Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2015, Az. III B 42/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 12886

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

(Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter - Rügeverlust bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung - Terminsverlegung wegen Erkrankung)


Leitsatz

1. NV: Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf solche Unterlagen, die versehentlich bei Gericht eingereicht und vom Gericht wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) an das Finanzamt zurückgesandt wurden.

2. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages nicht mehr mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung oder ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung fernbleibt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2014  2 K 227/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Form dargelegt.

2

1. Soweit die Kläger geltend machen, das Finanzgericht ([X.]) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 96 Abs. 2 [X.]O) verletzt, weil es die mündliche Verhandlung am 26. März 2014 trotz ihres [X.] vom 25. März 2014 in ihrer Abwesenheit durchgeführt habe, fehlt es an einer schlüssigen Rüge.

3

a) Nach § 155 [X.]O i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht (vgl. z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 12. November 2009 IV B 66/08, [X.], 671, Rz 4). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (vgl. z.B. [X.] vom 18. März 2003 I B 122/02, [X.] 2003, 1584, unter [X.], und vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, [X.] 2004, 796, unter [X.]). Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen.

4

b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das [X.] anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt, müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. z.B. [X.] in [X.] 2003, 1584, unter [X.], und vom 10. März 2005 I[X.]171/03, [X.] 2005, 1578, unter 1.a).

5

c) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das [X.] den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Denn der Prozessbevollmächtigte, der in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau und zugleich Kläger in eigener Sache ist, verwies zur Begründung des [X.] vom 25. März 2014 ausschließlich auf ein mitübersandtes ärztliches Attest vom 24. März 2014, in dem ihm bescheinigt wurde, dass er "in der [X.] vom 24.3.14 bis einschließlich 28.3.14 arbeitsunfähig erkrankt" sei. Nähere Angaben zu der geltend gemachten Erkrankung waren weder in dem [X.] vom 25. März 2014 noch in dem beigefügten ärztlichen Attest vom 24. März 2014 enthalten. Auf dieser Basis war das [X.] nicht in der Lage, sich ein hinreichend sicheres Bild vom Gesundheitszustand des Prozessbevollmächtigten zu machen.

6

d) Der Vorsitzende war --entgegen der Meinung der [X.] nicht gehalten, vor der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014 nochmals zur Glaubhaftmachung der vorgeblichen Verhandlungsunfähigkeit aufzufordern. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bei einem [X.] am Tag vor der mündlichen Verhandlung --auch unter Berücksichtigung der vorhandenen modernen [X.] stets die Gründe für die beantragte Terminsverlegung schon mit der Antragstellung glaubhaft machen muss (dies bejahend [X.] vom 24. Februar 2005 [X.] (PKH), nicht veröffentlicht, unter II.2.c; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 91 [X.]O Rz 129, 133). Jedenfalls war dies hier zu fordern. Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger --in Abgrenzung zu den [X.]n vom 15. Februar 2013 I[X.]178/12 ([X.] 2013, 762, Rz 4) und vom 5. November 2013 I[X.]71/13 ([X.] 2014, 175, Rz 3)-- kurz vor dem [X.] einen erneuten wegen Prozessverschleppung unzulässigen Befangenheitsantrag gestellt hatten (dazu unten 7.b), zudem der [X.] erst am frühen Nachmittag des Tages vor der anberaumten Verhandlung einging und das [X.] keine Kenntnis über die Art der Erkrankung hatte.

7

2. Soweit die Kläger geltend machen, das [X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [X.]O) dadurch verletzt, dass es ihnen, den Klägern, die Akteneinsicht in den neunseitigen Ermittlungsbericht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) vorenthalten habe, ist diese Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben.

8

a) Nach § 78 Abs. 1 [X.]O können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausdruck des in § 96 Abs. 2 [X.]O normierten prozessrechtlichen Grundsatzes, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden kann, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, und dient damit der Verwirklichung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. z.B. [X.] vom 9. September 2011 VII B 73/11, [X.] 2012, 56, Rz 7). Hat das [X.] einen Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht abgelehnt und seine Entscheidung (auch) auf diesen Teil der Akten gestützt, kann der davon betroffene Beteiligte die hierin liegende Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen ([X.] in [X.], § 78 [X.]O Rz 170).

9

b) Die Kläger legen jedoch in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass das [X.] seine Entscheidung auf diese Aktenteile gestützt hat. Im Gegenteil hat das [X.] diese ihm zugeleiteten Unterlagen an das [X.] zurückgesandt, weil dies aus Sicht des [X.] nach § 30 der Abgabenordnung ([X.]) zum Schutz der Verhältnisse Dritter erforderlich war.

c) Abgesehen davon begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen ([X.] vom 12. November 2003 VII B 347/02, [X.] 2004, 511, unter II.2.). Die Belange Dritter sind nach § 30 [X.] auch im Rahmen des § 78 [X.]O geschützt (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, [X.], 68, [X.], 171, unter [X.]; Gräber/ [X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 4). Sollten nach § 30 [X.] geschützte Verhältnisse Dritter versehentlich an das [X.] gelangen, hat das [X.] diese Vorgänge vor der Einsichtnahme Beteiligter an die Behörde zurückzusenden. Ein Akteneinsichtsrecht besteht insoweit nicht ([X.] in [X.]/ Gosch, [X.]O § 78 Rz 28).

3. Ebenso ist die Rüge, ein Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass das [X.] den Kläger unter Verstoß gegen § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) um die lückenlose Übersendung seines anwaltlichen [X.] aufgefordert habe, nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

a) Hierin könnte allenfalls dann ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des [X.] erblickt werden, wenn es aus der vom Kläger ggf. zu Recht nach § 104 [X.] verweigerten Vorlage dieser Unterlagen (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, [X.], 338, [X.], 455, Rz 45) Schlüsse zu Lasten der Kläger gezogen hätte (vgl. [X.] in [X.], § 104 [X.] Rz 19).

b) In der Beschwerdebegründung haben die Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das [X.] aus der Nichtvorlage des vollständigen [X.] Schlussfolgerungen zu ihren Lasten gezogen hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das [X.] die Nichtvorlage zu Lasten der Kläger gewürdigt hat. Vielmehr gewann es seine Überzeugung, wonach kein intensiver Mandantenverkehr stattfand, ausschließlich aus den ihm vorgelegten Unterlagen.

4. [X.], das [X.] habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) verstoßen, weil es den im Schriftsatz vom 1. März 2010 angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung von Frau … nicht nachgekommen sei, greift nicht durch.

a) Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen [X.] zur Folge (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 III B 47/12, [X.] 2013, 1438, Rz 3). Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein fachkundig vertretener Beteiligter das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint ([X.] vom 2. März 2005 VII B 142/04, [X.] 2005, 1576, unter 3.; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 103). Nach Auffassung des beschließenden Senats gilt dies unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung oder ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung fernbleibt.

b) Danach haben die Kläger im Streitfall ihr [X.] verloren. Zum einen konnte der Prozessbevollmächtigte aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 ohne Vorliegen eines Beweisbeschlusses ersehen, dass das [X.] nicht beabsichtigt, den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Danach hätten die Kläger dieses Unterlassen rechtzeitig rügen können (vgl. [X.] vom 9. September 2003 VI B 115/02, [X.] 2004, 180, m.w.N.). Zum anderen sind die Kläger ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen (dazu oben 1.).

c) Es kann daher dahinstehen, ob der genannte Beweisantrag vom 1. März 2010 --wie vom [X.] ausgeführt-- nicht hinreichend substantiiert war (vgl. dazu z.B. [X.] vom 1. August 2002 VII B 35/02, [X.] 2002, 1499, unter [X.], und vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, [X.]E 216, 409, [X.], 538, unter 2.).

5. Soweit die Kläger geltend machen, das [X.] habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren und das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil es einerseits den Kläger unter Verstoß gegen § 203 StGB um lückenlose Übersendung des anwaltlichen [X.] aufgefordert habe, andererseits dem im Schriftsatz vom 1. März 2010 angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen sei, liegt ein solcher Verstoß nicht vor.

a) Das [X.] ([X.]) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" ab (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 18. Juli 2013  1 BvR 1623/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 205). Danach darf sich das Gericht nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere darf es aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten.

b) Das von den Klägern bezeichnete Verhalten des [X.] ist jedoch nicht widersprüchlich oder fehlerhaft. Zum einen zog das [X.] bei der Entscheidungsfindung aus der Nichtvorlage des vollständig angeforderten [X.] keine Schlüsse zu Lasten der Kläger (dazu oben 3.). Zum anderen hat der Kläger infolge seines prozessualen Verhaltens das Recht verloren, die nicht erfolgte Zeugeneinvernahme als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht zu rügen (dazu oben 4.).

6. Ebenso ist die Rüge, das [X.] habe wegen des nicht erfolgten Hinweises auf die nicht ausreichende Substantiierung des Beweisantrags vom 1. März 2010 (§ 76 Abs. 2 [X.]O) eine Überraschungsentscheidung getroffen, nicht erfolgreich.

Ein fachkundig vertretener Beteiligter, der nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, begibt sich selbst seiner Gehörsrechte (vgl. [X.] vom 4. Dezember 2008 I[X.]155/08, [X.] 2009, 412; Lange in [X.], § 119 [X.]O Rz 227). Er kann nicht mehr rügen, das [X.] habe eine Gehörsverletzung begangen, weil es unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 [X.]O überraschenderweise einen Beweisantrag zu Unrecht als unsubstantiiert abgelehnt habe (vgl. dazu auch oben 4.a).

Danach kann dahinstehen, ob und inwieweit das [X.] in solchen Fällen im Rahmen seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 [X.]O auf eine Vervollständigung oder Präzisierung des Beweisantrags hinwirken muss (vgl. dazu z.B. [X.] vom 30. April 2002 [X.]132/00, [X.] 2002, 1457, unter 4.b).

7. Das [X.] hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Entscheidung durch [X.] (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil an dem [X.]-Urteil die von den Klägern wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 42 ZPO) [X.] mitgewirkt haben.

a) Grundsätzlich hat das [X.] über ein solches Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss ohne Mitwirkung der [X.] zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. §§ 46, 47 ZPO). Hat das [X.] ein Ablehnungsgesuch in dieser Form zurückgewiesen, kann eine hierauf gestützte [X.] nur dann Erfolg haben, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des [X.] nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. [X.] vom 19. Mai 2006 II B 79/05, [X.] 2006, 1622, unter 1.a, m.w.N.).

Eines gesonderten Beschlusses bedarf es allerdings nicht, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist. In solchen Fällen kann das Gericht --unter Mitwirkung der [X.] und ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen (vgl. § 44 Abs. 3 ZPO)-- in den Urteilsgründen darlegen, dass es das Ablehnungsgesuch für unzulässig hält (vgl. z.B. [X.] vom 27. Oktober 2006 VI B 118/05, [X.] 2007, 97).

b) Soweit das [X.] den Befangenheitsantrag der Kläger vom 22. März 2014 in seinem Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden als rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, liegt hierin kein Verstoß gegen [X.]. Das [X.] konnte das gesamte prozessuale Verhalten der Kläger --wie geschehen-- dahingehend würdigen, dass sie mit dem erneuten Befangenheitsantrag vom 22. März 2014 nur eine Entscheidung in der Sache verhindern und damit den Prozess verschleppen wollten (vgl. [X.] vom 30. Juli 1993 I B 56/93, [X.] 1994, 325, unter 1.).

So hatten die Kläger im zweiten Rechtsgang vor dem Ablehnungsgesuch vom 22. März 2014 bereits vier Befangenheitsanträge gestellt, die alle durch gesonderte Beschlüsse des [X.] zurückgewiesen wurden. Drei dieser vier Beschlüsse griffen die Kläger weiter erfolglos mit Anhörungsrügen bzw. Gegenvorstellungen an. Das fünfte Ablehnungsgesuch vom 22. März 2014 ging erst bei Gericht ein, als der Terminänderungsantrag vom 14. März 2014 mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. März 2014 abgelehnt wurde. Ferner haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25. März 2014 nochmals einen Verlegungsantrag gestellt.

Hinzu kommt, dass der von den Klägern im Befangenheitsantrag vom 22. März 2014 erhobene Vorwurf unsubstantiiert ist, der Vorsitzende habe bei der Gewährung der Akteneinsicht mit zweierlei Maß gemessen, weil er einerseits den Klägern die Akteneinsicht in den kompletten Ermittlungsbericht des [X.] zu Unrecht verweigert (dazu oben 2.), andererseits jedoch die vom Kläger überreichten [X.] und anwaltliche Terminkalender dem [X.] zugesandt habe. Zu dem ersten Vorwurf hat das [X.] bereits in dem gegen die Richterin [X.] gerichteten [X.] mit Beschluss vom 17. Juli 2013 Stellung genommen (vgl. dazu nachfolgend [X.]), zu dem zweiten Vorwurf fehlt jeglicher Vortrag dazu, aus welchen Gründen vom Berufsträger freiwillig ausgehändigte Unterlagen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar sein sollen (vgl. dazu [X.] vom 1. Februar 2001 XI B 11/00, [X.] 2001, 811; [X.] in [X.], § 102 [X.] Rz 47, 62, § 104 [X.] Rz 20).

c) Soweit die Ausführungen in der Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass das [X.] den Anspruch auf [X.] auch deshalb verletzt habe, weil es in den gesonderten Beschlüssen die Befangenheitsanträge zu Unrecht zurückgewiesen habe, fehlt es an einer schlüssigen Rüge.

aa) Eine solche [X.] kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des [X.] greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, [X.] 2004, 224, unter 2.b).

bb) Solche schwerwiegenden Verstöße legen die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar.

Soweit sie vortragen, der Vorsitzende habe dem [X.] im Zuge der Erweiterung der Klage auf das Streitjahr 2001 einen verdeckten Rechtsrat erteilt, wiederholen sie den Grund, der in dem gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsgesuch vom 27. Januar 2011 gerügt und vom [X.] ohne Mitwirkung des Vorsitzenden in dem Beschluss vom 25. März 2011 gewürdigt wurde. Soweit sie ausführen, ein die Befangenheit begründender Umstand liege darin, dass der Vorsitzende den Kläger unter Verstoß gegen § 203 StGB und unter Bezugnahme auf den [X.] vom 1. Dezember 2009 zur lückenlosen Vorlage des anwaltlichen [X.] aufgefordert habe, ist dieser Grund bereits in dem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuch vom 28. August 2011 gerügt und vom [X.] ohne Mitwirkung des Vorsitzenden in dem Beschluss vom 29. September 2011 gewürdigt worden. Soweit sie vorbringen, den Klägern sei die Einsicht in den neunseitigen Ermittlungsbericht des [X.] zu Unrecht verwehrt worden, handelt es sich hierbei um den Grund, der bereits in dem gegen die Richterin [X.] gerichteten Ablehnungsgesuch vom 21. Juni 2012 geltend gemacht und vom [X.] ohne Mitwirkung dieser Richterin in dem Beschluss vom 17. Juli 2013 gewertet wurde.

Damit wiederholen sie im Wesentlichen nur die Gründe, die sie in ihren Befangenheitsanträgen vor dem [X.] geltend gemacht haben, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum die in dem jeweiligen Beschluss vorgenommene Würdigung des [X.] willkürlich sein soll. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Beschlüsse wird hiermit nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss in [X.] 2004, 224, unter 2.b; [X.] in [X.]/Gosch, [X.]O § 119 Rz 41.9). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass sich eine greifbare Gesetzeswidrigkeit auch nicht aus den finanzgerichtlichen Würdigungen entnehmen lässt. Das [X.] hat in seinen Beschlüssen umfänglich zu den vorgetragenen Befangenheitsgründen Stellung genommen; sachfremde Erwägungen sind nicht erkennbar.

8. Schließlich hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch keinen Erfolg, soweit die Kläger einen Verfahrensfehler mit der Begründung geltend machen, das [X.] habe entgegen § 76, § 96 [X.]O den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt bzw. erfasst und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.

a) [X.] des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn hiermit die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. [X.] eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das [X.] seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2012 III B 66/11, [X.] 2012, 1631, Rz 18).

b) Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die von den Klägern im Einzelnen aufgeführten Fehler des [X.] bei der Sachverhaltserfassung sowie angeführten vermeintlichen Denkfehler stellen in Wahrheit Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des [X.]-Urteils dar. Damit kann die Revisionszulassung aber nicht erreicht werden, weil das Institut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Insbesondere stellen Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken; sie sind deshalb der Nachprüfung des [X.] im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen ([X.] vom 5. November 2014 I B 196/13, [X.] 2015, 348, Rz 8).

9. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O).

Meta

III B 42/14

10.04.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 26. März 2014, Az: 2 K 227/09, Urteil

§ 51 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 Abs 2 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Abs 1 Nr 1 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 30 AO, § 104 AO, § 46 ZPO, § 47 ZPO, § 227 ZPO, § 295 ZPO, § 203 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2015, Az. III B 42/14 (REWIS RS 2015, 12886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12886

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2 B 18/15

11 ZB 22.31274

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