(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. 2Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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