Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.06.2022, Az. 2 B 38/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 4101

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Gegenstand

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde in einem Disziplinarverfahren; überlange Verfahrensdauer


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. [X.]er im Jahr 1959 geborene [X.] ist [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]. Er war bei der [X.] als Sachbearbeiter im [X.]ereich Marketing und Service tätig und bearbeitete dort u. a. Entschädigungsforderungen von [X.]ahnkunden.

2

Im März 2008 wurde gegen den [X.]n ein Strafverfahren wegen des Verdachts des [X.]etrugs eingeleitet. Im Juni 2008 folgte die Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens gegen den [X.]n, das wegen des sachgleichen Strafverfahrens sogleich ausgesetzt wurde. Im März 2009 wurde der [X.] vorläufig des [X.]ienstes enthoben; ein Teil seiner [X.]ienstbezüge wurde einbehalten. Mit amtsgerichtlichem Urteil ebenfalls von März 2009 wurde der [X.] wegen [X.]etrugs in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. [X.]em zugrunde lagen als Entschädigungszahlungen deklarierte Überweisungen zu Lasten der [X.], die der [X.] im Zeitraum zwischen [X.]ezember 2005 und Mai 2007 seiner Vorgesetzten vorlegte. Es handelte sich um [X.]eträge zwischen 400 € und 1 600 €, insgesamt um 11 690 €. [X.]iese [X.]eträge waren für die Verwendung durch den [X.]n bzw. seine damalige Lebensgefährtin bestimmt.

3

Im Juli 2016 hat der Kläger [X.]isziplinarklage erhoben. [X.]as Verwaltungsgericht hat den [X.]n aus dem [X.]ienst entfernt. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung des [X.]n zurückgewiesen. Er hat insbesondere ausgeführt: [X.]er [X.] habe seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und seine Pflicht, sich innerhalb des [X.]ienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt, indem er sich wegen [X.]etrugs in 13 Fällen strafbar gemacht habe. [X.]ieser Sachverhalt stehe aufgrund des rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteils für die [X.]isziplinargerichte bindend fest. Im Rahmen der Maßnahmenbemessung sei die [X.] auszusprechen. [X.]er [X.] habe über einen langen Zeitraum die [X.] unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich geschädigt. [X.] Milderungsgründe kämen ihm nicht zugute.

4

2. [X.]ie Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 69 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

6

a) [X.]ie von der [X.]eschwerde im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer als rechtsgrundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen

"Muss sich die überlange Verfahrensdauer insbesondere dann (auch) als materieller [X.] auswirken, wenn das behördliche [X.]isziplinarverfahren bereits verspätet eingeleitet wurde,

je weiter fortgeschritten das Lebensalter des von dem [X.]isziplinarverfahren [X.]etroffenen ist?"

und

"Führt eine Prüfung des Art. 6 Abs. 1 [X.] durch das zuständige Gericht mit dem Ergebnis, dass ein Verstoß vorliegt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auch dazu, dass sich dieser Verstoß materiell auswirken kann?"

und

"Führt eine Prüfung des Art. 6 Abs. 1 [X.] durch das zuständige Gericht mit dem Ergebnis, dass ein solcher Verstoß vorliegt, der wahrscheinlich zu einer Verurteilung der [X.] durch den [X.] zu Schadensersatz führt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auch dazu, das sich dieser Verstoß materiell auswirken kann?"

lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

7

aa) Es ist ständige Rechtsprechung des [X.], dass die unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - [X.] - keinen bemessungsrelevanten Umstand darstellt, der das [X.]isziplinargericht berechtigt, von der gebotenen Entfernung des [X.]eamten aus dem [X.]eamtenverhältnis abzusehen. Grundlegend ist das Senatsurteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - ([X.]VerwGE 146, 98), in dem der Senat ausgeführt hat (Rn. 50 ff.):

"Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zu beachten, dass diese [X.]estimmung nur Verfahrensrechte einräumt. [X.]iese dienen der [X.]urchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. [X.]aher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. [X.]ei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen ([X.]eschluss vom 16. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 12).

[X.]er Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen inhaltlichen [X.]ezug zwischen der überlangen [X.]auer eines Verfahrens und den geltend gemachten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Er hat die Verfahrensbeteiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. [X.] in der Fassung des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]) verwiesen. [X.]iese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 [X.] auch für [X.]isziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom 29. März 2012 - [X.]VerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 85; [X.]eschluss vom 16. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 14).

[X.]araus folgt für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lang andauernden [X.]isziplinarverfahren:

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.]), dass wegen eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im [X.]eamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des [X.]erufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. [X.]iese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein [X.]eamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist, weiterhin [X.]ienst leisten und als Repräsentant des [X.]ienstherrn hoheitliche [X.]efugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte [X.]isziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. [X.]as von dem [X.]eamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der [X.]eamte im öffentlichen [X.]ienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]E 46, 17 <28 f.>; [X.] vom 9. August 2006 - 2 [X.]vR 1003/05 - [X.]V[X.]l. 2006, 1372 <1373>; [X.]VerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80; vom 8. Juni 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27 und vom 29. März 2012 - [X.]VerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f.; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 8; vom 26. August 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 9 f.).

Aus neuen Entscheidungen der für [X.]eamtenrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des [X.] ergibt sich nichts anderes. [X.]ie unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens steht auch der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der [X.]eamte während seiner [X.]ienstzeit die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis verwirkt hat ([X.], [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 - juris)."

8

Hieran hat der Senat nachfolgend festgehalten. Im [X.]eschluss vom 12. Juli 2018 - 2 [X.] 1.18 - ([X.] 235.1 § 38 [X.] Nr. 1 Rn. 11) hat der Senat ausgeführt, dass die Senatsrechtsprechung auch den Fall erfasst, dass der [X.]eamte auf der Grundlage des einschlägigen [X.]isziplinargesetzes (z. [X.]. § 38 [X.]) vorläufig des [X.]ienstes enthoben oder gegen ihn auf der Grundlage des [X.]eamtenstatusgesetzes (§ 39 [X.]eamtStG) im Hinblick auf den disziplinarrechtlichen Vorwurf ein Verbot der Führung der [X.]ienstgeschäfte ausgesprochen worden ist; eine sich über mehrere Jahre hinziehende Suspendierung könne für den betreffenden [X.]eamten zwar sehr belastend sein, was aber nichts an der Endgültigkeit eines Vertrauensverlusts ändere, die zwingend die [X.] nach sich ziehe (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 [X.] 25.17 - [X.]VerwGE 160, 370 Rn. 92 f. und [X.]eschluss vom 16. August 2021 - 2 [X.] 21.21 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 53 Rn. 21 f.).

9

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, nach der auch eine unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens und damit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht die disziplinare [X.] der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts hindert, bedürfen die von der [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen keiner [X.]eantwortung in einem Revisionsverfahren.

(1) [X.]ies gilt zunächst für die beiden auf die Prüfung von Art. 6 Abs. 1 [X.] bezogenen Fragen, bei denen die [X.]eschwerde selbst annimmt, dass sie in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt sind, aber meint, dass diese Rechtsprechung einer Änderung bedarf. Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. [X.]as setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.] 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9 m. w. N.). Solche Gründe hat die [X.]eschwerde nicht vorgebracht. [X.]ie von der [X.]eschwerde insoweit vorgetragenen Gesichtspunkte sind bereits in der zitierten Rechtsprechung des Senats bedacht worden, ohne dass ein die Zulassung der Revision rechtfertigender neuer Klärungsbedarf aufgezeigt wurde.

(2) Auch der von der [X.]eschwerde außerdem angeführte Aspekt der verspäteten Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Zwar ist der [X.]ienstvorgesetzte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. [X.]ies dient dem Schutz des [X.]eamten. [X.]ie disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des [X.]eamten, insbesondere dem Recht auf [X.]eweisteilhabe geführt werden. [X.]er [X.]ienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres [X.]elastungsmaterial sammeln. Verzögert der [X.]ienstvorgesetzte die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens, so kann dies bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des [X.]eamten ursächlich war ([X.]VerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]VerwGE 163, 356 Rn. 21 m. w. N.; [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] 63.08 - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 11 ff. und vom 14. Januar 2021 - 2 [X.] 66.20 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 83 Rn. 56).

Im vorliegenden Fall ist das [X.]isziplinarverfahren zwar wenige Monate zu spät eingeleitet worden. Aber es fehlt an der Ursächlichkeit der verzögerten Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens für nachfolgendes Fehlverhalten des [X.]eamten; die dem [X.]n vorgeworfenen Pflichtverletzungen lagen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits Monate oder Jahre zurück. [X.]ementsprechend würde der vorliegende Fall in einem Revisionsverfahren nicht die Frage aufwerfen, ob die Rechtsprechung des [X.] zur Unbeachtlichkeit einer überlangen Verfahrensdauer bei der disziplinaren Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis im Hinblick auf die verspätete Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens einer Korrektur bedarf.

(3) [X.]er Aspekt des fortgeschrittenen Alters des [X.]eamten ist von der Rechtsprechung des [X.] zur Unbeachtlichkeit einer überlangen Verfahrensdauer bei der disziplinaren Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis erfasst. Wenn die disziplinare Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, dann kommt es nicht auf das Lebensalter des [X.]eamten oder auch die [X.]auer seiner bereits absolvierten oder regulär noch zu absolvierenden [X.]ienstzeit an. Neuen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

b) Soweit die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung in den Fragen

"Liegt allein in der Nichtwürdigung einer behördeninternen Richtlinie durch ein [X.], durch die der Rahmen eigenverantwortlichen Handelns eines [X.]eamten begrenzt wird und dementsprechend eine gesteigerte Aufsichts- und Fürsorgepflicht des [X.]ienstherrn greift, ein Umstand, der aufgrund eines Mitverschuldens des [X.]ienstherrn zu einer Herabsetzung der Schwere des [X.]ienstvergehens eines [X.]eamten führen kann?"

und

"Stellt auch die Nichtbeachtung einer Richtlinie durch den [X.]ienstherrn, mit der eine Obergrenze zulässiger Überweisungen im Einzelfall festgelegt wird, im Sinne der bisherigen Maßstäbe in der Rechtsprechung des [X.]VerwG eine Aufsichtspflichtverletzung dar, die zugleich das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für besondere Umstände begründet, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber durch Nichtbeachtung der besagten Richtlinie pflichtwidrig unterblieben sind, mit der Folge, dass dies im Wege eines Mitverschuldens mildernd zugunsten des [X.]eamten bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann?"

sieht, sind sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens zu beantworten.

[X.]ie erstgenannte Frage ist - wörtlich verstanden - ohne Weiteres zu verneinen; eine richterliche Würdigung oder Nichtwürdigung kann kein maßnahmemilderndes Mitverschulden des [X.]ienstherrn sein. Gemeint ist offenbar die in der zweiten Frage aufgeworfene Problematik der Nichtbeachtung einer Richtlinie durch den [X.]ienstherrn. Allerdings ist auch die zweite Frage bei wörtlichem Verständnis ohne Weiteres zu verneinen; die Nichtbeachtung einer Richtlinie - mit einer Obergrenze zulässiger Überweisungen im Einzelfall - durch den [X.]ienstherrn kann kein Umstand sein, der besondere Kontrollmaßnahmen erforderlich macht und zugleich durch Nichtbeachtung der Richtlinie unterblieben ist. [X.]ei rechtsschutzfreundlicher Auslegung sind die aufgeworfenen Fragen dahingehend zu verstehen, ob die Nichtbeachtung einer Richtlinie durch den [X.]ienstherrn, mit der eine Obergrenze zulässiger Überweisungen im Einzelfall festgelegt wird, im Sinne der bisherigen Maßstäbe in der Rechtsprechung des [X.] eine Aufsichts- oder Fürsorgepflichtverletzung darstellt, die im Wege eines Mitverschuldens bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden kann. [X.]iese Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens zu verneinen.

Wenn ein [X.]eamter oder Soldat mit Zugang zu dienstlichen Geldern in eine finanzielle Notlage gerät und dies seinen Vorgesetzten bekannt wird, sind diese gehalten, Maßnahmen zu treffen, um den [X.]ienstherrn vor Schaden zu bewahren und um den [X.]eamten oder Soldaten nicht in Versuchung zu führen, sich dienstliche Gelder anzueignen; das kann durch die Übertragung anderer Aufgaben oder durch eine erhöhte, wirksame Kontrolle geschehen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. September 1985 - 2 W[X.] 63.84 - [X.]VerwGE 83, 52 <57 f.>). Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände - etwa bei Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben sind oder nur unzureichend durchgeführt wurden ([X.]VerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 [X.] 15.05 - [X.] 235.1 § 85 [X.] Nr. 14 Rn. 22; [X.]eschlüsse vom 11. Juli 2014 - 2 [X.] 70.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 25 Rn. 9 und vom 20. [X.]ezember 2016 - 2 [X.] 110.15 - [X.] 235.2 [X.] Nr. 48 Rn. 11).

[X.]ie Pflicht der Vorgesetzten, entsprechend tätig zu werden, knüpft somit an ihre Kenntnis der besonderen Situation des [X.]eamten an. Haben sie diese Kenntnis nicht, trifft sie auch keine Pflicht zum Tätigwerden. Ein solcher Fall liegt auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht vor; die Vorgesetzten des [X.]n hatten vor der Aufdeckung der streitgegenständlichen [X.] keine Kenntnis von der finanziellen Notlage des [X.]n.

Ebenso wird aus der zitierten Rechtsprechung deutlich, dass eine Nichtbeachtung einer Richtlinie mit einer Obergrenze zulässiger Überweisungen im Einzelfall durch den [X.]ienstherrn keinen Fall einer verletzten Fürsorgepflicht darstellt. Eine solche Richtlinie dient als allgemeine Maßnahme ausschließlich dem [X.] des [X.]ienstherrn, nicht hingegen dem Interesse des [X.]eamten, schon gar nicht im Hinblick auf eine bei ihm individuell vorliegende besondere Not- oder Versuchungssituation. Schutzmaßnahmen bei vom Vorgesetzten erkannter individueller Anfälligkeit und damit Schutzbedürftigkeit sind etwas grundsätzlich anderes als Schutzmaßnahmen oder abgestufte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Unternehmens ohne solche individuellen Anfälligkeiten. Unabhängig davon, ob man es nicht sogar im Gegenteil als besonders schweren Pflichtverstoß ansehen könnte, wenn der [X.]eamte Überweisungen in einer ihm von vornherein - also auch bei einem nicht fingierten [X.] - nicht zustehenden Höhe auf den Weg bringt, liegt in der Nichtbeachtung einer solchen Richtlinie jedenfalls kein sich [X.] Umstand.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) [X.]as gilt zunächst für die Nichtberücksichtigung und Nichtheranziehung der Richtlinie mit einer Obergrenze zulässiger Überweisungen im Einzelfall.

Soweit die [X.]eschwerde rügt, dass die Nichtbeachtung der Richtlinie nicht maßnahmemildernd berücksichtigt worden ist, handelt es sich um einen - vermeintlichen - Fehler bei der Maßnahmebemessung und damit bei der Anwendung nicht des Verfahrens-, sondern des materiellen Rechts.

Soweit die [X.]eschwerde rügt, dass das [X.]erufungsgericht die Richtlinie nicht herangezogen und in das Verfahren eingeführt hat, rügt sie der Sache nach die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 58 Abs. 1 [X.] m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

[X.]ie Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die substanziierte [X.]arlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des [X.] aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - [X.]VerwGE 31, 212 <217 f.>; [X.]eschlüsse vom 6. März 1995 - 6 [X.] 81.94 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 [X.] 56.98 - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

Eine derartige substanziierte [X.]arlegung enthält die [X.]eschwerdebegründung nicht. Vor allem ist ihr nicht zu entnehmen, dass in der mündlichen Verhandlung durch Stellen eines (förmlichen, unbedingten) [X.]eweisantrags auf die vermisste Heranziehung der Richtlinie hingewirkt wurde; auch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ist dies nicht geschehen. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Mittel, in der Vorinstanz versäumte prozessuale Möglichkeiten durch Verfahrensrügen nachzuholen (stRspr, vgl. zuletzt [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2021 - 2 [X.] 50.21 - juris Rn. 15). Angesichts der oben bereits dargelegten Irrelevanz der Richtlinie für die Maßnahmebemessung musste sich dem [X.]erufungsgericht die Heranziehung der Richtlinie nicht auch ohne entsprechenden [X.]eweisantrag aufdrängen.

b) [X.]ie Revision ist zudem nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Hinblick auf die Ablehnung des "[X.]", gemeint ist der [X.], zuzulassen. [X.]ie [X.]eschwerde ist der Ansicht, die Terminverlegung sei rechtlich geboten gewesen, weil wegen des zu erwartenden Ablebens des Schwiegervaters des [X.]n die fokussierte und konzentrierte inhaltliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erschwert gewesen sei.

In der Ablehnung des [X.] liegt kein - insoweit allein in [X.]etracht kommender - Gehörsverstoß.

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. [X.]ei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der [X.]eschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren [X.]eteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können ([X.]VerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 [X.] 55.88 - [X.] 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 4 m. w. N.). Allerdings ist der [X.]eteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen [X.]emühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. [X.]eshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des [X.]eschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. April 2004 - 3 [X.] 119.03 - juris Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 [X.] 69.16 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 8 Rn. 6 f.).

[X.]ie Ablehnung eines [X.] kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 27. März 1985 - 4 [X.] 79.84 - [X.] 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 2, vom 3. Juli 1987 - 8 [X.] 39.85 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 186 S. 12 <13 f.> und vom 26. Januar 1989 - 6 [X.] 66.86 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 212 S. 46 <49 f.> sowie [X.]eschluss vom 28. August 1992 - 5 [X.] 159.91 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 <104>). Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes [X.]eteiligten, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. April 2004 - 3 [X.] 119.03 - juris Rn. 4 m. w. N. und - 1 [X.] 203.03 - [X.] 303 § 227 ZPO Nr. 32 = juris Rn. 4 sowie vom 20. April 2017 - 2 [X.] 69.16 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 8 Rn. 7).

Es besteht keine Verpflichtung zur Terminverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines [X.]eteiligten verstößt. Im Übrigen muss etwa die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem beim Gericht vorgelegten Attest hervorgehen; die [X.]escheinigung muss so substanziiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Mai 2001 - 8 [X.] 69.01 - [X.] 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 und vom 20. April 2017 - 2 [X.] 69.16 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 8 Rn. 8 f.).

Wenngleich im vorliegenden Fall eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des [X.]n nicht in Rede steht, legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass der [X.] alles nach dem [X.]argelegten Erforderliche getan hat. Zum einen hat er die [X.]egründung für den [X.], nach "ärztlicher Prognose" sei das Ableben des Schwiegervaters voraussichtlich um den Verhandlungstermin zu erwarten, nicht durch Vorlage dieser ärztlichen Prognose glaubhaft gemacht und dies auch trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht nachgeholt. [X.]es Weiteren hat er erstmals in der [X.]eschwerdebegründung auf den Umstand abgestellt, dass ihm dieser Umstand die inhaltliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erschwert habe; hiervon war in dem [X.] keine Rede. Außerdem ist der [X.] zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht erschienen und hat dort ausweislich des gerichtlichen Protokolls keinen Vertagungsantrag im Hinblick auf diesen Umstand gestellt; es ist auch nicht vorgetragen, dass er in der mündlichen Verhandlung auch nur auf diesen Umstand hingewiesen hat. Schließlich wäre auch inhaltlich ein substanziierter Vortrag zu der nunmehr vorgetragenen Erschwerung erforderlich gewesen. Zudem geht aus dem Vorbringen des [X.]n nicht hervor, was dieser bei einer - aus seiner Sicht fehlenden - fokussierten und konzentrierten inhaltlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vorgetragen hätte.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 38/21

23.06.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Juni 2021, Az: 26 A 1139/19.D, Urteil

§ 13 Abs 1 BDG, § 17 Abs 1 S 1 BDG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.06.2022, Az. 2 B 38/21 (REWIS RS 2022, 4101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4101

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Referenzen
Wird zitiert von

16a D 22.422

Zitiert

2 BvR 1912/12

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