Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 2 BvC 11/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 2811

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Gegenstand

Unbegründetes Ablehnungsgesuch im Wahlprüfungsverfahren: keine Besorgnis der Befangenheit des Bundesverfassungsrichters Müller hinsichtlich der Wählbarkeit der CSU außerhalb Bayerns bzw der CDU innerhalb Bayerns


Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] vom 8. November 2018, mit der sein Einspruch gegen die Wahl zum 19. [X.] zurückgewiesen wurde. In der Sache rügt er insbesondere einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG wegen der fehlenden Möglichkeit der Wahlberechtigten in [X.], die [X.] zu wählen, und der Wahlberechtigten außerhalb [X.]s, die [X.] zu wählen.

2

2. [X.] hat den Beschwerdeführer mit Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

3

3. Mit Schreiben vom 14. April 2019 hat der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen und [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

4

a) Die Nähebeziehung des [X.]s [X.] zum Streitgegenstand begründe die Besorgnis der Befangenheit. Er sei 1971 der [X.] beigetreten, von 1983 bis 1987 deren Landesvorsitzender gewesen und habe diverse Funktionen auf Landes- und Bundesebene in der [X.] und in deren Fraktion im [X.] sowie insbesondere das Amt des Ministerpräsidenten des [X.]es von 1999 bis 2011 wahrgenommen. In einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des [X.]es vom 1. Juli 2010 sei festgestellt worden, dass die damalige Regierung mit der Beifügung von Broschüren über die Arbeit der Landesregierung zu den Besoldungsabrechnungen der Beamten in unzulässiger Weise Wahlwerbung betrieben habe. Im August 2011 sei [X.] von seinem Amt zurückgetreten. Am 25. November 2011 sei er auf Vorschlag der [X.] zum [X.] des [X.] gewählt worden. Laut Homepage [X.] sei er weiterhin Ehrenvorsitzender des [X.]-Landesverbandes Saar.

5

Seine Verbindungen zur [X.] hielten bis in die jüngste Vergangenheit an. Die [X.] vom 17. Januar 2018 habe von einem Auftritt seinerseits vor der Landtags-[X.] berichtet, wobei er auch an "den Gesprächen am Rande der Klausursitzung" teilgenommen habe. Er habe dabei politische Aussagen im aktionistischen [X.] zum "Ausverkauf von [X.]" getroffen, die Politik der [X.] kritisiert und damit das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot verletzt. Laut [X.] habe [X.] zudem im Februar 2018 beim Heringsessen der [X.] [X.] eine Rede gehalten, von einer Sinnkrise der [X.]en gesprochen und empfohlen, sich auf die Werte der [X.] zu besinnen. Auch 2019 sei er beim Neujahrsempfang des [X.]-Kreisverbandes St. Wendel als Redner für die [X.] tätig gewesen und habe sich zu einer politischen Agenda geäußert.

6

Die Beschwerde würde im Erfolgsfall strategische Interessen der [X.] erheblich beeinträchtigen. Diese müsse befürchten, dass die [X.] zur Konkurrentin werde. Es liege in der Hand des [X.]s [X.], diese Schwierigkeiten für die [X.] abzuwenden. Die Besorgnis, dass er sich "für seine zweite Karriere als Verfassungsrichter bei der [X.] bedanken" und strategische Nachteile für diese abwenden werde, sei nicht von der Hand zu weisen.

7

Die Mitgliedschaft in einer [X.] und der Umstand, dass die [X.] ihn als [X.] des [X.] vorgeschlagen habe, begründe für sich noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Vergleich mit einer Entscheidung zur Mitwirkung des damaligen Präsidenten des [X.] Herzog ([X.] 89, 359 ff.) mache jedoch deutlich, dass hier Grenzen überschritten seien. Als Bundespräsident sei dieser zur Neutralität verpflichtet gewesen, ebenso wie als Verfassungsrichter. Die Wahl zum Ministerpräsidenten des [X.]es sei hingegen eine parteipolitische Tätigkeit, die mit der Wahl zum Bundespräsidenten nicht zu vergleichen sei. Im Gegensatz zu Präsident Herzog wirke [X.] zudem vorliegend an einer Entscheidung über einen politischen Konflikt mit, für die er sogar Berichterstatter sei. Es sei nicht anzunehmen, dass er gegen seine politische Heimat entscheiden werde.

8

b) Dafür spreche auch, dass gemäß dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 die ablehnende Entscheidung auf [X.] der Zulässigkeit erfolgen solle. Die materiell-rechtliche Begründung sei nur im Konjunktiv erfolgt. Dass die Beschwerde eine hinreichende Begründung enthalte, stehe außer Frage. Es mache den Anschein, dass die [X.] im Sinne eines schlüssig dargelegten Sachverhalts mit der materiellen Begründetheit gleichgesetzt würden. Die Besorgnis der Befangenheit begründe auch die auslassende und fehlerhafte Sachverhaltserfassung des [X.]s [X.], die im Verdacht stehe, der [X.] und [X.] dienen zu sollen. Da wesentliche Begründungselemente im Berichterstatterschreiben nicht erwähnt worden seien, seien diese entweder bedeutungslos oder nicht zur Kenntnis genommen worden. Zudem werde die wesentlichste Zielrichtung der Beschwerde verkannt. Auch auf die völkerrechtliche Dimension gehe das Berichterstatterschreiben nicht ein. Die fehlende Kenntnisnahme und Bewertung streiterheblicher Sachverhalte überschreite die Grenze des schlicht rechtswidrigen Unterlassens und begründe die Besorgnis der Befangenheit. Das Gleiche gelte für die materielle Begründung des [X.]s [X.] in dem Schreiben.

9

c) Dem Gericht sei bekannt, dass mehrere Wähler eine Beschwerde zum hiesigen Streitgegenstand eingelegt hätten. Manche wollten [X.] und manche [X.] wählen können. Einige verfolgten das Ziel, die parlamentarische Vertretung der [X.] zu vermindern. Das Scheitern der [X.] könnte sich in veränderter Form wiederholen, weil der kleiner werdende Teil der staatstragenden Wähler keine angemessene Form der parlamentarischen Vertretung mehr finde. Die Mitwirkung des [X.]s [X.] an der Entscheidung über den Streitgegenstand müsse als politischer Akt gewertet werden.

4. [X.] hat im Rahmen seiner unter dem 11. Dezember 2019 gefertigten dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, dass die in dem gestellten Antrag geschilderten Sachverhalte zutreffend seien, er sich aber nicht außerstande fühle, unbefangen an der Entscheidung mitzuwirken.

5. Zu der dienstlichen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer sich nicht geäußert.

Der Antrag auf Ablehnung des [X.]s [X.] gemäß § 19 Abs. 1 [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s des [X.] nach § 19 [X.] setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46 <50 f.>; 102, 122 <125>; 142, 302 <307 Rn. 18>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 108, 122 <126>; 142, 302 <307 Rn. 18>).

2. Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.] auszugehen. Die vorgetragenen Sachverhalte bieten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

a) Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch mit dem früheren politischen Engagement des [X.]s [X.] in der [X.] insbesondere als Ministerpräsident des [X.]es sowie dem Ehrenvorsitz der [X.] im [X.] begründet, vermag dies nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Weder aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines [X.]s (vgl. [X.] 42, 88 <90>; 142, 302 <307 Rn. 20>) noch aus der Zugehörigkeit zu einer politischen [X.] (vgl. [X.] 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>; 141, 182 <185 Rn. 12>) - ob aktiv wahrgenommen oder ruhend (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, Rn. 15) - kann eine Besorgnis der Befangenheit ohne Weiteres abgeleitet werden. Auch ändert daran nichts, dass die jeweilige [X.] gegebenenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2019 - 2 BvC 5/19 -, Rn. 3).

Vorliegend trägt der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Umstände vor, die hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere sein Hinweis auf die angebliche Gefahr, dass [X.] sich "für seine zweite Karriere als Verfassungsrichter bei der [X.] bedanken" und strategische Nachteile für sie abwenden sowie nicht gegen seine "politische Heimat" entscheiden werde, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen. Der dementsprechende Vortrag stützt sich ausschließlich auf Behauptungen "ins Blaue hinein", ohne hierfür auch nur ansatzweise tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte über das frühere politische Engagement des [X.]s [X.] hinaus zu benennen. Ein solcher Vortrag, der auf reinen Vermutungen beruht, ist ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s zu begründen (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvC 15/18 -, Rn. 4).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass [X.] als Ministerpräsident einer Regierung angehört habe, deren Verhalten in Form des Beifügens von Broschüren zu den Besoldungsabrechnungen der Beamten vom Verfassungsgerichtshof des [X.]es im Jahr 2010 als unzulässige Wahlwerbung bewertet worden sei, lässt dieses Vorbringen schon einen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht hinreichend erkennen. Dass sich - wie der Beschwerdeführer in der Sache geltend macht - aus diesem mehrere Jahre zurückliegenden Geschehen Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass [X.] in seiner Funktion als [X.] des [X.] unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde zu einer gänzlich anderen Thematik nehmen würde und über diese nicht unvoreingenommen entscheiden könnte, ist nicht ersichtlich.

Schließlich führt auch der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich zu einer Entscheidung über die Befangenheit des damaligen Präsidenten des [X.] Herzog (vgl. [X.] 89, 359 ff.) zu keinem anderen Ergebnis. In der herangezogenen Entscheidung ging es um die Frage, inwieweit eine zum damaligen Zeitpunkt aktuell avisierte Kandidatur für das Amt des Bundespräsidenten die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Es war gerade nicht Gegenstand der Entscheidung, inwieweit frühere Tätigkeiten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen.

b) Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines [X.] angeführten Vorträge des [X.]s [X.] sind ebenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zwar können Zweifel an der Objektivität eines [X.]s bestehen, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer mit Engagement geäußerten politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. [X.] 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>). Bloße politische Äußerungen zu aktuellen politischen Themen hingegen stellen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, keinen Anlass dar, eine Besorgnis der Befangenheit zu hegen (vgl. [X.] 35, 246 <253>; 73, 330 <337>). Um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist zudem regelmäßig erforderlich, dass zwischen den angeführten politischen Äußerungen und dem Streitgegenstand des Verfahrens ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, der darauf hindeutet, dass der abgelehnte [X.] hinsichtlich der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage voreingenommen sein könnte (vgl. [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2015, § 19 Rn. 17 f., 26; Kliegel, in: [X.], [X.], 2018, § 19 Rn. 37 f.; [X.], [X.], 2. Aufl. 2015, § 19 Rn. 11).

Das ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Äußerungen des [X.]s [X.] im Rahmen der genannten Vorträge weisen schon keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang zu den hier verfahrensgegenständlichen Fragen auf. Dass diese Vorträge auf Veranstaltungen der [X.] gehalten wurden, genügt ebenfalls nicht für die Begründung der Besorgnis der Befangenheit.

c) Auch aus den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 folgt nicht die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.].

Soweit der Beschwerdeführer in der Sache beanstandet, dass dieses im Konjunktiv verfasst und daher nur als "Räsonieren" zu bewerten sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies die Voreingenommenheit des [X.]s [X.] begründen könnte, zumal die Nutzung des [X.] gerade darauf hindeutet, dass es sich nur um eine vorläufige Einschätzung und keine endgültige Festlegung handelt. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass sich das Schreiben auf eine kurze Darstellung der aus der Sicht des [X.]s [X.] wesentlichen Einschätzungen beschränkt und nicht auf jeden Vortrag im [X.] eingeht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit dem Berichterstatterschreiben nur rechtliche Hinweise im Hinblick auf § 24 Satz 2 [X.] im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung gegeben werden (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 15. August 2017 - 2 BvC 67/14 -, Rn. 3) und dabei nur auf die aus der Sicht des Berichterstatters wesentlichen Fragen eingegangen werden muss, hingegen nicht auf jedwede Argumentation. Sofern der Senat die Entscheidungsrelevanz einzelner vom Beschwerdeführer angeführter Aspekte anders einschätzen sollte, bleibt es ihm unbenommen, seine Entscheidung auf andere Gründe zu stützen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 24 Rn. 28; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 24 Rn. 21 ) und auf die weiteren vom Beschwerdeführer benannten Aspekte einzugehen.

Auch die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen nicht erkennen, dass die Besorgnis besteht, dass [X.] nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Das Schreiben vom 28. März 2019 gibt die Rechtsauffassung des [X.]s [X.] in sachlicher Form wieder. Es ermöglicht dem Beschwerdeführer, die Sach- und Rechtslage noch einmal zu durchdenken und gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zu machen. Ein solcher Hinweis des [X.]s [X.], der der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; 142, 182 <185 Rn. 12>).

d) Soweit der Beschwerdeführer zudem noch allgemeine politische Erwägungen anstellt, folgt hieraus nicht ansatzweise die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.].

e) Schließlich ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte im Ergebnis nichts Anderes. Es bestehen bei vernünftiger Würdigung keine ernsthaften Zweifel an der Bereitschaft des [X.]s [X.], vorliegend den Fall unvoreingenommen zu beurteilen.

Meta

2 BvC 11/19

19.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

nachgehend BVerfG, 18. Juni 2020, Az: 2 BvC 11/19, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 2 BvC 11/19 (REWIS RS 2020, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2811

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