Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2015, Az. II R 32/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 8160

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG


Leitsatz

Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2014  2 K 85/13 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in [X.] ein Hotel, das keine Klassifizierung nach der [X.] Hotelklassifizierung von mindestens vier Sternen hat. Sie meldete beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Magistrat der [X.] --Magistrat--) mit Erklärung vom 3. April 2013 gemäß § 6 Abs. 2 des [X.] über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt [X.] --[X.]-- 2012, 9), das durch das Gesetz vom 18. Dezember 2012 ([X.] 2012, 554) geändert wurde und nach seinem § 11 ab dem [X.] anwendbar ist, die in diesem Gesetz als örtliche Aufwandsteuer (§ 1 Abs. 1 BremTourAbgG) vorgesehene Tourismusabgabe in Höhe von 1.088 € für das erste Kalendervierteljahr 2013 an. Wie auf dem dafür nach § 6 Abs. 2 BremTourAbgG zu verwendenden amtlichen Vordruck vorgeschrieben, erklärte sie dabei die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der berufsbedingten Übernachtungen, der Übernachtungen minderjähriger Gäste und der zu versteuernden Übernachtungen und eine Tourismusabgabe von 2 € je Übernachtung. Der Einspruch gegen die Steueranmeldung blieb erfolglos.

2

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit der Begründung ab, das BremTourAbgG sei weder aus verfassungs- noch aus unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 1432 veröffentlicht.

3

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, das BremTourAbgG sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Steuer sei der Umsatzsteuer gleichartig und verstoße daher gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). Die Steuer konterkariere die vom Bundesgesetzgeber gewollte Entlastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben. Das BremTourAbgG sei nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe dürften nicht als Steuerschuldner bestimmt werden und würden insbesondere aufgrund des für sie entstehenden Verwaltungsaufwands in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Darüber hinaus liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Zudem verstoße das BremTourAbgG gegen das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz.

4

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 3. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2013 aufzuheben.

5

Der Magistrat beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Abgabengesetzes i.V.m. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung geltende Steueranmeldung vom 3. April 2013 ist rechtmäßig.

7

1. Die Steueranmeldung entspricht nach der zutreffenden übereinstimmenden Meinung der [X.]eteiligten und des [X.] den Regelungen im [X.]remTourAbgG.

8

a) Nach § 1 Abs. 1 [X.]remTourAbgG erheben die [X.]gemeinden [X.] und [X.] eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer. Die Tourismusabgabe wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] Abgabengesetzes für die [X.]gemeinden [X.] und [X.] von der [X.]gemeinde [X.] verwaltet.

9

Gegenstand der Tourismusabgabe ist gemäß § 1 Abs. 2 [X.]remTourAbgG der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem [X.]eherbergungsbetrieb. Der Übernachtung steht es gleich, wenn eine [X.] ohne Übernachtung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. [X.]eherbergungsbetriebe sind nach § 1 Abs. 3 [X.]remTourAbgG [X.]etriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen.

Von der [X.]esteuerung sind gemäß § 1 Abs. 4 [X.]remTourAbgG Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Übernachtung mit der [X.]erufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist (berufliche Veranlassung). Der Übernachtungsgast muss die berufliche Veranlassung gegenüber dem [X.]eherbergungsbetrieb glaubhaft machen. Die berufliche Veranlassung ist glaubhaft gemacht, wenn der Übernachtungsgast diese dem [X.]eherbergungsbetrieb bis zur [X.]eendigung der [X.]eherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung oder durch eine [X.]estätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck belegt. [X.]ei einem selbständigen [X.]eherbergungsgast ist die berufliche Veranlassung durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck glaubhaft zu machen. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die berufliche Veranlassung für jede Person gesondert glaubhaft zu machen.

Von der Steuer ausgenommen ist nach § 3 Abs. 3 [X.]remTourAbgG die [X.]eherbergung Minderjähriger. Sollte ein Übernachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Übernachtungen in demselben [X.]eherbergungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Übernachtungsaufwand nach § 3 Abs. 2 [X.]remTourAbgG nicht der [X.]esteuerung. Die Tourismusabgabe wird gemäß § 1 Abs. 5 [X.]remTourAbgG ferner nicht erhoben, soweit nachweislich die Übernachtung in einem [X.]eherbergungsbetrieb nach § 1 Abs. 3 [X.]remTourAbgG zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.

[X.]emessungsgrundlage ist nach § 2 [X.]remTourAbgG die Anzahl der Übernachtungen je Gast. Der Steuersatz beträgt gemäß § 3 Abs. 1 [X.]remTourAbgG pro Übernachtung in einem Hotel mit einer Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3 €, in anderen Hotels 2 € und in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, [X.] und ähnlichen [X.]etrieben 1 €. Maßgebend für die Klassifizierung sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]remTourAbgG die in der [X.] im Inland marktüblichen Kriterien.

Steuerschuldner ist gemäß § 4 [X.]remTourAbgG der [X.]etreiber des [X.]. Der Steueranspruch entsteht nach § 5 [X.]remTourAbgG mit [X.]eginn der [X.]eherbergungsleistung.

Der [X.]etreiber des [X.] hat nach § 6 Abs. 2 [X.]remTourAbgG dem Magistrat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer selbst zu berechnen. [X.] ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]remTourAbgG das Kalendervierteljahr. Die Tourismusabgabe ist am 15. Tag nach Ablauf des [X.] fällig und an den Magistrat abzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]remTourAbgG). Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer falsch berechnet, so setzt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]remTourAbgG der Magistrat die Steuer fest.

b) Mit diesen Vorschriften ist die angefochtene Steueranmeldung vereinbar.

2. Das [X.]remTourAbgG ist verfassungsgemäß.

a) Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Danach haben die Länder die [X.]efugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen [X.] und [X.], solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Anforderungen erfüllt die im [X.]remTourAbgG geregelte Steuer. Es handelt sich um eine Aufwandsteuer, die einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig ist und auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] entspricht.

aa) [X.] zielen auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, welche aufgrund des Gebrauchs von Gütern, des Haltens eines Gegenstandes oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vermutet wird. [X.]elastet werden soll lediglich der über die [X.]efriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem [X.] zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Wird ein Aufwand in diesem Sinne betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der [X.] finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Urteile des [X.] --[X.]VerwG-- vom 11. Juli 2012  9 CN 1.11, [X.]VerwGE 143, 301, Rz 13, und 9 CN 2.11, Kommunaljurist --KommJur-- 2012, 387, Rz 13, je m.w.[X.]).

[X.]) Der privat veranlasste Aufwand für die entgeltliche Übernachtung in einem [X.]eherbergungsbetrieb ist ein Aufwand, der nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] einer Aufwandsteuer unterworfen werden kann, sofern sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist. Er geht über die [X.]efriedigung des [X.] nach Wohnraum hinaus ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 15, und in [X.], 387, Rz 15). Das Grundbedürfnis Wohnen wird in der Regel durch die Nutzung eigenen oder gemieteten Wohnraums gedeckt. Die entgeltliche Übernachtung tritt zu dieser Nutzung hinzu, die ihrerseits nicht aufgegeben wird bzw. nicht aufgegeben werden kann. [X.] ein Steuerpflichtiger Entgelt für eine aus privatem Interesse veranlasste Übernachtung, ist dies Ausdruck der Gestaltung der persönlichen Lebensführung, die Leistungsfähigkeit indiziert. Sie ist deshalb der Einkommensverwendung zuzurechnen. Dass das Übernachten in Hotels heutzutage eine Massenerscheinung ist, steht dem nicht entgegen. Denn für die Leistungsfähigkeit ist lediglich ein über den Grundbedarf hinausgehender [X.] erforderlich. Dieser muss weder besonders kostspielig noch in irgendeiner Form luxuriös sein. Eine entgeltliche Übernachtung gehört --von den Sonderfällen des dauerhaften Wohnens im [X.] nicht zum Grundbedarf des Wohnens und indiziert deshalb Leistungsfähigkeit. Nichts anderes gilt, wenn die Übernachtung zwar im Zusammenhang mit der [X.]erufsausübung erfolgt, sie jedoch nicht zwangsläufige Folge der beruflichen [X.]etätigung ist, sondern Ausdruck privaten Interesses. In diesen Fällen könnte das Einkommen auch ohne diesen speziellen Aufwand erzielt werden ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 15, und in [X.], 387, Rz 15).

cc) Davon zu unterscheiden ist ein Aufwand, der nicht der persönlichen Lebensführung in diesem Sinne, sondern der Einkommenserzielung dient. [X.] sollen die als mehr oder weniger aufwändig angesehene Einkommensverwendung erfassen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des [X.]egriffs der Aufwandsteuer. Eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 14, und in [X.], 387, Rz 14, je m.w.[X.]).

Ist die Übernachtung in einem [X.]eherbergungsbetrieb mit der [X.]erufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes zwangsläufig verbunden, ist der Aufwand dafür der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt somit nicht der Aufwandsteuer. Das ist etwa anzunehmen, wenn die Wohnung des Gastes in einer Entfernung vom Arbeitsort liegt, die eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar erscheinen lässt, oder wenn die Anwesenheit des Gastes an dem vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort aus anderen Gründen für seine Tätigkeit unabdingbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die [X.]erufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 16, und in [X.], 387, Rz 16).

Wird der Aufwand für die Übernachtung nur deswegen betrieben, weil er beruflich veranlasst worden ist, ist er nicht dem privaten [X.], sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen, auch wenn mit ihm nicht unmittelbar Einkommen erzielt wird ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 18, und in [X.], 387, Rz 18). Die Möglichkeit, während des Aufenthalts in einem [X.]eherbergungsbetrieb neben den beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten und privaten Grundbedürfnissen auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen, führt nicht dazu, dass eine aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasste entgeltliche Übernachtung nicht ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen wäre. Die bloße objektive Möglichkeit eines privaten [X.]s im Zusammenhang mit einem ausschließlich berufsbedingten Aufwand genügt nicht, um die Zuordnung des berufsbedingten Aufwandes zur Einkommenserzielung auszuschließen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 19, und in [X.], 387, Rz 19).

Die im [X.]egriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung der Einkommensverwendung zur Einkommenserzielung erfordert von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 14, und in [X.], 387, Rz 14, je m.w.[X.]). Ob der Aufwand für die Übernachtung der Einkommenserzielung dient, ist demgemäß anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 18, und in [X.], 387, Rz 18).

dd) Wird der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen in [X.]eherbergungsbetrieben einer Aufwandsteuer unterworfen, ist es mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] vereinbar, dass nicht die Übernachtungsgäste, sondern die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe als Steuerschuldner bestimmt werden. Die Heranziehung desjenigen, der den Aufwand betreibt, als Steuerschuldner ist nicht Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer. So kann beispielsweise der [X.]etreiber von Spielgeräten oder Veranstalter eines anderen Vergnügens als Steuerschuldner der Vergnügungsteuer bestimmt werden. Materielle Verfassungsfragen spielen bei der Prüfung der Kompetenzgrundlage des [X.] keine Rolle, da die Finanzverfassung auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt und angewiesen ist ([X.]eschluss des [X.] vom 4. Februar 2009  1 [X.]vL 8/05, [X.] 123, 1, [X.], 1035, unter [X.] und b).

ee) Der Gleichartigkeitsbegriff des Art. 105 Abs. 2a [X.] hat einen eigenständigen Inhalt, der mit [X.]lick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen ist, die den Gemeinden das [X.] erhalten soll, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf [X.] [X.]undessteuern gleichkommt, ausschließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 22 bis 25, und in [X.], 387, Rz 22 bis 25, je m.w.[X.]). Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in [X.]etracht kommenden [X.]undessteuer zu vergleichen sind. Erfüllt sie von vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1 [X.] verwendet wird, kann sie auch nicht gleichartig i.S. von Art. 105 Abs. 2a [X.] sein. Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden [X.]ewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das kommunale [X.] in den [X.]lick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass Gemeinden neue Steuern nicht erheben könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende [X.]esteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene [X.]ewertung unterbliebe. Das schließt es aus, dass eine Gleichartigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 25, und in [X.], 387, Rz 25, je m.w.[X.]).

Ob eine auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in [X.]eherbergungsbetrieben erhobene Steuer bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist, wobei nur die Umsatzsteuer in [X.]etracht kommt, ist aufgrund einer Gesamtbewertung zu entscheiden (ebenso [X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 26, zu der von der [X.] erhobenen, als Steuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen, und in [X.], 387, Rz 26, zu der von der [X.] [X.] erhobenen, ebenfalls als Steuer ausgestalteten Kulturförderabgabe für Übernachtungen).

ff) Die im [X.]remTourAbgG geregelte Steuer erfüllt diese Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] an eine Aufwandsteuer. Sie erfasst nur Übernachtungen, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen sind, nicht aber Übernachtungen, die mit der [X.]erufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes zwangsläufig verbunden und daher der Einkommenserzielung zuzuordnen sind (§ 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]remTourAbgG).

Die erforderliche Gesamtbewertung ergibt, dass die Steuer nicht i.S. des Art. 105 Abs. 2a [X.] der Umsatzsteuer gleichartig ist. [X.]eide Steuern weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber in den im Ergebnis maßgebenden Merkmalen.

Gemeinsam haben die Steuern, dass sie letztlich auf die Leistungsfähigkeit des [X.] zugreifen, die sich in der Verwendung des Einkommens für die entgeltliche Übernachtung zeigt, und im [X.] an den entgeltlichen Leistungsaustausch anknüpfen. Auch wirtschaftlich wirken sie sich im Anwendungsbereich des [X.]remTourAbgG in vergleichbarer Weise aus, da sie auf Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall in die Preiskalkulation des [X.]eherbergungsunternehmens eingestellt werden.

Der entscheidende Unterschied zur Umsatzsteuer besteht aber darin, dass diese einen sehr weiten Anwendungsbereich hat (§ 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) und nur bestimmte Umsätze steuerfrei sind (§§ 4 ff. UStG), während die im [X.]remTourAbgG geregelte Steuer einen sehr engen Anwendungsbereich hat, nämlich in [X.]eherbergungsbetrieben in [X.] erfolgende Übernachtungen, die nicht gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3 [X.]remTourAbgG von der Steuer ausgenommen sind. [X.]ereits dies schließt die Annahme einer Gleichartigkeit der Steuern aus.

Weitere Unterschiede zur Umsatzsteuer ergeben sich daraus, dass die im [X.]remTourAbgG geregelte Steuer anders als die Umsatzsteuer (§ 12 UStG) nicht mit einem bestimmten Prozentsatz von der [X.]emessungsgrundlage, sondern mit gestaffelten [X.]eträgen erhoben wird, und dass sie deutlich niedriger als die Umsatzsteuer ist, bei der der regelmäßige Steuersatz 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 % beträgt (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG). Im Gegensatz zur [X.] mit Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) handelt es sich bei der Steuer nach dem [X.]remTourAbgG darüber hinaus um eine lediglich einphasige Aufwandsteuer. Ferner sieht das [X.]remTourAbgG anders als § 19 UStG nicht vor, dass bei Kleinunternehmern die Steuer nicht erhoben wird. Wesentliche Unterschiede zwischen der Steuer nach dem [X.]remTourAbgG und der Umsatzsteuer gibt es auch bei der Erhebungstechnik. [X.] für die Steuer nach dem [X.]remTourAbgG ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes das Kalendervierteljahr. [X.]ei der Umsatzsteuer wird demgegenüber zwischen Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und den eigentlichen Steuererklärungen, die sich regelmäßig auf das Kalenderjahr beziehen (§ 18 Abs. 3 UStG), unterschieden. Voranmeldungszeitraum kann dabei das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat sein (§ 18 Abs. 2 UStG).

b) Das [X.]remTourAbgG ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.]) vereinbar.

aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], dass nach § 4 [X.]remTourAbgG Steuerschuldner der [X.]etreiber des [X.] und nicht der Übernachtungsgast ist.

aaa) Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Steuerlast bei indirekten [X.] erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der [X.]esteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer bei einem [X.] wie etwa dem [X.]etreiber eines [X.] vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung [X.]estand haben. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten [X.]etrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen --Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen [X.] treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten [X.]etrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt ([X.]-[X.]eschluss in [X.] 123, 1, [X.], 1035, unter [X.]c; [X.]VerwG-[X.]eschluss vom 30. August 2013  9 [X.] 2.13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - [X.] --NVwZ-RR-- 2013, 1014, Rz 6; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 9. Februar 2015  1 [X.]vR 2852/13 nicht zur Entscheidung angenommen).

[X.]b) Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine indirekte Aufwandsteuer sind bei der Steuer nach dem [X.]remTourAbgG erfüllt (ebenso Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das [X.] vom 7. Februar 2013  4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, zur Übernachtungsteuer der [X.] Lübeck, und vom 4. Dezember 2014  4 KN 3/13, [X.], Rz 36 bis 44, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten [X.]eherbergungsabgabe der [X.] Flensburg; Urteile des [X.] vom 1. Dezember 2014  9 KN 85/13, [X.], Rz 39, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe der [X.] [X.]; vom 26. Januar 2015  9 KN 309/13, NVwZ-RR 2015, 593, Rz 35, zur Übernachtungsteuer der [X.], und vom 26. Januar 2015  9 KN 59/14, [X.], Rz 77, zur [X.]eherbergungsteuer der [X.] Lüneburg). Die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe können die Steuer unmittelbar auf die Übernachtungsgäste abwälzen, für deren Übernachtungen die Steuer entsteht, indem sie unter [X.]erücksichtigung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (vgl. Urteil des [X.] vom 14. März 2014 [X.] U 172/13, Neue Juristische Wochenschrift - [X.] Zivilrecht 2014, 932) einen um die Steuer erhöhten Preis berechnen. Sie können darauf aber auch verzichten und die Preise für alle Übernachtungsgäste so kalkulieren, dass sie die entstehende Steuer aus den Einnahmen entrichten können (vgl. [X.]VerwG-[X.]eschluss in NVwZ-RR 2013, 1014, Rz 6).

Der hiervon abweichenden Auffassung des OVG für das [X.] (Urteil vom 23. Oktober 2013  14 A 316/13, [X.] 2014, 249), nach der der [X.]etreiber des [X.] nicht zum Steuerschuldner einer [X.]eherbergungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer bestimmt werden darf, kommt für die [X.]eurteilung des [X.]remTourAbgG keine [X.]edeutung zu. Sie beruht auf den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des [X.] und nicht auf verfassungsrechtlichen Vorgaben ([X.]VerwG-[X.]eschluss vom 20. August 2014  9 [X.] 8.14, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --[X.]-- 2014, 236).

Ein Verfassungsverstoß ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht daraus, dass die Steuer auch entsteht, wenn die Übernachtung zwar nicht i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]remTourAbgG beruflich veranlasst war, der Gast aber die berufliche Veranlassung seiner Übernachtung den Vorschriften des § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 5 [X.]remTourAbgG gegenüber dem [X.]etreiber des [X.] glaubhaft gemacht hat. Es ist bereits fraglich, ob in einem solchen Fall § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]remTourAbgG die Möglichkeit eröffnet, die Steuer abweichend von der Anmeldung festzusetzen. Man könnte annehmen, dass der [X.]etreiber des [X.] die Steuer nicht im Sinne dieser Vorschrift "falsch berechnet" hat, sondern bei der Steueranmeldung von der glaubhaft gemachten beruflichen Veranlassung ausgehen durfte und somit die Steuer richtig "berechnet" hat. Jedenfalls wäre aber, eine korrekte Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung unterstellt, in einem solchen Fall zumindest im Regelfall eine [X.]illigkeitsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Abgabengesetzes i.V.m. § 163 [X.] aus sachlichen Gründen geboten. Der [X.]etreiber des [X.] ist nicht verpflichtet, die vom Gast vorgelegten [X.]elege auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Dass es für die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe wesentlich vorteilhafter wäre, wenn sie nicht Steuerschuldner wären, sondern die Steuer lediglich wie ein Arbeitgeber bei der Lohnsteuer (§§ 41a, 42d des Einkommensteuergesetzes) oder wie ein Versicherer bei der Versicherungsteuer (§ 7 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 1, § 8 des Versicherungsteuergesetzes) anmelden und an den Magistrat abführen müssten und für die Steuer haften würden, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. An den Mitwirkungspflichten der [X.]etreiber würde sich bei einer solchen Ausgestaltung der Steuer nichts ändern. Eine Regelung, nach der die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe weder Steuerschuldner noch Steuerentrichtungs- und Haftungsschuldner wären, sondern der Magistrat die Steuer gegenüber den einzelnen Übernachtungsgästen durch [X.]escheid festsetzen müsste, wäre nicht praktikabel und scheidet daher aus.

[X.]) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits gegeben.

aaa) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden ([X.]-Entscheidungen vom 17. Dezember 2014  1 [X.]vL 21/12, [X.]St[X.]l II 2015, 50, Rz 123, und vom 24. März 2015  1 [X.]vR 2880/11, [X.]St[X.]l II 2015, 622, Rz 40, je m.w.[X.]). Wird die Gleichheit im [X.]elastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen [X.]esteuerungsgrundlage nach sich ziehen ([X.]-Urteil vom 9. März 2004  2 [X.]vL 17/02, [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.]).

Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige [X.] im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich [X.]ungen gegenüber einem [X.]esteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der [X.]esteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele --im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch [X.] faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. [X.], wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen [X.]efehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses [X.]efehls angelegten [X.] ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.], m.w.[X.]).

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des [X.] oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das [X.] ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.], m.w.[X.]). Dabei ist auch der allgemeine Grundsatz zu beachten, wonach Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Mitwirkungsbeitrags der Steuerpflichtigen durch hinreichende ("greifbare") Anhaltspunkte begründet sein müssen. Dieser Grundsatz der [X.]eschränkung der Sachverhaltsermittlung im Steuerrecht erfüllt nicht nur wichtige Schutz- und Sicherungsfunktionen zu Gunsten der Steuerpflichtigen, sondern entspricht auch einer realitätsgerechten Ausgestaltung des [X.]esteuerungsverfahrens als Massenverfahren, das durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben muss. Der Gesetzgeber darf daher im Hinblick auf die Verwirklichung des Steueranspruchs die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.], m.w.[X.]). [X.] Erklärungen der Steuerpflichtigen müssen allerdings mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sein ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.], m.w.[X.]).

[X.]b) Diesen Anforderungen entspricht das [X.]remTourAbgG. Es enthält keine [X.]ungen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs entgegenstehen, sieht hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor und gewährleistet ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden Steueranmeldungen, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Freistellung beruflich veranlasster Übernachtungen von der Steuer.

Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes darf der [X.]etreiber des [X.] bei der Steuerberechnung den Aufwand für Übernachtungen nur dann wegen deren beruflicher Veranlassung unberücksichtigt lassen, wenn der Gast die berufliche Veranlassung ihm gegenüber nach näherer Maßgabe von § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 [X.]remTourAbgG glaubhaft gemacht hat. In Fällen, in denen die berufliche Veranlassung nicht durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung glaubhaft gemacht wird, hat die Glaubhaftmachung durch eine [X.]estätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers oder bei einem selbständigen [X.]eherbergungsgast durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen.

Der [X.]etreiber des [X.] hat zudem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]remTourAbgG die Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen und die Nachweise nach § 1 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 und 3 [X.]remTourAbgG sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]remTourAbgG für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des [X.] aufzubewahren. Zur Prüfung der Steueranmeldung (§ 6 Abs. 2 [X.]remTourAbgG) hat der [X.]etreiber des [X.] gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]remTourAbgG auf Aufforderung dem Magistrat für einen Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte Nachweise über die [X.]eherbergungsleistungen im Original vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]remTourAbgG auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.

Der Steuerschuldner oder sein [X.]eauftragter ist darüber hinaus gemäß § 8 [X.]remTourAbgG verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

Der Magistrat kann aufgrund dieser [X.]efugnisse insbesondere prüfen, ob der [X.]etreiber des [X.] nur solche Übernachtungen wegen beruflicher Veranlassung bei der [X.]erechnung der Steuer unberücksichtigt gelassen hat, bei denen diese den Anforderungen des § 1 Abs. 4 [X.]remTourAbgG entsprechend glaubhaft gemacht worden war.

Nach dem amtlichen Vordruck, nach dem die Steueranmeldung gemäß § 6 Abs. 2 [X.]remTourAbgG einzureichen ist, hat der [X.]etreiber des [X.] nicht nur die selbst berechnete Steuer, sondern auch die Gesamtzahl der Übernachtungen sowie die Anzahl der Übernachtungen, für die die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht wurde, und die Anzahl der privaten Übernachtungen für mehr als sieben zusammenhängende Tage, der Übernachtungen minderjähriger Gäste und der Obdachlosenübernachtungen anzugeben und daraus die Summe der zu versteuernden Übernachtungen zu errechnen. Diese differenzierten Angaben ermöglichen sowohl einen Vergleich mit den für mehrere Anmeldungszeiträume für den jeweiligen [X.]eherbergungsbetrieb gemachten Angaben als auch einen Vergleich mit den Angaben anderer [X.]eherbergungsbetriebe und kann bei deutlichen Abweichungen Anlass zu Nachfragen und ggf. weiteren Sachverhaltsermittlungen geben.

Auch von [X.], insbesondere den Übernachtungsgästen und deren Arbeitgebern, kann der Magistrat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Abgabengesetzes i.V.m. § 93 Abs. 1 bis 6 [X.] Auskünfte einholen.

Hat der Gast oder dessen Arbeitgeber zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung inhaltlich unrichtige Nachweise vorgelegt oder erstellt, kommt sowohl eine [X.]estrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Abgabengesetzes i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als auch eine Haftung nach § 71 [X.] in [X.]etracht. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 3 [X.] ergibt, kann eine Steuerhinterziehung nicht nur der Steuerschuldner oder eine Person begehen, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, sondern auch ein Dritter, der die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt ([X.]FH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, [X.]FHE 185, 370, [X.]St[X.]l II 1998, 458). Die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt keine wirksame Steuererklärung voraus; ausreichend sind vielmehr sonstige [X.]ekundungen zum Zwecke der Steuerverkürzung oder zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines [X.] Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 6. Juni 2007  5 StR 127/07, [X.]GHST 51, 356, unter [X.]). Dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung steht auch nicht entgegen, dass die Gäste und Arbeitgeber die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung nicht unmittelbar dem Magistrat, sondern dem [X.]eherbergungsbetrieb übergeben. Die Gäste und deren Arbeitgeber wissen nämlich, dass die Unterlagen für die [X.]esteuerung und somit für die zuständige [X.]ehörde bestimmt sind. Dies geht auch aus den Ausführungen in den amtlichen Vordrucken für die Arbeitgeberbestätigungen und die Eigenbestätigungen deutlich hervor. Darin wird nämlich in fett gedruckter Schrift u.a. darauf hingewiesen, dass die erhobenen Daten an den Magistrat der [X.] [X.], [X.]kämmerei, Steuerabteilung, weitergeleitet werden. Auf die Rechtsfigur einer mittelbaren Täterschaft braucht demgemäß entgegen der Ansicht des [X.] nicht zurückgegriffen zu werden. [X.]ei einer Haftung nach § 71 [X.] wegen Steuerhinterziehung wird der im steuerlichen Haftungsrecht zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz durch § 191 Abs. 5 Satz 2 und § 219 Satz 2 [X.] eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen [X.]FH-[X.]eschluss vom 12. September 2014 VII [X.] 99/13, [X.]FH/NV 2015, 161, Rz 25).

Davon abgesehen wurde inzwischen durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung bremischer Kommunalsteuergesetze vom 24. März 2015 ([X.]remG[X.]l 2015, 120) in das [X.]remTourAbgG ein neuer § 4 Abs. 2 eingefügt, nach dem der Gast, der hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche [X.]elege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht hat, für die entgangene Steuer haftet.

Der Durchsetzung des Steueranspruchs dienen schließlich auch die in § 9 [X.]remTourAbgG geregelten Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art.

Diese vielfältigen Regelungen sind dazu bestimmt und geeignet, den Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise tatsächlich durchzusetzen. Weitere Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung und Gast anfallen, nicht erforderlich. Eine vollständige Erfassung aller steuerpflichtigen Übernachtungen kann zwar nicht gewährleistet werden, ist aber auch nicht Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Steuer. Vielmehr ist die [X.]egrenztheit der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel zu berücksichtigen. Für die Steuer nach dem [X.]remTourAbgG gilt insoweit nichts anderes wie für andere Steuern, bei denen vielfach die tatsächliche Durchsetzung des Steueranspruchs ebenfalls von Erklärungen der Steuerpflichtigen abhängt, deren Richtigkeit vielfach nicht im Einzelnen überprüft werden kann oder wegen der großen Anzahl der [X.] nicht überprüft wird, ohne dass dies zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Steuergesetzes führt.

cc) Das Gebot der [X.]esteuerungsgleichheit wird auch nicht [X.] verletzt, dass die Steuer nach § 3 Abs. 1 [X.]remTourAbgG nicht proportional zum Übernachtungspreis, sondern je nach der Art und Kategorie des [X.] in gestaffelten [X.]eträgen erhoben wird.

aaa) Der Gesetzgeber ist bei örtlichen [X.] nicht von Verfassungs wegen auf einen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt, der an den konkreten Aufwand anknüpft. Vielmehr hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der durch Art. 3 Abs. 1 [X.] erst dort eine Grenze gesetzt wird, wo eine gleiche oder ungleiche [X.]ehandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Das [X.] hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat ([X.]-[X.]eschluss in [X.] 123, 1, [X.], 1035, unter [X.]b).

[X.]b) Diese äußersten Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 1 [X.]remTourAbgG eingehalten. Der von ihm gewählte Ersatzmaßstab hat einen hinreichenden [X.]ezug zum Aufwand der Übernachtungsgäste. Nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass für die Übernachtungen in den [X.]eherbergungsbetrieben bei den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fallgruppen typischerweise ein der Staffelung der Steuersätze entsprechender unterschiedlicher Aufwand anfällt. [X.]ei § 3 Abs. 1 [X.]remTourAbgG handelt es sich um eine typisierende Regelung, die den [X.]etreibern der [X.]eherbergungsbetriebe die Steuerberechnung und dem Magistrat die Überprüfung von deren Richtigkeit erleichtert und insbesondere auch im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge je Übernachtung verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist. Die Typisierung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen. Der Senat folgt insoweit unter [X.]erücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht der abweichenden Ansicht des [X.] im Urteil vom 26. Januar 2015  9 KN 59.14 ([X.] 2015, 92, Rz 58 bis 63).

c) Das [X.]remTourAbgG ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) vereinbar.

aa) Es ist hinreichend bestimmt und ermöglicht es den [X.]etreibern der [X.]eherbergungsbetriebe, wie verfassungsrechtlich geboten ([X.]-[X.]eschluss vom 17. Juli 2003  2 [X.]vL 1/99 u.a., [X.] 108, 186, unter [X.] [X.], m.w.[X.]), die jeweils anfallende Steuer in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand der Steuer hinreichend konkret und legt deren [X.]emessungsgrundlage und den Steuersatz fest. Die [X.]etreiber müssen nach den getroffenen Regelungen die Steuer für alle Übernachtungen anmelden, für die der Gast die berufliche Veranlassung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend glaubhaft gemacht hat und die auch nicht aus anderen Gründen von der [X.]esteuerung ausgenommen sind. Macht der Gast keine Angaben zum Zweck der Übernachtung, ist davon auszugehen, dass die Übernachtung privat veranlasst ist und deshalb die Steuer anfällt.

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann auf die Rechtsprechung des [X.]VerwG in den Urteilen in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 16, 18 und in [X.], 387, Rz 16, 18 zurückgegriffen werden. Die Heranziehung dieser Urteile für die Abgrenzung der steuerpflichtigen von den steuerfreien Übernachtungen in [X.] entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der [X.]remische Senat hat in seiner Mitteilung vom 9. Oktober 2012 an die [X.]remische [X.]ürgerschaft ([X.]) die vorgeschlagene Änderung des [X.]remTourAbgG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.]VerwG gestützt und wollte dieser Rechtsprechung folgen ([X.]ürgerschafts-Drucks. 18/595).

[X.]) Ein Verstoß gegen die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liegt nicht vor.

aaa) Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt die [X.]eachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche Rücksichtnahme. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen [X.]undesgesetzgebers dürfen durch Entscheidungen eines [X.] nicht verfälscht werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 29, und in [X.], 387, Rz 29, je m.w.[X.]).

[X.]b) Das [X.]remTourAbgG ist mit diesen Grundsätzen vereinbar. Dass der [X.]undesgesetzgeber durch Art. 5 Nr. 1 des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.]G[X.]l I 2009, 3950) den Steuersatz für die Umsatzsteuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG genannten [X.]eherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Zwar verfolgen sowohl die Umsatzsteuer als auch die Steuer nach dem [X.]remTourAbgG gleichermaßen einen Ertragszweck. Die Steuer nach dem [X.]remTourAbgG konterkariert aber schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck, den der [X.]undesgesetzgeber mit der Herabsetzung des [X.] erreichen wollte, nämlich die Förderung der Wirtschaft (vgl. [X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 29, und in [X.], 387, Rz 29). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Übernachtungen, die beruflich veranlasst oder aus sonstigen Gründen von der Steuer ausgenommen sind, nicht der Steuer unterliegen. Dass der Vollzug des [X.]remTourAbgG für die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Aufwand beruht auf der verfassungsrechtlichen Pflicht, die aus beruflichen oder betrieblichen Gründen zwingend erforderlichen Übernachtungen von der [X.]esteuerung auszunehmen, und ist daher von den [X.]etreibern hinzunehmen. Unverhältnismäßige [X.] der Steuerpflichtigen werden nicht gefordert.

Das Urteil des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs ([X.]ayVGH) vom 22. März 2012  4 [X.]V 11.1909 (Sammlung von Entscheidungen des [X.]ayVGH mit Entscheidungen des [X.]ayerischen Verfassungsgerichtshofs, Teil 1: Entscheidungen des [X.]ayVGH 65, 62) betrifft die Frage, ob eine kommunale Satzung, die eine an den Aufwand des Gastes für entgeltliche Übernachtungen anknüpfende gemeindliche Steuer einführt, deshalb nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des [X.]ayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht genehmigungsfähig ist, weil sie steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der [X.]ayVGH hat diese Frage mit der [X.]egründung bejaht, eine solche Steuer lasse die mit Art. 5 Nr. 1 des [X.] bezweckte steuerliche Entlastung der [X.]eherbergungsunternehmen zumindest teilweise wieder entfallen. Dieses Urteil beruht somit auf landesrechtlichen Vorgaben. Mit der Vereinbarkeit einer solchen Steuer, die durch Landesgesetz eingeführt wird, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.]esteuerung hatte sich der [X.]ayVGH nicht zu befassen. Insoweit folgt der erkennende Senat vielmehr der oben angeführten Rechtsprechung des [X.]VerwG (Urteile in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 29, und in [X.], 387, Rz 29).

d) Das [X.]remTourAbgG ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Übernachtungsgäste und von deren Arbeitgebern sowie der [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig.

aa) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.] beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den [X.]edingungen moderner Datenverarbeitung, aus [X.] Maßnahmen ergeben ([X.]-Entscheidungen vom 13. Juni 2007  1 [X.]vR 1550/03 u.a., [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.]a, und vom 11. März 2008  1 [X.]vR 2074/05 u.a., [X.] 120, 378, unter [X.], je m.w.[X.]). Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen ([X.]-Entscheidungen in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.]a, und in [X.] 120, 378, unter [X.], je m.w.[X.]).

Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des [X.]etroffenen haben. Insofern gibt es unter den [X.]edingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des [X.], belangloses personenbezogenes Datum mehr ([X.]-Entscheidungen in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.]a, und in [X.] 120, 378, unter [X.], je m.w.[X.]).

Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist. Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden ([X.]-Urteil in [X.] 120, 378, unter [X.], m.w.[X.]).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der [X.] entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein A[X.]ild [X.] Realität dar, das nicht ausschließlich dem [X.]etroffenen allein zugeordnet werden kann ([X.]-Urteil vom 15. Dezember 1983  1 [X.]vR 209/83 u.a., [X.] 65, 1, unter [X.]b). Das [X.] hat die Spannung zwischen dem Individuum und der [X.] im Sinne der [X.]sbezogenheit und [X.]sgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten ([X.]-Entscheidungen in [X.] 65, 1, unter [X.]b, m.w.[X.]; vom 5. Februar 2004  2 [X.]vR 2029/01, [X.] 109, 133, unter [X.], und vom 8. November 2006  2 [X.]vR 578/02 u.a., [X.] 117, 71, unter [X.]). Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen ([X.]-Urteil in [X.] 65, 1, unter [X.]b).

Solche Einschränkungen müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen zum einen die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs. Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst ([X.]-Urteil in [X.] 120, 378, unter [X.]). Von maßgebender [X.]edeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist dabei, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der [X.] Maßnahme erfasst werden. Mit in den [X.]lick zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen ([X.]-Urteil in [X.] 120, 378, unter [X.]a, m.w.[X.]).

Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des [X.]etroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt, oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen. Demgegenüber wiegt ein Eingriff geringer, wenn eine gesetzliche Ermächtigung lediglich die Nutzung bestimmter, im Gesetz ausdrücklich aufgezählter Informationen, die für sich genommen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz aufweisen, zu einem näher bestimmten Zweck zulässt ([X.]-[X.]eschluss in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter C.I.3.d cc (1), m.w.[X.]).

[X.]) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht das [X.]remTourAbgG. Das [X.]remTourAbgG schränkt das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung nur in dem Umfang ein, in dem es im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist.

Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen ([X.]eherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des [X.]remer Meldegesetzes ([X.]) unabhängig vom [X.]remTourAbgG am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben, soweit es sich nicht um eine Einrichtung i.S. des § 26 Abs. 4 [X.] handelt. Die [X.] müssen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] Angaben enthalten über den [X.] und den der voraussichtlichen Abreise, den Familiennamen, den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), den [X.], die Anschrift und die Staatsangehörigkeiten. Die Leitung der [X.]eherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat nach § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] besondere [X.] bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommene Person ihre Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 [X.] erfüllt. Die Leitung der [X.]eherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat ferner nach § 27 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen, das der ausländische Gast gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] vorzulegen hat.

Auf der Grundlage des [X.]remTourAbgG kommt als zusätzliche Information lediglich die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung hinzu, wenn diese geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine Information, die für die Persönlichkeit des [X.]etroffenen oder von dessen Arbeitgeber keine besonders hohe Relevanz hat und bei der keine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung mit anderen Informationen und auch keine Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken vorgeschrieben ist. Aufzeichnen muss der [X.]etreiber des [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]remTourAbgG lediglich die Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer, nicht aber weitere Angaben wie etwa die Anschrift, den [X.]eruf oder den Arbeitgeber der Gäste. Eine Aufzeichnung in elektronischer Form, die wegen der bei elektronischer Datenverarbeitung gegebenen besonderen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von besonderer Relevanz wäre (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.]a, m.w.[X.]), ist nicht vorgeschrieben.

Eine nähere Erläuterung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem [X.]etreiber des [X.] schreibt das [X.]remTourAbgG nicht vor. Nach dem amtlichen Formular für die Arbeitgeberbestätigung braucht der Arbeitgeber nur seinen [X.]riefkopf, den Namen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin und die Dauer des Aufenthalts in [X.] oder [X.] anzugeben und zu bestätigen, dass der Aufenthalt dienstlich, geschäftlich oder beruflich bedingt ist. In der Eigenbestätigung der beruflichen Notwendigkeit der Übernachtung muss der Gast lediglich seinen Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die berufliche Anschrift, die Art seiner selbständigen Tätigkeit und der beruflichen Tätigkeit in [X.]/ [X.], die Aufenthaltsdauer und das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt angeben und bestätigen, dass die Übernachtung in [X.]/[X.] beruflich bedingt ist.

Soweit der Magistrat von seinen Prüfungsrechten gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 [X.]remTourAbgG Gebrauch macht, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Steuergeheimnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Abgabengesetzes i.V.m. § 30 [X.] geschützt, dessen [X.]eachtung durch die Strafvorschrift des § 355 des Strafgesetzbuchs sowie die Vorschriften des [X.] gesichert wird.

Davon abgesehen zwingt das [X.]remTourAbgG den Gast nicht dazu, die berufliche Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem [X.]etreiber des [X.] offenzulegen. Er braucht vielmehr keine Angaben zum Zweck der Übernachtung zu machen. Ein Nachteil entsteht dem Gast dadurch auch in den Fällen nicht, in denen ihm der [X.]eherbergungsbetrieb die Steuer gesondert in Rechnung gestellt hat. Er kann dann nämlich nach Maßgabe des § 10 [X.]remTourAbgG die Erstattung des auf ihn abgewälzten [X.]etrags beantragen. Diese Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass sie auch Fälle betrifft, in denen der Gast die berufliche Veranlassung zwar gegenüber dem [X.]eherbergungsbetrieb hätte glaubhaft machen können, dies aber aus bestimmten Gründen nicht wollte. Dieser Ansicht ist auch der Magistrat (Klageerwiderung vom 21. Januar 2014, S. 3).

Die in § 7 Abs. 1 [X.]remTourAbgG getroffenen Regelungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind Rechtsvorschriften i.S. des [X.]undesdatenschutzgesetzes ([X.]DSG), die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erlauben oder anordnen. Das [X.]DSG gilt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Zu den nicht-öffentlichen Stellen (§ 2 Abs. 4 [X.]DSG) gehören regelmäßig die [X.]etreiber von [X.]eherbergungsbetrieben.

Das [X.]DSG schützt die von den [X.]etreibern der [X.]eherbergungsbetriebe für Zwecke des [X.]remTourAbgG erhobenen Daten der Übernachtungsgäste und ggf. von deren Arbeitgebern in mehrfacher Hinsicht gegen eine unbefugte Verarbeitung (§ 3 Abs. 4 [X.]DSG) oder Nutzung (§ 3 Abs. 5 [X.]DSG) außerhalb des [X.]esteuerungsverfahrens. Unter Verarbeitung ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 [X.]DSG auch die Datenübermittlung an Dritte zu verstehen. Nach § 5 Satz 1 [X.]DSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten (§ 5 Satz 2 [X.]DSG). Einen weiteren Schutz bietet § 43 Abs. 2 Nr. 1 [X.]DSG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Geschieht dies vorsätzlich gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, handelt es sich nach § 44 Abs. 1 [X.]DSG um eine Straftat. Außerdem kann sich aus § 7 [X.]DSG ein Schadensersatzanspruch ergeben. Setzt der [X.]etreiber des [X.] bei der Datenverarbeitung, zu der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 [X.]DSG auch die Speicherung zählt, eine Datenverarbeitungsanlage (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]DSG) ein, finden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]DSG auch die Vorschriften des [X.] Abschnitts des [X.]DSG Anwendung, insbesondere über die Rechte des [X.]etroffenen (§§ 33 bis 35 [X.]DSG). Eine Verpflichtung zur Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage sieht das [X.]remTourAbgG nicht vor. Die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe können nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht dazu verpflichtet werden, die Nachweise dem Magistrat auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern zu übermitteln.

e) Die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe werden durch das [X.]remTourAbgG auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt. Die ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten stellen eine zulässige Regelung der [X.]erufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar. Die Pflichten sind für die Durchführung des Gesetzes erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Dass der Vollzug des [X.]remTourAbgG für die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, ist auch Folge der verfassungsrechtlichen Pflicht, die aus beruflichen oder betrieblichen Gründen zwingend erforderlichen Übernachtungen von der [X.]esteuerung auszunehmen, und ist daher von den [X.]etreibern hinzunehmen. Unverhältnismäßige [X.] der [X.]etreiber werden nicht gefordert (vgl. oben II.2.c [X.] [X.]b). Den [X.]etreibern ist es insbesondere möglich, die Frage nach der beruflichen Veranlassung der Übernachtung bereits im Rahmen der ohnehin erforderlichen Ausfüllung des [X.] zu klären.

3. Das [X.]remTourAbgG verstößt auch nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

a) Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.

Der [X.] ([X.]) hat im Einzelnen ausgeführt, welches die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind. Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten [X.]eträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die [X.]elastung letztlich vom Verbraucher getragen wird ([X.]-[X.]eschluss Vollkommer vom 27. November 2008 [X.]/08, [X.]:[X.], m.w.[X.]).

Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des [X.]. In dem von der Klägerin angeführten Verfahren [X.]/12 hat der [X.] wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens keine Sachentscheidung getroffen ([X.]eschluss vom 3. Mai 2012, [X.]:C:2012:273).

b) Die Steuer nach dem [X.]remTourAbgG hat somit nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Sie beschränkt sich auf die [X.]esteuerung des Aufwands für Übernachtungen in [X.] oder [X.], die nicht beruflich veranlasst sind, und nimmt weitere Übernachtungen (Minderjährige, Obdachlose, zusammenhängende Übernachtungen in einem [X.]eherbergungsbetrieb ab der achten Nacht) von der [X.]esteuerung aus. Das [X.]remTourAbgG zielt somit nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge zu erfassen. Außerdem wird die Steuer nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten [X.]eträge abgezogen werden können. Sie wird vielmehr nur auf einer Stufe erhoben.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 32/14

15.07.2015

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Bremen, 16. April 2014, Az: 2 K 85/13 (1), Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 1 TourAbgG BR, § 2 TourAbgG BR, § 3 TourAbgG BR, § 4 TourAbgG BR, § 6 TourAbgG BR, § 7 TourAbgG BR, § 8 TourAbgG BR, § 9 TourAbgG BR, § 10 TourAbgG BR, § 30 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 1 BDSG, § 2 BDSG, § 3 BDSG, § 5 BDSG, § 7 BDSG, § 43 BDSG, Art 401 EGRL 112/2006, § 71 AO, § 3 Abs 1 Nr 1 AOAnwG BR

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2015, Az. II R 32/14 (REWIS RS 2015, 8160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8160

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Referenzen
Wird zitiert von

9 BN 1/16

9 BN 7/15

9 BN 3/15

Zitiert

5 StR 127/07

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