Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. 2 StR 524/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7097

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 524/10

vom
4. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. Mai 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. [X.],
Dr.
Berger,
Prof. Dr. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

der Angeklagte
in Person,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit es die Fälle 9) und 10) des Urteils betrifft.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß §
260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, die Anklageschrift genüge nicht den an sie gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderun-gen. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten, mit der er vor allem den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend macht.

1) In den [X.]) bis 8) der Anklageschrift ist die Revision
zulässig,
aber
unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Revision des Angeklagten insoweit nicht bereits mangels Beschwer unzulässig. Zwar ist der Angeklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshinder-nisses in der Regel nicht beschwert (BGHSt 23, 257, 259; [X.], 3010, 3011). Eine Beschwer des Angeklagten kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses erfolgt
([X.] 53. Aufl. vor § 296 StPO Rdn. 14; [X.], 487; 1
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OLG [X.] NJW 1963, 1417) und der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht [X.] vor. In einem solchen Fall kann
der Angeklagte mit der Revision ein rechtliches Interesse daran geltend ma-chen, dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

So verhält es sich hier. Die Einstellung durch das [X.] erfolgte

insoweit rechtsfehlerhaft (siehe das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergan-gene Urteil des Senates vom 2. März 2011 -
2 StR 524/10) -
wegen Mängeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Prozesshindernis, das grundsätzlich im weiteren Verfahren behoben werden kann. Es ist jederzeit möglich, eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügende Anklage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. [X.] dies zu, müsste das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt werden, da es sich bei der [X.] um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis handelt.

b) Die Revision ist in den [X.]) -
8) jedoch unbegründet. Die
Prüfung durch den Senat
ergibt, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten nicht verjährt sind.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn Fällen in der [X.] vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2003 zur Last. In den [X.]) bis 8) wurde die fünfjährige [X.]sfrist (§§ 78 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1 StGB) durch den Durchsuchungs-beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 15. Oktober 2004 rechtzei-tig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser erfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die Straftaten, die
der Angeklagte in dem genannten [X.]-4
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raum
im Sinne der Anklage als faktischer Geschäftsführer der Firma S.

GmbH begangen haben soll.

Grundsätzlich bestimmt der [X.] der [X.] die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. [X.], 275 m.N.). Dabei kommt es in erster Linie
auf den Inhalt des Durchsu-chungsbeschlusses und vor allem auf die dort vorgenommene Beschreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an.

Im Durchsuchungsbeschluss vom 15.
Oktober 2004 ist der Angeklagte nur als faktischer Geschäftsführer der Firma M.

genannt; ein Hinweis auf seine Tätigkeit für die Firma S.

findet sich nicht. Aus dem Durchsu-chungsbeschluss ergibt sich jedoch, dass der [X.] der
Ermittlungs-behörden umfassend auf alle betrügerischen Aktivitäten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Versendung von Informationsbriefen gerichtet war. Die [X.] Angeklagten begründet, mit dem er die Abnehmer seiner Informationen betrügerisch geschädigt haben soll. Diese Beschreibung erfasste
alle gleichar-tigen Handlungen des Angeklagten unabhängig davon, unter welchem Firmen-namen er aufgetreten war. Der Durchsuchungsbeschluss war darüber hinaus nicht auf die
Geschäftsräume der Firma M.

beschränkt, sondern erstreckte sich auf die Person des Angeklagten und auf seine Wohnanschrift. Auch dieser Umstand macht den umfassenden, auf die im Durchsuchungsbeschluss ge-schilderte Begehungsweise gerichteten [X.]n der Staatsanwalt-schaft deutlich. Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehensweise kommt es auf das
Handeln des Beschuldigten
als Person an, nicht darauf, welcher Fir-mennamen er sich, möglicherweise zur Verschleierung seiner Verantwortlich-keit, im Einzelnen bediente.
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Für die Bestimmung des [X.]ns der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen allein
auf den [X.]punkt des Erlasses des [X.] am 15. Oktober 2004 abzustellen. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Belang, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren zu-vor einzelne, die Verantwortlichen der Firma S.

GmbH
betreffende Ermitt-lungsverfahren aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung der entsprechenden
Ermitt-lungsakten ist nicht veranlasst. Die [X.] begründeten oh-nehin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten
und entfalteten keine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung; das Verfahren konnte [X.] jederzeit

formlos -
wieder aufgenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden Anlass dazu bestand ([X.] StPO 53. Aufl. § 170 Rdn. 9; [X.] StPO 6. Aufl. § 170 Rdn. 23; [X.] Wohlers 4. Aufl. §
170 Rdn. 61; [X.] 4. Aufl. § 170 Rdn. 6). Hierzu -
und für den [X.] nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB -
genügte es, dass sich der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 auch gegen den Angeklagten als Person richtete und der darin enthaltene Tatvorwurf in gleicher Weise sein
Vorgehen als Geschäftsführer der Firma S.

erfasste. Im Übri-gen hat auch die Bestätigung der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des [X.] vom 28. September 2005, in
der der An-geklagte ausdrücklich als faktischer Geschäftsführer der Firma S.

be-zeichnet ist ([X.] 181), die Verjährung zumindest bezüglich der Taten unter-brochen, die der Angeklagte nach dem 28. September 2000 begangen haben soll.

2) In den [X.]) und 10) ist die Revision dagegen bereits
unzulässig. Insofern ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert, weil 9
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es bereits an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer sein Prozessziel -
die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung -
erreichen könnte. In den genannten Fällen liegt keine den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspre-chende Anklage vor, da sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (siehe im Einzelnen das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des [X.] vom 2. März 2011 -
2 StR 524/10).
Fischer [X.]Berger

[X.] Eschelbach

Meta

2 StR 524/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. 2 StR 524/10 (REWIS RS 2011, 7097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7097

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