Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2022, Az. B 12 R 3/21 R

12. Senat | REWIS RS 2022, 9553

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherung - Beschäftigung versicherungsfreier Rentner - Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberanteile


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 662,37 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von [X.] zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie entsprechender Insolvenzgeldumlagen iHv 31 662,37 Euro für den [X.]raum 2013 bis 2016 anlässlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Klägerin.

2

Die 1945 geborene Beigeladene übernahm 1984 die Führung des Familienunternehmens und hielt nach Gründung der seit dem 29.6.1990 im Handelsregister eingetragenen klagenden GmbH zunächst [X.] der Gesellschaftsanteile. Seit 2013 ist die eine Regelaltersvollrente beziehende Beigeladene zu [X.], ihr [X.] zu [X.], ihre Tochter zu [X.] und ein weiterer Gesellschafter zu [X.] am Stammkapital beteiligt (notarielle Urkunde und Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2012 <[X.]>). [X.] werden grundsätzlich mit einer Mehrheit von [X.], in einzelnen Angelegenheiten von [X.] gefasst (§ 7 Abs 2 [X.]). Die Beigeladene ist neben zwei weiteren Personen auch Geschäftsführerin der Klägerin. Solange sie Gesellschafterin ist, steht ihr das unentziehbare Recht der Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretungsbefugnis als Sonderrecht zu (§ 5 Abs 3 Satz 1 [X.]). Für bestimmte Geschäfte bedürfen die Geschäftsführer grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss (§ 4 Abs 4 und 5 [X.]). Die Klägerin und die Beigeladene schlossen am 31.12.2012 mit Wirkung ab 1.1.2013 einen den vorhergehenden Dienstvertrag ersetzenden Dienstvertrag ([X.]). Danach ist die Beigeladene in der Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort frei (§ 4 [X.]). Sie erhält eine monatliche feste Vergütung nebst Weihnachtsgratifikation und Tantiemen (§ 5 Abs 1 und 2 [X.]) und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 8 [X.]) sowie Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen (§ 9 Abs 1 [X.]).

3

Nach einer Betriebsprüfung stellte die beklagte [X.] fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Klägerin seit dem 1.1.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ([X.]) sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen des Bezugs der Regelaltersrente. Allerdings habe die Klägerin als Arbeitgeberin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nebst Umlagen für die [X.] von 2013 bis 2016 iHv 31 662,37 Euro zu zahlen (Bescheid vom 1.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2018).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beigeladene sei seit 2013 abhängig beschäftigt, weil sie ab diesem [X.]punkt nur noch über einen Gesellschaftsanteil von [X.] verfügt habe. Eine Sperrminorität habe sie nur für einzelne Gegenstände, nicht aber hinsichtlich der gesamten Unternehmenstätigkeit inne. Das Sonderrecht des § 5 Abs 3 [X.] werde durch den Zustimmungsvorbehalt des § 4 Abs 4 [X.] eingeschränkt. Der [X.] enthalte typische Regelungen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene trage auch kein entscheidungserhebliches Unternehmerrisiko. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte "Darlehensgewährung" iHv rund 1,2 Mio Euro auf der Grundlage eines Darlehensrahmenvertrags vom [X.] ändere daran nichts, weil der Betrag nur über ein Gesellschafterverrechnungskonto bereitgestellt werde. Die Beitragserhebung für beschäftigte Rentenbezieher sei verfassungsgemäß (Urteil vom 18.12.2020).

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV und hält § 172 Abs 1 Satz 1 [X.], insbesondere iVm § 75 Abs 1 [X.], für verfassungswidrig. Die dem Schutz abhängig Beschäftigter dienende Vorschrift des § 7 SGB IV werde ad absurdum geführt, wenn eine Geschäftsführerin, die ihr Leben lang in anerkannter Weise bis ins Rentenalter sozialversicherungsfrei gewesen sei und ohne jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur zur Überführung des Unternehmens in die nächste Generation Geschäftsanteile am Unternehmen übertragen habe, als abhängig beschäftigt angesehen würde. Die Beigeladene sei weisungsunabhängig und nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Sie habe im Unternehmen sowohl rechtlich als auch faktisch eine Stellung inne, die nur als selbstständig bezeichnet werden könne. Sie nehme aufgrund der Regelungen des [X.] und [X.] eine absolute Sonder- und Machtstellung ein. Unabhängig davon sei nicht die rechtliche, sondern die faktische Macht maßgebend. Der Grundsatz der - im Übrigen nicht vollzogenen - Gesamtbetrachtung aller Umstände sei faktisch nicht existent, da der Beteiligungsquote alles untergeordnet werde. Das gewährte Darlehen stelle fraglos ein erhebliches Unternehmerrisiko dar. § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG und gegen die tragenden Grundsätze des [X.]. Voraussetzung einer Versicherung sei immer, dass eine Wechselwirkung bestehe, dh dass die Möglichkeit einer Risikorealisierung gegeben sei. Ansonsten liefe eine Versicherung ins Leere. Bei [X.] bestehe dieses Risiko nicht, weshalb sie durch die Regelung benachteiligt würden.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. Dezember 2020 und des [X.] vom 10. Juli 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2018 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

9

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der angefochtene Betriebsprüfungsbescheid vom 1.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach den für die hier streitige Beitrags- und Umlagenfestsetzung maßgebenden Vorschriften (dazu 1.) und den für die Statusbeurteilung von Geschäftsführern geltenden Grundsätzen (dazu 2.) hat die Beklagte zu Recht von der Klägerin wegen der Beschäftigung der Beigeladenen (dazu 3.) Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nebst Insolvenzgeldumlagen für die [X.] von 2013 bis 2016 nachgefordert (dazu 4.). Die Verpflichtung der Arbeitgeber, für beschäftigte, in der [X.], [X.], [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfreie Rentenbezieher Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 5.).

1. Rechtsgrundlage der Beitrags- und Umlagenfestsetzung durch die Beklagte ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 [X.]B IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 ([X.]). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]B IV) mindestens alle [X.] (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des [X.]B IV sind auf die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechend anzuwenden (§ 359 Abs 1 Satz 2 [X.]B III idF des [X.] <[X.]> vom 30.10.2008, [X.]). Nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei sind, die Hälfte des [X.], der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Gemäß § 346 Abs 3 Satz 1 [X.]B III (idF des [X.] vom 20.4.2007, [X.] 554) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des [X.]B VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht der Beschäftigten zu zahlen wäre. Nach § 358 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]B III (idF des [X.] vom 30.10.2008, [X.]) werden die Mittel für die Zahlung des [X.] durch eine monatliche nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts ([X.]) zu erhebende Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht; maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur [X.] für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der [X.] zu bemessen wären. Die nach diesen Vorschriften für die Beitrags- und Umlagenfestsetzung erforderliche Beschäftigung der Beigeladenen liegt hier vor (dazu 2. und 3.).

2. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 [X.]B IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom [X.] entwickelten [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], [X.] f ) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (B[X.] Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 16 mwN).

Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der [X.] der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der [X.] nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in [X.], funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - B[X.]E 133, 245 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 13 mwN). Mit diesen Grundsätzen wird die bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht obsolet. Die Weisungsgebundenheit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen [X.] ist vielmehr das das Gesamtbild der Geschäftsführertätigkeit prägende Merkmal.

3. Ausgehend von diesen Maßstäben und seinen Feststellungen ist das [X.] rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Die Beigeladene hatte ab 2013 nicht (mehr) die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, um die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihr nicht genehme Weisungen zu verhindern. Sie war damit in einen fremden Betrieb eingegliedert und führte kein eigenes Unternehmen.

Als Geschäftsführerin nach § 6 Abs 3 GmbHG (idF des Gesetzes zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, [X.] 836) unterlag die Beigeladene gemäß § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 46 [X.] und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Sie verfügte ab 2013 als Minderheitsgesellschafterin mit einer Beteiligung von [X.] nicht über eine umfassende Sperrminorität. Zwar war es der Beigeladenen möglich, einzelne Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, soweit eine Mehrheit von [X.] erforderlich war (§ 7 Abs 2 GV). Betroffen hiervon waren aber nur die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen der [X.], der Abschluss von bestimmten Unternehmensverträgen sowie die Ein- und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen. Für die erforderliche Rechtsmacht reicht es nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der [X.] zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (B[X.] Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - B[X.]E 133, 245 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], [X.]). Daran ändert das der Beigeladenen eingeräumte Sonderrecht auf Einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis nach § 5 Abs 3 GV nichts (vgl zum Sonderrecht auf Geschäftsführung allgemein B[X.] Urteile vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - aaO RdNr 15 ff und - B 12 R 20/19 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 18 ff). Zudem bedurften die Geschäftsführer für bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss (§ 4 Abs 4 und 5 GV).

Die Annahme von Beschäftigung aufgrund der [X.] wird durch die Ausgestaltung des [X.] bestätigt. Er enthält für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Beigeladene erhielt eine monatliche Festvergütung [X.] 5000 Euro nebst Weihnachtsgratifikation (§ 5 Abs 1 [X.]) und hatte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 9 Abs 1 [X.]) sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 8 [X.]). Der Gewährung erfolgsabhängiger Tantiemen (§ 5 Abs 2 [X.]) kommt zwar als Anknüpfungspunkt für ein wirtschaftliches Eigeninteresse Bedeutung zu, dieses ist aber nicht allein entscheidend. Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (B[X.] Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]0 mwN). Der Beigeladenen waren für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar Freiheiten eingeräumt. Sie war ua nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 4 [X.]). Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im [X.], dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl B[X.] Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - aaO mwN).

Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte "Darlehensgewährung" [X.] rund [X.] auf der Grundlage eines Darlehensrahmenvertrags vom [X.] führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob es sich bei dem ([X.] von [X.] überhaupt um ein ausschließlich aus dem Vermögen der Beigeladenen stammendes Darlehen handelt, ist aufgrund der von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen, den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] zumindest fraglich. Ein separater Darlehensvertrag mit dem Nachweis einer Kapitalinvestition von außen ist danach nicht erkennbar. Der Betrag wurde vielmehr lediglich über [X.] bereitgestellt. Ungeachtet dessen begründen vermögensrechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen regelmäßig kein unternehmerisches Risiko, das zur Annahme von Selbstständigkeit zwingt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 25/10 R - B[X.]E 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - B[X.]E 119, 216 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7 mwN). Sie wirken sich lediglich auf die [X.] des Betroffenen aus. In Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen hatte die "Darlehensgewährung" auch keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr erhielt sie nach dem [X.] für ihre Leistungen eine feste monatliche Vergütung (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rd[X.]3).

Auch der Einwand der Klägerin, die Beigeladene habe Kapitalanteile ohne jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lediglich zwecks Überführung des Unternehmens in die nächste Generation übertragen, zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass sich durch die [X.] nicht nur die rechtliche Situation, sondern vor allem die tatsächlichen Machtverhältnisse innerhalb des Unternehmens geändert haben, ist es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich, dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wird. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" außerhalb gesellschaftsvertragsrechtlicher Bindungen ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (stRspr; vgl zB B[X.] Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5 mwN).

Schließlich verliert die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht nicht deshalb an Bedeutung für die [X.] eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weil der Betroffene wegen [X.] versicherungsfrei ist. Eine Versicherungsfreiheit hat keinerlei Auswirkungen auf den Begriff der Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV, sondern hindert lediglich den Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (vgl [X.], [X.], 990). Daher ist es für die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung auch irrelevant, aus welchen Gründen Versicherungsfreiheit besteht, zB wegen Überschreitens der [X.] oder wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

4. Die Beigeladene war aufgrund ihrer Beschäftigung zwar nicht sozialversicherungspflichtig. Vielmehr war sie in der [X.] (§ 6 Abs 1 Nr 1 [X.]B V idF des [X.]-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, [X.] 2309) sowie [X.] (§ 20 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI) wegen Überschreitens der [X.] (2013: 52 200 Euro; 2014: 53 550 Euro; 2015: 54 900 Euro; 2016: 56 250 Euro) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28 Abs 1 Nr 1 [X.]B III idF des [X.] vom 20.4.2007, [X.] 554) wegen Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente iS des [X.]B VI versicherungsfrei. In der [X.] bestand wegen Bezugs einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 4 [X.]B VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, [X.] 2261). Die zum 1.1.2017 eingeführte Möglichkeit, hierauf zu verzichten, bestand im hier streitigen [X.]raum noch nicht 5 Abs 4 Satz 2 und 3 [X.]B VI idF des [X.] vom 8.12.2016, [X.] 2838). Für die Beschäftigung solcher versicherungsfreien Rentenbezieher haben aber die Arbeitgeber nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI und § 346 Abs 3 Satz 1 [X.]B III (dazu 1.) Beiträge zur [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu tragen.

5. Der [X.] ist nicht davon überzeugt, dass die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht verfassungswidrig ist. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 [X.] iVm § 13 [X.] und §§ 80 ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz bedurfte es daher nicht.

In der Pflicht zur Tragung des [X.] liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 [X.], die Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 [X.] oder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 [X.]. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit überhaupt der jeweilige Schutzbereich des Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 [X.] berührt ist. Die den Arbeitgebern auferlegte Pflicht ist jedenfalls gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (vgl [X.] Beschluss vom 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 - [X.]E 51, 115 = [X.] 4100 § 112 [X.] = juris Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 ua - [X.]E 53, 313 = [X.] 4100 § 168 [X.] = juris RdNr 48; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2008 - 1 BvR 2995/06 ua - [X.]K 14, 287 = juris Rd[X.]3; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2006 - 1 BvR 1311/96 - [X.]K 7, 410 = [X.] 4-2600 § 250 [X.] Rd[X.]). Ein uneingeschränktes Äquivalenzprinzip existiert im Sozialversicherungsrecht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Sozialversicherungsrecht auch nicht der Grundsatz entnommen werden, dass eine Beitragspflicht (eines Arbeitgebers) nur dann verfassungsgemäß ist, wenn sie individuell zu (höheren) Versicherungsleistungen (beim Versicherten) führen (vgl [X.] Beschluss vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - [X.] 3-5850 § 4 [X.] f mwN).

Ungeachtet dessen sind die hier von der Klägerin zu leistenden Arbeitgeberanteile vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst. Trotz fehlendem individuellen Versichertenbezug handelt es sich bei den Arbeitgeberanteilen um Beiträge (mit Sondercharakter; vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, § 172 Rd[X.]2, Stand 1.4.2021) der Sozialversicherung. Sie sind zwar den Beschäftigten weder unmittelbar zugeordnet noch kommen sie ihnen anspruchs- oder anwartschaftsbegründend oder -erhöhend zugute (vgl insoweit § 75 Abs 1 [X.]B VI). Dass sie vielmehr "nur" der Versichertengemeinschaft zufließen, steht ihrer Zuordnung zu den Beiträgen im Sinn des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 113 Angestelltenversicherungsgesetz <[X.]> [X.] Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - [X.]E 14, 312 = [X.] Nr 1 zu Art 108 [X.]; vgl auch [X.] [X.] Beschluss vom 21.7.1980 - 1 BvR 469/79 - [X.] 2200 § 381 [X.]8). Der Ansicht, der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag gewinne seine verfassungsrechtliche Legitimation allein aus der spezifischen Verbindung des Arbeitgebers zu seinen Beschäftigten, aus seiner "Fürsorgepflicht" im weitesten Sinne, wodurch bei Fehlen des Zusammenhangs kein Beitrag, sondern eine Sonderabgabe vorliege (vgl [X.] in [X.], [X.]B III, § 340 Rd[X.], Stand 1.3.2022), folgt der [X.] nicht. Durch den Bezug der Altersvollrente der Beigeladenen ist jedenfalls in der [X.] ein individueller Bezug zur Sozialversicherung gegeben. Zudem genießt das im [X.] nicht inhaltlich bestimmte "Versicherungsprinzip" innerhalb der Kompetenznorm des Art 74 Nr 12 [X.] für die Sozialversicherung keinen Verfassungsrang. Dementsprechend fehlen dort auch Vorgaben für seine Ausgestaltung und für die Abgrenzung zwischen Leistungen wegen Eintritts versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen (vgl grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] KR 35/95 R - B[X.]E 81, 276, 282 f = [X.] 3-2600 § 158 [X.] f = juris Rd[X.]7).

Mit der Pflicht zur Tragung des [X.] verfolgte der Gesetzgeber im streitigen [X.]raum den Zweck, Arbeitgebern den Anreiz zu nehmen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Zugleich wollte er einer Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner entgegenwirken (vgl zur Vorgängervorschrift des § 113 [X.] [X.] Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - [X.]E 14, 312 = [X.] Nr 1 zu Art 108 [X.] = juris Rd[X.]). Mithin handelt es sich um arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, § 172 Rd[X.], Stand Oktober 2006; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, § 172 Rd[X.]6, Stand: 1.4.2021 ). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - [X.]E 14, 312 = [X.] Nr 1 zu Art 108 [X.]; [X.] Beschluss vom 21.7.1980 - 1 BvR 469/79 - [X.] 2200 § 381 [X.]8) und des B[X.] (Urteil vom [X.] - 3 RK 49/61 - B[X.]E 22, 288 = [X.] Nr 1 zu § 113 [X.]) bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aA [X.] in [X.], [X.]B III, § 346 Rd[X.]7, Stand 1.3.2022,).

Eine später eingetretene neue Arbeitsmarktsituation führt zu keiner anderen Beurteilung des hier streitigen [X.]raums. Dabei kann offenbleiben, inwieweit den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen trifft. Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2017 auf geänderte Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Für die [X.] vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 hat er durch § 346 Abs 3 Satz 3 [X.]B III (idF des [X.] vom 8.12.2016, [X.] 2838) eine befristete Nichtanwendbarkeit von § 346 Abs 3 Satz 1 [X.]B III angeordnet. Der Gesetzgeber wollte dadurch angesichts der demographischen Entwicklung eine Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erreichen (BT-Drucks 18/9787 [X.] [X.] und 3, [X.] zu Art 4 zu [X.]). Ergänzend hat der Gesetzgeber zum 1.1.2017 in § 5 Abs 4 Satz 2 [X.]B VI (idF des [X.] aaO) für Bezieher einer Vollrente wegen Alters die Möglichkeit geschaffen, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall führen die Arbeitgeberanteile nach § 172 Abs 1 [X.]B VI zu einer Erhöhung der Rente (BT-Drucks 18/9787 [X.] zu Art 1 zu [X.] zu Buchst b). Dass der Gesetzgeber diese Maßnahmen bereits vor dem 1.1.2017 hätte ergreifen müssen, ist weder dargetan noch erkennbar.

Auch liegt zur Überzeugung des [X.]s keine nach Art 3 Abs 1 [X.] verfassungswidrige (Un-)Gleichbehandlung vor. Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl stRspr; [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 RdNr 121). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 3/18 ua - zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen, juris Rd[X.]39 mwN). Art 3 Abs 1 [X.] ist in seiner Ausprägung als [X.] in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden [X.] beruht. Als [X.] ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden [X.] zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen ([X.]E aaO juris Rd[X.]1 mwN). Die angegriffenen Vorschriften führen zu einer Beitragstragungspflicht der Arbeitgeber unabhängig davon, ob sich die Arbeitgeberanteile auf das sozialversicherungsrechtliche Konto der betroffenen Arbeitnehmer auswirken. Die hierdurch bewirkte Gleichbehandlung trägt der dargelegten verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Intention Rechnung. Mithin läuft die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, eine Besserstellung gegenüber der Situation der Beschäftigung eines nicht-versicherungsfreien Arbeitnehmers zu erreichen. Ein aus der Verfassung ableitbarer zwingender Anspruch ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich.

Schließlich liegt zur Überzeugung des [X.]s auch in der konkreten Rechtsanwendung kein verfassungswidriger Eingriff. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beigeladene "ihr Leben lang in anerkannter Weise bis ins Rentenalter sozialversicherungsfrei" gewesen sei, begründet dies keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Die der Beigeladenen gewährte Vollrente wegen Alters der [X.] zeugt von einer langjährigen sowie aktuell noch bestehenden Sozialrechtsbeziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung und führt erst dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht der Klägerin zur [X.] nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI erfüllt sind.

6. Dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge und Umlagen fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.

7. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 [X.], § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 GKG.

Heinz 

Waßer 

Beck   

Meta

B 12 R 3/21 R

13.12.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 10. Juli 2019, Az: S 17 BA 654/18, Urteil

§ 346 Abs 3 S 1 SGB 3, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2022, Az. B 12 R 3/21 R (REWIS RS 2022, 9553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9553

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