Bundessozialgericht, Urteil vom 13.03.2023, Az. B 12 R 6/21 R

12. Senat | REWIS RS 2023, 6514

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bilanzbuchhalter - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH - Feststellen des Fehlens eines Unfallversicherungsschutzes seitens der Berufsgenossenschaft steht der Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren nicht entgegen


Leitsatz

Das von einer Berufsgenossenschaft festgestellte Fehlen eines Unfallversicherungsschutzes als mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH steht der Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren auch unter Vertrauensschutzaspekten nicht prinzipiell entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: [X.]) in seiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalter der klagenden Steuerberatungsgesellschaft in der [X.] vom 1.7.1987 bis zum [X.] aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Der Beigeladene war mit einem Anteil am Stammkapital von [X.] einer von zwei Gesellschaftern der Klägerin. Nach dem Gesellschaftsvertrag ([X.]) sind Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Für Verbindlichkeiten der Klägerin übernahm der Beigeladene eine Bürgschaft in Höhe von 20 000 Euro. Der weitere Gesellschafter war als Steuerberater deren alleiniger Geschäftsführer. Sein Geschäftsführervertrag vom 1.7.1987 wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [X.] insoweit ergänzt, als ua die Einstellung oder Kündigung von mitarbeitenden Gesellschaftern zu den über den Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften zählt, für die der Geschäftsführer die vorherige Genehmigung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat. Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen am 1.7.1987 geschlossene Anstellungsvertrag ([X.]) sah für die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter ein festes monatliches Gehalt in Höhe von 2500 DM, Weihnachts- und Urlaubsgeld in jeweiliger Höhe eines Monatsgehalts, eine vom Gewinn abhängige Tantieme und bezahlten Jahresurlaub von 30 Tagen vor. Der [X.] wurde wiederholt, insbesondere hinsichtlich der Vergütung, geändert. Im [X.] 2017 belief sich sein monatliches Gehalt auf 7019 Euro.

3

Die durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ([X.]) bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfungen in den Jahren 2000 und 2004 ergaben keine Feststellung (Mitteilung vom [X.]) bzw eine Nachforderung hinsichtlich der Gehaltsumwandlung von Barlohn in [X.] bei einer Arbeitnehmerin (Bescheid vom 19.4.2004). Die stichprobenhaft durchgeführten Betriebsprüfungen in den Jahren 2012 und 2016 führten zu keinen Feststellungen hinsichtlich des [X.] (Prüfmitteilungen vom 27.3.2012 und 13.4.2016). Aufgrund der Betriebsprüfung 2016 teilte die Beklagte der [X.] ([X.]) durch Schreiben vom 13.4.2016 mit, dass der Beigeladene im [X.] 2012 bis 2015 als nicht unfallversicherungspflichtige Person unzutreffend im Datenbaustein für die Unfallversicherung ([X.]) gemeldet worden sei. Die Klägerin erhielt eine Kopie des Schreibens. Die [X.] informierte die Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2017, bei der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Beigeladene als mitarbeitender Gesellschafter der Klägerin im [X.] keine abhängige Beschäftigung ausübe und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Damit gehöre der Beigeladene in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Kreis der versicherten Personen nach § 2 Abs 1 [X.] und habe keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

4

Auf einen Statusfeststellungsantrag der Klägerin und des Beigeladenen vom 27.6.2017 hörte die Beklagte diese im Oktober 2017 an. Sie stellte daraufhin fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter - Bilanzbuchhalter - für die Klägerin seit dem 1.7.1987 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheide vom 24.11.2017; Widerspruchsbescheide vom 26.7.2018).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.5.2019). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2020 den Feststellungszeitraum auf den [X.] begrenzt. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene habe im streitigen [X.]raum den Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin unterlegen. Aufgrund seines Gesellschaftsanteils von [X.] habe er nicht die Möglichkeit gehabt, Weisungen abzuwehren. Auch habe er die Abberufung des Geschäftsführers nicht herbeiführen können. Die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [X.] geregelte Pflicht des Geschäftsführers, die Genehmigung der Gesellschafterversammlung ua für den Fall der Kündigung von mitarbeitenden Gesellschaftern einzuholen, vermittle dem Beigeladenen ebenfalls keine hinreichende Rechtsmacht. Hierdurch sei nicht jedwede Maßnahme der Dienstaufsicht und der Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Angestellten bzw mitarbeitenden Gesellschaftern im Bereich der täglichen Arbeitsausübung von einem vorigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht worden. Die Regelungen im [X.] würden ebenfalls für das Vorliegen von Beschäftigung sprechen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Betriebsprüfungen hinsichtlich des Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakte abgeschlossen worden seien (Urteil vom 29.1.2020).

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 7 Abs 1 und § 7a [X.]B IV sowie von Art 20 Abs 3 GG. Die Beklagte habe eine unzulässige Elementenfeststellung getroffen. Der Beigeladene habe aufgrund seiner Kapitalbeteiligung jeden Beschluss verhindern können. Er habe nur deshalb nicht zum Geschäftsführer bestellt werden können, weil er nicht als Steuerberater zugelassen gewesen sei. Ein Weisungsrecht des Geschäftsführers hätte gegenüber dem Beigeladenen mangels Kündigungsmöglichkeit nicht durchgesetzt werden können. Sämtliche Betriebsprüfungen seien beanstandungsfrei verlaufen. Die Betriebsprüfung vom 13.4.2016 habe konkret die Tätigkeit des Beigeladenen umfasst, da danach eine Meldung an die [X.] ergangen sei. Die [X.] wiederum habe ihr durch Bescheid vom 8.9.2017 mitgeteilt, dass der Beigeladene nicht abhängig beschäftigt gewesen sei und nicht der Versicherungspflicht unterlegen habe. Dies habe sie auf die gesamte Sozialversicherungspflicht bezogen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 29. Januar 2020 und des [X.] vom 10. Mai 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2018 und des Änderungsbescheids vom 29. Januar 2020 aufzuheben
und
festzustellen, dass der Beigeladene als Gesellschafter und Bilanzbuchhalter der Klägerin vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Der Beigeladene unterlag in seiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalter der Klägerin vom 1.7.1987 bis zum [X.] der Versicherungspflicht in der [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das [X.] ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Bescheid der [X.]n vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2018 und des Änderungsbescheids vom 29.1.2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die angefochtene Verwaltungsentscheidung der [X.]n keine nach § 7a [X.] (in der bis 31.3.2022 gültigen Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des [X.], [X.]) unzulässige Elementenfeststellung (vgl hierzu [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 11/07 R - [X.], 17 = [X.]-2400 § 7a [X.], Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 4.6.2009 - [X.] R 6/08 R - juris Rd[X.]3). Vielmehr wird die "Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung" festgestellt und zur Begründung dieser Regelung ausgeführt, dass die Tätigkeit als mitarbeitender [X.]er "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde.

2. Im streitigen [X.]raum vom 1.7.1987 bis zum [X.] unterlagen Angestellte bzw Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der [X.] (§ 2 Abs 1 [X.], § 3 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des [X.] vom 23.2.1957, [X.]; § 1 Satz 1 [X.] [X.] VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, [X.] 2261, 1990 I 1337, des [X.] vom [X.], [X.] 594, und des [X.] vom [X.], [X.] 926) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz <[X.]> idF des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.5.1975, [X.] 1061 und des Gesetzes zur Änderung des [X.] und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988, [X.] 2343; § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 [X.]. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1 idF des [X.] - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom [X.], [X.] 3845). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2 idF des [X.] vom 20.12.1999, [X.] 2000, 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zB [X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] KR 37/19 R - [X.]E 133, 245 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]2 mwN).

Diese [X.] gelten grundsätzlich auch für in einer GmbH angestellte [X.]er (vgl [X.] Urteil vom 29.6.2021 - [X.] R 8/19 R - juris Rd[X.]2; [X.] Urteil vom [X.] KR 30/19 R - [X.]E 130, 123 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 30 ff mwN). Ein GmbH-[X.]er, der in der [X.] angestellt und - wie hier - nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Allein aufgrund der gesetzlichen [X.]errechte besitzt er noch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der [X.] aufzuheben. Denn das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH obliegt - sofern im [X.] nichts anderes vereinbart ist - nicht der [X.]erversammlung, sondern ist Teil der laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung. Erst unter besonderen Bedingungen, etwa wenn [X.]er kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben, unterliegen sie nicht mehr dessen Weisungsrecht (stRspr; [X.] Urteil vom [X.]; [X.] Urteil vom [X.] aaO, Rd[X.] 32 mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für die abhängige Beschäftigung.

a) Aufgrund seiner [X.]erstellung war der Beigeladene nicht in die Lage versetzt, [X.] an sich im Bedarfsfall zu verhindern. Er war vielmehr im Rahmen seiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalter für die Klägerin rechtlich an die Weisungen des alleinigen Geschäftsführers gebunden. Allein dieser führte die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der [X.] gehörte. Der [X.] sieht grundsätzlich weder Einschränkungen seiner Vertretungsbefugnis (vgl § 37 GmbHG) noch seines Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten vor. Insbesondere ist der [X.]erversammlung nicht das Weisungsrecht gegenüber dem [X.] im Allgemeinen vorbehalten (vgl hierzu [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - [X.]E 120, 59 = [X.]-2400 § 7 [X.]6, Rd[X.]1 mit Verweis auf [X.] Urteil vom 17.5.2001 - [X.] KR 34/00 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.]7 S 58).

b) Hieran ändert auch die in den Geschäftsführervertrag ergänzend aufgenommene Regelung nichts, wonach die Einstellung oder Kündigung von mitarbeitenden [X.]ern zu den über den Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften zählt, für die der Geschäftsführer die vorherige Genehmigung der [X.]erversammlung einzuholen hat. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist bereits nicht im [X.] enthalten. Abreden außerhalb eines [X.] vermitteln aber - auch wenn sie tatsächlich praktiziert werden - nicht die erforderliche Rechtsmacht ([X.] Urteil vom 7.7.2020 - [X.] R 17/18 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]2 mwN). Ungeachtet dessen wird dadurch nicht das dem Geschäftsführer zukommende allgemeine Weisungsrecht verdrängt, sondern lediglich dessen Befugnis zur Einstellung oder Kündigung eines mitarbeitenden [X.]ers eingeschränkt. Zwar könnte der Beigeladene aufgrund seines Anteils am Stammkapital von [X.] den notwendigen Beschluss über seine Kündigung durch den Geschäftsführer in der [X.]erversammlung verhindern. Dies schließt jedoch seine allgemeine Weisungsunterworfenheit und damit seine Beschäftigung nicht aus. Selbst eine ordentliche Unkündbarkeit steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen ([X.] Urteil vom 29.6.2016 - [X.] R 5/14 R - juris Rd[X.] 39). Durch ein weisungswidriges Verhalten wird - auch bei fehlenden Sanktionsmöglichkeiten - eine ausreichende Rechtsmacht nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben nicht begründet (vgl [X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] KR 37/19 R - [X.]E 133, 245 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]0 f).

c) Selbst wenn die dem [X.] hinsichtlich seiner eigenen Kündigung zustehende Verhinderungsmacht eine Einschränkung seiner Weisungsunterworfenheit bedeuten würde, macht ihn dies nicht zum Selbstständigen. Aus den [X.], die von einer abhängigen Beschäftigung des mitarbeitenden [X.]ers ausgehen, weil dieser in der Regel nicht die Rechtsmacht hat, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der [X.] gegenüber dem Geschäftsführer aufzuheben oder abzuschwächen (vgl zB [X.] Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 25.1.2006 - [X.] KR 30/04 R - juris Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] KR 9/14 R - juris Rd[X.]8 ff; [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - [X.]E 120, 59 = [X.]-2400 § 7 [X.]6, Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 29.6.2021 - [X.] R 8/19 R - juris Rd[X.]2, 14 ff; vgl [X.] [X.], 310, 314), folgt nicht, dass im umgekehrten Fall bereits ohne Weiteres Selbstständigkeit anzunehmen ist.

Grundsätzlich gilt, dass die in § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen ([X.] Urteil vom 27.4.2021 - [X.] KR 25/19 R - [X.]E 132, 97 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]4 mwN). Die Weisungsgebundenheit kann insbesondere auch - wie allgemein bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.

Selbst bei einem [X.]er-Geschäftsführer kommt es bei der statusrechtlichen Beurteilung nicht nur auf dessen [X.] an. Vielmehr muss ein nicht abhängig beschäftigter [X.]er-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl [X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] R 4/20 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 32; [X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] KR 37/19 R - [X.]E 133, 245 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]3). Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl [X.] Urteil vom 28.6.2022 aaO, Rd[X.] 33). Andernfalls ist der [X.]er-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (vgl [X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] KR 37/19 R - [X.]E 133, 245 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]3). Dies gilt grundsätzlich auch für im [X.] mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte [X.]er.

Die Position des [X.] als mitarbeitender [X.]er entspricht nicht derjenigen eines [X.]er-Geschäftsführers, der nach der [X.]srechtsprechung deshalb als nicht beschäftigt beurteilt wird, weil er zumindest [X.] der Anteile am Stammkapital hält oder als Minderheitsgesellschafter über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität verfügt. Denn selbst wenn er seine Kündigung in der [X.]erversammlung verhindern kann, fehlt ihm trotz dieser Besonderheit und seines hälftigen Anteils an der Klägerin die - mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattete - Führungsfunktion des Geschäftsführers, um die Geschicke des Unternehmens wesentlich mitzubestimmen. Gerade die gewöhnliche Geschäftsführung als das wesentliche Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss von der Sperrminorität jedenfalls umfasst sein, um dessen abhängige Beschäftigung auszuschließen (vgl [X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] KR 37/19 R - [X.]E 133, 245 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]8). Dem Kläger kommt auch nicht - wie im Fall des Alleingesellschafters (vgl [X.] Urteil vom 25.1.2006 - [X.] KR 30/04 R - juris Rd[X.]3) - die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer zu. Denn er kann trotz seiner hälftigen Beteiligung am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit ausüben; bei gegensätzlicher Stimmabgabe führt sein Stimmrecht zur Stimmengleichheit und damit nicht zu der für die Herbeiführung eines Beschlusses grundsätzlich erforderlichen Mehrheit in der [X.]erversammlung. Damit kann er weder Weisungen an den Geschäftsführer herbeiführen noch die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit (§ 46 [X.]) durchsetzen.

Daher ist der Beigeladene auch nicht in der Lage, die Dienstaufsicht über die nicht an der [X.] beteiligten Angestellten, die der laufenden Geschäftsführung des Geschäftsführers unterliegen, in Widerspruch zu jenem auszuüben. Er hat insgesamt nicht die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht zu verhindern, dass der Geschäftsführer maßgebende Rahmenbedingungen vorgibt, in die sich die Erbringung seiner Arbeitsleistung eingliedert (vgl [X.] Urteil vom 13.12.2022 - [X.] KR 16/20 R - juris Rd[X.]4 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

d) Auch aus der Übernahme einer Bürgschaft ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Das mit Bürgschaften verbundene unternehmerische Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 23/19 R - juris Rd[X.]5 mwN). Eine mit einem beherrschenden [X.]er(-Geschäftsführer) vergleichbare Position lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.]E 129, 95 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]6).

e) Dass der Beigeladene mangels Zulassung als Steuerberater aufgrund berufsrechtlicher Regelungen (§ 32 Abs 3 Satz 2 Steuerberatungsgesetz idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 2735; seit 1.8.2022: § 55b Abs 1 Satz 1 StBerG idF des [X.] sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom [X.], [X.] 2363) nicht zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt werden konnte, ändert an der statusrechtlichen Beurteilung seiner tatsächlich als Bilanzbuchhalter ausgeübten Tätigkeit im Rahmen von § 7 Abs 1 [X.] nichts. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art 12 Abs 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht nicht berührt. § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] regelt keine Berufspflichten, sondern allgemein die Merkmale der Beschäftigung als Grundlage der Versicherungs- und Beitragspflicht. Selbst wenn nach den Umständen des Einzelfalls manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, wird Art 12 GG dadurch nicht verletzt (vgl [X.] Urteil vom 7.6.2019 - [X.] KR 8/18 R - juris Rd[X.] 36 f mwN).

3. Andere Verwaltungsakte stehen der Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nicht entgegen. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 [X.] X (idF des [X.] - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980, [X.] 1469 <2218> und der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.] 130) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine solche Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte oder Pflichten des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen ([X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 24/21 R - [X.]-1300 § 31 [X.]5 Rd[X.]1 mwN). Eine rechtsverbindliche Feststellung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ist im Zusammenhang mit den Betriebsprüfungen in den Jahren 2000, 2004, 2012 und 2016 nicht getroffen worden.

Das Schreiben der [X.]n an die [X.] vom 13.4.2016 enthält keine mit unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen versehene Regelung, erst recht keine mit Wirkung gegenüber der Klägerin. Darin wird nur über die "für den Bereich der Unfallversicherung" durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis, dass der Beigeladene als nicht unfallversicherungspflichtige Person unzutreffend im [X.] gemeldet worden sei, informiert. Auch das Schreiben der [X.]n an die Klägerin vom 13.4.2016, mit dem "das Ergebnis unserer Betriebsprüfung für die Unfallversicherung" mitgeteilt wurde, enthält keinen Verwaltungsakt. Darin wird lediglich auf die "Mehrausfertigung unserer Mitteilung an den Unfallversicherungsträger" verwiesen. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "ein gegebenenfalls erforderlicher Bescheid bzw. Änderungsbescheid (…) vom Träger der Unfallversicherung erlassen" wird.

Der auf § 28p Abs 1c [X.] (idF des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes vom 30.7.2014, [X.] 1311) iVm § 166 Abs 2 [X.] VII (idF des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 19.10.2013, [X.] 3836) gestützte Bescheid der [X.] vom 8.9.2017 trifft mit der Feststellung, dass der Beigeladene "in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Kreis der versicherten Personen nach § 2 Abs. 1 [X.]. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch" gehöre, als Verwaltungsakt lediglich eine Regelung zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit außerdem ausgeführt wird, "Bei der o.a. Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass Herr NN als mitarbeitender [X.]er der GmbH im [X.] keine abhängige Beschäftigung ausübt und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.", handelt es sich ersichtlich nur um eine beschreibende Wiedergabe der vermeintlichen Feststellungen im Rahmen der vorangegangenen Betriebsprüfung.

4. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf beanstandungsfreie frühere Betriebsprüfungen berufen. Eine Vertrauensschutz bewirkende materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung kann sich nach ständiger [X.]srechtsprechung nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe personenbezogen für bestimmte [X.]räume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.]E 129, 95 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 30 ff mwN; [X.] Urteil vom 18.10.2022 - [X.] R 7/20 R - juris Rd[X.]3, zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen). Die im April 2016 abgeschlossene Betriebsprüfung hatte zwar die Tätigkeit des [X.] zum Gegenstand. Weder diese noch die in den Jahren 2000, 2004 und 2012 durchgeführten Betriebsprüfungen wurden aber durch einen Verwaltungsakt mit einer auf die Person des [X.] bezogenen Regelungen zur hier gegenständlichen Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung abgeschlossen.

5. Schließlich hat auch der Bescheid der [X.] vom 8.9.2017 kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin begründet. Der [X.] hat wegen einer geänderten behördlichen Verwaltungspraxis entschieden, dass [X.] nicht für eine zurückliegende [X.] mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden dürfen, die in Widerspruch steht zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung, auf deren Rechtmäßigkeit sie vertraut haben und vertrauen durften (vgl [X.] Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 10/82 - [X.]E 55, 297 = [X.] 5375 § 2 [X.]). Ob und inwieweit für die Annahme von Vertrauensschutz hinsichtlich der Feststellung von Versicherungspflicht und des (Nicht)Vorliegens von Beschäftigung stets eine [X.] Feststellung im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren gegeben sein muss, kann weiter offenbleiben (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.]E 129, 95 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]8). Eine der [X.]n zurechenbare Feststellung iS von § 31 [X.] X hat die [X.] jedenfalls nicht getroffen (dazu a). Unabhängig davon ist hier schon aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf die Äußerungen im Bescheid vom 8.9.2017 ein schützenswertes Vertrauen gegründet hat (dazu b).

a) Zwar wird in dem Bescheid vom 8.9.2017 wiedergegeben, dass der Beigeladene nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung "keine abhängige Beschäftigung ausübt und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt". Bei der Auslegung des Verwaltungsakts nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (vgl [X.] Urteil vom 18.10.2022 - [X.] R 7/20 R - juris Rd[X.]3, zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen) sind jedoch die weiteren Umstände und der Kontext, in dem diese Aussage steht, zu beachten. Schon der unmittelbar folgende Satz macht deutlich, dass eine Regelung nur für den Bereich der Unfallversicherung getroffen wird. Dass "damit" der Beigeladene "in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Kreis der versicherten Personen" gehöre und "keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz" habe, bringt die allein für die gesetzliche Unfallversicherung gezogene Schlussfolgerung zum Ausdruck. Die Begrenzung auf diesen Sozialversicherungszweig wird auch dadurch deutlich, dass der Bescheid von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen worden ist. Anders als den Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 Satz 1 [X.] idF des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 5.8.2010; [X.] 1127), der [X.] als Clearingstelle (§ 7a [X.] idF des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des [X.], [X.]) und den Rentenversicherungsträgern im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p Abs 1 Satz 5 [X.] idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.] 3710) ist den Unfallversicherungsträgern die Feststellung einer nicht den eigenen Sozialversicherungszweig betreffenden ([X.] nicht übertragen. [X.] kommt damit erkennbar - wie bereits ausgeführt - nur der Feststellung zu, der Beigeladene gehöre in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Kreis der versicherten Personen. Schließlich wurde die Klägerin bereits durch die [X.] im Schreiben vom 13.4.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "ein gegebenenfalls erforderlicher Bescheid bzw. Änderungsbescheid zur Erhebung der Umlage der Unfallversicherung (…) vom Träger der Unfallversicherung erlassen" wird (vgl § 28p Abs 1c Satz 2 [X.]).

b) Unabhängig hiervon sprechen auch die zeitlichen Abläufe gegen die Entstehung schützenswerten Vertrauens der Klägerin. Mit ihrem am 26.7.2017 gestellten Statusfeststellungsantrag gab sie selbst zu erkennen, dass sie durch die Mitteilung der [X.]n vom April 2016 über das Schreiben an die [X.] keine Klarheit über die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung erlangt hatte. Wegen des bei der [X.] anhängigen Statusfeststellungverfahrens war für die Klägerin auch unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei dem Bescheid der [X.] vom 8.9.2017 noch nicht um eine Entscheidung über das Statusbegehren handeln konnte, sondern diese gesondert zu erwarten war. Zudem wurde die Klägerin von der [X.]n am 10.10.2017 zur beabsichtigten Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung angehört. Dass die Klägerin während des [X.]raums zwischen der Bekanntgabe des Bescheids der [X.] und der Anhörung durch die [X.] von rund einem Monat im Hinblick auf eine vermeintlich fehlende Versicherungspflicht des [X.] versicherungsrechtlich relevante Dispositionen vorgenommen hätte, ist weder vom [X.] festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

6. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

7. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das [X.].

Heinz 

Bergner

Beck   

Meta

B 12 R 6/21 R

13.03.2023

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 10. Mai 2019, Az: S 30 BA 210/18, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 28p Abs 1c SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.03.2023, Az. B 12 R 6/21 R (REWIS RS 2023, 6514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6514

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