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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfahrensgegenstand der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung: Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung gegen mehrere Angeklagte; Auslegung der Anklageschrift; Bedeutung des Legalitätsprinzips
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]vom 15. Oktober 2015 wird das Verfahren gegen den Angeklagten M. im Fall [X.]Ziffer 8 der Urteilsgründe eingestellt.
Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte M. des gewerbsmäßigen Schleusens von Ausländern in sechs Fällen und des unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.]schuldig ist.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die im Verfahren zu [X.]Ziffer 8 der Urteilsgründe sowie die übrigen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Angeklagten M. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Das [X.]hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schleusens von Ausländern in sieben Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
1. Die vom [X.]unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift sah folgendes vor:
a) Nach dem abstrakten [X.]wurde dem Angeklagten M. und dem Nichtrevidenten Br. vorgeworfen,
"in der [X.]vom 19. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2014 in F. und andernorts
der Angeklagte M. durch sieben selbständige Handlungen (Ziffer 1 bis 4, 6, 7 und 10),
der Angeschuldigte Br. durch fünf selbständige Handlungen (Ziffer 5, 7 bis 9 und Ziffer 11),
im siebten Fall gemeinschaftlich handelnd
1. bis 9.
Ausländern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der [X.]oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den [X.]besitzen, Hilfe geleistet zu haben, entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes in das [X.]oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der [X.]oder eines Schengenstaates einzureisen,
wobei die Angeschuldigten dafür einen Vermögensvorteil erhielten oder sich versprechen ließen,
sie wiederholt oder zugunsten der Ausländer handelten
und es hinsichtlich des Angeschuldigten Br. im achten Fall bei einem Versuch blieb
sowie
10.
der Angeschuldigte M.
ohne Erlaubnis … eine halbautomatische Kurzwaffe zum verschießen von [X.]… besessen zu haben …"
b) Zu Ziffer 8 wurde das Geschehen im konkreten [X.]dahin geschildert, dass die Angeschuldigten den Entschluss gefasst hätten, in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 2014 fünf [X.]Staatsangehörige gegen Entgelt von Ma. nach F. zu schleusen. Der Angeschuldigte M. habe den Personentransport mit einem Mietfahrzeug von Ma. nach Ba. durchführen sollen, der Mitangeschuldigte Br. von Ba. nach F. . Br. habe sich deshalb gegen 21.26 Uhr auf den Weg nach Ba. gemacht. Zu einem Treffen mit M. sei es dort nicht gekommen, weil dieser bereits an der [X.]kontrolliert und festgenommen worden sei. Deshalb sei der Mitangeklagte Br. ohne Passagiere nach F. zurückgekehrt.
2. Das [X.]hat in dem angefochtenen Urteil entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese hat es auf die Geständnisse der Angeklagten und Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt. Bei der rechtlichen Wertung hat es auch einen Fall des Einschleusens von Ausländern durch den Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe angenommen und dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
II.
Die in zulässiger Weise erhobene Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe ist begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung einer Einzelstrafe richtet. Insoweit liegt ein vom [X.]wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens zwingt (§ 260 Abs. 3 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unberührt.
1. Aus dem [X.]ergibt sich eine Beschränkung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft, der die Tatbeteiligung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe vom Verhandlungsgegenstand ausschließt.
a) Der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung reicht nur soweit wie der aus der Anklageschrift erkennbare Verfolgungswille der Anklagebehörde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 99 f.). Enthält die Anklageschrift mehrere Taten, sind nur diejenigen angeklagt, auf die sich der aus der Anklageschrift zu entnehmende Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft bezieht (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 35). Eine weitere Tat darf nicht zum Gegenstand des [X.]gemacht werden, auch wenn sie in der Anklageschrift erwähnt ist, ohne dass sich jedoch der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft darauf bezieht.
Verfahrensgegenstand sind nur Taten einer bestimmten Person. Daher bleibt die Tat im prozessualen Sinn stets auf die in der Anklageschrift als Angeschuldigter bezeichnete Person bezogen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 217; Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 StR 113/95, NStZ 1996, 243, 244; BeckOK-StPO/Eschelbach, StPO, 24. Ed. 2015, § 264 Rn. 4; MünchKomm-StPO/Norouzi, StPO, 2016, § 264 Rn. 4; [X.]in Radtke/Hohmann, StPO, 2012, § 264 Rn. 8). Taten eines Angeschuldigten, die nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst sind, können daher vom Gericht nicht abgeurteilt werden, selbst wenn sie in Bezug auf einen [X.]zum Gegenstand der Anklage gemacht wurden.
Ob ein konkreter Lebenssachverhalt in Bezug auf einen Angeschuldigten zum Verfahrensgegenstand gehören soll, ist durch Auslegung der Anklageschrift zu ermitteln. Diese ist aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Urteil vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134). Auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem Schlussvortrag keinen Antrag zu Fall II. Ziffer 8 hinsichtlich des Angeklagten M. gestellt hat, kommt es daher nicht an.
Die Beschreibung eines strafrechtlich relevanten Geschehens im [X.]ist zwar ein Indiz dafür, dass dieses Geschehen vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst sein könnte ([X.]aaO, BGHSt 43, 96, 100). Die Auslegung kann aber im Einzelfall etwas anderes ergeben, insbesondere wenn mehrere Taten verschiedenen Angeschuldigten in unterschiedlichem Umfang vorgeworfen werden.
b) Dem abstrakten [X.]ist eindeutig zu entnehmen, welche Fälle den [X.]M. und Br. jeweils zur Last gelegt werden sollten. Dort ist nicht nur die Anzahl der rechtlich selbständigen Handlungen genannt, die den [X.]vorgeworfen wurden, sondern es wurden auch durch individuelle Zuordnung der Fallziffern die den [X.]jeweils vorgeworfenen [X.]gekennzeichnet. Ergänzend wurde hervorgehoben, dass im siebten Fall von einem gemeinschaftlichen Handeln der beiden [X.]ausgegangen werden sollte. In allen anderen Fällen wurde der Vorwurf demnach jeweils nur gegen den einen oder den anderen [X.]erhoben. Das gilt auch für den Fall II. Ziffer 8.
Die Tatsache, dass der Lebenssachverhalt zum Vorwurf im Fall II. Ziffer 8 im konkreten [X.]mitgeteilt wurde und dazu das Verhalten der beiden [X.]umschreibt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Beschreibung war der Tatsache geschuldet, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Erfüllung des [X.]durch den [X.]Br. den Ablauf des Geschehens erläutern musste, an dem der Angeklagte M. bis zum Erreichen der [X.]beteiligt war. Ein Rückschluss aus dieser Tatsachenschilderung darauf, dass deshalb – entgegen dem abstrakten [X.]– auch das Verhalten des Angeschuldigten M. in diesem Fall Gegenstand des Anklagevorwurfs sein sollte, ist nicht angezeigt.
Das Legalitätsprinzip zwingt nicht stets dazu, alle Sachverhalte zum Gegenstand einer Anklage gegen alle erkannten Tatbeteiligten zu machen. Welche Gründe die Staatsanwaltschaft hatte, von einer Anklageerhebung gegen den Angeklagten M. im Fall Ziffer 8 abzusehen, ist zwar der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Dies ist aber angesichts des eindeutigen Wortlauts des abstrakten Anklagesatzes unerheblich. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung im Hinblick auf eine Strafverfolgung im Ausland kommt es für die Auslegung der Anklageschrift daher nicht an.
c) Der als Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Sachverhalt war nach allem nicht Teil des Anklagevorwurfs gegen den [X.]M. . Die Sachurteilsvoraussetzung einer wirksamen Anklagerhebung (§ 151 StPO) ist insoweit nicht erfüllt. Daraus ergibt sich ein Prozesshindernis, das den Senat zur Einstellung des Verfahrens zwingt, soweit der Angeklagte M. vom [X.]im Fall II. Ziffer 8 seiner Urteilsgründe verurteilt wurde (§ 260 Abs. 3 StPO).
Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend.
2. Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe ist trotz Wegfalls der Einzelstrafe gegen den Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe nicht angezeigt.
Das [X.]hat gegen den Angeklagten M. vier [X.]von jeweils einem Jahr und vier weitere [X.]von jeweils zehn Monaten verhängt; daraus hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Durch die Verfahrenseinstellung entfällt eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe. Der Senat schließt aus, dass das [X.]bei Absehen von dieser Verurteilung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
29.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 15. Oktober 2015, Az: 5/4 KLs 12/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, Az. 2 StR 89/16 (REWIS RS 2016, 9114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9114
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 89/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 261/20 (Bundesgerichtshof)
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