Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2018, Az. 7 AZR 496/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 13561

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Gegenstand

Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 - 10 [X.] 929/15 - teilweise aufgehoben, soweit es der Feststellungsklage in Höhe von Euro 83,75 stattgegeben hat.

Auf die Revision des [X.] wird das genannte Urteil des [X.] teilweise aufgehoben, soweit es die Feststellungsklage in Höhe von weiteren Euro 149,15 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Der Kläger ist seit Oktober 1995 bei der [X.] und ihrer [X.]echtsvorgängerin beschäftigt. Seit März 2002 gehört er dem in deren Betrieb gebildeten Betriebsrat als ordentliches Mitglied an. Zuvor hatte er erstmals am 4. Juli 2000 und sodann in regelmäßiger Folge als Ersatzmitglied für verhinderte Betriebsratsmitglieder an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen.

3

Bis zum [X.] wurde das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern von der [X.] nach § 37 Abs. 4 [X.] jährlich an den Durchschnittswert der Gehaltssteigerungen von drei einvernehmlich bestimmten [X.] angepasst. Dieses Verfahren änderte die Beklagte im [X.] dergestalt, dass eine Anpassung des Gehalts des Betriebsratsmitglieds nur erfolgt, wenn die Mehrzahl der [X.] eine Gehaltssteigerung erhält. Bei einer der Höhe nach unterschiedlichen Gehaltssteigerung der Mehrheit der [X.] erfolgt nunmehr die Anpassung in Höhe des [X.] der begünstigten [X.].

4

Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs beim Arbeitsentgelt des [X.] wurden von den Parteien als [X.] einvernehmlich J, P und [X.] bestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 5. März 2015 haben die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass diese Personen im [X.]punkt der Übernahme des [X.] durch den Kläger ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie dieser ausführten und dafür in gleicher Weise wie er fachlich und persönlich qualifiziert waren. Ferner haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass diese Arbeitnehmer bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und persönlichen Entwicklung in beruflicher Hinsicht eine [X.] Entwicklung genommen haben.

5

Die drei [X.] bezogen - wie zuletzt auch der Kläger - am 1. Januar 2014 ein übertarifliches Gehalt. Herr J und [X.] erhielten bereits im Juli 2000 eine übertarifliche Vergütung. Herr [X.] wurde zu diesem [X.]punkt - ebenso wie der Kläger - noch tariflich nach der höchsten Tarifgruppe VIII vergütet. Herr [X.] und der Kläger rückten zu späteren [X.]punkten in den außertariflichen Bereich (sog. [X.]) auf. Den [X.] und dem Kläger wurden in der [X.] zwischen Juli 2000 und dem 1. Januar 2014 regelmäßig anlässlich von Tariferhöhungen Gehaltssteigerungen gewährt, daneben erfolgten auch unregelmäßige individuelle Gehaltserhöhungen.

6

Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt die Erhöhung seiner Vergütung ab dem 1. Januar 2014 um 353,69 Euro brutto monatlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die von der [X.] zuletzt geübte Praxis entspreche nicht den Vorgaben des § 37 Abs. 4 [X.]. Da die Vergleichsgruppe nur aus drei Personen bestehe, müsse die durchschnittliche Gehaltsentwicklung aller drei Personen im gesamten [X.]raum seiner Betriebsratstätigkeit ab Juli 2000 bis zum 1. Januar 2014 an ihn weitergegeben werden. Die durchschnittliche Gehaltssteigerung bei den drei [X.] in der [X.] von Juli 2000 bis Januar 2014 betrage - unter Berücksichtigung der anlässlich von Tarifsteigerungen und außerhalb der Tarifrunden gewährten [X.] - 1.714,78 Euro. Dahinter bleibe die ihm in dieser [X.] gewährte Erhöhung von 1.361,09 Euro um 353,69 Euro zurück.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine monatliche Vergütung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 um 353,69 Euro brutto zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, zur Berechnung der Anpassung der Vergütung des [X.] nach § 37 Abs. 4 [X.] sei nicht auf die durchschnittliche [X.] der [X.] im gesamten [X.]raum der [X.] abzustellen. Vielmehr seien die den vergleichbaren Arbeitnehmern gewährten Gehaltserhöhungen nur dann an das Betriebsratsmitglied weiterzugeben, wenn der Mehrheit der [X.] in einem Jahr eine Erhöhung gewährt worden sei. Allerdings sei in regelmäßigen Abständen eine „normative Ergebniskontrolle“ erforderlich, um zu verhindern, dass das Betriebsratsmitglied stets leer ausgehe, wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eine andere Vergleichsperson im [X.]otationsprinzip eine Gehaltserhöhung erhalte. Die [X.] bis März 2002, bevor der Kläger ordentliches Betriebsratsmitglied geworden sei, könne ohnehin nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden. Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen.

9

Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich noch auf eine Erhöhung der monatlichen Vergütung des [X.] ab dem 1. Januar 2014 um 33,33 Euro brutto gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine um 83,75 Euro brutto erhöhte Vergütung zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien [X.]evision eingelegt. Der Kläger begehrt mit seiner [X.]evision - zusätzlich zu der vom [X.] zuerkannten - lediglich noch eine weitere monatliche [X.] iHv. 149,15 Euro. Die Beklagte begehrt mit ihrer [X.]evision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen, die [X.]evision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evisionen beider Parteien sind begründet und führen jeweils zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit das [X.] der Klage in Höhe von 83,75 [X.] brutto stattgegeben und sie in Höhe von weiteren 149,15 [X.] brutto abgewiesen hat. Die Annahme des [X.]s, der Kläger habe Anspruch auf eine [X.] in Höhe von 83,75 [X.] brutto monatlich ab dem 1. [X.]anuar 2014, ihm stehe aber keine weitere Erhöhung von 149,15 [X.] brutto monatlich zu, hält mit der gegebenen Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Klage in dem noch anhängigen Umfang einer [X.] von insgesamt 232,90 [X.] brutto monatlich ab dem 1. [X.]anuar 2014 begründet ist.

I. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die auf Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Erhöhung der Vergütung ab dem 1. [X.]anuar 2014 gerichtete Klage zulässig ist.

1. Der Klageantrag ist dahin zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n begehrt, das am 1. [X.]anuar 2014 von ihr gewährte Monatsgehalt zu diesem [X.]punkt um 232,90 [X.] brutto zu erhöhen. Dem Kläger geht es in dem vorliegenden [X.]echtsstreit nur um den Umfang des Erhöhungsanspruchs zum 1. [X.]anuar 2014, nicht aber um spätere etwaige weitere Erhöhungsverpflichtungen aufgrund der weiteren Gehaltsentwicklung der [X.].

2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines [X.]echtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Vorschrift nur [X.]echtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines [X.]echtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein [X.]echtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem [X.]echtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] - [X.]n. 16). Vorliegend geht es um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung zum 1. [X.]anuar 2014 aufgrund einer zum 1. [X.]anuar 2014 nach § 37 Abs. 4 BetrVG bestehenden [X.] hatte und damit um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.]n. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die [X.] stellt eine Verpflichtung zur [X.] in Abrede. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Durchführung und Berechnung der Gehaltsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG endgültig beizulegen (vgl. zum Feststellungsinteresse: [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - [X.]n. 13, [X.]E 144, 231; 17. April 2012 - 3 [X.] - [X.]n. 17; 15. November 2011 - 3 [X.] - [X.]n. 18).

II. Die Annahme des [X.]s, die [X.] sei nach § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, die Vergütung des [X.] ab dem 1. [X.]anuar 2014 um 83,75 [X.] brutto zu erhöhen, hält mit der gegebenen Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines [X.]raums von einem [X.]ahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung.

a) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit [X.] beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden ([X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - [X.]n. 15; 14. [X.]uli 2010 - 7 [X.] - [X.]n. 30; 16. [X.]anuar 2008 - 7 [X.] 887/06 - [X.]n. 15; 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu I 2 a der Gründe). § 37 Abs. 4 BetrVG garantiert dem Betriebsratsmitglied allerdings nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in [X.]elation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist ([X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - aaO; 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - aaO).

b) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im [X.]punkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. [X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - [X.]n. 16; 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. [X.]anuar 1992 - 7 [X.] 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 [X.] 75/91 - zu II der Gründe). Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben ([X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - aaO).

c) Das Betriebsratsmitglied hat während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung erhöht werden. Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts ([X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - [X.]n. 17). Fallen die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich aus, kommt es darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden. Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den [X.] der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann ([X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - aaO; 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu I 2 a der Gründe). [X.]en, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme keinen Anspruch hatte oder, wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines Arbeitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu bleiben. Anderenfalls erhielte das freigestellte Betriebsratsmitglied unter Umständen einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern (vgl. [X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - [X.]n. 25; 17. Mai 1977 - 1 [X.] 458/74 - zu 2 der Gründe).

2. Danach hat das [X.] mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, die monatliche Vergütung des [X.] sei ab dem 1. [X.]anuar 2014 um 83,75 [X.] brutto anzuheben.

a) [X.] nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.]s, die Gehaltsentwicklung des [X.] habe sich an der Gehaltsentwicklung der einvernehmlich als [X.] bestimmten [X.], P und [X.] zu orientieren.

Das [X.] hat festgestellt, dass [X.], P und [X.] im [X.]punkt der Übernahme des [X.] durch den Kläger ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie der Kläger ausübt haben und dafür in gleicher Weise wie der Kläger fachlich und persönlich qualifiziert waren. Weiter hat das [X.] festgestellt, dass diese Arbeitnehmer bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht eine [X.] Entwicklung genommen haben. Diese Feststellungen des [X.]s beruhen auf dem übereinstimmenden entsprechenden Vortrag der Parteien, die die Vergleichbarkeit der drei genannten Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht mit den entsprechenden Protokollerklärungen unstreitig gestellt haben.

b) Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die Ermittlung des Anpassungsanspruchs des [X.] nach § 37 Abs. 4 BetrVG auf die Gehaltsentwicklung der [X.] im [X.]raum von der erstmaligen Heranziehung des [X.] als Ersatzmitglied am 4. [X.]uli 2000 bis zum geltend gemachten Anpassungszeitpunkt am 1. [X.]anuar 2014 abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der [X.]n ist nicht erst der [X.]raum ab dem Beginn der Vollmitgliedschaft des [X.] im Betriebsrat im März 2002 in die Betrachtung der Gehaltsentwicklung einzubeziehen.

aa) Der Schutz vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 4 BetrVG steht einem Betriebsratsmitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat und einen [X.]raum von einem [X.]ahr nach Beendigung der Amtszeit zu. Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in [X.]elation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. [X.] 18. [X.]anuar 2017 - 7 [X.] - [X.]n. 15; 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 [X.] 458/74 - zu 3 der Gründe). Für Ersatzmitglieder ist dabei grundsätzlich der [X.]raum ab dem erstmaligen Nachrücken in den Betriebsrat maßgeblich ([X.] 15. [X.]anuar 1992 - 7 [X.] 194/91 - zu II 1 a der Gründe). Soweit das Ersatzmitglied nicht endgültig für ein dauerhaft verhindertes Betriebsratsmitglied nachrückt, sondern zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder vertritt, ist jedenfalls dann auf die durchgehende Gehaltsentwicklung der [X.] im gesamten [X.]raum ab dem erstmaligen Nachrücken des [X.] abzustellen, wenn nach Beendigung des jeweiligen [X.] unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ein durchgehender Schutzzeitraum bestand.

bb) Danach hat das [X.] zur Ermittlung des Gehaltsanpassungsanspruchs des [X.] zu [X.]echt auf die Gehaltsentwicklung der [X.] im [X.]raum vom 4. [X.]uli 2000 bis zum geltend gemachten Anpassungszeitpunkt am 1. [X.]anuar 2014 abgestellt. Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger als Ersatzmitglied erstmals am 4. [X.]uli 2000 und sodann in regelmäßiger Folge an Sitzungen des Betriebsrats teilnahm und dem Gremium seit März 2002 als ordentliches Mitglied angehört. Aus den vom Kläger vorgelegten und von der [X.]n nicht bestrittenen Protokollen über die vor März 2002 stattgefundenen Betriebsratssitzungen ergibt sich, dass seit seinem ersten Einsatz als Ersatzmitglied am 4. [X.]uli 2000 bis zur Wahl des [X.] zum Betriebsratsmitglied im März 2002 kein [X.]raum vorlag, in dem der Kläger nicht jedenfalls unter den einjährigen nachwirkenden Schutz nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG fiel.

c) Das [X.] hat allerdings die nach § 37 Abs. 4 BetrVG erforderliche Vergleichsberechnung im [X.]raum von [X.]uli 2000 bis zum 1. [X.]anuar 2014 nicht zutreffend vorgenommen und ist daher mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe ab 1. [X.]anuar 2014 eine um 83,75 [X.] brutto erhöhte Vergütung zu.

aa) Das [X.] hat angenommen, nach § 37 Abs. 4 BetrVG sei maßgeblich, ob die Gehaltsentwicklung des [X.] während seiner Amtszeit von [X.]uli 2000 bis zum 1. [X.]anuar 2014 in [X.]elation zu derjenigen der [X.] zurückgeblieben sei. Dabei hat es ermittelt, in welchem prozentualen Verhältnis die Vergütung des [X.] im [X.]uli 2000 zur Durchschnittsvergütung der drei [X.] stand und angenommen, der Kläger habe zum geltend gemachten Anpassungszeitpunkt 1. [X.]anuar 2014 Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des für [X.]uli 2000 errechneten Prozentsatzes der Durchschnittsvergütung der [X.] am 1. [X.]anuar 2014. Der Kläger habe zu Beginn des [X.] im [X.]uli 2000 eine Vergütung iHv. 3.572,91 [X.] erhalten. Die damalige Durchschnittsvergütung der drei [X.] habe 3.941,68 [X.] betragen. Die Vergütung des [X.] habe sich daher auf 90,644 % der Durchschnittsvergütung der [X.] belaufen. Dementsprechend habe der Kläger im [X.]anuar 2014 Anspruch auf Vergütung iHv. 90,644 % der Durchschnittsvergütung der [X.] im [X.]anuar 2014. Diese betrage 5.535,68 [X.]. Danach habe der Kläger im [X.]anuar 2014 Anspruch auf Vergütung in Höhe von 5.017,75 [X.] brutto. Erhalten habe der Kläger nur 4.934,00 [X.]. Deshalb sei die Vergütung des [X.] zum 1. [X.]anuar 2014 um 83,75 [X.] brutto monatlich zu erhöhen.

bb) Diese vom [X.] gewählte Vorgehensweise ist nicht frei von [X.]echtsfehlern.

(1) Das [X.] hat bei der von ihm vorgenommenen Durchschnittsberechnung der Gehaltssteigerung der [X.] nicht berücksichtigt, dass der Kläger - soweit es um die anlässlich von regelmäßigen Tariferhöhungen erfolgten Vergütungssteigerungen geht - nicht ungünstiger behandelt wurde als die drei [X.]. Da die [X.] die Tarifsteigerungen an übertariflich vergütete (sog. OT-)Angestellte in der [X.] von [X.]uli 2000 bis 1. [X.]anuar 2014 nicht durchgängig prozentual auf ihr jeweiliges Festgehalt weitergab und zur Vergleichsgruppe zwei Personen (Herr [X.] und [X.]) zählen, die bereits im [X.]uli 2000 übertariflich vergütet wurden, die dritte Vergleichsperson (Herr [X.]) hingegen - wie der Kläger - seinerzeit noch tariflich vergütet wurde und während des [X.] in den [X.] aufrückte, führt die vom [X.] vorgenommene Durchschnittsberechnung zu einer ohne Mandat in der konkret ermittelten Höhe nicht erreichbaren Vergütungsanpassung. Die [X.] gewährt Betriebsratsmitgliedern, die [X.] sind, die Tariferhöhungen ebenso wie anderen [X.]n. Bis zum [X.]ahr 2003 erfolgte auch bei übertariflich vergüteten (OT-)Angestellten eine Weitergabe der prozentualen Tariferhöhung auf ihr übertarifliches Gehalt. Seit dem [X.]ahr 2004 gewährt die [X.] den [X.] allerdings nicht mehr den Prozentsatz der Tariferhöhung auf ihr übertarifliches Festgehalt, sondern sie erhöht deren Gehalt seither um den nominellen Erhöhungsbetrag der höchsten Tarifgruppe VIII zuzüglich der Verantwortungszulage (sog. „TG VIII max.“). Das bedeutet, dass die aus Anlass von Tariferhöhungen vorgenommenen Gehaltsanhebungen innerhalb der Gruppe der [X.] einerseits und der [X.]n andererseits seit dem [X.]ahr 2004 prozentual unterschiedlich ausfielen. Dies hat das [X.] nicht berücksichtigt. Durch die vom [X.] vorgenommene Durchschnittsberechnung ergibt sich folglich insgesamt ein Betrag, den weder ein [X.]r noch ein [X.] erhalten hätte und der ohne Mandat auch vom Kläger nicht hätte beansprucht werden können. Sowohl der Kläger als auch die [X.] haben - je nach Status als [X.]r oder [X.] - anlässlich der Tariferhöhungen die im Betrieb übliche Gehaltsanhebung erhalten. Insoweit ist daher die Gehaltsentwicklung des [X.] nicht hinter derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer zurückgeblieben. Aus den anlässlich der Tariferhöhungen gewährten Vergütungssteigerungen kann der Kläger daher keine Anpassungsansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG herleiten.

(2) Da die tarifgehaltsunabhängig gewährten Gehaltserhöhungen bei den [X.] im Betrachtungszeitraum unregelmäßig und nicht nach einem bestimmten System erfolgten und die Vergleichsgruppe nur aus drei Personen besteht, muss insoweit das Gehalt des [X.] in dem durchschnittlichen prozentualen Umfang der bei den [X.] in der [X.] von [X.]uli 2000 bis zum 1. [X.]anuar 2014 vorgenommenen individuellen Erhöhungen angepasst werden. Nur auf diese Weise kann eine Benachteiligung des [X.] aufgrund seiner Amtsausübung ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung der [X.]n sind Gehaltserhöhungen der [X.] nicht nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Mehrheit der [X.] in einem bestimmten [X.]raum - etwa in einem Kalenderjahr - eine Gehaltserhöhung erhalten hat. Zwar hat der [X.] für große Vergleichsgruppen mit gleichförmigen Gehaltserhöhungen angenommen, es komme darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden ([X.] 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu I 2 a der Gründe). Der [X.] hat aber auch für größere Vergleichsgruppen nicht verlangt, die Mehrheit der [X.] müsse Gehaltserhöhungen in einem bestimmten [X.]raum erfahren haben. Eine solche Vorgabe würde es - wie die [X.] letztlich selbst einräumt - ermöglichen, durch innerhalb der Vergleichsgruppe zeitlich verschobene Gehaltsanhebungen eine [X.] nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu umgehen. Zudem hat der [X.] eine Durchschnittsberechnung für zulässig gehalten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine kleine Vergleichsgruppe handelt und die Gehaltserhöhungen der [X.] unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. [X.] 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - aaO).

cc) Für die Ermittlung des Anpassungsanspruchs des [X.] muss somit für jede Vergleichsperson errechnet werden, in welchem prozentualen Umfang ihr Gehalt - ausgehend von dem Gehalt im [X.]uli 2000 - außerhalb der regelmäßigen Tarifsteigerungen bis zum 1. [X.]anuar 2014 angehoben wurde. Das Ausgangsgehalt des [X.] im [X.]uli 2000 ist sodann um den durchschnittlichen Prozentsatz der den [X.] außerhalb von Tariferhöhungen gewährten Gehaltssteigerungen anzuheben.

III. Der [X.]echtsfehler des [X.]s führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] dem Feststellungsantrag in Höhe von 83,75 [X.] stattgegeben und ihn iHv. 149,15 [X.] abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, da der [X.] nicht beurteilen kann, ob die Gehaltsentwicklung des [X.] den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Diese wird das [X.] nachzuholen haben.

IV. Die Zurückverweisung des [X.]echtsstreits an das [X.] erübrigt sich nicht deshalb, weil ein etwaiger Anspruch des [X.] nach § 37 Abs. 4 BetrVG auf Erhöhung seiner Vergütung ab 1. [X.]anuar 2014 verjährt oder verwirkt wäre. Das ist - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - nicht der Fall.

1. Der etwaige Anspruch des [X.] ist nicht verjährt.

a) Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche auf Gehaltsanpassung beruhen auf § 611 BGB (seit dem 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) und dem Arbeitsvertrag ([X.] 19. [X.]anuar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu IV 1 a der Gründe). Es handelt sich daher um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegen diese der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei [X.]ahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt in Bezug auf die für den [X.]raum ab dem 1. [X.]anuar 2014 geltend gemachten Vergütungsansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des [X.]ahres 2014. Diese Frist war weder im [X.]punkt des Eingangs der Klageschrift beim Arbeitsgericht am 18. Dezember 2014 oder der Zustellung der Klage an die [X.] am 29. Dezember 2014 noch bei der am 27. Oktober 2015 beim [X.] im [X.]ahmen des Berufungsverfahrens eingegangenen Klageerweiterung abgelaufen.

b) Entgegen der Auffassung der [X.]n spielt es für die Frage der Verjährung von [X.]sansprüchen des [X.] ab dem 1. [X.]anuar 2014 keine [X.]olle, dass deren Grundlagen durch eine ggf. bereits in verjährter [X.] erfolgte Erhöhung der Vergütung der [X.] gelegt wurden, ohne dass der Kläger für vergangene [X.]räume entsprechende Anpassungsansprüche geltend gemacht hat. [X.] sind vorliegend arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche ab dem 1. [X.]anuar 2014. Diese entstehen jeweils monatlich. Deshalb ist der von der [X.]n angestellte Vergleich mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus [X.]echtsgutsverletzungen aus verjährter [X.] nicht tragfähig.

2. Das [X.] hat auch zutreffend erkannt, dass der Anspruch des [X.] auf Erhöhung seiner Vergütung zum 1. [X.]anuar 2014 nicht verwirkt ist.

a) Verwirkung (§ 242 BGB) setzt voraus, dass der Gläubiger mit der Geltendmachung seines [X.]echts längere [X.] zugewartet hat ([X.]moment) und er unter Umständen untätig geblieben ist, die bei dem Schuldner den Eindruck erwecken konnten, dass er sein [X.]echt nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Schuldner sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Es müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des [X.]echts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. etwa [X.] 13. August 2008 - 7 [X.] 269/07 - [X.]n. 37 mwN).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das [X.] hat zu [X.]echt bereits das Vorliegen des [X.]moments verneint und angenommen, der Kläger mache entgegen der Auffassung der [X.]n nicht nach Ablauf von mehr als zehn [X.]ahren eine Benachteiligung bei der Bemessung seiner Vergütung geltend, sondern eine aktuell bestehende Benachteiligung am 1. [X.]anuar 2014. Es fehlt zudem an Anhaltspunkten für das Umstandsmoment. Allein daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit keine Anpassung seiner Vergütung an die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer verlangt hat, durfte die [X.] nicht schließen, dass der Kläger auch künftig derartige Ansprüche nicht geltend machen würde, zumal dem Kläger erst während des vorliegenden Verfahrens Auskunft über die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung der [X.] erteilt wurde. Da für die Ermittlung des Anpassungsanspruchs die Gehaltsentwicklung des [X.] und der [X.] seit der Übernahme des [X.] durch den Kläger maßgeblich ist, musste sich die [X.] auch darauf einstellen, diese Gehaltsentwicklung ggf. darlegen zu können.

        

    Gräfl    

        

    [X.]    

        

    Waskow    

        

        

        

    Deinert     

        

    Meißner    

                 

Meta

7 AZR 496/16

21.02.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 25. Juni 2015, Az: 7 Ca 7700/14, Urteil

§ 37 Abs 4 S 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2018, Az. 7 AZR 496/16 (REWIS RS 2018, 13561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13561

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Ca 1124/18

6 StR 133/22

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