Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 2 BvC 37/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 6173

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - vorhergehende amtliche Tätigkeit eines Richters bzw Äußerungen zu aktuellen politischen Themen begründen grds keine Besorgnis der Befangenheit


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen [X.] ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend vor allem mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des [X.]. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. [X.] 42, 88 <90>; vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 15. August 2017 - 2 BvC 67/14 -, Rn. 3). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine Ausführungen zu einer Nähebeziehung des [X.] zum Streitgegenstand, die er vor allem mit einem Interesse der [X.] am Ausgang des Verfahrens begründet, solche nicht zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die vom Beschwerdeführer benannten Aussagen im Rahmen von Veranstaltungen, die thematisch in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens stehen, dazu geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bloße politische Äußerungen zu aktuellen politischen Themen stellen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, keinen Anlass dar, eine Besorgnis der Befangenheit zu hegen (vgl. [X.] 35, 246 <253>; 73, 330 <337>). Schließlich führen auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen das vom [X.] verfasste Berichterstatterschreiben vom 13. März 2019 zu keinem anderen Ergebnis.

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 [X.]G wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 37/18

24.06.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 2 BvC 37/18 (REWIS RS 2019, 6173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6173

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