Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2015, Az. II R 31/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 8162

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.7.2015 II R 33/14 - Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG - Zustellung von Urteilen - Verfahrensmangel)


Leitsatz

1. NV: Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.

2. NV: Die Zustellung finanzgerichtlicher Urteile nach § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO ist mit Art. 6 EMRK vereinbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2014  2 K 252/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in [X.] als Einzelunternehmerin ein Hotel. Sie meldete beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) am 12. April 2013 gemäß § 6 Abs. 3 des am 1. Januar 2013 in [X.] getretenen [X.]ischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes ([X.]) vom 4. Dezember 2012 ([X.]isches Gesetz- und Verordnungsblatt 2012, 503) die in diesem Gesetz vorgesehene Steuer in Höhe von 280 € für das erste Kalendervierteljahr 2013 an. Wie in § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgeschrieben, erklärte sie dabei die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen und die Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] von der Steuer ausgenommen sind. Nicht der Steuer unterlagen auch die Beherbergungsleistungen, die vor Inkrafttreten des [X.] vertraglich vereinbart worden waren und deshalb unter die Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 [X.] fallen. Über den Einspruch gegen die Steueranmeldungen hat das [X.] noch nicht entschieden.

2

Mit der am 31. Oktober 2013 erhobenen Klage beantragte die Klägerin zuletzt u.a., die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung für das erste Kalendervierteljahr vom 12. April 2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Daten der Übernachtungsgäste gemäß § 7 Satz 1 [X.] aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen und Belege gemäß § 7 Satz 3 [X.] für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des [X.] aufzubewahren.

3

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit der Begründung ab, die Klage gegen die angefochtene Steueranmeldung sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet. Die Steueranmeldung sei weder einfachrechtlich noch aus verfassungs- oder unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Leitsätze zu dem Urteil sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1233 abgedruckt.

4

Das [X.] stellte das Urteil den Beteiligten gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zu, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, sie halte diese Art der Bekanntgabe im Hinblick auf Art. 6 der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) für unzulässig.

5

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Zustellung der Vorentscheidung anstelle deren Verkündung stelle einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 5 [X.]O dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] hätte das Urteil öffentlich verkündet werden müssen. Das [X.] sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Steuer sei der Umsatzsteuer gleichartig und verstoße daher gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). Sie konterkariere die vom Bundesgesetzgeber gewollte Entlastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben. Die Betreiber dürften auch nicht als Steuerschuldner bestimmt und mit dem Nachweis der beruflichen Veranlassung der Übernachtung belastet werden. Die Abgabenlast sei für sie nicht vorhersehbar, weil die berufliche Veranlassung der Übernachtung außerhalb ihrer Informations- und [X.] liege. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei gegeben, weil nur die Betreiber von Beherbergungsbetrieben, nicht aber die Betreiber anderer fremdenverkehrsrelevanter Einrichtungen und die Tagestouristen mit der Steuer belastet würden. Das [X.] verletze aufgrund seiner belastenden Wirkung auch die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG. Zudem verstoße das Gesetz gegen das Recht der Übernachtungsgäste, ihrer Arbeitgeber und der Betreiber der Beherbergungsbetriebe auf informationelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Die Bezeichnung der Steuer als "Taxe" widerspreche dem Gebot der Normenklarheit.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 12. April 2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Daten der Übernachtungsgäste gemäß § 7 Satz 1 [X.] aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen und Belege gemäß § 7 Satz 3 [X.] für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des [X.] aufzubewahren.

7

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

9

A. Die Vorentscheidung ist nicht wegen des gerügten [X.] aufzuheben. Nach § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 [X.]O ist statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig. Eine Ausnahme hiervon für den Fall, dass ein [X.]eteiligter damit nicht einverstanden ist, sieht die Vorschrift nicht vor.

Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] lässt sich nichts anderes entnehmen. Zwar muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden. Art. 6 [X.] gilt aber nach dem Wortlaut seines Abs. 1 Satz 1 lediglich für Streitigkeiten in [X.]ezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie Strafverfahren, aufgrund des öffentlich-rechtlichen [X.]harakters der [X.]esteuerung jedoch nicht für das finanzgerichtliche Verfahren (Entscheidungen des [X.] vom 12. Juli 2001  44759/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3453, und vom 13. Januar 2005  62023/00, [X.] Grundrechte Zeitschrift 2005, 234; [X.]eschluss des [X.] --[X.]FH-- vom 18. März 2013 VII [X.] 134/12, [X.], 1102, Rz 11, m.w.[X.]).

§ 119 Nr. 5 [X.]O betrifft darüber hinaus nur Urteile, die auf eine mündliche Verhandlung ergangen sind, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die Vorschrift stellt somit nur auf die mündliche Verhandlung ab, auf die hin das Urteil ergangen ist, befasst sich aber nicht mit der Verkündung oder sonstigen [X.]ekanntgabe des Urteils ([X.] vom 13. August 1998 VII R 30/98, [X.] 1999, 208). Diese im Wortlaut der Vorschrift angelegte Einschränkung der Rügebefugnis rechtfertigt sich dadurch, dass sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann ([X.]eschlüsse des [X.] --[X.]VerwG-- vom 19. August 1980  6 [X.] 29.80, Die öffentliche Verwaltung 1981, 969, und vom 23. November 1989  6 [X.] 29.88, NJW 1990, 1249, jeweils zu § 138 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Dass das [X.] das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet, sondern von der Möglichkeit der Urteilszustellung Gebrauch gemacht hat, kann somit nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung wegen eines [X.] führen (vgl. [X.]eschlüsse des [X.] --[X.]ayVGH-- vom 4. Mai 2011  14 [X.] 11.30142, [X.]ürgerservice [X.]AYERN-RE[X.]HT Online, und des [X.] vom 26. Januar 2015  4 [X.] 232/14, [X.]).

[X.]. Die gemäß § 1 Nr. 1 des [X.]. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung geltende Steueranmeldung vom 12. April 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin muss die im Revisionsantrag genannten Pflichten erfüllen.

1. Die Steueranmeldung entspricht nach der zutreffenden übereinstimmenden Meinung der [X.]eteiligten und des [X.] den Regelungen im [X.].

a) Der Steuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 [X.] der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der [X.] in einem [X.]eherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der [X.] unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der [X.], ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] zwingend erforderlich sind. Der [X.]etreiber des [X.] hat die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] durch geeignete [X.]elege nachzuweisen.

Als [X.]eherbergungsbetrieb gilt gemäß § 1 Abs. 2 [X.] jeder [X.]etrieb, bei dem Tätigkeiten zur [X.]ereitstellung von kurzzeitigen [X.]en ausgeübt werden. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen [X.] Situationen dienen.

Die Steuer bemisst sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer ([X.]). Weitere Einzelheiten und Sonderfälle sind in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 [X.] geregelt.

Die Steuer beträgt nach § 3 [X.] je Gast und Übernachtung bei einem [X.] von bis zu

10 € 

0    €,          

25 € 

0,50 €,          

50 € 

1    €,          

100 € 

2    €,          

150 € 

3    €,          

200 € 

4    €.          

Je weitere angefangene 50 € [X.] erhöht sich die Steuer um jeweils 1 €.

Steuerschuldner ist gemäß § 4 Abs. 1 [X.] der [X.]etreiber oder die [X.]etreiberin des [X.]. Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche [X.]elege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die entgangene Steuer. § 219 [X.] gilt in diesen Fällen nicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Die Steuer entsteht gemäß § 5 Abs. 1 [X.] mit der [X.]eendigung der [X.]eherbergungsleistung. Sie ist am 15. Tag nach Ablauf des [X.] fällig und an das Finanzamt abzuführen (§ 5 Abs. 2 [X.]). Der [X.] ist nach § 6 Abs. 2 [X.] das Kalendervierteljahr. Der [X.]etreiber oder die [X.]etreiberin des [X.] hat gemäß § 6 Abs. 3 [X.] bis zum 15. Tag nach Ablauf des [X.] eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung bei der zuständigen [X.]ehörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] eine Steueranmeldung gemäß § 150 [X.].

b) Mit diesen Vorschriften ist die angefochtene Steueranmeldung vereinbar.

2. Das [X.] ist verfassungsgemäß.

a) Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Danach haben die Länder die [X.]efugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen [X.] und [X.], solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Anforderungen erfüllt die im [X.] geregelte Steuer. Es handelt sich um eine Aufwandsteuer, die einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig ist und auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] entspricht.

aa) [X.] zielen auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, welche aufgrund des Gebrauchs von Gütern, des Haltens eines Gegenstandes oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vermutet wird. [X.]elastet werden soll lediglich der über die [X.]efriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem [X.] zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Wird ein Aufwand in diesem Sinne betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der [X.] finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient ([X.] vom 11. Juli 2012  9 [X.]N 1.11, [X.]VerwGE 143, 301, Rz 13, und 9 [X.]N 2.11, Kommunaljurist --KommJur-- 2012, 387, Rz 13, je m.w.[X.]).

[X.]) Der privat veranlasste Aufwand für die entgeltliche Übernachtung in einem [X.]eherbergungsbetrieb ist ein Aufwand, der nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] einer Aufwandsteuer unterworfen werden kann, sofern sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist. Er geht über die [X.]efriedigung des [X.] nach Wohnraum hinaus ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 15, und in [X.], 387, Rz 15). Das Grundbedürfnis Wohnen wird in der Regel durch die Nutzung eigenen oder gemieteten Wohnraums gedeckt. Die entgeltliche Übernachtung tritt zu dieser Nutzung hinzu, die ihrerseits nicht aufgegeben wird bzw. nicht aufgegeben werden kann. [X.] ein Steuerpflichtiger Entgelt für eine aus privatem Interesse veranlasste Übernachtung, ist dies Ausdruck der Gestaltung der persönlichen Lebensführung, die Leistungsfähigkeit indiziert. Sie ist deshalb der Einkommensverwendung zuzurechnen. Dass das Übernachten in Hotels heutzutage eine Massenerscheinung ist, steht dem nicht entgegen. Denn für die Leistungsfähigkeit ist lediglich ein über den Grundbedarf hinausgehender [X.] erforderlich. Dieser muss weder besonders kostspielig noch in irgendeiner Form luxuriös sein. Eine entgeltliche Übernachtung gehört --von den Sonderfällen des dauerhaften Wohnens im [X.] nicht zum Grundbedarf des Wohnens und indiziert deshalb Leistungsfähigkeit. Nichts anderes gilt, wenn die Übernachtung zwar im Zusammenhang mit der [X.]erufsausübung erfolgt, sie jedoch nicht zwangsläufige Folge der beruflichen [X.]etätigung ist, sondern Ausdruck privaten Interesses. In diesen Fällen könnte das Einkommen auch ohne diesen speziellen Aufwand erzielt werden ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 15, und in [X.], 387, Rz 15).

cc) Davon zu unterscheiden ist ein Aufwand, der nicht der persönlichen Lebensführung in diesem Sinne, sondern der Einkommenserzielung dient. [X.] sollen die als mehr oder weniger aufwändig angesehene Einkommensverwendung erfassen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des [X.]egriffs der Aufwandsteuer. Eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 14, und in [X.], 387, Rz 14, je m.w.[X.]).

Ist die Übernachtung in einem [X.]eherbergungsbetrieb mit der [X.]erufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes zwangsläufig verbunden, ist der Aufwand dafür der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt somit nicht der Aufwandsteuer. Das ist etwa anzunehmen, wenn die Wohnung des Gastes in einer Entfernung vom Arbeitsort liegt, die eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar erscheinen lässt, oder wenn die Anwesenheit des Gastes an dem vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort aus anderen Gründen für seine Tätigkeit unabdingbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die [X.]erufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 16, und in [X.], 387, Rz 16).

Wird der Aufwand für die Übernachtung nur deswegen betrieben, weil er beruflich veranlasst worden ist, ist er nicht dem privaten [X.], sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen, auch wenn mit ihm nicht unmittelbar Einkommen erzielt wird ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 18, und in [X.], 387, Rz 18). Die Möglichkeit, während des Aufenthalts in einem [X.]eherbergungsbetrieb neben den beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten und privaten Grundbedürfnissen auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen, führt nicht dazu, dass eine aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasste entgeltliche Übernachtung nicht ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen wäre. Die bloße objektive Möglichkeit eines privaten [X.]s im Zusammenhang mit einem ausschließlich berufsbedingten Aufwand genügt nicht, um die Zuordnung des berufsbedingten Aufwandes zur Einkommenserzielung auszuschließen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 19, und in [X.], 387, Rz 19).

Die im [X.]egriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung der Einkommensverwendung zur Einkommenserzielung erfordert von [X.] wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 14, und in [X.], 387, Rz 14, je m.w.[X.]). Ob der Aufwand für die Übernachtung der Einkommenserzielung dient, ist demgemäß anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 18, und in [X.], 387, Rz 18).

dd) Wird der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen in [X.]eherbergungsbetrieben einer Aufwandsteuer unterworfen, ist es mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] vereinbar, dass nicht die Übernachtungsgäste, sondern die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe als Steuerschuldner bestimmt werden. Die Heranziehung desjenigen, der den Aufwand betreibt, als Steuerschuldner ist nicht Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer. So kann beispielsweise der [X.]etreiber von Spielgeräten oder Veranstalter eines anderen Vergnügens als Steuerschuldner der Vergnügungsteuer bestimmt werden. Materielle [X.]fragen spielen bei der Prüfung der Kompetenzgrundlage des [X.] keine Rolle, da die Finanzverfassung auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt und angewiesen ist ([X.]eschluss des [X.] vom 4. Februar 2009  1 [X.]vL 8/05, [X.] 123, 1, [X.], 1035, unter [X.].I.2.a und b).

ee) Der Gleichartigkeitsbegriff des Art. 105 Abs. 2a [X.] hat einen eigenständigen Inhalt, der mit [X.]lick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen ist, die den Gemeinden das [X.] erhalten soll, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf [X.] [X.]undessteuern gleichkommt, ausschließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 22 bis 25, und in [X.], 387, Rz 22 bis 25, je m.w.[X.]). Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in [X.]etracht kommenden [X.]undessteuer zu vergleichen sind. Erfüllt sie von vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1 [X.] verwendet wird, kann sie auch nicht gleichartig i.S. von Art. 105 Abs. 2a [X.] sein. Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden [X.]ewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das kommunale [X.] in den [X.]lick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass Gemeinden neue Steuern nicht erheben könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende [X.]esteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene [X.]ewertung unterbliebe. Das schließt es aus, dass eine Gleichartigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 25, und in [X.], 387, Rz 25, je m.w.[X.]).

Ob eine auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in [X.]eherbergungsbetrieben erhobene Steuer bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist, wobei nur die Umsatzsteuer in [X.]etracht kommt, ist aufgrund einer Gesamtbewertung zu entscheiden (ebenso [X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 26, zu der von der [X.] erhobenen, als Steuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen, und in [X.], 387, Rz 26, zu der von der [X.] [X.] erhobenen, ebenfalls als Steuer ausgestalteten Kulturförderabgabe für Übernachtungen).

ff) Die im [X.] geregelte Steuer erfüllt diese Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 [X.] an eine Aufwandsteuer. Sie erfasst nur Übernachtungen, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen sind, nicht aber Übernachtungen, die mit der [X.]erufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes zwangsläufig verbunden und daher der Einkommenserzielung zuzuordnen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

Die erforderliche Gesamtbewertung ergibt, dass die Steuer nicht i.S. des Art. 105 Abs. 2a [X.] der Umsatzsteuer gleichartig ist. [X.]eide Steuern weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber in den im Ergebnis maßgebenden Merkmalen.

Gemeinsam haben die Steuern, dass sie letztlich auf die Leistungsfähigkeit des [X.] zugreifen, die sich in der Verwendung des Einkommens für die entgeltliche Übernachtung zeigt, und im [X.] an den entgeltlichen Leistungsaustausch anknüpfen. Auch wirtschaftlich wirken sie sich im Anwendungsbereich des [X.] in vergleichbarer Weise aus, da sie auf Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall in die Preiskalkulation des [X.]eherbergungsunternehmens eingestellt werden.

Der entscheidende Unterschied zur Umsatzsteuer besteht aber darin, dass diese einen sehr weiten Anwendungsbereich hat (§ 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) und nur bestimmte Umsätze steuerfrei sind (§§ 4 ff. UStG), während die im [X.] geregelte Steuer einen sehr engen Anwendungsbereich hat, nämlich in [X.]eherbergungsbetrieben in [X.] erfolgende Übernachtungen, die nicht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] zwingend erforderlich sind. [X.]ereits dies schließt die Annahme einer Gleichartigkeit der Steuern aus.

Weitere Unterschiede zur Umsatzsteuer ergeben sich daraus, dass die im [X.] geregelte Steuer erst ab einem [X.] von mehr als 10 € anfällt, während die Umsatzsteuer eine solche [X.]eschränkung nicht kennt, dass sie anders als die Umsatzsteuer (§ 12 UStG) nicht mit einem bestimmten Prozentsatz von der [X.]emessungsgrundlage, sondern mit gestaffelten [X.]eträgen erhoben wird und dass sie deutlich niedriger als die Umsatzsteuer ist, bei der der regelmäßige Steuersatz 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 % beträgt (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG). Im Gegensatz zur [X.] mit Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) handelt es sich bei der Steuer nach dem [X.] darüber hinaus um eine lediglich einphasige Aufwandsteuer. Ferner sieht das [X.] anders als § 19 UStG nicht vor, dass bei Kleinunternehmern die Steuer nicht erhoben wird. Wesentliche Unterschiede zwischen der Steuer nach dem [X.] und der Umsatzsteuer gibt es auch bei der Erhebungstechnik. [X.] für die Steuer nach dem [X.] ist nach § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes das Kalendervierteljahr. [X.]ei der Umsatzsteuer wird demgegenüber zwischen Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und den eigentlichen Steuererklärungen, die sich regelmäßig auf das Kalenderjahr beziehen (§ 18 Abs. 3 UStG), unterschieden. Voranmeldungszeitraum kann dabei das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat sein (§ 18 Abs. 2 UStG).

b) Das [X.] ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.]) vereinbar.

aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], dass nach § 4 Abs. 1 [X.] Steuerschuldner der [X.]etreiber des [X.] und nicht der Übernachtungsgast ist.

aaa) Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Steuerlast bei indirekten [X.] erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der [X.]esteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer bei einem [X.] wie etwa dem [X.]etreiber eines [X.] vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung [X.]estand haben. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten [X.]etrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen --Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen [X.] treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten [X.]etrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt ([X.]-[X.]eschluss in [X.] 123, 1, [X.], 1035, unter [X.].II.1.c; [X.]VerwG-[X.]eschluss vom 30. August 2013  9 [X.] 2.13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - [X.] --NVwZ-RR-- 2013, 1014, Rz 6; die dagegen erhobene [X.]beschwerde hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 9. Februar 2015  1 [X.]vR 2852/13 nicht zur Entscheidung angenommen).

[X.]b) Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine indirekte Aufwandsteuer sind bei der Steuer nach dem [X.] erfüllt (ebenso Urteile des OVG für das [X.] vom 7. Februar 2013  4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, zur Übernachtungsteuer der [X.] Lübeck, und vom 4. Dezember 2014  4 KN 3/13, [X.], Rz 36 bis 44, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten [X.]eherbergungsabgabe der [X.] Flensburg; Urteile des [X.] vom 1. Dezember 2014  9 KN 85/13, [X.], Rz 39, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe der [X.] [X.]; vom 26. Januar 2015  9 KN 309/13, NVwZ-RR 2015, 593, Rz 35, zur Übernachtungsteuer der [X.], und vom 26. Januar 2015  9 KN 59/14, [X.], Rz 77, zur [X.]eherbergungsteuer der [X.] Lüneburg). Die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe können die Steuer unmittelbar auf die Übernachtungsgäste abwälzen, für deren Übernachtungen die Steuer entsteht, indem sie unter [X.]erücksichtigung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (vgl. Urteil des [X.] vom 14. März 2014 [X.] [X.], 6 [X.], Neue Juristische Wochenschrift-[X.] Zivilrecht 2014, 932) einen um die Steuer erhöhten Preis berechnen. Sie können darauf aber auch verzichten und die Preise für alle Übernachtungsgäste so kalkulieren, dass sie die entstehende Steuer aus den Einnahmen entrichten können (vgl. [X.]VerwG-[X.]eschluss in NVwZ-RR 2013, 1014, Rz 6).

Der hiervon abweichenden Auffassung des OVG für das [X.] (Urteil vom 23. Oktober 2013  14 A 316/13, [X.] 2014, 249), nach der der [X.]etreiber des [X.] nicht zum Steuerschuldner einer [X.]eherbergungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer bestimmt werden darf, kommt für die [X.]eurteilung des [X.] keine [X.]edeutung zu. Sie beruht auf den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des [X.] und nicht auf verfassungsrechtlichen Vorgaben ([X.]VerwG-[X.]eschluss vom 20. August 2014  9 [X.] 8.14, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2014, 236).

Ein [X.]verstoß ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht daraus, dass die Steuer auch in Fällen entstehen kann, in denen der [X.]etreiber des [X.] nach der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht mit der Steuer belastet werden soll. Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche [X.]elege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die entgangene Steuer. § 219 [X.] gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] in diesem Fall nicht. [X.] darf also abweichend von § 219 Satz 1 [X.] auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden, ohne dass es erforderlich ist, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des [X.] ([X.]etreiber des [X.]) ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Dieser Regelung lässt sich entnehmen, dass in derartigen Fällen vorrangig der Gast als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist. Eine Nacherhebung der Steuer gegenüber dem [X.]etreiber des [X.] ist nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht ermessensgerecht, wenn der Gast willentlich falsche Angaben hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der Übernachtung gemacht hat und dies für den [X.]etreiber bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war ([X.]ericht des Haushaltsausschusses, [X.]ürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 10).

Dass es für die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe wesentlich vorteilhafter wäre, wenn sie nicht Steuerschuldner wären, sondern die Steuer lediglich wie ein Arbeitgeber bei der Lohnsteuer (§§ 41a, 42d des Einkommensteuergesetzes) oder wie ein Versicherer bei der Versicherungsteuer (§ 7 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 1, § 8 des Versicherungsteuergesetzes) anmelden und an das Finanzamt abführen müssten und für die Steuer haften würden, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. An den Mitwirkungspflichten der [X.]etreiber würde sich bei einer solchen Ausgestaltung der Steuer nichts ändern. Eine Regelung, nach der die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe weder Steuerschuldner noch Steuerentrichtungs- und Haftungsschuldner wären, sondern das Finanzamt die Steuer gegenüber den einzelnen Übernachtungsgästen durch [X.]escheid festsetzen müsste, wäre nicht praktikabel und scheidet daher aus.

ccc) Die [X.]widrigkeit des [X.] kann auch nicht auf den Gesichtspunkt gestützt werden, dass die Steuerlast für die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe nicht hinreichend voraussehbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entf[X.]de Steuer in gewissem Umfang vorausberechnen kann ([X.]-[X.]eschluss vom 17. Juli 2003  2 [X.]vL 1/99 u.a., [X.] 108, 186, unter [X.].II.3.b [X.], m.w.[X.]).

Diesen Anforderungen genügt das [X.]. Aufgrund der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen können die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe die Steuer im Wesentlichen vorausberechnen. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand der Steuer hinreichend konkret und legt deren [X.]emessungsgrundlage und den Steuersatz fest. Die [X.]etreiber müssen nach den getroffenen Regelungen die Steuer für alle Übernachtungen anmelden, in denen sie die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] nicht durch geeignete [X.]elege nachweisen können. Macht der Gast keine Angaben zum Zweck der Übernachtung, muss der [X.]etreiber des [X.] davon ausgehen, dass die Übernachtung privat veranlasst ist und deshalb die Steuer anfällt.

Aus den [X.]n in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 20 und in [X.], 387, Rz 20 folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Nach den Ausführungen des [X.]VerwG in diesen Urteilen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass entgeltliche Übernachtungen typischerweise privat veranlasst und beruflich erforderliche Übernachtungen nur vernachlässigbare Einzelfälle sind. Mit der Frage, ob typischerweise anzunehmen ist, dass eine Übernachtung privat veranlasst ist, wenn der Gast auf [X.]efragen und in Kenntnis der steuerlichen Folgen keine Angaben zu einer zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit macht, hatte sich das [X.]VerwG nicht zu befassen. Diese Frage ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu bejahen.

Zu den Voraussetzungen, unter denen die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] gegeben ist, hat das [X.]VerwG bereits in den Urteilen in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 16, 18 und in [X.], 387, Rz 16, 18 Stellung genommen. Die Heranziehung dieser Urteile für die Abgrenzung der steuerpflichtigen von den steuerfreien Übernachtungen in [X.] entspricht dem Willen des Gesetzgebers ([X.]ericht des Haushaltsausschusses, [X.]ürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 9).

Mit einer Steuerbelastung in Fällen, in denen sich die Erforderlichkeit zwar aus den vom Übernachtungsgast vorgelegten [X.]elegen ergibt, die [X.]elege aber in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, müssen die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe im Regelfall nicht rechnen, wenn die Unrichtigkeit für sie bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war. Dabei handelt es sich um Fälle, die im Vergleich zur Gesamtzahl der Übernachtungen nicht von einer solch hohen [X.]edeutung sind, dass angenommen werden müsste, die [X.]etreiber könnten die Steuerbelastung nicht in gewissem Umfang vorausberechnen. [X.] im Einzelfall gibt es bei jedem Steuergesetz.

Der Vorhersehbarkeit der Steuerbelastung steht auch nicht entgegen, dass sich dem [X.] nicht entnehmen lässt, ob die [X.]esteuerung auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts beschränkt ist. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ([X.]ericht des Haushaltsausschusses, [X.]ürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 10) ergibt, werden von der Steuer nur [X.]eherbergungsleistungen erfasst, die einen kurzzeitigen Aufenthalt bezwecken. Nicht kurzfristig ist nach dem in der Gesetzesbegründung in [X.]ezug genommenen Melderecht ein Aufenthalt von mindestens zwei Monaten. Durch diese Auslegung des [X.] will der Gesetzgeber ausdrücklich eine Doppelbesteuerung einerseits mit der Steuer nach diesem Gesetz und andererseits nach dem [X.]ischen Zweitwohnungsteuergesetz vermeiden. Von dieser Auslegung des [X.] können auch die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe ausgehen.

[X.]) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits gegeben.

aaa) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden ([X.]-Entscheidungen vom 17. Dezember 2014  1 [X.]vL 21/12, [X.]St[X.]l II 2015, 50, Rz 123, und vom 24. März 2015  1 [X.]vR 2880/11, [X.]St[X.]l II 2015, 622, Rz 40, je m.w.[X.]). Wird die Gleichheit im [X.]elastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die [X.]widrigkeit der gesetzlichen [X.]esteuerungsgrundlage nach sich ziehen ([X.]-Urteil vom 9. März 2004  2 [X.]vL 17/02, [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.].II.1.).

Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers f[X.]de strukturell gegenläufige [X.] im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren [X.]widrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich [X.]ungen gegenüber einem [X.]esteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der [X.]esteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele --im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch [X.] faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. [X.], wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur [X.]widrigkeit der materiellen Steuernorm. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. [X.]rechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen [X.]efehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses [X.]efehls angelegten [X.] ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.].II.1., m.w.[X.]).

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, zur Vermeidung der [X.]widrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des [X.] oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das [X.] ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.].II.1., m.w.[X.]). Dabei ist auch der allgemeine Grundsatz zu beachten, wonach Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Mitwirkungsbeitrags der Steuerpflichtigen durch hinreichende ("greifbare") Anhaltspunkte begründet sein müssen. Dieser Grundsatz der [X.]eschränkung der Sachverhaltsermittlung im Steuerrecht erfüllt nicht nur wichtige Schutz- und Sicherungsfunktionen zugunsten der Steuerpflichtigen, sondern entspricht auch einer realitätsgerechten Ausgestaltung des [X.]esteuerungsverfahrens als Massenverfahren, das durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben muss. Der Gesetzgeber darf daher im Hinblick auf die Verwirklichung des Steueranspruchs die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.].II.2.b, m.w.[X.]). [X.] Erklärungen der Steuerpflichtigen müssen allerdings mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sein ([X.]-Urteil in [X.] 110, 94, [X.]St[X.]l II 2005, 56, unter [X.].II.2.a, m.w.[X.]).

[X.]b) Diesen Anforderungen entspricht das [X.]. Es enthält keine [X.]ungen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs entgegenstehen, sieht hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor und gewährleistet ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes Übernachtungen von der Steuer ausgenommen sind.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes hat der [X.]etreiber des [X.] die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] durch geeignete [X.]elege nachzuweisen. Dafür stehen insbesondere die amtlichen Formulare für die [X.]estätigung für eigenberufliche Tätigkeiten und für beruflich bedingte Weiterbildungen, Fortbildungen und Fachmessen sowie für die Arbeitgeberbestätigung zur Verfügung, die es auch in [X.] gibt (www.hamburg.de/steuern).

Der [X.]etreiber des [X.] hat zudem gemäß § 7 Satz 1 [X.] den Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Minderjährige Kinder in [X.]egleitung eines Elternteils oder beider Elternteile sind nach § 7 Satz 2 [X.] nur der Zahl nach anzugeben. Diese Aufzeichnungen und die [X.]elege zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] sind nach § 7 Satz 3 [X.] für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des [X.] aufzubewahren. Darüber hinaus hat der Gast gemäß § 9 Abs. 2 [X.] auf Aufforderung der zuständigen [X.]ehörde Auskünfte zum zwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund einer Übernachtung zu erteilen. Auch von [X.], insbesondere den Arbeitgebern der Übernachtungsgäste, kann das [X.] nach § 1 Nr. 1 des [X.]. § 93 Abs. 1 bis 6 [X.] Auskünfte einholen.

Der [X.]etreiber des [X.] hat nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] bis zum 15. Tag nach Ablauf des [X.] eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung bei der zuständigen [X.]ehörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die differenzierten Angaben zu den Übernachtungen ermöglichen sowohl einen Vergleich mit den für mehrere Anmeldungszeiträume für den jeweiligen [X.]eherbergungsbetrieb gemachten Angaben als auch einen Vergleich mit den Angaben anderer [X.]eherbergungsbetriebe und kann bei deutlichen Abweichungen Anlass zu Nachfragen und ggf. weiteren Sachverhaltsermittlungen geben.

Der Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer dient auch die in § 8 [X.] vorgesehene [X.], die ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 [X.] zulässig ist. Die [X.]ediensteten der zuständigen [X.]ehörde sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen der [X.] berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die [X.]etreiber eines [X.] sind, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die [X.]esteuerung erheblich sein können. Die von der Nachschau betroffenen Personen haben nach § 8 Abs. 2 [X.] auf Verlangen den mit der Nachschau betrauten Amtsträgern oder [X.] Aufzeichnungen, [X.]ücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, damit die steuerlichen Feststellungen ermöglicht werden. Die Zulässigkeit der Auswertung der bei der [X.] festgestellten Verhältnisse ist in § 8 Abs. 3 [X.] geregelt. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 [X.]O) finden solche Nachschauen auch tatsächlich statt.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Satz 1 [X.] Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder Unterlagen nach § 7 Satz 3 [X.] nicht aufbewahrt, handelt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig [X.]elege i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 10 Abs. 2 [X.] mit einer Geldbuße geahndet werden. Die [X.]ußgeldvorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] betrifft insbesondere die Übernachtungsgäste selbst, aber auch deren Arbeitgeber, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht unrichtige [X.]elege über die zwingende Erforderlichkeit der Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] ausstellen.

[X.] haftet darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die entgangene Steuer, wenn er hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche [X.]elege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht hat.

Der Durchsetzung des Steueranspruchs dienen schließlich auch die in § 9 Abs. 1 [X.] geregelten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art.

Diese vielfältigen Regelungen sind dazu bestimmt und geeignet, den Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise tatsächlich durchzusetzen. Weitere Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung anf[X.], nicht erforderlich. Eine vollständige Erfassung aller steuerpflichtigen Übernachtungen kann zwar nicht gewährleistet werden, ist aber auch nicht Voraussetzung für die [X.]mäßigkeit der Steuer. Vielmehr ist die [X.]egrenztheit der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel zu berücksichtigen. Für die Steuer nach dem [X.] gilt insoweit nichts anderes wie für andere Steuern, bei denen vielfach die tatsächliche Durchsetzung des Steueranspruchs ebenfalls von Erklärungen der Steuerpflichtigen abhängt, deren Richtigkeit vielfach nicht im Einzelnen überprüft werden kann oder wegen der großen Anzahl der [X.] nicht überprüft wird, ohne dass dies zur [X.]widrigkeit des jeweiligen Steuergesetzes führt.

cc) Das [X.] verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es nur den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in einem [X.]eherbergungsbetrieb, nicht aber auch sonstigen Aufwand von Touristen der Steuer unterwirft.

Der Gesetzgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (Entscheidungen vom 22. Juni 1995  2 [X.]vL 37/91, [X.] 93, 121, [X.]St[X.]l II 1995, 655, unter [X.].II.1.d; vom 4. Dezember 2002  2 [X.]vR 400/98 und 1735/00, [X.] 107, 27, [X.]St[X.]l II 2003, 534, unter [X.].I.1.b; vom 7. November 2006  1 [X.]vL 10/02, [X.] 117, 1, [X.]St[X.]l II 2007, 192, unter [X.].I.2.; in [X.]St[X.]l II 2015, 50, Rz 123, und vom 24. März 2015  1 [X.]vR 2880/11, [X.]St[X.]l II 2015, 622, Rz 40) bei der Auswahl des [X.] einen weitreichenden Entscheidungsspielraum.

Diesen Entscheidungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht dadurch überschritten, dass er als Steuergegenstand lediglich den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in einem [X.]eherbergungsbetrieb in [X.], nicht aber auch sonstigen Aufwand von Touristen bestimmt hat. Es ist nicht erkennbar, welcher sonstige Aufwand in den wesentlichen Punkten mit dem Aufwand für entgeltliche Übernachtungen derart übereinstimmt, dass er von [X.] wegen in die [X.]esteuerung zwingend hätte einbezogen werden müssen. Auch die Klägerin hat insoweit keine konkreten Angaben gemacht. Sie beschränkt sich vielmehr auf pauschale Ausführungen.

c) Das [X.] ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Übernachtungsgäste und von deren Arbeitgebern sowie der [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig.

aa) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.] beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den [X.]edingungen moderner Datenverarbeitung, aus [X.] Maßnahmen ergeben ([X.]-Entscheidungen vom 13. Juni 2007  1 [X.]vR 1550/03 u.a., [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.].I.1.a, und vom 11. März 2008  1 [X.]vR 2074/05 u.a., [X.] 120, 378, unter [X.].I.1., je m.w.[X.]). Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen ([X.]-Entscheidungen in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.].I.1.a, und in [X.] 120, 378, unter [X.].I.1., je m.w.[X.]).

Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des [X.]etroffenen haben. Insofern gibt es unter den [X.]edingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des [X.], belangloses personenbezogenes Datum mehr ([X.]-Entscheidungen in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.].I.1.a, und in [X.] 120, 378, unter [X.].I.1., je m.w.[X.]).

Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist. Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden ([X.]-Urteil in [X.] 120, 378, unter [X.].I.1., m.w.[X.]).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der [X.] [X.] entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein A[X.]ild [X.] Realität dar, das nicht ausschließlich dem [X.]etroffenen allein zugeordnet werden kann ([X.]-Urteil vom 15. Dezember 1983  1 [X.]vR 209/83 u.a., [X.] 65, 1, unter [X.].II.1.b). Das [X.] hat die Spannung zwischen dem Individuum und der [X.] im Sinne der [X.]sbezogenheit und [X.]sgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten ([X.]-Entscheidungen in [X.] 65, 1, unter [X.].II.1.b, m.w.[X.]; vom 5. Februar 2004  2 [X.]vR 2029/01, [X.] 109, 133, unter [X.].I.2.a, und vom 8. November 2006  2 [X.]vR 578/02 u.a., [X.] 117, 71, unter [X.].I.1.). Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen ([X.]-Urteil in [X.] 65, 1, unter [X.].II.1.b).

Solche Einschränkungen müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen zum einen die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs. Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst ([X.]-Urteil in [X.] 120, 378, unter [X.].II.1.). Von maßgebender [X.]edeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist dabei, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der [X.] Maßnahme erfasst werden. Mit in den [X.]lick zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen ([X.]-Urteil in [X.] 120, 378, unter [X.].II.1.a, m.w.[X.]).

Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des [X.]etroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt, oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen. Demgegenüber wiegt ein Eingriff geringer, wenn eine gesetzliche Ermächtigung lediglich die Nutzung bestimmter, im Gesetz ausdrücklich aufgezählter Informationen, die für sich genommen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz aufweisen, zu einem näher bestimmten Zweck zulässt ([X.]-[X.]eschluss in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.].I.3.d cc (1), m.w.[X.]).

[X.]) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht das [X.].

aaa) Das [X.] schränkt das Recht der Übernachtungsgäste und von deren Arbeitgebern auf informationelle Selbstbestimmung nur in dem Umfang ein, in dem es im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist.

Wer in Einrichtungen, die der geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen ([X.]eherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des [X.]ischen Meldegesetzes (HmbMG) unabhängig vom [X.] am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben, soweit es sich nicht um eine Einrichtung i.S. des § 26 Abs. 4 HmbMG handelt. Die [X.] müssen gemäß § 27 Abs. 2 HmbMG Angaben enthalten über den [X.] und den der voraussichtlichen Abreise, den Familiennamen, den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), den [X.], die Wohnung und das Herkunftsland. Der Leiter der [X.]eherbergungsstätte oder sein [X.]eauftragter hat nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HmbMG besondere [X.] bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung aus § 26 Abs. 2 HmbMG erfüllt. Er hat ferner nach § 27 Abs. 2 Satz 2 HmbMG bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen, das der ausländische Gast gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HmbMG vorzulegen hat.

Auf der Grundlage des [X.] kommt als zusätzliche Information lediglich der Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] hinzu, wenn diese geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine Information, die für die Persönlichkeit des [X.]etroffenen oder von dessen Arbeitgeber keine besonders hohe Relevanz hat und bei der keine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung mit anderen Informationen und auch keine Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken vorgeschrieben ist. Aufzeichnen muss der [X.]etreiber des [X.] nach § 7 Satz 1 [X.] lediglich die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Übernachtungsgäste, nicht aber weitere Angaben wie etwa die Anschrift, den [X.]eruf oder den Arbeitgeber der Gäste. Die Aufzeichnung hat "in geeigneter Form" zu erfolgen. Eine Aufzeichnung in elektronischer Form, die wegen der bei elektronischer Datenverarbeitung gegebenen besonderen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von besonderer Relevanz wäre (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss in [X.] 118, 168, [X.]St[X.]l II 2007, 896, unter [X.].I.1.a, m.w.[X.]), ist nicht vorgeschrieben.

Eine nähere Erläuterung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit und der zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung für diese Tätigkeit gegenüber dem [X.]etreiber des [X.] schreibt das [X.] nicht vor. Davon gehen auch die amtlichen Formulare für die [X.]estätigung für eigenberufliche Tätigkeiten und für beruflich bedingte Weiterbildungen, Fortbildungen und Fachmessen sowie für die Arbeitgeberbestätigung (www.hamburg.de/steuern) aus. In diesen Formularen wird insoweit keine Erläuterung gefordert. Der Arbeitgeber braucht in seiner [X.]estätigung nur seinen Namen und seine Anschrift, den Namen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin und die Dauer des Aufenthalts in [X.] anzugeben und zu bestätigen, dass der Aufenthalt beruflich oder betrieblich zwingend erforderlich ist. In der Eigenbestätigung muss der Gast lediglich seinen Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Geschäftsanschrift, die Art seiner Tätigkeit, die Aufenthaltsdauer in [X.] und soweit vorhanden die Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben und bestätigen, dass die Übernachtung in [X.] beruflich oder betrieblich zwingend erforderlich ist.

Die Arbeitgeberbestätigung ist darüber hinaus entbehrlich, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und unmittelbar durch diesen bezahlt wird oder wenn die [X.]uchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt ([X.]ericht des Haushaltsausschusses, [X.]ürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 10).

Weitere Erläuterungen kann lediglich das Finanzamt aufgrund des § 9 Abs. 2 [X.] vom Gast fordern. Insoweit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Steuergeheimnis gemäß § 1 Nr. 1 des [X.]. § 30 [X.] geschützt, dessen [X.]eachtung durch die Strafvorschrift des § 355 des Strafgesetzbuchs sowie die Vorschriften des [X.] gesichert wird. Dem Steuergeheimnis unterliegen auch die bei einer [X.] nach § 8 [X.] erlangten Kenntnisse.

Davon abgesehen zwingt das [X.] den Gast nicht dazu, die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem [X.]etreiber des [X.] offenzulegen. Er braucht vielmehr keine Angaben zum Zweck der Übernachtung zu machen. Dies ist wegen der im Vergleich zum Übernachtungspreis niedrigen Höhe der dann anf[X.]den Steuer ein nur geringfügiger Nachteil.

Die in § 7 [X.] getroffenen Regelungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind Rechtsvorschriften i.S. des [X.]undesdatenschutzgesetzes ([X.]DSG), die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erlauben oder anordnen. Das [X.]DSG gilt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Zu den nicht-öffentlichen Stellen (§ 2 Abs. 4 [X.]DSG) gehören regelmäßig die [X.]etreiber von [X.]eherbergungsbetrieben.

Das [X.]DSG schützt die von den [X.]etreibern der [X.]eherbergungsbetriebe für Zwecke des [X.] erhobenen Daten der Übernachtungsgäste und ggf. von deren Arbeitgebern in mehrfacher Hinsicht gegen eine unbefugte Verarbeitung (§ 3 Abs. 4 [X.]DSG) oder Nutzung (§ 3 Abs. 5 [X.]DSG) außerhalb des [X.]esteuerungsverfahrens. Unter Verarbeitung ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 [X.]DSG auch die Datenübermittlung an Dritte zu verstehen. Nach § 5 Satz 1 [X.]DSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten (§ 5 Satz 2 [X.]DSG). Einen weiteren Schutz bietet § 43 Abs. 2 Nr. 1 [X.]DSG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Geschieht dies vorsätzlich gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, handelt es sich nach § 44 Abs. 1 [X.]DSG um eine Straftat. Außerdem kann sich aus § 7 [X.]DSG ein Schadensersatzanspruch ergeben. Setzt der [X.]etreiber des [X.] bei der Datenverarbeitung, zu der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 [X.]DSG auch die Speicherung zählt, eine Datenverarbeitungsanlage (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]DSG) ein, finden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]DSG auch die Vorschriften des [X.] Abschnitts des [X.]DSG Anwendung, insbesondere über die Rechte des [X.]etroffenen (§§ 33 bis 35 [X.]DSG).

[X.]b) Das [X.] schränkt das Recht der [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe auf informationelle Selbstbestimmung ebenfalls nur in dem Umfang ein, in dem es im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist. Die Pflicht der [X.]etreiber, der für Zwecke der Steueraufsicht zuständigen [X.]ehörde den [X.]eginn und das Ende ihrer Tätigkeit, den Wechsel des [X.]etreibers oder der [X.]etreiberin und die Verlegung des [X.] anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ist zur Durchsetzung des Steueranspruchs erforderlich und betrifft lediglich Informationen, die für die Persönlichkeit der [X.]etreiber keine hohe Relevanz haben und den Finanzbehörden bereits im Hinblick auf andere Steuern, insbesondere die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie die Umsatz- und Gewerbesteuer mitzuteilen sind. Die [X.]etreiber werden insoweit ebenfalls durch das Steuergeheimnis geschützt.

d) Ein Verstoß gegen die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liegt nicht vor.

aa) Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt die [X.]eachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche Rücksichtnahme. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen [X.]undesgesetzgebers dürfen durch Entscheidungen eines [X.] nicht verfälscht werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen ([X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 29, und in [X.], 387, Rz 29, je m.w.[X.]).

[X.]) Das [X.] ist mit diesen Grundsätzen vereinbar. Dass der [X.]undesgesetzgeber durch Art. 5 Nr. 1 des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.]G[X.]l I 2009, 3950) den Steuersatz für die Umsatzsteuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG genannten [X.]eherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Zwar verfolgen sowohl die Umsatzsteuer als auch die Steuer nach dem [X.] gleichermaßen einen Ertragszweck. Die Steuer nach dem [X.] konterkariert aber schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck, den der [X.]undesgesetzgeber mit der Herabsetzung des [X.] erreichen wollte, nämlich die Förderung der Wirtschaft (vgl. [X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 29, und in [X.], 387, Rz 29). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] zwingend erforderlich sind, nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht der Steuer unterliegen. Dass der Vollzug des [X.] für die [X.]etreiber der [X.]eherbergungsbetriebe mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Aufwand beruht auf der verfassungsrechtlichen Pflicht, die aus beruflichen oder betrieblichen Gründen zwingend erforderlichen Übernachtungen von der [X.]esteuerung auszunehmen, und ist daher von den [X.]etreibern hinzunehmen. Unverhältnismäßige [X.] der Steuerpflichtigen werden nicht gefordert (so zutreffend [X.]ericht des Haushaltsausschusses, [X.]ürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 10).

Das Urteil des [X.]ayVGH vom 22. März 2012  4 [X.]V 11.1909 (Sammlung von Entscheidungen des [X.]ayVGH mit Entscheidungen des [X.]ayerischen [X.]gerichtshofs, Teil 1: Entscheidungen des [X.]ayVGH 65, 62) betrifft die Frage, ob eine kommunale Satzung, die eine an den Aufwand des Gastes für entgeltliche Übernachtungen anknüpfende gemeindliche Steuer einführt, deshalb nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des [X.]ayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht genehmigungsfähig ist, weil sie steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der [X.]ayVGH hat diese Frage mit der [X.]egründung bejaht, eine solche Steuer lasse die mit Art. 5 Nr. 1 des [X.] bezweckte steuerliche Entlastung der [X.]eherbergungsunternehmen zumindest teilweise wieder entf[X.]. Dieses Urteil beruht somit auf landesrechtlichen Vorgaben. Mit der Vereinbarkeit einer solchen Steuer, die durch Landesgesetz eingeführt wird, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.]esteuerung hatte sich der [X.]ayVGH nicht zu befassen. Insoweit folgt der erkennende Senat vielmehr der oben angeführten Rechtsprechung des [X.]VerwG.

e) Das [X.] ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es in der [X.] nicht den [X.]egriff "Steuer", sondern den [X.]egriff "Kultur- und Tourismustaxe" verwendet. Es liegt kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der [X.] vor. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht klar hervor, dass es sich um eine Steuer und nicht um eine andere Abgabe handelt. Steuern sind nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen [X.] auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Aus der Überschrift des Gesetzes kann somit nicht dessen [X.]widrigkeit abgeleitet werden. Ihr lässt sich nicht die [X.]indung der Steuer an bestimmte Verwendungszwecke entnehmen (ebenso [X.] in [X.]VerwGE 143, 301, Rz 12, zu der von der [X.] erhobenen, als Steuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen, und in [X.], 387, Rz 12, zu der von der [X.] [X.] erhobenen, ebenfalls als Steuer ausgestalteten Kulturförderabgabe für Übernachtungen).

3. Das [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

a) Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den [X.]harakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.

Der Gerichtshof der [X.]n Union ([X.]) hat im Einzelnen ausgeführt, welches die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind. Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten [X.]eträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die [X.]elastung letztlich vom Verbraucher getragen wird ([X.]-[X.]eschluss Vollkommer vom 27. November 2008 [X.]-156/08, [X.]:[X.]:2008:663, m.w.[X.]).

b) Die Steuer nach dem [X.] hat somit nicht den [X.]harakter von Umsatzsteuern. Sie beschränkt sich auf die [X.]esteuerung des Aufwands für Übernachtungen in [X.], die nicht für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des [X.] zwingend erforderlich sind, und zielt somit nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge zu erfassen. Außerdem wird die Steuer nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten [X.]eträge abgezogen werden können. Sie wird vielmehr nur auf einer Stufe erhoben.

4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich daraus, dass das [X.] nur den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in einem [X.]eherbergungsbetrieb, nicht aber auch sonstigen Aufwand von Touristen in [X.] der Steuer unterwirft, keine beihilferechtliche Problematik im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.]n Union. Darin kann keine [X.]eihilfe im Sinn dieser Vorschrift zugunsten von [X.]er Unternehmen gesehen werden, die keine [X.]eherbergungsbetriebe betreiben und daher auch nicht im Wettbewerb zu den der Steuer unterliegenden [X.]etreibern von [X.]eherbergungsbetrieben stehen. Die Klägerin hat im Übrigen keine konkreten Angaben gemacht, welche Unternehmen nach ihrer Ansicht in die [X.]esteuerung hätten einbezogen werden müssen.

5. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, die Daten der Übernachtungsgäste gemäß § 7 Satz 1 [X.] aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen und [X.]elege gemäß § 7 Satz 3 [X.] für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des [X.] aufzubewahren. Diese Verpflichtungen sind ebenso wie die [X.]esteuerung nach diesem Gesetz verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Regelung der [X.]erufsausübung durch Gesetz i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Erfüllung der Verpflichtungen ist erforderlich, um einen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes entsprechenden Gesetzesvollzug zu ermöglichen (vgl. oben II.[X.].2.b [X.]). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] ist demgemäß ebenfalls nicht gegeben.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 31/14

15.07.2015

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 9. April 2014, Az: 2 K 252/13, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 1 Kult/TourTaxG HA, § 2 Kult/TourTaxG HA, § 3 Kult/TourTaxG HA, § 4 Kult/TourTaxG HA, § 5 Kult/TourTaxG HA, § 6 Kult/TourTaxG HA, § 7 Kult/TourTaxG HA, § 8 Kult/TourTaxG HA, § 9 Kult/TourTaxG HA, § 10 Kult/TourTaxG HA, § 11 Kult/TourTaxG HA, § 30 AO, § 1 BDSG, § 2 BDSG, § 3 BDSG, § 5 BDSG, § 7 BDSG, § 43 BDSG, Art 401 EGRL 112/2006, § 119 Nr 5 FGO, § 104 Abs 2 FGO, Art 6 Abs 1 S 2 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2015, Az. II R 31/14 (REWIS RS 2015, 8162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8162


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II R 31/14

Bundesfinanzhof, II R 31/14, 15.07.2015.


Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16, 22.03.2022.


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