Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 EG 6/18 R

10. Senat | REWIS RS 2019, 8771

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige Tätigkeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum - keine ungeschriebene Ausnahme - Wechsel des Bemessungszeitraums wegen vorzeitiger Notgeburt - tödliche Krebserkrankung der Mutter - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Ungleichbehandlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit - unterschiedliche Bemessungszeiträume - Elterngeld für Partnermonate - Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit - Bemessungszeitraum für Basiselterngeld als maßgeblicher Vergleichszeitraum


Leitsatz

1. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt.

2. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

3. Für die Einkommensminderung bei Elterngeld für Partnermonate kommt es auf den Vergleich mit den Einkünften im Bemessungszeitraum des Basiselterngelds an.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2018 abgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe und Bezugsdauer von Elterngeld (Basiselterngeld und Elterngeld Plus).

2

Der Kläger lebt mit seinem am 30.11.2015 geborenen [X.] ([X.]) und seinem weiteren am 19.6.2012 geborenen [X.] in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau verstarb am 18.12.2015 an den Folgen einer Krebserkrankung. Der Kläger ist selbstständig und betreibt eine Kfz-Werkstatt. [X.] erzielte er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32 766 Euro (Einkommensteuerbescheid vom [X.]) und im Jahr 2015 positive Einkünfte in Höhe von 37 348 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 16.2.2017).

3

Unter dem [X.] beantragte der Kläger Elterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des [X.] und Elterngeld Plus für dessen 15. bis 18. Lebensmonat. Er gab an, dass er seine selbstständige Tätigkeit im Umfang von 26 Wochenstunden weiter ausüben werde. Mit Bescheid vom 14.6.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen der Negativeinkünfte des Kalenderjahres 2014 Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des [X.] lediglich in Höhe des [X.] von 300 Euro monatlich. Den [X.]ntrag auf Elterngeld für zwei zusätzliche Partnermonate (13. und 14. Lebensmonat des [X.]) lehnte die Beklagte ab, weil sich das Einkommen des [X.] in den beantragten Monaten im Vergleich zu seinen Einkünften im Kalenderjahr 2014 nicht reduziert habe. Die Bewilligung von Elterngeld Plus für vier Partnerschaftsbonusmonate (15. bis 18. Lebensmonat des [X.]) in Höhe von 150 Euro monatlich erfolgte vorläufig. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017 zurück.

4

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die Klage abgewiesen. Mit Bescheid vom [X.] hat die Beklagte das Elterngeld Plus in bisheriger Höhe endgültig bewilligt.

5

Das L[X.] hat mit Urteil vom [X.] die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe allein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. [X.]ls Bemessungszeitraum sei daher als letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des [X.] das Kalenderjahr 2014 zugrunde zu legen. Die einschlägige Bestimmung des § 2b [X.]bs 2 des [X.] ([X.]) verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Das Grundgesetz (GG) gebiete nicht, für jede denkbare persönliche Härte, die im Fall des [X.] vorliege, eine [X.]usnahmeregelung vorzusehen. Wegen der negativen Einkünfte im Bemessungszeitraum stehe ihm nur der Mindestbetrag zu. Der Kläger habe auch keinen [X.]nspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des [X.]. Zwar sei entgegen der [X.]uffassung des [X.] die [X.]blehnung des [X.] für diese Monate nicht bestandskräftig geworden. Beim Kläger sei jedoch in diesen Monaten keine Minderung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu verzeichnen. Denn er habe im als Vergleichszeitraum auch hier heranzuziehenden Kalenderjahr 2014 nur negative Einkünfte erzielt. Hinsichtlich des Elterngeld Plus sei allein über den Bescheid der Beklagten vom [X.] zu entscheiden, weil dieser im Berufungsverfahren als endgültiger Verwaltungsakt die vorläufige Festsetzung des Elterngeld Plus ersetzt habe. Dessen Höhe sei angesichts der zutreffenden Festlegung des [X.] nicht zu beanstanden.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Die Bemessung des [X.] habe nach seinem Einkommen in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat des [X.] erfolgen müssen. In seinem Einzelfall sei wegen der erheblichen finanziellen Nachteile eine teleologische Reduktion des § 2b [X.] geboten, weil sich bei Heranziehung der 12 Monate vor dem Geburtsmonat nach § 2b [X.]bs 1 [X.] ein um mehr als 20 % höherer Elterngeldanspruch als bei der Berechnung nach Maßgabe der nach § 2b [X.]bs 2 [X.] vorgesehenen Ermittlung der [X.] anhand des vorausgegangenen Kalenderjahres ergeben würde. [X.]ufgrund der schwierigen familiären Umstände vor und nach der Geburt des [X.] durch die Krebserkrankung und den Tod der Mutter liege zudem ein Härtefall vor, der ebenfalls eine Bemessung seines Einkommens unter [X.]nwendung des § 2b [X.]bs 1 [X.] gebiete. [X.]uch habe er [X.]nspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des [X.] nach § 4 [X.]bs 6 [X.]. Im Vergleich zu seinen Einkünften im Jahr 2015 liege bei ihm in diesen Monaten eine Minderung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 15. Mai 2018 und des [X.] vom 9. [X.]ugust 2017 aufzuheben und die Beklagte unter [X.]bänderung des Bescheids vom 14. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 sowie des Bescheids vom 22. Januar 2018 zu verurteilen, dem Kläger für seinen [X.] auf der Basis seines Einkommens in den zwölf Monaten vor dessen Geburt
1. höheres Elterngeld für dessen 1. bis 12 Lebensmonat,
2. Elterngeld auch für dessen 13. und 14. Lebensmonat und
3. höheres Elterngeld Plus für dessen 15. bis 18. Lebensmonat
zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 [X.]bs 1 [X.] SGG).

Zu Recht haben die Vorinstanzen dem Klagebegehren des [X.] nicht entsprochen. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und der Bescheid vom [X.] sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen [X.]nspruch auf höheres Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat seines [X.] Er kann auch kein Elterngeld für dessen 13. und 14. Lebensmonat (Partnermonate) beanspruchen. Ebenso wenig hat er einen [X.]nspruch auf höheres Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat des [X.] (Partnerschaftsbonusmonate).

[X.]. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte zum einen dem Kläger Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des [X.] auf Grundlage seiner negativen Einkünfte im als Bemessungszeitraum zugrunde gelegten Kalenderjahr 2014 in Höhe von 300 Euro bewilligt und zum anderen Elterngeld für den 13. bis 14. Lebensmonat des [X.] (Partnermonate) abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit einer auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 [X.]bs 1 SGG gerichteten kombinierten [X.]nfechtungs- und Leistungsklage für den Zeitraum 1. bis 12. Lebensmonat des [X.] auf Gewährung höheren [X.] und für den Zeitraum 13. und 14. Lebensmonat des [X.] auf Bewilligung von Elterngeld (§ 54 [X.]bs 1 [X.] und [X.]bs 4, § 56 SGG; vgl hierzu [X.]surteil vom [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]4 mwN).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist darüber hinaus aber auch der Bescheid der Beklagten vom [X.], mit dem sie Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat des [X.] (Partnerschaftsbonusmonate) in Höhe von 150 Euro monatlich endgültig bewilligt hat. Diesbezüglich ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass allein über den Bescheid der Beklagten vom [X.] zu entscheiden und dieser nach § 153 [X.]bs 1, § 96 [X.]bs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Denn der Bescheid vom [X.] hat als endgültiger Verwaltungsakt die vorläufige Festsetzung des Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat des [X.] im [X.]usgangsbescheid vom [X.] insoweit ersetzt und zu deren Erledigung geführt (§ 39 [X.]bs 2 SGB X), ohne dass es einer gesonderten [X.]ufhebung bedarf (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] EG 4/16 R - [X.], 276 = [X.]-7837 § 2f [X.], Rd[X.]1). [X.]uch insoweit hat der Kläger zulässigerweise eine auf den Erlass eines Grundurteils gerichtete kombinierte [X.]nfechtungs- und Leistungsklage erhoben. [X.]llerdings hätte das [X.] über den Bescheid vom [X.] nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entscheiden müssen (vgl stRspr, [X.] Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - [X.]-1200 § 52 [X.] Rd[X.]6).

B. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Kläger hat keinen [X.]nspruch auf höheres Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des [X.], insbesondere nicht auf der Grundlage eines anderen [X.] als des Kalenderjahres 2014 (dazu unter 1.). Er hat auch keinen [X.]nspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des [X.] in Gestalt von [X.] (dazu unter 2.). Ebenso wenig hat der Kläger einen [X.]nspruch auf höheres Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat des [X.] in Gestalt von [X.] (dazu unter 3.). Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der [X.]nspruch des [X.] auf Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des [X.] (30.11.2015 bis 29.11.2016) richtet sich nach den Vorschriften des [X.] in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom [X.] ([X.]). Für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen [X.]nspruch auf Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass der Berechnung des [X.] der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des [X.] zugrunde gelegt wird.

a) Der Kläger kann dem Grunde nach Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des [X.] beanspruchen, weil er im [X.]nspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des [X.]s nach § 1 [X.]bs 1 [X.] [X.] bis 4 [X.] erfüllt. Nach den für den [X.] nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des [X.] hatte er im Bezugszeitraum des [X.] seinen Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit seinem Sohn [X.], den er selbst betreute und erzog, und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 [X.]bs 6 [X.] aus.

b) Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte sein Elterngeld nach dem Einkommen bemisst, welches er in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat seines [X.] [X.] - von November 2014 bis Oktober 2015 - erzielt hat. Vielmehr hat die Beklagte als Bemessungszeitraum zutreffend nach § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.] das Kalenderjahr 2014 zugrunde gelegt. Für ein [X.]bsehen von dieser Regelung gibt es auch im Fall des [X.] keine gesetzliche Grundlage (dazu unter aa). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (dazu unter [X.]). [X.]uch für den Fall des [X.] hat der Gesetzgeber seine Befugnis zur Typisierung im Elterngeldrecht nicht überschritten (dazu unter cc).

aa) [X.]ls Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] sind gemäß § 2b [X.]bs 1 [X.] [X.] die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Im Unterschied dazu sind gemäß § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.] für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 2d [X.] vor der Geburt als Bemessungszeitraum die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume heranzuziehen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des [X.] nach § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.]. Denn er hat allein Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2d [X.] erzielt. Der [X.] hat bereits zu § 2b [X.]bs 3 [X.] entschieden, dass von dem Begriff "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" auch negative Einkommensbeträge erfasst werden (Urteil vom 27.10.2016 - [X.] EG 5/15 R - [X.], 102 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]3 - 37). [X.]n dieser aus dem Wortlaut, der Systematik und vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, entwickelten und ausführlich begründeten Rechtsprechung hält der [X.] fest. Die dortigen [X.]usführungen gelten entsprechend für § 2b [X.]bs 2 [X.], auf den § 2b [X.]bs 3 [X.] insoweit ausdrücklich Bezug nimmt. [X.]nhaltspunkte für ein anderweitiges Norm- und Begriffsverständnis sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Fiktion von Mindesteinnahmen bei der Verbeitragung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 [X.]bs 4 SGB V) ist auf das steuerfinanzierte Elterngeld nicht übertragbar.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte nach § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.] zutreffend als Bemessungszeitraum für das Elterngeld des [X.] das Kalenderjahr 2014 zugrunde gelegt. Es war sowohl steuerlicher Gewinnermittlungszeitraum als auch letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des [X.], wie sich aus § 4a [X.]bs 1 [X.] iVm § 4a [X.]bs 1 [X.] [X.] und [X.] [X.] EStG (jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009, [X.]66) ergibt.

Eine ungeschriebene [X.]usnahme von der eindeutigen gesetzlichen [X.]nordnung des § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.] schließen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus. Schon ihr Wortlaut eröffnet kein Ermessen. Vielmehr verpflichtet sie die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung bei der Berechnung des [X.] als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen, wenn der Elterngeldberechtigte allein Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat. [X.]ls einzige [X.]usnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.], den Bemessungszeitraum auf [X.]ntrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen entsprechenden [X.]ntrag gestellt hat (vgl zu diesem Erfordernis [X.]surteil vom 27.10.2016 - [X.] EG 5/15 R - [X.], 102 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.] 40), erfüllt er nach den Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 2b [X.]bs 2 [X.] iVm [X.]bs 1 [X.] [X.] bis 4 [X.] für eine Verschiebung des [X.] auch ansonsten nicht. Ohnehin greift das Gesetz selbst in dieser [X.]usnahmekonstellation nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des [X.] zurück, den der Kläger für den richtigen Bemessungszeitraum hält, sondern auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, der hier das Kalenderjahr 2013 ist. Die Regelung lässt auf ihrer Rechtsfolgenseite keinen Raum dafür, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des [X.] auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des [X.] zu verschieben (vgl [X.]surteil vom [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]3).

Diese Systematik setzt auch erkennbar den Regelungsplan des Gesetzgebers des [X.] um. Wie die Entstehungsgeschichte des § 2b [X.] zeigt, sollte der Bezug von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zwingend zu einem Rückgriff auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum führen, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich ist. Die von dem Gesetz zur Vereinfachung des [X.] ([X.]rt 1 [X.] des [X.], [X.] 1878) neu geschaffene Vorschrift hat ausdrücklich auf eine grundlegende Verwaltungsvereinfachung abgezielt (so die Begründung des Bundesrates vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/1221 [X.]). Dafür sollte ua der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zukünftig möglichst allein anhand des Einkommensteuerbescheids erfolgen. Der [X.], der aufgrund des von der Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 2/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.]) zu der Vorgängervorschrift des § 2 [X.]bs 8 und 9 [X.] angenommenen Regel-[X.]usnahme-Verhältnisses von Zwölfmonats- und steuerlichen Veranlagungszeitraum entstanden war, sollte entfallen (Beschlussempfehlung und Bericht des 13. [X.]usschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom [X.] zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]5 f, 20 f; [X.]surteil vom [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]5).

Diese klare gesetzgeberische [X.]bsicht, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat, schließt die vom Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des [X.] Niedersachsen-Bremen vom 25.2.2015 ([X.]) vertretene teleologische Reduktion des § 2b [X.]bs 2 [X.] aus. Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang des § 2b [X.]bs 2 [X.] sprechen nicht gegen eine uneingeschränkte, wortlautgetreue [X.]nwendung, wie eine teleologische Reduktion es nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.]0, Rd[X.]7 f mwN) erfordern würde, sondern bestätigen vielmehr das Ergebnis der Wortlautauslegung. Der Wortlaut lässt sich nicht im Wege der vom Kläger bevorzugten [X.]uslegung einschränken, weil dies dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl [X.]surteil vom [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]6 mwN).

[X.]) Obwohl das [X.] damit bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eine Verschiebung des [X.] auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt ausschließt, verstößt § 2b [X.]bs 2 [X.] nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des [X.]rt 3 [X.]bs 1 GG oder andere Verfassungsnormen. Dies hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.]-7837 § 2b [X.]) zu § 2b [X.]bs 3 [X.] entschieden. Die dortigen [X.]usführungen gelten für § 2b [X.]bs 2 [X.] entsprechend.

Der [X.] hat in dieser Entscheidung im Einzelnen aufgezeigt, dass der Gesetzgeber des [X.] seinen ohnehin weiten Gestaltungsspielraum bei der [X.]usgestaltung des [X.] mit den unterschiedlichen Regelungen zum Bemessungszeitraum bei selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht überschritten hat. Denn zwischen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (aaO, Rd[X.]8 f).

Zum einen schwanken Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ihrer Natur nach häufiger als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Zudem können sie von den Berechtigten im Regelfall leichter beeinflusst werden. Damit ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor der Geburt, den der Bemessungszeitraum a[X.]ilden und den das Elterngeld zumindest teilweise aufrechterhalten soll, tendenziell ohnehin weniger stabil und zeitlich weniger präzise einzugrenzen. Eine Verschiebung des [X.] vom Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat auf die maßgeblichen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume muss daher nicht zwingend und noch nicht einmal regelmäßig mit einem Verlust an [X.]ussagekraft für die Bemessung des durch das Elterngeld zu ersetzenden Einkommens einhergehen (aaO, Rd[X.]9).

Vor allem aber unterscheiden sich Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit regelmäßig erheblich durch den [X.]ufwand für ihre Feststellung durch Behörden und Berechtigte. Haben Elterngeldbehörden nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln, so können sie dafür auf Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des [X.]rbeitgebers für die maßgeblichen Monate zurückgreifen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine gesetzliche Vermutung spricht (vgl § 2c [X.]bs 2 [X.] [X.]). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind dagegen Gewinneinkünfte (vgl § 2d [X.]bs 1 [X.]). Die je nach wirtschaftlicher Komplexität der selbstständigen Tätigkeit mehr oder weniger aufwändige Gewinnermittlung wird von § 2b [X.]bs 2 [X.] iVm § 2d [X.]bs 2 [X.] [X.] für den Bemessungszeitraum maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Denn nach § 2d [X.]bs 2 [X.] [X.] sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die Gewinne anzusetzen, die der Einkommensteuerbescheid ausweist. Diese Übernahme der Feststellungen aus dem Steuerbescheid rationalisiert und vereinfacht den [X.] für Berechtigte und Elterngeldbehörden wesentlich. Mit dieser Festlegung des [X.] hat der Gesetzgeber daher ein geeignetes Mittel gewählt, um sein maßgebliches und legitimes Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen (aaO, Rd[X.]0).

cc) Die Regelung des § 2b [X.]bs 2 [X.] erweist sich schließlich auch insoweit nicht als verfassungswidrig, als sie unterschiedslos auch in dem Einzelfall des [X.] gilt.

§ 2b [X.]bs 2 [X.] trifft eine typisierende Regelung, weil die Vorschrift bei der Festlegung des [X.] für das Elterngeld nur auf die [X.]usübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abstellt und diese unabhängig davon gleichbehandelt, ob daraus positive Einkünfte erwirtschaftet worden sind oder nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des BSG darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. [X.]llerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, zB [X.] Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 - Juris Rd[X.]5; [X.]surteil vom 27.10.2016 - [X.] EG 5/15 R - [X.], 102 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]4, jeweils mwN). Nach diesen Vorgaben erweist sich die Bestimmung des [X.] in § 2b [X.]bs 2 [X.] bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht als unverhältnismäßig.

Die mit der gesetzlichen Regelung in Fällen wie dem des [X.] verbundenen Härten ließen sich nur unter Schwierigkeiten vermeiden. Denn eine [X.]uslegung in der vom Kläger favorisierten Weise würde bereits bei der Bestimmung des [X.] eine aufwändige Gewinnermittlung erforderlich machen. Würde der Gesetzgeber die Behandlung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit an die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte - wie etwa die vom Kläger unter Berufung auf das Urteil des [X.] Niedersachsen-Bremen vom 25.2.2015 ([X.]) genannte 20-Prozent-Grenze - knüpfen und [X.]usnahmen in Härtefällen zulassen, würde dies häufig aufwändige Vergleichsberechnungen der Elterngeldbehörden erfordern. Dies würde den vom Gesetzgeber angestrebten, legitimen Rationalisierungs- und Vereinfachungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend aufheben (vgl [X.]surteil vom 27.10.2016 - [X.] EG 4/15 R - [X.]-7837 § 2b [X.] Rd[X.]4; [X.]surteil vom [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]2). Soweit der Kläger sich für seine Rechtsansicht auf das vorgenannte Urteil des [X.] Niedersachsen-Bremen beruft, sei zudem darauf hingewiesen, dass dieses Urteil Gegenstand der [X.]sentscheidung vom 27.10.2016 (aaO) war und der [X.] diesen [X.]nsatz dort aus den vorgenannten Gründen bereits verworfen und in der Folge das [X.]-Urteil aufgehoben hatte.

Die mit der [X.]nwendung der Regelung in § 2b [X.]bs 2 [X.] für den Kläger verbundene finanzielle Härte hält sich in einem für ihn noch zumutbaren Rahmen. Denn er wird nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern bezieht Elterngeld lediglich auf Grundlage seines Einkommens in einem anderen Bemessungszeitraum, hier dem Kalenderjahr 2014. Damit spiegelt der [X.] die tatsächliche Einkommenssituation in diesem Zeitraum wider. Zwar erhält der Kläger dadurch weniger Elterngeld als erwartet, weil er im maßgeblichen Zeitraum des [X.] 2014 nur negative Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielt hat. Die von ihm angestrebte Optimierung des [X.]s mag ein nachvollziehbares Ziel der berechtigten Person sein. Es muss aber nicht höher gewichtet werden als die praktischen Erfordernisse der Verwaltung beim [X.]. Fiktive Geburtstermine und daraus resultierende abweichende hypothetische Geschehensabläufe im Einzelfall brauchen deshalb bei der Bemessung des [X.] nicht berücksichtigt zu werden.

Der Kläger gehört auch nicht zu einer nennenswerten Gruppe vergleichbarer Elterngeldbezieher, deren Existenz die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung in atypischen Sonderfällen überschreiten könnte. Vielmehr erweist sich der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum für ihn nur aufgrund seiner geschäftlichen Situation im Kalenderjahr 2014 mit negativen Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb als nachteilig. Welche Gründe hierfür maßgeblich waren, ist elterngeldrechtlich unerheblich. [X.]bgesehen von den hier nicht einschlägigen [X.]usnahmetatbeständen in § 2b [X.]bs 2 [X.] iVm § 2b [X.]bs 1 [X.] [X.] weist das Gesetz das Risiko, im Regelbemessungszeitraum wenig oder gar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen, grundsätzlich dem Elterngeld beanspruchenden Elternteil zu. Ohnehin ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Krebserkrankung seiner Ehefrau dafür mitverantwortlich war, dass er im hier maßgeblichen Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2014 lediglich negative Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu verzeichnen hatte.

Zudem geht das [X.]bstellen auf die maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeiträume in § 2b [X.]bs 2 [X.] nicht zwingend mit einem niedrigeren Bemessungseinkommen einher. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind - wie ausgeführt - bereits ihrer Natur nach nicht so stet und vorhersehbar wie solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dies kann sich aber nicht nur wie im Fall des [X.] negativ, sondern auch positiv auf das der Elterngeldberechnung zugrunde liegende Einkommen auswirken. Zudem können Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von den Berechtigten regelmäßig leichter beeinflusst werden (vgl [X.]surteil vom 27.10.2016 - [X.] EG 5/15 R - [X.], 102 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]7).

c) Die Beklagte hat somit den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des [X.] mit dem Kalenderjahr 2014 zutreffend bestimmt. Wegen der allein negativen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum steht dem Kläger nur der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich zu (§ 2 [X.]bs 4 [X.]). Diesen hat die Beklagte zutreffend für den 1. bis 12. Lebensmonat des [X.] bewilligt.

2. Der Kläger hat keinen [X.]nspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des [X.] (30.11.2016 bis 29.1.2017) in Gestalt von [X.] gemäß § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom [X.] ([X.]). Denn bei ihm ist in diesen Monaten im Vergleich zu seinen im Bemessungszeitraum erzielten Einkünften aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Einkommensminderung eingetreten (dazu unter a). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (dazu unter b).

a) Der [X.] lässt dahinstehen, ob die [X.]blehnung des [X.]nspruchs auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des [X.] im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG) bereits in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG). Selbst wenn dies - wie das [X.] meint - nicht der Fall wäre, kann der Kläger - wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat - kein Elterngeld für diesen Zeitraum beanspruchen.

Bezüglich der Dauer des [X.] regelt § 4 [X.]bs 1 [X.] [X.], dass Elterngeld in der [X.] bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann. Die Eltern haben nach § 4 [X.]bs 4 [X.] [X.] gemeinsam [X.]nspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld iS des § 4 [X.]bs 2 [X.] [X.], also auf Elterngeld das nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 [X.] ermittelt wird (Basiselterngeld). Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie nach § 4 [X.]bs 4 [X.] [X.] für zwei weitere Monate Elterngeld iS des § 4 [X.]bs 2 [X.] [X.] beanspruchen (Partnermonate). [X.]usweislich der Gesetzesmaterialien soll nämlich ein [X.]nspruch für zwei weitere Partnermonate nur dann bestehen, wenn ein Elternteil seine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung seines Kindes für mindestens zwei Monate mit der Folge einer Einkommensminderung einschränkt (vgl Begründung der Fraktionen [X.] und [X.] vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 [X.] zu § 4 [X.]bs 2).

[X.]bweichend von der Regel des § 4 [X.]bs 5 [X.] [X.], dass ein Elternteil höchstens 12 Monate Basiselterngeld beanspruchen kann, kann nach § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] auch ein Elternteil für zwei weitere Monate Elterngeld nach § 4 [X.]bs 4 [X.] [X.] beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und ua ([X.]) bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für [X.]lleinerziehende nach § 24b [X.]bs 1 und 2 EStG vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

Letztere Voraussetzungen sind nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) bei dem Kläger, der nach dem Tod seiner Frau alleinerziehend war, zwar gegeben. Beim Kläger liegt allerdings im [X.]zeitraum keine Minderung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Vergleich zu seinen Einkünften im Bemessungszeitraum vor (dazu unter aa). Denn er hatte im vergleichsweise heranzuziehenden Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2014 nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. [X.]usgehend davon kommt eine Einkommensminderung iS des § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] während des Zeitraums des [X.] nicht in Betracht (dazu unter [X.]).

aa) Entgegen der [X.]nsicht des [X.] ist als Vergleichszeitraum für die Einkommensminderung nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des [X.] heranzuziehen, in dem er positive Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielt hatte. Denn (auch) für die Prüfung, ob für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt, ist als Vergleichszeitraum auf den für das Basiselterngeld iS des § 4 [X.]bs 2 [X.] [X.] maßgeblichen Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] abzustellen.

Dies folgt daraus, dass die Höhe des [X.]s für die zwei weiteren Partnermonate nach den gleichen Maßstäben bemessen wird wie bei dem [X.] auf 12 Monate nach § 4 [X.]bs 5 [X.] [X.]. § 4 [X.]bs 4 [X.] und § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] beziehen sich ausdrücklich auf das Elterngeld iS von § 4 [X.]bs 2 [X.] [X.], welches "nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ([X.]) ermittelt wird", also auf das "Basiselterngeld" (vgl auch Begründung der Bundesregierung vom 22.9.2014 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.], BT-Drucks 18/2583 [X.]6). Es wäre daher systemwidrig für die Frage der Einkommensminderung iS von § 4 [X.]bs 4 [X.] und § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] andere Bemessungs- oder Bewertungsmaßstäbe für die Berechnung des [X.] heranzuziehen. Denn auch bei dem Elterngeld für die Partnermonate handelt es sich um Basiselterngeld ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], § 4 [X.] Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung: Dezember 2018; [X.], [X.], [X.] ua, 5. [X.]ufl 2018, § 4 [X.] Rd[X.]7). [X.] ist daher für den Einkommensvergleich davon auszugehen, dass das vor der Geburt durchschnittlich erzielte Einkommen dasjenige ist, dass der Berechtigte im Bemessungszeitraum des § 2b [X.] durchschnittlich verdient hat (vgl [X.], aaO, § 4 [X.] Rd[X.] 71, Stand der Einzelkommentierung: Dezember 2018).

[X.]) Maßgeblicher Bemessungszeitraum bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2b [X.]bs 2 [X.] [X.] der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, im Fall des [X.] also das Kalenderjahr 2014. In diesem Jahr hatte der Kläger ausweislich des Einkommensteuerbescheids lediglich negative Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb. [X.] jedoch allein negative Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum erzielt, ist dies im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der Fall, dass vor der Geburt überhaupt kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. [X.]uch dann kommt die Gewährung von Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 [X.]bs 4 [X.] [X.] oder nach § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] nicht in Betracht (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], § 4 [X.] Rd[X.] 71, Stand der Einzelkommentierung: Dezember 2018; [X.] in Tillmanns/[X.], [X.], [X.], 2. [X.]ufl 2018 § 4 [X.] Rd[X.]9; [X.], [X.], [X.] ua, 5. [X.]ufl 2018, § 4 [X.] Rd[X.]8).

b) Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen auch im Fall des [X.] nicht. Insoweit nimmt der [X.] auf die oben (unter 1.b.[X.]. und [X.]) gemachten [X.]usführungen Bezug. Denn die [X.]uswirkungen der Regelung des § 2b [X.]bs 2 [X.] setzen sich für das vom Kläger begehrte Elterngeld für die zwei Partnermonate nach § 4 [X.]bs 6 [X.] [X.] gleichsam fort.

3. Der Kläger hat auch keinen [X.]nspruch auf höheres Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat des [X.] (30.1 bis 29.5.2017). Die von der Beklagten für diesen Zeitraum mit Bescheid vom [X.] endgültig bewilligte Leistung für die vier Partnerschaftsbonusmonate in Höhe von 150 Euro monatlich (= die Hälfte des monatlichen Basiselterngelds für die ersten 12 Lebensmonate des [X.]) entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 4 [X.]bs 6 [X.] iVm § 4 [X.]bs 4 S 3 und § 4 [X.]bs 3 [X.] und 3 [X.] [X.] in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom [X.], [X.]) und beruht auch insoweit auf der zutreffenden [X.]nwendung des Kalenderjahres 2014 als Bemessungszeitraum. Da das [X.] über diesen gemäß § 153 [X.]bs 1, § 96 [X.]bs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Verwaltungsakt jedoch nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" hätte entscheiden müssen (s hierzu oben unter [X.]), hat der [X.] dies im Urteilstenor klargestellt.

4. [X.] folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 6/18 R

28.03.2019

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Karlsruhe, 9. August 2017, Az: S 5 EG 1239/17, Urteil

§ 2b Abs 2 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 BEEG vom 27.01.2015, § 2b Abs 2 S 2 BEEG, § 2b Abs 3 BEEG, § 2c BEEG, § 2 Abs 4 S 1 BEEG, § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 BEEG vom 27.01.2015, § 4 Abs 2 S 2 BEEG, § 4 Abs 4 S 2 BEEG, § 4 Abs 5 S 1 BEEG, § 4a Abs 1 S 1 EStG, § 4a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 EG 6/18 R (REWIS RS 2019, 8771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8771

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