Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 AZR 972/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 2874

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Gegenstand

Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung - Darlegungslast


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2013 - 8 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als [X.]etriebsratsmitglied unter [X.]erücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder seines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung zusteht und ob ihm in diesem Zusammenhang von der [X.]eklagten Auskünfte zu erteilen sind.

2

Die [X.]eklagte betreibt einen Internetversandhandel und beschäftigt in ihrem [X.]etrieb in [X.] etwa 3.500 Arbeitnehmer. Der Kläger, der im Jahr 1992 die Meisterprüfung im Fleischereihandwerk abgelegt hatte, wurde von der [X.]eklagten am 15. November 2000 als Teamleiter (Lead) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 2. November 2000.

3

Der Kläger gehört seit dem [X.] dem im [X.]etrieb [X.] gebildeten [X.]etriebsrat an, seit dem 22. April 2010 als freigestelltes [X.]etriebsratsmitglied. [X.]is zu seiner Freistellung übte er die Tätigkeit eines Leads im Lager/Versand aus. In dieser Funktion war er neben seiner Mitarbeit in der Abteilung erster fachlicher Ansprechpartner der Arbeitnehmer seines Teams. Zu seinen Aufgaben gehörte die Einteilung, Motivation und Kontrolle der [X.], die Organisation und Verbesserung des Arbeitsablaufs in Zusammenarbeit mit dem Abteilungsleiter, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Urlaubsplanung, die [X.]earbeitung von Statistiken, die Weiterleitung von Verbesserungsvorschlägen und die Teilnahme an Workshops. Wie bei allen Leads richtet sich die Vergütung des [X.] nach der Vergütungsstufe „Level 3 hourly“. Dabei handelt es sich um die höchste Entgeltstufe im [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmer.

4

Im kaufmännischen [X.]ereich verfügt die [X.]eklagte über Stellen von [X.] Managern (kommissarischen Abteilungsleitern) sowie von [X.] Managern (Abteilungsleitern). Die Tätigkeit als [X.] Manager, die nach der Gehaltsstufe „Level 3 Salary + Zulage“ vergütet wird, dient der Erprobung für die Position des [X.] Managers. Ein [X.] Manager wird nach der Gehaltsstufe „Level 5 Salary“ vergütet. Es gibt weder einen [X.] noch einen [X.]ewährungsaufstieg von der Position des Leads zur Position des [X.] Managers und [X.] Managers. Nach den Stellenausschreibungen für die Positionen [X.] Manager und [X.] Manager sucht die [X.]eklagte Führungskräfte mit [X.]A-, [X.] oder [X.] und/oder [X.]erufserfahrungen in vergleichbaren [X.]ranchen sowie mit ersten Führungserfahrungen und guten bzw. sehr guten Englischkenntnissen. Die [X.]ewerberauswahl findet im Rahmen eines [X.] statt. Der Kläger bewarb sich bisher auf keine dieser Stellen.

5

Zu den Arbeitnehmern, deren [X.]ewerbung auf eine Stelle als [X.] Manager Erfolg hatte, gehört der Mitarbeiter F, [X.] und seit 1999 bei der [X.]eklagten beschäftigt ist. Er war zunächst als Versandmitarbeiter tätig. Im August 2000 wechselte er zur Abteilung „Training“ und war dort als „[X.]“ mit Vergütung nach „Level 3 hourly“ tätig. Nachdem die Abteilung „Training“ die [X.]erufsausbildung übernommen hatte, erwarb [X.] die Ausbildereignung und betreute die Auszubildenden. Hierfür wurde er nach „Level 3 hourly + Zulage“ vergütet. Anfang des Jahres 2009 bewarb er sich erfolgreich auf die Stelle eines [X.] Managers und im Juli 2009 um die Stelle eines [X.] Managers, auf der er seit dem 1. August 2009 eingesetzt ist.

6

Der Kläger hat behauptet, die Entwicklung vom Lead zum [X.] Manager und anschließend zum [X.] Manager sei im [X.]etrieb üblich. Es gebe bei der [X.]eklagten eine strukturelle [X.]eförderungspraxis. Deshalb stehe auch ihm als freigestelltem [X.]etriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 [X.]etrVG ab 1. Januar 2013 die Vergütung eines [X.] Managers zu. Ansonsten werde er wegen seines [X.]etriebsratsamts benachteiligt und gegenüber anderen Arbeitnehmern sachwidrig ungleich behandelt. Da ihm die in der Sphäre der [X.]eklagten liegenden anspruchsbegründenden Umstände nicht bekannt seien, sei die [X.]eklagte verpflichtet, ihm die zur [X.]egründung seines Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu gehöre auch die Angabe der vergleichbaren Arbeitnehmer. Aufgrund der Größe des [X.]etriebs könne der Kläger nicht wissen und darlegen, welche Leads 2006 beschäftigt worden seien, welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen sie gehabt hätten und wer von ihnen inzwischen zum [X.] Manager befördert wurde.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die [X.]eklagte zu verurteilen,

        

1.    

Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum [X.] Manager beförderten Mitarbeiter zu erteilen;

        

2.    

ihm die aus der Auskunft gemäß Ziffer 1 sich ergebende durchschnittliche Gehaltssteigerung der zum [X.] Manager beförderten Leads im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 zu dem bisher ausgezahlten Gehalt ab dem 1. Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz zu zahlen;

        

hilfsweise,

        

3. a) 

Auskünfte über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erteilen, die im [X.] als Lead bei der [X.]eklagten beschäftigt waren und über einen [X.]erufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen;

        

3. b) 

Auskunft über die Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erteilen, die zum 1. Januar 2013 von den unter a) [X.]enannten zwischenzeitlich [X.]) ausgeschieden sind, [X.]) eine gewerbliche Tätigkeit im [X.]etrieb ausüben unterhalb der Stufe des Leads oder [X.]) eine Tätigkeit im Gehaltsgefüge der Angestellten, also des „Level 3 Salary“ oder darüber hinaus ausüben;

        

4.    

Auskunft darüber zu erteilen, welche Auswahlkriterien und welche [X.]ewertungen in einem Assessment-Center angewendet werden, wenn eine Stelle mit der Tätigkeit [X.] Manager mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer mit der Tätigkeit Lead besetzt werden soll;

        

5.    

Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum [X.] Manager beförderten Mitarbeiter zu erteilen;

        

6.    

dem Kläger die aus der Auskunft gemäß Ziffer 5 sich ergebende durchschnittliche Gehaltssteigerung der zum [X.] Manager beförderten Leads im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 zu dem bisher ausgezahlten Gehalt ab dem 1. Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz zu zahlen.

8

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder Anspruch auf die begehrten Auskünfte noch auf Zahlung einer höheren Vergütung. Der Aufstieg einzelner Leads zu [X.] Managern stelle keine [X.] [X.]eförderung dar, sondern sei das Ergebnis einer erfolgreichen internen [X.]ewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle. Die [X.]eförderung von Leads sei eher die Ausnahme. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen, die an [X.] Manager und [X.] Manager gestellt würden. Ihm fehlten insbesondere Führungserfahrung und gute bzw. sehr gute Englischkenntnisse. Der Kläger trage die Darlegungs- und [X.]eweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen von § 37 Abs. 4 [X.]etrVG. Damit habe er die vergleichbaren Arbeitnehmer und die [X.] berufliche Entwicklung darzulegen. Durch die begehrten Auskünfte würde die Darlegungslast ins Gegenteil verkehrt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit anders formulierten Anträgen abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es bestehen weder die geltend gemachten Auskunftsansprüche, noch ist ein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder des fiktiven beruflichen Werdegangs des [X.] begründet.

I. Der auf Auskunft gerichtete Antrag zu 1. hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er ist nach gebotener Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Der Kläger hat den Auskunftsantrag zu 1. in ein Stufenverhältnis zu dem unbezifferten [X.] zu 2. gestellt.

a) Nach § 254 Z[X.]O kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen (auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung) erhoben. Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 Z[X.]O Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O beziffern zu können ([X.]/[X.] Z[X.]O 30. Aufl. § 254 Rn. 6). Die Auskunft im Rahmen der Stufenklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll ([X.] März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe).

b) Auskünfte über die in den Jahren 2011 und 2012 beförderten Arbeitnehmer würden dem Kläger nach dem Wortlaut des Antrags Informationen verschaffen, die mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs in einem prozessual gebotenen Zusammenhang stehen. Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1., dass die Beklagte ihm Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum [X.] Manager beförderten Mitarbeiter erteilt. Das genügt für die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.

Mit der Auskunft über die „einzelnen Gehaltssteigerungen“ geht es dem Kläger darüber hinaus darum zu erfahren, welche Leads in den Jahren 2011 und 2012 zum [X.] Manager aufgestiegen sind und eine entsprechende Vergütung erhalten, um danach vortragen zu können, dass es sich hierbei um eine [X.] berufliche Entwicklung handelt. Der Kläger begehrt somit nicht nur Auskunft über die Höhe der Gehaltssteigerungen, die sich nach Gehaltsstufen des im Betrieb der [X.] geltenden Vergütungssystems richten. Der Antrag ist vielmehr auch auf die namentliche Benennung der beförderten Leads gerichtet. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 1. Oktober 2013 ausweislich des Terminsprotokolls klargestellt.

Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O.

2. Das mit dem Antrag zu 1. geforderte Auskunftsbegehren hat in der Sache keinen Erfolg.

a) [X.]ür den geltend gemachten Auskunftsanspruch besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf § 37 Abs. 4 [X.] und auf § 78 [X.]. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist dort nicht vorgesehen. Es gibt auch keine allgemeine [X.]flicht zur Auskunftserteilung im Arbeitsverhältnis. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten [X.]älle der [X.]flicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten [X.]artei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den [X.]arteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der [X.] und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine [X.]artei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im [X.]rozess zu verschaffen ([X.] 1. Dezember 2004 - 5 [X.], [X.]E 113, 55; [X.] 11. Juni 1990 - II [X.] - zu IV 2 der Gründe).

b) Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach [X.] (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]arteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts ([X.] 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - [X.]E 89, 214, 231  ff.). Ein Ungleichgewicht kann auch aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die [X.]unktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Ein Rechtsgrund hierfür kann sich aus spezifischen [X.]flichten zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis ergeben (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft besteht, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im [X.]rozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden ([X.] 14. November 2012 - 10 [X.] - Rn. 62, [X.]E 143, 292; 1. Dezember 2004 - 5 [X.], [X.]E 113, 55). Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. etwa [X.] 21. November 2000 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 96, 274; [X.]/[X.]reis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN). Mit dieser Maßgabe kann uU ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 [X.] in Betracht kommen, wenn ein Mitglied des Betriebsrats eine [X.] Steigerung der Vergütung mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer geltend machen will, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach noch nicht feststeht, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs nach § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegeben ist.

c) Danach kann der Kläger die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte nicht beanspruchen.

aa) Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.]r beruflicher Entwicklung. Dies gilt nach § 37 Abs. 4 Satz 2 [X.] auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s soll § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit [X.]r beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren [X.]älle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann [X.], wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht ([X.] 14. Juli 2010 - 7 [X.] - Rn. 30).

(2) [X.]ür das Betriebsratsmitglied als Anspruchsteller können nicht unerhebliche Schwierigkeiten bestehen, diese Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen, weil es keinen vollständigen Überblick über die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Gehaltsentwicklungen hat. Das Bestehen eines Anspruchs auf Gehaltsanpassung kann das Betriebsratsmitglied aber nur prüfen, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.]r beruflicher Entwicklung erhält. Im Gegensatz zu dem betroffenen Mitglied des Betriebsrats kann der Arbeitgeber unschwer Auskunft über die [X.] seiner Arbeitnehmer geben (vgl. [X.] 9. Januar 2005 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe). Dies hat der [X.] entschieden für [X.]älle, in denen die vergleichbaren Arbeitnehmer, deren Gehaltsentwicklung nachgezeichnet werden sollte, namentlich bezeichnet waren.

(3) Geht es - wie hier - zunächst darum, eine [X.] Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Verfügt das Betriebsratsmitglied etwa wegen der Größe des Betriebs und der Vielzahl vergleichbarer Arbeitnehmer nicht über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, kann es genügen, wenn das Betriebsratsmitglied [X.] schlüssig darlegt, aus denen sich auf eine [X.] Beförderungspraxis in dem Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat schließen lässt. Die abstrakte - gleichsam „ins Blaue“ zielende - Behauptung einer Beförderungspraxis ohne jeden konkreten Beispielfall genügt dazu jedoch nicht. Anderenfalls würde die Darlegungs- und Beweislast verkehrt.

bb) Danach hat das [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger eine Betriebsüblichkeit der Beförderung vom Lead zum [X.] Manager nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen.

(1) Eine allgemeine Beförderungspraxis vom Lead zum [X.] Manager mit anschließendem Aufstieg zum Area Manager existiert bei der [X.] nicht. Insbesondere ist kein entsprechender Zeit- oder [X.] vorgesehen. Aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen ergibt sich vielmehr, dass die Beförderung grundsätzlich nicht jedem Lead offensteht. Nach dem Anforderungsprofil müssen [X.] Manager neben weiteren [X.]ähigkeiten über eine formale Qualifikation verfügen, „wie z.B. [X.], [X.] oder [X.] verschiedener Disziplinen und/oder Berufserfahrung in vergleichbaren Branchen“. Die Auswahl erfolgt aufgrund eines Assessment-Centers.

(2) Der Kläger hat auch nicht zumindest exemplarisch dargelegt, dass bei seiner Amtsübernahme im [X.] im Wesentlichen gleich qualifizierte Leads in der [X.]olgezeit zu [X.] Managern befördert wurden und dass daraus oder aus anderen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass es sich um eine [X.] berufliche Entwicklung handelte.

Soweit sich der Kläger auf die Mitarbeiter [X.] und S bezogen hat, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass diese bereits im Zeitpunkt seiner Amtsübernahme im [X.] als Lead tätig waren. Soweit der Kläger den im Jahr 1999 als Versandmitarbeiter eingestellten Mitarbeiter [X.] als vergleichbar betrachtet, lässt sich aus dessen Beförderung zum [X.] Manager nicht auf die vom Kläger behauptete strukturelle Beförderungspraxis schließen. Vielmehr handelt es sich hierbei nach den [X.]eststellungen des [X.]s um einen untypischen [X.]all. Die Laufbahn vom Lead zum [X.] Manager beruhte darauf, dass Herr [X.] nach seinem Wechsel im August 2000 zur Abteilung „Training“ als „[X.]“ tätig und nach dem Erwerb der Ausbildereignung für die Auszubildenden zuständig war. Danach bewarb er sich Anfang 2009 erfolgreich auf die Stelle eines [X.] Managers und im Juli 2009 um die Stelle eines Area Managers, auf der er seit dem 1. August 2009 eingesetzt ist. Der Kläger ist daher mit Herrn [X.], der über ein zusätzliches [X.] verfügte und vor seiner Beförderung zum [X.] Manager eine Sonderaufgabe wahrnahm, nicht vergleichbar. Einen Arbeitnehmer, der mit ihm aufgrund seiner bei der Amtsübernahme ausgeübten Tätigkeit zu vergleichen ist und ohne zusätzliche Qualifikation aus der [X.]unktion eines Leads mit den üblichen [X.] heraus zum [X.] Manager befördert wurde, hat der Kläger nicht benannt.

cc) Soweit der Kläger sein Auskunftsverlangen auf §§ 611, 242 BGB iVm. § 78 Satz 2 [X.] gestützt und geltend gemacht hat, er habe sich wegen seines Betriebsratsamts nicht mit Erfolg auf eine ausgeschriebene Stelle als [X.] Manager bewerben können, ist nicht ersichtlich, weshalb die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs erforderlich sein könnten.

(1) Ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung kann sich aus § 611 BGB iVm. § 78 Satz 2 [X.] ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Vorschrift enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 [X.] genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine [X.]osition mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen ([X.] 17. August 2005 - 7 [X.] - zu 2 a der Gründe mwN).

Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die [X.]reistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. [X.] 27. Juni 2001 - 7 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 98, 164). Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner [X.]reistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (vgl. [X.] 27. Juni 2001 - 7 [X.] - zu [X.] 1 b aa der Gründe mwN, aaO). Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven [X.] darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner [X.]reistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die [X.]reistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an fehlenden aktuellen [X.]achkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der [X.]reistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen [X.]all ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das [X.]ehlen von feststellbarem aktuellen [X.]achwissen gerade aufgrund der [X.]reistellung eingetreten ist (vgl. [X.] 14. Juli 2010 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN).

(2) Diesen Vortrag könnte der Kläger halten, ohne auf weitere Auskünfte der [X.] angewiesen zu sein. Allein der Kläger, nicht hingegen die Beklagte, kann darüber Auskunft geben, welche konkret ausgeschriebene Stelle sein Interesse geweckt hat oder hätte. Der Kläger hätte ohne weiteres darlegen können, dass er sich im Hinblick auf seine Betriebsratsaufgaben nicht beworben hat. Auch benötigte er die begehrten Informationen nicht um vorzutragen, eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung sei oder wäre an fehlenden aktuellen [X.]achkenntnissen oder daran gescheitert, dass er wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nicht die erforderlichen fachlichen und beruflichen Qualifikationen habe erwerben können.

dd) Die Abweisung der auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Ansprüche hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Sie sind daher nicht Gegenstand der Revision.

II. Damit besteht kein Anspruch des [X.] auf Zahlung der durchschnittlichen Gehaltssteigerung der zum [X.] Manager beförderten Leads. Dem Klageantrag zu 2. fehlt die materiell-rechtliche Grundlage, so dass die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden kann (vgl. [X.] 14. November 2012 - 10 [X.] - Rn. 61, [X.]E 143, 292; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 138, 184).

III. [X.]) und 3.b) haben ebenfalls keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch nach §§ 611, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 [X.] und nach §§ 611, 242 BGB iVm. § 78 Satz 2 [X.] auf die Benennung der Arbeitnehmer zusteht, die im [X.] als Lead bei der [X.] beschäftigt waren und über einen Berufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen. Er kann auch nicht die mit dem Antrag zu 3.b) geltend gemachten Informationen zu diesem [X.]ersonenkreis verlangen.

1. [X.]) und 3.b) sind nach gebotener Auslegung zulässig, sie sind insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Soweit sich der Hilfsantrag zu 3.a) auf Leads bezieht, die „über einen Berufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen“, liegt es nach der Klagebegründung nahe, den Antrag über seinen Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass sich der Kläger insoweit an die Stellenausschreibungen der [X.] für [X.] Manager und Area Manager anlehnen wollte. Danach erstreckt sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf Leads, die über einen Meisterabschluss verfügen oder ein Hochschulstudium absolviert haben, sondern auch auf Leads mit [X.]achhochschulabschluss sowie mit dem Abschluss an einer Berufsakademie. Der Antrag zu 3.a), mit dem der Kläger Auskunft über die im [X.] als Lead beschäftigten Arbeitnehmer verlangt, ohne konkret anzugeben, welche Auskünfte die Beklagte erteilen soll, muss im Zusammenhang mit dem Antrag zu 3.b) gelesen werden. Dem Kläger geht es um die Mitteilung der Namen sämtlicher Leads der drei im Antrag bezeichneten Kategorien. Er möchte wissen, welche Leads im [X.] bei der [X.] beschäftigt waren und zum 1. Januar 2013 ausgeschieden sind. [X.]erner begehrt er Auskunft darüber, welche Arbeitnehmer eine gewerbliche Tätigkeit im Betrieb ausüben unterhalb der Stufe des Leads und welche der Leads eine Tätigkeit im Gehaltsgefüge der Angestellten ausüben, also wenigstens in der Vergütungsstufe „Level 3 Salary“. Mit diesem Inhalt genügen die Anträge zu 3.a) und 3.b) dem Bestimmtheitserfordernis.

2. Die so verstandenen Anträge zu 3.a) und 3.b) sind aus den unter I 2 dargelegten Gründen unbegründet.

IV. Der Antrag zu 4. ist wegen fehlenden [X.] unzulässig. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grund er Auskunft über angewandte Auswahlkriterien und Bewertungen in dem Assessment-Center bei Besetzung einer Acting-Area-Manager-[X.]osition mit einem Lead benötigt.

V. Die Anträge zu 5. und 6. sind identisch mit den Anträgen zu 1. und 2. Aus diesem Grund sind sie schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, § 261 Abs. 3 Nr. 1 Z[X.]O.

VI. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 Z[X.]O die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl     

        

    Gräfl    

        

    Kiel     

        

        

        

    Schuh    

        

    Meißner     

                 

Meta

7 AZR 972/13

04.11.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Fulda, 11. Oktober 2012, Az: 4 Ca 553/12, Urteil

§ 37 Abs 4 S 1 BetrVG, § 242 BGB, § 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 AZR 972/13 (REWIS RS 2015, 2874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2874

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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