Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. 1 StR 585/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14355

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316B1STR585.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 585/15

vom
17. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. März
2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Februar 2016 ge-gen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom [X.] als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit 2016.
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO
nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden
können
(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014

2 StR 391/13
und
vom 25. Juni 2013

1 [X.]/13).
Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach §
356a StPO. Sie ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2016 zum Nachteil des Verurteilten
weder
Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entschei-dungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat bei [X.] Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang
1
2
3
4
-
3
-

rstelin der Revisionsbegründung näher ausgeführten Gesichtspunkte

bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf diese
Gesichtspunk-te in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt

insbe-sondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im
Antrag des Generalbundesanwalts

keine Verletzung rechtlichen [X.] dar
(vgl. auch [X.] [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014

2 BvR 792/11, [X.], 434 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO
(vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015

1 [X.]/15).
Raum Graf

Jäger

Cirener Fischer
5

Meta

1 StR 585/15

17.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. 1 StR 585/15 (REWIS RS 2016, 14355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14355

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1 StR 585/15

2 BvR 792/11

1 StR 207/15

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