Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.06.2020, Az. 2 BvC 51/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 2854

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] Müller wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch gegen die namentlich nicht benannten [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den [X.] Müller und gegen die weiteren, namentlich nicht benannten [X.] ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier.

4

aa) Sowohl die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs herangezogenen Mitgliedschaften des [X.]s Müller in der [X.] und in der [X.] als auch dessen frühere Tätigkeit als Ministerpräsident des [X.] sind von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn weder die bloße vorhergehende amtliche Tätigkeit eines [X.]s (vgl. [X.] 2, 295 <297>; 42, 88 <90>; 43, 126 <128>) noch die - aktiv wahrgenommene oder ruhende - Mitgliedschaft in einer Partei (vgl. [X.] 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) können für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das Gleiche gilt auch für die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines [X.]s (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 6). Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer auch keine besonderen Umstände auf, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten.

5

bb) Soweit der Beschwerdeführer auch die namentlich nicht benannten [X.] des [X.] ablehnt, die Mitglieder einer politischen Partei oder einer der von ihm benannten Organisationen sind, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls offensichtlich unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten [X.] nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. [X.] 46, 200 <200>) und auch ansonsten nicht erkennbar ist, welche [X.] konkret abgelehnt werden sollen.

6

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 [X.]G wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 51/19

15.06.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.06.2020, Az. 2 BvC 51/19 (REWIS RS 2020, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2854

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1 BvR 782/12

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