(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
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