Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2016, Az. 1 StR 585/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14303

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 2. Februar 2016 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen „Gegenvorstellung“ vom 11. Februar 2016.

2

Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 [X.]/13).

3

Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem [X.] auch im Hinblick auf die in der „Gegenvorstellung“ und auch bereits in der Revisionsbegründung näher ausgeführten Gesichtspunkte – bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf diese Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt – insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Antrag des [X.] – keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch [X.] [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, [X.], 434 mwN).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – 1 [X.]/15).

Raum                         Graf                         Jäger

               Cirener                     Fischer

Meta

1 StR 585/15

17.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: 1 StR 585/15

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2016, Az. 1 StR 585/15 (REWIS RS 2016, 14303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14303


Verfahrensgang

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Az. 1 StR 585/15

Bundesgerichtshof, 1 StR 585/15, 17.03.2016.


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