Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16

1. Senat | REWIS RS 2022, 575

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg (Breisgau) verfassungsgemäß - auch beruflich veranlasste Übernachtung kann Gegenstand einer Aufwandsteuer sein - keine Gleichartigkeit kommunaler bzw landesrechtlicher Beherbergungssteuern mit Bundessteuern wie der Umsatzsteuer


Leitsatz

1. Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 <347>; 114, 316 <334>). Eine verfassungsrechtliche Pflicht, von der Aufwandbesteuerung abzusehen, kann sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben. Daher kann auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein.

2. a) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG schränkt das Steuererfindungsrecht der Länder über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit nicht verbunden.

b) Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig, weil sie weder - wie die Umsatzsteuer - auf alle Aufwendungen gleichermaßen erhoben wird, noch aus einer Steuerquelle schöpft, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat.

3. Der Gesetzgeber kann beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben in der [X.], in der [X.] sowie in der [X.] [X.] im Breisgau.

2

Beginnend mit der [X.] Weimar hat seit dem [X.] eine Vielzahl von Städten und Gemeinden unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] eine Steuer auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben im Gemeindegebiet eingeführt. Diese so genannte "Ü[X.]nachtungsteuer", "Hotelsteuer" oder "Bettensteuer" (im Folgenden: Ü[X.]nachtungsteuer) beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Ü[X.]nachtungspreises ([X.]) und wird in der Regel vom Ü[X.]nachtungsgast bei der Buchung oder der Anmeldung im Beher[X.]gungsbetrieb bezahlt.

3

Seitdem der [X.]gesetzge[X.] zur Entlastung des Beher[X.]gungsgewerbes mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezem[X.] 2009 ([X.]) zum 1. Januar 2010 den Umsatzsteuersatz für die unternehmerische Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auf sieben Prozent ermäßigt hat (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz - UStG), wird nunmehr eine Ü[X.]nachtungsteuer von den [X.], [X.], [X.] sowie mehreren Städten und Gemeinden im [X.] erhoben, darunter von der [X.] [X.] im Breisgau.

4

Die Ü[X.]nachtungsteuern galten, soweit ersichtlich, zunächst ausnahmslos für alle entgeltlichen Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben. Mit Urteil vom 11. Juli 2012 entschied das [X.], dass [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen von der Kultur- und Tourismusförderabgabe für Ü[X.]nachtungen der [X.] Trier aus verfassungsrechtlichen Gründen auszunehmen seien (vgl. [X.], 301 <302 ff. Rn. 11 ff.>).

5

1. a) In der [X.] passte die [X.] im laufenden Gesetzgebungsverfahren den Entwurf eines [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes (HmbGVBl 2012 [X.]03) vom 5. Juni 2012, der noch keinen Ausnahmetatbestand für [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen vorsah (vgl. [X.]ische [X.], Drucks 20/4386, [X.]), an die Rechtsprechung des [X.]s an (vgl. [X.]ische [X.], Drucks 20/5840, [X.]). Die [X.] beschloss das [X.]ische Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezem[X.] 2012 ([X.]) mit dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.].

6

Die hier maßgeblichen Vorschriften des zum 1. Januar 2013 in [X.] getretenen [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes lauten wie folgt:

§ 1 Steuergegenstand

(1)

(2)

§ 2 Bemessungsgrundlage

(1)

(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Ü[X.]nachtungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beher[X.]gungsbetrieb mit Pauschalpreis (Ü[X.]nachtung/Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7 [X.] für Frühstück und je 10 [X.] für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.

(3)

von 5 Sternen 150 [X.],

von 4 Sternen 100 [X.],

von 3 Sternen 75 [X.] und

von 2 und weniger Sternen 50 [X.]

als Bemessungsgrundlage je Ü[X.]nachtung anzusetzen.

§ 3 Steuerpauschalsätze

10 [X.] 0 [X.],

25 [X.] 0,50 [X.],

50 [X.] 1 [X.],

100 [X.] 2 [X.],

150 [X.] 3 [X.],

200 [X.] 4 [X.].

§ 4 Steuerschuldner, [X.]

(1) Steuerschuldner ist der Betrei[X.] oder die Betrei[X.]in des Beher[X.]gungsbetriebes.

(2)

§ 5 Entstehung, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beher[X.]gungsleistung.

(2) Die Steuer ist am fünfzehnten Tag nach Ablauf des [X.] fällig und an das Finanzamt abzuführen.

§ 6 Anzeigepflicht, Steueranmeldung

(1)

(2) Der [X.] ist das Kalendervierteljahr.

(3)

(4)

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8 [X.]

(1)

(2) Die von der Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen den mit der Nachschau betrauten Amtsträgern oder [X.] Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, damit die steuerlichen Feststellungen ermöglicht werden.

(3) Werden anlässlich der [X.] Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung des Beher[X.]gungsbetriebes oder des Betrei[X.]s beziehungsweise der Betrei[X.]in des Beher[X.]gungsbetriebes und des Ü[X.]nachtungsgastes von Bedeutung sein kann.

§ 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1)

(2) [X.] hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde Auskünfte zum zwingenden [X.]uflichen oder betrieblichen Hintergrund einer Ü[X.]nachtung zu erteilen.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Belege im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 4 ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen unterlässt,

3. entgegen § 7 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig erstellt,

4. Unterlagen nach § 7 Satz 3 nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

7

b) Die Beschwerdeführerin zu [X.] betreibt als Einzelunternehmerin in [X.] ein Hotel. Nach Inkrafttreten des Gesetzes gab sie im April 2013 beim Finanzamt eine Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe für das erste Kalendervierteljahr 2013 ab. Dabei erklärte sie die Gesamtzahl der Ü[X.]nachtungen (841), die Anzahl der steuerpflichtigen Ü[X.]nachtungen (192) und die Anzahl der von der Besteuerung ausgenommenen Ü[X.]nachtungen mit zwingender [X.]uflicher oder betrieblicher Veranlassung (649). Auf Grundlage dieser Angaben führte die Beschwerdeführerin zu [X.] für das erste Kalendervierteljahr 2013 zu entrichtende Kultur- und Tourismustaxen in Höhe von insgesamt 280 [X.] an das Finanzamt ab.

8

c) Die Beschwerdeführerin zu I[X.] betreibt in [X.] ebenfalls ein Hotel. Im April 2013 gab sie beim Finanzamt eine Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe für das erste Kalendervierteljahr 2013 ab. Dabei gab sie die Gesamtzahl der Ü[X.]nachtungen mit 26.941 an, davon 12.226 steuerpflichtig. Für das erste Kalendervierteljahr 2013 entrichtete sie Kultur- und Tourismustaxen in Höhe von insgesamt 26.450 [X.]. Ihren Einspruch gegen die Steueranmeldung wies das Finanzamt zurück.

9

d) Das [X.] [X.] wies die Klagen der Beschwerdeführerinnen zu [X.] und zu I[X.] gegen die als Steuerfestsetzung geltenden Steueranmeldungen ab; der [X.] wies ihre Revisionen mit inhaltlich weitgehend gleichlautenden Urteilen als unbegründet zurück.

Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] folge aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Bei der [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxe handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, weil sie Ü[X.]nachtungen, die mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer frei[X.]uflichen Tätigkeit des Ü[X.]nachtungsgastes zwangsläufig verbunden seien, nicht erfasse. In der Gesamtbetrachtung sei die [X.]ische Kultur- und Tourismustaxe nicht im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] der Umsatzsteuer gleichartig. Der entscheidende Unterschied bestehe darin, dass die Umsatzsteuer bei einem sehr weiten Anwendungs[X.]eich nur bestimmte Umsätze steuerfrei stelle, während die Kultur- und Tourismustaxe einen sehr engen Anwendungs[X.]eich habe. Ein Verstoß gegen die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liege ebenfalls nicht vor. Dass der [X.]gesetzge[X.] durch Art. 5 Nr. 1 des [X.] vom 22. Dezem[X.] 2009 den Steuersatz für die Umsatzsteuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG genannten Beher[X.]gungsleistungen von 19 auf sieben Prozent herabgesetzt habe, stehe dem nicht entgegen.

Die Erhebung der [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxe verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], weil Steuerschuldner der Betrei[X.] des Beher[X.]gungsbetriebes und nicht der Ü[X.]nachtungsgast sei. Die Steuerlast sei voraussehbar, das Gesetz hinreichend bestimmt und ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht erkennbar. Das Gesetz enthalte keine [X.]ungen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs entgegenstünden, sehe hinreichende Ü[X.]prüfungsmöglichkeiten vor und gewährleiste ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden Angaben zu den Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Ebensowenig verstoße es gegen das Gleichheitsgrundrecht, dass das Gesetz nur den Aufwand für entgeltliche Ü[X.]nachtungen in einem Beher[X.]gungsbetrieb, nicht a[X.] sonstigen dem Tourismus dienenden Aufwand der Steuer unterwerfe. Das Gesetz schränke das Recht der Ü[X.]nachtungsgäste und deren Arbeitge[X.] auf informationelle Selbstbestimmung nur in dem Umfang ein, in dem es im ü[X.]wiegenden Allgemeininteresse geboten sei. Unverhältnismäßige [X.], die die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) verletzen könnten, würden nicht gefordert.

2. a) In der [X.] hatte die [X.] mit dem [X.] ü[X.] die Erhebung einer Tourismusabgabe ([X.]isches Tourismusabgabengesetz - [X.]TourAbgG) vom 31. Januar 2012 ([X.].[X.]. [X.]) eine Ü[X.]nachtungsteuer eingeführt, die nicht zwischen privat und [X.]uflich veranlassten Ü[X.]nachtungen unterschied. Aufgrund des zum 1. April 2012 in [X.] getretenen Gesetzes wurde nach Verkündung der Leitentscheidung des [X.]s für 2012 hingegen noch keine Ü[X.]nachtungsteuer erhoben (vgl. [X.]ische [X.], Drucks 18/691, [X.] f.; § 11 [X.]TourAbgG in der Fassung vom 18. Dezem[X.] 2012). Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes ü[X.] die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18. Dezem[X.] 2012 ([X.].[X.]. [X.]54), das zum 1. Januar 2013 in [X.] trat, nahm der [X.]gesetzge[X.] in § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]TourAbgG aufgrund dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]ische [X.], Drucks 18/595, [X.], 3) Ü[X.]nachtungsaufwendungen von der Besteuerung aus, wenn die Ü[X.]nachtung [X.]uflich veranlasst war. Die maßgeblichen Regelungen des [X.]ischen Tourismusabgabengesetzes aus dem Jahre 2013 lauten:

§ 1 Gegenstand

(1) Die [X.]gemeinden [X.] und [X.]erhaven erheben eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer.

(2)

(3) Beher[X.]gungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Ü[X.]nachtungsmöglichkeiten [X.]eitstellen.

(4)

(5) Die Tourismusabgabe wird nicht erhoben, soweit nachweislich die Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb nach Absatz 3 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.

§ 2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Ü[X.]nachtungen je Gast.

§ 3 Steuersatz

(1)

1. in einem Hotel mit einer Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3 [X.],

2. in anderen Hotels 2 [X.],

3. in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, [X.] und ähnlichen Betrieben 1 [X.].

(2) Sollte ein Ü[X.]nachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Ü[X.]nachtungen in demselben Beher[X.]gungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Ü[X.]nachtungsaufwand nicht der Besteuerung.

(3) Ausgenommen von der Steuer ist die Beher[X.]gung Minderjähriger.

§ 4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betrei[X.] des Beher[X.]gungsbetriebes.

§ 5 Entstehung des Steueranspruches

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Beher[X.]gungsleistung.

§ 6 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Betrei[X.] eines Beher[X.]gungsbetriebes zeigt dem Magistrat der [X.] [X.]erhaven im Voraus seine Tätigkeit, ihre Aufnahme und ihr Ende, Betrei[X.]wechsel und Betriebsverlegungen an.

(2) Der Betrei[X.] des Beher[X.]gungsbetriebs hat bei dem Magistrat der [X.] [X.]erhaven bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer selbst zu [X.]echnen (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(3)

(4)

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1)

(2)

§ 8 Prüfungsrecht

Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats der [X.] [X.]erhaven zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

§ 9 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleistungsunternehmen teilen auf Anfrage dem Magistrat der [X.] [X.]erhaven die Beher[X.]gungsbetriebe mit, an die sie Gäste vermitteln.

(2) Hat der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Unternehmen auf Verlangen des Magistrats der [X.] [X.]erhaven verpflichtet, die Person des Steuerpflichtigen und die zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

§ 10 Erstattungsverfahren

(1) Konnte der Ü[X.]nachtungsgast die [X.]ufliche Veranlassung nach § 1 Absatz 4 nicht vor Beendigung der Ü[X.]nachtungsleistung glaubhaft machen, wird die Tourismusabgabe dem Ü[X.]nachtungsgast auf Antrag erstattet, wenn der Beher[X.]gungsbetrieb den Betrag auf ihn abgewälzt [X.]

§ 11 Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2012

Durch das Gesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuergesetze vom 24. März 2015 ([X.].[X.]. [X.]20) führte der [X.]gesetzge[X.] in § 4 Abs. 2 [X.]TourAbgG mit Wirkung zum 27. März 2015 eine Haftungsregelung für Ü[X.]nachtungsgäste ein, die falsche Belege vorlegen oder falsche Angaben machen. Im Jahre 2018 passte der [X.]gesetzge[X.] zudem die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz der Tourismusabgabe an und fügte eine Ordnungswidrigkeitenregelung ein. Die durch das zum 1. Juli 2018 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des [X.]es ü[X.] die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 12. Dezem[X.] 2017 ([X.].[X.]. [X.]82) geänderten Regelungen lauten nunmehr:

§ 2 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Ü[X.]nachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Ü[X.]nachtungsentgelt).

(2)

§ 3 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

(2) Sollte ein Ü[X.]nachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende Ü[X.]nachtungen in demselben Beher[X.]gungsbetrieb verbringen, unterfällt der weitere Ü[X.]nachtungsaufwand nicht der Besteuerung.

(3) Ausgenommen von der Steuer ist die Beher[X.]gung Minderjähriger.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Belege im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 4 ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. entgegen § 6 Absatz 1 Anzeigen unterlässt,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

4. Unterlagen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ü[X.] Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der [X.] [X.]erhaven.

b) Die Beschwerdeführerin zu II[X.] betreibt ein Hotel in der [X.] [X.] mit der Hotelklassifizierung "3 Sterne Superior". Nach Inkrafttreten der Steuerpflicht gab sie im April 2013 beim Magistrat der [X.] [X.]erhaven die Anmeldung der Tourismusabgabe für das erste Kalendervierteljahr 2013 ab. Dabei erklärte sie die Gesamtzahl der Ü[X.]nachtungen (2.403), die Anzahl der steuerpflichtigen Ü[X.]nachtungen (544) und die Anzahl glaubhaft gemachter [X.]ufsbedingter Ü[X.]nachtungen mit Nachweis (1.841) sowie die Anzahl an Ü[X.]nachtungen minderjähriger Gäste (18). Auf Grundlage dieser Angaben entrichtete die Beschwerdeführerin zu II[X.] für das erste Kalendervierteljahr 2013 Tourismusabgaben in Höhe von insgesamt 1.088 [X.] und führte diesen Betrag ab. Den gegen die Steueranmeldung erhobenen Einspruch wies der Magistrat zurück.

Die von der Beschwerdeführerin zu II[X.] daraufhin erhobene Klage wies das [X.] ab; der [X.] wies die Revision zurück. Ergänzend zu den [X.] vom selben Tag zum [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxengesetz führte er aus, das aus Art. 3 Abs. 1 [X.] folgende Gebot der Belastungsklarheit werde auch nicht dadurch verletzt, dass die Steuer nach § 3 Abs. 1 [X.]TourAbgG alter Fassung (a.F.) nicht proportional zum Ü[X.]nachtungspreis, sondern nach der Art und Kategorie der Beher[X.]gung gestaffelt erhoben werde. Der gewählte Ersatzmaßstab habe einen hinreichenden Bezug zum Aufwand des Ü[X.]nachtungsgastes.

3. a) Die Satzung ü[X.] die Erhebung einer Ü[X.]nachtungsteuer in der [X.] [X.] im Breisgau (Ü[X.]nachtungsteuersatzung - [X.]) vom 15. Okto[X.] 2013 enthielt mit § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] von Beginn an eine Besteuerungsausnahme für Ü[X.]nachtungen, die ausschließlich [X.]uflichen Zwecken dienen ([X.]. vom 25. Okto[X.] 2013, [X.], [X.]1). Der Gemeinderat ging dabei davon aus, keinen Gestaltungsspielraum zu haben (Drucks [X.]/166 vom 27. Septem[X.] 2013, [X.] f.). Die für die Bewertung der [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu [X.] maßgeblichen Vorschriften der Ü[X.]nachtungsteuersatzung lauten:

§ 1 Steuererhebung

Die [X.] [X.] i. Br. erhebt eine Ü[X.]nachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Ü[X.]nachtungsteuer ist der Aufwand des Beher[X.]gungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendher[X.]ge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beher[X.]gungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beher[X.]gungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

(2) Der Ü[X.]nachtung steht die Nutzung der Beher[X.]gungsmöglichkeit, ohne dass eine Ü[X.]nachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.

(3)

(4)

(5)

(6)

(7) …

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1)

(2) …

§ 4 Steuersatz

Die Ü[X.]nachtungsteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 5 Steuerschuldner/in, [X.]/in

(1) Steuerschuldner ist der/die Betrei[X.]/in des Beher[X.]gungsbetriebes.

(2) Schulden mehrere die Ü[X.]nachtungsteuer nebeneinander, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Hat der Beher[X.]gungsgast oder der Arbeitge[X.] oder Dienstherr hin-sichtlich einer [X.]uflichen Veranlassung seiner Beher[X.]gung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.

§ 6 Entstehung der Steuerschuld

Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beher[X.]gungsleistung.

§ 7 Steueranmeldung/Festsetzung, Anmeldezeitraum, Anzeige- und Nachweispflichten

(1)

(2) …

(3)

(4) Nachweise ü[X.] Ü[X.]nachtungen zu [X.]uflichen Zwecken i. S. d. § 2 Absatz 5 sind auf Anforderung der [X.] vollständig im Original vorzulegen.

(5) Der/die Betrei[X.]/in des Beher[X.]gungsbetriebes ist dazu verpflichtet die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Beher[X.]gungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen.

(6) Der/die Betrei[X.]/in eines Beher[X.]gungsbetriebes ist verpflichtet, der [X.] [X.] i. Br. - [X.]kämmerei, Abteilung Steuern - den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel des/der Betrei[X.]s/in sowie eine Verlegung des Beher[X.]gungsbetriebes, vor Eintritt des [X.] anzuzeigen.

§ 8 Fälligkeit

§ 9 Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 152 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Steueraufsicht und Außenprüfung

Der Beher[X.]gungsbetrieb ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der [X.] [X.] i. Br. während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie der Nachprüfung von Anmeldungen, Einlass in die Geschäftsräume des Beher[X.]gungsbetriebes, sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Mitwirkungspflichten

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der [X.] [X.] i. Br. Auskünfte zu den Beher[X.]gungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.

(2)

(3)

(4) Alle am 1. Januar 2014 bestehenden Beher[X.]gungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Februar 2014 bei der [X.] [X.] i. Br. - [X.]kämmerei - vom Betrei[X.]/von der Betrei[X.]in anzuzeigen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 7 Abs.1 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;

2. seiner/ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung einer geänderten und [X.]ichtigten Steueranmeldung nicht nachkommt;

3. entgegen § 7 Abs. 3 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nachkommt oder diese Nachweise nicht für die dort bestimmte Frist aufbewahrt;

4. seiner/ihrer Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 4 betreffend zu [X.]uflichen Zwecken zwingend erforderlicher Beher[X.]gungen nicht nachkommt;

5. seiner/ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 5 verletzt, sowie anzeigepflichtige Ereignisse nach § 7 Abs. 6 nicht fristgerecht anzeigt;

6. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen zu erlangen;

7. seiner/ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 10 und 11 nicht nachkommt;

8. seiner/ihrer Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2)

1. gegenü[X.] der [X.] [X.] i. Br. ü[X.] steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

2. die [X.] [X.] i. Br. pflichtwidrig ü[X.] steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ü[X.] Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße (§§ 56 und 65 ff. OWiG) geahndet werden.

§ 13 Ü[X.]gangsregelung

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in [X.].

b) Die Beschwerdeführerin zu [X.] betreibt ein Hotel in der [X.] [X.] im Breisgau. Sie wendet sich gegen die Ü[X.]nachtungsteuersatzung, der nach Angaben der [X.] in den Jahren 2017 und 2018 64 beziehungsweise 65 Prozent der Ü[X.]nachtungen in den Beher[X.]gungsbetrieben unterfielen.

c) Ihren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württem[X.]g ([X.]) erhobenen Normenkontrollantrag wies der Verwaltungsgerichtshof ab.

Nach § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württem[X.]g ([X.]) habe der [X.]gesetzge[X.] einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen [X.] und [X.], die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein Steuererfindungsrecht eingeräumt. Bei der Ü[X.]nachtungsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Sie sei in der Gesamtschau nicht mit einer bundesgesetzlichen Steuer gleichartig und konterkariere nicht den Zweck der Herabsetzung der Umsatzsteuer für Beher[X.]gungsleistungen durch den [X.]gesetzge[X.].

Der steuerbegründende Tatbestand in der Ü[X.]nachtungsteuersatzung sei so bestimmt, dass Steuerpflichtige die auf sie entf[X.]de Steuerlast in hinreichendem Umfang voraus[X.]echnen könnten. Insbesondere sei die indirekt erhobene Steuer auf die Gäste abwälzbar. Die Ü[X.]nachtungsaufwendungen seien dem Beher[X.]gungsunternehmen auch zurechenbar. Die Ü[X.]nachtungsteuer sei normativ nicht auf Ineffizienz angelegt, ihre Erhebung führe nicht zu einem mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbaren Begünstigungsü[X.]hang, und den Beher[X.]gungsbetrieben würden keine unverhältnismäßigen [X.] oder ü[X.]flüssiger Organisationsaufwand auferlegt.

d) Die von der Beschwerdeführerin zu [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das [X.] zurück, weil ihr nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Die Beschwerdeführerinnen [X.] - größtenteils ü[X.]einstimmend - eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.], ihrer Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 [X.], ihrer vermögensrechtlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] und ihres Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 [X.], jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.], sowie Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] und gegen die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.].

1. Alle Beschwerdeführerinnen [X.] eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.], jedenfalls a[X.] aus Art. 2 Abs. 1 [X.].

Den Ländern fehle die Kompetenz zum Erlass der Ü[X.]nachtungsteuergesetze. Der baden-württem[X.]gische [X.]gesetzge[X.] könne deswegen die [X.] [X.] auch nicht zur Erhebung einer solchen Steuer ermächtigen. Sie könnten sich nicht auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] stützen, weil die Ü[X.]nachtungsteuern mit der Umsatzsteuer gleichartig seien, die in die [X.]kompetenz falle. Sie schöpften aus der gleichen Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Erhebungstechnik seien gleichartig. Das bewusste und zielgerichtete Konterkarieren der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz bezweckten Entlastung des Hotelgewerbes verstoße zudem gegen den Grundsatz der [X.] und sei mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung unvereinbar.

Die angegriffenen Regelungen verstießen zudem gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 [X.]), weil für die Normadressaten nicht hinreichend erkennbar sei, was die Tatbestandsmerkmale in § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] ("zwingend erforderlich"), § 1 Abs. 1 Satz 5 [X.] ("geeignete Belege") und § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ("kurzzeitig"), in § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]TourAbgG ("zwangsläufig verbunden") sowie in § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] ("kurzzeitig"), § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] ("ausschließlich [X.]uflichen Zwecken dient") und § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] ("Anhaltspunkte") bedeuteten.

Die Bestimmung der Beschwerdeführerinnen zu [X.] durch § 4 Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 1 [X.]TourAbgG und § 5 Abs. 1 [X.] verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.]. Die Regelungen seien ein verfassungswidriger Formenmissbrauch und wie die weiteren Pflichten im Besteuerungsverfahren unverhältnismäßig. Mit der Möglichkeit, die Beschwerdeführerinnen zu Steuerentrichtungspflichtigen zu bestimmen, stehe jedenfalls ein gleich geeignetes und weniger belastendes Mittel zur Verfügung.

Die Ü[X.]nachtungsteuerregelungen verletzten die Beschwerdeführerinnen darü[X.] hinaus in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Sie würden durch die indirekte Besteuerung in § 4 Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 1 [X.]TourAbgG und § 5 Abs. 1 [X.] gleichheitswidrig zu [X.] erhoben. Ihnen seien nicht sämtliche steuerbegründenden Tatbestandsmerkmale zuzurechnen; auf den privaten Charakter einer Ü[X.]nachtung hätten sie keinen Einfluss. Den Ü[X.]nachtungsteuergesetzen liege zudem ein strukturelles Erhebungsdefizit zugrunde, das Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerungs- und Rechtsanwendungsgleichheit verletze. Es gebe für die Gäste erhebliche Anreize zur Steuervermeidung ohne hinreichende Kontroll- und Sanktionsmechanismen.

Schließlich verletzten die Vorschriften ü[X.] die Verarbeitung der Daten zur [X.]uflichen Veranlassung des Aufenthalts der Ü[X.]nachtungsgäste ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]).

2. a) Die Beschwerdeführerin zu [X.] rügt darü[X.] hinaus eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 [X.]). Zudem sei Art. 3 Abs. 1 [X.] insbesondere verletzt, weil die Kultur- und Tourismustaxe zur Erlangung finanzieller Mittel für die Förderung der kulturellen und touristischen Infrastruktur alle privaten Ü[X.]nachtungen besteuere und nicht nur solche, die tatsächlich auf kulturelle, sportliche und touristische Aktivitäten in der [X.] zielten, andere Aufwendungen für Tourismus a[X.] nicht erfasse.

b) Die Beschwerdeführerin zu II[X.] begründet die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] zusätzlich damit, dass die gestufte Anknüpfung des Steuersatzes an die Hotelklassifizierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]TourAbgG a.F. gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoße. Der Ersatzmaßstab orientiere sich nicht realitätsgerecht am typischen Aufwand des Ü[X.]nachtungsgastes. Auch die Zusammenfassung verschiedener Beher[X.]gungsbetriebe in einer Steuergruppe und die Ungleichbehandlung der Betriebe in unterschiedlichen Steuergruppen verstießen gegen das Gleichheitsgrundrecht.

c) Die Beschwerdeführerin zu [X.] trägt zusätzlich vor, dass sich die [X.] [X.] für den Erlass der Ü[X.]nachtungsteuersatzung nicht auf eine ü[X.] das Kommunalabgabengesetz Baden-Württem[X.]g an die Gemeinden weitergegebene Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] stützen könne. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württem[X.]g ([X.]) sowie in den §§ 2, 9 [X.] genügten wegen der Grundrechtsrelevanz der Steuererhebung nicht dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes.

Zu den [X.] Stellung genommen haben die [X.]regierung, der Senat der [X.], der Senat der [X.], die [X.] [X.] sowie die Niedersächsische [X.]regierung, das [X.], der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem[X.]g, der [X.], der [X.], das Niedersächsische O[X.]verwaltungsgericht, das Sächsische O[X.]verwaltungsgericht, das Schleswig-Holsteinische O[X.]verwaltungsgericht, das Thüringer O[X.]verwaltungsgericht, die O[X.]verwaltungsgerichte [X.], [X.], [X.], das O[X.]verwaltungsgericht für das [X.], das [X.] [X.], das [X.] [X.] sowie die [X.]rechtsanwaltskammer, der [X.], der [X.], der [X.], die [X.]steuer[X.]aterkammer und der [X.] gemeinsam mit dem [X.] und Gemeindebund.

1. Die [X.]regierung hält die [X.] für unbegründet. Die streitgegenständlichen Gesetze seien formell wie materiell verfassungsgemäß. Eine Besteuerung [X.]uflich oder betrieblich bedingter vorü[X.]gehender Ü[X.]nachtungen stünde dem Wesen einer Aufwandsteuer entgegen, weil sie nicht der Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung dienten.

Die Ü[X.]nachtungsteuergesetze verstießen weder gegen das [X.] des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] noch gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Den Ländern müsse ein eigenständiges Steuererhebungsrecht für örtliche [X.] und [X.] bleiben. Das [X.] sei hier weniger streng als im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder und Gemeinden verstießen auch nicht gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens. Sachgesetzgebungskompetenz des [X.] der Länder stünden nicht im Konflikt zueinander, weil die Frage der Ausübung von Steuergesetzgebungskompetenzen vorrangig durch Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] entschieden sei.

Die Ü[X.]nachtungsteuergesetze seien materiell verfassungsgemäß und insbesondere mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar. Eine Unterscheidung zwischen [X.]uflichen oder betrieblichen Beher[X.]gungsanlässen und privaten Beher[X.]gungsanlässen sei rechtlich sogar erforderlich. Auch eine Aufwandsteuer könne als indirekte Steuer erhoben werden. Den Beher[X.]gungsbetrieben sei die Erfüllung der Pflichten als Steuerschuldner praktisch möglich und zumutbar, im Einzelfall festzustellen, ob eine nicht steuerbare [X.]ufliche Ü[X.]nachtung vorliege. Sie seien ständig schon melderechtlich mit der Erfassung von Kundendaten befasst. [X.] lägen wegen der zahlreichen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten nicht vor.

2. [X.], [X.] und [X.] im Breisgau erachten die [X.] für unbegründet.

a) Die angegriffenen Regelungen seien auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] kompetenzgemäß erlassen.

Der Typusbegriff der örtlichen Aufwandsteuer sei weit auszulegen, weil andernfalls die Gefahr einer Erstarrung der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung drohe. Die Ü[X.]nachtungsteuern seien gerade deshalb [X.], weil sie zwingend [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen nicht erfassten. Das Ausmaß des nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] bestehenden Steuererfindungsrechts werde durch § 9 Abs. 4 [X.] konkretisiert. § 4 Abs. 1 [X.] sei in Verbindung mit §§ 2, 9 [X.] für die Ü[X.]nachtungsteuersatzung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, deren Inhalt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebe.

Die Ü[X.]nachtungsteuern seien der [X.] nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Den Gemeinden sollte mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] ihr durch Art. 28 Abs. 2 [X.] garantiertes Steuererfindungsrecht grundsätzlich erhalten bleiben. Davon seien nur solche Steuern ausgeschlossen, die auf [X.] einer [X.]steuer gleichkämen. Auch unionsrechtlich verstoße die Steuer nicht gegen die Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. Novem[X.] 2006 ([X.] - MwStSystRL; [X.] [X.] Nr. L 347 [X.], [X.]. 2007 Nr. L 335 S. 60, 2017 Nr. L 336 S. 60), denn ihr fehlten die für eine Mehrwertsteuer konstitutiven Merkmalen der Proportionalität, der Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe und der Vorsteuerabzugsfähigkeit.

Die Länder und [X.] hätten weder das Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch den Grundsatz der [X.] verletzt. Ein Rückgriff auf den Grundsatz der [X.] komme nur im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von [X.] in Betracht. Eine Verletzung des Gebots der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Ü[X.]nachtungsteuergesetze keine Lenkungswirkung entfalteten. Ausweislich Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] habe der [X.]gesetzge[X.] zudem schon keine abschließende Kompetenz, die steuerliche Gesamtbelastung von Beher[X.]gungsunternehmen zu bestimmen.

b) Die Bestimmung der Beschwerdeführerinnen zu [X.] und der mit der Steuererhebung verbundene Mehraufwand seien mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] vereinbar. Dem Beher[X.]gungsbetrieb könne die Verwirklichung des [X.] ohne weiteres zugerechnet werden, weil er die Möglichkeit zur steuerpflichtigen Ü[X.]nachtung ü[X.]haupt erst eröffne. Die Bestimmung der Beher[X.]gungsbetriebe zu bloßen Steuerentrichtungspflichtigen stelle gegenü[X.] der Bestimmung zum Steuerschuldner kein gleich geeignetes Mittel dar. Die mit der Steuererhebung verbundenen Pflichten seien zumutbar, denn die Beher[X.]gungsbetriebe müssten ohnehin in Kontakt mit den Gästen treten und Dokumentationen für eigene Zwecke anlegen.

Die unterschiedliche Behandlung der Beher[X.]gungsanlässe stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] dar. Die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen komme nur bei einer privaten Ü[X.]nachtung zum Ausdruck.

Es gebe auch kein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Die sowieso schon geringe Ü[X.]nachtungsteuer sei in ein normatives Umfeld eingebettet, das mit Sanktionsmitteln und Kontrollmechanismen die Gleichheit im Vollzug gewährleiste. Die Gesetze und die Satzung sähen hinreichende Ü[X.]prüfungsmöglichkeiten vor und gewährleisteten ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden Steueranmeldungen. Dies gelte insbesondere auch für die Freistellung [X.]uflich veranlasster Ü[X.]nachtungen von der Steuer, die ein Gast nach den Vorgaben des Gesetzes glaubhaft machen müsse. Falsche Angaben ü[X.] die [X.]ufliche Veranlassung ihrer Ü[X.]nachtung begründeten für die Gäste ein Strafbarkeitsrisiko. Im Übrigen sei eine lückenlose Kontrolle im Steuerrecht nicht erforderlich und auch bei keiner Steuerart realisierbar.

Die Beschwerdeführerinnen seien auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt, weil die indirekte Besteuerung gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoße. Die Steuer sei auf die Gäste abwälzbar und entweder direkt beim Ein- oder Auschecken zu verlangen oder von vornherein in die Ü[X.]nachtungspreise einzukalkulieren. Auch die Verlagerung der materiellen Feststellungslast für die nicht steuerbaren Ü[X.]nachtungen sei rechtens.

Schließlich lägen keine Verstöße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht vor, zumal die Beschwerdeführerinnen insoweit gar nicht selbst betroffen seien. Die Ü[X.]nachtungsteuerregelungen enthielten für die Verarbeitung der Daten der Ü[X.]nachtungsgäste hinreichende und verhältnismäßige Rechtfertigungstatbestände.

3. Nach Auffassung der Niedersächsischen [X.]regierung verstoßen die Ü[X.]nachtungsteuern weder gegen das [X.] des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Ü[X.]nachtung-steuer und Umsatzsteuer schöpften zwar aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, doch könne dem keine größere Bedeutung zukommen, denn sonst liefe die Gesetzgebungskompetenz der Länder praktisch leer. Die Ü[X.]nachtungsteuer verletze auch nicht den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; verfassungsrechtlich entscheidend sei die Kompetenz für eine [X.]steuer. Eine Absenkung der Umsatzsteuer für Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ändere nichts an der Besteuerung und sei damit für die Steuerkompetenz unbeachtlich.

Die Ü[X.]nachtungsteuern verstießen schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Bei der Erschließung von [X.]n habe der Gesetzge[X.] weitgehende Gestaltungsfreiheit, die erst beim Willkürverbot ende.

4. Die Fachgerichte halten die auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] gestützten Ü[X.]nachtungsteuern als örtliche [X.], die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig seien, allesamt für mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], 301) dürfe sich eine Ü[X.]nachtungsteuer von [X.] wegen nicht auf [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen beziehen. Auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen steuerbaren privat veranlassten Ü[X.]nachtungen und nicht steuerbaren [X.]uflich veranlassten Ü[X.]nachtungen komme es nicht an.

5. a) Der [X.]rechtsausschuss der [X.]rechtsanwaltskammer hält die [X.] für unbegründet. Die Rechtsgrundlagen der jeweiligen Steuern hielten sich im Rahmen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Weder die Herausnahme der Besteuerung [X.]uflich und betrieblich bedingter Ü[X.]nachtungen noch ihre Einbeziehung nehme den Ü[X.]nachtungsteuern die Eigenschaft als Aufwandsteuer.

Die Anforderungen des [X.]s des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] ließen sich nach der Formel auslegen: "Flächenartige Steuer des [X.] sperrt flächenartige Steuer der Länder und punktartige Steuer des [X.] sperrt punktartige Steuer der Länder." [X.] mit bundesgesetzlich geregelten Steuern seien die örtlichen [X.] und [X.] danach nur, wenn sie wie die Umsatzsteuer flächendeckenden Charakter hätten oder nur einen punktuellen [X.] oder Aufwandvorgang besteuerten, den der [X.] schon mit einer auf denselben "Punkt" zielenden Steuer belegt habe.

b) Der [X.] ist der Auffassung, dass Ü[X.]nachtungsteuern und Umsatzsteuer nicht gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] seien. Durch Ü[X.]nachtungsteuern werde die Zielsetzung des [X.] auch nicht völlig entwertet. Die zwingende Ausnahme für [X.]uflich und betrieblich bedingte Ü[X.]nachtungen entspreche dem Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer als Einkommensverwendungsteuer, gerade weil sie eine Belastung der Arbeitge[X.] und Unternehmer verhindere. Die Ausnahmeregelung führe auch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Allerdings sei ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht auszuschließen, weil die ü[X.] Online-Plattformen vermittelten Ü[X.]nachtungen der Besteuerung häufig entwichen und die Angaben der Geschäftsreisenden nicht wirksam kontrolliert werden könnten.

c) In einer gemeinsamen Stellungnahme halten der [X.] und der [X.] die Ü[X.]nachtungsteuergesetze für verfassungsgemäß. Bei wertender Gesamtbetrachtung schöpften Umsatz- und Ü[X.]nachtungsteuer unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus. Es gebe keinerlei Ansatzpunkt für die Vermutung, dass die Ertragskraft der Umsatzsteuer durch die Ü[X.]nachtungsteuer gefährdet werden könnte. Außerdem hätten es die Länder jederzeit in der Hand, die Erhebung von örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern zu beenden oder einzuschränken, um das [X.] zu schonen. Auch die [X.]uflich bedingten Beher[X.]gungsleistungen könnten einer Ü[X.]nachtungsteuer unterworfen werden.

d) Der [X.] hält die Ü[X.]nachtung-steuern hingegen für verfassungswidrig. Ü[X.]nachtungsteuern stellten sich rechtlich und faktisch als nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] unzulässige kommunale Umsatzsteuern dar. Die Länder, Städte und Gemeinden verstießen mit dem Erlass der Steuergesetze auch gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Sie hätten im Ergebnis die steuerliche Entlastung aufgehoben, die der [X.]gesetzge[X.] für die Beher[X.]gungsbetriebe beschlossen habe. Die kommunalen Einnahmen aus den Ü[X.]nachtungsteuern ü[X.]stiegen die Mindereinnahmen der Städte und Gemeinden durch die Absenkung der Umsatzsteuer auch um ein Vielfaches. Die Besteuerungsausnahme für Ü[X.]nachtungen allein aus [X.]uflichen Gründen sei verfassungsrechtlich geboten.

e) Nach Auffassung des [X.] der Steuerzahler Deutschland e.V. kommt eine [X.]keit der Ü[X.]nachtungsteuer mit der Umsatzsteuer in Betracht. Beide wiesen in der Gesamtbetrachtung ein hohes Maß an Ü[X.]einstimmungen auf; Steuergegenstand, Steuermaßstab, Erhebungstechnik und wirtschaftliche Auswirkungen seien gleichartig. Bei den Ü[X.]nachtungsteuern lägen zudem strukturelle Vollzugsdefizite vor, die Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzten. Zunächst sei die Abgrenzung von geschäftlichen und privaten Ü[X.]nachtungen in der Praxis nicht zuverlässig sichergestellt. Darü[X.] hinaus sei die Gleichmäßigkeit der Steuererhebung nicht bei [X.] Beher[X.]gungsbetrieben gegeben. Online-Plattformen gäben vielfach keine Auskünfte ü[X.] die Vermieter und deren Gäste.

f) Nach Auffassung der [X.]steuer[X.]aterkammer verstoßen die Ü[X.]nachtungsteuern gegen das Gebot bundestreuen Verhaltens, da sie die Ziele des [X.] jedenfalls zum Teil außer [X.] setzten. Die Besteuerungsausnahme für [X.]uflich bedingte Ü[X.]nachtungen sei dem [X.] Steuerrecht hingegen inhärent und als Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Leistungsfähigkeitsprinzips geboten.

Der Senat der [X.] ist dem Verfahren 1 BvR 2887/15 wirksam beigetreten (vgl. [X.] 7, 282 <288 f.>; 102, 370 <383 f.>). Er hat auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 94 Abs. 5 Satz 2 [X.]G verzichtet.

Die [X.] sind ü[X.]wiegend zulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] durch die Vorgaben ü[X.] die Datenverarbeitung in den Ü[X.]nachtungsteuergesetzen geltend machen, sind die [X.] allerdings unzulässig. Sie legen insoweit eine Betroffenheit in eigenen Rechtspositionen nicht dar (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <180>; stRspr).

2. Ü[X.]dies ist die [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu [X.] unzulässig, soweit sie ohne Nennung einzelner Bestimmungen des [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 [X.] und Art. 3 Abs. 1 [X.] wegen gleichheitswidriger Bestimmung der Steuerträger rügt.

Für eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] fehlt es schon an substantiierten Ausführungen zum Schutzgegenstand. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Erhebung der Steuer auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der vom [X.]verfassungsgericht zur staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten entwickelten Maßstäbe (vgl. [X.] 91, 207 <220>; 95, 267 <300>; 105, 17 <32>; 115, 97 <112 f.>) ü[X.]haupt vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 [X.] erfasst ist und die Begründung einer Steuerpflicht bei einer Bagatellsteuer zu einer Beeinträchtigung des Eigentums führen kann.

Bei der Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 [X.] durch Beschränkung der Ü[X.]nachtungsteuer auf Beher[X.]gungsbetriebe setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Charakter der Ü[X.]nachtungsteuer auseinander. Sie verkennt [X.]eits, dass eine Steuer in der Regel nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu bestimmten Staatsausgaben steht und die Aufwandsteuer anders als nicht-steuerliche Abgaben (vgl. [X.] 149, 222 <248 ff. Rn. 53, 55> m.w.N. - Rundfunkbeitrag) keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Aufwand des Staates darstellt (vgl. [X.] 135, 126 <153 f. Rn. 89 f.> m.w.N. - Zweitwohnungsteuertarif).

3. Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu [X.] ist außerdem unzulässig, soweit sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes geltend macht, weil eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Ü[X.]nachtungsteuersatzung fehle. Sie setzt sich mit § 9 Abs. 4 [X.] und der einschlägigen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts nicht auseinander (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 142, 234 <251 Rn. 28>; stRspr), wonach die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen des § 6 Abs. 2 [X.] 1964 und des § 6 Abs. 3 [X.] 1982 eine taugliche Ermächtigung für die Erhebung örtlicher [X.] und [X.] durch die Gemeinden waren (vgl. [X.] 65, 325 <326 f. und 343> - Zweitwohnungsteuer Ü[X.]lingen; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, Rn. 41 ff.).

4. Die [X.] sind ferner unzulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 [X.] durch Bestimmungen des Tourismustaxengesetzes, des Tourismusabgabengesetzes und der [X.]er Ü[X.]nachtungsteuersatzung [X.]. Angesichts der geringen Höhe der Ü[X.]nachtungsteuern als "Bagatellsteuern" und der damit einhergehenden geringfügigen Belastung sind an die Regelungsdichte der Rechtsgrundlagen keine ü[X.]zogenen Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 48, 210 <222>; 56, 1 <13>). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]G entsprechend dar (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>), dass die Tatbestandsmerkmale mithilfe der gängigen Auslegungsmethoden und der zwischenzeitlich ergangenen Fachrechtsprechung nicht rechtssicher zu handhaben oder das Handeln der Verwaltung für sie unvorhersehbar und un[X.]echenbar seien (vgl. [X.] 56, 1 <12 f.>; 134, 141 <184 f. Rn. 126 f.> m.w.N.). Das gilt insbesondere für das Tatbestandsmerkmal "kurzzeitig", das der Abgrenzung zu (Dauer-)Aufenthalten dient, die dem Melderecht unterf[X.] (vgl. nur [X.]ische [X.], Drucks 20/4386, [X.]).

Soweit sich schließlich die Beschwerdeführerin zu II[X.] mittelbar gegen den außer [X.] getretenen § 3 [X.]TourAbgG a.F. richtet, ist ihre [X.]beschwerde unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 19. Juli 2016 - 1 BvR 2584/14 -, Rn. 10 m.w.N. und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 273/16 -, Rn. 2 ff.). Zwar wurden von ihr bis zum Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Juli 2018 nach Maßgabe des gerügten Steuermaßstabs Ü[X.]nachtungsteuern erhoben. Zu der Erhebungsform als indirekte Steuer hat sie a[X.] nicht vorgetragen, wie schwer dies noch ins Gewicht fällt, insbesondere ob und inwieweit ausgeschlossen war, die gezahlte Ü[X.]nachtungsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten auf die Ü[X.]nachtungsgäste abzuwälzen (vgl. [X.] 123, 1 <38 f.> - Spielgerätesteuer).

Die in diesem Umfang zulässigen [X.] sind unbegründet. Zwar greifen die Erhebung von Ü[X.]nachtungsteuern als Auferlegung einer Geldleistungspflicht in die persönlichen Freiheitsrechte der Beschwerdeführerinnen und ihre Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich sowie ihre Indienstnahme als Zahlstelle für Ü[X.]nachtungsteuern in die Berufsfreiheit ein (dazu I). Die Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt, weil das [X.]ische Kultur- und Tourismustaxengesetz, das [X.]ische Tourismusabgabengesetz und die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuersatzung formell (dazu II) wie materiell (dazu [X.]) verfassungsgemäß sind. Die darauf [X.]uhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen lassen keine verfassungsrechtlich relevanten Anwendungsfehler erkennen.

Die Beschwerdeführerinnen zu I[X.] und zu II[X.] wenden sich gegen die Steueranmeldung, die gemäß § 168 Abgabenordnung ([X.]) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichkommt, sowie gegen die Entscheidungen ü[X.] die dagegen gerichteten Einsprüche. Ebenso wie die Beschwerdeführerin zu [X.] wenden sie sich darü[X.] hinaus gegen Gerichtsentscheidungen ü[X.] Steueranmeldungen, die auf von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen [X.]gesetzen [X.]uhen. Die Beschwerdeführerin zu [X.] wendet sich gegen eine kommunale Steuersatzung, welche die Erhebung einer Ü[X.]nachtungsteuer erlaubt. Die Gerichtsurteile und die zugrundeliegenden Normen greifen in ihre allgemeine Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich aus Art. 2 Abs. 1 [X.] sowie durch die auferlegten Pflichten im Besteuerungsverfahren auch in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ein.

1. Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben stellt als Auferlegung einer Geldleistungspflicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und ihre persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. [X.] 87, 153 <169>; 93, 121 <137>; 95, 267 <300, 303 f.>; 105, 17 <32>; 115, 97 <114 f.>; 135, 126 <141 Rn. 42>). Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerinnen durch ein [X.]gesetz oder aufgrund eines [X.]gesetzes als Schuldnerinnen indirekter Steuern in Anspruch genommen werden, die Steuer a[X.] letztlich von anderen getragen wird, weil sie auf Abwälzbarkeit angelegt ist (vgl. [X.] 40, 56 <60> - Vergnügungsteuergesetz).

Eine gerichtliche Entscheidung, die eine vom Gesetzge[X.] vorgesehene Geldleistungspflicht − wie hier − ohne [X.] bestätigt, verletzt Art. 2 Abs.1 [X.] nur dann, wenn die gesetzliche Grundlage ihrerseits nicht mehr verfassungsmäßig ist, etwa weil sie die Kompetenzordnung des Grundgesetzes missachtet (vgl. [X.] 34, 139 <146>; 58, 137 <145>; 135, 126 <141 f. Rn. 43>; dazu II) oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet (vgl. [X.] 95, 267 <306>; 105, 17 <32 f.>; 135, 126 <141 f. Rn. 43>; dazu [X.]).

2. Neben der finanziellen Belastung durch die Ü[X.]nachtungsteuer sind die Beschwerdeführerinnen auch in ihrer von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] geschützten Berufsfreiheit betroffen, da sie in ihrer Berufstätigkeit als [X.] für die Steuererhebung als Zahlstelle in Dienst genommen werden.

a) Art. 12 [X.] schützt das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und frei auszuüben. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen ([X.] 141, 121 <130 f. Rn. 34>; 155, 238 <276 Rn. 92> m.w.N. - WindSeeG). Die Tätigkeit als Beher[X.]gungsunternehmen ist demnach von Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützt.

b) Die Heranziehung als Zahlstelle für die Ü[X.]nachtungsteuer beeinträchtigt die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen, indem sie diese in ihrer [X.]uflichen Funktion zum Steuerschuldner bestimmt (§ 4 Abs. 1 [X.], § 4 Abs. 1 [X.]TourAbgG, § 5 Abs. 1 [X.]) und ihnen die Pflicht auferlegt, die Steuer zu [X.]echnen, anzumelden und abzuführen (Pflichten im Besteuerungsverfahren).

aa) Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die [X.]ufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken. Als Eingriffe in die Berufsfreiheit sind danach etwa Vorschriften anzusehen, die eine [X.]ufliche Tätigkeit grundsätzlich verbieten und nur unter dem Vorbehalt behördlicher Einzelzulassung erlauben ([X.] 155, 238 <277 Rn. 95> m.w.N.). Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 [X.] richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Weil nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, drohte das Grundrecht sonst, konturlos zu werden ([X.] 155, 238 <277 Rn. 96> m.w.N.; stRspr).

Die hier angegriffenen Regelungen der Ü[X.]nachtungsteuer belasten die Beschwerdeführerinnen als Betrei[X.]innen von Hotels durch den Verwaltungsaufwand, der mit der Steuererhebung verbunden ist. Die Ü[X.]nachtungsteuer und die damit verbundenen Pflichten knüpfen tatbestandlich an eine entgeltliche Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb und damit an [X.] ihrer Geschäftstätigkeit an. Aufgrund ihrer indirekten Ausgestaltung gehen mit der [X.] administrative Belastungen für die Beher[X.]gungsbetriebe einher, die ihre Geschäftstätigkeit unmittelbar betreffen. Die Regelungen erlegen ihnen insbesondere die in der Besteuerungsausnahme angelegte Unterscheidung zwischen privaten und zwingend [X.]uflich veranlassten Ü[X.]nachtungen auf.

bb) Ein gezielter Eingriff in die Berufsfreiheit ist damit indes nicht verbunden. Die Regelungen zielen weder unmittelbar auf die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerinnen ab, noch haben sie für Beher[X.]gungsbetrei[X.] objektiv [X.]ufsregelnde Tendenz, was einen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] darstellte (vgl. [X.] 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>; 129, 208 <266 f.>). Anders als etwa bei der [X.] (vgl. [X.] 98, 106 <117> - [X.]) soll hier keine Lenkungswirkung auf die Art der Berufsausübung ausgeübt werden. Vielmehr werden den Beschwerdeführerinnen administrative Lasten für die Steuererhebung auferlegt, obwohl sie wegen der Möglichkeit, die Steuer auf die Ü[X.]nachtungsgäste abzuwälzen, nicht Steuerträgerinnen sind.

In der Auferlegung administrativer Lasten liegt a[X.] eine eingriffsgleiche Belastung. Den Belasteten ist es in der Regel auch gleichgültig, ob sie gezielt oder nur mittelbar belastet werden. Da die Regelungen an ihre [X.]ufliche Tätigkeit anknüpfen und für sie unausweichlich sind, beeinträchtigen sie die freie Berufsausübung eingriffsgleich, vergleichbar mit der Verpflichtung der Banken zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, mit dem Lohnsteuerabzug und der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitge[X.] oder der Einbehaltung der Versicherungsteuer durch ein Versicherungsunternehmen. Die [X.]mäßigkeit einer solchen Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist stets an Art. 12 Abs. 1 [X.] zu messen (vgl. [X.] 22, 380 <383>; 30, 292 <312>; 44, 103 <104>; 57, 139 <158>; 68, 155 <170>; 125, 260 <358 f.>).

Die Länder haben die der Besteuerung der Beschwerdeführerinnen zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen (1). Sie hatten für das [X.]ische Kultur- und Tourismustaxengesetz, das [X.]ische Tourismusabgabengesetz und § 9 Abs. 4 [X.], auf dem die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuersatzung fußt, als örtliche (b) [X.] (a), die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind (c), nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] die Gesetzgebungskompetenz. Mit deren bloßer Wahrnehmung haben sie auch nicht Grenzen rechts- und bundesstaatlicher Kompetenzausübung verletzt (2).

1. Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] (vgl. dazu [X.] 65, 325 <346 ff.>; 114, 316 <334> - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 <15>; 135, 126 <142 Rn. 45>; 145, 171 <213 Rn. 118> - Kernbrennstoffsteuer).

a) aa) Für den Begriff "Steuer" knüpft das Grundgesetz an die Definition in § 3 Abs. 1 [X.] an (vgl. [X.] 67, 256 <282>; 93, 319 <346>; 149, 222 <248 f. Rn. 53>). Danach sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen [X.] auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie - wie die verfahrensgegenständlichen Ü[X.]nachtungsteuern - ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. [X.] 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <384>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41> - Straßenausbaubeiträge; 149, 222 <249 f. Rn. 53>).

bb) Die verfahrensgegenständlichen Ü[X.]nachtungsteuern sind [X.].

(1) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. [X.] 65, 325 <345>; 114, 316 <334>). Bei ihm handelt es sich wie bei den anderen in der Finanzverfassung genannten Steuerarten um einen weit zu interpretierenden Typusbegriff, der durch das traditionelle [X.] Steuerrecht mitbestimmt wird (vgl. nur [X.] 145, 171 <193 Rn. 66, 212 Rn. 114>). Der Begriff der Aufwandsteuer hat durch die Finanzreform 1969 keine Veränderung erfahren (vgl. [X.] 40, 56 <60 f.>; 65, 325 <343, 346 f.>; 123, 1 <15>), sodass auch neue [X.] durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuer geprägt werden.

Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. [X.] 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>; 145, 171 <213 Rn. 118>; siehe auch [X.], 301 <303 Rn. 13>; [X.], 572 <574 f. Rn. 14>). Das Merkmal der Einkommensverwendung umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer von den Steuern, die an die Entstehung von Einkommen anknüpfen (vgl. [X.] 65, 325 <347>; 145, 171 <212 f. Rn. 116, 118>).

Als Aufwand gilt ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser [X.] finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. [X.] 65, 325 <347>; 114, 316 <334>). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. [X.] 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>) oder der dem Aufwand zugrundeliegende Grund festgestellt werden müsste. Die Vereinfachung sichert gerade bei den Bagatellsteuern, dass der Aufwand der Steuererhebung nicht außer Verhältnis zum Steuerertrag gerät, zumal bei solchen, die wie die Ü[X.]nachtungsteuer indirekt erhoben werden. Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. [X.]K 17, 44 <52> mit Verweis auf [X.] 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Für die Annahme einer Einkommensverwendung "für den persönlichen Lebensbedarf" reicht es dementsprechend aus, dass der Steuerträger den Aufwand selbst betreibt. Das gilt auch dann, wenn die Verwendung von Einkommen [X.]uflich veranlasst ist und insoweit nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind (vgl. [X.] 114, 316 <334>; dazu auch [X.]K 17, 44 <48>).

Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des [X.]s als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. [X.] 65, 325 <357>; 114, 316 <334>; a.A. [X.], 301 <304 ff. Rn. 16 ff.> für ausschließlich [X.]uflich bedingten Aufwand; unten Rn. 141). Dem Steuergesetzge[X.] bleibt es indessen unbenommen, von einer Besteuerung [X.]uflich veranlassten [X.]s unter Beachtung des Gleichheitssatzes abzusehen (vgl. [X.] 65, 325 <357>). Ihm steht bei der Auswahl der Aufwendungen, die er einer Steuer unterwerfen möchte, ein weitreichender, nur der Willkürgrenze unterliegender Entscheidungsspielraum zu (vgl. [X.] 120, 1 <30 f.>; 137, 350 <369 f. Rn. 51> - Luftverkehrsteuer).

(2) Bei der [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxe, der [X.]ischen Tourismusabgabe und der [X.]er Ü[X.]nachtungsteuer handelt es sich demnach um [X.].

Der Umstand, dass die Ü[X.]nachtungsteuer die Betrei[X.] von Beher[X.]gungsbetrieben als Steuerschuldner in Anspruch nimmt, führt nicht dazu, dass diese als [X.] einzuordnen wäre, die dem Regelungs[X.]eich von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] von vornherein nicht zugeordnet werden könnte (vgl. [X.] 145, 171 <212 f. Rn. 116> zur Verbrauchsteuer). Denn die Ü[X.]nachtungsteuer greift nicht auf einen typisierend vermuteten Gewinn von Beher[X.]gungsbetrieben zu. Steuergegenstand ist vielmehr der Aufwand des Beher[X.]gungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb. Die von den Betrei[X.]n erhobene Steuer soll daher als indirekte Steuer den von den Ü[X.]nachtungsgästen betriebenen Aufwand für die entgeltliche Ü[X.]nachtung treffen. Sie ist damit auf Abwälzung auf die [X.]enten angelegt (vgl. [X.] 123, 1 <16 f.>; 145, 171 <215 ff. Rn. 122 ff.>).

Mit diesem Steuergegenstand unterfällt die Ü[X.]nachtungsteuer der [X.] nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Der äußere Vorgang einer entgeltlichen Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb lässt darauf schließen, dass finanzielle Mittel für ein persönliches Lebensbedürfnis verwendet werden, was eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ü[X.]nachtungsgastes indiziert. Auch bei primär [X.]uflich veranlassten Ü[X.]nachtungen spiegelt die Höhe der Ü[X.]nachtungsaufwendungen die Leistungsfähigkeit des Aufwendenden nach außen wider, unabhängig davon, wer die Ausgabe im Innenverhältnis in welcher Höhe trägt oder ob die Ü[X.]nachtungen die finanziellen Möglichkeiten des Beher[X.]gungsgastes ü[X.]steigen (oben Rn. 82). Anders als etwa beim Halten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -) erfolgt jede Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb für den persönlichen Lebensbedarf und ist damit aufwandsteuerbar (vgl. auch [X.] 114, 316 <334>).

Auch bei primär [X.]uflich veranlassten Ü[X.]nachtungen spiegelt die Höhe der Ü[X.]nachtungsaufwendungen die Leistungsfähigkeit des Aufwendenden nach außen wider, unabhängig davon, wer die Ausgabe im Innenverhältnis in welcher Höhe trägt oder ob die Ü[X.]nachtungen die finanziellen Möglichkeiten des Beher[X.]gungsgastes ü[X.]steigen (oben Rn. 82). Für die Annahme, es werde Einkommen "für den persönlichen Lebensbedarf" verwendet, reicht es aus, dass der Steuerträger (Ü[X.]nachtungsgast) dort selbst ü[X.]nachtet (vgl. auch [X.] 114, 316 <334>).

[X.]) Dieser Einordnung als [X.] steht nicht entgegen, dass die Normge[X.] im vorliegenden Fall mit § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.], § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]TourAbgG und § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] die für eine [X.]ufliche oder betriebliche Tätigkeit des Ü[X.]nachtungsgastes zwingend erforderlichen Ü[X.]nachtungen von der Besteuerung ausgenommen haben, obwohl es sich auch insoweit um steuerbaren Aufwand handelt. Ob diese Besteuerungsausnahmen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind, ist eine grundrechtliche Frage, zu der die Kompetenznormen des Grundgesetzes grundsätzlich keine Aussage enthalten (vgl. [X.] 123, 1 <17>; 135, 126 <142 Rn. 46>; 145, 171 <217 Rn. 127>). Ob sich der Normge[X.] mit dem Erlass einer Aufwandsteuerregelung im Rahmen der Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] hält, hängt allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab. Der Gesetzge[X.] verliert die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente - wie etwa Ausnahme- oder Ermäßigungstatbestände - wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte als verfassungswidrig erweisen (vgl. [X.] 123, 1 <17>; 135, 126 <142 Rn. 46>). Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer sind nur Ausgestaltungen, die ihren Typus prägen (vgl. [X.] 123, 1 <17>; 135, 126 <142 Rn. 46>).

Typusprägend ist bei der Aufwandsteuer die Verwendung finanzieller Mittel für einen persönlichen Lebensbedarf als äußerer Vorgang oder Zustand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert, nicht jedoch der Zweck dieses privaten [X.]s (oben Rn. 82). Bei [X.]uflich bedingten entgeltlichen Ü[X.]nachtungen in einem Beher[X.]gungsbetrieb handelt es sich nach außen um denselben nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] steuerbaren Aufwand wie bei privaten Ü[X.]nachtungen. Daher verlieren die Ü[X.]nachtungsteuern durch eine an der ([X.]uflichen) Zwecksetzung der Ü[X.]nachtung orientierte Ausnahme von der Besteuerung nicht ihren typischen Charakter als [X.] im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.].

b) Die Steuern erstrecken sich lediglich auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in im Gebiet des jeweiligen [X.] beziehungsweise der jeweiligen Gemeinde belegenen Beher[X.]gungsbetrieben. Damit genügen sie dem Kriterium der Örtlichkeit in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.].

c) Die hier streitigen Steuern auf entgeltliche Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben sind nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] bundesgesetzlich geregelten Steuern wie der Umsatzsteuer oder einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig.

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] darf eine örtliche Aufwandsteuer nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Dieses [X.] schränkt die Befugnis der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung ü[X.] die örtlichen [X.] und [X.] ein (vgl. [X.] 40, 56 <61>). Sein Umfang und seine Voraussetzungen sind bisher ausdrücklich offengeblieben (vgl. [X.] 40, 52 <55>; 40, 56 <64>; 42, 38 <41>; 69, 174 <183>; vgl. auch [X.] 145, 171 <202 Rn. 89>).

Für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern verlangt Art.105 Abs. 2a Satz 1 [X.] zunächst im Einklang mit der ü[X.]kommenen Begrifflichkeit, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben [X.] erfasst wie eine [X.]steuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der [X.]steuer unterscheidet (vgl. [X.] 65, 325 <351>; 98, 106 <125>). Im Kontext des Art. 105 Abs. 2a [X.] kommt dem [X.] a[X.] eine auf die Besonderheiten dieser Norm zugeschnittene eigenständige Bedeutung zu (vgl. [X.] 40, 52 <55>; 40, 56 <56 Leitsatz 2, 63 f.>; 65, 325 <350>). Die zur [X.] zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (B[X.] I [X.]59 - Finanzreformgesetz -) herkömmlichen [X.] und [X.] bezieht er allerdings aus historischen Gründen von vornherein nicht ein, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie [X.]steuern (vgl. [X.] 40, 52 <55>; 40, 56 <63 f.>; 42, 38 <41>, 44, 216 <226>; 69, 174 <183>).

Zwar steht der Begriff der [X.]keit in der Tradition des [X.] Steuerrechts (aa). Er hat im Kontext des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] a[X.] eine eigenständige Bedeutung (bb). Auch Systematik ([X.]) und Zielsetzung ([X.]) sprechen dafür, ihn im Sinne der Eigenständigkeit des Steuererfindungsrechts der Länder und [X.] auszulegen. Demnach schöpft die Ü[X.]nachtungsteuer zwar mit den Aufwendungen für Ü[X.]nachtungen aus derselben Quelle wie die allgemeine Umsatzsteuer, nämlich der Ausgabe für eine Ü[X.]nachtung, weist a[X.] im Übrigen völlig unterschiedliche Merkmale auf. Im Ergebnis kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der Ü[X.]nachtungsteuer einerseits, eventuell gleichartiger [X.]steuern andererseits an (ee).

aa) Der Begriff der [X.]keit von Steuern wird vom Grundgesetz erstmalig und nur in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] verwandt (vgl. schon [X.] 40, 56 <61>). Nach dem Wortlaut geht es bei der "[X.]keit" nicht bloß darum, "gleiche" Steuern, sondern weitergehend schon der Art nach Gleiches auszuscheiden, wobei sich die "Art" ausweislich des Wortlautes der Kompetenznorm auf "bundesgesetzlich geregelte Steuern", das heißt insbesondere auf bestehende Aufwand- und Verbrauchsteuern auf [X.]ebene bezieht.

bb) Gleichwohl ist das [X.] ein traditioneller Rechtsbegriff des [X.] Steuerrechts, der schon unter der Geltung der [X.] Reichsverfassung eindeutig verfassungsrechtlichen Bezug hatte (vgl. [X.] 7, 244 <259>; 40, 56 <62 ff.>). Es wird vom [X.]verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Frage herangezogen, wann und in welchem Umfang der [X.] im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 105 Abs. 2 [X.]) die Länder von der Befugnis zur Gesetzgebung ausgeschlossen hat, indem er von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 [X.]; dazu vgl. [X.] 40, 56 <62>).

Die Geschichte der Einführung des Art. 105 Abs. 2a [X.] spricht dafür, durch das [X.] das eigenständige Steuererfindungsrecht der Länder oder [X.] auch für die Zukunft nicht ü[X.]mäßig durch die vorhandenen [X.]steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, zu beschränken.

In der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes war die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für [X.] und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geregelt. Demnach hatte der [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ü[X.] die [X.] und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der [X.]ausgaben in Anspruch nahm oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 [X.] vorlagen. Ein Verbot der [X.]keit dieser in die ausschließliche [X.]kompetenz f[X.]den Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis war in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht enthalten. Eine [X.]- oder Gemeindesteuer konnte somit damals mit einer [X.]steuer gleichartig im Sinne des traditionellen Steuerrechts sein, solange ihr Wirkungskreis nur örtlich bedingt war.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1970 wurde mit dem [X.] zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (B[X.] I [X.]59) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder für die "örtlichen [X.] und [X.]" eigenständig in dem - bis heute insoweit unveränderten - Art. 105 Abs. 2a [X.] (heute: Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]) verankert. Dabei wurde die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass die von ihnen geregelten Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein dürfen. Das [X.] ist danach als selbständig neben das Element der Örtlichkeit tretende Voraussetzung für die Steuerschöpfung durch die Länder zu begreifen (vgl. [X.] 40, 56 <61>; 65, 325 <350>).

Die Formulierung des heutigen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] ist ein Produkt des Vermittlungsausschusses, das auf einen Vorschlag des [X.]rats zurückgeht (vgl. [X.] 5/3896, [X.]). Dadurch sollte klargestellt werden, dass für die Gemeinden auch weiterhin ein Steuererfindungsrecht nach Maßgabe der [X.]gesetzgebung bestehe, die Länder a[X.] keine einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartige Steuer einführen dürften, was insbesondere für eine [X.] gelte (vgl. zu den Beratungen des Vermittlungsausschusses Abgeordneter Dr. Reischl ([X.]), [X.]tag, [X.] V/222. Sitzung, [X.]2058 B/C; Senator [X.] ([X.]), [X.]rat, [X.] 338. Sitzung, [X.]09 B/C).

Es war die im Gesetzgebungsverfahren wiederholt deutlich zutage getretene Absicht des Gesetzge[X.]s, mit der Einfügung des Art. 105 Abs. 2a [X.], insbesondere auch mit der darin enthaltenen Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder durch das [X.], die Befugnis der Länder zur Regelung der herkömmlichen, bei Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1970 bestehenden örtlichen [X.] und [X.] nicht anzutasten ([X.]tag, [X.] V/204. Sitzung, [X.]1060 A; V/222. Sitzung, [X.]2058 B/C). Danach ist davon auszugehen, dass der [X.]ge[X.] dem Begriff der [X.]keit in Art. 105 Abs. 2a [X.] einen eigenständigen Inhalt gegeben hat, der von dem Inhalt des Begriffes abweicht, den das [X.]verfassungsgericht zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verwendet (vgl. [X.] 40, 56 <64>).

[X.]) Das [X.] im Kontext des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] ist auch aus systematischen Gründen anders zu verstehen als das ungeschriebene [X.] bei Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 [X.], weil sonst für Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] kein eigenständiger Anwendungs[X.]eich verbliebe und die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder leerliefe (vgl. [X.] 40, 56 <63 f.>; 65, 325 <350 f.>). Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Intention des verfassungsändernden Gesetzge[X.]s (vgl. [X.]tag, [X.] V/222. Sitzung, [X.]2058 B/C; [X.] 5/2861, [X.]5; [X.] 5/3826, [X.]), der das Steuererfindungsrecht der Länder durch das Finanzreformgesetz nicht beeinträchtigen, das heißt es auch jenseits der vom [X.]verfassungsgericht gebilligten herkömmlichen [X.] und [X.] (vgl. [X.] 40, 56 <64>; 69, 174 <183>) für die Zukunft erhalten wollte (vgl. oben Rn. 100 f.).

Hinzu kommt, dass Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] im systematischen Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 2, mit Art. 106 Abs. 6 und seit der Einführung der Schuldenbremse auch mit Art. 109 Abs. 3 [X.] zu betrachten ist (so auch die Stellungnahme der [X.]rechtsanwaltskammer). Anders als bei den [X.] nach Art. 106 Abs. 3 [X.], für die die Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 [X.] gilt, weist das Grundgesetz mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 [X.] das Aufkommen der örtlichen [X.] und [X.] allein den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu. In der Finanzverfassung ist das der einzige steuerliche Bereich, in dem sich die Gemeinden nach Maßgabe des [X.]rechts eigenständig Einnahmen verschaffen können. Auch deshalb ist die [X.]keitsschranke der [X.]gesetzgebungskompetenz in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene [X.]keitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 [X.]. Denn die dort strengere Sperrwirkung bundesgesetzlicher Steuergesetze für gleichartige Steuergesetze der Länder ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Steuerertrag daraus dem [X.] ganz oder jedenfalls teilweise zusteht, während die örtlichen [X.] und [X.] allein bei den [X.] bleiben, also Kompetenz zur Steuererhebung und Nutznießung des Steuerertrags bei einem Hoheitsträger zusammenf[X.].

[X.]) Ein Steuererfindungsrecht der Länder oder [X.], welches unabhängig von der bundesrechtlichen Umsatzsteuer an Aufwand für und Verbrauch von spezifischen lokalen Gütern anknüpft, entspricht auch dem Zweck des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Den Ausgangspunkt bildet der Charakter von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] als Kompetenzabgrenzungsregelung (vgl. [X.] 123, 1 <17 f.>; 145, 171 <191>). Bezugspunkte der [X.]keit sind auf der einen Seite die "örtlichen [X.] und [X.]", für die die Länder nach [X.] der Regelung die Befugnis zur Gesetzgebung haben sollen, und auf der anderen Seite die "bundesgesetzlich geregelten Steuern". Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] muss ein sinnvoller Anwendungs[X.]eich verbleiben, der ü[X.] das hinausgeht, was Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 [X.] den Ländern an Kompetenz zur Steuergesetzgebung einräumt. Sonst hätte die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder ü[X.] die örtlichen [X.] und [X.] keinen eigenständigen Anwendungs[X.]eich.

Für diese Eigenständigkeit spricht auch die Bedeutung der kommunalen Finanzautonomie (Art. 28 Abs. 2 [X.]). Ihrer Verwirklichung dient die Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Den [X.] ist neben der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] am 1. Januar 1970 existierenden Umsatzsteuer ein eigenständiges Besteuerungsrecht zu belassen. Deswegen sind an die [X.]keit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] keine ü[X.]spannten Anforderungen zu stellen, wo es nicht um eine allgemeine [X.] geht, sondern um die Anknüpfung an den lokalen [X.] einzelner Güter und Dienstleistungen. Die Gegenausnahme für gleichartige [X.]steuern dient demgegenü[X.] dem Schutz vom [X.]gesetzge[X.] [X.]eits eingeführter Steuern für bestimmte Gegenstände, nicht a[X.] einer weitreichenden Sperrwirkung für lokale Aufwand- und Verbrauchsteuern, die Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] weitgehend leerlaufen ließe.

ee) Die [X.]ische Kultur- und Tourismustaxe, die [X.]ische Tourismusabgabe und die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 1 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]TourAbgG und § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 [X.]) sind mit der [X.] oder einer anderen bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Bei ihnen handelt es sich weder um flächenartige Umsatzsteuern auf [X.]- oder Kommunalebene noch ist der Aufwand einer entgeltlichen Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb bisher durch eine spezielle Steuer des [X.] belegt. Demnach besteht keine Sperrwirkung für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder.

(1) Die Ü[X.]nachtungsteuer knüpft in den verfahrensgegenständlichen Normen zwar mit dem Aufwand für entgeltliche Ü[X.]nachtungen an dieselbe Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit an wie die allgemeine Umsatzsteuer, nämlich die Einkommensverwendung für eine entgeltliche Ü[X.]nachtung. Der Beher[X.]gungsbetrei[X.] als Steuerschuldner muss zum Zwecke der Steuererhebung im Fall der Ü[X.]nachtungsteuer wie im Fall der Umsatzsteuer Steueranmeldungen abgeben. Auch in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung sind die Steuern deshalb vergleichbar, weil die Ü[X.]nachtungsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist.

Im Übrigen weisen die Ü[X.]nachtungsteuer in den verfahrensgegenständlichen Normen und die Umsatzsteuer a[X.] unterschiedliche Merkmale auf. Der Steuergegenstand der Ü[X.]nachtungsteuer ist beschränkt auf den Aufwand für die entgeltliche Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb. Demgegenü[X.] hat die Umsatzsteuer einen weitergehenden Anwendungs[X.]eich (§ 1 UStG), wobei nur bestimmte Umsätze steuerfrei (§ 4 UStG) sind.

Der Ü[X.]nachtungsteuer kommt mit einem Steuersatz von maximal fünf Prozent des Aufwands gegenü[X.] dem ermäßigten Steuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in Höhe von sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) zudem Bagatellcharakter zu. Dazu kommt, dass die Ü[X.]nachtungsteuer nur einphasig ausgestaltet ist und - anders als die Umsatzsteuer - keinen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) kennt. Ferner enthält die Ü[X.]nachtungsteuer keine Sonderregelung für Kleinunternehmer wie die Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Schließlich wird bei der Ü[X.]nachtungsteuer auch nicht wie bei der Umsatzsteuer zwischen Voranmeldungen und den eigentlichen Steuererklärungen (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG) unterschieden. Damit ist sie in ihrem Charakter nicht der Umsatzsteuer "gleichartig".

(2) Die [X.]ische Kultur- und Tourismustaxe, die [X.]ische Tourismusabgabe und die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuer sind als [X.] der unionsrechtlich durch die [X.] harmonisierten Umsatzsteuer auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]päischen Union nicht gleichartig. Nach seiner Rechtsprechung zur binnenmarktrelevanten Mehrwertsteuer besteht gemäß Art. 401 MwStSystRL ein Charakteridentitätsverbot (vgl. [X.], Urteil vom 24. Okto[X.] 2013, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.]:[X.], Rn. 28 ff.), das der Mehrwertsteuer ähnliche Steuern der Mitgliedstaaten ausschließt, nicht a[X.] lokale [X.] wie die Ü[X.]nachtungsteuer.

Die Umsatz- oder Mehrwertsteuer hat insbesondere vier Charaktermerkmale, wenngleich sich der Gerichtshof vorbehält, mitgliedstaatliche Abgaben auch ohne die Erfüllung sämtlicher Merkmale für unionsrechtswidrig zu erachten, wenn sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen. Dies sind die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die proportionale Erhebung zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, die Erhebung auf jeder Erzeugungs- und Vertriebsstufe und der Vorsteuerabzug (vgl. [X.], Urteil vom 7. August 2018, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.]:C:2018:636, Rn. 36 ff. m.w.N.).

Die hier angegriffenen Ü[X.]nachtungsteuern werden zwar im Wesentlichen proportional zum Nettoü[X.]nachtungsentgelt erhoben. Sie unterscheiden sich von der Mehrwertsteuer im unionsrechtlichen Sinne a[X.] in weiteren Merkmalen, insbesondere im Fehlen einer allgemeinen Geltung für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, der mangelnden Erhebung auf jeder Erzeugungs- und Vertriebsstufe und dem nicht vorhandenen Vorsteuerabzug.

(3) Die Ü[X.]nachtungsteuer ist auch sonst mit keiner anderen Steuer des [X.] gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Denn die [X.]keit setzt auch am Besteuerungsgegenstand an und schließt aus, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer [X.]- als auch mit einer [X.]- oder Kommunalaufwandsteuer belegt werden kann; es sei denn, es handelt sich um eine herkömmliche Aufwandsteuer. Die Ü[X.]nachtungsteuer ist nicht gleichartig mit einer [X.]steuer, weil sie weder - wie die Umsatzsteuer - auf alle Aufwendungen gleichermaßen, sondern nur auf Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben erhoben wird, noch aus einer speziellen [X.] schöpft, die der [X.] [X.]eits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat - wie zum Beispiel die [X.]fahrzeugsteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 1 [X.]fahrzeugsteuergesetz - [X.]StG; zur sog. Einwohnersteuer als Aufwandsteuer nach früherem Recht vgl. [X.] 16, 64 <74>) oder die [X.] (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - SchaumwZwStG; vgl. dazu [X.] 27, 375 <383>).

2. Die Wahrnehmung der Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] verletzt im konkreten Fall nicht die Grenzen rechts- und bundesstaatlicher Kompetenzausübung. Das gilt für den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (a) wie für den Grundsatz der [X.] (b).

a) Die [X.]ische Kultur- und Tourismustaxe, die [X.]ische Tourismusabgabe und die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuer verstoßen nicht gegen den in der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts zur Kasseler [X.] ([X.] 98, 106 <117 ff.>) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Sie haben keine Lenkungswirkung und greifen daher von vornherein nicht in die Sachgesetzgebungskompetenz des [X.]gesetzge[X.]s ein (vgl. [X.] 98, 106 <117 ff.>). Ein [X.] folgt insbesondere auch nicht aus der Bezeichnung der Steuer als Kultur- und Tourismustaxe in [X.] oder als Tourismusabgabe in [X.] (vgl. dazu [X.], 301 <302 Rn. 12>). Sie ändert nichts daran, dass die Erhebung nicht von einer konkreten Gegenleistung abhängt. Die Abgaben dienen schon von ihrer geringen Höhe her der allgemeinen Finanzierung der jeweiligen [X.] und nicht etwa dem Zweck, die Inanspruchnahme von Beher[X.]gungsleistungen zu vermindern (vgl. dagegen für die Zweitwohnungsteuer [X.] 135, 126 <142 f. Rn. 48, 151 f. Rn. 78 ff.> m.w.N.). Vielmehr verfolgen die Ü[X.]nachtungsteuern hier ü[X.] die Einkommenserzielung hinaus keine bestimmten Sach- oder [X.]e, die zu konfligierenden [X.] an die [X.] führen könnten.

b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht gegen den Grundsatz der [X.]. Ein Verstoß liegt nicht schon darin, dass der [X.] oder ein Land von einer ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Kompetenz Gebrauch macht. Ein [X.]gesetz kann wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der [X.] daher nur verworfen werden, wenn der [X.]gesetzge[X.] seine Rechtsetzungskompetenz missbraucht (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. Dezem[X.] 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 73 m.w.N.). Hier haben die Länder a[X.] nur von ihrer Gesetzgebungskompetenz für die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] Gebrauch gemacht. Darin liegt nicht deswegen ein Missbrauch, weil der [X.]gesetzge[X.] zuvor in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.] 7, 244 <260>; Drüen, in: [X.] Kommentar, Art. 106 Rn. 219 (Sept. 2021)) den Umsatzsteuersatz für Hotelü[X.]nachtungen in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auf sieben Prozent herabgesetzt [X.] Die ausdrückliche Entscheidung des Grundgesetzes für eine eigenständige Steuerkompetenz der Länder für örtliche [X.] in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] wird durch den akzessorischen Grundsatz der [X.] nicht konterkariert (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. Dezem[X.] 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 72). Für einen Missbrauch etwa durch eine [X.]e Wirkung der Ü[X.]nachtungsteuer ist nichts ersichtlich. Der kumulierte Steuersatz von Umsatz- und Ü[X.]nachtungsteuer bleibt deutlich hinter dem vollen Umsatzsteuersatz vor der Reform zurück und konterkariert damit den Förderungszweck des [X.]gesetzes nicht in erheblichem Umfang. Eine spürbare Minderung der [X.] Umsatzsteuer durch eine abschreckende Wirkung der Ü[X.]nachtungsteuer ist demnach ebenfalls nicht zu besorgen.

Die Ü[X.]nachtungsteuer ist auch materiell verfassungsgemäß. Die Besteuerung [X.]uht in [X.] und [X.] auf einer landesgesetzlichen Grundlage (§ 1 [X.], § 1 [X.]TourAbgG), in [X.] auf einer Satzung (§ 1 i.V.m. § 2 [X.]), die selbst auf landesgesetzlicher Grundlage steht (§ 9 Abs. 4 [X.]).

Die Eingriffe in das Recht auf Freiheitsentfaltung im persönlichen Bereich der Beschwerdeführerinnen als [X.] aus Art. 2 Abs. 1 [X.] sind ebenso gerechtfertigt (1) wie die mit der Steuererhebung verbundenen Pflichten im Besteuerungsverfahren, welche die Beschwerdeführerinnen in ihrer Freiheit auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 [X.] betreffen (2; oben [X.], Rn. 69 ff.). Ihre Bestimmung zu [X.] ist wegen der Abwälzbarkeit auf die Ü[X.]nachtungsgäste ebensowenig gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 [X.]) wie die Ausnahmen von der Besteuerung sowie die [X.], die kein verfassungsrechtlich unzulässiges Erhebungs- und Vollzugsdefizit aufweisen.

1. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] ihre Schranken unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung, worunter alle Rechtsnormen zu verstehen sind, die formell und materiell mit der Verfassung ü[X.]einstimmen (vgl. [X.] 6, 32 <38>; stRspr). Nur ein Gesetz, das selbst verfassungsgemäß ist, kann eine Einschränkung der Handlungsfreiheit durch den grundrechtsgebundenen Staat rechtfertigen (vgl. auch [X.] 128, 226 <245>). Die gesetzlichen Grundlagen der Ü[X.]nachtungsteuern sind verfassungsgemäß.

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerinnen wahrt die Ausgestaltung der angegriffenen Ü[X.]nachtungsteuerregelungen insbesondere die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.]). Das gilt für die Bestimmung der Beher[X.]gungsbetriebe, einschließlich der Beschwerdeführerinnen, als Steuerschuldner (a) wie auch für die - in der Sache ebenfalls gerügte - Ausnahme für zwingend [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben (b) und das geltend gemachte strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizit (c). Schließlich erscheinen die gesetzlichen Belastungen der Beschwerdeführerinnen insgesamt als verhältnismäßig (d).

a) Die mittelbar angegriffenen Ü[X.]nachtungsteuerregelungen, die am allgemeinen Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 [X.]) zu messen sind (aa), verletzen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nicht, weil sie die Beschwerdeführerinnen jeweils zu [X.] bestimmen (bb).

aa) Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzge[X.] nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungs[X.]eichen bestimmen lassen ([X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 110 m.w.N. - Vollverzinsung; stRspr).

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzge[X.], die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzge[X.]s kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 [X.] annähern ([X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 111 m.w.N.; stRspr).

Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzge[X.] einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des [X.] als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des [X.] einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des [X.]). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt ([X.] 148, 217 <243 Rn. 105> m.w.N. - Mitunternehmeranteilsveräußerung; stRspr).

Darü[X.] hinaus gilt nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bei auf Ü[X.]wälzung angelegten, indirekten örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern, dass sie jedenfalls im Ergebnis von demjenigen zu tragen sind, dessen Aufwand oder Verbrauch mit der Steuer belastet werden soll (vgl. [X.] 31, 8 <20>; 110, 274 <295>; 123, 1 <22>).

Das Leistungsfähigkeitsprinzip konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz für das Steuerrecht, indem es dem Gesetzge[X.] ein auf die Leistungsfähigkeit bezogenes [X.] als materielles Gleichheitsmaß vorgibt (vgl. für die Aufwandsteuer [X.] 123, 1 <20>; 135, 126 <148 Rn. 68>). Für eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] ausgerichtete Ausgestaltung indirekter Steuern genügt insoweit die Möglichkeit, dass sie kalkulatorisch abgewälzt werden, der Steuerschuldner mithin den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. [X.] 31, 8 <20>; 110, 274 <295>; 123, 1 <22 f.>; 145, 171 <215 f. Rn. 124>). Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzge[X.]s letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner hingegen nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Ü[X.]wälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Ü[X.]wälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt ([X.] 123, 1 <23> m.w.N.; stRspr).

Die Möglichkeit der Ü[X.]wälzung setzt voraus, dass es zwischen dem besteuerten Aufwand und dem durch indirekte Besteuerung bestimmten Steuerschuldner eine Verbindung gibt, die die Abwälzung nicht völlig ausschließt (vgl. [X.] 14, 76 <96>; 31, 8 <20>; 123, 1 <22 f.>). Mithin muss die Auswahl des Steuerschuldners für die rechtlich und tatsächlich gleichheitsgerechte Steuererhebung nachvollziehbar erscheinen, darf also jedenfalls nicht willkürlich sein. Darü[X.] hinaus reicht es für die notwendige Verbindung zwischen Steuergegenstand und Steuerschuldner aus, dass der besteuerte Aufwand ohne den Steuerschuldner nicht getätigt werden könnte. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass einem Steuerschuldner sämtliche Tatbestandsmerkmale der Aufwandsteuer zurechenbar sind, er mithin auf jedes einzelne davon Einfluss [X.]

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die [X.]ische Kultur- und Tourismustaxe, die [X.]ische Tourismusabgabe und die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuer gerecht. Die Höhe der Ü[X.]nachtungsaufwendungen ist Ausdruck der Leistungsfähigkeit der Aufwendenden nach außen.

Zwar wird die Ü[X.]nachtungsteuer bei den Beher[X.]gungsbetrei[X.]innen als denjenigen Personen oder Unternehmen erhoben, die die Ü[X.]nachtung für die allgemeine Nachfrage und damit auch für die Aufwendenden anbieten. Sie sind Schuldner der Steuern. Dies ist im Sinne einer gleichheitsgerechten Steuererhebung a[X.] nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen als Beher[X.]gungsbetrei[X.]innen ermöglichen den Ü[X.]nachtungsaufwand ü[X.]haupt erst. Sie stehen in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand, denn sie leisten als Beher[X.]gungsbetriebe einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands der Ü[X.]nachtung.

Die Ü[X.]nachtungsteuer ist auch auf Ü[X.]wälzung auf die Verbraucher angelegt, die den Aufwand tätigen (vgl. [X.] 98, 106 <124>; 123, 1 <16, 35>; 145, 171 <213 ff. Rn. 119 ff.> m.w.N.). Die Beschwerdeführerinnen können die Ü[X.]nachtungsteuer ohne weiteres von den Ü[X.]nachtungsgästen, die aus nicht-[X.]uflichem Anlass ü[X.]nachten, vereinnahmen. Alternativ steht es ihnen offen, die Ü[X.]nachtungsteuern auf alle Ü[X.]nachtungsgäste umzulegen und den Ü[X.]nachtungspreis auch für [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen entsprechend zu erhöhen. Es verstößt nicht gegen die von Art. 3 Abs. 1 [X.] geforderte gerechte Lastenverteilung, wenn die Beschwerdeführerinnen auf die bei indirekten Steuern verfassungsrechtlich verbürgte und von den Ü[X.]nachtungsteuerregelungen eröffnete Möglichkeit der Abwälzung verzichten.

b) Auch die Ausnahmen von der Besteuerung für [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen in § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.], § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]TourAbgG und § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 [X.]) vereinbar. Die Ausnahmen sind bei der Prüfung zu beachten (aa), verletzen den Gleichheitssatz a[X.] nicht (bb).

aa) (1) Die Beschwerdeführerinnen stellen die Privilegierung der zwingend [X.]uflich bedingten Ü[X.]nachtungen jedenfalls in der Sache zur Disposition. Zwar [X.] sie die Gleichheitswidrigkeit der Privilegierung der [X.]uflich bedingten Ü[X.]nachtungen ihrer Gäste nicht ausdrücklich. Sie beklagen a[X.] - im Rahmen der geltend gemachten Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] - die Unzumutbarkeit der ihnen bei der Steuererhebung auferlegten Pflichten im Besteuerungsverfahren. Die Intensität dieser Belastung hängt jedoch maßgeblich von der Ausnahmeregelung ab, da die Beschwerdeführerinnen zunächst zwischen den [X.]uflich bedingten und den sonstigen Ü[X.]nachtungen unterscheiden müssen. [X.] die Unterscheidung, verminderte sich auch die Belastung durch die Pflichten im Besteuerungsverfahren erheblich.

(2) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) ist allerdings grundsätzlich kein Instrument, das es Steuerpflichtigen erlaubt, die anderen eingeräumte, die eigene Steuerpflicht nicht betreffende Steuervergünstigung zu bekämpfen und so auf ihre [X.]mäßigkeit ü[X.]prüfen zu lassen. Art. 3 Abs. 1 [X.] verleiht einzelnen Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf die verfassungsrechtliche Kontrolle eines Steuergesetzes im Hinblick auf solche Regelungen, die das eigene Steuerverhältnis nicht betreffen (vgl. [X.] 138, 136 <172 f. Rn. 97> - Erbschaftsteuer). Anderes gilt jedoch dann, wenn die [X.] gewährten Steuervergünstigungen für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die betreffende Steuer insgesamt ü[X.]greifende Bedeutung haben. Dies ist der Fall, wenn die nur einer Gruppe gewährten Vergünstigungen nach Zahl oder Umfang ein solches Ausmaß erreichen oder nach ihrer strukturellen Bedeutung für die Steuer solches Gewicht haben, dass im Falle der [X.]widrigkeit der Privilegierungsnorm die lastengleiche Besteuerung auch derjenigen in Frage gestellt ist, die von dieser Privilegierungsnorm an sich nicht erfasst werden ([X.] 138, 136 <173 Rn. 98>).

Entsprechend sind die Ausnahmetatbestände auch hier rügefähig. Denn ihnen kommt jedenfalls tatsächliche ü[X.]greifende Bedeutung zu, so dass im Falle ihrer Gleichheitswidrigkeit die [X.]mäßigkeit der gesamten Besteuerungsgrundlage in Frage stünde. Die zwingend [X.]uflich bedingten Ü[X.]nachtungen machen bei den Beschwerdeführerinnen zwischen 55 und 77 Prozent der Ü[X.]nachtungen aus (oben Rn. 7 f., 14). In [X.] waren mindestens 35 Prozent aller Ü[X.]nachtungen von der Besteuerung ausgenommen (oben Rn. 17 für die [X.] und 2018). Die Ausnahmetatbestände sind für die Besteuerungsgrundlagen insofern prägend. [X.]n die Ausnahmen, hätten die Normge[X.] Anlass, erneut zu prüfen, ob und wie sie Ü[X.]nachtungen in Zukunft besteuern wollen. Dies könnte die Beschwerdeführerinnen auch von ihren Pflichten im Besteuerungsverfahren befreien.

bb) Die Maßstäbe des Gleichheitssatzes im Steuerrecht (oben Rn. 124) gelten auch für Befreiungen und Ermäßigungen. Hier konnten die jeweiligen Normge[X.] in Wahrnehmung ihres weitreichenden Entscheidungsspielraums die zwingend [X.]uflich veranlassten Ü[X.]nachtungen von der Besteuerung ausnehmen, ohne dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] zu verstoßen. Sie mussten es von [X.] wegen a[X.] nicht. Befreiungen und Ermäßigungen, die den Gleichheitssatz beachten, stehen mit dem "Wesen" der Aufwandsteuer im Einklang (vgl. [X.] 65, 325 <357>).

(1) Die verfahrensgegenständlichen Steuerregelungen sehen jeweils Ausnahmetatbestände von der Ü[X.]nachtungsteuer vor für "Ü[X.]nachtungen, die für eine [X.]ufliche oder betriebliche Tätigkeit des Ü[X.]nachtungsgastes zwingend erforderlich sind" (§ 1 Abs. 1 Satz 4 [X.]), "wenn die Ü[X.]nachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer frei[X.]uflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist ([X.]ufliche Veranlassung)" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 [X.]TourAbgG) oder für "entgeltliche Aufwendungen für eine Ü[X.]nachtung in einem Beher[X.]gungsbetrieb, wenn diese ausschließlich [X.]uflichen Zwecken dienen" (§ 2 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Bei diesen [X.] handelt es sich um Abweichungen von der - mit der Wahl des [X.] "entgeltliche Ü[X.]nachtungen in Beher[X.]gungsbetrieben" - einmal getroffenen Belastungsentscheidung, die ihrerseits am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) zu messen sind.

(2) Die Ausnahmeregelungen verfolgen einen legitimen Zweck. Mit der Privilegierung [X.]uflich und betrieblich bedingter Ü[X.]nachtungen wollten die Normge[X.] zwar der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], 301) genügen (oben Rn. 5, 12). Ein darü[X.] hinausgehender legitimer Zweck oder Sachgrund für die Ausnahme [X.]uflich bedingter Ü[X.]nachtungen von der [X.], den die Normge[X.] aus eigenem Willen und Ü[X.]zeugung verfolgt hätten, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Der [X.]ische und der [X.]ische Gesetzge[X.] hatten zunächst den erkennbaren Willen, die Ü[X.]nachtungsteuergesetze ohne Ausnahmetatbestand für [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen zu beschließen. Der Gemeinderat der [X.] [X.] sah diesbezüglich von vornherein keinen Gestaltungsspielraum (oben Rn. 16).

Für die objektive [X.]mäßigkeit der Ausnahme von der Ü[X.]nachtungsteuer kommt es jedoch nicht auf ihre Begründung, sondern auf ihre Begründbarkeit an (vgl. [X.] 137, 1 <20 Rn. 47>; 138, 136 <180 Rn. 121, 182 Rn. 125>; 145, 106 <141 f. Rn. 98>; 149, 222 <253 Rn. 64, 257 Rn. 71>; stRspr). Diese ist gegeben. Der Normge[X.] kann die [X.]ufliche Veranlassung als Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der [X.] wählen und für die Berufsausübung zwingend erforderliche Ü[X.]nachtungen von der Besteuerung ausnehmen, um etwa der (lokalen) Wirtschaftsförderung zu dienen. Dieser Sachgrund erlaubt eine unter Art. 3 Abs. 1 [X.] zulässige Differenzierung bei der [X.] (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 123>).

(3) Gemessen an Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich für die Normge[X.] hier keine strengen Bindungen an den Gleichheitssatz, weder aus den betroffenen Freiheitsrechten noch aus der Nähe zu den Differenzierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 [X.] oder weil das Differenzierungsmerkmal - die nicht-[X.]ufliche Veranlassung - für den Einzelnen nicht verfügbar wäre (vgl. [X.] 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 139, 1 <13 Rn. 39>; 141, 1 <38 f. Rn. 93 f.>; 145, 20 <86 f. Rn. 171> - Spielh[X.]; 148, 147 <183 f. Rn. 94 f.>; 148, 217 <242 f. Rn. 103 f.>; stRspr). Demnach gilt der allgemeine Gleichheitsmaßstab (oben Rn. 122 f.).

Die Privilegierung [X.]uflich veranlasster Ü[X.]nachtungen kann jedenfalls dem legitimen Zweck der (lokalen) Wirtschaftsförderung dienen. Sie ist geeignet, diesen Zweck zu befördern. Auch an ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit bestehen keine Zweifel, weil sie nicht [X.] wirkt. Angesichts der geringen Höhe der Ü[X.]nachtungsteuer (oben Rn. 6, 13, 16) steht die Benachteiligung der privat veranlassten gegenü[X.] den [X.]uflich bedingten Ü[X.]nachtungen auch nicht außer Verhältnis zu einer damit etwa bezweckten Wirtschaftsförderung (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 122; ausführlich zur begrenzten Ü[X.]prüfbarkeit der Verhältnismäßigkeit von Steuern [X.] 115, 97 <115 ff.> m.w.N.; zur Aufwandsteuer [X.] 135, 126 <143 Rn. 49>).

(4) Die Normge[X.] eines Ü[X.]nachtungsteuergesetzes sind indes von [X.] wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung [X.]uflich veranlasster Ü[X.]nachtungen abzusehen. Entgegen der Auffassung des [X.]s (vgl. [X.], 301 <302 ff. Rn. 11 ff.>) kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.], sondern [X.]falls aus den Grundrechten ergeben (oben Rn. 83; vgl. [X.] 114, 316 <335>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 54; Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. Okto[X.] 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, Rn. 41 ff.). Das ist hier nicht ersichtlich.

c) Die [X.]ische Kultur- und Tourismustaxe, die [X.]ische Tourismusabgabe und die [X.]er Ü[X.]nachtungsteuer leiden auch nicht an einem mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit.

aa) Neben der [X.]mäßigkeit der materiellen Steuerpflicht verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden (oben Rn. 124; vgl. [X.] 84, 239 <268>; 110, 94 <112> - Spekulationsteuer). Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass Gleichheit im [X.] für alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann ([X.] 96, 1 <6>). Wird das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug verletzt, kann das dazu führen, dass die materielle Steuernorm selbst verfassungswidrig wird. Das ist der Fall, wenn dem Gesetzge[X.] die mangelhafte Durchsetzung der Steuerpflicht zuzurechnen ist (vgl. [X.] 110, 94 <111 f.>).

Wird die Gleichheit im [X.] durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die [X.]widrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungs[X.]eich des Gesetzge[X.]s f[X.]de strukturell gegenläufige [X.] im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren [X.]widrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich [X.]ungen gegenü[X.] einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der [X.] weitgehend nicht durchgesetzt werden kann ([X.] 110, 94 <112 f.>). [X.], wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur [X.]widrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. [X.] 84, 239 <272>).

bb) Bei den bestehenden Nachweis-, Haftungs- und Sanktionsregelungen ist nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführerinnen angeführten - aus der Steuerausnahme für zwingend [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtungen resultierenden - faktischen Erhebungsschwierigkeiten tatsächlich derart in den angegriffenen Regelungen angelegt sind, dass nicht nur von einer Ineffizienz der Regelungen ausgegangen werden kann, sondern das Recht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt ist. Zunächst ist [X.]eits der Anreiz zur Steuervermeidung in Anbetracht von Steuerpauschalsätzen in Höhe von höchstens einem [X.] pro 50 [X.] Nettoü[X.]nachtungsentgelt (§ 3 [X.]) beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent des Nettoü[X.]nachtungsentgelts (§ 3 Abs. 1 [X.]TourAbgG, § 4 [X.]) äußerst gering, was sich auf die zur Steuerdurchsetzung notwendigen Begleitvorschriften auswirkt. Insbesondere haben die Normge[X.] der Ü[X.]nachtungsteuer mit der Haftung des Beher[X.]gungsgastes und von dessen Arbeitge[X.] für die Richtigkeit der Angaben und Belege ü[X.] eine [X.]uflich veranlasste Ü[X.]nachtung (§ 4 Abs. 2 [X.], § 4 Abs. 2 [X.]TourAbgG, § 5 Abs. 3 [X.]), der [X.], dem Prüfungsrecht beziehungsweise der Steueraufsicht (§ 8 [X.], § 8 [X.]TourAbgG, § 10 [X.]) und den Bußgeldvorschriften für spezielle Ordnungswidrigkeiten (§ 10 [X.], § 12 [X.]TourAbgG, § 12 [X.]) dafür gesorgt, dass die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen bei der Ü[X.]nachtungsbesteuerung gewährleistet ist.

d) Die Geldleistungspflicht, die den Beschwerdeführerinnen durch die Ü[X.]nachtungsteuerregelungen im Rahmen der indirekten Besteuerung als Steuerschuldnern anstelle der steuerpflichtigen Beher[X.]gungsgäste auferlegt ist, belastet sie auch insgesamt nicht unverhältnismäßig (vgl. [X.] 95, 267 <306>; 105, 17 <32 f.>; 135, 126 <141 f. Rn. 43>). Die Ü[X.]nachtungsteuern dienen mit der Finanzierung der [X.]haushalte und des [X.] einem legitimen Zweck. Sie sind für diesen Finanzierungszweck geeignet und belasten die Beschwerdeführerinnen schon deshalb finanziell nicht ü[X.]mäßig, weil sie auf Ü[X.]wälzung auf die Beher[X.]gungsgäste angelegt sind (oben Rn. 130). Soweit Beher[X.]gungsbetrei[X.] von einer Ü[X.]wälzung der Steuer auf die Beher[X.]gungsgäste absehen und die Belastung selbst tragen, [X.]uht dies auf einer eigenen Entscheidung und wirkt sich daher nicht eingriffsverschärfend aus. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht geltend gemacht, dass die Ü[X.]nachtungsteuern mittelbar einen starken Rückgang der Anzahl der Ü[X.]nachtungen in ihren Betrieben bewirkten oder gar ihr Geschäftsmodell gefährdeten. Damit ist angesichts der geringen, auf die Beher[X.]gungsgäste nicht [X.] wirkenden Höhe der Steuern auch nicht zu rechnen (vgl. [X.] 135, 126 <143 Rn. 49>).

2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen durch deren Indienstnahme als Zahlstelle für die Ü[X.]nachtungsteuer (oben Rn. 69) ist ebenfalls gerechtfertigt.

a) In das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. nur [X.] 145, 20 <67 Rn. 121> m.w.N.; stRspr). Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (vgl. [X.] 76, 171 <184>; 82, 208 <224>; 98, 106 <117>). Solche Regelungen können grundsätzlich auch durch Satzungen getroffen werden ([X.] 98, 106 <117> m.w.N.). Dabei kann eine Berufsausübungsregelung durch jede vernünftige Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden (vgl. [X.] 7, 377 <405 f.>; 70, 1 <28>; 111, 10 <32>; stRspr), die im vorliegenden Fall in einer der [X.] gerecht werdenden Steuererhebung liegt. An objektive [X.] sind dabei grundsätzlich gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 115, 276 <304 ff.>; 145, 20 <67 Rn. 121>; stRspr), die hier a[X.] mit der Ü[X.]nachtungsteuer nicht vorliegen.

b) Die Indienstnahme der Beschwerdeführerinnen als Zahlstelle für die Ü[X.]nachtungsteuer steht in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 [X.]. Für die verwaltungspraktikable Erhebung der indirekten Ü[X.]nachtungsteuer ist sie ein geeignetes und erforderliches Mittel, das sich zudem als zumutbar erweist.

aa) Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf verweisen, dass ihre Bestimmung zu Steuerschuldnern nicht erforderlich sei, da auch eine für sie weniger belastende Bestimmung zu Steuerentrichtungspflichtigen in Betracht komme, stellt diese kein gleich geeignetes Mittel dar, da die Haftung als Steuerschuldner für die Durchsetzung der Steuerpflicht offensichtlich effektiver ist. Nicht praktikabel und damit ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel wäre es, die Ü[X.]nachtungsteuer ohne Indienstnahme der Beher[X.]gungsbetriebe direkt bei den Ü[X.]nachtungsgästen zu erheben.

bb) Den Beschwerdeführerinnen ist es auch zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer entsteht ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Ü[X.]nachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Die [X.] ist jedoch nicht ü[X.]schritten. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Pflichten im Besteuerungsverfahren nicht erheblich belastet, denn die für die Besteuerung erforderlichen Informationen können bei der Buchung beziehungsweise beim Ein- oder Auschecken miterhoben werden; die zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren gehen ü[X.] ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinaus (oben Rn. 6, 12, 16). Es handelt sich insofern auch um eine unternehmenstypische Tätigkeit (vgl. [X.] 22, 380 <386>; 30, 292 <324>).

Meta

1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16

22.03.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 15. Juli 2015, Az: II R 31/14, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 1 FRÜnStSa BW, § 2 Abs 4 S 1 FRÜnStSa BW, § 9 Abs 4 KAG BW, § 1 Abs 1 S 4 Kult/TourTaxG HA, § 1 Abs 4 S 1 TourAbgG BR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 (REWIS RS 2022, 575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 575


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16, 22.03.2022.


Az. II R 31/14

Bundesfinanzhof, II R 31/14, 15.07.2015.


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Zitiert

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