Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 1 StR 627/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11361

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts


Tenor

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2017 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Verurteilten verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinen als „Gegenvorstellung/Gegendarstellung“ bezeichneten Schreiben vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017.

2

2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 [X.]/13).

3

3. Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4

Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht.

5

Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des [X.]s. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).

6

Im [X.] enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. [X.]sbeschluss aaO).

7

4. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 - 1 [X.]).

Raum     

       

Cirener     

       

Radtke

       

Fischer     

       

Bär     

       

Meta

1 StR 627/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 23. Februar 2017, Az: 1 StR 627/16, Beschluss

§ 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 1 StR 627/16 (REWIS RS 2017, 11361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11361


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 627/16

Bundesgerichtshof, 1 StR 627/16, 09.05.2017.

Bundesgerichtshof, 1 StR 627/16, 23.02.2017.


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