(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. 2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
(3) (weggefallen)
Fußnote Paragraph
(+++ § 2 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 22 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2023 I Nr. 194
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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