Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Urteilsberichtigung: Berücksichtigung einer Gegenvorstellung
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.
Die Einwendungen greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich daraus, dass in den Entscheidungsgründen auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebliche, aktuelle Fassung des [X.] Bezug genommen wurde, während der Tenor aufgrund eines Versehens nach einer älteren, durch den Verlauf des Verfahrens überholten Fassung dieses [X.] abgefasst war. Aus den Ausführungen in Rn. 105 und 109 der Entscheidung ergibt sich - anders als die Klägerin meint - nicht, dass der Senat die Patentfähigkeit gerade daraus abgeleitet hat, dass es um die Abschätzung des Spins eines im Wesentlichen kugelförmigen, rotationssymmetrischen Balls geht.
[X.] |
|
Grabinski |
|
Hoffmann |
|
Deichfuß |
|
Marx |
|
Meta
21.03.2018
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 26. September 2017, Az: X ZR 109/15, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018, Az. X ZR 109/15 (REWIS RS 2018, 11948)
Papierfundstellen: MDR 2018, 612 REWIS RS 2018, 11948
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, X ZR 109/15, 21.03.2018.
Bundesgerichtshof, X ZR 109/15, 26.09.2017.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)
II ZR 94/21 (Bundesgerichtshof)
X ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Durch den Stand der Technik nahegelegter Gegenstand des Patentanspruchs; Anlass …
V ZR 239/17 (Bundesgerichtshof)
Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Bemessung der Obergrenze; Darlegungslast des klagenden Wohnungseigentümers für den Verkehrswert seiner Wohnungseigentumseinheiten
V ZR 113/23 (Bundesgerichtshof)