Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 StR 524/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7078

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Angeklagten gegen Einstellung bei Verfahrenshindernis; Verjährungsunterbrechung durch richterliche Durchsuchungsanordnung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit es die Fälle 9) und 10) des Urteils betrifft.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, die Anklageschrift genüge nicht den an sie gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er vor allem den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend macht.

2

1) In den [X.]) bis 8) der Anklageschrift ist die Revision zulässig, aber unbegründet.

3

a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Revision des Angeklagten insoweit nicht bereits mangels Beschwer unzulässig. Zwar ist der Angeklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses in der Regel nicht beschwert (BGHSt 23, 257, 259; [X.], 3010, 3011). Eine Beschwer des Angeklagten kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses erfolgt ([X.] 53. Aufl. vor § 296 StPO Rdn. 14; [X.], 487; OLG Stuttgart NJW 1963, 1417) und der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht [X.] vor. In einem solchen Fall kann der Angeklagte mit der Revision ein rechtliches Interesse daran geltend machen, dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

4

So verhält es sich hier. Die Einstellung durch das [X.] erfolgte – insoweit rechtsfehlerhaft (siehe das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10) - wegen Mängeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Prozesshindernis, das grundsätzlich im weiteren Verfahren behoben werden kann. Es ist jederzeit möglich, eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügende Anklage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. [X.] dies zu, müsste das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt werden, da es sich bei der Verjährung um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis handelt.

5

b) Die Revision ist in den [X.]) - 8) jedoch unbegründet. Die Prüfung durch den Senat ergibt, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten nicht verjährt sind.

6

Die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn Fällen in der [X.] vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2003 zur Last. In den [X.]) bis 8) wurde die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 78 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1 StGB) durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 15. Oktober 2004 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser erfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die Straftaten, die der Angeklagte in dem genannten [X.]raum im Sinne der Anklage als faktischer Geschäftsführer der Firma [X.] begangen haben soll.

7

Grundsätzlich bestimmt der [X.] der Strafverfolgungsbehörden die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. [X.], 275 m.N.). Dabei kommt es in erster Linie auf den Inhalt des [X.] und vor allem auf die dort vorgenommene Beschreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an.

8

Im Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 ist der Angeklagte nur als faktischer Geschäftsführer der Firma M.         genannt; ein Hinweis auf seine Tätigkeit für die Firma [X.]findet sich nicht. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ergibt sich jedoch, dass der [X.] der Ermittlungsbehörden umfassend auf alle betrügerischen Aktivitäten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Versendung von Informationsbriefen gerichtet war. Die Durchsuchungsanordnung wird mit einer Darstellung des „Geschäftsmodells“ des Angeklagten begründet, mit dem er die Abnehmer seiner Informationen betrügerisch geschädigt haben soll. Diese Beschreibung erfasste alle gleichartigen Handlungen des Angeklagten unabhängig davon, unter welchem Firmennamen er aufgetreten war. Der Durchsuchungsbeschluss war darüber hinaus nicht auf die Geschäftsräume der Firma M.    beschränkt, sondern erstreckte sich auf die Person des Angeklagten und auf seine Wohnanschrift. Auch dieser Umstand macht den umfassenden, auf die im Durchsuchungsbeschluss geschilderte Begehungsweise gerichteten [X.]n der Staatsanwaltschaft deutlich. Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehensweise kommt es auf das Handeln des Beschuldigten als Person an, nicht darauf, welcher Firmennamen er sich, möglicherweise zur Verschleierung seiner Verantwortlichkeit, im Einzelnen bediente.

9

Für die Bestimmung des [X.]ns der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen allein auf den [X.]punkt des Erlasses des [X.] am 15. Oktober 2004 abzustellen. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Belang, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren zuvor einzelne, die Verantwortlichen der Firma [X.] betreffende Ermittlungsverfahren aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung der entsprechenden Ermittlungsakten ist nicht veranlasst. Die [X.] begründeten ohnehin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten und entfalteten keine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung; das Verfahren konnte vielmehr jederzeit – formlos - wieder aufgenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden Anlass dazu bestand ([X.] StPO 53. Aufl. § 170 Rdn. 9; [X.] StPO 6. Aufl. § 170 Rdn. 23; [X.] Wohlers 4. Aufl. § 170 Rdn. 61; [X.] 4. Aufl. § 170 Rdn. 6). Hierzu - und für den Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB - genügte es, dass sich der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 auch gegen den Angeklagten als Person richtete und der darin enthaltene Tatvorwurf in gleicher Weise sein Vorgehen als Geschäftsführer der Firma S.     erfasste. Im Übrigen hat auch die Bestätigung der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des [X.]s [X.] vom 28. September 2005, in der der Angeklagte ausdrücklich als faktischer Geschäftsführer der Firma [X.]bezeichnet ist ([X.] 181), die Verjährung zumindest bezüglich der Taten unterbrochen, die der Angeklagte nach dem 28. September 2000 begangen haben soll.

2) In den [X.]) und 10) ist die Revision dagegen bereits unzulässig. Insofern ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert, weil es bereits an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer sein Prozessziel - die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - erreichen könnte. In den genannten Fällen liegt keine den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Anklage vor, da sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (siehe im Einzelnen das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10).

Fischer                                Schmitt                                    Berger

                      Krehl                               Eschelbach

Meta

2 StR 524/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 5. Juli 2010, Az: 5/2 KLs 9/08, Urteil

§ 200 Abs 1 S 1 StPO, § 260 Abs 3 StPO, § 296 StPO, § 78c Abs 1 S 1 Nr 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 StR 524/10 (REWIS RS 2011, 7078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7078

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