [X.]lägers am 21. Juli 2011 nicht unter Verletzung des § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] erfolgt. Zwar stellt sie eine [X.]atenerhebung dar, welche zur Aufdeckung einer Straftat vorgenommen wurde. [X.]ie [X.] hat auch nicht behauptet, dass tatsächliche Anhaltspunkte dokumentiert wurden, die den Verdacht gegen den [X.]läger im Vorfeld der Anhörung begründet und seine Anhörung veranlasst hätten. [X.]ie Anhörung ist aber keine Überwachungsmaßnahme. § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] bezieht sich nicht auf jede Aufklärungshandlung, sondern nur auf [X.]ontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat.

(aa) Nach der [X.]esetzesbegründung sollte die Regelung des § 32 B[X.]S[X.] die bislang von der Rechtsprechung erarbeiteten [X.]rundsätze des [X.]atenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen ([X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 52, [X.]E 146, 303; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 26, [X.]E 145, 278; vgl. auch [X.]ola/Schomerus B[X.]S[X.] 11. Aufl. § 32 Rn. 2; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 32 B[X.]S[X.] Rn. 2; [X.] in [X.] B[X.]S[X.] 8. Aufl. § 32 Rn. 1). § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] orientiert sich im Wortlaut an § 100 Abs. 3 [X.]tz 1 T[X.][X.] und inhaltlich an den Anforderungen, die das [X.] ua. in seinem Urteil vom 27. März 2003 (- 2 [X.] 51/02 - [X.]E 105, 356) zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten aufgestellt hat ([X.]. 16/13657 S. 21). [X.]er Tatbestand des § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] ist daher auf diese oder vergleichbare Fälle von [X.]ontrollmaßnahmen zu beschränken ([X.]/[X.] 15. Aufl. § 32 B[X.]S[X.] Rn. 31). [X.]er [X.]esetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat in der Regel beson[X.] intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen ([X.]. 16/13657 S. 21). [X.]ies ist bei (verdeckter) Überwachung von Beschäftigten der Fall, weshalb die - von der [X.]esetzesbegründung in Bezug genommenen - restriktiven [X.]rundsätze der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] kodifiziert wurden. [X.]ie Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsintensität vergleichbare Maßnahmen erfassen (vgl. [X.]/[X.]abel/[X.] § 32 B[X.]S[X.] Rn. 41). [X.]ie [X.]esetzesbegründung lässt umgekehrt darauf schließen, dass die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] bei weniger belastenden Aufklärungsmaßnahmen, durch welche die Beschäftigten weder kontrolliert noch überwacht werden, keine [X.]eltung beanspruchen sollen.

([X.]) [X.]emnach unterfällt die Anhörung eines Beschäftigten nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] (aA wohl [X.] RdA 2013, 82, 87; [X.]. in [X.] 6. Aufl. § 32 B[X.]S[X.] Rn. 21). [X.]ie Anhörung ist weder [X.]ontrolle noch Überwachung. [X.]er Beschäftigte wird in offener Weise mit Verdachtsmomenten konfrontiert und erhält die [X.]elegenheit zu deren Entkräftung. Er kann sich der Anhörung - im [X.]egensatz zu einer Überwachungsmaßnahme - entziehen, indem er eine Einlassung verweigert. [X.]ementsprechend hat die Rechtsprechung auch keinen einer Überwachungsmaßnahme vergleichbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erkannt. [X.]ie in § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] vorgesehenen Anforderungen sind daher nicht veranlasst. Wie dargelegt wollte der [X.]esetzgeber mit § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] nur Aufklärungsmaßnahmen erfassen, die wegen der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht solch erhöhte Anforderungen verlangen.

(cc) [X.]ie Anhörung des [X.]lägers musste auch nicht nach § 32 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] dokumentiert werden. Im Rahmen der Anhörung entstand zwar die verdachtsbegründende Tatsache der [X.]. [X.]ie [X.] nahm aber nach der Anhörung deswegen keine weiteren Überwachungsmaßnahmen vor. [X.]ie Ermittlungen gegen den [X.]läger waren mit der Anhörung abgeschlossen.

(7) [X.]ie Anhörung des [X.]lägers war gemäß § 32 Abs. 1 [X.]tz 1 B[X.]S[X.] zulässig. [X.]ie damit verbundene [X.]atenerhebung und -nutzung erfolgte für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses und war für die Entscheidung über dessen weitere [X.]urchführung oder Beendigung erforderlich. [X.]ie Erforderlichkeit ergibt sich schon aus den Vorgaben der Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer etwaigen Verdachtskündigung.

(8) Es kann hier unentschieden bleiben, ob § 32 Abs. 1 B[X.]S[X.] auch § 28 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 B[X.]S[X.] verdrängt (vgl. zum Streitstand BeckO[X.] [X.]/[X.] Stand 1. November 2014 B[X.]S[X.] § 32 Rn. 25 f.). [X.]ie Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 B[X.]S[X.] sind erfüllt. [X.]as berechtigte Interesse der [X.]n folgt aus ihrer Verpflichtung zur [X.]urchführung einer Anhörung im Rahmen der gebotenen Aufklärungsbemühungen. [X.]as Interesse des [X.]lägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung der durch die Anhörung gewonnenen [X.]aten überwiegt demgegenüber nicht. [X.]ie [X.]urchführung der Anhörung diente ursprünglich gerade seinem Interesse an einer Stellungnahme, welche die Möglichkeit zur [X.]lärung des [X.]chverhalts in seinem Sinne gab. [X.]er Umstand, dass sich erst durch die Anhörung der kündigungsbegründende Tatverdacht ergab, ändert daran nichts. [X.]as Interesse des [X.]lägers an der Nichtverwertung der belastenden Aussagen ist nicht schutzwürdig. Anderenfalls könnten nur entlastende Erkenntnisgewinne iSd. § 28 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 B[X.]S[X.] genutzt werden, während verdachtsbegründende oder -verstärkende Umstände unberücksichtigt bleiben müssten.

(9) [X.] kann auch, ob § 28 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] neben § 32 Abs. 1 B[X.]S[X.] zur Anwendung kommt. [X.]ies wird trotz der eindeutigen [X.]esetzesbegründung, wonach § 28 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] verdrängt wird ([X.]. 16/13657 S. 20), wegen der damit verbundenen und gesetzlich nicht beabsichtigten Absenkung des Schutzniveaus vertreten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]lebe/[X.]/[X.] B[X.]S[X.] 4. Aufl. § 32 Rn. 9; [X.], 865; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 28 B[X.]S[X.] Rn. 4). Im vorliegenden Fall diente die Anhörung nach der unbestrittenen [X.]arstellung der [X.]n der Aufklärung des [X.]chverhalts, indem der [X.]läger zu der [X.]assendifferenz befragt wurde. [X.]amit wurde der Zweck festgelegt. Anderes behauptet auch der [X.]läger nicht. Eine schriftliche Festlegung des Zwecks verlangt § 28 Abs. 1 [X.]tz 2 B[X.]S[X.] nicht ([X.] in [X.] B[X.]S[X.] § 28 Rn. 90; [X.] in [X.] B[X.]S[X.] 8. Aufl. § 28 Rn. 43; [X.]/[X.]abel/[X.] § 28 B[X.]S[X.] Rn. 111). Eine generelle Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der Zweckfestlegung lässt sich auch der allgemeinen Vorschrift des § 9 B[X.]S[X.] nicht entnehmen (aA jedenfalls bei Anwendbarkeit der Anlage zu § 9 [X.]tz 1 B[X.]S[X.] [X.]ola/Schomerus B[X.]S[X.] 11. Aufl. § 28 Rn. 35). Eine schriftliche [X.]okumentation der mit einer Anhörung verbundenen Zwecksetzung wäre iSd. § 9 B[X.]S[X.] nicht erforderlich, da der Aufklärungszweck evident ist. [X.]ie Unterrichtungspflicht nach § 4 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 B[X.]S[X.] kann auch ohne eine solche schriftliche [X.]okumentation erfüllt werden.

(10) Soweit der [X.]läger in der Verhandlung vor dem Senat einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 B[X.]S[X.] wegen der fehlenden Themenbekanntgabe vor der Anhörung behauptet hat, greift diese Rüge nicht durch. Etwaige Unterrichtungs- und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 B[X.]S[X.] müssen nur vor der [X.]atenerhebung erfüllt werden (BeckO[X.] [X.]/Bäcker Stand 1. November 2014 B[X.]S[X.] § 4 Rn. 76). [X.]ies kann auch unmittelbar vor der Anhörung erfolgen. Weder der im Revisionsverfahren verwertbare Tatsachenvortrag des [X.]lägers noch die Feststellungen des [X.]s lassen auf entsprechende Pflichtverletzungen schließen.

(11) [X.]ie Anhörung des [X.]lägers hat folglich weder datenschutzrechtliche Vorgaben noch in sonstiger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]lägers verletzt. Ein auf die Erkenntnisse der Anhörung bezogenes [X.] Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 48 f., [X.]E 146, 303) besteht daher nicht.

(12) Nach der Begründung des Verdachts im Verlauf des [X.]esprächs am 21. Juli 2011 war entgegen der Ansicht der Revision keine erneute Anhörung erforderlich. [X.]ie Verdachtsbegründung war mit der Nennung des [X.] durch den [X.]läger abgeschlossen. [X.]er [X.]läger war am 21. Juli 2011 sogleich damit konfrontiert worden. Weiter gehende Ermittlungen, die neue verdachtsbegründende Tatsachen ergeben hätten, wurden von der [X.]n nicht durchgeführt (vgl. zu einem solchen Fall [X.] 13. September 1995 - 2 [X.] 587/94 - zu II 4 a der [X.]ründe, [X.]E 81, 27). [X.]ies gilt auch, wenn die [X.] sich erst nach der Anhörung des [X.]lägers mit [X.] am 21. Juli 2011 in Verbindung gesetzt haben sollte. [X.]ie Stellungnahme von [X.] mit seiner E-Mail vom selben Tag hat keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätten. [X.] hat lediglich angeführt, dass der [X.]läger auch die Bündelung vorgenommen habe. Wie dargestellt, ist dies jedoch wegen der Verdachtsbegründung aufgrund der Nennung des [X.] nicht ausschlaggebend.

cc) Schließlich ist auch die durch das [X.] bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

(1) [X.]as [X.] hat die mit dem Verlust des Ausbildungsplatzes verbundenen erheblichen Nachteile für die künftige berufliche Entwicklung des [X.]lägers ebenso wie die im [X.] 2011 erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berücksichtigt. Es hat zugunsten des [X.]lägers angeführt, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres stand, obwohl diese relativ kurze [X.]auer des Ausbildungsverhältnisses eher zu seinen Lasten hätte gewertet werden können. Ferner hat das [X.] die fehlende Einhaltung der [X.]ontrollvorschriften („Vier-Augen-Prinzip“) berücksichtigt.

(2) Es überschreitet den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es dennoch zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Interessen der [X.]n an der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen des irreparablen, dh. auch durch eine Abmahnung nicht mehr auszugleichenden, Vertrauensverlustes überwiegen.

(a) [X.]abei hat das [X.] den [X.]ontakt des [X.]lägers mit hohen [X.]eldbeträgen angeführt. [X.]ie [X.] könne nicht darauf verwiesen werden, den [X.]läger künftig in gesteigertem Maße zu überwachen. [X.]ies ist nachvollziehbar, denn eine solche [X.]ontrolldichte würde angesichts der Zugriffsmöglichkeiten auf Bargeld in einem Bankbetrieb eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. [X.]elegenheiten des [X.]iebstahls oder der Unterschlagung können bei entsprechendem Willen eines Beschäftigten potentiell auch bei der von der Revision angemahnten konsequenten Umsetzung von Anforderungen der [X.] an das Risikomanagement und Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV [X.]assen) geschaffen werden.

(b) Nicht zu beanstanden ist auch das Abstellen auf die Fehltage in der Berufsschule am 11. Februar 2011 und 30. März 2011. Hierdurch hat der [X.]läger seine Verpflichtung aus § 13 [X.]tz 2 Nr. 2 iVm. § 15 [X.]tz 1 BBi[X.] verletzt und damit das Ausbildungsverhältnis belastet. [X.]ies steht entgegen der Revision nicht im Wi[X.]pruch zu der erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung. [X.]iese bezieht sich auf die fachlichen Inhalte der Ausbildung und nicht auf das Verhalten im Ausbildungsverhältnis.

(c) [X.]as [X.] hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die „Spielproblematik“ abgestellt. [X.]er Revision ist insoweit zwar zuzugestehen, dass mangels Feststellung einer Spielsucht ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des [X.]lägers insoweit schwierig ist. [X.]as [X.] durfte allerdings auf die unstreitigen Therapiestunden bei der [X.] und auf die spielbedingten Fehlzeiten im Berufsschulunterricht hinweisen. Vor diesem Hintergrund musste das [X.] keinen unbeanstandeten Verlauf des Ausbildungsverhältnisses hervorheben.

3. [X.]ie nach § 22 Abs. 3 BBi[X.] zu wahrenden Formerfordernisse wurden beachtet. [X.]ie [X.]ündigung erfolgte schriftlich und gab den [X.]ündigungsgrund an.

a) Nach § 22 Abs. 3 BBi[X.] muss die [X.]ündigung schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBi[X.] unter Angabe der [X.]ündigungsgründe erfolgen. [X.]er [X.]ündigende muss dabei die Tatsachen mitteilen, die für die [X.]ündigung maßgebend sind (vgl. zu § 15 Abs. 3 BBi[X.] aF [X.] 25. November 1976 - 2 [X.] 751/75 - zu [X.] 1 a der [X.]ründe). Pauschale Schlagworte und Werturteile genügen nicht ([X.] 10. Februar 1999 - 2 [X.] 176/98 - zu II 1 der [X.]ründe). [X.]er Ausbildende darf sich im [X.]ündigungsschutzprozess nicht auf [X.]ründe stützen, die er im [X.]ündigungsschreiben nicht genannt hat (vgl. [X.]/[X.] 15. Aufl. § 22 BBi[X.] Rn. 7).

b) [X.]iesen Anforderungen genügt das [X.]ündigungsschreiben vom 22. Juli 2011. [X.]ort wird sowohl der [X.]assenfehlbestand als auch die Begründung des Verdachts gegen den [X.]läger mitgeteilt. Es bleibt nicht unklar, auf welche Pflichtverletzung sich der Verdacht richtet. [X.]ie [X.] hat deutlich gemacht, dass sie den [X.]läger verdächtigt, sich den Fehlbestand iHv. 500,00 Euro „angeeignet zu haben“. [X.]eutlich wird auch, dass die [X.] die für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses „unverzichtbare Vertrauensbasis“ als nicht mehr gegeben und nicht wiederherstellbar ansieht. [X.]ie [X.] offenbart auch ihre Annahme einer Spielsucht des [X.]lägers aufgrund der Aussagen des [X.]lägers in dem [X.]espräch am 21. Juli 2011. [X.]amit begründet sie die aus ihrer Sicht bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ausbildung. Soweit in dem [X.]ündigungsschreiben weitere [X.] angeführt werden (Fehlzeiten im Berufsschulunterricht; Arbeit in einer [X.]ießerei während des Erholungsurlaubs), wird deutlich, dass die [X.] das Ausbildungsverhältnis insgesamt als belastet ansieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsverstöße für sich genommen das [X.]ewicht eines [X.]ündigungsgrundes zum Ausdruck bringen. [X.]ie [X.] hat sich im Prozess als [X.]ündigungsgrund nur auf den - mitgeteilten - Verdacht eines Vermögensdelikts berufen.

4. [X.]ie [X.]ündigung erfolgte auch unter Wahrung der Frist des § 22 Abs. 4 [X.]tz 1 BBi[X.].

a) Nach § 22 Abs. 4 [X.]tz 1 BBi[X.] ist eine [X.]ündigung aus wichtigem [X.]rund unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur [X.]ündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. [X.]ie Vorschrift entspricht nach Inhalt und Zweck § 626 Abs. 2 B[X.]B. [X.]ementsprechend beginnt auch die Frist des § 22 Abs. 4 [X.]tz 1 BBi[X.] mit dem [X.]punkt, in dem der [X.]ündigungsberechtigte von den für die [X.]ündigung maßgebenden Tatsachen [X.]enntnis erlangt. [X.]ies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige [X.]enntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Ausbildungsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine [X.]ündigung sprechenden Umstände. [X.]er [X.]ündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen [X.]chverhalt hat, der zur außerordentlichen [X.]ündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen begänne. [X.]ies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen [X.]ründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige [X.]enntnis des [X.]ündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der [X.]ündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden (vgl. [X.] 20. März 2014 - 2 [X.] 1037/12 - Rn. 14 mwN; 27. Januar 2011 - 2 [X.] 825/09 - Rn. 15, [X.]E 137, 54).

b) [X.]emnach hatte die [X.] von den der [X.]ündigung zugrunde liegenden Tatsachen zum [X.]punkt ihres Zugangs am 25. Juli 2011 nicht länger als zwei Wochen [X.]enntnis. Sie wusste zwar bereits seit dem 28. Juni 2011 von dem [X.]assenfehlbestand in [X.]. [X.]ie Begründung des der [X.]ündigung zugrunde liegenden Verdachts gegen den [X.]läger erfolgte jedoch erst in dessen Anhörung am 21. Juli 2011. [X.]ie [X.] betrieb die [X.]chverhaltsaufklärung mit der gebotenen Eile, auch wenn die Anhörung nicht innerhalb einer Woche ab [X.]enntnis von der [X.]assendifferenz stattfand. Eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme war nicht veranlasst. [X.]urch die Anberaumung des [X.]esprächstermins zunächst auf den 30. Juni 2011 und dann auf den 4. Juli 2011 versuchte die [X.] eine zeitnahe Anhörung durchzuführen. Am 30. Juni 2011 war der [X.]läger jedoch aus persönlichen [X.]ründen verhindert. [X.]en Termin am 4. Juli 2011 sagte er wegen einer angeblichen Flugreise ab. Nach dem Urlaubsende hat die [X.] die Anhörung sodann zügig durchgeführt. Sie fand noch in der ersten Woche nach dem Urlaub statt. Nach der Verdachtsbegründung am 21. Juli 2011 hat die [X.] die [X.]ündigung innerhalb von zwei Wochen, nämlich bereits am 25. Juli 2011, erklärt.

5. [X.]ie [X.]ündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 [X.]tz 3 BetrV[X.] unwirksam.

a) Will der Arbeitgeber seine [X.]ündigung auf den dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung stützen, muss er dies dem Betriebsrat mitteilen und die Umstände angeben, aus denen sich der konkrete Verdacht ergeben soll ([X.] 23. April 2008 - 2 [X.] - Rn. 24). Nach dem [X.]rundsatz der subjektiven [X.]etermination ist der Betriebsrat dabei ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die [X.]ründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die [X.]ündigung rechtfertigen und die für seinen [X.]ündigungsentschluss maßgeblich sind. [X.]iesen [X.]ündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der [X.]ündigungsgründe prüfen kann ([X.] 12. September 2013 - 6 [X.] 121/12 - Rn. 21).

b) Bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich um eine atypische Willenserklärung, deren Auslegung grundsätzlich [X.]che der Tatsacheninstanz ist ([X.] 22. September 2005 - 6 [X.] 607/04 - zu II 4 b [X.] (1) der [X.]ründe). [X.]ie Auslegung atypischer Willenserklärungen durch das [X.] kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen [X.]enk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 435/12 - Rn. 18; 25. April 2013 - 8 [X.] 453/12 - Rn. 23).

c) [X.]ie Würdigung des [X.]s, die Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 22. Juli 2011 genüge inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrV[X.], hält den Angriffen der Revision stand.

aa) [X.]as [X.] hat zutreffend auf den [X.]rundsatz der subjektiven [X.]etermination abgestellt und ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass bei Berücksichtigung der [X.]esamtumstände die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung für den Betriebsrat erkennbar gewesen sei. [X.]em Betriebsrat wurde der [X.]eschehensablauf aus Sicht der [X.]n und die wesentliche verdachtsbegründende Tatsache (Nennung des [X.] durch den [X.]läger) mitgeteilt. [X.]er Formulierung „müssen wir davon ausgehen, dass er die [X.]ifferenz ‚verursacht‘ hat“, kann mit dem [X.] die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung entnommen werden. Jedenfalls lässt diese Wortlautinterpretation keine Tatsachen unberücksichtigt und verstößt nicht gegen [X.]enk- und Erfahrungssätze. [X.]urch die Beschreibung der [X.]esamtumstände wird dem Betriebsrat hinreichend verdeutlicht, dass die [X.] im Sinne eines Verdachts von einem Vermögensdelikt „ausgeht“. [X.]ie [X.]ringlichkeit des Verdachts wird mit „müssen wir“ zum Ausdruck gebracht.

[X.]) Es ist mit dem [X.] auch nicht ersichtlich, dass die [X.] den Betriebsrat bewusst falsch über die Verursachung des [X.] von 50,00 Euro in [X.] und über eine Spielsucht des [X.]lägers informiert hat. [X.]ie [X.] ging hiervon aus. Wegen des [X.]rundsatzes der subjektiven [X.]eterminierung der Betriebsratsanhörung ist daher unbeachtlich, ob diese Vorwürfe objektiv gerechtfertigt sind.

cc) [X.]er Betriebsrat wurde auch nicht fehlerhaft über den [X.]ündigungsgrund des Verdachts eines Vermögensdelikts unterrichtet, weil in der Anhörung noch weiteres Fehlverhalten des [X.]lägers angeführt wurde (Fehlzeiten in der Berufsschule; Arbeit in der [X.]ießerei während des Erholungsurlaubs). Es handelt sich ersichtlich um eine für die Interessenabwägung bedeutsame [X.]arstellung der aus Sicht der [X.]n bestehenden Belastungen des Ausbildungsverhältnisses.

6. [X.]ie [X.]lage ist auch im Übrigen unbegründet. Wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 25. Juli 2011 bestand zum [X.]punkt der beabsichtigten Beendigung durch die ordentliche [X.]ündigung am 30. September 2011 kein Ausbildungsverhältnis mehr. Aus demselben [X.]rund kann der [X.]läger die eingeklagte Ausbildungsvergütung für die [X.] ab dem 1. August 2011 nicht beanspruchen.

III. [X.]ie [X.]ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    [X.]rumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    M. [X.]eyer    

                 

Meta

6 AZR 845/13

12.02.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 6. September 2012, Az: 2 Ca 994/11, Urteil

§ 10 Abs 2 BBiG 2005, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 22 Abs 3 BBiG 2005, § 22 Abs 4 BBiG 2005, § 3 BDSG 1990, § 4 BDSG 1990, § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG 1990, § 28 Abs 2 BDSG 1990, § 32 Abs 2 BDSG 1990, § 32 Abs 1 BDSG 1990, § 102 Abs 1 BetrVG, § 241 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 AZR 845/13 (REWIS RS 2015, 15515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 50/17 (Bundesarbeitsgericht)

Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer Frist


6 AZR 844/14 (Bundesarbeitsgericht)

Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung


9 AZR 784/11 (Bundesarbeitsgericht)

Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung


6 AZR 831/13 (Bundesarbeitsgericht)

Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis


6 AZR 396/15 (Bundesarbeitsgericht)

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.