Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.03.2022, Az. 2 BvE 1/22

2. Senat | REWIS RS 2022, 822

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) BUNDESTAG CORONAVIRUS

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags - mangelnde Darlegung der dringenden Gebotenheit einer eA zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Gründe

1

Das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene [X.]verfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegner durch die Einführung einer 2G+-Regel in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im [X.] und den Ausschluss nicht geimpfter und nicht genesener [X.] von der Teilnahme an der Gedenkstunde anlässlich des Tags des [X.] am 27. Januar 2022 im Plenarsaal des [X.]es die Rechte der Antragsteller aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und [X.]. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG verletzt haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf, die Allgemeinverfügung einstweilig außer Vollzug zu setzen.

2

1. Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikron-Variante erließ die Antragsgegnerin zu 1. am 11. Januar 2022 eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-[X.] in den Liegenschaften des [X.]es mit Wirkung ab dem 12. Januar 2022 und zunächst befristet bis zum 28. Februar 2022. Als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung wurden das Hausrecht und die Polizeigewalt der [X.]präsidentin nach [X.]. 40 Abs. 2 Satz 1 GG angegeben. Die Allgemeinverfügung verschärfte die [X.] für Abgeordnete. In den Bereichen des [X.]es, in denen zuvor die 3G-Regel (Zugang für Personen, die den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung oder eines aktuellen [X.] oder eines PCR-Tests führen können) galt (Plenum, Ausschüsse, Veranstaltungen), kam nunmehr 2G+ (Zugang für Personen, die den Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung und zusätzlich eines aktuellen [X.] oder eines PCR-Tests oder einer Auffrischungsimpfung <"Booster-Impfung"> führen können) zur Anwendung. Nicht geimpfte und nicht genesene Abgeordnete könnten an Plenarsitzungen und Sitzungen der Ausschüsse bei Nachweis eines negativen Tests zudem nur auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf [X.] des Plenarsaals. Für Ausschusssitzungen war außerdem die Ermöglichung der Teilnahme durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorgesehen.

3

Mit Mehrheitsbeschluss vom 12. Januar 2022 genehmigte der [X.] gegen die Stimmen der Antragstellerin zu 1. die Allgemeinverfügung (Plenarprotokoll 20/10, S. 476).

4

2. Die Allgemeinverfügung lautete auszugsweise:

Auf Grundlage von [X.]ikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des [X.]es ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)

angeordnet:

[…]

6. 2G+-Regel für Plenarsitzungen

Zu [X.] [X.]es erhalten Zutritt zum Plenarsaal sowie zur Ost- und [X.] einschließlich der [X.]lobby der [X.] des [X.] nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder "geboostert" sind.

Mitglieder des [X.], der Bundesregierung und des Bundesrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Die [X.] darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sitzungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult und an den [X.] abgelegt werden.

7. 2G+-Regel für Sitzungen der Ausschüsse des [X.]es

Zu den Sitzungen der Ausschüsse des [X.]es erhalten vorbehaltlich des folgenden Absatzes Zutritt nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder "geboostert" sind.

Mitglieder des [X.], der Bundesregierung und des Bundesrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Allen anderen Mitgliedern des [X.], der Bundesregierung und des Bundesrates ist die Teilnahme an den Sitzungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu ermöglichen (§ 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des [X.]es).

Die [X.] darf im Sitzungsraum und auf den Tribünen nicht abgelegt werden.

8. 2G+-Regel für Veranstaltungen des [X.]es

Wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes angeordnet wird, haben Zutritt zu Veranstaltungen des [X.]es nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder "geboostert" sind. Die Möglichkeit einer Teilnahme durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel soll jeweils geprüft werden.

Ungeachtet der Einhaltung eines [X.] besteht die Pflicht zum Tragen einer [X.].

[…]

5

3. Der Allgemeinverfügung war eine Begründung angefügt, in der es auszugsweise hieß:

Begründung

1. Allgemeines

Die [X.] hat sich in den vergangenen Wochen weiter verschärft. Während bislang in [X.] praktisch alle Infektionen durch die sogenannte Delta-Variante verursacht wurden, nehmen seit einigen Wochen die Infektionen mit der sogenannten Omikron-Variante drastisch zu. Die Variante zeichnet sich laut [X.] ([X.]) durch circa 30 Aminosäureänderungen im [X.] aus, die das [X.] ansteckender machen, und führt auch bei Geimpften und Genesenen häufig zu Infektionen, die weitergegeben werden können.

[…]

Die Mitglieder des [X.] der Bundesregierung zu COVID-19 gehen in ihrer am 6. Januar 2022 veröffentlichten zweiten Stellungnahme davon aus, dass der durch die Erst- und [X.] vermittelte Immunschutz bei der Omikron-[X.]variante eingeschränkt ist, so dass Personen erkranken werden, die lediglich einen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Die dritte Impfung (sog. "Booster-Impfung") reduziert nach Aussage des Gremiums die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-[X.]variante dagegen deutlich.

[…]

Der [X.] hat seit Beginn der [X.] eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des [X.] sicherzustellen.

[…]

2. Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin des [X.]es, [X.]ikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). […] In Ausübung ihres Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. […]

2.1. Zugang zu den Gebäuden des [X.]es

Angesichts der steigenden [X.] auch bei Personen, die im [X.] tätig sind, und der dargestellten Gefahren einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-[X.]variante wird in Nummer 3 angeordnet, dass nur noch geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen Zutritt zu den Gebäuden des [X.]es erhalten, soweit diese Regel nicht bereits über § 28b Absatz 1 [X.] für Arbeitgeber und Beschäftigte einer Arbeitsstätte im Haus gilt, also für Abgeordnete, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Beschäftigten von Fraktionen und Verwaltung sowie von im Haus tätigen Dienstleistern. […]

2.4. 2G+-Regel bei Plenarsitzungen

[…]

Die Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Personen sowie Personen, die den Nachweis einer Auffrischimpfung nicht erbringen, hat zur Folge, dass [X.], die sich keinem Test unterziehen möchten, eine aktive Teilhabe an den Plenarsitzungen verwehrt werden muss. Die Anordnung der Testpflicht bewegt sich somit im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch [X.]. 38 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes und jeder [X.] auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der Arbeit des [X.] einerseits und der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] sowie dem Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus entgegenzuwirken, andererseits. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in [X.]. 43 Absatz 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte.

Angesichts der drohenden Gefahr durch die Omikron-[X.]variante ist die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für den Plenarsaal zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sind geimpfte oder genesene Personen zwar immer noch wesentlich besser geschützt als nicht immunisierte Personen. Sie können sich aber deutlich leichter als bisher mit der Omikron-Variante infizieren und zum Überträger des [X.] werden. Eine signifikante Reduzierung der Infektions- und Ansteckungsgefahr lässt sich nach Aussagen des Expertengremiums der Bundesregierung nur mit einer Auffrischungsimpfung erreichen. […] Mitgliedern des [X.], der Bundesregierung und des Bundesrates, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, wird bei Nachweis eines negativen Testes eine aktive Teilhabe an der Sitzung auf den Tribünen auf gesondert ausgewiesenen Plätzen ermöglicht. […]

2.5. Zutrittsregelungen bei Ausschusssitzungen

Auch die Mitwirkung in den Ausschüssen ist ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht der [X.]. Die Durchführung von Ausschusssitzungen in den dafür vorgesehenen und entsprechend ausgestatteten Sitzungsräumen ist in voller Präsenz unter Einhaltung des pandemiebedingten [X.] von 1,50 Metern nicht vollständig möglich, zum Teil nicht einmal in unter hohem logistischen Aufwand zur Verfügung gestellten Ausweichräumlichkeiten. Der [X.] stößt hier an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit.

Daher ist, um angesichts der aktuellen [X.]situation dennoch sichere Ausschusssitzungen des [X.]es zu gewährleisten, gemäß Nummer 7 der Zutritt zu den Ausschusssitzungssälen grundsätzlich nur noch im Sinne von Nummer 2 Buchstaben b bis e geimpften oder genesenen Personen möglich, die zudem einen Test vorweisen können oder "geboostert" sind.

Wie bei den Plenarsitzungen wird durch die "Tribünenlösung" eine aktive Teilnahme derjenigen Mitglieder von [X.], Bundesrat und Bundesregierung ermöglicht, die weder geimpft noch genesen, aber negativ getestet sind. Wer sich keinem Test unterziehen möchte, ist auf die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß § 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des [X.] verwiesen. Damit kann ein Ausschluss von der Mitwirkung an Ausschusssitzungen weitestgehend vermieden werden.

[…]

2.6. Teilnahmevoraussetzungen für Veranstaltungen des [X.]

An Veranstaltungen des [X.] dürfen ebenfalls künftig nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die negativ getestet oder "geboostert" sind und eine [X.] tragen. Eine solche Beschränkung ist erforderlich, um unter den Anforderungen der [X.] Veranstaltungen überhaupt oder mit der notwendigen Präsenz durchführen zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abweichende Anordnung ergehen.

Soweit realisier- und vertretbar, soll die Teilnahme an Veranstaltungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ermöglicht werden, auch um niemanden auszuschließen.

[…].

6

Am 9. Februar 2022 hat die Antragsgegnerin zu 1. eine novellierte Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im [X.] erlassen, die an die Stelle der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 getreten und vom 14. Februar 2022 bis 13. März 2022 gültig ist. Änderungen der [X.] für die Teilnahme an [X.] oder Ausschusssitzungen enthält die novellierte Allgemeinverfügung nicht.

7

1. Am 18. Januar 2022 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. in der Hauptsache den Antrag zu 1. gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt einer Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 begehrt. Der Antragsteller zu 4. hat sich mit [X.] vom 20. Januar 2022 den Anträgen angeschlossen. Die Antragsteller haben die Hauptsache um den Antrag zu 2. erweitert und auch insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des [X.] vom 26. Januar 2022 verworfen.

8

2. Vor dem Hintergrund der Novellierung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. haben die Antragsteller mit [X.] vom 23. Februar 2022 ihren ersten Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angepasst und beantragen nunmehr:

das [X.] möge anordnen, die am 9. Februar 2022 erlassene Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im [X.] einstweilig außer Vollzug zu setzen, sofern sie Abgeordnete des [X.]es betrifft.

9

3. Zur Begründung der Anträge in der Hauptsache führen die Antragsteller - soweit für den hier gegenständlichen Antrag von Bedeutung - aus:

Die Anträge seien zulässig und begründet.

a) Nicht geimpften und nicht genesenen [X.] werde durch die 2G+-Regel der Allgemeinverfügung der uneingeschränkte Zugang zum Plenum und zu den Ausschusssitzungen verwehrt. Mindestens 42 und damit über 50% der Mitglieder der Antragstellerin zu 1., darunter auch die weiteren Antragsteller, seien nicht geimpft. Von diesen seien 14 Abgeordnete genesen und hätten Zutritt zum Plenarsaal; 28 Abgeordnete seien ohne Genesenenstatus.

Dem Antragsteller zu 3. sei der Zutritt zur Sitzung des [X.] am 12. Januar 2022 verwehrt worden, weil der Sitzungssaal nicht über eine Tribüne verfüge. Im [X.] habe sich der Abgeordnete [X.] in die letzte Reihe setzen müssen.

Bei [X.] seien Gemurmel, Raunen und die ganze Stimmung im Saal auf der Tribüne nicht wahrnehmbar. Zwischenrufe könnten regelmäßig nicht zugeordnet werden. Unmittelbar miteinander kommunizieren könnten nur die auf der Tribüne anwesenden [X.]. Sie könnten daher nur sehr eingeschränkt an der parlamentarischen Debatte, die vom Grundgesetz mit hoher Dignität ausgestattet sei, teilnehmen.

Auf der Tribüne gebe es kein Stabmikrofon, keine Tische und keinen Timer. Die noch verfügbare Redezeit werde nicht angezeigt; der Blick auf die Uhr des Plenarsaals, die nur Minuten anzeige, genüge nicht. Außerdem fehle der Zugang zum Wasserspender auf der [X.].

Die [X.] auf der Tribüne würden regelmäßig abgefilmt. Zu den Fotografen auf der [X.] bestehe nur ein Abstand von wenigen Metern. Die betroffenen [X.] würden nicht nur mit sensiblen Gesundheitsdaten bloßgestellt, sondern in einer unwürdigen, diskriminierenden Position exponiert. Zugleich fehle der Zugang zu den Medienvertretern auf der [X.].

b) Für die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, da es sich nicht um eine Maßnahme des Hausrechts oder der Polizeigewalt im [X.] handele. Auch die nachträgliche Billigung der Allgemeinverfügung durch den Mehrheitsbeschluss des [X.] könne nicht zu einer Heilung dieses Mangels führen.

Materiell-rechtlich greife die Regelung in das Recht der Antragsteller auf freie Mandatsausübung sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der [X.] und Fraktionen aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung und den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verfassungsgrundsatz effektiver Opposition ein. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür bestehe nicht. Die 2G+-Regel sei zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.] weder geeignet noch erforderlich.

4. Den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen die Antragsteller wie folgt:

a) Rechtsschutzziel der Antragstellerin sei die Ausübung ihrer Minderheitenrechte und Oppositionsaufgaben zu Bedingungen, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen, der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung sowie der effektiven Opposition entsprächen. Dazu bedürfe es einer einstweiligen Anordnung, da sich die derzeitige verfassungsferne Situation, die den Antragstellern die Wahrnehmung ihrer wesentlichen Rechte nicht erlaube, mit dem weiteren Zeitablauf vertiefe.

b) Im [X.] sei eine einstweilige Anordnung möglich, damit das organschaftliche Recht nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werde. Vorliegend sei der Eilantrag darauf gerichtet, die aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden geltend gemachten Rechte auch im Zeitablauf tatsächlich ausüben zu dürfen. Darin liege auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen werde.

c) Der Antrag in der Hauptsache sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die gebotene Folgenabwägung müsse zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung führen. Bei deren [X.] wären die Antragsteller voraussichtlich für einen Großteil der Legislaturperiode gehindert, ihre verfassungsmäßigen Kompetenzen aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und ihr Recht auf effektive Opposition in zumutbarer Weise wahrzunehmen.

d) Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei vorliegend auch aufgrund der objektiven Funktion des Eilrechtsschutzes im Interesse der Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßstäbe geboten. Der Antrag in der Hauptsache sei offensichtlich begründet. Der zu verhindernde schwere Nachteil liege darin, dass mit dem Anspruch der Fraktionen und [X.] auf Gleichstellung fundamentale, im öffentlichen Interesse liegende Verfassungsprinzipien auf dem Spiel stünden. Mit der Allgemeinverfügung werde ein Konzeptwechsel weg von dem geltenden parlamentarischen System mit Minderheitenschutz durch Gleichbehandlung der durch Wahl legitimierten Akteure auf allen Ebenen der [X.]tätigkeit hin zu einem neuen Zweiklassensystem im [X.] Parlamentarismus angestrebt. Die infrage stehenden Rechte seien gerade Oppositionsabgeordneten und ihren Fraktionen zugewiesen, sodass von einer "unmittelbaren Bedrohung der [X.]" gesprochen werden müsse.

Mit [X.] vom 3. Februar 2022 haben die Antragsgegner zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen.

1. a) In tatsächlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass auf der Tribüne des Plenarsaals ein Rednerpult, Trinkwasser und ein Mikrofon bereitgestellt worden seien. An der Installation einer detaillierten Redezeitanzeige werde gearbeitet. In der Zwischenzeit erhielten die betroffenen [X.] Hinweise von der Sitzungsleitung hinsichtlich der ihnen noch zustehenden Redezeit. Dabei werde auch auf die im Plenarsaal angebrachte Redezeitanzeige zurückgegriffen, mittels derer das Ablaufen der letzten zwei Minuten Redezeit optisch dargestellt werden könne. Die technischen und kommunikativen Möglichkeiten der [X.] auf den [X.] entsprächen damit im Wesentlichen denjenigen der [X.] auf der unteren [X.]. Auch dort sei der überwiegende Teil der Sitzplätze nicht mit einem Tisch ausgestattet.

b) Auch bezüglich der Arbeit in den Ausschüssen seien inzwischen Lösungen gefunden worden, um die Teilnahme nicht geimpfter und nicht genesener [X.] und den nötigen Infektionsschutz zugleich zu gewährleisten. Zwar habe der Antragsteller zu 3. nicht an der Sitzung des [X.] vom 12. Januar 2022 teilnehmen können, da im Hinblick auf die am Vortag um 15:40 Uhr per Hausmitteilung bekannt gemachte Allgemeinverfügung ein Plexiglasschutz nicht mehr habe besorgt werden können und eine digitale Teilnahme oder die Benutzung eines abhörgeschützten Saales mit Tribüne nicht möglich gewesen sei. In der folgenden Ausschusssitzung am 26. Januar 2022 sei die Teilnahme des Antragstellers zu 3. jedoch durch einen dreiseitigen Plexiglasschutz gewährleistet worden. Auch künftig sei auf diese Weise die Teilnahme nicht geimpfter und nicht genesener [X.] an den Sitzungen des [X.] gewährleistet.

Im Innenausschuss stünden für die nicht geimpften und nicht genesenen [X.] Sitzplätze in einem hinteren, abstandswahrenden Sitzbereich des [X.] zur Verfügung. Der Sitzungssaal sei hierfür, anders als der Saal, in dem der [X.], groß genug. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, an den Ausschusssitzungen digital teilzunehmen. In den übrigen Ausschüssen bestünden entsprechende Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig.

a) Der [X.] sei vorliegend kein zulässiger Antragsgegner, da ihm weder der Erlass der Allgemeinverfügung noch die monierten Ausschussentscheidungen zuzurechnen seien.

b) Die von der Antragstellerin begehrte Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung sei mangels Substantiierung eines schwerwiegenden Nachteils unzulässig.

aa) Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts drohe. Den [X.], die weder geimpft seien noch über einen gültigen Genesenennachweis verfügten, werde die Teilnahme an den Plenarsitzungen über die Tribüne ermöglicht. Sofern sich daraus Beeinträchtigungen ihrer Rechte aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sollten, liege darin keine endgültige Vereitelung. Jedenfalls liege kein so schwerer Nachteil vor, dass eine sofortige Abhilfe dringend geboten erscheine. Dies gelte auch, soweit die Antragsteller einen geringen Abstand zu Medienvertretern auf der oberen [X.] bemängelten.

bb) [X.] könne für die Teilnahme an Ausschusssitzungen gelten. Auch dort stelle die Teilnahme auf Tribünen, hinter Plexiglasscheiben oder in elektronischer Form keinen so schweren Nachteil dar, dass eine einstweilige Anordnung dringend geboten sei.

3. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die gebotene Folgenabwägung gehe zum Nachteil der Antragsteller aus.

a) [X.] das [X.] vom Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, so ergäben sich für die Antragsteller keine schwerwiegenden Nachteile. Selbst wenn die angegriffenen Maßnahmen in der Hauptsache verfassungsrechtlich beanstandet würden, läge keine gravierende Einschränkung, insbesondere kein vollständiger Verlust parlamentarischer Mitwirkungsrechte vor und sei deren Kern nicht betroffen. Die [X.] auf der oberen [X.] seien Teil des [X.]. Die Betroffenen könnten sich von der Tribüne sowohl einen vollen Überblick verschaffen, als auch in das Geschehen durch Rede und Abstimmung eingreifen.

Die Allgemeinverfügung habe keine diskriminierenden oder willkürlichen Effekte. Sie folge vielmehr infektionsschutzrechtlichen Maßstäben, die nicht darauf abzielten, eine politische Unterscheidung zur Anwendung zu bringen, die die Antragsteller diskriminiere. Das ergebe sich schon daraus, dass die Regelung für Abgeordnete aller Fraktionen gleichermaßen gelte. Zudem seien viele Mitglieder der Antragstellerin zu 1. von den geltend gemachten vermeintlichen Nachteilen gar nicht betroffen. Auch beschränke die Allgemeinverfügung die Selbstdarstellung der Antragsteller in der [X.] Öffentlichkeit nicht in einer sie stigmatisierenden Form.

b) [X.] das [X.] dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, so ergäben sich schwere Nachteile für die Antragsgegner.

Die Allgemeinverfügung sei in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der [X.]präsidentin, die Gesundheit der Mitglieder des [X.]es und der Beschäftigten im [X.] zu schützen und damit die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]es zu garantieren, erlassen worden. Diese sei kein Selbstzweck; in ihr realisiere sich letztlich die Sicherung des freien Mandats aller [X.]. Gerade in der [X.]situation träfe eine Schwächung des [X.] gegenüber der Exekutive vor allem die Rechte der Opposition. [X.] griffe der Erlass einer einstweiligen Anordnung in das parlamentarische Selbstorganisationsrecht ein. Faktisch stiftete er große Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von pandemiebekämpfenden Maßnahmen im Parlament. Dabei sei zu bedenken, dass diese Maßnahmen der Sicherung der Beschlussfähigkeit des [X.]es dienten, ohne die die parlamentarische Arbeit zum Erliegen komme. Schließlich sei schon die kleinste Abweichung der parlamentarischen Infektionsschutzregeln von den für die allgemeine Bevölkerung bestehenden Regelungen geeignet, das Vertrauen in die parlamentarische Arbeit infrage zu stellen und das Ansehen des [X.] zu beschädigen.

Mit [X.] vom 18. Februar 2022 haben die Antragsgegner zu den Anträgen in der Hauptsache Stellung genommen. In tatsächlicher Hinsicht tragen sie vor, dass die technischen und kommunikativen Möglichkeiten der [X.] auf den [X.] der oberen [X.] weiter denjenigen [X.] angepasst worden seien. Am Standmikrofon des [X.] auf der Tribüne befinde sich jetzt eine sekundengenaue Redezeitanzeige. Die Bedingungen entsprächen damit exakt den Umständen am Rednerpult der unteren [X.]. Im Übrigen führen sie aus, warum aus ihrer Sicht die Anträge in der Hauptsache unzulässig und unbegründet seien.

Mit [X.] vom 23. Februar 2022 haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass einige für sie sehr wichtige Termine im [X.] anstünden, an denen sie möglichst ungestört und ohne diskriminiert zu werden teilnehmen möchten. Im Verteidigungsausschuss werde ständig über vitale Fragen der [X.] Sicherheit gesprochen. Daran könne der Obmann der Antragstellerin zu 1. in diesem Ausschuss, der die 2G+-Anforderungen nicht erfülle, nur auf der Tribüne mit den bereits vorgetragenen Behinderungen seiner Arbeit teilnehmen. Darüber hinaus tragen die Antragsteller zum Umfang der Substantiierungsanforderungen im [X.] vor.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11>; 155, 357 <373 Rn. 37>). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. [X.] 151, 152 <161 Rn. 24>; stRspr).

2. Im [X.]verfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des [X.]s in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. [X.] 106, 253 <261>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>; 150, 163 <166 Rn. 10>). Das Verfahren nach § 32 [X.] ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. [X.] 94, 166 <216>; 150, 163 <166 Rn. 10>).

3. Gemäß § 32 [X.] kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein schwerer Nachteil in der Rechtsprechung bereits angenommen worden, wenn der angegriffene Hoheitsakt eine Verletzung fundamentaler Verfassungsgrundsätze zur Folge haben könnte (vgl. [X.] 7, 367 <373>; 34, 341 <343>; 81, 53 <55>; 86, 390 <395>). Daneben kann erwogen werden, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise mit Blick auf die objektive Funktion des Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei einer grundlegenden Fehlinterpretation der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die angegriffene Maßnahme im Interesse der Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßstäbe und damit aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 8, 10).

4. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 [X.] gehört eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Begründung (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. [X.] 156, 335 <337 f. Rn. 4>) und deren Erlass aus diesem oder einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verwerfen. Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ihrem Sachvortrag kann weder entnommen werden, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zum Schutz grundlegender Verfassungsprinzipien (1.) oder zur objektiven Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (2.) unabdingbar, noch, dass er zur Abwehr sonstiger schwerer Nachteile im Sinne von § 32 [X.] dringend geboten ist (3.).

1. Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung darauf, es drohe die Verletzung fundamentaler Verfassungsprinzipien. Bei der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. gehe es um einen grundlegenden Konzeptwechsel von dem heute geltenden parlamentarischen System mit Minderheitenschutz durch die Gleichbehandlung aller [X.] hin zu einem völlig neuen Zweiklassensystem im [X.] Parlamentarismus.

Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Ihm steht bereits entgegen, dass sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. an alle [X.] gleichermaßen wendet und diesen mit dem Ziel des Infektionsschutzes und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]es bestimmte Verhaltensregeln auferlegt. Eine irgendwie geartete Differenzierung nach parlamentarischer Mehrheit oder Minderheit findet nicht statt. Vielmehr werden alle [X.], abhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus, denselben Regelungen unterworfen. Der Umstand, dass die Zahl der nicht geimpften [X.] bei der Antragstellerin zu 1. besonders hoch ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Allgemeinverfügung nicht mehrheits- oder minderheitsbezogen ist, sondern für und gegen alle [X.] dieselben Regelungen enthält. Dass damit ein Konzeptwechsel im geltenden parlamentarischen System durch eine Einschränkung des Minderheitenschutzes oder die Schaffung einer Zweiklassengesellschaft intendiert oder verbunden sein könnte, erschließt sich nicht.

Ungeachtet dessen spricht die auf wenige Wochen begrenzte Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Annahme eines Konzeptwechsels im bestehenden parlamentarischen System. Es handelt sich ersichtlich um eine bloß vorübergehende, der [X.]lage geschuldete Regelung.

Sonstige fundamentale Verfassungsprinzipien, die durch die Allgemeinverfügung beeinträchtigt werden könnten, haben die Antragsteller nicht benannt. Ein schwerer Nachteil in Form einer auch nur zeitweisen Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien ist daher nicht substantiiert dargetan.

2. Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern geltend gemachte "objektive Funktion des Eilrechtsschutzes" den Erlass der einstweiligen Anordnung zu begründen.

Die Antragsteller verweisen insoweit auf einen Kammerbeschluss des [X.]s (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -). Sie verhalten sich aber in keiner Weise zur Übertragbarkeit der dortigen Entscheidungskonstellation auf den vorliegenden Fall.

Das [X.] sah in dem angesprochenen Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise aus einem "anderen wichtigen Grund" als dringend geboten an, weil die angegriffenen Hoheitsakte mit einer grundlegend fehlerhaften Interpretation von [X.]. 8 Abs. 1 GG begründet worden waren. Die Rechtsprechung des [X.]s sei für ein Ergebnis herangezogen worden, das diese ersichtlich nicht zu tragen vermöge. [X.] die Möglichkeit, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf die erfolgte Weise zu rechtfertigen, wäre das Versammlungsrecht generell weitgehend ausgehöhlt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 10-12).

Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. unter Heranziehung und grundlegender Fehlinterpretation der Rechtsprechung des [X.]s begründet worden ist. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin zu 1. in der Begründung der Allgemeinverfügung lediglich fest, dass die verschärften Zugangsvoraussetzungen (2G+-Regel) angesichts der drohenden Gefahr durch die Omikron-[X.]variante zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.]es erforderlich seien. Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des [X.]s erfolgen weder in diesem Zusammenhang noch an anderer Stelle der Begründung der Allgemeinverfügung. Die Notwendigkeit einer Klarstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen grundlegender Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe besteht nicht.

Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsteller darlegen müssen, warum im vorliegenden Fall gleichwohl die "objektive Funktion des Eilrechtsschutzes" den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem wichtigen sonstigen Grund zum gemeinen Wohl dringend gebietet. Daran fehlt es. Es kann daher offenbleiben, ob sich die zum Grundrechtsschutz ergangene Kammerrechtsprechung überhaupt auf den [X.] übertragen lässt.

3. Auch sonstige schwere Nachteile im Sinne von § 32 [X.], die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend erfordern, sind dem Sachvortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen. Dies gilt sowohl für die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten an [X.] (a) und Ausschusssitzungen (b) als auch für die von ihnen behaupteten Eingriffe in Rechte auf effektive Opposition sowie auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung (c).

a) Hinsichtlich der Teilnahme an [X.] [X.]es ergeben sich aus den Darlegungen der Antragsteller keine derart schwerwiegenden Nachteile für nicht geimpfte und nicht genesene Abgeordnete, dass zu deren Abwehr die vorläufige Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. dringend geboten wäre.

aa) Die Allgemeinverfügung führt nicht dazu, dass nicht geimpfte und nicht genesene Abgeordnete von der Teilnahme an [X.] [X.]es ausgeschlossen werden. Vielmehr können sie bei diesen Sitzungen gesondert gekennzeichnete Plätze auf der Tribüne einnehmen. Ein schwerwiegender Nachteil in Form eines vollständigen oder weitgehenden [X.] folgt daraus nicht.

bb) Auch die von den Antragstellern geltend gemachten äußeren Umstände einer Mitwirkung der betroffenen [X.] an den [X.] [X.]es stellen keine derart gewichtigen Nachteile dar, dass vor diesem Hintergrund eine vorläufige Aufhebung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. dringend geboten wäre.

Die betroffenen [X.] können über Saalmikrofone mit eigenen Redebeiträgen an [X.] teilnehmen, ihr Stimm- und Antragsrecht ausüben und, wie in der Sitzung vom 26. Januar 2022 ersichtlich (vgl. Plenarprotokoll 20/13, S. 836 f.), wahrnehmbare Zwischenrufe tätigen.

Die von den Antragstellern demgegenüber behaupteten tatsächlichen Erschwernisse der Sitzungsteilnahme vermögen die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Mitwirkungsbefugnisse an Plenarsitzungen nicht zu begründen. Hinsichtlich der Behauptung, es fehle der Zugang zu den Wasserspendern auf der [X.], haben die Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass auf der Tribüne Trinkwasser bereitstehe. Soweit das Fehlen von Tischen gerügt wird, stehen diese auch auf der [X.] nicht durchgängig zur Verfügung, ohne dass darin eine Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte der [X.] gesehen wird. Dem Fehlen einer detaillierten Redezeitanzeige ist nach der ebenfalls unbestrittenen Darstellung der Antragsgegner zunächst durch Hinweise der Sitzungsleitung auf die verbleibende Redezeit Rechnung getragen worden. Außerdem haben die Antragsgegner vorgetragen, dass am Standmikrofon des [X.] auf der Tribüne zwischenzeitlich eine sekundengenaue Redezeitanzeige installiert worden sei. Demgemäß werden aufgrund der Allgemeinverfügung zwar die Rahmenbedingungen für die parlamentarische Mitwirkung der betroffenen [X.] modifiziert, dem Grunde und dem wesentlichen Umfang nach bleibt die Möglichkeit zur Wahrnehmung der parlamentarischen Beteiligungsrechte aber erhalten. Die betroffenen [X.] können unverändert von ihrem Rede-, Stimm- und Antragsrecht Gebrauch machen. Soweit deren Wahrnehmung bezüglich der tatsächlichen Rahmenbedingungen aufgrund der Allgemeinverfügung von der Ausübung dieser Rechte auf der unteren [X.] abweicht, führt dies nicht zu einer Beschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen [X.] in einer [X.] und Weise, die einen schweren Nachteil im Sinne der strengen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im [X.]verfahren begründen würde; die Frage, ob die geltend gemachten Aspekte nach ihrer praktischen Bedeutung überhaupt als relevante Erschwernisse der parlamentarischen Arbeit einzustufen sind, kann deshalb hier offenbleiben.

cc) [X.] gilt, soweit die Antragsteller auf die Dignität der parlamentarischen Debatte sowie die fehlende Möglichkeit hinweisen, von der Tribüne Gemurmel, Raunen oder die ganze Stimmung im Saal aufzunehmen und mit allen Angehörigen der Antragstellerin zu 1. uneingeschränkt zu kommunizieren. Ob sich aus diesen Umständen ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die durch [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Die unabdingbare Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 [X.] begründen sie jedenfalls nicht. Selbst wenn von den [X.] nicht jede Reaktion auf der unteren [X.] optisch oder akustisch wahrnehmbar und ein uneingeschränkter Gedankenaustausch zwischen allen [X.] der Antragstellerin zu 1. nicht jederzeit möglich sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dadurch die Möglichkeit der nicht geimpften und nicht genesenen [X.] zur gleichberechtigten Mitwirkung an den [X.] [X.]es schwerwiegend beeinträchtigt wird.

dd) Auch die Ausführungen der Antragsteller zu einem geringen räumlichen Abstand zu den Fotografen auf der [X.] des Plenarsaals und die mit der Platzierung verbundene Preisgabe sensibler Gesundheitsdaten rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es ist nicht dargelegt, welche Relevanz diesen Umständen für die Wahrnehmung der geltend gemachten Mitwirkungsrechte zukommen soll. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller behaupten, die der Antragstellerin zu 1. angehörenden, nicht genesenen und nicht geimpften [X.] würden in einer unwürdigen, diskriminierenden Position exponiert. Die Antragsteller führen schon nicht aus, worin die stigmatisierende Wirkung der für alle [X.] gleichermaßen geltenden Regelungen der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. bestehen soll. Vor allem aber erläutern sie nicht, welche schwerwiegenden Nachteile sich daraus für die Ausübung der von ihnen geltend gemachten organschaftlichen Rechte ergeben sollen.

ee) Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, auf der Tribüne des Plenarsaals fehle der Zugang zu den Journalisten auf [X.] des Plenarsaals, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass sich dadurch schwere Nachteile für die Ausübung der [X.]tätigkeit ergeben. Dem stehen die vielfältigen sonstigen Möglichkeiten der [X.] zur Kontaktaufnahme mit Medienvertretern entgegen.

ff) Ergänzend ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in Rechnung zu stellen, dass ein erheblicher Teil der ihr angehörenden [X.] durch die 2G+-Regel nicht an der Sitzungsteilnahme auf der unteren [X.] gehindert ist. Die Antragstellerin zu 1. trägt selbst vor, dass lediglich 28 ihrer [X.] weder geimpft noch genesen seien. Wenn aber der überwiegende Teil ihrer Mitglieder ungehinderten Zugang zum Plenarsaal hat, hätte es näherer Erläuterung bedurft, warum die Teilnahme weiterer Mitglieder auf [X.] einen so schwerwiegenden Nachteil für die Antragstellerin zu 1. bedeutet, dass zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

b) Auch hinsichtlich der Teilnahme an den Ausschusssitzungen des [X.]es fehlt es an der Darlegung von Nachteilen, die eine vorläufige Regelung gemäß § 32 [X.] angezeigt erscheinen lassen.

Zwar konnte der Antragsteller zu 3. aufgrund der 2G+-Regel an der Sitzung des [X.] vom 12. Januar 2022 nicht teilnehmen. Nach dem Vortrag der Antragsgegner ist aber künftig für alle [X.] eine Teilnahme und Mitwirkung in den Ausschüssen gewährleistet. Hierfür stünden nicht geimpften und nicht genesenen [X.] entweder gesondert ausgewiesene [X.] oder ein mobiler Plexiglasschutz zur Verfügung. Darüber hinaus könne eine Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht unter [X.] stattfänden, unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Die Antragsteller haben dieser Darstellung nicht widersprochen, sondern sie bezüglich des Verteidigungsausschusses ausdrücklich bestätigt. Damit fehlt es auch insoweit an einem Ausschluss von der Ausschussarbeit durch die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. Dass die sich daraus ergebenden Abläufe der Ausschusssitzungen schwere Nachteile für die Antragsteller begründen, wird von diesen nicht im Einzelnen ausgeführt und ist auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Mitwirkungsmöglichkeiten nicht geimpfter und nicht genesener [X.] in Plenarsitzungen verwiesen werden. Dass sich hinsichtlich der Teilnahme an Ausschusssitzungen weiterreichende Konsequenzen ergeben, ist nicht zu erkennen.

c) Schließlich sind mit Blick auf die von den Antragstellern behaupteten Rechte auf effektive Opposition sowie auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung schwere Nachteile im Sinne des § 32 [X.] nicht substantiiert dargelegt. Da die Antragsteller nicht gehindert sind, sich im Plenum und in den Ausschüssen des [X.]es in der beschriebenen Weise kritisch mit dem Regierungshandeln auseinanderzusetzen, erschließt sich nicht, dass sie in der Wahrnehmung ihrer Oppositionsrolle schwerwiegend beeinträchtigt sind. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Antragsteller in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung negativ betroffen sein sollen. Weder benennen sie im vorliegenden Zusammenhang einschlägige Regelungen der Geschäftsordnung noch tragen sie vor, welche schweren Nachteile für sie mit deren angeblich illoyaler und unfairer Handhabung eingetreten oder zu erwarten sind.

Meta

2 BvE 1/22

08.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 26. Januar 2022, Az: 2 BvE 1/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 10 Abs 2 BTHausO 2020

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.03.2022, Az. 2 BvE 1/22 (REWIS RS 2022, 822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 822 BVerfGE 160, 191-208 REWIS RS 2022, 822 BVerfGE 160, 346-368 REWIS RS 2022, 822

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvQ 11/22

Vf. 13-IVa-22

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