Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018, Az. X ZR 109/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11948

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Gegenstand

Urteilsberichtigung: Berücksichtigung einer Gegenvorstellung


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2

Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.

3

Die Einwendungen greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich daraus, dass in den Entscheidungsgründen auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebliche, aktuelle Fassung des [X.] Bezug genommen wurde, während der Tenor aufgrund eines Versehens nach einer älteren, durch den Verlauf des Verfahrens überholten Fassung dieses [X.] abgefasst war. Aus den Ausführungen in Rn. 105 und 109 der Entscheidung ergibt sich - anders als die Klägerin meint - nicht, dass der Senat die Patentfähigkeit gerade daraus abgeleitet hat, dass es um die Abschätzung des Spins eines im Wesentlichen kugelförmigen, rotationssymmetrischen Balls geht.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Hoffmann

      

Deichfuß     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 109/15

21.03.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 26. September 2017, Az: X ZR 109/15, Urteil

§ 319 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018, Az. X ZR 109/15 (REWIS RS 2018, 11948)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 612 REWIS RS 2018, 11948


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 109/15

Bundesgerichtshof, X ZR 109/15, 21.03.2018.

Bundesgerichtshof, X ZR 109/15, 26.09.2017.


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