Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 627/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11375

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517B1STR627.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 627/16

vom
9. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai
2017
beschlossen:

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017 gegen den Beschluss des [X.]s vom 23.
Februar 2017 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach
vom 8. Juli
2016 die Ausgangsentscheidung
mit Be-schluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben
und die weiterge-hende Revision des Verurteilten verworfen. Dagegen wendet sich der [X.] 11. April 2017 und vom 17. April 2017.
2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen [X.] gemäß §
349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich we-der aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014

2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013

1 [X.]/13).

3. Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach §
356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen [X.] liegt nicht vor.

Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des
Verur-teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser
nicht ge-1
2
3
4
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3
-
hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des
Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat seine Entscheidung [X.] begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor-bringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veran-lassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014

1 [X.]/14
mwN).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen des §
356a StPO nicht gehört werden (vgl. [X.]sbeschluss aaO).
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6
-
4
-
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse
vom 22. Juli 2016

1 [X.] und vom 22. Mai 2015

1 [X.]/15).
Raum Cirener Radtke

Fischer

Bär
7

Meta

1 StR 627/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 627/16 (REWIS RS 2017, 11375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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