Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 3 StR 537/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8425

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Gegenstand

Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen im Rahmen der Mitgliedschaft


Leitsatz

Zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2014 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I. Das [X.] hat die Angeklagten - jeweils unter Freispruch im Übrigen - wie folgt verurteilt, wobei es die Vollstreckung aller Haftstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat:

• den Angeklagten [X.]     wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] "als Rädelsführer" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Volksverhetzung zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;

• den Angeklagten [X.].    wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr;

• den Angeklagten D.     wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, im dritten Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;

• den Angeklagten [X.]  wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] zu der Jugendstrafe von neun Monaten;

• den Angeklagten [X.] wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr;

• den Angeklagten [X.].       wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

2

Die von den Angeklagten [X.]      , [X.]und [X.]  jeweils auf die [X.] der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts, von den Angeklagten [X.].    , [X.]  und [X.].        nur auf die Sachrüge gestützten Revisionen sind unbegründet.

3

II. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt ein Erfolg versagt.

4

1. Die Beanstandung des Angeklagten [X.]      , ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er bei dem als Volksverhetzung abgeurteilten Geschehen aufgrund eines hochgradigen sthenischen [X.] schuld-unfähig gewesen sei, sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, greift nicht durch. Das mitgeteilte schriftliche Schuldfähigkeitsgutachten des von der Kammer beauftragten Sachverständigen entspricht den an ein solches zu stellenden Anforderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2004 - 2 [X.], [X.]St 49, 347, 352 ff.). Da maßgeblich das im [X.]hmen der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist (vgl. schon [X.], Urteil vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68, [X.]St 23, 176, 185), kann eine allein in der schriftlichen Ausarbeitung fehlende Auseinandersetzung mit der ohnehin eher fernliegenden Frage einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung eine mangelnde Sachkunde ebenso wenig begründen wie der fehlende Hinweis auf die Vorläufigkeit des schriftlichen Gutachtens. Aus der im [X.]hmen des Antrags erstmals erklärten Bereitschaft des Angeklagten zur Exploration ergeben sich schließlich keine überlegenen Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, [X.]St 44, 26).

5

2. [X.], die Öffentlichkeit sei zu Unrecht ausgeschlossen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil dieser zum Zeitpunkt eines Teils der angeklagten Taten noch Jugendlicher war, mithin bei Verhandlung nur gegen ihn die Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 1 [X.] von Gesetzes wegen ausgeschlossen gewesen wäre, unabhängig davon, dass er zum Zeitpunkt weiterer verfahrensgegenständlicher Taten bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 548/67, [X.]St 22, 21). Dieser Umstand führt dazu, dass der Angeklagte einen auf § 48 Abs. 3 Satz 2 [X.] gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen kann ([X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 [X.], [X.], 294 mwN).

6

3. Im Übrigen nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug.

7

III. Die aufgrund der Sachrügen gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

8

1. Soweit für die Entscheidung von Bedeutung hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:

9

Die Angeklagten sowie zeitweise weitere Personen, die allesamt eine rechtsextreme Gesinnung einte, bildeten spätestens ab April 2011 den "Freundeskreis [X.]de". In diesem [X.]hmen verfolgten sie das Ziel, Personen mit Migrationshintergrund und Andersdenkende aus "ihrem Revier" - [X.].         und die angrenzenden Ortschaften - zu vertreiben oder zumindest erheblich einzuschüchtern. Die Angeklagten fühlten sich gegenseitig verpflichtet, sich an den gemeinsamen Aktionen - Demonstrations- und [X.]nzertbesuche - sowie an regelmäßigen Treffen zu beteiligen und erwarteten dies auch untereinander von den anderen Mitgliedern. Sie waren des Weiteren der Auffassung, dass die gemeinsamen "höheren" Ziele absoluten Vorrang und andere Belange, insbesondere persönliche Neigungen hinten anzustehen hatten.

Diese Ziele wollten die Angeklagten einerseits dadurch erreichen, dass sie ihre Gegner im öffentlichen [X.]um so bedrohten, einschüchterten und misshandelten, dass diese in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich gestört würden. Dazu beabsichtigten sie, auch Waffen bzw. gefährliche Gegenstände einzusetzen und sich durch Vermummung vor Strafverfolgung zu schützen. Daneben betrieb der "Freundeskreis" eine eigene Internetseite, mit der eine aggressive Stimmung gegen Ausländer und Andersdenkende erzeugt und über Veranstaltungen berichtet werden sollte, die der Gesinnung der Teilnehmer entsprachen. Schließlich gestalteten die Angeklagten Plakate und Aufkleber zur Hetze gegen und zur Einschüchterung Andersdenkende(r) und Ausländer, um diese in "ihrem Revier" anzubringen.

Zwischen April 2011 und März 2012 kam es zu den im Einzelnen abgeurteilten Taten, ganz überwiegend Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte, die das [X.] - mit Ausnahme der abgeurteilten Volksverhetzung durch den Angeklagten [X.]      ([X.]. der Urteilsgründe) - jeweils als Ausfluss dieser Zielsetzung gewertet hat. Dabei kam dem Angeklagten [X.]       eine Führungsposition zu. Als geistiger [X.]pf der Gruppe war er Ansprechpartner und Berater für die übrigen Mitglieder. Er koordinierte Aktionen, insbesondere auch den Rückzug der Gruppe aus der Öffentlichkeit im April 2012 in der Folge der Verhaftungen von Mitgliedern des sogenannten "Braunen Hauses" in K.     im Vormonat. Die übrigen Angeklagten nahmen neben ihrer Beteiligung an einzelnen Taten jeweils an den regelmäßigen Treffen teil. Darüber hinaus zeichnete der Angeklagte [X.].    für die Pflege der Internetseite verantwortlich, wofür ihm von den Angeklagten [X.]  und [X.].      Bildmaterial zur Verfügung gestellt wurde. Der Angeklagte D.     warb und betreute neue Mitglieder.

2. Zu Recht hat das [X.] die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] gemäß § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] verurteilt.

a) Eine [X.] im Sinne der §§ 129 ff. [X.] ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 13. September 2011 - 3 [X.], [X.], 339, 340). Eine solche [X.] wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von hinreichend bestimmten Straftaten gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein. Zu verlangen ist demnach jedenfalls, dass die von einzelnen verfolgte Zweckgerichtetheit von den übrigen Mitgliedern mitgetragen wird ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, [X.]R [X.] § 129 Gruppenwille 2). Das Merkmal des Gruppenwillens ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil dessen Existenz dem Einzelnen die Begehung von Straftaten erleichtert und das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückdrängt, woraus sich die vereinigungsbezogene Gefährlichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typischen Eigendynamik ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216, 229).

b) Diese Voraussetzungen werden durch die getroffenen Feststellungen belegt. Die Zusammensetzung und die Ausrichtung des "[X.]" erfüllte das personelle, das zeitliche und das organisatorische Element. Soweit das Urteil keine Feststellungen zur Art und Weise der Willensbildung enthält, gefährdet dies seinen Bestand nicht. Denn solche Feststellungen sind entbehrlich, wenn die Existenz des Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder der Organisation unterordnen, aufgrund anderer Umstände offen zutage tritt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Mitglieder einer Gruppierung nicht nur kurzfristig ein Ziel politischer, religiöser oder weltanschaulicher Art verfolgen, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht ([X.] aaO, [X.] ff.). Dieses Ziel lag vorliegend in dem Bestreben, durch Misshandlung und Bedrohung Ausländer und Andersdenkende im "Revier" einzuschüchtern und - falls möglich - diese dadurch von dort zu vertreiben.

c) Die getroffenen Feststellungen werden auch von der Beweiswürdigung getragen. Allerdings genügt eine bloße Umschreibung der Art der Verbindung durch [X.] formelhafte Wendungen nicht (vgl. Mü[X.][X.]/[X.], 2. Aufl., § 129 Rn. 21). Vielmehr muss belegt werden, dass innere Organisation und Gruppenwille zueinander in Beziehung stehen. Denn der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten genügt mangels ausreichender Abgrenzbarkeit zu Mittäterschaft und Bande als anderen Formen strafbaren Zusammenwirkens nicht. Vielmehr muss auch bei der Erreichung des übergeordneten Ziels koordiniert zusammengearbeitet werden (vgl. [X.] aaO).

Insoweit wäre es zu kurz gegriffen, wenn sich das [X.] zur Begründung der Feststellung des übergeordneten Ziels des "Freundeskreis [X.]de" auf einen Hinweis auf die (strafbaren) Aktivitäten seiner Mitglieder in Verbindung mit deren [X.] und rechtsfeindlichen Gesinnung beschränkt hätte. Das gerade auch insoweit erforderliche Mindestmaß an fester Organisation zur koordinierten Erreichung des übergeordneten ideologischen Ziels der Gruppierung erschließt sich indes zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe:

aa) Ein koordiniertes Zusammenwirken wird bereits dadurch nahegelegt, dass die jeweiligen Auseinandersetzungen von den Angeklagten regelmäßig gezielt gesucht wurden. So gingen die Angeklagten [X.]und [X.]  mit weiteren Personen am 16. April 2011 eine Gruppe Jugendlicher mit ausländischen Wurzeln bedrohlich an, nachdem sie diese beim Grillen am Seeufer entdeckt hatten. Vier Tage später begab sich während einer Zusammenkunft von fünf der sechs Angeklagten anlässlich des [X.] einer von ihnen vermummt zu drei Personen und fragte diese, ob es sich bei ihnen um "[X.]" handele. Der verneinenden Antwort schenkte die Gruppe um die Angeklagten keinen Glauben, weshalb die Angeklagten [X.]  , [X.]  und D.     mit weiteren Gleichgesinnten die zuvor Befragten angriffen.

In anderen Fällen waren die Auseinandersetzungen Ergebnis einer gezielten Provokation durch die Angeklagten. So beleidigte der Angeklagte [X.]     am 2. Juli 2011 [X.], der darauf aggressiv reagierte. Es kam zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden sowie zwischen einer weiteren Person, die dem Beleidigten zur Hilfe kommen wollte, und dem Angeklagten [X.]  , der nunmehr auf Seiten des Angeklagten [X.]      eingriff. Vergleichbar verhielt es sich bei den Geschehen am 1. Oktober 2011 ([X.]. 9. der Urteilsgründe) sowie am 25. November 2011 ([X.]. 10. der Urteilsgründe). Dass das [X.] trotz der Feststellung, allen Vorfällen sei gemein gewesen, dass "die Reaktionen der Betroffenen, die letztlich nach Provokationen auch aggressiv werden können, eingeplant und als willkommener Anlass genommen wurden, um Tätlichkeiten einzuleiten und zu intensivieren" ([X.]), sich in diesen Fällen zu keinen eigenständigen Schuldsprüchen in der Lage sah, beschwert die Angeklagten nicht. Der jeweils festgestellte Ablauf belegt jedoch mit dem gezielt provozierenden Auftreten in Kenntnis einer Absicherung durch einen Gesinnungsgenossen ein Muster und damit ein organisatorisches Element.

bb) Dass den [X.] dabei keine längerfristige Planung zugrunde lag, sondern sie aus der jeweiligen Situation entsprangen, steht der Annahme eines entsprechenden Organisationsbezuges im Ergebnis nicht entgegen. Dieser kommt schon in dem gemeinsamen Auftreten zum Ausdruck, mit dem die Angeklagten für die erforderliche Stärke ihrer Gruppierung sorgten. Die Angeklagten kamen nicht nur zum Zweck unverfänglicher gemeinsamer Freizeitgestaltung zusammen, was sich schon daraus erschließt, dass sie - wie ein Zeuge geschildert hat - in Dreier- oder Vierergruppen patrouillierten, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Vor allem aber werden eine entsprechende Vorbereitung der Angeklagten auf etwaige Zusammenstöße und damit ein koordiniertes Zusammenwirken belegt durch die Art ihrer Bewaffnung, die über das hinausgeht, was selbst in entsprechenden Kreisen möglicherweise regelmäßig am Körper getragen wird. So führte einer der Angreifer vom 16. April 2011 eine Eisenstange mit sich, die Angreifer vom 20. April 2011 Baseballschläger. Dem Angeklagten D.     wurde unter anderem aufgrund des Mitsichführens von mit Sand gefüllten Schlaghandschuhen sowie eines Ledergegenstands, der zur Stabilisierung der Faust während einer Schlägerei genutzt wird, der Zutritt zu einer Maifeier verwehrt, auf der sich jedenfalls auch die Angeklagten [X.] und [X.].       befanden und in deren Verlauf es zu einem tätlichen Übergriff auf eine türkischstämmige Person kam.

cc) Schließlich wird die koordinierte Zusammenarbeit der Angeklagten deutlich belegt durch das sofortige Zuhilfeeilen des Angeklagten [X.]     auf entsprechende telefonische Aufforderung durch Gesinnungsgenossen im [X.]hmen des Geschehens vom 16. April 2011. Innerhalb kürzester Zeit hatte dieser den weiteren Angeklagten [X.].    mobilisiert sowie sich und diesen durch einen Bekannten von [X.].         in den mehrere Kilometer entfernt liegenden Nachbarort bringen lassen, um den Angreifern beizustehen.

3. Auch die Überprüfung der vom [X.] angenommenen [X.]nkurrenzverhältnisse der einzelnen Taten zueinander hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Allerdings hat das [X.] die Frage, in welchem Umfang sonstige Straftaten aufgrund des Umstands, dass sie sich gleichzeitig als mitgliedschaftliche Betätigungsakte im Sinne von § 129 Abs. 1 [X.] darstellen, untereinander zu Tateinheit verklammert werden, nicht nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt. Danach können mehrere an sich getrennt verwirklichte Straftaten durch ein drittes Delikt - hier § 129 [X.] - zu einer Tat verbunden werden, wenn zwischen diesem und wenigstens einem der verbundenen Delikte zumindest eine annähernde Wertgleichheit besteht oder das verbindende Delikt das schwerste ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 [X.], [X.], 692, 693; grundlegend [X.], Beschluss vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, [X.]St 31, 29). Demgegenüber hat das [X.] - gemäß der früheren Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 291 f.; allgemein [X.], Urteil vom 29. August 1952 - 4 StR 963/51, [X.]St 3, 165) - eine [X.] schon immer dann verneint, wenn nur eines der zu verbindenden Delikte gewichtiger als § 129 [X.] war.

Das landgerichtliche Ergebnis hält dennoch rechtlicher Überprüfung stand. Der [X.] gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach alle mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte an einer kriminellen (oder terroristischen) [X.] zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Vielmehr unterbleibt diese Verknüpfung jedenfalls mit solchen Handlungen, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der [X.] oder sonst deren Interessen dienen. Diese stehen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 [X.] in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.], jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in [X.]. Damit bleibt vorliegend kein [X.]um für eine [X.], so dass die Angeklagten durch deren teilweise Anerkennung durch das [X.] nicht beschwert sind. Im Einzelnen:

a) Zwischen einer Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen [X.] in Verfolgung deren Ziele begeht, und dem darin liegenden Verstoß gegen § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] besteht Tateinheit ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 [X.], juris Rn. 26; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 290 f.; Urteil vom 16. April 1980 - 3 [X.], [X.], 684, 685; Beschluss vom 8. Mai 1980 - 3 [X.], juris Rn. 2; Urteil vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82, [X.], 517, 518; Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, [X.], 445, 446 f.; LK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 129 Rn. 194; SK-[X.]/[X.]/[X.], 63. Lfg., § 129 Rn. 34; S/[X.], [X.], 29. Aufl., § 129 Rn. 27; [X.], Festschrift für [X.], 1985, 215, 218; [X.], [X.], 1993, [X.]). Gegenteilige Auffassungen, die untereinander insoweit divergieren, als die einen stets von [X.] ausgehen (so [X.], [X.] 1978, 35; Dreher/[X.], [X.], 41. Aufl., § 129 Rn. 9a; [X.], [X.], 439), die anderen nur in den Fällen, in denen die Straftat der Erreichung des Zwecks der [X.] dienen soll, wohingegen bei Taten, die gerade einen Beitrag zur organisatorischen Arbeit der [X.] leisten sollen, Tateinheit anzunehmen sei (so [X.], Beschluss vom 24. Juni 1977 - 3 Ws 99/77, [X.] 1978, 34; [X.], [X.] 1982, 111, 112), haben sich zu Recht nicht durchgesetzt. Denn gerade in der Begehung einer Straftat, die der Zwecksetzung der [X.] entspricht oder sonst ihren Interessen dienlich ist, liegt eine gesteigerte Förderung des Verbands durch das Mitglied (ebenso [X.], [X.] 1979, 977, 980; [X.], [X.] 1979, 93, 96). Dann aber folgt die Annahme von Tateinheit unmittelbar aus § 52 Abs. 1 Alt. 1 [X.]. Denn es ist dieselbe Handlung im natürlichen Sinne, die einerseits die Voraussetzungen des als Mitglied begangenen Delikts erfüllt und sich andererseits als mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] darstellt. Es geht mithin nicht um die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen (so aber [X.] aaO in Kritik an einer Formulierung in [X.], Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 [X.], juris Rn. 26), sondern um Handlungsidentität. Diese wird durch den Umstand, dass mitgliedschaftliche Beteiligung auch in einer Art und Weise begangen werden kann, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllt, nicht aufgelöst (zutreffend [X.], Festschrift für [X.], 1973, 737, 740 gegen [X.] aaO) und setzt darüber hinaus eine Identität von [X.] nicht voraus (so aber [X.] aaO; hiergegen zu Recht [X.] aaO).

b) Für das [X.]nkurrenzverhältnis zwischen der als Mitglied begangenen sonstigen Straftat und weiteren mitgliedschaftlichen [X.] kommt es daher maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis diese untereinander stehen. Nach überkommener Auffassung bilden mehrere mitgliedschaftliche Beteiligungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, NJW 1981, 1433, 1435; [X.], Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, [X.], 401; Mü[X.][X.]/[X.] aaO, Rn. 136; LK/[X.] aaO, Rn. 189; LK/[X.] aaO, Vor § 52 Rn. 24; S/[X.] aaO, Rn. 27; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 28. Aufl., § 129 Rn. 13).

Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es sich bei § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] um ein [X.] handeln würde (so aber [X.], NJW 1979, 1337, 1338 f.); ein solches ist gegeben, wenn der Täter einen von ihm begründeten rechtswidrigen Zustand aufrechterhält oder durch tatbestandserhebliche Handlungen weiter verwirklicht ([X.], Beschluss vom 7. August 1996 - 3 [X.], [X.]St 42, 215, 216 mwN). Da es aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlautlaut des § 129 Abs. 1 [X.] für die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht ausreicht, bloß Mitglied in einer [X.] zu sein, begründet das Faktum der Mitgliedschaft keinen rechtswidrigen Zustand; vielmehr ist eine Beteiligung als Mitglied erforderlich, also eine aktive Förderungshandlung, in der sich die Eingliederung des [X.] in die Organisation und seine Unterordnung unter deren Willen manifestiert ([X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 294; Mü[X.][X.]/[X.] aaO, Rn. 87; [X.] aaO, 978). Sollten Formulierungen des [X.]s, wonach eine Beteiligung als Mitglied auch für Zeiten angenommen werden könne, in denen keine Tätigkeiten für die [X.] ausgeübt werden (etwa [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, [X.]St 29, 114, 123; vgl. hierzu [X.] aaO, 224 f.; [X.] aaO, S. 71 f.), auf ein anderes Verständnis hindeuten können, hält der [X.] daran nicht fest. Gegen die Annahme einer von aktiven Beteiligungshandlungen unabhängigen Tatbestandserfüllung spricht bereits, dass eine bloß formale oder lediglich passive Mitgliedschaft vom Tatbestand in seiner einschränkenden Auslegung durch die Rechtsprechung gerade nicht erfasst wird ([X.] aaO, 121; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4-5/01, [X.], 328, 330).

Die grundsätzliche Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit rechtfertigt sich dagegen aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung (vgl. LK/[X.] aaO) des § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]. Der Tatbestand selbst, der vorrangig die Allgemeinsrechtsgüter öffentliche Sicherheit und staatliche Ordnung schützt (Mü[X.][X.]/[X.] aaO, Rn. 1 mwN) und daher [X.] keine Tatbestandsmerkmale enthält, die unmittelbar auf [X.] bezogene Angriffsobjekte, Angriffsarten oder Taterfolge umschreiben, lässt es angezeigt erscheinen, mehrere Tatbestandsverwirklichungen rechtlich zu einer Tat zusammenzufassen, um so zu einer sinnstiftenden Bestimmung des Einzeldelikts zu kommen (vgl. [X.], [X.] und [X.], 1979, S. 212 f.). Darüber hinaus ergibt sich aus der Verknüpfung zwischen den einzelnen, stoßweise begangenen (vgl. [X.], NJW 1980, 2671, 2674) und für sich betrachtet strafrechtlich oftmals neutralen Beteiligungshandlungen mit der auf einen längeren Zeitraum angelegten Mitgliedschaft, in der sich die Eingliederung des [X.] in die Organisation widerspiegelt und durch die die Tätigkeiten erst ihr Unwerturteil erhalten, dass eine Mehrzahl von Tätigkeiten zu einer Tatbestandsverwirklichung zusammengefasst werden soll (vgl. zur insoweit vergleichbaren Tatbestandsstruktur des § 99 Abs. 1 Nr. 1 [X.]: [X.], Beschluss vom 7. August 1996 - 3 [X.], [X.]St 42, 215, 217; vgl. [X.] aaO, S. 54).

c) Damit ist indes noch keine abschließende Aussage darüber getroffen, ob ausnahmslos alle mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte unabhängig von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und insbesondere unabhängig davon, ob sie neben § 129 Abs. 1 [X.] auch einen anderen Straftatbestand verwirklichen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden.

aa) Allerdings hat der [X.] bislang ohne weitere Begründung stets alle mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte zusammengefasst und aus diesem Umstand auf [X.] zwischen dem gesamten [X.] (zum Begriff Mü[X.][X.]/Schäfer aaO, Rn. 5 mwN; [X.] aaO, [X.], 129 ff.) und einer durch einen der Einzelakte begangenen anderen Straftat geschlossen ([X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 290 f.). Darauf hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu anderen tatbestandlichen Handlungseinheiten, insbesondere [X.]en (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 24. August 1988 - 2 StR 432/88, [X.]R [X.] § 52 Abs. 1 [X.] 2; vom 6. September 1988 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 52 Abs. 1 [X.] 3; vom 6. September 1989 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 52 Abs. 1 [X.] 6) - die Annahme einer [X.] des § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] bezüglich mehrerer als Mitglied begangener sonstiger Straftaten aufgebaut ([X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 291 f.; Beschluss vom 11. August 2004 - 3 [X.], [X.], 46, 47). Diese galt - wie bereits dargelegt - wegen ihrer ungerechten materiellen [X.]nsequenzen (vgl. LK/[X.] aaO, § 52 Rn. 30: "die Verbindung würde der Täterschuld in solchen Fällen nicht gerecht und hätte das widersinnige Ergebnis […]") allerdings auch bei § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn zumindest eines der für die Verklammerung in Betracht kommenden Delikte nicht schwerer wog als die durch dieses gleichzeitig verwirklichte mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 [X.].

Über diese aus den genannten Gründen der materiellen Gerechtigkeit gebotene materiell-rechtliche Ausnahme vom Grundsatz der [X.] hinaus hatte die Rechtsprechung des [X.]s in diesen Fallkonstellationen in strafprozessualer Hinsicht weitere [X.]nsequenzen: Durch eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] nach § 129 Abs. 1 [X.] trat kein Strafklageverbrauch hinsichtlich eines mit dieser idealkonkurrierenden schwereren Delikts ein, wenn letzteres nicht von der früheren Anklage - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - erfasst war ([X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 292 ff.). Damit wich der [X.] von dem - im Übrigen allgemein anerkannten - Grundsatz ab, dass materiell-rechtliche [X.] in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinn des § 264 [X.] führt (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 264 Rn. 59 mwN). Zudem konnte der Täter in einem neuen Prozess nur noch wegen des schwereren Delikts schuldig gesprochen werden. Die Verurteilung wegen der gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.] im Sinne von § 129 Abs. 1 [X.] hatte hingegen wegen Strafklageverbrauchs auszuscheiden.

bb) Anders als die genannten Judikate des [X.]s zu [X.]nkurrenzen zwischen [X.]en und damit [X.] sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des [X.] zum [X.]nkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 [X.]) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als [X.]e von [X.] aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht ([X.], Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 [X.], [X.], 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, [X.], 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82). Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die mittels der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, [X.]R [X.] § 53 Abs. 1 [X.]nkurrenzen 3; noch offengelassen in [X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 153). Nach dieser Rechtsprechung kommt dem neuen [X.] [X.] zu. Die [X.] folge daraus, dass die Strafbarkeit des Waffendelikts allein auf der generell gegebenen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes beruhe, aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der [X.] unter Gebrauch der Waffe stehe. Das in dem neuen [X.] liegende, wesentlich intensivere kriminelle Verhalten könne deshalb nur als sachlich-rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfasst werden. Nach Beendigung der anderen Straftat soll in der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe eine weitere materiell-rechtliche Handlung liegen ([X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154). Auf eine entsprechende Anwendung der in der Rechtsprechung des [X.]s angestellten Erwägungen zur Frage des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteiltem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 292 ff.) müsse daher nicht zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 152 in Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, [X.] 1986, 203).

d) An diese Überlegungen knüpft der [X.] für den Bereich der [X.]e an, bestimmt das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung, inwiefern von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, jedoch objektiv.

Die genannte Rechtsprechung des [X.] hat zwischen den [X.]en des Waffenbesitzes bzw. -führens und den [X.]en der § 129 Abs. 1 [X.]. 2, § 129a Abs. 1 [X.]. 2 [X.] einen wesentlichen Unterschied darin gesehen, dass bei letzteren ein neuer Willensentschluss, der eine Zäsur des "[X.]" begründen könne, nicht vorliege, weil das Wirken als Mitglied bereits die Bereitschaft voraussetze, im Sinne der Zielsetzung der [X.] kriminell tätig zu werden ([X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 153). Dem kann sich der [X.] nicht anschließen. Zur Übertragbarkeit des für die genannten [X.] gefundenen Ergebnisses drängt vielmehr schon ein Erst-Recht-Schluss: Gerade wenn innerhalb eines [X.], das - wie ausgeführt - lediglich in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht, eine Aufspaltung der tatbestandlichen Handlungseinheit in mehrere materiell-rechtliche Taten möglich ist, muss dies umso mehr für [X.]e gelten, bei denen es an einem durchgehenden deliktischen Zustand fehlt, vielmehr mehrere aktive [X.] lediglich rechtlich zusammengefasst werden.

Nach Auffassung des [X.]s vermag allerdings der neue Willensentschluss des [X.] als rein subjektives Element keine hinreichende Begründung dafür zu geben, warum die Handlung im natürlichen Sinne, innerhalb derer etwa der Waffenbesitz und die [X.] unter Gebrauch der Waffe zusammenfallen, nicht in die übrige Handlungseinheit einzugliedern sei. Es erweist sich bereits als bloße Fiktion, in dem späteren Entschluss zur Begehung einer Straftat unter Verwendung der Waffe einen neuen Entschluss in Bezug auf deren Besitz zu sehen (so auch [X.], [X.] 1990, 162, 163). Jedenfalls kann der Erklärungsansatz nicht erhellen, worin nach Beendigung der Straftat abermals ein neuer Entschluss zum reinen Besitz der Waffe liegen soll (ebenso [X.], [X.] 1993, 265, 269).

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Reichweite der tatbestandlichen Handlungseinheit ist vielmehr der Umstand, dass es sich bei dieser Rechtsfigur um eine [X.]nstruktion handelt, die maßgeblich auf rechtlichen Bewertungen beruht. Die für sich betrachtet unnatürliche Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Gesetzesverletzung bedarf einer materiellen Rechtfertigung. Fehlt eine solche hinsichtlich einer Handlung im natürlichen Sinne, wird diese nicht Teil der Einheit. Es geht also nicht um Zäsuren, die mehrere Handlungseinheiten begründen, sondern darum, dass unter bestimmten Voraussetzungen Einzelakte tatmehrheitlich neben die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit treten.

aa) Diese Rechtfertigung liegt jedenfalls hinsichtlich der [X.]e nicht in der Fassung der Tatbestände selbst (so aber [X.] aaO, S. 72 f. i.V.m. 87; ähnlich [X.] aaO, 225). Wie ausgeführt belegt die Ausgestaltung von § 129 Abs. 1 [X.]. 2, § 129a Abs. 1 [X.]. 2 [X.] lediglich, dass eine Zusammenfassung überhaupt erforderlich ist; über deren Umfang ist der Regelung selbst nichts zu entnehmen. Aufgrund dieser Offenheit der Gesetzesfassung geht auch der Einwand fehl, für die Möglichkeit der Aufspaltung einer Einheit in selbständige Abschnitte fehle es an Anhaltspunkten im Gesetz (so [X.], [X.] 1994, 265, 271). Aus der nicht näher erläuterten Bemerkung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 30. August 1975, wonach zur "Tat" des § 129a [X.] sämtliche Beteiligungsakte der Mitglieder der terroristischen [X.] gehörten (BT-Drucks. 7/4005, [X.]), folgt nichts anderes. Mit ihr nahm der Gesetzgeber ersichtlich lediglich auf das damals schon bekannte Verständnis der bisherigen Rechtsprechung Bezug (vgl. auch [X.], Die [X.]nkurrenz bei [X.], [X.] und zeitlich gestreckter Gesetzesverletzung, 1981, [X.] f.).

bb) Die materielle Rechtfertigung für eine Zusammenfassung kann mithin nur in der Gleichwertigkeit verschiedener Handlungen liegen, die anhand ihres jeweiligen Unrechts- und [X.] zu bestimmen ist. Geht es aber um eine derartige Bewertung einer Handlung, die den Tatbestand des [X.]s erfüllt, versteht es sich von selbst, dass auch in den Blick genommen werden muss, ob diese daneben weitere Straftatbestände verwirklicht und so einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweist (ebenso [X.] aaO, 171 ff.; [X.], [X.] 1986, 205, 207; ähnlich, allerdings bei anderem Ausgangspunkt, [X.], [X.] und [X.], 1979, [X.] ff.). Danach gilt:

Der Unrechts- und Schuldgehalt aller Tätigkeiten, die allgemein dem Zusammenhalt und der "Arbeit" der Organisation dienen, ohne für sich betrachtet strafbar zu sein, liegt in der bloßen Steigerung der genannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und - mittelbar - noch unbestimmte ([X.]. Sie sind einer weiteren Aufspaltung nicht zugänglich ([X.] aaO, [X.]) und deshalb zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verknüpfen.

Demgegenüber ist die Begehung einer Straftat, die gerade den Zweck der [X.] bildet, stets von entscheidender Relevanz für den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Handlung. Denn die Verletzung eines [X.] kann gegenüber dessen bloßer Gefährdung, der § 129 Abs. 1 [X.] (auch) entgegenwirken will (vgl. Mü[X.][X.]/[X.] aaO, Rn. 1, 4), nicht untergeordnet sein (ebenso [X.] aaO, S. 187). Deshalb unterfällt die diesbezügliche Tätigkeit nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit, sondern tritt - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] - in [X.] zu dieser.

Nichts anderes gilt - unabhängig von der Schwere des [X.] - auch für jede sonstige, lediglich den organisatorischen Zusammenhalt oder die Schlagkraft der Organisation fördernde Handlung durch ein Mitglied einer kriminellen oder terroristischen [X.], sofern dadurch ein gesonderter Straftatbestand verwirklicht wird; auch sie wird nicht Teil der übrigen Handlungseinheit (aA [X.] aaO, 174 ff.). Dafür spricht zudem, dass auf diesem Wege Probleme bei der Schwerebestimmung vermieden werden, wie sie bereits heute im Zusammenhang mit der Entklammerung auftreten (vgl. hierzu die Kritik bei [X.] aaO, 267 f. gegenüber [X.], Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, [X.]St 33, 4, 6 f.).

cc) Da dieser Lösungsansatz bereits am [X.] selbst ansetzt, an den die Bestimmung der [X.]nkurrenzen erst anknüpft, kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er zu einer Vervielfachung der Strafbarkeit führe (so aber [X.] aaO). Die vorliegende [X.]nstellation macht ferner deutlich, dass es nicht zutrifft, dass das materielle [X.]nkurrenzverhältnis nur mit Blick auf das gewünschte prozessuale Ergebnis - kein Strafklageverbrauch - gelöst wird (so aber der Vorwurf von [X.] aaO, [X.]). Dass durch den vom [X.] gewählten Lösungsweg wieder ein Gleichlauf von materieller und prozessualer Tat möglich wird (vgl. auch [X.]), was insbesondere Probleme im Bereich der Strafzumessung zu vermeiden hilft, die durch die vorherige Aburteilung von in [X.] stehenden Teilen einer Tat im Sinne des § 264 [X.] entstehen können (vgl. [X.], NJW 1980, 2671, 2673; zu diesbezüglichen Lösungsansätzen [X.], Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, [X.], 278, 279; [X.] aaO, 275 ff.), mag das Ergebnis bestätigen, vermag es aber nicht zu begründen.

e) Nach alledem wären sämtliche Angeklagten wegen Mitgliedschaft bzw. - der Angeklagte [X.]      - [X.] in einer kriminellen [X.] in jeweiliger [X.] zu den begangenen [X.] zu verurteilen gewesen. Soweit es sich bei den [X.] um Taten der [X.] handelte, wären diese ihrerseits in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] auszuurteilen gewesen. Dementsprechend ist keiner der Angeklagten durch den gegen ihn ergangenen Schuldspruch beschwert.

Dies gilt auch bezüglich der Angeklagten [X.]und [X.]   . Zwar belegen die Urteilsgründe nicht, weshalb es sich bei deren Taten vom 31. Dezember 2011 (Fall [X.]. 11. der Urteilsgründe) und vom 17. März 2012 (Fall [X.]. 15. der Urteilsgründe) um Taten der [X.] gehandelt haben soll. Letztere richtete sich zwar gegen vermeintlich der linken Szene zuzurechnende Personen. Jedoch ereignete sich die Tat, an der aus Reihen der Angeklagten nur der Angeklagte [X.] beteiligt war, um den E.      Hauptbahnhof. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie diese Tat mit dem Ziel der [X.], die Gegend um [X.].        von [X.] zu befreien, im Zusammenhang stehen könnte. Gleiches gilt für die vom Angeklagten [X.]am 31. Dezember 2011 begangene Körperverletzung, die sich während einer Zugfahrt von [X.]Richtung [X.].      ereignete. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Geschädigten nicht festgestellt, dass er zu einer der Gruppen gehörte, gegen die der "Freundeskreis" als Gruppe agierte.

Damit müsste zwar grundsätzlich der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (D.    ) bzw. Körperverletzung ([X.] ) isoliert stehen; da jedoch nach der aufgezeigten Lösung in [X.] hierzu eine weitere Verurteilung nach § 129 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] hätte ausgesprochen werden müssen, kann die tateinheitliche Aburteilung - jedenfalls vor dem Hintergrund der zu bildenden Einheitsjugendstrafe - die Angeklagten nicht beschweren.

[X.] Der Verurteilung des Angeklagten [X.] steht auch nicht das Verfahrenshindernis des (teilweisen) Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.

Zwar war dieser Angeklagte wegen seiner Beteiligung an der Tat vom 20. April 2011, bei der - neben anderen - er und der Angeklagte D.     Personen, die augenscheinlich der linken Szene zuzurechnen waren, mit [X.]en bewarfen und die das [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.]als mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt gewertet hat, bereits durch das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012, rechtskräftig seit 7. März 2012, wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendarrest in Form von zwei Freizeitarresten verurteilt worden. Damit wäre - nach den Grundsätzen der bisherigen [X.]srechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288) - jedenfalls hinsichtlich der hierzu in Tateinheit stehenden Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] in dem Umfang, in dem diese weitere Delikte zu [X.] in der Lage gewesen wäre, Strafklageverbrauch eingetreten.

Nach der neuen Bestimmung des Umfangs der tatbestandlichen Handlungseinheit bei [X.]en stehen die Tat vom 20. April 2011 und die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte aber im Verhältnis der [X.] zueinander. Da es sich insoweit nach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge handelt, beansprucht der Grundsatz Gültigkeit, wonach sachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (vgl. [X.]-Goßner/[X.], [X.], 58. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN).

Becker                       Pfister                       Mayer

              Gericke                        [X.]

Meta

3 StR 537/14

09.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 27. Januar 2014, Az: 101 KLs 1/13 - 121 Js 767/11

§ 52 Abs 1 Alt 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 129 Abs 1 Alt 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB, § 130 StGB, § 223 StGB, §§ 223ff StGB, § 240 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 3 StR 537/14 (REWIS RS 2015, 8425)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 657 REWIS RS 2015, 8425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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