(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
Fußnote Paragraph
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
03.04.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
17.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
17.01.2020 | Synopse | |
08.01.2020 | Synopse |
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