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Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - selbstständige Tätigkeit - Einkommensermittlung - Maßgeblichkeit des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums - typischerweise geringe Einkünfte in der Anfangsphase - Verfassungsmäßigkeit - teleologische Reduktion - unbewusste Regelungslücke - Darlegungsanforderungen
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des Zeitraums der letzten 12 Monate vor der Geburt ihres Kindes (28.12.2014) als Bemessungszeitraum hat das [X.] mit Beschluss vom 11.6.2020 verneint. Der Beklagte habe zu Recht den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum - hier das Kalenderjahr 2013 - vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt, weil die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Dass die Klägerin im Kalenderjahr 2013 als Berufseinsteigerin geringere Einkünfte erzielt habe, sei unerheblich. Eine hieraus für die Klägerin folgende Härte sei angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Elterngeldrecht und der Tatsache, dass sie Elterngeld iHv monatlich 557,38 Euro für den 1. bis 10. und 13. bis 14. Lebensmonat ihres Kindes erhalten habe, verfassungsrechtlich hinnehmbar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 S[X.]).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.], wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom [X.] [X.] B - juris RdNr 7). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Senat lasst dahinstehen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] in der gebotenen klaren Formulierung bezeichnet hat. Denn sie hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung zu § 2b [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung nicht hinreichend dargetan.
Zutreffend weist sie darauf hin, dass als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus [X.]er Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] gemäß § 2b Abs 1 Satz 1 [X.] die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich sind. Die Klägerin erkennt auch, dass im Unterschied dazu gemäß § 2b Abs 2 Satz 1 [X.] für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 2d [X.] vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume heranzuziehen sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Sie trägt selbst vor, dass sie vor der Geburt des Kindes am 28.12.2014 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2d [X.] erzielt habe. Die Klägerin arbeitet in der Beschwerdebegründung jedoch nicht hinreichend heraus, warum die Regelung des § 2b Abs 2 [X.], die für diesen Fall als Bemessungszeitraum grundsätzlich den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bestimmt, im Hinblick auf Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck auf ihrer Rechtsfolgenseite noch Raum dafür lassen sollte, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes entsprechend § 2b Abs 1 Satz 1 [X.] zu verschieben.
Eingehender Begründungsbedarf hätte hier schon deshalb bestanden, weil der Wortlaut des § 2b Abs 2 Satz 1 [X.] ("sind") den [X.]tellen kein diesbezügliches Ermessen eröffnet. Vielmehr verpflichtet er sie in gebundener Entscheidung bei der Berechnung des [X.] als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen, wenn der Elterngeldberechtigte vor der Geburt des Kindes - wie hier - allein Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat. Als einzige Ausnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b Abs 2 Satz 2 iVm § 2b Abs 1 Satz 2 [X.], den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Das Gesetz greift also selbst in den dort genannten Ausnahmekonstellationen bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat zurück (vgl Senatsurteil vom [X.] EG 6/18 R - [X.] 4-7837 § 2b [X.] RdNr 21; s auch Senatsurteil vom 21.6.2016 - [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.] 4-7837 § 2b [X.], RdNr 23 ff und Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] [X.] B - juris RdNr 8, jeweils zu § 2b Abs 3 [X.]), den die Klägerin in ihrem Fall für den richtigen Bemessungszeitraum hält. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Elterngeldberechtigte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs 2 Satz 1 [X.] gar keine oder nur negative Einkünfte erzielt hat (vgl Senatsurteil vom [X.], aaO Rd[X.]9; Senatsurteil vom 27.10.2016 - [X.] EG 5/15 R - [X.], 102 = [X.] 4-7837 § 2b [X.], RdNr 23 ff; Senatsbeschluss vom [X.], aaO).
Sofern die Klägerin die Anwendung des § 2b Abs 1 Satz 1 [X.] und damit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2b Abs 2 Satz 1 [X.] durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion für geboten erachtet, weil sie in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes nur geringe Einkünfte erzielt habe, setzt sie sich in der Beschwerdebegründung nicht mit deren (engen) Voraussetzungen auseinander. Eine teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Methoden der Gesetzesauslegung ([X.]
Soweit die Klägerin meint, § 2b [X.] sei nicht mit Art 1, 2, 3, 6 und 12 [X.] vereinbar, erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht die [X.]. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das oder die angeblich verletzten Grundrechte benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des [X.] und des BSG auswerten und dazu in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten hat. An entsprechenden substantiierten Ausführungen fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 S[X.]).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 S[X.].
Meta
16.11.2020
Beschluss
Sachgebiet: EG
vorgehend SG Kiel, 6. Oktober 2017, Az: S 4 EG 22/15, Urteil
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 2b Abs 2 S 1 BEEG, § 2b Abs 2 S 2 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 BEEG, Art 3 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2020, Az. B 10 EG 7/20 B (REWIS RS 2020, 2371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2371
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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